Chronik Rentenversicherung

Chronik RentenversicherungWesentliche Änderungen im Bereich der Rentenversicherung

 

Inhalt

Inhalt
1978 20. Rentenanpassungsgesetz
1979 21. Rentenanpassungsgesetz
  Gesetz zur Herabsetzung der Altersgrenze für Schwerbehindert
1982 2. Haushaltsstrukturgesetz
  Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
1983 Rentenanpassungsgesetz 1982
  Haushaltsbegleitgesetz 1983
1984 Haushaltsbegleitgesetz 1984
1985 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des AFG und der GRV
  Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der GRV
1986 Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der GRV
1989 Gesetz zur Reform der GRV (RRG 1992)
1991 Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der GRV und bei der BA
1992 Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)
1993 Haushaltsgesetz 1993
1994 Beitragssatzverordnung 1994
1995 Beitragssatzverordnung 1995
1996 Beitragssatzverordnung 1996
  Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
  2. SGB-VI-ÄndG
  Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
1997 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)
  Beitragssatzverordnung 1997
1998 Beitragssatzverordnung 1998
  1. SGB-III-ÄndG
  Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
  Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur GRV
1999 Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999)
  Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
  Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
  Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit
2000 Haushaltssanierungsgesetz
2001 Beitragssatzverordnung 2001
  Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
  Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  4. Euro-Einführungsgesetz
  Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)
2002 Altersvermögensgesetz (AVmG)
  Exkurs: Förderung privater Altersvorsorge
  Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze
  Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts
  Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve
  Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
2003 Beitragssatzsicherungsgesetz
2004 Haushaltsbegleitgesetz 2004
  Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
  Drittes Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
2005 RV-Nachhaltigkeitsgesetz
  Alterseinkünftegesetz
  Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG)
2006 Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch
  Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006
  Haushaltsbegleitgesetz 2006
  Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
2007 Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
  Beitragssatzgesetz 2007
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2007
2008 RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
  Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge
  Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Gesetz zur Rentenanpassung 2008
2009 »Flexi-II-Gesetz«
  Gesetz zur Änderung des SGB IV
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2009
2010 Rentenwertbestimmungsverordnung 2010
2011 Haushaltsbegleitgesetz 2011
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2011
2012 Beitragssatzverordnung 2012
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2012
2013 Haushaltsbegleitgesetz 2013
  Beitragssatzgesetz 2013
  Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2013
2014 Beitragssatzgesetz 2014
  RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Juli)
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2014
  Beitragssatzverordnung 2015
2015 Tarifautonomiestärkungsgesetz
  Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2015
2016 Rentenwertbestimmungsverordnung 2016
2017 Zweites Pflegestärkungsgesetz
  Flexirentengesetz
2018 EM-Leistungsverbesserungsgesetz
  Betriebsrentenstärkungsgesetz
  Beitragssatzverordnung 2018
  Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2018
2019 RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2019
2020 RVBund/KnErG-ÄndG
  Sozialschutz-Paket
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2020
2021
Grundrentengesetz
  Arbeitsschutzkontrollgesetz
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2021
2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
  Haushaltsgesetz 2022
  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz
  Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  Jahressteuergesetz 2022
2023
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
  8. SGB IV-Änderungsgesetz
  Bürgergeld-Gesetz
  Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG
  Rentenwertbestimmungsverordnung 2023
2024 Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)
  Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023
  Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

1978
20. Rentenanpassungsgesetz

  • Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 1978. Verschiebung des Anpassungstermins vom 1. Juli 1978 auf den 1. Januar 1979.
  • Kürzung der Rentenanpassungen (und der künftigen Neurenten) durch Teil-Aktualisierung des Dreijahreszeitraums für die Festsetzung der allgemeinen Bemessungsgrundlage (ABG) um ein Jahr. Hierdurch entfällt die Berücksichtigung des Jahres 1974, in dem die Arbeitsentgelte vergleichsweise stark gestiegen waren.
  • Entdynamisierung des Kinderzuschusses und Festschreibung seines Betrages auf den Stand des Jahres 1977 (152,90 DM).
  • Einschränkung der Hinzuverdienstgrenze bei vorzeitigem Altersruhegeld:
    • beim flexiblen Altersruhegeld auf 1.000 DM monatlich,
    • beim vorgezogenen Altersruhegeld für Frauen und Arbeitslose auf 420 DM/Monat.
  • Einschränkung bei medizinischen Reha-Maßnahmen (Kuren): die notwendige Vorversicherungszeit wird von bisher 60 auf 180 Monate erhöht.
  • Gleiches gilt für berufliche Reha-Maßnahmen; Personen, die die verschärften Voraussetzungen nicht erfüllen, sind an die BA verwiesen.
  • Einschränkung des Beitrittsrechts zur beitragsfreien Krankenversicherung der Rentner (KVdR; für Rentenanträge ab 1.7.1978) durch Einführung der sog. Halbbelegung in der GKV.
  • Die Bewertung von Zeiten einer abgeschlossenen (Fach-) Schul- und Hochschulausbildung bei der Rentenberechnung wird von 200% des persönlichen Durchschnittsentgelts auf 100% reduziert.

1979
21. Rentenanpassungsgesetz

  • Kürzung des Rentenanpassungssatzes für drei Jahre auf 4,5% (1979), 4% (1980) und 4% (1981) durch Abkoppelung der ABG von der Bruttolohnentwicklung.
  • Erhöhung des Beitragssatzes zum 1.1.1981 von 18% auf 18,5%.

1979/1980
Gesetz zur Herabsetzung der Altersgrenze für Schwerbehinderte

  • Schwerbehinderte sowie berufs- oder erwerbsunfähige Versicherte können Altersruhegeld
    • vom 1.1.1979 an ab Vollendung des 61. Lebensjahres
    • vom 1.1.1980 an ab Vollendung des 60. Lebensjahres
    in Anspruch nehmen.

1982
2. Haushaltsstrukturgesetz

  • Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung des Bundes für Wehr-/Zivildienstleistende von 100% auf 75% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten.
  • Als Ausgleich für die Erhöhung des Beitragssatzes zur BA wird der RV-Beitrag von 18,5% auf 18% gesenkt.

1982
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz

  • Verschärfung der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes wegen Arbeitslosigkeit mit 60 Jahren. Für künftige Ansprüche müssen innerhalb der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn mindestens 8 Jahre mit Pflichtbeitragszeiten belegt sein.

1983
Rentenanpassungsgesetz 1982

  • Rentenähnliche Zusatzeinkünfte (Betriebsrente, öffentliche Zusatzversorgung) werden ab 1.1.1983 der Krankenversicherungspflicht unterworfen; bis zur BBG der GKV ist auf die Zusatzeinkünften der halbe durchschnittliche GKV-Beitragssatz zu zahlen.

1983
Haushaltsbegleitgesetz 1983

  • Verschiebung des Rentenanpassungstermins vom 1. Januar auf den 1. Juli.
  • Stufenweise Einführung eines individuellen KVdR-Beitrags der Rentner (1.7.1983: 1%; 1.7.1984: 3%; 1.7.1985: 5%).
  • Absenkung der Bemessungsgrundlage für die Beitragszahlung des Bundes für Wehr-/Zivildienstleistende von 75% auf 70% des durchschnittlichen Arbeitsentgelts aller Versicherten.
  • Absenkung der Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge der BA für ihre Lohnersatzleistungsempfänger vom vorher bezogenen Bruttoarbeitsentgelt auf die Höhe der jeweiligen Lohnersatzleistung. Bei der Rentenberechnung gelten die Zeiten nicht mehr als Beitrags-, sondern als Ausfallzeiten.
  • Die Erhöhung des Beitragssatzes zur RV von 18% auf 18,5% wird vom 1.1.1984 auf den 1.9.1983 vorgezogen.

1984
Haushaltsbegleitgesetz 1984

  • Kürzung der Rentenanpassung durch Aktualisierung der ABG; deren Anpassungssatz richtet sich nicht mehr nach der Entwicklung der Arbeitsentgelte in einem Dreijahreszeitraum, sondern nach der Arbeitsentgeltentwicklung im Kalenderjahr vor der Anpassung.
  • Verschärfung des Anspruchs für den Bezug von BU/EU-Renten (innerhalb einer Rahmenfrist von 5 Jahren vor Eintritt der BU/EU müssen mindestens 3 Jahre Beiträge gezahlt worden sein).
  • Verringerung der erforderlichen Wartezeit für das Altersruhegeld mit 65 Jahren von 180 auf 60 Monate.
  • Stärkere Einbeziehung von Einmalzahlungen (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) in die Beitragspflicht.
  • Für Neurentner wird der Kinderzuschuss gestrichen - an seine Stelle tritt das gesetzliche Kindergeld.
  • Herabsetzung der Witwenabfindung bei Wiederheirat von 5 auf 2 Jahresrentenbeträge.
  • Senkung der Rentenversicherungsbeiträge für Behinderte in WfB von 90% auf 70%.

1985
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Erhöhung des Beitragssatzes von 18,5% auf 18,7%.

1985
Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Erhöhung des Beitragssatzes von 18,7% auf 19,2% ab Juni 1985 (zunächst befristet bis Ende 1985).
  • Neufestsetzung und Erhöhung des individuellen KVdR-Beitragssatzes (1.7.1985: 4,5%; 1.7.1986: 5,2%; 1.7.1987: 5,9%).

1986
Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (HEZG)

  • Rentenbegründende und rentensteigernde Anrechnung von Kindererziehungszeiten:
    • Die ersten 12 Monate nach der Geburt werden dem erziehenden Elternteil als Beitragszeit zu 75% des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gutgeschrieben.
    • Bei abhängig beschäftigten Müttern beträgt das Erziehungsjahr wegen der Verrechnung mit den Schutzfristen nach dem MuSchG nur 10 Monate; Frauen, die nach der Schutzfrist wieder berufstätig sind, kommen nicht in den (vollen) Genuss des Kindererziehungsjahres.
    • Frauen der Geburtsjahrgänge von vor 1921 erhalten seit Oktober 1987 (bzw. wegen der zeitlichen Staffelung bei der Leistungseinführung nach Geburtsjahrgängen: seit Oktober 1990) entsprechende Leistungen nach dem Kindererziehungsleistungs-Gesetz (KLG) von 1987.
  • Neuordnung der Hinterbliebenenrenten durch Einführung des sog. Anrechnungs-Modells. Witwen und Witwer haben unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Auf den Hinterbliebenenrentenanspruch wird eigenes Einkommen in Höhe von 40% angerechnet, soweit es einen bestimmten (dynamisierten) Freibetrag (zunächst 900 DM plus 190 DM je waisenrentenberechtigtes Kind) übersteigt. Nicht als Einkommen angerechnet werden u.a. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung sowie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst. Das Anrechnungs-Modell führt die Bedürftigkeitsprüfung in die Rentenversicherung ein.

1989
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (RRG 1992)

  • Neukodifizierung des gesamten Rentenrechts im Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch das RRG 92.
  • Endgültiger Abschied von der Bruttolohnorientierung der Renten; künftig (erstmals zum 1.7.1992) richtet sich die Rentenanpassung nach der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter im Vorjahr.
  • Beginnend im Jahre 2001 werden die Altersgrenzen von 60 (vorgezogenes Altersruhegeld wegen Arbeitslosigkeit und für Frauen) und 63 (vorgezogenes Altersruhegeld für langjährig Versicherte) stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben.
  • Altersrente kann auch dann vor Erreichen der Regelaltersgrenze von 65 Jahren bezogen werden - allerdings unter Inkaufnahme von versicherungstechnischen Abschlägen in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (bei maximal drei Jahren vorgezogenem Altersruhegeld entspricht das einer dauerhaften Rentenkürzung von 10,8%).
  • Wer die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente erfüllt, kann statt der Vollrente auch eine Teilrente in Höhe von 1/3, 1/2 oder 2/3 der Vollrente in Anspruch nehmen und bis zu bestimmten Hinzuverdienstgrenzen (die mit dem vollendeten 65. Lebensjahr entfallen) weiter arbeiten.
  • Für Geburten ab 1992 werden drei Jahre (bisher: 1 Jahr) pro Kind rentenbegründend und rentensteigernd anerkannt.
  • Personen, die ehrenamtliche Pflegeleistungen erbringen, können ihre freiwilligen RV-Beiträge Pflichtbeiträgen gleichstellen lassen.
  • Zeiten des Lohnersatzleistungsbezugs (wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit) werden (ab 1995) wieder zu Pflichtbeitragszeiten.
  • Für die Bezieher von Kg sowie von Alg und Alhi zahlen die Sozialleistungsträger (Krankenkassen und Kranke je zur Hälfte sowie BA und Bund alleine) ab 1995 Rentenversicherungsbeiträge auf der Basis von 80% des letzten Bruttoarbeitsentgelts (bisher: auf der Basis der Lohnersatzleistungshöhe).
  • Zeiten der abgeschlossenen Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildung werden bis zu maximal 7 Jahren (bisher: maximal 13 Jahre) mit maximal 75% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet.
  • Das Erfordernis der Halbbelegung für die Anrechnung von Ausfallzeiten (jetzt: Anrechnungszeiten) entfällt - diese Zeiten werden auf jeden Fall berücksichtigt. Ihre Bewertung richtet sich nach dem neu eingeführten Gesamtleistungsmodell.
  • Die ersten 4 (bisher 5) Versicherungsjahre werden mit 90% des Durchschnittseinkommens aller Versicherten bewertet.
  • Pflichtbeiträge aus dem Zeitraum 1973 bis 1991 (bisher: im Zeitraum vor 1973) werden unter bestimmten Voraussetzungen auf 75% des Durchschnittsentgelts aller Versicherten angehoben - bei einer Wartezeiterfüllung von 35 rentenrechtlichen Jahren (sog. Rente nach Mindestentgeltpunkten).
  • Berücksichtigungszeiten werden eingeführt bzw. erweitert:
    • für Kindererziehung bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes (auch rückwirkend),
    • für Zeiten ehrenamtlicher Pflege (ab 1992, dafür zeitlich unbegrenzt). Beides hat Auswirkungen auf den Anwartschaftserhalt für BU-/EU-Renten, die Wartezeitanrechnung sowie die Schließung von Versicherungslücken im Rahmen des Gesamtleistungsmodells.
  • Die bisherige Möglichkeit der Höherversicherung wird zum 1.1.1992 weitgehend abgeschafft. - Nur wer vor dem 1.1.1992 bereits Höherversicherungsbeiträge geleistet hat oder vor dem 1.1.1942 geboren ist, kann von da an noch Höherversicherungsbeiträge (also Beiträge neben Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen) leisten.

1991
Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit

  • Senkung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung von 18,7% auf 17,7% ab April 1991.

1992
Rentenüberleitungsgesetz (RÜG)

  • Zum 1.1.1992 wird das gesamte Rentenrecht (SGB VI) auf die neuen Länder übertragen. Dies heißt insbesondere: vor allem langjährig versicherte Männer können statt mit 65 Jahren bereits mit 63 Jahren Altersruhegeld beziehen. An die Stelle von einheitlichen Invalidenrenten, die eine Erwerbsminderung von mindestens 2/3 voraussetzten, treten BU-/EU-Renten, deren Anspruchsvoraussetzungen günstiger gestaltet sind. Bei der Übertragung der Hinterbliebenenrenten-Regelung treten großzügige Verbesserungen ein.
  • Die Umstellung der Renten erfolgt auf der Grundlage der Zahl der zurückgelegten Beschäftigungszeiten und der sonstigen rentenrechtlichen Zeiten sowie des individuellen Durchschnittseinkommens der letzten 20 Arbeitsjahre pauschaliert. SGB VI- fremde Elemente des DDR-Rentenrechts werden »separiert«, um die anpassungsfähige »dynamische« Rente zu ermitteln:
    • Der gesamte Rentenbestand wurde per 31.12.1991 neu berechnet. Die Differenz zwischen dem anpassungsfähigen und dem per 31.12.1991 tatsächlich ausgezahlten Rentenbetrag wird als konstanter »Auffüllbetrag« weiter gezahlt. Mit den Rentenanpassungen ab 1996 wird der Auffüllbetrag in Stufen aufgezehrt, bis nur noch der anpassungsfähige Teil übrig bleibt.
    • Neurentner der Jahre 1992 und 1993 erhalten mindestens den fiktiv auf den 31.12.1991 berechneten Rentenbetrag - zuzüglich der zwischenzeitlichen Rentenanpassung(en) (Vergleichsrente). Wird dieser Betrag (Vergleichsrente) durch die SGB VI-Rente nicht erreicht, so wird die Differenz als »Rentenzuschlag« gewährt, der - wie der Auffüllbetrag der Bestandsrenten - nicht dynamisiert und ab 1996 aufgezehrt wird.
    • Gleiches gilt für Neurentner der Jahre 1994 bis 1996, die allerdings anstelle des Rentenzuschlags einen sog. »Übergangszuschlag« erhalten, der von Anfang an bei jeder Rentenanpassung verrechnet wird, bis die dynamische SGB VI-Rente den Vergleichsrentenbetrag übersteigt. Dies gilt bereits ab 1992 für überführte Leistungen aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen.
  • Die Anpassung der Renten - aktueller Rentenwert (Ost) - stellt ab auf ein Nettorentenniveau, das demjenigen in den alten Ländern entspricht. Anpassungen können dementsprechend auch abweichend vom Anpassungstermin 1. Juli vorgenommen werden. - Maßgebend für die Anpassungshöhe ist die (geschätzte) voraussichtliche Entwicklung des durchschnittlichen Nettoentgelts (Ost) im Jahr der Rentenanpassung (ex-ante) und nicht - wie in den alten Ländern - dessen tatsächliche Veränderung im Vorjahr (ex-post). Dieses Verfahren soll die starke Dynamik bei den Entgelten schnellstmöglich an die Rentner weitergeben.
  • Der nach dem Einigungsvertrag befristete Sozialzuschlag für Niedrigrenten wird auf Rentenzugänge bis Ende 1993 verlängert und modifiziert. Mit dem Jahre 1997 entfällt der Sozialzuschlag für alle Bestandsrenten endgültig.

1993
Haushaltsgesetz 1993

  • Für 1993 wird der Beitragssatz zur RV von 17,7% auf 17,5% gesenkt.

1994
Beitragssatzverordnung 1994 (BSV 1994)

  • Für 1994 beträgt der Beitragssatz zur RV 19,2%.

1995
Beitragssatzverordnung 1995 (BSV 1995)

  • Für 1995 beträgt der Beitragssatz zur RV 18,6%.

1996
Beitragssatzverordnung 1996 (BSV 1996)

  • Für 1996 beträgt der Beitragssatz zur RV 19,2%.

1996
Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

  • Um der weiteren Auszehrung der GRV vorzubeugen, wird das Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht zur GRV wegen Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Versorgungswerk neu geregelt. War für das Befreiungsrecht bislang allein die Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk maßgebend, so muss der Betreffende jetzt darüber hinaus
    • Pflichtmitglied in der jeweiligen berufsständischen Kammer sein und
    • einer Berufsgruppe angehören, für die bereits vor dem 1.1.1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer bestand.
  • Konnte bisher ein Versicherter neben seiner BU-Rente in einer Tätigkeit, in die er nach dem Gesetz nicht verwiesen werden kann, oder neben seiner EU-Rente auf Kosten seiner Gesundheit unbegrenzt hinzuverdienen, so gelten jetzt folgende Hinzuverdienstgrenzen:
    • EU-Renten: ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße = Geringfügigkeitsgrenze; liegt der Hinzuverdienst höher, so besteht nur noch Anspruch auf die geringere BU-Rente (unter Beachtung der dortigen Hinzuverdienstgrenzen).
    • BU-Renten in Höhe von
      a) 1/3 der Vollrente: das 87,5fache,
      b) 2/3 der Vollrente: das 70fache und
      c) 1/1 der Vollrente: das 52,5fache
    des AR vervielfältigt mit den EP des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der BU - mindestens jedoch mit 0,5 EP (Mindesthinzuverdienstgrenze).
    Je höher der Hinzuverdienst, umso niedriger fällt demnach die BU-Rente aus. - Für den BU-/EU-Versichertenrentenbestand gelten die neuen Hinzuverdienstgrenzen erst ab dem Jahre 2001. - Nicht zum Arbeitsentgelt zählt u.a. das Entgelt, das ein Behinderter in einer anerkannten WfB erhält.

1996
2. SGB-VI-ÄndG

  • Das Rentenanpassungsverfahren in den neuen Ländern wird umgestellt. Künftig (erstmals zum 1. Juli 1996) richtet sich der Anpassungssatz (analog dem Verfahren in den alten Ländern) nach der Veränderung der Nettoentgelte der Beschäftigten in den neuen Ländern im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr - unter Berücksichtigung der Belastungsveränderung bei den Renten (Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung).
  • Eine Anpassung der Renten in den neuen Ländern findet nur noch einmal jährlich zum 1. Juli statt.
  • Bei den Anspruchsvoraussetzungen für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird gesetzlich festgeschrieben, dass leistungsgeminderte, aber noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte keinen Anspruch auf BU-/EU-Rente haben. Durch Festschreibung dieser sog. abstrakten Betrachtungsweise für den genannten Personenkreis soll einer möglichen Entwicklung der Rechtsprechung, die Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage (sog. konkrete Betrachtungsweise) auf noch vollschichtig einsatzfähige Versicherte auszudehnen, ein Riegel vorgeschoben werden.

1996 (August)
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand

  • Die Anspruchsvoraussetzungen für die bisherige Altersrente wegen Arbeitslosigkeit können künftig auch durch die Ausübung einer insgesamt mindestens 24-monatigen Altersteilzeitarbeit nach dem vollendeten 55. Lebensjahr erfüllt werden (Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit). Altersteilzeitarbeit in diesem Sinne liegt aber nur vor, wenn für den Versicherten nach dem Altersteilzeitgesetz
    • Aufstockungsbeträge zum Arbeitsentgelt (um mindestens 20% auf mindestens 70% des Vollzeitnettoentgelts) und
    • Beiträge zur GRV für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Arbeitsentgelt aus Altersteilzeit und mindestens 90% des Vollzeitarbeitsentgelts
    gezahlt worden sind.
  • Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für die nach 1936 geborenen Versicherten (also ab dem Jahre 1997) in monatlichen Schritten auf das vollendete 63. Lebensjahr (ab Dezember 1999) angehoben. Die weitere Anhebung der Altersgrenze auf das vollendete 65. Lebensjahr erfolgt entsprechend den Vorgaben des RRG 92 ab Geburtsjahrgang 1949.
  • Ein Vertrauensschutz (hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen entsprechend dem Stufenplan des RRG 92) wird hauptsächlich Personen gewährt, die
    • bis zum 14.2.1941 geboren sind und am 14.2.1996 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung/Vereinbarung, die vor dem 14.2.1996 erfolgt ist, nach dem 13.2.1996 beendet worden ist und die daran anschließend arbeitslos geworden sind, oder
    • bis zum 14.2.1944 geboren sind und aufgrund eines Sozialplans von vor dem 14.2.1996 aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.
  • Eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (bis zu 3 Jahre vor Erreichen der jeweiligen Regelaltersgrenze, allerdings nicht vor vollendetem 60. Lebensjahr) bleibt möglich; sie ist aber verbunden mit dauerhaften Rentenabschlägen in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (also bis zu 10,8%).
  • Zwecks (Teil-) Kompensation von Rentenabschlägen wegen vorzeitigem Bezug einer (irgendeiner!) Altersrente wird die Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Beiträge an die GRV eingeführt (für ArbN ab frühestens dem vollendeten 55. und bis spätestens zum vollendeten 65. Lebensjahr). Hierfür Verwendung finden sollen beispielsweise Sozialplanmittel bzw. Mittel, die der ArbGeb bislang für sog. Vorruhestandspläne aufgebracht hat.

1997
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)

  • Die Versicherungsfreiheit von Studenten bei einer - mehr als geringfügigen - Beschäftigung wird aufgehoben (ab 1.10.1996). Weiterhin versicherungsfrei bleiben Beschäftigungen, die auf zwei Monate im Jahr begrenzt sind.
  • Das Wiederholungsintervall für medizinische Reha-Maßnahmen (Kuren) wird auf mindestens vier Jahre festgeschrieben. Bei Berechnung des Intervalls zählen Reha-Maßnahmen anderer Träger (z.B. Krankenkasse) mit. Die Dauer der Kuren selbst wird auf im Regelfall drei Wochen verkürzt. - Medizinische Reha-Leistungen werden vom RV-Träger nicht mehr erbracht für Versicherte, die Leistungen beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn einer Altersrente gezahlt werden (z.B.: Alüg, Alg nach § 105c AFG - nicht hingegen: BU-/EU-Renten). - Auf je fünf Tage einer stationären medizinischen Reha-Maßnahme werden zwei Urlaubstage angerechnet (Ausnahme: bei Arbeitsunfähigkeit des ArbN sowie bei Anschluss-Reha); der gesetzliche Jahresurlaub (24 Werktage) darf hierdurch nicht unterschritten werden.
  • Die Höhe des Ügg (Anspruch besteht künftig auch bei ambulanter/teilstationärer medizinischer Reha) wird gekürzt bei
    • medizinischer Reha von 90%/75% auf 75%/68% (mit/ohne Kind(er)),
    • beruflicher Reha von 80%/70% auf 75%/68% und
    • Arbeitslosigkeit im Anschluss an berufliche Reha von 68%/63% auf 67%/60%.
  • Der Betrag der täglichen Zuzahlung bei Kuren steigt von 12 DM auf 25 DM (neue Länder: von 9 DM auf 20 DM). - Nur bei Anschluss-Reha an eine Krankenhausbehandlung bleibt es bei dem Betrag von 12 DM (9 DM) für längstens 14 Tage im Kalenderjahr.
  • Die Altersgrenze für die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird ab dem Jahre 2000 von 63 Jahren unmittelbar weiter in monatlichen Schritten auf 65 Jahre (ab Dezember 2001) angehoben. Ein vorgezogener Bezug mit vollendetem 60. Lebensjahr bleibt möglich - er ist aber mit einem dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (also bis zu 18,0%) verbunden.
  • Die Altersgrenze für die Altersrente für Frauen wird ab dem Jahre 2000 in monatlichen Stufen von 60 Jahren auf 65 Jahre (ab Dezember 2004) angehoben. Ein vorgezogener Bezug mit vollendetem 60. Lebensjahr bleibt möglich - er ist aber mit einem dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (also bis zu 18,0%) verbunden. - Ein Vertrauensschutz (hinsichtlich der Anhebung der Altersgrenzen entsprechend dem Stufenplan des RRG 92) wird nur jenen Frauen gewährt, die
    • bis zum 7.5.1941 geboren sind und am 7.5.1996 arbeitslos waren oder deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung/Vereinbarung, die vor dem 7.5.1996 erfolgt ist, nach dem 6.5.1996 beendet worden ist, oder
    • bis zum 7.5.1944 geboren sind und aufgrund eines Sozialplans von vor dem 7.5.1996 aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind.
    Ein Vertrauensschutz für weiterhin erwerbstätige Frauen wird dagegen nicht gewährt.
  • Die Altersgrenze für die Altersrente für langjährig Versicherte wird ab dem Jahre 2000 in monatlichen Stufen von 63 auf 65 Jahre (ab Dezember 2001) angehoben. Ein vorgezogener Bezug mit vollendetem 63. Lebensjahr bleibt möglich - er ist aber mit einem dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (also bis zu 7,2%) verbunden.
  • Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung (Schule, Fachschule, Hochschule) werden künftig nur noch im Umfang von bis zu drei (bisher: bis zu sieben) Jahren berücksichtigt. Zeiten vor vollendetem 17. Lebensjahr (bisher: 16. Lebensjahr) bleiben dabei außen vor (voll wirksam für Rentenzugänge ab 2001).
  • Pflichtbeitragszeiten einer beruflichen Ausbildung, die bislang im Umfang von vier Jahren einheitlich mit mindestens 90% des allgemeinen Durchschnittsverdienstes bewertet wurden (sog. erste vier Versicherungsjahre), werden künftig auch zu Anrechnungszeiten. Als solche werden sie im Umfang von nur noch drei Jahren (ggf. auch weitere nachgewiesene Zeiten) mit bis zu 75% des sog. individuellen Gesamtleistungswerts - höchstens aber mit 75% des allgemeinen Durchschnittsverdienstes - bewertet (sog. begrenzte Gesamtleistungsbewertung - voll wirksam für Rentenzugänge ab 2001). In einer Vergleichsberechnung wird ermittelt, ob die Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsverdienste oder der Anrechnungszeit günstiger ist.
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit ohne Leistungsbezug, die als Anrechnungszeiten bislang im Rahmen der sog. begrenzten Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt wurden, werden (in vollem Umfang: bei Rentenbeginn ab 2001) zu Anrechnungszeiten ohne Bewertung (also ohne EP) bei der Rente. Mit solchen Zeiten können demnach nur noch Lücken geschlossen (so dass sie keine negativen Auswirkungen auf die Bewertung anderer beitragsloser Zeiten haben), Anwartschaften erhalten (z.B. auf BU-/EU-Rente) und Wartezeiten erfüllt (z.B. die 35 Jahre für das flexible Altersruhegeld mit 63 Jahren) werden.
  • Bei der Festsetzung des Beitragssatzes zur RV werden künftig auch die illiquiden Mittel der Schwankungsreserve für das Erreichen des Mindestsolls (Reserve von einer Monatsausgabe am Jahresende) berücksichtigt.
  • Die RV-Beiträge der BA bzw. des Bundes (und damit auch die späteren Leistungen der RV) für Alhi-Empfänger (bisher grundsätzlich auf der Basis von 80% des Bemessungsentgelts) werden in den Fällen, in denen die Alhi wegen der Anrechnung anderen Einkommens gekürzt wird, in entsprechendem Verhältnis reduziert.
  • Der im Rahmen des Fremdrentenrechts vorzunehmende Abschlag auf die nach den Tabellenwerten ermittelten EP wird bei allen künftigen Rentenzugängen einheitlich auf 40% (bisher: 30% bei Zuzug nach 1990) erhöht. - Zudem werden die sich nach dem Fremdrentengesetz ergebenden EP für nach dem 6. Mai 1996 zugezogene Aussiedler auf höchstens 25 EP begrenzt. Bei Ehegatten oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Berechtigten wird die Zahl der EP nach dem Fremdrentenrecht auf höchstens insgesamt 40 EP begrenzt.

1997
Beitragssatzverordnung 1997 (BSV 1997)

  • Für 1997 beträgt der Beitragssatz zur RV 20,3%.

1998
Beitragssatzverordnung 1998 (BSV 1998)

  • Für 1998 beträgt der Beitragssatz zur RV 20,3%.

1998
Erstes SGB-III-Änderungsgesetz (1. SGB-III-ÄndG)

  • Durch eine Änderung des EStG ist die Zahlung zusätzlicher Rentenbeiträge des ArbGeb nach § 187a SGB VI - zwecks (Teil-) Kompensation von Rentenabschlägen des ArbN bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente - bis zur Hälfte des insgesamt (ab 1997) geleisteten zusätzlichen Rentenbeitrags von der Steuer freigestellt.

1998
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

  • Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, die Freistellungen von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung (aufgrund von Vor- oder Nacharbeit (Wertguthaben)) vorsehen (z.B. bei verblockter Altersteilzeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus), besteht infolge einer Änderung des SGB IV auch während der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (und damit sozialversicherungsrechtlicher Schutz). - Voraussetzung ist vor allem, dass (a) die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und (b) das während der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt einerseits vom Arbeitsentgelt in den vorausgehenden 12 Kalendermonaten nicht unangemessen abweicht und andererseits oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt. - Die Sozialbeiträge für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung und für die Zeit der Freistellung sind entsprechend der Fälligkeit der jeweiligen anteiligen Arbeitsentgelte zu zahlen.
  • Beiträge, die nach Beginn der Rente (wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes) für noch offene Wertguthaben aufgrund flexibler Arbeitszeitmodelle nachträglich gezahlt worden sind, werden leistungsrechtlich als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge behandelt.

1998 (April)
Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung

  • Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten erhält in jedem Kalenderjahr zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen einen zusätzlichen Bundeszuschuss (April - Dezember 1998: 9,6 Mrd. DM; 1999: 15,6 Mrd. DM). Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz (hierbei bleiben Steuersatzänderungen im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt).

1999
Rentenreformgesetz 1999 (RRG 1999)

  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen Alters als Teilrente richten sich ab dem Jahre 2000 nach der Summe der EP der letzten drei (bisher: des letzten) Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters. - Bei Bestandsrenten (31.12.1999) bleibt es bei den bisherigen Regelungen.
  • Die Altersrente für langjährig Versicherte kann künftig ab Vollendung des 62. (bisher: 63.) Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen werden (Abschläge dann bis zu 10,8% statt bisher bis zu 7,2%). Die Absenkung der Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme erfolgt in Zweimonats-Schritten; sie beginnt im Jahre 2010 (Jahrgang 1948) und ist Ende 2011 (für ab November 1949 geborene Versicherte) abgeschlossen.
  • Die Altersgrenze für die Altersrente für Schwerbehinderte wird ab dem Jahre 2000 (betroffen: Geburtsjahrgänge ab 1940) in monatlichen Stufen um je einen Monat auf 63 (bisher: 60) Jahre angehoben. Zudem hat der Personenkreis der vermindert Erwerbsfähigen (GdB unter 50%) von da an keinen Anspruch mehr auf diese Rentenart. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Schwerbehinderte mit vollendetem 60. Lebensjahr bleibt möglich, sie ist aber mit einem dauerhaften Rentenabschlag in Höhe von 0,3% pro vorgezogenem Monat (also bis zu 10,8%) verbunden. - Ausgenommen von der Neuregelung bleiben zum einen der Rentenbestand am 31.12.1999 sowie Versicherte, die (a) spätestens am 10. Oktober 1997 (3. Lesung im Bundestag) ihr 55. Lebensjahr vollendeten und an diesem Tag (und natürlich auch noch bei Rentenbeginn) schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren oder (b) vor 1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre Pflichtbeiträge (ohne Pflichtbeitragszeiten wegen des Bezugs von Alg/Alhi) haben.
  • Ab dem Jahre 2012 werden (neue) Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und für Frauen nicht mehr geleistet, d.h. diese Rentenarten entfallen (betroffen: Geburtsjahrgänge ab 1952). Arbeitslose und Frauen können dann nur noch als langjährig Versicherte oder Schwerbehinderte vor Vollendung des 65. Lebensjahres Altersrente beziehen; die Wartezeit für diese Rentenarten beträgt 35 Jahre an Beitragszeiten, Ersatzzeiten, Zeiten aus einem Versorgungsausgleich, Anrechnungszeiten, Zurechnungszeit oder Berücksichtigungszeit (bei den wegfallenden Rentenarten bisher: 15 Jahre an Beitragszeiten, Ersatzzeiten oder Zeiten aus einem Versorgungsausgleich). - Für die Übergangszeit ab dem Jahre 2000 bis zum Jahre 2011 werden folgende Änderungen bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit vorgenommen:
    1. Als Anspruchsvoraussetzung müssen die insgesamt 52 Wochen Arbeitslosigkeit nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten vorgelegen haben (bisher: innerhalb von 1,5 Jahren vor Rentenbeginn), so dass eine zwischenzeitliche Beschäftigung von mehr als 6 Monaten einer Wiederbewilligung der Altersrente nicht mehr entgegensteht.
    2. Der Zeitraum der letzten 10 Jahre vor Rentenbeginn, innerhalb dessen 8 Pflichtbeitragsjahre gelegen haben müssen, verlängert sich auch um Zeiten des Bezugs einer Altersrente (bisher nur: Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit).
  • Die bisherigen Renten wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie die spezielle Altersrente für Berufs- oder Erwerbsunfähige mit 60 Jahren werden für Rentenzugänge ab dem Jahre 2000 abgeschafft. Stattdessen erhalten Versicherte bis zum vollendeten 65. Lebensjahr evtl. eine Rente (grundsätzlich als Zeitrente für längstens drei Jahre) wegen teilweiser (RF=0,5) oder voller (RF=1,0) Erwerbsminderung; hierbei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage (konkrete Betrachtungsweise) nicht mehr zu berücksichtigen. Teilweise (voll) erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit von mindestens sechs Stunden (drei Stunden) täglich auszuüben. - Für jeden Kalendermonat, für den Versicherte eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor vollendetem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen, erhalten sie einen dauerhaften Rentenabschlag von 0,3% (maximal: 10,8%). - Bei Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung werden Arbeitsentgelt sowie eine Reihe von (dem Arbeitsentgelt gleichgestellten) Sozialleistungen zur Hälfte auf die Rente angerechnet, sofern sie den Freibetrag übersteigen. Der Freibetrag beträgt das 15,5fache des AR, vervielfältigt mit der Summe der EP aus den letzten drei Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung (mindestens das 13-fache des AR, was etwa einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße entspricht). Wird neben einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Sozialleistung (etwa Alg) bezogen, so ist bei der Einkommensanrechnung das der Sozialleistung zugrundeliegende Arbeitsentgelt zu berücksichtigen - und zwar auch dann, wenn die Sozialleistung aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen (z.B. Sperrzeit beim Alg); dies gilt auch für Renten wegen voller Erwerbsminderung. - Für den BU-/EU-Rentenbestand zum 31.12.1999 bleibt es (solange die Voraussetzungen nach altem Recht weiter vorliegen) bei den bisherigen Regelungen; dies gilt für die Hinzuverdienstgrenzen nur mit Einschränkungen, da auch bei BU-/EU-Renten alten Rechts ab dem Jahre 1999 die nach neuem Recht dem anzurechnenden Arbeitsentgelt gleichstehenden Sozialleistungen berücksichtigt werden (hiervon ausgenommen sind Rentenzugänge vor 1999 lediglich für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2000).
  • Bei der Zurechnungszeit (für Erwerbsminderungs-, Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten) wird die Zeit zwischen Vollendung des 55. und 60. Lebensjahres bis zu zwei Drittel oder 40 Monate (bisher: zu einem Drittel = 20 Monate) angerechnet. Bei Rentenbeginn vor dem Jahre 2003 erfolgt die Erhöhung der Zurechnungszeit ab dem Jahre 2000 von bisher 20 auf 40 Monate in monatlichen Stufen.
  • Bei der Ermittlung des AR bzw. AR(O) wird ab Juli 1999 (einheitlich für West und Ost) zusätzlich ein Faktor für die Veränderung der durchschnittlichen Lebenserwartung der 65jährigen seit 1990 (entnommen aus der Periodensterbetafel des Statistischen Bundesamtes) zur Hälfte berücksichtigt (Demografiefaktor: [(LEBt-9 /LEBt-8-1)/2+1]).
    Ziel ist eine Senkung des Rentenniveaus. Der Demografiefaktor ist nicht anzuwenden, soweit seine Anwendung (a) zu einer Verringerung des bisherigen AR oder (b) zu einem Netto-Standardrentenniveau von unter 64 %.
  • Die Bewertung von Kindererziehungszeiten wird stufenweise von bisher 75% auf 100% des Durchschnittsentgelts angehoben (ab Juli 1998: 85%; ab Juli 1999: 90%; ab Juli 2000: 100% - dies gilt für Rentenzugang und -bestand sowie für Leistungen nach dem KLG) und bis zur jeweiligen BBG additiv zu evtl. zeitgleichen Beitragszeiten angerechnet. Additive und erhöhte Bewertung werden auch auf Berücksichtigungszeiten übertragen, was zu einem günstigeren Gesamtleistungswert und damit zu einer verbesserten Bewertung beitragsfreier Zeiten für Erziehungspersonen führt (dies gilt nicht für Berücksichtigungszeiten wegen Pflege (1.1.1992 - 31.3.1995), deren Bewertung weiterhin 75% des Durchschnittsentgelts beträgt).
  • Versicherten, die bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses für ihre unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten, wird die Möglichkeit gegeben, den Abfindungsbetrag (innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung) zur Zahlung von Beiträgen zu verwenden und dadurch für eine ergänzende Altersversorgung nutzbar zu machen. Für die Ermittlung der Zuschläge an Entgeltpunkten aus diesen Beiträgen ist generell der für die alten Bundesländer maßgebliche Umrechnungsfaktor anzuwenden. Wie bei der Zahlung freiwilliger Beiträge begründet damit ein gleichhoher Beitragsaufwand bundesweit eine gleichhohe Leistung.
  • Der Zugangsfaktor (dauerhafter Rentenabschlag in Höhe von 0,3% für jeden Monat des Rentenbezugs vor Erreichen der maßgeblichen Altersgrenze) mindert sich (über die Altersrente für Schwerbehinderte und die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hinaus) ab dem Jahre 2000 auch bei Zugangs-Renten wegen Todes für jeden Kalendermonat, den der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist und eine Rente nicht in Anspruch genommen hat (maximal um 0,108). - Bei Beginn einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Rente wegen Todes (vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten) vor dem Jahre 2003 mindert sich der Zugangsfaktor in monatlichen Stufen von 1,0 (Zugang vor 2000) auf mindestens 0,892 (Zugang ab Dezember 2002) parallel zur stufenweisen Anhebung der Zurechnungszeit.
  • Durch eine geänderte Methodik für die Beitragssatzfestsetzung (Korridor für die Schwankungsreserve: 1 bis 1,5 Monatsausgaben) soll ab dem Jahre 2000 die Beitragssatzentwicklung verstetigt werden.
  • Die Vertrauensschutzregelung hinsichtlich der Altersgrenzenanhebung entsprechend dem RRG 92 bei der Altersrente für Frauen wird um den Tatbestand »Bezug von Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse« zum Stichtag 7. Mai 1996 erweitert. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wird erstmals ein (gleichlautender) Vertrauensschutztatbestand (bezogen auf den Stichtag 14. Februar 1996) eingeführt. - Der Vertrauensschutz für alle vorgezogenen Altersrenten wird zudem erweitert auf vor 1942 geborene Versicherte mit insgesamt mindestens 45 Jahren Pflichtbeiträgen; nicht berücksichtigt werden hierbei allerdings Zeiten, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg/Alhi bestand. Für diese Personengruppen richtet sich die Anhebung der Altersgrenzen nach dem RRG 92, das für die Altersrente für Schwerbehinderte keine Altersgrenzenanhebung vorsieht. Eventuell ab Januar 1997 bereits abschlagsgeminderte Renten wegen Arbeitslosigkeit werden rückwirkend in voller Höhe geleistet.
  • Die Möglichkeit der Höherversicherung (für vor 1942 geborene bzw. diejenigen Versicherten, die bereits vor 1992 einmal einen Höherversicherungsbeitrag geleistet haben) wird zum 1.1.1998 abgeschafft.

1999
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte

  • Der Beitragssatz zur RV wird ab 1.4.1999 von 20,3% auf 19,5% gesenkt.
  • Der mit dem RRG 99 in die Formel zur Ermittlung des AR bzw. AR(O) eingeführte Demografiefaktor wird für die Jahre 1999 und 2000 ausgesetzt.
  • Die mit dem RRG 99 vorgesehene Neuordnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einschließlich der Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige wird für das Jahr 2000 ausgesetzt. Ausgenommen von der ab 2001 Platz greifenden Anhebung der Altersgrenze sind bis zum 10.12.1943 Geborene (bisher: 10.10.1942), die am 10.12.1998 (bisher: 10.10.1997) schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig waren (und dies zu Rentenbeginn auch noch sind).
  • Bei Personen (Scheinselbständige), die erwerbsmäßig tätig sind und
    • im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit mit Ausnahme von Familienangehörigen (Ehegatte, Verwandte bis zum zweiten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade, Pflegekinder des Versicherten oder seines Ehegatten) keinen versicherungspflichtigen ArbN (hierzu zählen nicht: geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) beschäftigen,
    • regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
    • für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbringen (Weisungsabhängigkeit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers) oder
    • nicht aufgrund unternehmerischer Tätigkeit am Markt auftreten
    besteht die widerlegbare Vermutung, dass sie gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der genannten Merkmale vorliegen. Der Auftraggeber gilt in diesen Fällen als ArbGeb, den damit alle Pflichten des SGB treffen. - Da Scheinselbständige idR keine ArbN sind und nach dem Einkommensteuerrecht als Selbständige behandelt werden, wird für die Ermittlung der Höhe des Arbeitsentgelts für alle Zweige der Sozialversicherung die Regelung in der RV über die beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger übernommen.
  • Arbeitnehmerähnliche Selbständige (nicht: Scheinselbständige), die sich dadurch auszeichnen, dass sie mit Ausnahme von Familienangehörigen keine versicherungspflichtigen ArbN (hierzu zählen nicht: geringfügig Beschäftigte und Auszubildende) beschäftigen sowie regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, werden in die Rentenversicherungspflicht einbezogen.
  • Für versicherungspflichtige Selbständige wird ein Mindestbeitrag eingeführt; in der Höhe entspricht er dem für freiwillig Versicherte geltenden Mindestbeitrag (ein Siebtel der Bezugsgröße). - Bei auf Antrag versicherungspflichtigen Selbständigen gelten auch jene Einnahmen, die steuerrechtlich als Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behandelt werden, als beitragspflichtiges Arbeitseinkommen.
  • Die Beiträge für Kindererziehungszeiten werden ab Juni 1999 vom Bund getragen. - In Vorwegnahme der in der Koalitionsvereinbarung v. 20.10.1998 vorgesehenen Rentenstrukturreform, in der eine individuelle Beitragszahlung des Bundes für die Kindererziehung vorgesehen ist, wird für die Jahre 1999 (13,6 Mrd. DM) und 2000 (22,4 Mrd. DM) eine pauschale Beitragszahlung eingeführt. Die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten verändert sich ab dem Jahre 2001 in dem Verhältnis
    • in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten ArbN im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Größe im vorvergangenen Kalenderjahr steht,
    • in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des lfd. Kalenderjahres steht,
    • in dem die Anzahl der 3jährigen im vorvergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Zahl der 3jährigen in dem dem vorvergangenen Kalenderjahr vorausgehenden Kalenderjahr steht.
    Die Beitragszahlung erfolgt in gleichen Monatsraten. - Die bis dahin geltende Regelung, wonach der Bund der RV deren Leistungen für Kindererziehung erstattete, wurde im Rahmen des RRG 92 dahingehend geändert, dass der Erstattungs-betrag pauschal in Höhe von 4,8 Mrd. DM in den Bundeszuschuss eingestellt und in den Folgejahren entsprechend fortgeschrieben (1998: ca. 7,2 Mrd. DM) wurde. Aufgrund der Neuregelung wird der Bundeszuschuss 1999 um 4,75 Mrd. DM und 2000 um weitere 2,45 Mrd. DM vermindert.
  • Der Bund erstattet der RV die Aufwendungen für Leistungen nach dem Fremdrentenrecht; diese Erstattungen werden auf den zusätzlichen Bundeszuschuss angerechnet.
  • Wie seit April 1998 erstattet der Bund der RV die Auffüllbeträge, Rentenzuschläge und Übergangszuschläge bei Renten aus den neuen Ländern sowie Leistungen nach dem beruflichen Rehabilitierungsgesetz - allerdings künftig ohne Anrechnung auf den zusätzlichen Bundeszuschuss.

1999 (April)
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat festgeschrieben.
  • Eine geringfügige Dauerbeschäftigung wird mit einer Hauptbeschäftigung zusammengerechnet, sofern letztere versicherungspflichtig ist.
  • Für ArbN in geringfügiger Dauerbeschäftigung zahlt der ArbGeb einen Pauschalbeitrag in Höhe von 12% des Entgelts an die GRV (Ausnahme: Studierende, die während eines Praktikums versicherungsfrei sind).
  • ArbN in geringfügiger Dauerbeschäftigung erhalten die Möglichkeit, auf die Versicherungsfreiheit in der GRV (geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte) zu verzichten; ArbN, die diese Möglichkeit wahrnehmen (geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte), müssen den Pauschalbeitragssatz des ArbGebs auf den aktuell gültigen Beitragssatz zur RV (April 1999: 19,5%) aufstocken (April 1999: ArbN-Anteil 7,5%); liegt das monatliche Arbeitsentgelt unter 300 DM, so muss der ArbN den Pauschalbeitrag des ArbGebs auf jenen Betrag aufstocken, der sich ergibt, wenn der aktuelle Beitragssatz auf ein Arbeitsentgelt von 300 DM angewandt wird.
  • Geringfügig versicherungspflichtig Beschäftigte erwerben aufgrund ihrer geringfügigen Dauerbeschäftigung vollwertige (rentenbegründende und rentensteigernde) Pflichtbeitragszeiten; die geringfügige Dauerbeschäftigung ist zudem anspruchsbegründend für Reha-Leistungen, BU-/EU-Renten oder auch die Rente nach Mindest-EP.
  • Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte erhalten aufgrund der Pauschalbeitragszahlung des ArbGebs Zuschläge an EP, deren Höhe nach folgender Formel ermittelt wird:
    [Arbeitsentgelt/Durchschnittsentgelt] x [Pauschalbeitragssatz/Beitragssatz]
  • Auf die Wartezeit wird eine geringfügig versicherungsfreie Beschäftigung mit der vollen Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zuschläge an EP durch die Zahl 0,0625 geteilt werden.
  • Die sog. Geringverdienergrenze, wonach der Beitrag alleine vom ArbGeb getragen wird solange das Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, entfällt (Ausnahme: Azubi-Vergütung sowie Versicherte, die ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr leisten).

1999
Gesetz zur Förderung der Selbständigkeit

  • Rückwirkend zum Jahresbeginn werden die Kriterien/Verfahren zur Feststellung von Scheinselbständigkeit geändert. Auf der Grundlage ihrer Amtsermittlungen hat die BfA nach den von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Es wird klargestellt, dass nur bei Personen, die ihre Mitwirkungspflicht nicht erfüllen, eine abhängige Beschäftigung (widerlegbar) vermutet wird (Umkehr der Beweislast), wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
    • Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen ArbN, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM/Monat übersteigt (die bislang geltende Ausnahmeregelung für Familienangehörige entfällt);
    • sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
    • ihr (oder ein vergleichbarer) Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte ArbN verrichten;
    • ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
    • ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
  • Rückwirkend zum Jahresbeginn werden die Kriterien für rentenversicherungspflichtige ArbN-ähnliche Selbständige geändert; hierzu zählen jetzt Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen ArbN (Auszubildende zählen nunmehr zu den versicherungspflichtigen ArbN) beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 630 DM/Monat übersteigt, und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. - Von der RV-Pflicht befreit werden Personen für 3 Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (gilt erneut bei zweiter Existenzgründung) sowie nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach vorheriger selbständiger Tätigkeit erstmals als ArbN-ähnliche Selbständige RV-pflichtig werden. Personen, die am 31.12.1998 bereits selbständig waren und vor dem 2.1.1949 geboren sind bzw. vor dem 10.12.1998 einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, können sich nach wie vor befreien lassen. Neu ist die Berücksichtigung vergleichbarer Vorsorge, die vorliegt, wenn vorhandenes Vermögen oder Vermögen, das aufgrund einer auf Dauer angelegten Verpflichtung angepasst wird, insgesamt eine Sicherung vergleichbar der der GRV gewährleistet. Bereits am 10.12.1998 bestehende Verträge können bis zum 30.6.2000 entsprechend modifiziert werden.

2000
Haushaltssanierungsgesetz (HSanG)

  • Für 2000 beträgt der Beitragssatz zur RV 19,3% (bisher: 19,5%).
  • Die Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge für Wehr-/Zivildienstleistende wird von 80% auf 60% der Bezugsgröße gesenkt.
  • Die Bemessungsgrundlage der RV-Beiträge des Bundes für Alhi-Empfänger wird von 80% des dem Zahlbetrag der Alhi zugrundeliegenden Arbeitsentgelts auf den Zahlbetrag der Alhi gekürzt. - Als »Lex NRW« (vor allem Montan-Sozialpläne) wird für ArbN, die mit Inkrafttreten der Neuregelung das 55. Lebensjahr bereits vollendet haben (vor 1945 Geborene) und vor dem 1.1.2000 arbeitslos und arbeitslos gemeldet waren, die Möglichkeit geschaffen, die RV-Beiträge für die Zeit des Alhi-Bezugs bis zum 30. Juni des Folgejahres aufzustocken (auf eine Bemessungsgrundlage von 80% des der Alhi zugrunde liegenden Arbeitsentgelts - unter Berücksichtigung der 1997 (WFG) eingeführten Regelung einer reduzierten Bemessungsgrundlage bei wegen Einkommensanrechnung gekürzter Alhi). Die RV-Beiträge werden in diesen Fällen vom Bund getragen, soweit Bemessungsgrundlage die gezahlte Alhi ist – im Übrigen vom Versicherten (bzw. vom ArbGeb im Rahmen des einschlägigen Sozialplans).
  • Der zusätzliche Bundeszuschuss wird zur Entlastung des Bundeshaushalts gekürzt (2000: 1,1 Mrd. DM, 2001: 1,1 Mrd. DM, 2002: 1,3 Mrd. DM, 2003: 0,2 Mrd. DM).
  • Der zusätzliche Bundeszuschuss wird (mit dem Ziel der Beitragssatzsenkung/-stabilisierung) um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform - abzüglich eines Betrages von 2,5 Mrd. DM (2000) sowie eines Betrages von 1,9 Mrd. DM (ab 2001) - erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung werden folgende Beträge festgelegt: 2000 2,6 Mrd. DM, 2001 8,6 Mrd. DM, 2002 7,10696 EUR (13,9 Mrd. DM), 2003 9,86793 EUR (19,3 Mrd. DM); eine Abrechnung erfolgt bis zum 30. Juni des jeweils übernächsten Jahres. Die Erhöhungsbeträge verändern sich ab dem Jahre 2004 mit der Veränderungsrate der Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform.
  • Die Anpassung des Ügg wird in der Zeit von Juli 2000 bis Juni 2002 auf die Inflationsrate beschränkt.
  • Der AR (Rentenanpassung) wird in den Jahren 2000 und 2001 nicht entsprechend der Entwicklung der Nettolöhne in den alten bzw. neuen Ländern - abzüglich eines demographischen Faktors (2001) -, sondern entsprechend der Veränderung des Preisniveaus für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet fortgeschrieben; prognostiziert wird eine Anpassung um 0,7% (2000) bzw. 1,6% (2001).
  • Die im Rahmen des RRG 99 ab dem Jahre 2000 vorgesehene Methodik für die Beitragssatzfestsetzung (Verstetigung der Beitragssatzentwicklung durch Festlegung eines Korridors für die Schwankungsreserve von zwischen 1 und 1,5 Monatsausgaben) wird für die Beitragssatzfestsetzung der Jahre 2000 bis 2003 ausgesetzt; für diese Jahre ist der Beitragssatz so festzusetzen, dass sich die Schwankungsreserve zum Ende des Jahres, für den der Beitragssatz festgesetzt wird, auf eine Monatsausgabe beläuft. Damit soll erreicht werden, dass die zusätzlichen Mittel aus der Ökosteuerreform in vollem Umfang zur Beitragssatzsenkung eingesetzt werden können.

2001
Beitragssatzverordnung 2001 (BSV 2001)

  • Der Beitragssatz zur RV sinkt von 19,3% auf 19,1%.
  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten in 2001 zahlt der Bund an die RV 22,56 Mrd. DM.

2001
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

  • In Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG (rechtswirksam ab dem 22.6.2000) wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in die Bemessung des Ügg einbezogen (analog der Regelung beim Kg); im Unterschied zur Kg-Regelung greift die Übergangsregelung für Altfälle auf eine pauschale Erhöhung des Regelentgelts und des regelmäßigen Nettoarbeitsentgelts um 10% (wie für Altfälle beim Ügg der BA) zurück.

2001
Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

  • An die Stelle der bisherigen BU-/EU-Renten tritt (bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres) eine zweistufige Erwerbsminderungsrente:
    • Eine halbe Erwerbsminderungsrente (RF=0,5) erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 3 bis unter 6 Stunden täglich (Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung).
    • Eine volle Erwerbsminderungsrente (RF=1,0) erhalten Erwerbsgeminderte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von unter 3 Stunden täglich (Rente wegen voller Erwerbsminderung). Eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten auch teilweise Erwerbsgeminderte, die ihr Restleistungsvermögen wegen Arbeitslosigkeit nicht in Erwerbseinkommen umsetzen können (Beibehaltung der sog. konkreten Betrachtungsweise).
    • Keine Erwerbsminderungsrente erhalten Versicherte bei einem Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt von 6 Stunden und mehr.
  • Bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine BU-/EU-Rente, so bleibt dieser bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres unter Fortgeltung der bisherigen Hinzuverdienstregelungen bestehen, sofern die Voraussetzungen für die Leistungsbewilligung weiter vorliegen; dies gilt im Falle von Zeitrenten auch nach Ablauf der Befristung (also für eine evtl. Neubewilligung).
  • Maßstab für die Feststellung des Leistungsvermögens ist die Erwerbsfähigkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d.h. in jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt. Allerdings kommen dabei nur Tätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt üblich sind. Die subjektive Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Ausbildung und des Status der bisherigen beruflichen Tätigkeit ist ohne Bedeutung (das Risiko der Berufsunfähigkeit wird nicht mehr durch die RV abgedeckt). – Anders als im bisherigen Recht haben künftig auch Selbständige einen Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente. – In Abhängigkeit vom erzielten Hinzuverdienst kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte geleistet werden; die Rente wegen voller Erwerbsminderung kann in voller Höhe oder in Höhe von ¾, ½ oder ¼ geleistet werden.
  • Vertrauensschutzregelung:
    • Das Risiko der Berufsunfähigkeit wird von der RV weiterhin abgedeckt für Versicherte, die vor dem 2.1.1960 geboren sind; sie erhalten bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (RF=0,5; bisher RF für BU=0,6667, also Senkung des Absicherungsniveaus).
    • Anspruch auf eine große Witwen-/Witwerrente behalten auch weiterhin Witwen/Witwer, die
    • vor dem 2.1.1960 geboren und berufsunfähig sind, oder
    • am 31.12.2000 bereits berufs- oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sowie große Witwen-/Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich nur noch als Zeitrenten für längsten 3 Jahre nach Rentenbeginn geleistet – die Befristung kann wiederholt werden; Zeitrenten sind frühestens vom Beginn des 7. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles an zu zahlen (in der Zwischenzeit haben idR die KKn Kg zu gewähren). – Renten, auf die unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage ein Anspruch besteht, können von Beginn an nur dann unbefristet geleistet werden, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Leistungsminderung behoben werden kann (wovon auch nach einer Gesamtdauer der Befristung von 9 Jahren auszugehen ist).
  • Die Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte wird in monatlichen Schritten um jeweils einen Monat vom vollendeten 60. auf das vollendete 63. Lebensjahr angehoben (betroffen: Geburtsjahrgänge ab 1941). Der Anspruch auf Schwerbehindertenaltersruhegeld wird zudem auf Schwerbehinderte begrenzt (bisher: auch Berufs- oder Erwerbsunfähige); bestand am 31.12.2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige so besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter. – Die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente ab Vollendung des 60. Lebensjahres bleibt – unter Inkaufnahme eines geminderten ZF, also von Rentenabschlägen bis maximal 10,8% – weiterhin möglich. Der ZF mindert sich auch bei Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte als Nichtrentenbezieher vor Vollendung des 63. Lebensjahres stirbt.
  • Vertrauensschutzregelung:
    • Nicht schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1.1.1951 geboren sind, können auch weiterhin Anspruch auf die Altersrente für Schwerbehinderte haben, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind.
    • Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte,
      • die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 bereits schwerbehindert, berufs- oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht waren oder
      • die vor dem 1.1.1942 geboren sind und mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben; nicht berücksichtigt werden hierbei allerdings Zeiten, in denen Versicherungspflicht aufgrund des Bezugs von Alg/Alhi bestand.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten oder Renten wegen Todes wird die Zeit zwischen vollendetem 55. und 60. Lebensjahr künftig (endgültig für Rentenbeginn ab Dezember 2003) in vollem Umfang als sog. Zurechnungszeit angerechnet.
  • Gegenüber der im HSanG festgelegten Abschlagshöhe wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss für die Jahre 2001 bis 2003 gekürzt (Folge der Steuerentlastungsregelung für die Landwirtschaft, die das der RV zugedachte Aufkommen aus der Ökosteuer reduziert hat – Agrardieselgesetz) und zudem nicht mehr als Abschlagszahlung, sondern als endgültiger Betrag festgeschrieben. Der Erhöhungsbetrag beläuft sich demnach auf: 2,6 Mrd. DM (2000), 8,14 Mrd. DM (2001=./.460 Mio. DM), 6,8104 Mrd. EUR (2002=./.296,55 Mio. EUR) und 9,51002 EUR (2003=./.357,9 Mio. EUR). Entsprechend dem herabgesetzten Ausgangswert wirkt die Absenkung in den Folgejahren fort. – Die Dynamisierung des Erhöhungsbetrages ab dem Jahre 2004 wird umgestellt auf die Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme und damit abgekoppelt vom Aufkommen der Einnahmen aus der Ökosteuer.
  • Aufgrund der Beibehaltung arbeitsmarktbedingter Erwerbsminderungsrenten (sog. konkrete Betrachtungsweise) wird ein Finanzausgleich zwischen BA und RV eingeführt: Die BA erstattet der RV pauschal die Hälfte der Aufwendungen für arbeitsmarktbedingte Erwerbsminderungsrenten (einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der RV an den Beiträgen zur KV/PV) für den Zeitraum der durchschnittlichen Dauer, für den ansonsten ein Alg-Anspruch bestanden hätte (Ausgleichsbetrag). Für die Jahre 2001 und 2002 wird der Ausgleichsbetrag auf 185 Mio. DM bzw. 192 Mio. EUR festgesetzt; in den Folgejahren wird der Ausgleichsbetrag unter Berücksichtigung der Abrechnungsergebnisse für das jeweilige Vorjahr vom Bundesversicherungsamt neu bestimmt.

2001
4. Euro-Einführungsgesetz

  • Die Ermittlung des anrechnungsfähigen Einkommens bei Hinterbliebenenrenten wird modifiziert:
    • Grundsätzlich wird bei Beziehern von Erwerbs- und kurzzeitigen Erwerbsersatzeinkommen weiterhin auf die Einkommensverhältnisse des letzten Kalenderjahres abgestellt. Allerdings wird beim zeitlichen Zusammentreffen beider Einkommensgruppen (etwa Alg und Überbrückungsgeld des früheren ArbGeb) nicht mehr alleine das Erwerbseinkommen (hier: Überbrückungsgeld), sondern auch das kurzzeitige Erwerbsersatzeinkommen (hier: Alg) berücksichtigt; erfolgt der Bezug von Erwerbs- und kurzzeitigem Erwerbsersatzeinkommen zeitlich aufeinander, wird weiterhin alleine das Erwerbseinkommen berücksichtigt.
    • Auf das lfd. Einkommen wird abgestellt bei dauerhaften Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Renten, Ruhegehälter) oder wenn im letzten Kalenderjahr kein Einkommen oder nur kurzzeitiges Erwerbsersatzeinkommen erzielt wurde oder das lfd. Einkommen um mindestens 10% geringer ist. Umfasst das lfd. Einkommen kurzzeitiges Erwerbsersatzeinkommen, so ist dieses nur zu berücksichtigen, solange die Leistung gezahlt wird (und nicht evtl. bis zum nächsten Rentenanpassungstermin).
  • Zeiten einer schulischen Ausbildung neben einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind nur dann Anrechnungszeiten, wenn der Zeitaufwand für die schulische Ausbildung überwiegt; ohne diese rückwirkend zum 1.1.1997 in Kraft getretene Neuregelung käme es in den Fällen zu einer spürbaren Minderung der Rente, in denen die (wegen des Zusammentreffen von Beitrags- und Anrechnungszeiten) als beitragsgeminderte Zeit anzusehende Beitragszeit relativ hohe Werte erreicht (Beispiel: Abendschule bei Vollzeitbeschäftigung).
  • Der zum 1.1.2002 umgerechnete AR bzw. AR(O) ist mit 5 Dezimalstellen bekannt zu geben. Damit wird sichergestellt, dass die Rentenzahlbeträge nicht voneinander abweichen – unabhängig davon, ob der Umrechnungsfaktor DM/EUR auf den AR/AR(O) oder unmittelbar auf den Rentenzahlbetrag angewendet wird; eine Abweichung würde eintreten, wenn die dritte Dezimalstelle des von DM in EUR umgerechneten AR vor der Rundung eine niedrigere Zahl als 5 ergeben würde.

2001 bzw. 2002
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)

  • Rentenanpassung ab 2001: Die im HSanG vorgesehene Inflationsanpassung der Renten im Jahre 2001 wird aufgegeben; stattdessen werden die Renten (gleiches gilt für das Ügg) entsprechend der Lohnentwicklung erhöht. Ab 2001 richtet sich die Rentenanpassung allerdings nicht mehr nach der Entwicklung der durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelte (Nettoanpassung), sondern nach der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer (BE) im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr multipliziert mit dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (RVB) und des Altersvorsorgeanteils (AVA); dieser Faktor wiederum wird ermittelt, indem der jahresdurchschnittliche Beitragssatz des Vorjahres von der Differenz aus 100% minus AVA des Vorjahres subtrahiert wird und durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Jahres dividiert wird (modifizierte Bruttolohnanpassung). Der für die Anpassungsformel maßgebliche AVA beträgt für die Jahre vor 2002 0,0%, 2002 0,5%, 2003 1,0%, 2004 1,5%, 2005 2,0%, 2006 2,5%, 2007 3,0%, 2008 3,5% und 2009 4,0%. – Formel:
    ARt = ARt-1 x BEt-1/BEt-2 x (100% - AVAt-1 - RVBt-1/100% - AVAt-2 - RVBt-2).
    Änderungen bei der steuerlichen Belastung der Arbeitsentgelte wie auch der Renten sowie Änderungen der Beitragssätze zur KV/PV und BA haben damit keinerlei Auswirkung mehr auf die Höhe der Rentenanpassung.
  • Rentenanpassung ab 2011: Ab 2011 richtet sich die Rentenanpassung nach der Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltssumme (BE) je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr multipliziert mit dem Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung (RVB); dieser Faktor wird ermittelt, indem der jahresdurchschnittliche Beitragssatz des Vorjahres von der Differenz aus 90% (»modifiziertes VDR-Modell«) minus 4% (AVA 2009) subtrahiert wird und durch den entsprechenden Wert des vorvergangenen Jahres dividiert wird. – Formel:
    ARt = ARt-1 x BEt-1/BEt-2 x (90% - AVA2009 - RVBt-1/90% - AVA2009 - RVBt-2).
    Infolge der geänderten Anpassungsformel sinkt das Nettorentenniveau (Datenstand: Januar 2001) von 70,7% in 2000 auf 64,3% in 2030.
  • Das Nettorentenniveau wird neu definiert als Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente (= Regelaltersrente aus 45 EP abzüglich des durchschnittlichen Anteils zur KV und zur PV sowie die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf die Standardrente entfallenden Steuern) und dem – dies ist neu – unter Berücksichtigung des AVA berechneten jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt. – Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der sog. mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des Rentenversicherungsberichts der Beitragssatz zur RV 20% (bis 2020) bzw. 22% (bis 2030) überschreitet bzw. das neu definierten Nettorentenniveau 64% unterschreitet. – Nach der neuen Berechnungsweise sinkt das Nettorentenniveau im Jahre 2030 nur auf 67,9% (Datenstand: Januar 2001).
  • Die Hinterbliebenenrenten werden gekürzt: Bei nach dem 31.12.2001 geschlossenen Ehen sowie bei am 31.12.2001 bestehenden Ehen, wenn beide Partner nach dem 1.1.1962 geboren sind, sinkt der Versorgungssatz bei Witwen-/Witwerrenten auf 55% (bisher: 60%) der Versichertenrente des Verstorbenen. Auf Hinterbliebenenrenten neuen Rechts werden zudem über die bisherige Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (Renten der RV und Versorgungsbezüge) hinaus grundsätzlich alle Einkommensarten (Erwerbs-, Erwerbsersatz- [v.a. betrAV und private Versorgungsrenten] und Vermögenseinkommen) angerechnet – mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG und der Einnahmen aus Altersvorsorgeverträgen, soweit sie nach § 10a EStG gefördert worden sind. Des Weiteren werden die Einkommensfreibeträge für Hinterbliebenenrenten neuen Rechts festgeschrieben auf
    • 675 EUR bei Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten sowie
    • 450 EUR bei Waisenrenten.
    Der Freibetrag je Kind des/der Hinterbliebenen bleibt dynamisiert und beträgt weiterhin das 5,6fache des AR. Die Einkommensfreibeträge für Hinterbliebenenrenten neuen Rechts in den neuen Ländern bleiben dynamisiert bis sie die genannten Werte erreichen.
    Witwen-/Witwerrenten neuen Rechts erhalten einen Zuschlag an persönlichen EP in Höhe von 1,0 EP – persönliche EP(O), wenn den Zeiten der Kindererziehung ausschließlich EP(O) zugrunde liegen – für jedes Kind, das der/die Hinterbliebene von dessen Geburt an bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres erzogen haben. – Kürzere Erziehungszeiten (z.B. Tod des Kindes oder Adoption erst bei Vollendung des 2. Lebensjahres) führen zu einem anteilig geringeren Zuschlag. Die Witwen-/Witwerrente mit Zuschlag an persönlichen EP darf die (Voll-) Rente des Verstorbenen nicht übersteigen (andernfalls ist der Zuschlag entsprechend zu verringern). – Vertrauensschutz (= Hinterbliebenenrenten alten Rechts) erhalten Personen, deren Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen worden ist und wenn mindestens einer der Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist. Die Einkommensfreibeträge bei Witwen-, Witwer-, Waisen- und Erziehungsrenten bleiben dynamisiert, wenn
    • der (geschiedene) Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder
    • die (geschiedene) Ehe vor diesem Tag geschlossen wurde und mindestens einer der (geschiedenen) Ehegatten vor dem 2.1.1962 geboren ist bzw.
    • der/die Waise vor dem 1.1.2002 geboren ist.
    Die Bezugsdauer der sog. kleinen Witwen-/Witwerrente (Witwe/Witwer ist unter 45 Jahre alt, erzieht keine Kinder und ist nicht erwerbsgemindert) wird auf zwei Jahre begrenzt. – Vertrauensschutz: Der Anspruch besteht ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren ist und die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde.
  • Alternativ zur Witwen-/Witwerrente neuen Rechts können Ehegatten gemeinsam bestimmen, dass die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen anpassungsfähigen Rentenansprüche zwischen ihnen aufgeteilt werden (Rentensplitting unter Ehegatten). Ein Rentensplitting ist zulässig, wenn
    • die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen worden ist oder
    • die Ehe am 31.12.2001 bestand und beide Ehegatten nach dem 1.1.1962 geboren sind.
    Anspruch auf Durchführung des Rentensplittings besteht, wenn
    a) erstmalig beide Ehegatten Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters haben oder
    b) erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf eine Vollrente wegen Alters hat und der andere Ehegatte das 65. Lebensjahr vollendet hat oder
    c) ein Ehegatte verstirbt, bevor die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
    Zusätzliches Erfordernis ist, dass am Ende der Splittingzeit in den Fällen (a) und (b) bei beiden Ehegatten und im Falle (c) beim überlebenden Ehegatten 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind. Als rentenrechtliche Zeit gilt im Falle (c) auch anteilig die Zeit vom Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten bis zum vollendeten 65. Lebensjahr des überlebenden Ehegatten; der Anteil wird bestimmt nach dem Verhältnis, in dem die rentenrechtlichen Zeiten des überlebenden Ehegatten zwischen dessen vollendetem 17. Lebensjahr und dem Todeszeitpunkt des verstorbenen Ehegatten zur Gesamtzahl der Kalendermonate in dieser Zeit stehen. – Splittingzeit, für die eine Aufteilung der Ansprüche stattfindet, ist die Zeit ab dem Monatsersten der Eheschließung bis zum Ende des Monats, in dem der Anspruch auf Durchführung des Rentensplitting ((a) – (c)) entsteht. Das Splitting erfolgt auf der Basis von und getrennt nach EP bzw. EP(O) der ArV/AnV bzw. KnRV (Einzelsplitting entsprechend der vier »EP-Arten«).
    Splittingzuwachs ist der Zuwachs an EP für den Ehegatten mit der niedrigeren Summe aller EP – und zwar in Höhe der Hälfte des Unterschieds zur Summe aller EP des Ehegatten mit der höheren Summe an EP. Die Ermittlung dieses Splittingzuwachses ist ausschließlich für die Gutschrift von Wartezeitmonaten für den durch das Splitting insgesamt begünstigten Ehegatten erforderlich. Mit dem Splittingzuwachs ist in jedem Fall sichergestellt, dass sich unabhängig von der Wertigkeit der EP für den begünstigten Ehegatten eine gleich hohe Anzahl an Wartezeitmonaten ergibt. – Die für den einen Ehegatten aufgrund des Splittings erhöhten Rentenansprüche unterliegen im Hinterbliebenenfall nicht der Einkommensanrechnung und entfallen auch nicht bei Wiederheirat. – Ist der durch das Splitting begünstigte Ehegatte verstorben, so erhält der Überlebende dennoch grundsätzlich seine vollen Leistungen aus der RV (keine Kürzung aufgrund des Splittings), sofern die bis dahin an den Verstorbenen bzw. seine Hinterbliebenen (Kinder) erbrachten Leistungen den sog. Grenzwert nicht überschritten haben. Grenzwert sind zwei Jahresbeträge der ohne ZF berechneten Vollrente wegen Alters, die aus dem im Rentensplitting erworbenen Anrecht und auf das Ende des Leistungsbezuges zu berechnen ist. Allerdings muss sich der Überlebende die innerhalb des Grenzwerts bereits erbrachten Leistungen auf seine ungeminderte Rente anrechnen lassen.
  • In Fällen des Rentensplitting wird dem Ehegatten, der einen Splittingzuwachs erhalten hat, auf die Wartezeit die volle Anzahl an Monaten angerechnet, die sich ergibt, wenn die Zahl der EP aus dem Splittingzuwachs durch die Zahl 0,0313 geteilt wird; die Anzahl zusätzlicher Wartezeit-Monate ist auf die Splittingzeit abzüglich bereits anderweitig ermittelter Wartezeit-Monat begrenzt. – Auch für Fälle des Versorgungsausgleichs sowie für die Ermittlung der Wartezeit aus Arbeitsentgelten aufgrund einer versicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung gilt ein Divisor von 0,0313 (Halbierung der bisherigen Werte und damit schnellere Erfüllung der Wartezeit).
  • Personen mit mindestens 25 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten erhalten für nach 1991 liegende Kalendermonate
    1. mit niedrige Pflichtbeiträge, die mit
      (a) Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder
      (b) Zeiten nicht erwerbsmäßiger Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (unter 18 Jahre)
      zusammentreffen, eine Aufwertung um 50% – höchstens um zusätzlich 0,0278 EP (also auf höchstens 100% des Durchschnittsentgelts);
    2. eine Gutschrift in Höhe von 0,0278 EP (abzüglich evtl. EP nach Ziff. (1)) für die Zeit, in der Zeiten nach (a) oder (b) für ein Kind mit Zeiten nach (a) oder (b) für ein anderes Kind zusammentreffen (Beispiel: nicht erwerbstätige Frauen, die gleichzeitig zwei Kinder erziehen, erhalten pro Jahr 1/3 EP gutgeschrieben). – Zeiten, für die EP gutgeschrieben worden sind, gelten als Beitragszeiten, auch wenn während dieser Zeit eine Beitragszahlung tatsächlich nicht vorlag.
  • Zeiten der Krankheit, Schwangerschaft bzw. Mutterschaft oder der Arbeitslosigkeit nach dem vollendeten 17. und vor dem vollendeten 25. Lebensjahr sind auch dann Anrechnungszeiten, wenn ein Pflichtversicherungsverhältnis durch diese Zeiten nicht unterbrochen wird (begünstigt jüngere Versicherte, die noch nicht versicherungspflichtig waren). – Gleichzeitig können Beitragszeiten wegen Entgeltersatzleistungsbezugs vor vollendetem 25. Lebensjahr auch Anrechnungszeiten sein (sie gelten dann als beitragsgeminderte Zeiten und können somit im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung höher bewertet werden als dies bei Bewertung alleine als Beitragszeit möglich wäre). – Unter Beibehaltung der geltenden Bewertung von maximal 3 Jahren werden Zeiten schulischer Ausbildung um weitere bis zu 5 Jahre als unbewertete Anrechnungszeiten (wie z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Alg-/Alhi-Bezug) anerkannt.

2002
Altersvermögensgesetz (AVmG)

  • Die RV-Träger informieren und beraten die nach dem GSiG antragsberechtigten Personen, die rentenberechtigt sind, über Leistungsvoraussetzungen und Verfahren.
  • Die RV-Träger können über Möglichkeiten zum Aufbau einer nach dem EStG geförderten Altersvorsorge Auskünfte erteilen.
  • Ab dem Jahre 2003 wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss (zwecks Finanzierung der Leistungen nach dem GSiG) um 409 Mio. Euro vermindert; die Fortschreibung ab dem Jahre 2004 erfolgt auf Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages, so dass die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. Euro umfasst.
  • Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung bis zu 4% der RV-BBG für betrAV verwendet werden, werden nicht als Erwerbseinkommen auf Renten wegen Todes angerechnet.
  • Aufgrund der 2001 in Kraft getretenen Änderungen bei den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich nur noch als Zeitrenten geleistet; im Unterschied zu Dauerrenten sind Zeitrenten frühestens vom Beginn des 7. Monats nach Eintritt des Versicherungsfalles an zu zahlen (in der Zwischenzeit haben idR die KKn Kg zu gewähren). Zum Ausgleich der dadurch bedingten Mehrbelastungen der GKV (= entgangene Krankengelderstattungen aus – in den ersten sechs Monaten nicht geleisteten – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit plus Beitragsmindereinnahmen wegen ausbleibender Rentenzahlungen (pauschal: 13,6% der Renten)) erstatten die RV-Träger den KKn diese Mehrbelastungen einmalig für das Kalenderjahr 2001, soweit sie 250 Mio. DM überschreiten. Die Bundesregierung erhält einen gesetzlichen Prüfauftrag, um für die Zeit nach 2001 evtl. gesetzgeberische Maßnahmen zur Neuverteilung der Kosten vorzuschlagen.

2002
Exkurs: Förderung privater Altersvorsorge

Durch die Änderungen verschiedener Gesetze (v.a. EStG, BetrAVG, VAG) und die Einführung eines Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) werden Rahmenbedingungen zur staatlichen Förderung privater kapitalgedeckter Altersvorsorge geschaffen. Das Förderkonzept zur (Teil-) Kompensation des Leistungsabbaus in der GRV hat folgende Schwerpunkte:

  • Anspruchsberechtigt sind Pflichtversicherte der GRV mit Ausnahme zusatzversorgungsberechtigter Arbeiter und Angestellter des öffentlichen Dienstes.
  • Gefördert werden Sparanlagen bzw. Versicherungen, aus denen frühestens ab vollendetem 60. Lebensjahr oder vom Beginn einer Altersrente der GRV an eine lebenslange (steigende oder gleichbleibende) monatliche Rente fließt; förderfähig sind auch langfristige Auszahlungspläne (z.B. im Falle von Banksparplänen oder Investmentfondsanteilen) mit anschließender lebenslanger Teilkapitalverrentung ab vollendetem 85. Lebensjahr. Bei allen geförderten Anlagen muss garantiert sein, dass mindestens die eingezahlten Beiträge (evtl. gemindert um bis zu 15%, wenn auch das Invaliditätsrisiko abgesichert ist) wieder ausgezahlt werden (»nominale Nullrendite-Garantie«). Eine Absicherung auch des Invaliditätsrisikos oder der Hinterbliebenen ist nicht zwingend vorgeschrieben. Das BAV prüft als Zertifizierungsbehörde, ob die Altersvorsorgeprodukte diese und eine Reihe weiterer Kriterien erfüllen (nur zertifizierte Produkte werden gefördert; Ausnahme: betrAV).
  • Gefördert werden neben privater kapitalgedeckter Vorsorge auch (ArbN-finanzierte) Betriebsrenten (Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Arbeitnehmer haben gegenüber ihrem ArbGeb einen individuellen Rechtsanspruch auf (auf ihr Verlangen hin förderfähig zu gestaltende) Entgeltumwandlung in Höhe von bis zu 4% der RV-BBG für eine betrAV. Wegen des gleichzeitig festgeschriebenen Tarifvorbehalts, können tarifgebundene ArbN, die bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber beschäftigt sind, tarifliche Entgeltbestandteile nur dann umwandeln, wenn der Tarifvertrag diese Option ausdrücklich vorsieht. Ansprüche auf Betriebsrenten, die auf Entgeltumwandlung beruhen, sind sofort unverfallbar; für alle anderen künftigen Anwartschaften auf betrAV wird die Unverfallbarkeitsfrist von zehn auf fünf Jahre verkürzt und die hierfür maßgebliche Altersgrenze von 35 auf 30 Jahre vorverlegt.
  • Zum Erwerb einer selbstgenutzten Wohnung oder eines Hauses kann Kapital (mindestens 10.000 und höchstens 50.000 Euro), das in einem staatlich geförderten Altersvorsorgevertrag angespart wurde (gilt nicht bei geförderter betrAV), vorübergehend (zinslos) entnommen werden. Dieses »Darlehen« muss ein Jahr nach Entnahme in gleichbleibenden Raten zurück gezahlt werden; die Rückzahlung muss vor dem vollendeten 65. Lebensjahr abgeschlossen sein.
  • Die staatliche Förderung nach § 10a bzw. Abschnitt XI EStG baut sich von 2002 bis 2008 in Stufen von zwei Jahren auf; sie setzt sich zusammen aus einer jährlichen (A) Grundzulage und einer (B) Kinderzulage (Angaben in Euro):
      (A) (B)
    2002 und 2003 38 46
    2004 und 2005 76 92
    2006 und 2007 114 138
    ab 2008 154 185
    Wer die volle Förderung erhalten will, muss gewisse Mindest-Eigenbeiträge leisten. Alternativ zur Zulagengewährung ist auch ein steuerlicher Sonderausgabenabzug der Vorsorgebeiträge möglich (Günstigerprüfung erfolgt durch Finanzämter); er beträgt maximal:
    2002 und 2003 525 EUR
    2004 und 2005 1.050 EUR
    2006 und 2007 1.575 EUR
    ab 2008 2.100 EUR
    In der Regel soll die Summe aus Förderleistung und Eigenbeitrag ab 2002 1% des beitragspflichtigen Bruttoentgelts betragen – ab 2004 dann 2%, 2006 3% und ab 2008 4%.
  • Voraussetzung für die Förderfähigkeit ist vor allem, dass die Eigenbeiträge zunächst aus individuell versteuertem und verbeitragtem Einkommen geleistet werden; aufgrund der späteren Zulage bzw. des Sonderausgabenabzugs sind die Beiträge dann im Ergebnis steuerfrei. Die Rentenzahlungen im Alter unterliegen daher der vollen Besteuerung.

2002
Zweites Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

  • Vor Inkrafttreten der entsprechenden Passage wird das AVmEG in folgendem Punkt geändert: Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der sog. mittleren Variante des 15-jährigen Vorausberechnungszeitraums des Rentenversicherungsberichts das neu definierten Nettorentenniveau 67% (bisher: 64%) unterschreitet. Dieser auf Betreiben der Gewerkschaften erhöhte Schwellenwert konnte aus Zeitgründen nicht mehr in die seinerzeitige Beschlussempfehlung zum AVmEG aufgenommen werden.

2002
Gesetz zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts

  • Vor Inkrafttreten der entsprechenden Passagen wird das AVmEG in weiteren Punkten geändert:
    • Witwen-/Witwerrenten neuen Rechts erhalten für das erste Kind (bzw. für die ersten drei Jahre der Kindererziehung) einen Zuschlag an persönlichen EP in Höhe von 2,0 EP (bisher: 1,0 EP); für jedes weitere Kind verbleibt es bei der bisherigen Regelung (1,0 EP).
    • Die Grundfreibeträge bei der Einkommensanrechnung bleiben auch bei Hinterbliebenenrenten neuen Rechts dynamisiert (bisher: Festschreibung auf 675 bzw. 450 Euro).

2002
Gesetz zur Bestimmung der Schwankungsreserve

  • Der für die Bestimmung der Beitragssatzhöhe maßgebliche Korridor der Schwankungsreserve (bisher: zum Ende des Kalenderjahres zwischen einer und eineinhalb Monatsausgaben zu eigenen Lasten der Träger der RV) wird reduziert auf eine Bandbreite von zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben.
  • Der Beitragssatz in der RV der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2002 wird auf Vorjahreshöhe (19,1%) festgeschrieben.
  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund der RV der Arbeiter und Angestellten für das Jahr 2002 einen Betrag in Höhe von 11,615 Mrd. EUR.

2002 (12. April)
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

  • Bislang musste die RV für Beschäftigungen, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft (z.B. Beamtenversorgung) erstreckt wird, wegen der dadurch begründeten Versicherungsfreiheit in der RV die RV-Beiträge zurückzahlen (vor allem: Verbeamtung von Angestellten). Die Neuregelung stellt sicher, dass ein Wechsel in die Beamtenversorgung die Versicherungsfreiheit in der RV erst von dem Zeitpunkt an begründet, ab dem eine Anwartschaft auf beamtenähnliche bzw. gemeinschaftsübliche Versorgung tatsächlich vertraglich zugesichert wurde.

2003
Beitragssatzsicherungsgesetz

  • Die gesetzlich vorgeschriebene Schwankungsreserve wird ab 2003 von bisher 0,8 Monatsausgaben auf zwischen 0,5 Monatsausgaben (Mindestschwankungsreserve) und 0,7 Monatsausgaben (Höchstschwankungsreserve) gesenkt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2003 beträgt in den alten Ländern 61.200 EUR/Jahr (5.100 EUR/Monat) und in den neuen Ländern 51.000 EUR/Jahr (4.250 EUR/Monat).
  • Der Beitragssatz zur ArV/AnV für das Jahr 2003 wird von 19,1% auf 19,5% erhöht.
  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die ArV/AnV für 2003 einen Betrag in Höhe von 11.875.710.850 EUR. Die Veränderung gegenüber 2002 entspricht den bisherigen gesetzlichen Vorgaben.
  • Zeiten der Ausbildungssuche zählen künftig zu den Anrechnungszeiten.
  • Das Erfordernis der Unterbrechung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zur Anerkennung als Anrechnungszeit entfällt künftig auch für Zeiten des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Reha oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nach vollendetem 17. Lj. und vor vollendetem 25. Lj..
  • Die Hinzuverdienstgrenze bei Vollrentenbezug vor vollendetem 65. Lebensjahr beträgt statt bisher 325 EUR ab 01.04.2003 1/7 der monatlichen Bezugsgröße – das sind 340 EUR.

2004
Haushaltsbegleitgesetz 2004

  • Der allgemeine Bundeszuschuss zur ArV/AnV wird um 2 Mrd. EUR gekürzt.

2004
Zweites Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze

  • Rücknahme der mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 beschlossenen Kürzung des allgemeinen Bundeszuschusses zur ArV/AnV
  • Aussetzung der Rentenanpassung zum 01. Juli 2004 (Nullrunde)
  • Absenkung des unteren Zielwertes für die Höhe der Mindestschwankungsreserve von bisher 50% auf 20% einer Monatsausgabe
  • Beibehaltung des Beitragssatzes von 19,5% in der ArV/AnV
  • Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die ArV/AnV 2004 einen Betrag in Höhe von 11.842.984.000 Euro
  • Übernahme des vollen (bisher: hälftigen) Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch die Rentner ab April 2004
  • Der KVdR-Beitragssatz ändert sich jeweils drei Monate nach Änderung des allgemeinen Beitragssatzes der KK (wirksam erstmals ab April 2004)

2004
Drittes Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze

  • Der Auszahlungszeitpunkt der Rente wird für Neurenten (ab April 2004) auf das Monatsende (bisher Monatsanfang) verschoben

2005
RV-Nachhaltigkeitsgesetz

  • Die Bestimmungen über die Versicherungsfreiheit bei geringfügiger selbständiger Tätigkeit sind für Bezieher von Existenzgründungszuschüssen nicht anzuwenden
  • Anspruch auf eine Altersrente besteht nicht nach bindender Bewilligung oder für Zeiten des Bezugs einer anderen Altersrente; damit wird ein Wechsel zwischen verschiedenen Renten wegen Alters (und damit auch eine Neuberechnung von Renten für Bestandsrentner) ausgeschlossen
  • Die pauschale Anhebung der ersten 36 Pflichtbeiträge (für Zeiten vor Vollendung des 25. Lj.) auf 75% des Durchschnittsentgelts entfällt für Rentenzugänge ab 2009 (von 2005 bis 2008 lineare Abschmelzung), sofern es sich bei den 36 Pflichtbeiträgen nicht um Beiträge für Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung handelt. Im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung beitragsfreier und beitragsgeminderter Zeiten bleibt es beim bisherigen Recht – die ersten 36 Pflichtbeiträge werden weiterhin pauschal auf 100% des Durchschnittsentgelts angehoben (somit werden negative Auswirkungen der Neuregelung bei Frühinvalidität oder frühem Tod auf die Höhe der Erwerbsminderungs- bzw. Hinterbliebenenrente vermieden)
  • Die Bewertung der Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung nach vollendetem 17. Lj. (bis zu drei Jahre) mit bis zu 75% des Durchschnittsentgelts entfällt für Rentenzugänge ab 2009 (von 2005 bis 2008 lineare Abschmelzung); für Fachschulzeiten und Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen bleibt es beim bisherigen Recht; ebenso verbleibt es bei der (lückenschließenden) Berücksichtigung von bis zu 8 Jahren schulischer Ausbildung als unbewertete Anrechnungszeit.
  • Die rentenrechtliche (Höher-) Bewertung von Fachschulzeiten, Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und Zeiten beruflicher Ausbildung wird auf zusammen höchstens 36 Kalendermonate begrenzt
  • Die Berücksichtigung der Ausbildungssuche als Anrechnungszeit wird auf Versicherte ab vollendetem 17. Lj. beschränkt
  • Die Anpassung des AR richtet sich ab Juli 2005 nach der Entwicklung (a) der Veränderung der BLG-Summe je durchschnittlich beschäftigten ArbN, (b) der Veränderung des Beitragssatzes zur ArV/AnV sowie des AVA (bis 2011) und (c) des Nachhaltigkeitsfaktors. Der jeweils neue AR wird in der Zeit vom 01.07.2005 bis zum 01.07.2011 nach folgender Formel ermittelt:
    ARt = ARt-1 x (BEt-1/BEt-2) x (100–AVAt-1–RVBt-1 / 100–AVAt-2–RVBt-2) x ((1 – RQt-1/RQt-2) x α + 1)
    Ab Juli 2012 wird der jeweils neue AR nach folgender Formel ermittelt:
    ARt = ARt-1 x (BEt-1/BEt-2) x (100–AVA2010–RVBt-1 / 100–AVA2010–RVBt-2) x ((1 – RQt-1/RQt-2) x α + 1)
    Im »Riester-Faktor« der Anpassungsformel werden demnach ab 2012 (bisher: 2011) weiterhin 100% (AVmEG: 90%) des Durchschnittsentgelts berücksichtigt.
    Ab der Rentenanpassung 2006 wird BEt-2 mit folgendem Faktor vervielfältigt (Ziel ist eine Orientierung der Rentenanpassung an der Veränderung der versicherungspflichtigen Entgelte – statt wie bisher an der Entwicklung der BLG-Summe/ArbN, die auch Entgelte oberhalb der BBG und die Bezüge der Beamten umfasst):
    (BEt-2/BEt-3) / (bBEt-2/bBEt-3)
    Hierbei ist bBE die beitragspflichtige BLG-Summe je durchschnittlich beschäftigten ArbN ohne Beamte einschließlich der Empfänger von Alg. Die beitragspflichtige BLG-Summe wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der ArV/AnV pflichtversicherten Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren (einschl. der von der BA für Alg-Empfänger abgeführten Pflichtbeiträge) durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der ArV/AnV des selben Kalenderjahres und die an die KKn abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte durch den maßgebenden ArbGeb-Anteil (12%) dividiert werden.
    Der AVA für das Jahr 2010 beträgt 4,0%.
    Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der Wert eins um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr vermindert, mit dem Parameter α vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird; der Parameter α beträgt 0,25. Der Rentnerquotient wird ermittelt indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner ergibt sich aus der Division des Gesamtvolumens der Renten eines Kalenderjahres (ohne durch den Bund erstattete Renten bzw. Rententeile) durch eine Regelaltersrente der ArV/AnV mit 45 EP des selben Kalenderjahres; die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler ergibt sich, indem das Gesamtvolumen der beitragspflichtigen Einnahmen aller in der ArV/AnV versicherungspflichtig Beschäftigten (einschl. der geringfügig Beschäftigten und der Alg-Bezieher) eines Kalenderjahres durch das Durchschnittsentgelt des selben Kalenderjahres dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner und Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1.000 Personen genau zu berechnen.
    Der Faktor für die Veränderung des Beitragssatzes (»Riester-Faktor«) und der Nachhaltigkeitsfaktor sind soweit nicht anzuwenden als die Wirkung beider Faktoren den bisherigen AR verringert oder einen (wegen sinkender Löhne und Gehälter) geringer festzusetzenden AR zusätzlich verringert.
    Der AR(O) ist mindestens um den v.H.-Satz anzupassen, um den der AR angepasst wird.
  • Ziel des Anpassungsverfahrens ist künftig alleine die Begrenzung des Beitragssatzanstiegs auf 20% (2020) bzw. 22% (2030). Die bisherige »Niveausicherungsklausel« des § 154 Abs. 3 SGB VI für das (Netto-) Standardrentenniveau (67% nach »Riester«-Rechnung) wird gestrichen. Als Mindestsicherungsziel wird ein Nettorentenniveau vor Steuern in Höhe von 46% (bis 2020) bzw. 43% (bis 2030) festgelegt; diese Werte entsprechen dem bei den vorgegebenen Beitragssatzobergrenzen ohnehin erreichbaren Sicherungsniveau (Schätzstand Ende 2003). Das Nettorentenniveau vor Steuern ist der Verhältniswert einer Standardrente (Regelaltersrente) mit 45 EP unter Abzug des durchschnittlich auf sie entfallenden KVdR/PVdR-Beitrags zum Durchschnittsentgelt unter Abzug des durchschnittlich zu entrichtenden ArbN-Anteils zur SV und des durchschnittlichen Aufwands zur geförderten privaten Altersvorsorge (»Riester-Rente«). – Ohne Berücksichtigung des geplanten AltEinkG sinkt das Nettostandardrentenniveau nach Angaben des VDR von 68,9% (2002) über 64,5% (2015) auf 58,5% in 2030; durch den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung ergibt sich für den Standardrentenzugang 2015 ein Nettorentenniveau von 62,5% und für den Zugang 2030 ein Niveau von 52,2%.
  • Die bisherige Schwankungsreserve wird in «Nachhaltigkeitsrücklage» umgetauft; der obere Zielwert wird von 0,7 auf 1,5 Monatsausgaben erhöht («Höchstnachhaltigkeitsrücklage»), der untere Zielwert von 0,2 Monatsausgaben («Mindestrücklage») wird beibehalten.
  • Einführung einer Berichtspflicht der Bundesregierung für das Jahr 2008 darüber, ob die nach heutiger Einschätzung für das Jahr 2035 erforderliche Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre Bestand hat, auch um das neue Mindestsicherungsziel sicherzustellen. Die Berichtspflicht erstreckt sich auch auf Vorschläge darüber, durch welche sonstigen Maßnahmen das Sicherungsziel von 46% über das Jahr 2020 hinaus (unter Wahrung der Beitragssatzstabilität) aufrechterhalten werden kann.
  • Der Vertrauensschutz im Zusammenhang mit der Anhebung der Altersgrenze für eine abschlagsfreie Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Alterszeitarbeit (seit 1997) wird auf Personen erweitert, die am 14.02.1996 (Stichtag) in einem bereits gekündigten Arbeitsverhältnis standen, anschließend eine weitere Beschäftigung angetreten haben und über Atz den Rentenzugang erreichen.
  • Ab 2006 wird die Altersgrenze für die frühestmögliche Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in monatlichen Stufen um je einen Monat vom vollendeten 60. auf das vollendete 63. Lj. angehoben (betroffen sind Geburtsjahrgänge ab 1946). Vertrauensschutz (Inanspruchnahme weiterhin ab vollendetem 60. Lj. möglich) erhalten Versicherte,
    • die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
    • deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
    • deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 01.01.2004 beendet worden ist und die am 01.01.2004 beschäftigungslos (also nicht genau an diesem Tag arbeitslos) waren,
    • die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des AtG vereinbart haben oder
    • die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben.
    Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.
  • Infolge der Aussetzung der Rentenanpassung 2004 wird der im »Riester-Faktor« der Rentenanpassungsformel zu berücksichtigende AVA für das Jahr 2003 nicht angehoben und erreicht folglich erst für das Jahr 2010 (bisher: 2009) den Wert von 4,0%.

2005
Alterseinkünftegesetz (AltEinkG)

Bei der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen und späteren Rentenleistungen greifen folgende Änderungen Platz:

  • Die Beiträge zur GRV (bzw. zur Alterssicherung) sind für das Jahr 2005 zu 60% (abzüglich des vollen, steuerfreien ArbGeb-Anteils) als Sonder-ausgabe steuerlich abziehbar (maximal 60% von max. 20.000 Euro und Günstigerprüfung altes/neues Recht in den Jahren 2005 bis 2019 für Niedrigeinkommensbezieher); der Prozentsatz erhöht sich in jedem folgenden Kalenderjahr um 2 Prozentpunkte. – Im Jahre 2005 sind somit 20% des ArbN-Beitrags abziehbar; Bsp.: beitragspflichtiges Brutto 30.000 EUR, Beitragssatz 19,5%, Gesamtbeitrag 5.850 EUR (ArbGeb 2.925 EUR, ArbN 2.925 EUR), davon 60% (3.510 EUR) abzüglich des steuerfreien ArbGeb-Beitrags ergibt 585 EUR (= 20% von 2.925 EUR). - Ab dem Jahre 2025 wird der ArbN-Beitrag vollständig bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt.
  • Parallel zur Freistellung der Beiträge von der Besteuerung werden die Renten bei Zugang ab 2040 voll besteuert (Übergang zur nachgelagerten Besteuerung). Der der Einkommensteuer unterliegende Anteil der Renten (Besteuerungsanteil) richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Für den Rentenbestand und den Rentenzugang des Jahres 2005 beträgt der Besteuerungsanteil 50%; er wird für jeden neu hinzukommenden Rentenjahrgang bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2% auf 80% und anschließend in Schritten von 1% bis zum Jahre 2040 auf 100% angehoben. Der sich nach Maßgabe des Besteuerungsanteils ergebende steuerfreie Betrag der Jahresbruttorente wird für jeden Rentenjahrgang (Kohorte) auf Dauer – als fester, undynamischer Euro-Betrag (individueller Rentenfreibetrag) – festgeschrieben; die Festschreibung gilt ab dem Jahr, das dem Rentenzugang folgt (durch Bezugnahme auf die erste volle Jahresrente wird vermieden, dass bei ansonsten gleichen Sachverhalten aber unterschiedlichem unterjährigem Zugangsdatum unterschiedliche steuerfreie Rentenbeträge dauerhaft festgeschrieben werden). Die Festschreibung des individuellen Rentenfreibetrages kann dazu führen, dass zunächst steuerfrei bezogene Renten infolge der Rentenanpassungen steuerlich belastet werden. – Bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente – z.B. durch Einkommensanrechnung, Wechsel von Teil- in Vollrente oder Wegfall der Rente (nicht dagegen durch regelmäßige Anpassungen) – ändert sich der steuerfreie Teil der Rente in dem Verhältnis, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde lag. – Folgen Renten aus derselben Versicherung einander nach (z.B. von einer EM-Rente in eine Regelaltersrente mit 65 Jahren, Hinterbliebenenrente oder Unterbrechung bei Bezug einer großen Witwenrente), so richtet sich der der Besteuerung unterliegende Anteil der Rente nach dem Prozentsatz des Jahres, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Rente von dem Jahr des Bezugs der späteren Rente abgezogen wird.
  • Die Besteuerung wird durch Rentenbezugsmitteilungen der RV-Träger (bzw. Lebensversicherungsunternehmen) an die »zentrale Stelle« (bei der BfA) sicher gestellt

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung führt das AltEinkG zu folgenden Neuregelungen:

  • In den externen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) können Beschäftigte auch für Zeiten ohne Entgeltzahlung (z.B. bei Krankengeldbezug oder während Elternzeit) die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen (aus versteuertem und verbeitragtem Entgelt) fortsetzen; die Versorgungszusage des ArbGeb umfasst dann auch die Ansprüche aus den Eigenbeiträgen. Für diese Eigenbeiträge gelten die Sonderregelungen zur Entgeltumwandlung entsprechend (z.B. sofortige(r) Unverfallbarkeit bzw. Insolvenzschutz).
  • Die Möglichkeiten zur Abfindung von Anwartschaften auf betrAV werden eingeschränkt.
  • Die Möglichkeiten zur Übertragung von Versorgungsanwartschaften und -verpflichtungen der betrAV nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Portabilität) werden erweitert – bei internen Durchführungswegen (Direktzusage, U-Kasse) nur, sofern Einvernehmen zwischen den Beteiligten (alter ArbGeb, neuer ArbGeb und ArbN) besteht; keine Anwendung findet die Neuregelung auf Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes. Neben der Übertragung in Form der Übernahme der Versorgungszusage kann auch der Wert der vom ArbN beim alten ArbGeb (bzw. dessen Versorgungseinrichtung) erworbenen unverfallbaren Anwartschaft in einen Kapitalbetrag umgerechnet und auf den neuen ArbGeb (bzw. dessen Versorgungseinrichtung) übertragen werden, der dem ArbN eine dem Übertragungswert wertgleiche Zusage geben muss; in diesem Fall geht bei vollständiger Übertragung die Versorgungszusage des alten ArbGeb unter. Die Zusage des neuen ArbGeb muss neben der Altersvorsorge nicht zwingend auch die anderen beiden biometrischen Risiken abdecken. Bei externen Durchführungswegen hat der ArbN ein Recht auf Übertragung, wenn er den Anspruch innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beim alten ArbGeb geltend macht (gilt nur für neue Versorgungszusagen, die nach 2004 erteilt wurden). Der Anspruch ist begrenzt auf Anwartschaften, deren Wert im Übertragungsjahr die RV-BBG (West) nicht übersteigt; wird die Grenze überschritten besteht kein Recht auf teilweise Mitnahme – die vertragliche Vereinbarung höherer Gesamt-Übertragungswerte ist allerdings möglich. Für Anwartschaften aus dem auf Rechtsanspruch beruhenden Übertragungswert besteht sofortiger Insolvenzschutz - Anwartschaften aus darüber hinausgehenden Übertragungswerten können vertraglich für die PSV-Schutzfrist (zwei Jahre) insolvenzgeschützt werden. Der neue ArbGeb hat zudem die (übertragene, extern durchgeführte) betrAV extern durchzuführen, damit eine evtl. künftig anstehende nochmalige Mitnahme nicht ausgeschlossen werden kann. – Der Übertragungswert berechnet sich nach dem Barwert der Anwartschaft (Direktzusage, U-Kasse) bzw. dem bis zum Übertragungszeitpunkt beim Versorgungsträger gebildeten Kapital (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds).
  • Nimmt ein ArbN das für ihn beim ehemaligen ArbGeb aufgebaute Betriebsrentenkapital zur Versorgungseinrichtung seines neuen ArbGeb mit, so hat die Übertragung selbst keine steuerlichen Folgen. Für die Besteuerung der späteren – auf dem Übertragungsbetrag beruhenden - Leistungen bleibt die steuerliche Behandlung der Beiträge vor der Übertragung maßgebend (Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG, individuelle Besteuerung, Pauschalversteuerung nach § 40b EStG).
  • In die (begrenzte) Steuerfreiheit des § 3 Nr. 63 EStG werden ab 2005 auch Beiträge zu einer Direktversicherung einbezogen (Neufälle; in Altfällen müssen ArbN gegenüber dem ArbGeb auf die Anwendung des § 3 Nr. 63 EStG verzichten, um weiter die Pauschalversteuerung nutzen zu können), sofern die Versorgungszusage eine Auszahlung in Form einer lebenslangen monatlichen Rente oder eines Auszahlungsplans mit Restkapitalverrentung vorsieht.
  • Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG wird auf eine ArbGeb-bezogene Betrachtung umgestellt; bei ArbGeb-Wechsel kann während eines Kalenderjahres der Höchstbetrag der steuerlichen Förderung der betrAV (4% der RV-BBG) also erneut in Anspruch genommen werden.
  • Als Ersatz für den Wegfall des § 40b EStG wird der steuerfreie Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG (4 v.H. der RV-BBG West) für nach 2004 erteilte Versorgungszusagen um einen festen Betrag (1.800 EUR/Jahr) erhöht; Beitragsfreiheit wird für diesen Betrag nicht gewährt.
  • Als Ersatz für den Wegfall der Pauschalbesteuerung von Beiträgen für kapitalgedeckte Direktversicherungs- und Pensionskassenzusagen (für Neuverträge ab 2005) und die entsprechende Vervielfältigungsregelung des § 40b EStG eröffnet § 3 Nr. 63 EStG künftig die Möglichkeit, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus AZ-Konten steuerfrei (1.800 Euro pro Beschäftigungsjahr) für den Aufbau kapitalgedeckter betrAV zu nutzen; der so nutzbare maximale steuerfreie Betrag mindert sich um die steuerfreien Beträge, die der ArbGeb im Jahr der Beendigung des Dienstverhältnisses und in den sechs vorangegangenen Kalenderjahren erbracht hat (Kalenderjahre vor 2005 sind nicht zu berücksichtigen).
  • Der Beamten- und Werkspensionären (Direktzusage, U-Kasse) zustehende ArbN-Pauschbetrag (920 EUR) wird nach einer Übergangszeit auf den für andere Altersbezüge geltenden Werbungskostenpauschbetrag (102 EUR) gesenkt.

Die Änderungen im Bereich der privaten Altersvorsorge und »Riester«-Rente beziehen sich hauptsächlich auf folgende Punkte:

  • Als Sockelbetrag für die Altersvorsorgezulage sind ab 2005 jährlich 60 Euro zu leisten (bisher: Staffelung nach Kinderzulagenberechtigung zwischen 60 und 90 Euro).
  • Der Anleger kann den Anbieter eines »Riester«-Produkts bevollmächtigen, für ihn die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen (Dauerzulageantrag bis auf Widerruf); damit entfällt beim Anbieter die jährliche Übersendung eines Antragsformulars an den Zulageberechtigten. Die »zentrale Stelle« (bei der BfA) wird befugt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Zulageberechtigten beim RV-Träger selbst zu erfragen.
  • Der Katalog der Zertifizierungskriterien für »Riester«-Produkte wird gestrafft; u.a. entfallen das Erfordernis lfd. Beitragszahlung in der Ansparphase und die produktbezogenen Anlagevorschriften. Der Mindestzeitraum für die Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten wird von zehn auf fünf Jahre reduziert. Bis zu zwölf (bisher: drei) monatliche Leistungen können in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Die bisher bereits per Gesetzesauslegung zugelassene Teilkapitalauszahlung bzw. Auszahlung in variablen Teilraten außerhalb der monatlich gleich bleibenden oder steigenden Leistungen wird gesetzlich auf 30% des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals begrenzt; auch ist eine gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anfallenden Zinsen und Erträge zulässig.
  • Für ab 2006 neu abgeschlossene Altersvorsorgeverträge ist als zusätzliches Zertifizierungs- bzw. Förderkriterium die geschlechtsneutrale Berechnung der Leistung (Unisex-Tarif) erforderlich.
  • Die bisherigen Informationspflichten des Anbieters sind kein Zertifizierungskriterium mehr – sie finden sich jedoch inhaltsgleich als allgemeine Vertragspflichten wieder. An neuen Informationspflichten des Anbieters werden
    • ein vorvertraglicher Bericht über die Guthabenentwicklung im Verlauf von 10 Jahren – bei gleichbleibenden Beiträgen sowie vor und nach Abzug von Wechselkosten (des Anlageprodukts/Anbieters) – bei einer Verzinsung von 2%, 4% und 6% und
    • eine vorvertragliche und dann jährliche Information darüber, ob und wie ethische, soziale und ökologische Belange bei Verwendung der Beiträge berücksichtigt werdeneingeführt.
  • Für nach 2004 abgeschlossene Kapitallebensversicherungen wird das Steuerprivileg teilweise abgeschafft. Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf einer Vertragslaufzeit von 12 Jahren ausgezahlt, so ist allerdings nur die Hälfte der Erträge zu versteuern.

2005
Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Die ArV und AnV werden unter den Namen »Deutsche Rentenversicherung« zur allgemeinen Rentenversicherung zusammengefasst. Die Namen der Rentenversicherungsträger setzen sich künftig aus der Bezeichnung »Deutsche Rentenversicherung« und einer angefügten Regionalbezeichnung zusammen. Eine Ausnahme bildet die »Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See«, welche die bislang drei branchenbezogenen Versicherungsanstalten in eine einheitliche überführt.
  • Die Steuerungs- und Koordinierungsfunktion auf Bundesebene wird gestärkt durch den Zusammenschluss des VDR und der BfA zur »Deutschen Rentenversicherung Bund«, bei der die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben für die gesamte Rentenversicherung mit verbindlicher Entscheidungskompetenz gegenüber den Trägern gebunden werden. Dazu gehören etwa die Vertretung der Rentenversicherung in ihrer Gesamtheit nach außen, die Klärung grundsätzlicher Fach- und Rechtsfragen oder die Festlegung von Grundsätzen und die Steuerung der Finanzausstattung und -verwaltung im Rahmen der Finanzverfassung für das gesamte System.
  • Die Zuordnung der Versicherten erfolgt im Rahmen der Vergabe der Versicherungsnummer im Verhältnis von 55 Prozent (Regionalträger) zu 40 Prozent (Deutsche Rentenversicherung Bund) und zu 5 Prozent (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See).
  • Bei der neuen Deutschen Rentenversicherung Bund wird eine neue Selbstverwaltungsstruktur geschaffen, die sich aus Vertreterversammlung, Vorstand und Geschäftsführung zusammensetzt. Die Regionalträger und die deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind in die Entscheidungsgremien eingebunden, da sie an die verbindlichen Beschlüsse der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden werden. Entscheidungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben trifft die Vertreterversammlung, in welcher die Bundesträger 45 % und die Regionalträger 55 % der Stimmenanteile erhalten. Somit ist sichergestellt, dass auch die Regionalträger einen ihrer Versichertenquote entsprechenden Einfluss auf die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund erhalten.
  • Durch eine Neuregelung der Finanzverfassung werden die Zahlungsströme zwischen den Rentenversicherungsträgern reduziert. Die finanziellen Eigenständigkeiten der Träger bleiben erhalten. Für die ArbGeb entfällt im Rahmen des Beitragseinzugs die Differenzierung nach Arbeitern und Angestellten.
  • Alle Rentenversicherungsträger werden verpflichtet, ein Benchmarking der Leistungs- und Qualitätsdaten durchzuführen, das durch die Deutsche Rentenversicherung Bund koordiniert wird.
  • Die Zahl der Bundesträger wird von vier auf zwei durch Vereinigung von Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse reduziert. Im Bereich der Regionalträger sind ebenfalls Zusammenschlüsse vorgesehen.

2006
Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch

  • Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge pflichtversicherter Beschäftigter werden in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag desjenigen Monats fällig, in dem die Beschäftigung, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; verbleibende Restbeträge werden zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
  • Die Einführung der neuen Fälligkeitsregelung führt bei den Beitragseinnahmen im Jahr 2006 zu einem Sondereffekt. Um Verzerrungen bei den nachfolgenden Rentenanpassungen 2007 und 2008 zu vermeiden, bedarf es einer ergänzenden Regelung ausschließlich für die Anpassung der Renten: Für die Bestimmung des Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler (im Rahmen des so genannten Nachhaltigkeitsfaktors der Rentenanpassungsformel) wird das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt. Ohne die Korrektur käme es zu einer überhöhten Rentenanpassung im Jahr 2007, der im Jahr 2008 eine entsprechende Anpassungsminderung folgen würde. Der Faktor 0,9375 bzw. 12/12,8 trägt dem Umstand Rechnung, dass 2006 durch das Vorziehen des Fälligkeitstermins 0,8 Monatsbeiträge zusätzlich eingehen, die sonst erst zum 15. Januar 2007 fällig gewesen wären.

2006 (Juli)
Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

  • Zum 1. Juli 2006 werden der AR (26,13 EUR) und der AR (O) (22,97 EUR) nicht verändert.

2006 (Juli)
Haushaltsbegleitgesetz 2006

  • Steuerfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge, die auf einen Grundlohn von mehr als 25 Euro die Stunde berechnet werden, sind nicht mehr sozialversicherungsfrei.
  • Vom von 25% auf 30% erhöhten Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte entfallen auf die RV künftig 15 statt bislang 12 Prozentpunkte; für geringfügig beschäftigte ArbN außerhalb von Privathaushalten, die auf die Versicherungsfreiheit in der RV verzichten, reduziert sich damit die Beitragsbelastung auf die Differenz zwischen 19,5% (2006) und 15% (statt bisher 12%).
  • Der allgemeine Bundeszuschuss zur RV wird um die Mehreinnahmen infolge der Begrenzung der SV-Freiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie der Erhöhung des Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte gekürzt (in 2006 um geschätzte 170 Mio. Euro und ab 2007 um jeweils 340 Mio. Euro), so dass die Mehreinnahmen ausschließlich dem Bund zufließen.

2006 (Dezember)
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze

  • Für die Anpassung der Renten wird künftig auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je ArbN (bisher: Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten ArbN) zurück gegriffen; durch die Neudefinition der anpassungsrelevanten Referenzgröße wird sichergestellt, dass für die Rentenanpassung die um die Wirkung der sog. »Ein-Euro-Jobs« bereinigte Lohn- und Beschäftigungsentwicklung gemäß VGR maßgeblich ist.

2007
Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze

  • Alg-II-Empfänger sind dann nicht rentenversicherungspflichtig, wenn sie neben dem Bezug von Alg II versicherungspflichtig beschäftigt oder versicherungspflichtig selbständig tätig sind oder Alg beziehen
  • Bemessungsgrundlage für die RV-Beiträge von Alg-II-Empfängern sind monatlich 205 EUR (bisher: 400 EUR).

2007
Beitragssatzgesetz 2007

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung steigt von 19,5% auf 19,9%.

2007 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2007

  • Der AR und der AR (O) steigen zum 1. Juli um 0,54% auf 26,27 EUR bzw. 23,09 EUR.

2008 ff
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

  • Die Regelaltersgrenze wird in Jahrgangsstufen beginnend ab 2012 bis zum Jahre 2029 auf 67 Jahre (bisher: 65 Jahre) angehoben; für die Geburtsjahrgänge ab 1947 erfolgt die Anhebung in Schritten von einem Monat pro Geburtsjahrgang, für die Jahrgänge ab 1959 in Schritten von zwei Monaten pro Geburtsjahrgang – für alle nach 1963 Geborenen beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
  • Altersrente für langjährig Versicherte: Die Altersgrenze wird auf 67 Jahre erhöht (für die Abschlagshöhe maßgebliches Referenzalter); eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach vollendetem 63. Lebensjahr möglich (maximaler Abschlag: 14,4%), die bisher vorgesehene Absenkung auf 62 Jahre wird gestrichen.
  • Altersrente für Schwerbehinderte: Die Altersgrenze wird auf 65 Jahre (bisher: 63 Jahre) erhöht (Referenzalter); eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nach vollendetem 62. Lebensjahr (bisher: 60. Lebensjahr) möglich (maximaler Abschlag: 10,8%).
  • Einführung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 2012. Anspruch besteht nach Vollendung des 65. Lebensjahres und einer Wartezeiterfüllung von 45 Jahren; diese Altersrentenart kann nicht vorzeitig in Anspruch genommen werden. Zur Wartezeit rechnen neben den Ersatzzeiten folgende Zeiten: Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit (nicht: Pflichtversicherungszeiten wegen Alg-, Alhi- oder Alg-II-Bezugs, wohl aber z.B. wegen Krankengeldbezugs) oder Pflege sowie Berücksichtigungszeiten (Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes).
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute - die Altersgrenze wird auf 62 Jahre (bisher: 60 Jahre) erhöht.
  • Große Witwen-/Witwerrente: Die Altersgrenze wird auf 47 Jahre (bisher: 45 Jahre) angehoben; davon unabhängig wird die Rente weiterhin bei aktueller Kindererziehung oder vorliegender Erwerbsminderung gezahlt.
  • Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, der Erziehungsrente und der Hinterbliebenenrente fällt der maximale Abschlag von 10,8% an, sofern der Beginn dieser Renten vor dem vollendeten 62. Lebensjahr (bisher: 60 Lebensjahr) des Versicherten liegt (Erhöhung des Referenzalters von 63 Jahre auf 65 Jahre); für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 35 Jahre (bis 2023) bzw. 40 Jahre (ab 2024) an Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung, selbständige Tätigkeit (nicht: Pflichtversicherungszeiten wegen Alg- oder Alg-II-Bezugs, wohl aber z.B. wegen Krankengeldbezugs), geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung oder Pflege sowie Berücksichtigungszeiten (Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes) oder Ersatzzeiten zugrunde liegen, verbleibt es beim bisherigen Recht.
  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersrenten beziehen sich ab 2008 auf ein Vielfaches der monatlichen Bezugsgröße (bisher: Vielfaches des AR) – bei einer Rente in Höhe eines Drittels der Vollrente sind es das 0,25fache, bei der Hälfte der Vollrente das 0,19fache und bei zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache; entsprechend umgestellt wird auch die Berechnungsgrundlage für die Hinzuverdienstgrenzen bei Renten wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung (0,17, 0,23 bzw. 0,28). Wird das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ausschließlich im Beitrittsgebiet erzielt, so ist die monatliche Bezugsgröße mit dem AR(O) zu vervielfältigen und durch den AR zu teilen (gilt nicht, soweit die Hinzuverdienstgrenze ein Siebtel der Bezugsgröße beträgt).
  • Aufgrund der so genannten Schutzklausel unterbliebene Minderungen bei der Rentenanpassung («Ausgleichsbedarf») werden ab 2011 nachgeholt, indem evtl. fällige Rentenerhöhungen halbiert werden.

2008
Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge

  • Die Beitragsfreiheit der Entgeltumwandlung für betrAV (bis zu 4% der RV-BBG) wird auf Dauer festgeschrieben (bisher: bis Ende 2008).
  • Anhebung der Kinderzulage für die »Riester-Rente« für ab dem 01.01.2008 geborene Kinder auf 300 Euro.

2008
Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Bei einer vorgezogenen Altersrente als Vollrente wird die Hinzuverdienstgrenze auf 400 EUR erhöht und mit der Geringfügigkeitsgrenze vereinheitlicht; die erhöhte Hinzuverdienstgrenze gilt auch für die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe sowie im Übergangsrecht bei Bezug einer Erwerbsunfähigkeitsrente.

2008 (Juli)
Gesetz zur Rentenanpassung 2008

  • In der Anpassungsformel wird der Anstieg der sog. Riester-Treppe, die die jährliche Rentenanpassung um gut 0,6%-Punkte unter den Lohnanstieg des Vorjahres drückt, für die Jahre 2008 und 2009 ausgesetzt; dadurch steigen die Renten zum 1. Juli um 1,1% (statt um lediglich 0,46%) – der AR beträgt ab Juli 26,56 EUR und der AR (O) 23,34 EUR.
  • Die die Rentenanpassung dämpfende Wirkung der Riester-Treppe wird in den Jahren 2012 und 2013 nachgeholt.

2009
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (»Flexi-II-Gesetz«)

  • Auch geringfügig Beschäftigte erhalten die Möglichkeit zum Aufbau von Wertguthaben.
  • Bei Entnahme von Arbeitsentgelt aus einem der DRV Bund übertragenen Wertguthaben gilt – unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen – die Fiktion der (andauernden) Beschäftigung.
  • Die Möglichkeit, Wertguthaben beitragsfrei in die bAV zu überführen, hat sich in der Praxis zu einem »6. Durchführungsweg« der bAV entwickelt und wird für künftige Wertguthabenvereinbarungen abgeschafft.
  • Es erfolgt eine genauere Definition von Wertguthaben und damit eine deutlichere Abgrenzung zu anderen Formen der Arbeitszeitflexibilisierung; so wird sprachlich klargestellt, dass Gleitzeitkonten oder Jahresarbeitszeitvereinbarungen, deren Ziel die Flexibilisierung von Beginn und Ende der vertraglich geschuldeten täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit ist, idR nicht unter die Definition von Wertguthaben fallen. Dies hat zur Folge, dass u.a. die strengeren Anforderungen an den Insolvenzschutz für derartige Vereinbarungen nicht gelten.
  • Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschl. des ArbGeb-Anteils am Gesamt-SV-Beitrag zu führen; ArbGeb haben ArbN mindestens einmal jährlich über die Höhe ihres Wertguthabens zu unterrichten. Für die Anlage von Wertguthaben gelten die Vorschriften über die Anlage der Mittel von SV-Trägern mit der Maßgabe, dass Anlagen in Aktien oder Aktienfonds bis zu 20% möglich sind und ein Rückfluss mindestens in Höhe des angelegten Betrages gewährleistet ist. Ein höherer Aktienanteil ist möglich auf Basis einer tarifvertraglichen Regelung – bzw. BetrV auf Grund eines TV – oder für den Fall, dass die Wertguthabenvereinbarung ausschließlich auf Zeiten der Freistellung unmittelbar vor Bezug einer Altersrente abstellt. Wem die Rendite aus der Anlage zusteht, bleibt der Regelung durch die Vertragsparteien überlassen.
  • Wertguthaben sind, sobald sie die Höhe der monatlichen Bezugsgröße übersteigen, durch Dritte zu führen (Abtrennung des Wertguthabens vom Vermögen des ArbGeb), die im Falle der Insolvenz des ArbGeb für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben für den ArbGeb einstehen; Ausnahmen gelten für Versicherungsmodelle und schuldrechtliche Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodelle mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung. Kommt der ArbGeb trotz schriftlicher Aufforderung der Insolvenzschutzsicherung nicht nach, hat der ArbN die Möglichkeit zur Kündigung der Vereinbarung; evtl. hat der ArbN auch Schadenersatzanspruch, wenn sich der Insolvenzschutz nachträglich als nicht insolvenzfest erweist. Auch die DRV Bund kann bei im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestelltem fehlendem oder ungeeignetem Insolvenzschutz die Unwirksamkeit der Wertguthabenvereinbarung erwirken.
  • Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der ArbN gegenüber dem bisherigen ArbGeb die Übertragung des Wertguthabens auf den neuen ArbGeb oder, falls dieser nicht zustimmt oder der ArbN kein neues Beschäftigungsverhältnis antritt, auf die DRV Bund verlangen (ab Juli 2009); die Übertragung auf die DRV Bund ist unumkehrbar und nur möglich, wenn das Wertguthaben einen Betrag vom Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Bei Übertragung auf die DRV Bund kann das Wertguthaben für Zeiten der Freistellung oder Verringerung der Arbeitszeit für eine Pflegezeit, für Elternzeit oder eine Verringerung der Arbeitszeit im Rahmen des TzBefG in Anspruch genommen werden – außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auch für Zeiten unmittelbar vor dem Bezug einer Altersrente.

2009
Gesetz zur Änderung des SGB IV

  • Nach der geltenden Rentenanpassungsformel kann ein geringerer AR als bisher (= nominale Rentenkürzung) nur bei sinkendem Durchschnittsentgelt (negative Lohnentwicklung – bspw. in Folge des »Kurzarbeitseffekts«) festgesetzt werden; eine Schutzklausel (§ 68a) verhindert, dass die sogenannten Dämpfungsfaktoren zu einer nominalen Kürzung bzw. zu einer über die durch eine negative Lohnentwicklung bedingte Kürzung hinausgehenden nominalen Kürzung führen. Künftig wird auch für den Fall sinkender Durchschnittsentgelte eine Absenkung des AR ausgeschlossen. Der durch die (nunmehr generelle) Schutzklausel bedingte und unterbliebene Minderungseffekt auf den AR (= Ausgleichsbedarf) wird ab 2011 mit positiven Rentenanpassungen verrechnet (der Anpassungssatz wird so lange maximal halbiert, bis kein Ausgleichsbedarf mehr vorhanden ist)
  • Elternteile, denen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind und die bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt haben, können mit Erreichen der Regelaltersgrenze auf Antrag so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie zur Erreichung der allgemeinen Wartezeit noch erforderlich sind (= Zugang zu einer Regelaltersrente).

2009 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2009

  • Die Renten steigen um 2,41% (West) bzw. 3,38% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 27,20 EUR (bisher: 26,56 EUR) und der AR(O) 24,13 EUR (bisher: 23,34 EUR).

2010 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2010

  • Die Renten werden formelbedingt und aufgrund der Schutzklausel nicht erhöht.

2011
Haushaltsbegleitgesetz 2011

  • Der Bezug von Alg II begründet alleine keine Versicherungspflicht mehr in der gRV. Zeiten des Bezugs von Alg II nach 2010 werden zu (unbewerteten) Anrechnungszeiten (bisher: Pflichtbeitragszeiten mit beitragspflichtigen Einnahmen von monatlich 205 EUR). Bereits vor dem Alg-II-Bezug erworbene Ansprüche auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe bleiben erhalten, sie können durch Anrechnungszeiten jedoch nicht mehr erstmals erworben beziehungsweise verloren gegangene Ansprüche können nicht neu erworben werden. Positive Effekte können sich durch die Neuregelung für die Bewertung anderer beitragsfreier Zeiten ergeben (in erster Linie betrifft dies die Zurechnungszeit bei den EM-Renten und den Renten wegen Todes), da die bislang extrem geringe Bewertung von Alg-II-Pflichtversicherungszeiten den Wert einer Zurechnungszeit künftig nicht mehr mindert. – Nach Vollendung des 25. Lebensjahres schließen Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg II Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit aus. D.h. im Umkehrschluss: Bei jüngeren Versicherten, die arbeitslos sind und Alg II beziehen, werden Zeiten der Arbeitslosigkeit als (bewertete) Anrechnungszeiten beibehalten, was im Rahmen der sog. Gesamtleistungsbewertung zu höheren Rentenanwartschaften führt als im Falle unbewerteter Anrechnungszeiten, die selbst keinen Beitrag zur Rentenhöhe leisten können (nur Lücken schließende Funktion). – Bezieher von Alg II, die nach bisherigem Recht nicht versicherungspflichtig waren, erhalten keine Anrechnungszeiten.
  • Versicherungspflicht während des Bezugs von Kg, Verletztengeld, Versorgungs-Kg, Ügg oder Alg setzt Versicherungspflicht im letzten Jahr vor Leistungsbeginn voraus; dieser Zeitraum von einem Jahr verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg II.
  • Medizinische Reha-Leistungen erfordern in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung sechs Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit; dieser Zeitraum von zwei Jahren verlängert sich um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg II.
  • Künftig wird der Bund den RV-Trägern die Aufwendungen für einigungsbedingte Leistungen nicht mehr erstatten.

2011 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2011

  • Die Renten steigen in West und Ost um 0,99% – der AR beträgt ab Juli 27,47 EUR (bisher: 27,20 EUR) und der AR(O) 24,37 EUR (bisher: 24,13 EUR).

2012
Beitragssatzverordnung 2012

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen RV sinkt auf 19,6% (bisher: 19,9%).

2012
Rentenwertbestimmungsverordnung 2012

  • Die Renten steigen um 2,18% (West) bzw. 2,26% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 28,07 EUR (bisher: 27,47 EUR) und der AR(O) 24,92 EUR (bisher: 24,37 EUR).

2013
Haushaltsbegleitgesetz 2013

  • Zusätzlich zur bisherigen Verminderung des allgemeinen Bundeszuschusses in den alten Bundesländern um jährlich 340 Mio. EUR (seit 2007) wird der allgemeine Bundeszuschuss an die allgemeine Rentenversicherung um 1,0 Mrd. EUR im Jahr 2013 und jeweils 1,25 Mrd. EUR in den Jahren 2014, 2015 und 2016 gekürzt; hierdurch fällt die Beitragssatzsenkung 2013 um 0,1 Prozentpunkte geringer aus.

2013
Beitragssatzgesetz 2013

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung sinkt 2013 von 19,6% auf 18,9%; hierdurch fallen die Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten um rd. 0,4 Mrd. EUR und der allgemeine Bundeszuschuss um rd. 1,3 Mrd. EUR geringer aus.

2013
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Die monatliche Verdienstgrenze bei (neuen) Mini-Jobs wird ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. (Neue) Mini-Jobs sind versicherungspflichtig in der GRV – mit der Option des Verzichts auf die Versicherungspflicht auf Antrag; Bemessungsgrundlage für die Beitragserhebung ist das erzielte Arbeitsentgelt – mindestens jedoch 175 EUR (bisher: 155 EUR). Als Folge der angehobenen Verdienstgrenze verschiebt sich auch der Gleitzonen-Korridor für die sog. Midi-Jobs um 50 EUR auf Arbeitsentgelte von mehr als 450 EUR und bis zu 850 EUR.

2013
Rentenwertbestimmungsverordnung 2013

  • Die Renten steigen um 0,25% (West) bzw. 3,29% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 28,14 EUR (bisher: 28,07 EUR) und der AR(O) 25,74 EUR (bisher: 24,92 EUR).

2014
Beitragssatzgesetz 2014

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung, der wegen der hohen Rücklagen auf 18,3% hätte gesenkt werden können, wird 2014 konstant bei 18,9% gehalten.

2014 (Juli)
RV-Leistungsverbesserungsgesetz

  • Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte wird ausgeweitet:
    • Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden künftig auch Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung, Leistungen bei Krankheit sowie Übergangsgeld angerechnet, soweit diese Zeiten Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind; Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt (Vermeidung von »Frühverrentungen«), es sei denn, der Leistungsbezug ist durch Insolvenz oder Geschäftsaufgabe des ArbGeb bedingt. – Weiterhin nicht berücksichtigt werden Zeiten des Bezugs von Alhi oder ALG II. – Angerechnet werden auch Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, sofern mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen; Zeiten freiwilliger Beitragszahlung in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.
    • Vor dem 1.1.1953 Geborene können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits nach Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch nehmen. Für spätere Geburtsjahrgänge steigt das erforderliche Lebensalter in Stufen von zwei Monaten auf das vollendete 65. Lebensjahr (für ab 1964 Geborene).
      Anhebung der Altersgrenze 63
      für besonders langjährig Versicherte
      Jahrgang Anhebung um … Monate auf Alter
      Jahr Monate
      1953 2 63 2
      1954 4 63 4
      1955 6 63 6
      1956 8 63 8
      1957 10 63 10
      1958 12 64 0
      1959 14 64 2
      1960 16 64 4
      1961 18 64 6
      1962 20 64 8
      1963 22 64 10
  • Die zeitlich befristete Sonderregelung, nach der für besonders langjährig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung ein abschlagsfreier Rentenbezug ab dem Alter von 63 Jahren ermöglicht wird, gilt nicht für Betriebsrenten.
  • Für Rentenneuzugänge wird die Zurechnungszeit um zwei Jahre auf die Zeit bis zur Vollendung des 62. (bisher: 60.) Lebensjahres verlängert. Für die Bewertung beitragsfreier Zeiten (v.a. Zurechnungszeit) werden die EP der letzten vier Jahre vor Eintritt der EM nicht berücksichtigt, wenn dies zu einem höheren Gesamtleistungswert führt (Günstigerprüfung).
  • Bei der Bemessung des sog. Reha-Budgets wird eine demografische Komponente eingeführt. Die demografische Komponente in der Fortschreibung des Reha-Deckels bemisst sich an der Veränderung des Anteils der Bevölkerung im rehabilitationsintensiven Alter (45 bis 67 Jahre) an der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (20 bis 67 Jahre).
  • Die Kindererziehungszeit für Geburten vor 1992 wird von bisher 12 auf 24 Monate erhöht (Rentenbestand und Rentenzugang). Aus verwaltungspraktischen Gründen erhalten Bestandsrenten einen Zuschlag an persönlichen EP in Höhe von einem persönlichen EP bzw. einem persönlichen EP(O) – für diesen Personenkreis ist die zusätzliche Leistung demnach durchweg abschlagsfrei und nicht begrenzt durch die BBG. Für die nur noch geringe Anzahl von Personen, die Leistungen nach dem KLG erhalten, erhöht sich die Kindererziehungsleistung auf das Zweifache (bisher: Einfache) des maßgebenden AR bzw. AR(O).
  • In den Jahren 2019 bis 2022 wird der allgemeine Bundeszuschuss dauerhaft und dynamisch um jeweils 0,4 Mrd. Euro jährlich erhöht.

2014 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2014

  • Die Renten steigen um 1,67% (West) bzw. 2,53% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 28,61 EUR (bisher: 28,14 EUR) und der AR(O) 26,39 EUR (bisher: 25,74 EUR).

2014
Beitragssatzverordnung 2015

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wird ab 2015 von bisher 18,9% auf 18,7% gesenkt.

2015
Tarifautonomiestärkungsgesetz

  • Die Höchstgrenze für sog. kurzfristige Beschäftigungen wird in den Jahren 2015 bis 2018 auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Ab 2019 gelten wieder die bisherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. – Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei beziehungsweise drei Monate oder insgesamt 50 beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Beschäftigung darf dabei nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Vom zwei beziehungsweise drei Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf den Zeitraum von 50 beziehungsweise 70 Arbeitstagen abzustellen.

2015
Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

  • Bei volljährigen Waisen, die noch eine Waisenrente beziehen, wird ab Juli 2015 auf eine Einkommensanrechnung verzichtet. Damit wird einer Forderung des Bundesrechnungshofes entsprochen, der im November 2012 den Verzicht auf die Einkommensanrechnung bei Waisenrenten gefordert hat, weil seiner Ansicht nach die durch die Anrechnung erreichte Verminderung der Leistungsausgaben die Verwaltungskosten nicht rechtfertigt.

2015 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2015

  • Die Renten steigen um 2,1% (West) bzw. 2,5% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 29,21 EUR (bisher: 28,61 EUR) und der AR(O) 27,05 EUR (bisher: 26,39 EUR).

2016 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2016

  • Die Renten steigen um 4,25% (West) bzw. 5,95% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 30,45 EUR (bisher: 29,21 EUR) und der AR(O) 28,66 EUR (bisher: 27,05 EUR).

2017
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

  • Personen sind in der Zeit rentenversicherungspflichtig, in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in ihrer häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegen (nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen), wenn der Pflegebedürftige Anspruch auf Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung oder einer privaten Pflege-Pflichtversicherung hat. Die bisher geltende Bemessungsgrenze von 400 Euro im Monat, bis zu der eine nicht erwerbsmäßige Pflege als geringfügig galt und somit Versicherungsfreiheit in der GRV bestand, wird aufgehoben. – Beitragspflichtige Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen (Angaben in Prozent der monatlichen Bezugsgröße bzw. der monatlichen Bezugsgröße (Ost)):
    Pflege-
    grad
    bei Bezug von …
    Pflegegeld Kombi-Leistung Sachleistung
    5 100,00 85,00 70,00
    4 70,00 59,50 49,00
    3 43,00 36,55 30,10
    2 27,00 22,95 18,90
  • Der MDK oder ein anderer von der Pflegekasse beauftragter unabhängiger Gutachter ermittelt, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Wird die Pflege eines Pflegebedürftigen von mehreren Personen erbracht (Mehrfachpflege), wird zudem der Umfang der jeweiligen Pflegetätigkeit je Pflegeperson im Verhältnis zum Umfang der von den Pflegepersonen zu leistenden Pflegetätigkeit insgesamt (Gesamtpflegeaufwand) ermittelt. Dabei werden die Angaben der beteiligten Pflegepersonen zugrunde gelegt. Werden keine oder keine übereinstimmenden Angaben gemacht, erfolgt eine Aufteilung zu gleichen Teilen. – Zudem wird widerlegbar vermutet, dass Pflegepersonen eines Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 weniger als 10 Stunden wöchentlich pflegen.
  • Bei Mehrfachpflege sind die beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend des prozentualen Umfangs der jeweiligen Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Gesamtpflegeaufwand je pflegebedürftiger Person aufzuteilen. Wie bisher werden dabei auch Pflegepersonen berücksichtigt, die nicht versicherungspflichtig sind, weil sie z. B. neben der Pflege mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind, oder die versicherungsfrei sind (z. B. aufgrund eines Al-tersvollrentenbezugs). – Beispiel: Pflegt eine Pflegeperson einen Pflegebedürftigen A des Pflegegrades 2 zu 10 Prozent und einen Pflegebedürftigen B des Pflegegrades 4 zu 40 Prozent, wird die Höhe des Rentenversicherungsbeitrages von der Pfle-gekasse des Pflegebedürftigen A auf der Grundlage von 10 Prozent des maßgebenden Bezugsgrößenwertes des Pflegegrades 2 und von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen B auf der Grundlage von 40 Prozent des maßgebenden Bezugsgrößenwertes des Pflegegrades 4 berechnet. Würde die Pflegeperson den Pflegebedürftigen B (Pflegegrad 4) allein pflegen, so würde für die Pflege des Pflegebedürftigen A (Pflegegrad 2) die gleiche beitragspflichtige Einnahme gelten (10 Prozent des maßgebenden Bezugsgrößenwertes des Pflegegrades 2), aber nun für die alleinige Pflege des Pflegebedürftigen B ein höherer Wert (100 Prozent des maßge-benden Bezugsgrößenwertes des Pflegegrades 4). Die anteilige Pflege des Pflegebedürftigen A wird also auch berücksichtigt, wenn bei einem anderen Pflegebedürftigen bereits der volle Umfang des Pflegebedarfs durch die Pflegeperson abgedeckt wird.

2017
Flexirentengesetz

  • Die Möglichkeit, vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Teilzeitarbeit durch eine Teilrente zu ergänzen, wird neu geregelt. Teilrente und Hinzuverdienst werden flexibel und individuell miteinander kombinierbar. Ab Juli 2017 können Rentner jährlich 6.300 Euro anrechnungsfrei hinzuverdienen. Darüber liegende Verdienste werden zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet. Die Neuregelung gilt auch für EM-Renten.
  • Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen.
  • Um einen Anreiz für eine Beschäftigung auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu setzen, wird die Möglichkeit geschaffen, auf die dann bestehende Versicherungsfreiheit zu verzichten. Beschäftigte können so weitere EP in der GRV erwerben und ihren Rentenanspruch erhöhen.
  • Versicherte können ab Juli früher (statt ab vollendetem 55. nunmehr ab vollendetem 50. Lebensjahr) und flexibler als bisher zusätzlich Beiträge in die GRV einzahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die mit einer geplanten vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente einhergehen würden.
  • Auch Bezieher einer (vorgezogenen) Altersvollrente können bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung zahlen.
  • Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.
  • Neue Regelungen im Bereich der Prävention und der Rehabilitation sollen die Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe stärken.

2018
EM-Leistungsverbesserungsgesetz

  • Nach bisherigem Recht führt der Bezug von ALG II neben Zeiten einer schulischen Ausbildung in einigen Fallkonstellationen nicht zur Anerkennung einer Anrechnungszeit. Mit einer Änderung wird erreicht, dass in diesen Fällen sowohl Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung als auch Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von ALG II nebeneinander bestehen können (Schließung evtl. Lücken in der Versicherungsbiografie).
  • Der Ausschluss von Anrechnungszeiten wegen versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezugs wird auf Fälle der Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit begrenzt. – Hintergrund: Anrechnungszeiten sind ein Element des sozialen Ausgleichs für eine in der Regel fehlende Beitragszeit. Dennoch können Anrechnungszeiten auch neben (Pflicht-) Beitragszeiten liegen, womit diese Zeiten dann zu beitragsgeminderten Zeiten werden, die der sog. Gesamtleistungsbewertung unterliegen. So kann etwa aufgrund des Bezuges einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aufgrund einer in dieser Rente bereits berücksichtigten Zurechnungszeit eine Anrechnungszeit für die spätere Rente vorliegen, obwohl die rentenbeziehende Person noch teilweise versicherungspflichtig beschäftigt war. Auch in dieser Fallkonstellation liegt damit eine beitragsgeminderte Zeit vor, weshalb die Entgeltpunkte für diese Zeit über einen Zuschlag so erhöht werden, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten hätten. Bezogen auf das Beispiel des beschäftigten teilweisen Erwerbsminderungsrentners erhält dieser also bei einer späteren Rente für die Anrechnungszeit mindestens den vollen Gesamtleistungswert, also den Wert den er auch ohne die Beschäftigung erhalten hätte. Würde nun (wiederum bezogen auf dieses Beispiel) bei einem zwischenzeitlichen versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (Arbeitsunfähigkeit) keine Anrechnungszeit mehr vorliegen, würde auch diesbezüglich der Zuschlag an Entgeltpunkten entfallen. – Auf Antrag können auch Bestandsrentner rückwirkend von dieser Änderung profitieren, sofern sich die Anwendung des Anrechnungszeitausschlusses nach bisheriger Praxis in Bezug auf Anrechnungszeittatbestände (außerhalb von Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit) für sie negativ auswirkt.
  • Bei gleichzeitigem Vorliegen einer Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung neben einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug (z.B. Ügg, Uhg oder ALG bei beruflicher Weiterbildung) wird ausgeschlossen, dass anfängliche Zeiten einer tatsächlichen Berufsausbildung im Berufsleben keinen oder nur einen sehr geringen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten.
  • Die Zurechnungszeit wird für Zugänge in Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum vollendeten 65. (bisher: 62.) Lebensjahr in mehreren Stufen verlängert. Entsprechendes gilt für Erziehungs- und Hinterbliebenenrenten. Die Erhöhung erfolgt im gleichen Zeitraum wie die Anhebung des Referenzalters für die Abschlagsfreiheit der Renten wegen Erwerbsminderung. Sie beginnt in den Jahren 2018 und 2019 mit einer Anhebung jeweils um drei Monate. Die Stufen der Anhebung betragen anschließend sechs Monate je Kalenderjahr. Bei einem Rentenbeginn oder Tod der Versicherten nach dem Jahr 2023 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
    Bei Beginn der Rente
    oder bei Tod der Versicherten im Jahr
    Anhebung der Zurechnungszeit um Monate Auf Alter
    Jahre Monate
    2018 3 62 3
    2019 6 62 6
    2020 12 63 0
    2021 18 63 6
    2022 24 64 0
    2023 30 64 6
    2024 36 65 0

Exkurs
2018
Betriebsrentenstärkungsgesetz

Änderungen des Betriebsrentengesetzes

  • Betriebliche Altersversorgung (bAV) liegt auch bei einer reinen Beitragszusage vor, wenn der ArbGeb durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung (»Tarifrente«) verpflichtet ist, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen (Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG in einem der drei sog. externe Durchführungswege). Sofern einer dieser Wege im Unternehmen offensteht, kann der ArbGeb den ArbN, der seinen Individualanspruch auf Entgeltumwandlung geltend macht, auch auf diese Möglichkeit verweisen. – Die subsidiäre arbeitsrechtliche Einstandspflicht des ArbGeb (Haftung) für eine bestimmte Rentenleistung (die ja gar nicht mehr zugesagt wird) besteht bei reiner Beitragszusage nicht. Auch eine Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein findet nicht statt. Grundlage der von der Versorgungseinrichtung im Versorgungsfall zu leistenden Betriebsrente bilden alleine die Beiträge zusammen mit den Kapitalerträgen. Die Höhe der Betriebsrenten ist demnach von der Vermögens- und Ertragslage bzw. -entwicklung der Versorgungseinrichtung abhängig (Variabilität in Abhängigkeit vom Kapitalanlageerfolg gänzlich ohne »Haltelinie«). Nicht nur im VAG (s.u.), sondern auch im BetrAVG selbst wird explizit ein Garantieausschluss festgeschrieben; er gilt damit einheitlich für alle in- und ausländischen Anbieter. – Die Tarifparteien können die Vereinbarung der reinen Beitragszusage auch auf Betriebs- und Personalräte delegieren, wobei die wesentlichen Regelungsinhalte dem Tarifvertrag vorbehalten bleiben sollten. Anwartschaften auf Altersrenten aus reiner Beitragszusage sind sofort unverfallbar (nicht hingegen evtl. Anwartschaften auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenschutz; hier soll den Tarifparteien Spielraum für Lösungsmöglichkeiten belassen werden), auch dann, wenn sie vom ArbGeb finanziert worden sind. – Nichttarifgebundene ArbGeb und ArbN im Geltungsbereich des Tarifvertrages können (das Einverständnis der Versorgungseinrichtung vorausgesetzt – ein Kontrahierungszwang besteht also nicht) die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren.
  • Bei ArbGeb-Wechsel kann das Betriebsrentenkapital aus einer Versorgungszusage (des ehemaligen ArbGeb mit Einstandspflicht) auf die neue Versorgungseinrichtung mit reiner Beitragszusage (ohne Einstandspflicht des neuen ArbGeb) übertragen werden. Der neue ArbGeb kann den ArbN auf diese Durchführungsmöglichkeit festlegen.
  • Im Insolvenzfall des ArbGeb hat der ArbN künftig das Recht, eine auf sein Leben abgeschlossene Rückdeckungsversicherung fortzusetzen, sofern dies nicht den insolvenzrechtlichen Verteilungsregelungen widerspricht oder eine Übertragung des Anspruchs durch den Träger der Insolvenzsicherung mit Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf den Pensionsfonds erfolgt. Dabei tritt der versorgungsberechtigte ArbN als Versicherungsnehmer in die Versicherung ein und entscheidet darüber, ob er die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiter aufbauen möchte. Der Pensions-Sicherungs-Verein wird in diesem Fall von seiner Leistungsverpflichtung befreit.
  • Den Tarifvertragsparteien wird die rechtssichere Einführung von betrieblichen Systemen automatischer Entgeltumwandlung (Optionssysteme) ermöglicht (auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse). Optionssysteme können auch durch Betriebs- oder Dienstvereinbarungen eingeführt werden, sofern der einschlägige Tarifvertrag dies zulässt. Die Tarifvertragsparteien können alle ArbGeb in ihrem Zuständigkeitsbereich verpflichten, solche Systeme einzuführen; sie können aber auch im Tarifvertrag den ArbGeb lediglich die Möglichkeit einräumen, solche Systeme unter Bedingungen einzuführen, die im Tarifvertrag festgelegt sind. Dazu können etwa konkrete Kostenvorgaben im Hinblick auf den durchführenden Versorgungsträger gehören oder die Vorgabe, dass eine Invaliditäts- und Hinterbliebe-nenabsicherung zum Leistungsspektrum gehören müssen. – Das Gesetz enthält lediglich grundlegende Vorgaben, wie solche Optionssysteme ausgestaltet sein müssen. Dazu gehören unter anderem die Festlegung von Mindestfristen, die dem ArbN ausreichend Zeit belassen sollen, das Angebot auf Entgeltumwandlung zu prüfen, sowie Mindestanforderungen an Form und Inhalt des Angebots. – Nichttarifgebundene ArbGeb können ein einschlägiges tarifvertragliches Optionssystem anwenden oder auf Grund eines einschlägigen Tarifvertrages durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung die Einführung eines Optionssystems regeln. »Einschlägig« wäre auch ein Tarifvertrag über ein Optionssystem, der zwischen ArbGeb-Verbänden und Gewerkschaften oder zwischen Zusammenschlüssen von ArbGeb-Verbänden bzw. Gewerkschaften mit dem Ziel einer bundesweiten und branchenübergreifenden Inbezugnahmemöglichkeit abgeschlossen würde. Auf diesem Weg könnte sichergestellt werden, dass möglichst vielen nichttarifgebundenen ArbGeb die Möglichkeit eröffnet würde, für ihre Beschäftigten ein sachgerechtes, effizientes und kostengünstiges Optionssystem einzuführen.
  • Die Tarifvertragsparteien müssen den Prozess der Einführung, Implementierung und Durchführung der Betriebsrente auf Basis der reinen Beitragszusage begleiten. Dies kann im Rahmen gemeinsamer Einrichtungen (§ 4 TVG) erfolgen. Die Anforderung ist aber zum Beispiel auch dann erfüllt, wenn die Tarifparteien im Aufsichtsrat der durchführenden Versorgungseinrichtung vertreten sind oder wenn sie durch eine Vertretung in spezifischen Gremien der Versorgungseinrichtung hinreichende Einflussmöglichkeiten auf das Betriebsrentensystem haben bzw. dieses mit steuern können. – Die Tarifvertragsparteien sollen beim Abschluss entsprechender Tarifverträge darauf achten, bestehende und gut funktionierende Betriebsrentensysteme möglichst nicht zu gefährden. Den Tarifparteien obliegt eine Prüfpflicht, ob über Tariföffnungsklauseln den Betriebs- und Arbeitsvertragsparteien ermöglicht werden soll, die Beiträge für eine reine Beitragszusage auch auf der Grundlage der bereits bestehenden Zusageformen »Leistungszusage«, »beitragsorientierte Leistungszusage« und »Beitragszusage mit Mindestleistung« zu verwenden. Nichttarifgebundene ArbGeb und ArbN sollen nicht daran gehindert werden, die von den Sozialpartnern mitgesteuerten Versorgungseinrichtungen zu nutzen. Werden Nichttarifgebundene aufgenommen, dürfen der durchführenden Versorgungseinrichtung seitens der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die Aufnahme und Verwaltung von ArbN nichttarifgebundener ArbGeb keine nachteiligen Sonderkonditionen vorgegeben werden, sofern dies nicht sachlich begründet ist.
  • Mit der reinen Beitragszusage entfällt die bisherige Einstandspflicht des ArbGeb. Deshalb soll im Tarifvertrag ein zusätzlicher Beitrag des ArbGeb festgelegt werden, der nicht unmittelbar den einzelnen ArbN direkt gutgeschrieben oder zugerechnet wird (und damit für ArbN generell steuer- und beitragsfrei ist). Dieser Zusatzbeitrag (»Sicherungsbeitrag«) kann dazu genutzt werden, die Betriebsrenten etwa dadurch zusätzlich abzusichern, dass die Versorgungseinrichtung einen höheren Kapitaldeckungsgrad oder eine konservativere Kapitalanlage realisiert; im Rahmen eines kollektiven Sparmodells kann er auch zum Aufbau kollektiven Kapitals verwendet werden.
  • Bei reiner Beitragszusage muss im Falle der Entgeltumwandlung im Tarifvertrag geregelt werden, dass der ArbGeb 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als ArbGeb-Zuschuss an die Versorgungseinrichtung weiterleiten muss, soweit der ArbGeb durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Bei Entgeltumwandlung über sog. externe Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) wird der ArbGeb ab 2019 verpflichtet, den von ihm ersparten ArbGeb-Anteil zur Sozialversicherung in pauschalierter Form (15 Prozent) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten (eine darauf beruhende Anwartschaft ist – ebenfalls – sofort unverfallbar). – Anders als der gesetzlich verpflichtende ArbGeb-Zuschuss bei reiner Beitragszusage ist dieser (»generelle«) Zuschuss tarifdispositiv. Bestehende, für die Beschäftigten ungünstigere tarifliche Regelungen, bleiben gültig. – Für den (»generelle«) ArbGeb-Zuschuss gelten die gleichen steuerlichen Regelungen wie für die mittels Entgeltumwandlung finanzierten Beiträge des ArbGeb. – Für individuelle wie kollektive Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor 2019 abgeschlossen wurden, gilt die Regelung erst ab 2022.

Änderungen des VAG

  • Im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) werden grundlegende Anforderungen, die die durchführenden Einrichtungen bei reinen Beitragszusagen einzuhalten haben, getroffen. – So darf die durchführende Einrichtung keine Mindestleistungen versprechen. Reine Beitragszusagen erfordern daher vergleichsweise geringes Eigenkapital. Auf diese Weise wird erreicht, dass das neue Geschäft grundsätzlich allen Pensionsfonds, Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen offen steht.
  • Die durchführende Einrichtung muss sich verpflichten, Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen zu erbringen. Einmalauszahlungen sind damit ausgeschlossen.
  • Bei reinen Beitragszusagen müssen sich die Tarifvertragsparteien an der Steuerung der betrieblichen Altersversorgung beteiligen. Dies schließt die Gestaltung der Kapitalanlage ein. Daher ist ein gesondertes Sicherungsvermögen bzw. ein gesonderter Anlagestock (d. h. eine gesonderte Abteilung des Sicherungsvermögens) erforderlich. Je nach Ausgestaltung der Tarifverträge, die ggf. eine differenzierte Durchführung der reinen Beitragszusage vorsehen, können mehrere Sicherungsvermögen bzw. Anlagestöcke erforderlich sein.

Änderungen des EStG

  • Übertragungen von bAV-Anwartschaften von einem auf einen anderen Träger sind steuerneutral, soweit im Zusammenhang mit der Übertragung keine Zahlungen unmittelbar an den ArbN erfolgen.
  • Der steuerfreie Höchstbetrag in der kapitalgedeckten bAV (§ 3 Nr. 63 EStG) wird von vier Prozent auf acht Prozent der RV-BBG (West) angehoben; der beitragsfreie Höchstbetrag bleibt unverändert bei vier Prozent. Im Gegenzug wird der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro aufgehoben (Zusammenfassung des steuerfreien Höchstbetrags zu einem einheitlichen prozentualen Betrag). – Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur kapitalgedeckten bAV anzurechnen, die nach § 40b a. F. pauschal besteuert werden. Dies gilt jedoch nur, soweit die Beiträge vier Prozent der RV-BBG (West) übersteigen; der Höchstbetrag von vier Prozent wird damit durch pauschal besteuerte Beiträge nicht gemindert.
  • Der steuerfreie Sicherungsbeitrag des ArbGeb zur bAV ist nicht dem § 3 Nr. 63 EStG zugeordnet, sondern dem neuen § 3 Nr. 63a EStG, und mindert daher – anders als der ArbGeb-Zuschuss wegen eingesparter SV-Beiträge bei Entgeltumwandlung – nicht den steuerfreien Dotierungsrahmen (bspw. für Entgeltumwandlung) des § 3 Nr. 63 EStG. Fließen dem ArbN später aus dem Sicherungsbeitrag Versorgungsleistungen zu, sind diese voll zu besteuern.
  • Für die Verwendung einer Abfindung zugunsten einer bAV-Anwartschaft steht künftig ein zusätzlicher Höchstbetrag zur Verfügung (vier Prozent der RV-BBG vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis bestanden hat, höchstens zehn Jahre), unabhängig davon, ob bereits eine bAV über § 3 Nr. 63 EStG gefördert wurde oder nicht.
  • Für Kalenderjahre, in denen im Inland bei ruhendem Dienstverhältnis kein steuerpflichtiger Arbeitslohn bezogen wird (bspw. Zeiten einer Entsendung ins Ausland, Elternzeit, Sabbatjahr), können Beiträge steuerbegünstigt nachgezahlt werden – jeweils bis zu acht Prozent der RV-BBG (West) im Jahr der Nachzahlung und für maximal zehn Kalenderjahre. Arbeitslöhne aus anderen Dienstverhältnissen (Steuerklasse VI oder pauschal besteuert) bleiben unberücksichtigt.
  • Erwirbt der ArbN bei Insolvenz des ArbGeb Ansprüche aus einer auf sein Leben abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung, wird dieser Erwerb steuerfrei gestellt. Der ArbN versteuert später die gesamten Leistungen aus der (evtl. mit eigenen Beiträgen fortgeführten) Versicherung vollständig als »sonstige Einkünfte« und nicht teilweise auch als Arbeitslohn.
  • Wurde für einen ArbN vor 2018 mindestens ein bAV-Beitrag pauschal besteuert (was nur für Versorgungszusagen möglich war, die vor 2005 erteilt wurden – § 40b EStG a.F.), liegen für diesen ArbN künftig die Voraussetzungen für die Pauschalbesteuerung sein ganzes Leben lang vor. Vertragsänderungen, Neuabschlüsse, Änderungen der Ver-sorgungszusage, ArbGeb-Wechsel etc. sind unbeachtlich.
  • Die Grundzulage der Riester-Förderung wird ab Beitragsjahr 2018 von 154 Euro auf 175 Euro jährlich angehoben. Auf Leistungen aus Riester-Verträgen ist künftig die sog. Fünftel-Regelung (§ 34 Abs. 1 EStG) anwendbar. Beim »Wohnriestern« ist eine Unterbrechung der Eigennutzung von fünf Jahren unschädliche.
  • Ab 2018 wird ein bAV-Förderbetrag für ArbN mit unterdurchschnittlichem Entgelt eingeführt. Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom ArbGeb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur bAV von ArbN mit geringem Einkommen (Bruttoarbeitslohn von monatlich nicht mehr als 2.200 Euro). Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 480 Euro im Kalenderjahr. Der staatliche Zuschuss beträgt 30 Prozent des gesamten zusätzlichen ArbGeb-Beitrags, also mindestens 72 Euro bis höchstens 144 Euro. Er wird dem ArbGeb im Wege der Verrechnung mit der von ihm abzuführenden Lohnsteuer gewährt. Der bAV-Förderbetrag hat keine Auswirkungen auf die Riester-Förderung – insbesondere werden die Riester-Zulagen nicht gemindert oder auf den bAV-Förderbetrag angerechnet. – In Fällen, in denen der ArbGeb bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen ArbGeb-Beitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung leistet, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der ArbGeb darüber hinaus leistet. – Beiträge aus Entgeltumwandlung sind nicht begünstigt. Ist keine Lohnsteuer einzubehalten oder ist sie geringer als der bAV-Förderbetrag, kommt es zu einer Erstattung durch das Finanzamt. Der ArbGeb-Beitrag ist steuerfrei und beitragsfrei in der Sozialversicherung, soweit er 480 Euro nicht übersteigt. Der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 wird durch den steuerfreien förderfähigen Höchstbetrag nicht gemindert. – Der bAV-Förderbetrag kann für ArbN in Anspruch genommen werden, deren Entgelt in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge nicht übersteigt:
    - pro Tag 73,34 Euro,
    - pro Woche 513,34 Euro,
    - pro Monat 2.200 Euro oder
    - pro Jahr 26.400 Euro. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Beitragsleistung. – Voraussetzung für die steuerliche Förderung ist, dass Vertriebskosten beim Abschluss des Vertrages über eine bAV nicht zulasten der ersten Beiträge einbehalten werden (»Zillmerung«). Vielmehr dürfen die Vertriebskosten nur als fester Anteil der laufenden Beiträge einbehalten werden.

2018
Beitragssatzverordnung 2018

  • Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wird von 18,7% auf 18,6% gesenkt.

2018 (Juli)
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz

  • Ab 1. Juli 2024 gilt in Gesamtdeutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. An die Stelle von Entgeltpunkten (Ost) treten von da an (und rückwirkend) Entgeltpunkte. Die Angleichung der Ost-Renten erfolgt in sieben Schritten; im Einzelnen beträgt der AR(O) zum
    1. Juli 2018 95,8% des AR,
    1. Juli 2019 96,5% des AR,
    1. Juli 2020 97,2% des AR,
    1. Juli 2021 97,9% des AR,
    1. Juli 2022 98,6% des AR,
    1. Juli 2023 99,3% des AR.
    Der letzte Angleichungsschritt auf 100 Prozent vollzieht sich, indem der AR zum 1. Juli 2024 an die Stelle des AR(O) tritt. – Infolge dieser Vorgaben ist für die Zeit ab 1. Juli 2018 eine Festsetzung des Ausgleichsbedarfs (Ost) nicht mehr erforderlich. Zusätzlich zu den vorgegebenen Angleichungsschritten wird von Juli 2018 bis Juli 2023 ein Vergleichswert ausschließlich auf Basis der Lohnentwicklung in den neuen Ländern unter Anwendung des bundeseinheitlichen Nachhaltigkeitsfaktors und des ebenfalls bundeseinheitlichen »Riester-Faktors« ermittelt. Übersteigt der Vergleichswert den nach den Angleichungsschritten festgelegten Wert, so ist der Ver-gleichswert als AR(O) festzusetzen. Der festzusetzende AR(O) ist mindestens um den Prozentsatz anzupassen, um den der AR angepasst wird. Hierdurch wird aufgrund der für den AR beste-henden Schutzklausel ebenfalls sichergestellt, dass sich der festzusetzende AR(O) nicht verringert. Zudem ist der festzusetzende AR(O) höchstens bis zur Höhe des AR anzupassen.
  • Spiegelbildlich zu der durch die Stufen vorgegebenen Angleichung des AR(O) an den AR wird die Umrechnung der Versichertenentgelte Ost abgeschmolzen. Der vorläufige Wert der Anlage 10 ist nur noch für 2018 auf dem Verordnungsweg zu bestimmen – für die Jahre 2019 bis 2024 ergeben sich die (dann auch endgültigen) Werte unmittelbar aus dem Gesetz. Der Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI beträgt im Einzelnen im Jahr
    2019 1,0840,
    2020 1,0700,
    2021 1,0560,
    2022 1,0420,
    2023 1,0280,
    2024 1,0140.
  • Aus dem Stufenplan zur Angleichung des AR(O) ergeben sich Konsequenzen für die Bestimmung des Nachhaltigkeitsfaktors der Anpassungsformel und damit für die Dynamisierung des AR. Für die Anpassungen 2018 und 2019 erfolgt wie bisher zunächst eine getrennte Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler in West und Ost; anschließend werden die Werte addiert. Für die Anpassung des AR 2020 werden die gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler für 2018 neu bestimmt, um eine einheitliche Berechnungsgrundlage (für 2018 und 2019) zu gewährleisten: Zur (Neu-) Ermittlung der Anzahl der ge-samtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler 2018 wird das Volumen der gesamtdeutschen Beiträge durch das Produkt aus dem Durchschnittsentgelt und dem Beitragssatz dividiert. – Die Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner erfolgt für die Rentenanpassungen 2018 bis 2025 weiterhin wie bisher getrennt nach West und Ost, weil es für die Kalenderjahre 2016 bis 2024 noch keinen bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwert gibt. – Für die Anpassung der Renten 2025 sind die dem Statistischen Bundesamt beziehungsweise der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2025 vor-liegenden gesamtdeutschen Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern und den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde zu legen. Dieses (abweichende) Verfahren ist erforderlich, da ein Rückgriff auf die Daten der Vorjahresverordnung nicht möglich ist, weil in der Berechnung der Anpassung 2025 im Lohnfaktor erstmals gesamtdeutsche Werte zugrunde gelegt werden.
  • Versicherte werden gezielt über ihre Gestaltungsmöglichkeiten des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand informiert. Die Rentenauskunft, die Versicherte ab dem Alter von 55 Jahren erhalten, wird insbesondere um Informationen darüber ergänzt, wie sich das Vorziehen oder Hinausschieben des Rentenbeginns auf die Rente auswirkt.
  • Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) – für die Renten- und Arbeitslosenversicherung – sowie die Bezugsgröße (Ost) werden für die Jahre 2019 bis 2024 unter Verwendung des (endgültigen) Umrechnungswerts der Anlage 10 zum SGB VI bestimmt (der jeweilige Ost-Wert ergibt sich aus der Division der BBG bzw. der Bezugsgröße durch den Umrechnungswert).
  • Der Bundeszuschuss (West) wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Mio. Euro, im Jahr 2022 um 560 Mio. Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Mio. Euro erhöht (bisher: 2019 bis 2022 um jeweils 400 Mio. Euro); diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren zu berücksichtigen.

2018 (Juli)
Rentenwertbestimmungsverordnung 2018

  • Die Renten steigen um 3,22% (West) bzw. 3,37% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 32,03 EUR (bisher: 31,03 EUR) und der AR(O) 30,69 EUR (bisher: 29,69 EUR).

2019
RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz

  • Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente im Jahr 2018 (2019) oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person im Jahr 2018 (2019) verstorben, endet die Zurechnungszeit mit Vollendung des 62. Lebensjahres und 3 Monaten (65. Lebensjahres und 8 Monaten). – Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 oder ist bei einer Hinterbliebenenrente die versicherte Person nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 verstorben, wird das Ende der Zurechnungszeit wie folgt angehoben:
    Bei Beginn der Rente oder
    bei Tod der Versicherten im Jahr
    Anhebung um Monate auf Alter
    Jahre Monate
    2020 1 65 9
    2021 2 65 10
    2022 3 65 11
    2023 4 66 0
    2024 5 66 1
    2025 6 66 2
    2026 7 66 3
    2027 8 66 4
    2028 10 66 6
    2029 12 66 8
    2030 14 66 10
    Bei Rentenbeginn oder Tod des Versicherten nach dem Jahr 2030 endet die Zurechnungszeit mit der Vollendung des 67. Lebensjahres. Die Zurechnungszeit endet spätestens mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze. – Hat der verstorbene Versicherte im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nur insoweit zu berücksichtigen, wie sie in der vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wurde. – Hat der verstorbene Versicherte eine Altersrente bezogen, ist bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente eine Zurechnungszeit nicht zu berücksichtigen. Dadurch wird vermieden, dass in Fällen, in denen eine Hinterbliebenenrente einer (vorgezogenen) Altersrente folgt, mit zunehmender Verlängerung der Zurechnungszeit Wertungswidersprüche zwischen Altersrenten und Hinterbliebenenrenten entstehen. Im Ergebnis kommen aber auch bei diesen Hinterbliebenenrenten die bei einer vorangegangenen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bereits berücksichtigten Zurechnungszeiten der/dem Hinterbliebenen zu Gute.
  • Die bisherige Gleitzone (Bruttoentgelt-Korridor von 400 EUR oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR) wird ab Juli 2019 zum »Übergangsbereich« und der Korridor wird auf 850 EUR ausgedehnt; der obere Grenzwert des Übergangsbereichs beträgt damit künftig 1.300 EUR (bisher: 850 EUR). Bis zu diesem monatlichen Bruttoentgelt steigt der ArbN-Anteil zur SV in konkavem Verlauf auf den vollen Satz. Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich nach Juni 2019 werden aus dem erzielten und nicht aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermittelt; so wird vermieden, dass die geringeren Rentenversicherungsbeiträge im Übergangsbereich ab Juli 2019 aus der verminderten Beitragsbemessungsgrundlage zu geringeren Rentenansprüchen führen. Gleichzeitig entfällt die bisherige Option des Verzichts auf die Gleitzonenregelung im Rahmen des SGB VI.
  • In der allgemeinen Rentenversicherung darf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) bis zum Jahr 2025 48 Prozent nicht unterschreiten und der Beitragssatz darf bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht überschreiten (doppelte Haltelinie). Gleichzeitig wird der Beitragssatz für 2019 auf seiner gegenwärtigen Höhe von 18,6 Prozent festgeschrieben; diesen Satz darf er bis 2025 nicht unterschreiten. Wird die Haltelinie beim Rentenniveau in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach der geltenden Anpassungsformel ermittelten aktuellen Rentenwert (AR) unterschritten, ist der aktuelle Rentenwert so anzuheben, dass das SvS mindestens 48 Prozent beträgt.
    Damit die Einhaltung der Haltelinie beim Sicherungsniveau im Verfahren der jeweiligen Rentenanpassung rechentechnisch ohne Ermessensspielraum und eindeutig nachvollziehbar erfolgen kann, wird die Definition des SvS – Verhältniswert aus verfügbarer Standardrente (StR) und verfügbarem Durchschnittsentgelt (BE) – (über 2025 hinaus) neu gefasst.
    • Bislang wird die verfügbare Standardrente des Kalenderjahres ermittelt aus 45 persönlichen Entgeltpunkten (pEP) – gemindert um den von den Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragsanteil sowie den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz zur Krankenversicherung und den Beitrag zur Pflegeversicherung; Berechnungs- wie Referenzzeitraum ist das Kalenderjahr mit idR unterschiedlich hohen AR im ersten und zweiten Halbjahr (Brutto-StR 2018: 17.026,20 EUR, verfügbare StR 2018: 15.178,86 EUR). Künftig ist (Brutto-) Standardrente jener Betrag, der sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden AR für 12 Monate ergibt; Berechnungs- und Referenzzeitraum sind damit nicht mehr deckungsgleich. Gegenüber der bisherigen Berechnung fällt die (neue) Standardrente regelmäßig höher aus. Nach Abzug der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden SV-Beiträgen des betreffenden Kalenderjahres verbleibt die verfügbare Standardrente (Brutto-StR 2018 (neu): 17.296,20 EUR, verfügbare StR 2018 (neu): 15.419,56 EUR).
    • Bislang ist verfügbares Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI – gemindert um den durchschnittlich zu entrichtenden Arbeitnehmersozialbeitrag einschließlich des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge; rechnerisch maßgebend hierbei ist die Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR). Künftig wird das verfügbare Durchschnittsentgelt des jeweiligen Kalenderjahres ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres mit der für die Rentenanpassung maßgebenden Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und der Veränderung der Nettoquote (des Arbeitsentgelts) des jeweiligen Kalenderjahres gegenüber dem Vorjahr angepasst wird. Die Nettoquote (des Arbeitsentgelts) des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der vom ArbN zu tragende Anteil am Gesamt-SV-Beitragssatz (= ArbN-Anteile zur SV am 1. Januar ohne Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung) des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Veränderungen des durchschnittlichen Aufwands zur zusätzlichen Altersvorsorge spielen bei der Fortschreibung des verfügbaren Durchschnittsentgelts künftig keine Rolle mehr. Als verfügbares Durchschnittsentgelt für 2018 wird ein Betrag von 32.064 EUR festgesetzt; dessen Anhebung gegenüber dem bisherigen Berechnungsverfahren entspricht dem Verhältnis der neuen zur bisherigen Standardrente. Damit ergibt sich für 2018 ein Rentenniveau (SvS) von
      15.178,86 EUR / 32.064 EUR x 100 = 48,1%,
      womit das Sicherungsniveau nach der neuen und der bisherigen Definition gleich hoch ist.
    Ab 2019 bezieht sich der Ausweis des Rentenniveaus faktisch nicht mehr auf das Kalenderjahr, sondern auf das Rentenanpassungsjahr (Juli bis Juni).
  • Der Ausgleichsbedarf (infolge der Schutzklauseln unterbliebene Dämpfungen der Rentenanpassung) beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. Die bislang vorgeschriebene jährliche (Neu-) Berechnung des Ausgleichsbedarfs erfolgt in dieser Zeit nicht. Damit wird das Sicherungsniveau auch nicht nachträglich (durch Verrechnung mit einem evtl. zwischenzeitlich aufgebauten Ausgleichsbedarfs) wieder in Frage gestellt. – Dies gilt sowohl für die Anwendung der allgemeinen Schutzklausel als auch für das Greifen der neuen Niveauschutzklausel.
  • Für Geburten vor 1992 wird die Kindererziehungszeit auf 30 Monate (bisher: 24 Monate) erhöht.
  • Ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent zahlt der Bund in den Kalenderjahren 2022 bis 2025 zusätzlich zu den Bundeszuschüssen (allgemeiner BuZu, zusätzlicher BuZu, Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen BuZu) jeweils 500 Millionen Euro an die allgemeine Rentenversicherung (Sonderzahlungen). Die Beträge werden in den Jahren 2023 bis 2025 analog zu den Bestimmungen für den allgemeinen Bundeszuschuss (Entwicklung von Löhnen und Beitragssatz) dynamisiert. – Bis zum Jahr 2025 werden bei der Festsetzung des Beitragssatzes die geleisteten Sonderzahlungen des Bundes bei der Beitragssatzbestimmung nicht berücksichtigt, also rechnerisch von dem Wert der Nachhaltigkeitsrücklage abgezogen, die für die Prüfung der Einhaltung der Mindestrücklage bzw. Höchstnachhaltigkeitsrücklage herangezogen wird (dies gilt nur, solange die Haltelinie von 20 Prozent nicht »gerissen« wird). Dadurch wird sichergestellt, dass die Sonderzahlungen bis zum Jahr 2025 ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent verwendet werden.
  • Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage (0,2 Monatsausgaben) voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen (Aufstockungsbetrag). Die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage umfassen in diesem Fall auch die Sonderzahlungen (s.o.), die bei der Beitragssatzbestimmung ansonsten nicht berücksichtigt werden. – Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Aufstockungsbetrag ist Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr.

2019
Rentenwertbestimmungsverordnung 2019

  • Die Renten steigen um 3,18% (West) bzw. 3,91% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 33,05 EUR (bisher: 32,03 EUR) und der AR(O) 31,89 EUR (bisher: 30,69 EUR).

2020
RVBund/KnErG-ÄndG

  • Im Jahr 2019 erfolgte eine umfassende Revision der VGR. Im Zuge der Revision fallen die revidierten durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer absolut betrachtet ab 2001 deutlich höher aus. Für das Jahr 2018 ergeben sich zum Beispiel 35.988 Euro statt 35.295 Euro vor Revision, was einer Abweichung von rund zwei Prozent entspricht. Die revidierten VGR-Daten fließen in die Berechnung des Lohnfaktors der Rentenanpassung 2020 ein. Nach bisherigem Recht wäre der revidierte Wert für 2019 auf den Wert 2018 vor Revision ins Verhältnis zu setzen, um den Lohnfaktor der Anpassungsformel zu bestimmen; denn für das vorvergangene Jahr ist bislang der Wert maßgeblich, der der vorhergehenden Rentenanpassungsverordnung (also 2019) zugrunde lag. Bei der Rentenanpassung 2020 würden somit die revidierten Pro-Kopf-Löhne 2019 auf die unrevidierten Werte 2018 der Vorjahresverordnung bezogen. Der Revisionseffekt würde sich damit auf die Höhe der Rentenanpassung auswirken. Dieser Effekt wäre jedoch nicht durch die tatsächliche Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer begründet, sondern allein durch die unterschiedliche Methodik der VGR vor und nach der Revision. Im Folgejahr (Anpassung 2021) würde diese Folgewirkung wieder neutralisiert. Um einen solchen Jo-Jo-Effekt zu vermeiden, wird künftig für die Bestimmung des Lohnfaktors auf die VGR-Daten zurückgegriffen, die im März des jeweiligen Anpassungsjahres für das Vorjahr sowie für das vorvergangene Jahr vorliegen; ein Rückgriff auf Werte der jeweiligen Vorjahresverordnung erfolgt also nicht mehr. – Bei der Ermittlung des Effekts der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Entgelte (die Werte der Versichertenstatistik der DRV Bund sind von der VGR-Revision nicht beeinflusst) wird hingegen weiterhin auf die VGR-Lohnentwicklung abgestellt, welche für die Berechnung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendet wurde (Vorjahresverordnung). Damit wird richtigerweise auf die im Vorjahr in die Anpassung eingegangene VGR-Lohnentwicklung Bezug genommen. Im Ergebnis wird dadurch sichergestellt, dass vergleichbare, identisch ermittelte VGR-Lohndaten miteinander in Bezug gesetzt werden, weil diese jeweils auf demselben Datenstand basieren.

2020
Sozialschutz-Paket

  • Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird für das Kalenderjahr 2020 auf das 14-fache der Bezugsgröße angehoben (14 x 3.185 Euro = 44.590 Euro/Jahr ggü. bislang 6.300 Euro/Jahr). Damit wird einem Durchschnittsverdiener mit zwei jährlichen Sonderzahlungen ein Hinzuverdienst ermöglicht, ohne dass es zu einer Anrechnung des Hinzuverdiensts auf die Rente wegen Alters kommt. Zudem sind die Regelungen zum Hinzuverdienstdeckel für das Kalenderjahr 2020 nicht anzuwenden.

2020 (Juli)
RWBestV 2020

  • Die Renten steigen um 3,45% (West) bzw. 4,20% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 34,19 EUR (bisher: 33,05 EUR) und der AR(O) 33,23 EUR (bisher: 31,89 EUR).

2021
Grundrentengesetz

  • Einführung einer »Grundrente« (Zuschlag an EP) für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Grundrente besteht aus drei Komponenten:
    • Zum einen erhalten Rentnerinnen und Rentner bei langjähriger Versicherung unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag an EP (»Grundrente«).
    • Bei der Ermittlung des für das Wohngeld maßgebenden Gesamteinkommens gibt es bei erfüllter Grundrentenzeit künftig einen zusätzlichen Freibetrag.
    • Auch bei der Grundsicherung im Alter etc. gibt es bei erfüllter Grundrentenzeit künftig einen zusätzlichen Freibetrag für Einkommen aus der gesetzlichen Rente (siehe Kapitel Sozialhilfe).
  • Die Zahlung eines Zuschlags an Entgeltpunkten ist vor allem an folgende drei Voraussetzungen gebunden:
    1. Wartezeit. - Die Wartezeit beträgt mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten; hierzu zählen Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, Beitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten. - Zeiten des Bezugs von ALG, ALHI oder ALG II sind keine Grundrentenzeiten; auch Rentenbezugszeiten, denen eine Zurechnungszeit zugrunde lag (EM-Rente), werden nicht berücksichtigt.
    2. Geringer Verdienst. - Die durchschnittliche Entgeltposition während der so genannten Grundrentenbewertungszeiten lag zwischen mindestens 30 Prozent (mindestens 0,3000 EP pro Jahr bzw. 0,0250 EP/Monat) und unter 80 Prozent (0,8004 EP/Jahr bzw. 0,0667 EP/Monat) des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI. Grundrentenbewertungszeiten sind hauptsächlich mit Beiträgen belegte Monate, deren Wert mindestens 0,025 Entgeltpunkte beträgt. Damit zählen beispielsweise Monate, in denen ausschließlich ein versicherungspflichtiger Mini-Job ausgeübt wurde, nicht zu den Grundrentenbewertungszeiten. Gleiches gilt für Monate, in denen die Pflegeversicherung für eine Pflegeperson Beiträge geleistet hat und der/die Pflegebedürftige
      • vor 2017: der Pflegestufe 1 bzw.
      • seit 2017: dem Pflegegrad 2
      zugeordnet war.
      Über eine Gleitzone von 33 bis unter 35 Jahre an Grundrentenzeit liegt der Höchstwert an EP für die Grundrentenbewertungszeiten unterhalb von 0,0667/Monat. Bei genau 33 Jahren beträgt der Höchstwert 0,0334 EP/Monat; mit jedem zusätzlichen Monat an Grundrentenzeit steigt der Höchstwert linear auf 0,0667 EP/Monat bei 35 oder mehr Jahren an Grundrentenzeit.
    3. Sind diese beiden Voraussetzungen für einen Zuschlag zur Rente erfüllt, so wird die Rente für höchstens 35 Jahre oder 420 Kalendermonate auf das Zweifache des EP-Durchschnitts, jedoch maximal auf 0,8 EP pro Jahr (bzw. den in der Gleitzone geltenden Höchstwert) hochgewertet. Anschließend wird der so ermittelte Zuschlag um 12,5 Prozent reduziert.
    4. Geringes Gesamteinkommen. - Das gesamte Einkommen darf bei Alleinstehenden das 36,56fache des AR (bei Inkrafttreten rd. 1.250 EUR) nicht übersteigen (Einkommensfreibetrag); bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnern beträgt der Schwellenwert das 57,03fache des AR (bei Inkrafttreten rd. 1.950 EUR). In allen übrigen Partnerschaften wird das Partnereinkommen nicht berücksichtigt. Bei der Ermittlung des Einkommens wird das zu versteuernde Einkommen (zvE) unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente zugrunde gelegt. Der Einkommensabgleich erfolgt automatisiert durch einen Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. Nicht zum zvE zählen – und bei der Einkommensanrechnung nicht berücksichtigt werden – v.a.
      • pauschalversteuerter Lohn aus einem Mini-Job,
      • der nicht auf den (zu versteuernden) Ertragsanteil entfallende Anteil einer Leibrente (z.B. einer Zusatzversorgung des öD),
      • Kapitalerträge, die den Sparerfreibetrag (801 EUR / 1.602 EUR) nicht übersteigen.
      Das den Freibetrag übersteigende Einkommen mindert einen Anspruch auf »Grundrente« um 60 Prozent. Anrechenbares Einkommen, das bei Alleinstehenden das 46,78fache des AR übersteigt (bei Inkrafttreten rd. 1.600 EUR), wird voll auf den Zuschlag an EP angerechnet. Bei Paaren beträgt der Schwellenwert das 67,27fache des AR (bei Inkrafttreten rd. 2.300 EUR).
  • Zur Finanzierung der Grundrente wird der allgemeine Bundeszuschuss zur RV ab 2021 dauerhaft um 1,4 Mrd. EUR/Jahr erhöht.
Änderungen des EStG (Förderung der bAV)
  • Der 2018 eingeführte bAV-Förderbetrag wird ausgebaut. Der bAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom ArbGeb zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur bAV von ArbN mit geringem Einkommen. Gefördert werden Beiträge von mindestens 240 Euro bis höchstens 960 EUR (bisher: 480 EUR) im Kalenderjahr. Der bAV-Förderbetrag kann für ArbN in Anspruch genommen werden, deren Entgelt in Abhängigkeit vom Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge nicht übersteigt:
    • pro Tag 85,84 EUR (bisher: 73,34 EUR),
    • pro Woche 600,84 EUR (bisher: 513,34 EUR),
    • pro Monat 2.575 EUR (bisher: 2.200 EUR) oder
    • pro Jahr 30.900 EUR (bisher: 26.400 EUR).

2021
Arbeitsschutzkontrollgesetz

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird – wie schon durch das Sozialschutz-Paket in 2020 – auch für das Kalenderjahr 2021 auf das 14-fache der Bezugsgröße angehoben (14 x 3.290 Euro = 46.060 Euro/Jahr) ggü. bislang 6.300 Euro/Jahr (14-fache Geringfügigkeitsgrenze).

2021 (Juli)
RWBestV 2021

Die Rentenanpassung im Westen bringt eine formelbedingte Nullrunde, im Osten greift alleine die gesetzliche Angleichungsstufe auf 97,9% des Westwertes. Der AR beträgt ab Juli weiterhin 34,19 EUR und der AR(O) steigt von 33,23 EUR auf 33,47 EUR.

2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze für Renten wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze wird auch für das Kalenderjahr 2022 auf das 14-fache der Bezugsgröße angehoben (14 x 3.290 Euro = 46.060 Euro/Jahr) ggü. regelmäßig 6.300 Euro/Jahr (14-fache Geringfügigkeitsgrenze). – Der Hinzuverdienstdeckel findet 2022 keine Anwendung.

2022
Haushaltsgesetz 2022

Die für 2022 im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes vorgesehene Sonderzahlung des Bundes an die allgemeine RV in Höhe von 0,5 Mrd. Euro wird gestrichen.

2022 (Juli)/2024
Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz

  • Der AR beträgt ab dem 1. Juli 2022 36,02 Euro (bisher: 34,19 EUR). – Der AR (O) beträgt ab dem 1. Juli 2022 35,52 Euro (bisher: 33,47 EUR).
  • Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022 1,0000.
  • Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das Jahr 2022 48,14 Prozent.
  • Zur Berechnung des Nachhaltigkeitsfaktors der Rentenanpassungsformel wird bei der Bestimmung der Anzahl der sog. Äquivalenzbeitragszahler das Beitragsvolumen aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert. Hierbei muss nach bisher geltendem Recht auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zurückgegriffen werden, weil das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zum Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht festgelegt ist. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wiederum wird ausgehend vom endgültigen Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres mit der doppelten Lohnzuwachsrate des vorvergangenen Jahres fortgeschrieben. Die Verwendung des vorläufigen Durchschnittsentgelts bei der Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler führt daher (aktuell aufgrund der starken Schwankungen der Lohnentwicklung in Folge der COVID-19-Pandemie) zu erheblichen Verwerfungen bei dieser Größe, die substantielle Schwankungseffekte auf den Nachhaltigkeitsfaktor und damit auf die Rentenanpassung zur Folge hätte. – Ab der Anpassung 2022 wird daher bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags (für 2021) nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich ist vielmehr das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres, das mit der VGR-Lohnänderungsrate des Vorjahres fortgeschrieben wird (vorausgeschätztes Durchschnittsentgelt), die auch in die Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung einfließt.
    DBaRVt-1 = dBSaRVt-1 * BEt-1 * ⊿LVGRtt-1
    DBaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr, dBSaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr, BE(t-2) = (endgültiges) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI im vorvergangenen Jahr, ⊿LVGRt(t-1) = Lohnänderungsrate nach VGR im Vorjahr mit Datenstand zu Beginn des Anpassungsjahres
    Für die Bestimmung des AR zum 1. Juli 2022 wird abweichend hiervon die Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr 2020 aus der RWBestV 2021 übernommen.
  • Um den Revisionseffekt auf das Rentenniveau (SvS) bei der Anpassung 2022 zu bereinigen, wird für die Berechnung des SvS anstelle des bei der Anpassung 2021 berechneten verfügbaren Durchschnittsentgelts (vDE) für das Jahr 2021 in Höhe von 33.282,23 Euro nun das um den Revisionseffekt bereinigte vDE von 33.992,16 Euro zugrunde gelegt.
    33.282,23 € * 33.421 € / 32.723 € = 33.992,16 €
    33.282,23 = verfügbares Durchschnittsentgelt 2021 lt. RWBestV 2021, 33.421 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 vor Revision, 32.723 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 nach Revision
  • Nach geltendem Recht wird im Rahmen einer Vergleichsprüfung die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den Rentenanpassungen in den neuen Ländern berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer AR (O) als nach der im Gesetz festgelegten Angleichungsstufe ergibt. Aufgrund der Revision der Statistik der beitragspflichtigen Entgelte fiel die bei der Rentenanpassung 2021 zu berücksichtigende Lohnentwicklung in den neuen Ländern niedriger aus, als sie tatsächlich war. Damit wurde auch der Vergleichswert zum 1. Juli 2021 niedriger festgesetzt. Um die intendierte Wirkung des Vergleichswerts für die Angleichung der Rentenwerte sicherzustellen, wird daher der Vergleichswert zum 1. Juli 2021 (analog zur Bereinigung des Revisionseffekts auf das SvS) um den Revisionseffekt bereinigt. Der um den Revisionseffekt bereinigte Vergleichswert zum 1. Juli 2021 wird berechnet, indem der bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2021 berechnete Vergleichswert in Höhe von 32,78 Euro multipliziert wird mit dem Verhältnis des unrevidierten zum revidierten beitragspflichtigen Entgelt in den neuen Ländern für das Jahr 2018.
    32,78 € * 28.478 € / 27.944 € = 33,41 €
    32,78 = Vergleichswert 2021 lt. RWBestV 2021, 28.478 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (Ost) 2018 vor Revision, 27.944 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (Ost) 2018 nach Revision
  • Bis zum 1. Juli 2025 wird bei jeder Rentenanpassung auch die Einhaltung eines SvS von 48 Prozent (Mindestsicherungsniveau) geprüft. Der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche AR48 wird künftig ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert wird und durch das Produkt aus 45 und 12 und der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert wird.
    AR48t = 0,48 * vDEt / NQSRt * 45 * 12
    AR48 = aktueller Rentenwert, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist, vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt, NQSR = Nettoquote der Standardrente
    Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird. Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Rentenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet.
  • Von der rechnerischen Rentenanpassung 2021 in Höhe von minus 3,25 Prozent entfielen rund 2 Prozentpunkte auf den Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte. Der per Gesetz festzulegende Ausgleichsbedarf aus der Rentenanpassung 2021 wird (analog zur Bereinigung des Revisionseffekts auf das SvS) um diesen Revisionseffekt der beitragspflichtigen Entgelte bereinigt und beträgt ab dem 1. Juli 2021 0,9883 (Nachholfaktor). Dies entspricht einer nicht realisierten Anpassungsdämpfung in Höhe von minus 1,17 Prozent. – Der um den Revisionseffekt bereinigte rechnerische AR zum 1. Juli 2021 beträgt
    33,08 € * 33.421 € / 32.723 € = 33,79 €
    33,08 = rechnerischer AR 2021 vor Revision, 33.421 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 vor Revision, 32.723 = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 nach Revision, 33,79 = rechnerischer AR 2021 nach Revision
    Der um den Revisionseffekt bereinigte Ausgleichsbedarf aus der Rentenanpassung 2021 wird berechnet, indem der um den Revisionseffekt bereinigte rechnerische AR zum 1. Juli 2021 in Höhe von 33,79 Euro dividiert wird durch den bisherigen AR in Höhe von 34,19 Euro.
    33,79 € / 34,19 € = 0,9883
    33,79 = rechnerischer AR 2021 nach Revision, 34,19 = AR 2020
  • Auf- und Abbau eines evtl. Ausgleichsbedarfs in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 1. Juli 2025 werden konkretisiert:
    • Bei der Berechnung des Aufbaus des Ausgleichsbedarfs ist die SvS-Haltelinie von 48 Prozent nicht zu beachten; diese kommt erst beim Abbau des Ausgleichsbedarfs zum Zuge. D.h.: Der rechnerische AR darf das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent unterschreiten – er darf also kleiner sein als AR48 – und kann damit einen entsprechend höheren Ausgleichs- bzw. Nachholfaktor generieren.
    • Ist der neu berechnete AR höher als der bisherige AR aber kleiner als AR48, erfolgt keine Verrechnung unterbliebener Anpassungskürzungen mit der Erhöhung des AR. In diesem Fall ist der aktuelle Rentenwert mit AR48 festzulegen, um das Mindestsicherungsniveau einzuhalten.
    • Ist der neu berechnete (rechnerische) AR höher als der bisherige AR und auch höher als AR48 und liegt aus dem Vorjahr noch ein Ausgleichsbedarf vor, so wird als neuer AR der höchste der folgenden drei Werte festgesetzt:
      1. der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderliche AR48,
      2. der AR, der sich aus der Vervielfältigung des bisherigen AR mit dem hälftigen Rentenanpassungsfaktor ergibt oder
      3. der AR, der sich aus der Vervielfältigung des neu berechneten AR mit dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf ergibt. Wird der neue AR nach Nr. 1 oder Nr. 2 festgesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichsbedarfs, indem der im Vorjahr bestimmte Ausgleichsbedarf mit dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufaktor wird ermittelt, indem der (höhere) rechnerische AR durch den neu festzusetzenden AR geteilt wird. Entspricht der festgesetzte neue AR dem Wert nach Nr. 3, so beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann 1,0000 (= kein weiterer Kürzungsbedarf).
    • Wird der neue AR so festgesetzt, dass dieser dem für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen AR48 entspricht, so wird in den folgenden Jahren die geltende Anpassungsformel für die Dauer der Haltelinie für das Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent bis zum 1. Juli 2025 ausgesetzt. Die Rentenanpassung erfolgt in dieser Zeit so, dass das Mindestsicherungsniveau genau getroffen wird. Damit folgt die Rentenanpassung nur noch der Lohnentwicklung unter Berücksichtigung der Entwicklung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Die Dämpfungsfaktoren werden in dieser Zeit ausgesetzt. – Abweichend davon verändert sich der bisherige AR nicht, wenn der AR48 geringer ist als der bisherige AR. Damit gilt wirkungsgleich zur bisher bestehenden Regelung auch bei der Rentenanpassung nach Mindestsicherungsniveau die sogenannte Rentengarantie.
  • Die für die Jahre 2022 bis 2025 im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetzes vorgesehenen Sonderzahlungen des Bundes an die allgemeine RV in Höhe von (undynamisiert) 0,5 Mrd. Euro jährlich zur Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent werden endgültig gestrichen (die 0,5 Mrd. Euro-Zusage für 2022 wurden bereits im Rahmen des Haushaltsgesetzes 2022 zurückgenommen).
  • Bestand am 30. Juni 2024 Anspruch auf
    1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat,
    2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat und der kein Rentenbezug der verstorbenen versicherten Person unmittelbar vorausging,
    3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine Erziehungsrente nach Nr. 1 anschließt oder
    4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Nr. 1 oder an eine Rente wegen Alters nach Nr. 3 anschließt,
    wird ab dem 1. Juli 2024 ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (pEP) bei dieser Rente berücksichtigt. – Die pEP, die der Rente am 30.06.2024 zugrunde liegen, werden mit folgendem Zuschlagsfaktor vervielfältigt:
    • 0,0750 – wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 bzw.
    • 0,0450 – wenn die Rente wegen Erwerbsminderung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebenenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019
    begonnen hat. Die Höhe des Zuschlags entspricht der Wirkung, die sich aus der jeweiligen Veränderung der Zurechnungszeit ergibt und von der der Rentenbestand bisher nicht profitiert hat, entsprechend einem Finanzvolumen von jährlich 2,6 Mrd. Euro. Im Ergebnis erhöht sich damit eine Bestandsrente pauschal um 7,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 bzw. 4,5 Prozent für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018. – Der Faktor bestimmt sich in den Fällen der Nr. 3 nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung oder dem Beginn der Erziehungsrente und in den Fällen der Nr. 4 nach dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung. – Bei Hinterbliebenenrenten wird kein Zuschlag ermittelt, wenn die versicherte Person zu einem Zeitpunkt verstorben ist, zu dem bei einem Rentenbeginn im Jahr 2019 auch keine Zurechnungszeit mehr vorliegen würde, das heißt, nach Vollendung eines Lebensalters von 65 Jahren und acht Monaten. – Folgt auf eine Rente mit einem Zuschlag an pEP
    • eine Rente wegen Alters oder
    • eine Hinterbliebenenrente, bei der eine Zurechnungszeit nicht oder nur in begrenztem Umfang zu berücksichtigen ist,
    ist der Zuschlag an pEP weiter zu berücksichtigen.

2022 (Oktober)
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Die Geringfügigkeitsgrenze (bisher 450 Euro/Monat) wird ab Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und von da an dynamisiert. Geringfügigkeitsgrenze ist künftig das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn (ab 10/2022: 12 Euro/Std) mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat (Kalenderjahr = 52 Wochen bzw. Quartal = 13 Wochen).
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Regelung ermöglicht ausnahmsweise eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
  • Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zudem wird die Beitragsbelastung von ArbGeb und ArbN im Übergangsbereich neu und zugunsten der ArbN geregelt.
  • Die beitragspflichtige Einnahme selbständig Tätiger wird angepasst und beträgt aufs Jahr gerechnet mindestens das 12fache der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze.
  • Die monatliche Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte steigt von 450 Euro auf die neue dynamisierte Geringfügigkeitsgrenze; maßgeblich ist der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltende Wert.

2022
Jahressteuergesetz 2022

  • Der Grundrentenzuschlag wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 steuerfrei gestellt.
  • Altersvorsorgeaufwendungen können ab 2023 vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden.

2023
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.

2023
8. SGB IV-Änderungsgesetz

  • Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten sowie der bisherige Hinzuverdienstdeckel werden (auch bei EM-Renten) aufgehoben.
  • Die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten werden an die zum Oktober 2022 wirksame Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns und der Minijobgrenze angepasst. Der Faktor zur Berechnung der Hinzuverdienstgrenze wird umgestellt auf eine Vervielfältigung mit der monatlichen statt der jährlichen Bezugsgröße. Die jährliche Hinzuverdienstgrenze beträgt
    • bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße [bisher: das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße], vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße [bisher: vervielfältigt mindestens mit 0,5 Entgeltpunkten],
    • bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße [bisher: 6.300 Euro].
    Neben versicherungspflichtigen Sozialleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld und Übergangsgeld) werden nur noch diejenigen Sozialleistungen als Hinzuverdienst berücksichtigt, die beitragspflichtig sind (Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld). Als Hinzuverdienst wird künftig nicht mehr das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen berücksichtigt, das der Sozialleistung zugrunde lag, sondern die beitragspflichtige Einnahme. Diese beträgt in der Regel 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens.

2023
Bürgergeld-Gesetz

  • Der Anspruch auf Übergangsgeld (bei Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, zur Nachsorge oder sonstige Leistungen zur Teilhabe) für Beziehende von Bürgergeld entfällt; mangels Beitragszahlung zu den Trägern der Rentenversicherung während des Bezugs von Bürgergeld ist dies systemgerecht. Die Versicherten erhalten von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterhin Bürgergeld. Damit werden während der genannten Zeiten auch keine RV-Beiträge (bisher: auf Basis von 205 Euro) entrichtet; die Zeiten sind künftig Anrechnungszeiten wegen Bürgergeldbezugs. – Beziehen Versicherte neben Erwerbseinkommen oder Entgeltersatzleistungen aufstockend Bürgergeld, richtet sich der Anspruch auf Übergangsgeld weiterhin nach den für die jeweilige Einkommensart geltenden Regelungen. Die Jobcenter zahlen bei Vorliegen von Bedürftigkeit aufstockende Leistungen nach SGB II zum Übergangsgeld der Rentenversicherung.
  • Im Rahmen der versicherungsrechtlichen Vorschriften ist der Bezug von ALG II bis zum 31.12.2022 dem Bezug des (neuen) Bürgergeldes gleichgestellt.

2023
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG

  • Anlässlich der Erhöhung des Beitragssatzes zur sPV zum 01.07.2023 wird bzgl. der amtlichen Feststellung des Rentenniveaus (Sicherungsniveau vor Steuern - SvS) sowie der Ermittlung des für die Einhaltung der Niveauschutzgarantie von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwerts klargestellt: Die Höhe der von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden SV-Beiträge zur Bestimmung der verfügbaren Standardrente sowie der Nettoquote der Standardrente werden (wie bisher bereits bei Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts und der Nettoquote des Arbeitsentgelts) auf Basis der in der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (zum 01. Januar des Kalenderjahres) festgestellten Beitragssätze ermittelt.

2023
Rentenwertbestimmungsverordnung 2023

  • Die Renten steigen um 4,39% (West) bzw. 5,86% (Ost) – der AR beträgt ab Juli 37,60 EUR (bisher: 36,02 EUR) und der AR(O) 37,60 EUR (bisher: 35,52 EUR). Damit wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als im gesetzlichen Stufenplan vorgesehen.

2024
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)

  • Die (Wieder-) Eingliederung von erwerbsgeminderten Versicherten in den allgemeinen Arbeitsmarkt soll weitgehender als bisher unterstützt werden: Die Aufnahme bzw. Ausweitung einer Erwerbstätigkeit, die über das bisher festgestellte zeitliche Leistungsvermögen hinausgeht, gilt als Eingliederungsversuch. Damit soll für die rentenbeziehenden Personen Rechtssicherheit dahingehend geschaffen werden, dass ein Eingliederungsversuch den bisherigen Rentenanspruch nicht gefährdet. Über die Dauer entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger nach Prüfung des Einzelfalls im Ermessenswege. In der Regel beträgt die Dauer sechs Monate.

2024
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

  • Der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen Euro gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge ist die Minderung des Betrages nicht zu berücksichtigen.

2024
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

  • Der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss wird in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 1,2 Mrd. Euro (statt bisher: 600 Mio. Euro) gemindert. Bei der Feststellung der Veränderung der Erhöhungsbeträge ist die Minderung des Betrages nicht zu berücksichtigen. Der Erhöhungsbetrag wird somit zunächst ohne den Minderungsbetrag mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben und anschließend um diesen gemindert.

Sozialpolitische Chronik - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen


AA/AÄ Arbeitsamt/Arbeitsämter/Agentur für Arbeit
ABG allgemeine Bemessungsgrundlage
ABM Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
a. F. alter Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AFKG Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz
Alg (A/W) Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung
Alhi Arbeitslosenhilfe
AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Alüg Altersübergangsgeld
AnV Angestelltenversicherung
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR Aktueller Rentenwert
AR(O) Aktueller Rentenwert (Ost)
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
ArV Arbeiterrentenversicherung
Atz Altersteilzeit
AU Arbeitsunfähigkeit
AVA Altersvorsorgeanteil
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
AZ Arbeitszeit
BA Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BeschfG Beschäftigungsförderungsgesetz
BeitrEntlG Beitragsentlastungsgesetz
betrAV betriebliche Altersversorgung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrV Betriebsvereinbarung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BG Bedarfsgemeinschaft
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKK Betriebskrankenkasse
BMA/BMAS Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung/Soziales
BMG Bundesminister(ium) für Gesundheit
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BU Berufsunfähigkeit
BuT Bildung und Teilhabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EaZ Einarbeitungszuschuss
Ebh Eingliederungsbeihilfe
EEÄndG Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
Egg Eingliederungsgeld
Egh Eingliederungshilfe
Egz Eingliederungszuschuss
Egz-Ä Egz für ältere ArbN
Egz-E Egz bei Einarbeitung
Egz-V Egz bei erschwerter Vermittlung
EP Entgeltpunkte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Erwerbsunfähigkeit
EUR Euro
FdA Förderung der Arbeitsaufnahme
FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
FuU Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
GdB Grad der Behinderung
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FG GKV-Finanzstärkungsgesetz
GKV-SolG GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV
GMG GKV-Modernisierungsgesetz
GOZ (private) Gebührenordnung für Zahnärzte
GRG Gesundheitsreformgesetz (1989)
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
GSG Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
GSiG Grundsicherungsgesetz
HB/eHB Hilfebedürftiger (erwerbsfähiger HB)
HBL Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU Hilfe zum Lebensunterhalt
HSanG Haushaltssanierungsgesetz
HzA Hilfe zur Arbeit
idR in der Regel
IKK Innungskrankenkasse
Insolvg Insolvenzgeld
iSd im Sinne des/der
KdU Kosten der Unterkunft (und Heizung)
Kg Krankengeld
KiZu Kinderzuschlag
KK Krankenkasse
KLG Kindererziehungsleistungs-Gesetz
KnRV knappschaftliche Rentenversicherung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
Kug/KugT Kurzarbeitergeld/Transfer-Kug
KV Krankenversicherung
KVdR Krankenversicherung der Rentner
lfd. laufend
Lj Lebensjahr
n. F. neuer Fassung
MAbE Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MdK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MpA Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung
MuSchG Mutterschutzgesetz
NOG 1. bzw. 2. GKV-Neuordnungsgesetz
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PflegeVG Pflegeversicherungsgesetz
PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
PV Pflegeversicherung
PKV Private Krankenversicherung
PSA Personal-Service-Agentur
RBEG Regelbedarfsermittlungsgesetz
Reha Rehabilitation
RF Rentenartfaktor
RRG 92 (99) Rentenreformgesetz 1992 (1999)
RS Regelbedarfsstufe
RSA Risikostrukturausgleich
RÜG Rentenüberleitungsgesetz
RV Rentenversicherung
RVB Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
SAM Strukturanpassungsmaßnahmen
Schlwg Schlechtwettergeld
SGB Sozialgesetzbuch
SKWPG Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Std Stunde(n)
TM Transfermaßnahme(n)
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
Übbg Überbrückungsgeld
Ügg Übergangsgeld
Uhg Unterhaltsgeld
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VO Verordnung
WAZ Wochenarbeitszeit
Wausfg Winterausfallgeld
Wausfg-V Winterausfallgeld-Vorausleistung
WfB Werkstatt für Behinderte
WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Winterg Wintergeld
ZF Zugangsfaktor

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