Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch

Gesetz zur Änderung des IV. und VI. Buches Sozialgesetzbuch

Inhalt

Die Fälligkeitsregelungen für den Sozialversicherungsbeitrag werden auf den Monat vorgezogen, in dem auch die Arbeitsleistung erbracht worden ist. Das führt dazu, dass den Trägern der Sozialversicherung die Beiträge schneller als bisher zur Verfügung stehen werden. Es wird sichergestellt, dass künftige Rentenanpassungen von den Neuregelungen unberührt bleiben.

Gesetzgebungsverfahren

Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS90/DIE GRÜNEN - BTDrs 15/5574
v. 31.05.2005

1. Lesung - Plenarprotokoll 15/178 v. 02.06.2005 (S. 16749)

Schriftliche Stellungnahmen der Verbände und Sachverständigen anlässlich der öffentlichen Anhörung am 13.06.2005

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung - BTDrs 15/5705 v. 15.06.2005

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 15/182 v. 17.06.2005 (S. 17223 - 17230)

BGBl I Nr. 47 (2005) S. 2269 - Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Druckversion)