Für eine Rente mit Niveau

Für eine Rente mit Niveau

Zum Diskurs um das Niveau der Renten und das Rentenniveau

Johannes Steffen | August 2015

Die Alterssicherungspolitik in Deutschland bedarf weit mehr als nur einer Nachjustierung verschiedener Stellschrauben – nötig ist eine vollkommene Umorientierung. Die Anhebung des Niveaus zahlreicher Renten durch das Rentenpaket des vergangenen Jahres kann die allgemeine Rentenniveausenkung nicht korrigieren – im Gegenteil wird die Entwertung der Renten für alle durch die Begünstigungen für wenige weiter forciert. Zudem ist das ideologisierte »Drei-Säulen-Konstrukt« aus relativ sinkender gesetzlicher Rente, vermehrter privater Vorsorge sowie betrieblicher Altersversorgung längst am eigenen sozialpolitischen Anspruch gescheitert. Die Teilprivatisierung der Vorsorge trägt bei zur Verschärfung der Einkommensungleichheit im Alter und sie erhöht das Risiko von Altersarmut. Nur Lebensstandardsicherung und Solidarprinzip als strukturprägende Leitbilder der sozialen Pflichtversicherung können eine personell umfassende finanzielle Absicherung der sozialen Risiken Alter, Invalidität und Todesfall gewährleisten.

1. Das Wichtigste in Kürze

Zu Beginn des Jahrhunderts beschloss die rot-grüne Bundesregierung eine drastische Absenkung des Rentenniveaus. Bis Anfang der 2030er Jahre wird der allgemeine Leistungsstandard der gesetzlichen Rente demnach um rund 20 Prozent sinken. Staatlich geförderte betriebliche Altersversorgung sowie private Altersvorsorge sollen die im Solidarsystem politisch aufgerissene Sicherungslücke schließen. In der sozial- und rentenpolitischen Programmatik der Regierungsparteien von gestern wie von heute gehört die Infragestellung des eingeschlagenen Weges seither zu einem No-go-Thema.

Stattdessen gewinnen in der Rentenpolitik klientelgeleiteter Aktionismus – dies gilt für große Teile des  »Rentenpakets« vom vergangenen Jahr – und Placebo-Projekte die Oberhand – so die in der vergangenen Wahlperiode gescheiterte und nun im Koalitionsvertrag wieder aufgewärmte und mit dem Adjektiv »solidarisch« drapierte  »Lebensleistungsrente«. Maßnahmen, die immer auch als Ablenkungsmanöver vom derweil ungebremst weiter sinkenden Rentenniveau politisch in Szene gesetzt werden – und Maßnahmen, die zwar das Niveau der von ihnen begünstigten Renten anheben, die aber unter der geltenden Anpassungsformel gleichzeitig zu einer Forcierung der Niveauabsenkung für alle Renten beitragen.

Selbst das noch ausstehende Vorhaben zur weiteren Stärkung der (hauptsächlich von den Arbeitnehmern selbst finanzierten) betrieblichen Altersversorgung reiht sich ein in dieses Maßnahmenbündel, mit dem die Niveausenkung im Solidarsystem nicht etwa kompensiert, sondern weiter vorangetrieben wird.

Die Alterssicherungspolitik in Deutschland bedarf weit mehr als nur einer Nachjustierung verschiedener Stellschrauben – nötig ist eine vollkommene Umorientierung, denn das ideologisierte »Drei-Säulen-Konstrukt« aus relativ sinkender gesetzlicher Rente, vermehrter privater Vorsorge und betrieblicher Altersversorgung ist längst am eigenen sozialpolitischen Anspruch gescheitert. Die Teilprivatisierung der Vorsorge trägt bei zur Verschärfung der Einkommensungleichheit im Alter und sie erhöht das Risiko von Altersarmut. Nur Lebensstandardsicherung und Solidarprinzip als strukturprägende Leitbilder der sozialen Pflichtversicherung können eine personell umfassende finanzielle Absicherung der sozialen Risiken Alter, Invalidität und Todesfall gewährleisten. Und nicht zu vergessen: Die Rückbesinnung auf eine wieder lebensstandardsichernd ausgerichtete gesetzliche Rente ist gesamtwirtschaftlich mit deutlich geringeren Kosten verbunden als die teilprivatisierte Alterssicherung für ein vergleichbares Sicherungsergebnis erfordert.

2. Das Niveau der Renten hat wenig gemeinsam mit dem Rentenniveau

Zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts setzte die rot-grüne Regierungskoalition im Bund – immer wieder überboten durch Forderungen der seinerzeit schwarz-gelben Opposition – einen gravierenden Paradigmenwechsel in der Rentenpolitik in Gang: Den Wechsel von einer am Leistungsziel orientierten Einnahmepolitik (das Sicherungsziel bestimmt die Beitragssatzhöhe) hin zu einer am Beitragssatz orientierten Ausgabenpolitik (die Beitragssatzhöhe bestimmt das Sicherungsziel). Als Begründung wurde einmal mehr vor allem auf die im Politikbetrieb stets hoch gehandelten Modellrechnungen zur künftigen demografischen Entwicklung (Alterung der Gesellschaft) sowie auf die schon damals nicht mehr ganz frische Standort-Debatte zurückgegriffen. Die Abwendung einer als unzumutbar propagierten Belastung der jüngeren Generationen durch »ungebremst« steigende Rentenbeiträge (»Generationengerechtigkeit«), die Entlastung des Bundeshaushalts bei den Zuschüssen zur Rentenversicherung sowie der Arbeitgeber (»Lohnnebenkosten«) und eine auf geradezu kindlichem Glauben an die unerschöpfliche »Ergiebigkeit« der kapitalmarktabhängigen Altersvorsorge gründende Lobpreisung des Kapitaldeckungsverfahrens bildeten zusammen mit dem Ziel einer Stärkung des Finanzplatzes Deutschland die für den Paradigmenwechsel maßgebenden Argumentationsfacetten.

Im Ergebnis wurde der Beitragssatzanstieg zur allgemeinen Rentenversicherung faktisch auf maximal 20 Prozent bis zum Jahr 2020 und maximal 22 Prozent bis zum Jahr 2030 gedeckelt. [1] Der Begrenzung des Beitragssatzanstiegs stehen auf der Ausgabenseite allgemeine Leistungskürzungen gegenüber – allen voran die über eine neue Rentenanpassungsformel ( Übersicht 1) zu realisierende drastische Senkung des Rentenniveaus um rund ein Fünftel bis zu Beginn der 2030er Jahre. Das sozialpolitische Ziel der Lebensstandardsicherung im Alter – alleine – durch die gesetzliche Rentenversicherung ist damit zunächst einmal Geschichte. Stattdessen soll dasselbe Leistungsniveau nunmehr im Zusammenspiel von gestutzter gesetzlicher Rente, staatlich geförderter betrieblicher Altersversorgung sowie privater Altersvorsorge (Teilprivatisierung der Alterssicherung) erreicht werden (können).

Seither zählt die Infragestellung der Senkung des Niveaus der gesetzlichen Rente und mit ihr der Abkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung zum No-Go in der sozial- und rentenpolitischen Programmatik der Regierungsparteien von gestern wie von heute. Vielen gilt die Niveauabsenkung wenn nicht als unabänderlich, so doch nach wie vor als unvermeidbar. Absehbare Fehlentwicklungen, wie etwa ein wieder steigendes Ausmaß von Altersarmut, werden zwar durchaus als Problem registriert, nicht aber mit der Niveausenkung in einen kausalen politischen Zusammenhang gebracht. Ein Stopp der weiteren Absenkung oder gar die Rückkehr zu einer lebensstandardsichernden gesetzlichen Rente sind im offiziellen Berlin derzeit weitgehend tabu.

So konzentrieren sich die wenig systematischen Ansätze von CDU/CSU, SPD und GRÜNEN denn auch in der Hauptsache auf Maßnahmen und/oder Instrumente, die eine Erhöhung von Anwartschaften im Einzelfall – Summe der (persönlichen) Entgeltpunkte – zum Ergebnis haben (Anhebung des Niveaus der Renten). Dieser Ansatz war schon für das zunächst gescheiterte Konzept der sogenannten Lebensleistungsrente aus der vergangenen Wahlperiode kennzeichnend und es findet seinen Niederschlag auch in dem von der großen Koalition für die laufende Legislaturperiode angekündigten Vorhaben einer  »solidarischen Lebensleistungsrente« [2]. So sollen langjährig Versicherte mit 35 (bis 2023) bzw. 40 Versicherungsjahren und nach Einkommensprüfung eine Aufwertung ihrer Pflichtbeitragszeiten erfahren, sofern sie ansonsten – und bei (ab 2024) kontinuierlich betriebener privater Vorsorge – im Alter auf weniger als 30 Entgeltpunkte kommen. Wird dieses Ziel im Einzelfall verfehlt, so soll bei vorliegender sozialhilferechtlicher Bedürftigkeit ein weiterer Zuschlag bis zu einer Gesamtsumme von 30 Entgeltpunkten gewährt werden. – Ähnlich der Ansatz der GRÜNEN in ihrem Konzept einer Garantierente, die Versicherten bei Vorliegen von 30 und mehr Versicherungsjahren mindestens 30 Entgeltpunkte garantieren soll. [3] Beiden Ansätzen geht es um die Reduzierung der Grundsicherungsberechtigung (Altersarmut) nach langjähriger Zugehörigkeit zum Pflichtversicherungssystem.

Auch die im sogenannten Rentenpaket [4] vom vergangenen Jahr enthaltene Ausweitung der »Mütterrente«, die »Rente mit 63« sowie die Verlängerung der Zurechnungszeit für neu zugehende Erwerbsminderungsrenten dienen dem Ziel einer Erhöhung von Anwartschaften. Dies gilt für die Ausweitung der Kindererziehungszeiten für Geburten vor 1992 von einem auf zwei Jahre – was einem Plus von einem Entgeltpunkt pro Kind entspricht – und es gilt für den abschlagsfreien Bezug einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab einem vollendeten Lebensalter von 63 Jahren (ansteigend auf 65 Jahre), bei der die Anzahl persönlicher Entgeltpunkte wegen des früheren Rentenbezugs gerade nicht gemindert wird. – Und schließlich wird auch der gesetzliche Mindestlohn seinen Teil dazu beitragen, die Rentenanwartschaften der von ihm begünstigten Versicherten zu erhöhen. All diese Maßnahmen führen zweifelsohne zu einer Verbesserung des Niveaus der Renten. Eine Wirkung, die im Übrigen allen Maßnahmen zukommt, die die Guthaben auf den Versichertenkonten erhöhen.

Vom Niveau der (einzelnen) Renten streng zu unterscheiden ist das Rentenniveau und dessen Entwicklung. Es ist keineswegs so, »dass auch der gesetzliche Mindestlohn und die Stärkung der Tarifparteien einen Beitrag zur Sicherung eines guten Rentenniveaus in Deutschland leisten und damit die Alterssicherung in unserem Land stärken« [5]. Denn beim Rentenniveau (vgl. Kapitel 3) geht es nicht um den Umfang der Anwartschaften, also die Summe der (persönlichen) Entgeltpunkte, sondern um deren Wert oder Bewertung. Ausschlaggebend für den Wert der Anwartschaften ist die Höhe des aktuellen Rentenwerts (AR). Infolge der politisch vorgegebenen Abkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung verlieren die Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) aber kontinuierlich an Wert – immer verglichen mit dem jeweiligen Stand der Löhne. Dieser Prozess der Entwertung von Anwartschaften wird von keiner der aufgeführten Maßnahmen verzögert und erst recht nicht gestoppt; auch die genannten Leistungsverbesserungen selbst sind daher von der Rentenniveausenkung betroffen und verlieren im Laufe der Zeit kontinuierlich an Wert.

Doch damit nicht genug: Im Zusammenhang mit der geltenden Anpassungsformel führen sämtliche Leistungsverbesserungen [6] ihrerseits zu einer Beschleunigung des Wertverlustes der bereits berenteten wie auch aller noch nicht berenteten, selbst der in Zukunft erst noch zu erwerbenden Anwartschaften.

Diese Wirkungszusammenhänge (vgl. Kapitel 5) gelten unabhängig von der Finanzierungsart der Leistungsverbesserungen – also unabhängig davon, ob der Anstieg des Rentenvolumens über Beiträge oder über Steuern finanziert wird. Ein steigendes Niveau einzelner Renten führt unter der geltenden Anpassungsformel zwingend zu einer (zusätzlichen) Verminderung des Rentenniveaus für alle. Daher würden auch jene Maßnahmen, die der Rentenversicherung derzeit beispielsweise zur Vermeidung steigender Altersarmut politisch angedient werden, mit einer Dämpfung der Rentenanpassung und damit einer zusätzlichen Senkung des Rentenniveaus für alle erkauft. Hier treten die Konturen einer weiteren Dimension des rentenpolitischen Paradigmenwechsels zu Tage: Unter der geltenden Anpassungsformel führen Leistungsverbesserungen innerhalb der Rentenversicherung, etwa zur Vermeidung von Armut im Alter, zugleich perspektivisch unweigerlich zu einer Leistungsnivellierung auf einem Sicherungsniveau, das die gesetzliche Rente in ihrer Höhe kaum noch von der vorleistungsunabhängigen Grundsicherung unterscheidbar macht. »Das bedeutet zugleich den Abschied von einem Rentenversicherungssystem, das über Jahrzehnte durch seine Lohnbezogenheit maßgebend zum Abbau von Altersarmut beigetragen hat.« [7] – So paradox es anmutet: Unter Status-quo-Bedingungen haben Leistungsverbesserungen für vergleichsweise wenige (Anhebung des Niveaus der Renten) eine Verschlechterung des Leistungsstandards für alle zur Folge (Senkung des Rentenniveaus).

3. Verfahren zur Messung des Rentenniveaus

Um Aussagen über die Leistungsfähigkeit der Alterssicherung als kollektivem Sicherungssystem treffen zu können, bedarf es eines Verfahrens, das die lohndynamisierten Renten in Raum und Zeit messbar und damit vergleichbar macht. Die Rente ist Lohnersatz; das Verhältnis zwischen Rentenhöhe und Erwerbseinkommen gibt mithin Auskunft darüber, bis zu welchem Grad die gesetzliche Rente ihre Lohnersatzfunktion zu erfüllen vermag. Um eventuelle Änderungen der Leistungsfähigkeit im Zeitablauf erfassen zu können, ist ein einheitliches sowie typisierendes Messverfahren erforderlich.

Zentrales Typisierungsmerkmal im Zusammenhang mit der gesetzlichen Rentenversicherung als Pflichtversicherungssystem ist eine erwerbslebenslange (lohnbezogene) Beitragszahlung (»erfülltes Arbeitsleben«). Die Vorstellungen darüber, welche Dauer für ein Erwerbsleben typisierend zu veranschlagen ist, unterliegen dem gesellschaftlichen Wandel; es handelt sich um politische Konventionen. Werden heute in aller Regel 45 Beitragsjahre unterstellt (Standarderwerbsbiografie), so waren es bis in die 1980er-Jahre lediglich 40 Beitragsjahre. Erst im Vorfeld des Rentenreformgesetzes 1992 wurde ab etwa Mitte der 1980er-Jahre verstärkt eine Erwerbsbiografie mit 45 Jahren als »Standard« in Stellung gebracht. Und vor dem Hintergrund des perspektivisch auf 67 Jahre steigenden Mindestalters für den Bezug einer Regelaltersrente sollte es nicht überraschen, wenn auch die unterstellte Standarderwerbsbiografie im Laufe der Zeit um weitere zwei auf dann 47 Jahre verlängert wird. – Die jeweiligen Annahmen führen im Ergebnis zu unterschiedlich hohen Renten. Je mehr Beitragsjahre die Standarderwerbsbiografie umfasst, umso höher fällt c. p. die aus ihr abgeleitete Rente und damit auch deren Lohnersatzrate aus. Auch wenn sich dadurch an der strukturellen Leistungsfähigkeit des Sicherungssystems nichts ändert, so hat die Festlegung der Konditionen des Messverfahrens (hier der Standarderwerbsbiografie) doch Auswirkungen auf das Messergebnis (hier der ausgewiesenen Lohnersatzrate).

Eine zweite Annahme betrifft die Entgeltposition der Standarderwerbsbiografie. Unterstellt wird regelmäßig ein beitragspflichtiger Lohn in Höhe des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI. Hierbei bezieht sich die Entgeltposition auf den Durchschnitt aus allen 45 Beitragsjahren – und beispielweise nicht alleine auf die vor Rentenbeginn zuletzt erreichte Entgeltposition, die von privaten Finanzdienstleistern häufig als Referenzgröße zur Bestimmung der »Versorgungslücke« beim Übergang in den Ruhestand herangezogen wird. Maßgebend ist mithin die im Erwerbslebensdurchschnitt erzielte und versicherte Entgeltposition, da nur Letztere auch der Berechnung der Rentenhöhe zugrunde liegt. Aus der Standarderwerbsbiografie mit Durchschnittsverdienst resultiert die Standardrente. Deren Höhe – so eine weitere Annahme – wird nicht durch versicherungstechnische Ab- oder Zuschläge gemindert oder erhöht; der Zugangsfaktor beträgt also 1,0. Die Standardrente entspricht damit einer Rente auf Basis von 45 persönlichen Entgeltpunkten (pEP).

Da für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der Lohn- und Beitragsbezug bestimmend ist und auch die Dynamisierung der Bestandsrenten (mittelbar) den Löhnen folgt, wird als Referenzgröße auf das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI zurückgegriffen. Diese Rechengröße liefert zudem auf Basis des Kalenderjahres die Bemessungsgrundlage für den Erwerb genau eines Entgeltpunktes (EP). Die Relation von Standardrente und Durchschnittsentgelt ergibt das Rentenniveau:

Standardrente / Durchschnittsentgelt x 100 = Rentenniveau. [8]

Vor allem dessen Entwicklung im Zeitablauf dient als Messlatte bzw. als Indikator für die Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems und deren eventuelle Veränderung in mittlerer und längerfristiger Perspektive. Zu unterscheiden ist beim Ausweis des Rentenniveaus zudem danach, ob bei der Relation von Standardrente und Durchschnittsentgelt auf Brutto- oder auf Nettogrößen zurückgegriffen wird und danach, welche Abzüge bei einer Nettobetrachtung nach welcher Methodik in Rechnung gestellt werden. [9]

3.1 Brutto-Standardrentenniveau

Beim Ausweis des Bruttorentenniveaus (BRN) wird der Bruttobetrag der kalenderjährlichen Standardrente nach 45 Beitragsjahren (StR45) ins Verhältnis gesetzt zum Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI (BESGB) desselben Kalenderjahres.

(3.1) Brutto-Rentenniveau

Im Jahr 2000 betrug das Brutto-Standardrentenniveau oder die Brutto-Lohnersatzrate

Brutto-Rentenniveau 2000

Das Bruttorentenniveau erlaubt einen ersten groben Vergleich der Einkommenspositionen von Rentnern und abhängig Erwerbstätigen. Grob ist ein Vergleich von Bruttogrößen insofern, weil er die unterschiedliche Abgabenbelastung von Renten auf der einen und Arbeitsentgelten auf der anderen Seite durch Sozialbeiträge und Einkommensbesteuerung nicht berücksichtigt.

3.2 Netto-Standardrentenniveau

Dieses Manko wird durch Rückgriff auf das Nettorentenniveau (NRN) weitgehend vermieden, da hier die verfügbaren Einkommen in die Niveauberechnung eingehen. Weil die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bis 2004 lediglich mit ihrem Ertragsanteil der Besteuerung unterlagen und die Standardrente damit im Ergebnis – und für den Fall, dass keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte erzielt wurden – nicht steuerbelastet war, erübrigte sich in der Praxis der Berechnung des Nettorentenniveaus die Antwort auf die Frage, welche Besteuerungsmerkmale (u.a. Steuerklasse) zugrunde zu legen sind, oder wie die zu berücksichtigende Steuerquote der Rentner zu ermitteln ist. Zur Feststellung der Abgabenquote der Rente (AQR-SVB) bzw. der Rentennettoquote (1 - AQR-SVB) mussten daher lediglich die auf die Standardrente durchschnittlich entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (SVB) abgezogen werden.

Aufgrund des im Jahr 2005 in Kraft getretenen Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) [10] und dem damit eingeleiteten schrittweisen Übergang von der vor- zur nachgelagerten Besteuerung [11] ist das Nettorentenniveau als Maßstab zwischenzeitlich obsolet geworden. Die eine Nettostandardrente gibt es nach den Vorgaben des AltEinkG nicht mehr, da der steuerbare Teil der Rente nunmehr vom Kalenderjahr des Rentenzugangs abhängig ist. Damit liegt der Nettobetrag einer neu zugehenden Standardrente regelmäßig niedriger als bei Standardrenten im Bestand und auch der jüngere Bestand liegt mit seinem Nettobetrag regelmäßig unterhalb desjenigen des älteren Bestandes an Standardrenten.

Das verfügbare Durchschnittsentgelt im Nenner des Bruchs wurde – anders als die Netto-Standardrente im Zähler – allerdings nicht durch Abzug der auf das Bruttoentgelt rechnerisch fälligen Sozialbeiträge und Steuern (welche Steuermerkmale?) ermittelt, sondern durch Rückgriff auf die Abgabenquote des Arbeitsentgelts (AQA-VGR(LSt+SB)), wie sie sich aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ergibt – also als Anteil der Lohnsteuer (LSt) sowie der Arbeitnehmerbeiträge zu Sozialschutzsystemen (SB) an der Bruttolohn- und -gehaltssumme (BLG). [12] Oder anders: Das Durchschnittsentgelt wurde mit der Nettoquote des Arbeitsentgelts (1 – AQA-VGR(LSt+SB)) multipliziert. Ein vergleichbares Verfahren kommt auch bei der Ermittlung des heute verwendeten Sicherungsniveaus vor Steuern zur Anwendung (vgl. Kapitel 3.3).

(3.2) Netto-Rentenniveau

Seit dem Rentenreformgesetz 1992 galt als impliziter Sicherungsstandard ein Nettorentenniveau von rund 70 Prozent; implizit deshalb, weil das seinerzeit erreichte Sicherungsniveau durch die von da an Platz greifende Nettolohnanpassung der Renten strukturell – und politisch gewollt – in die Zukunft fortgeschrieben wurde. Mit einem solchen Niveau, so eine weitere Konvention, war das Ziel der Lebensstandardsicherung im und durch das System der gesetzlichen Rentenversicherung gewährleistet. Im Jahr 2000 ergab sich ein Nettorentenniveau von

Netto-Rentenniveau 2000

3.3 Sicherungsniveau vor Steuern

Da sich die eine Netto-Standardrente nach den Vorgaben des AltEinkG nicht mehr bestimmen lässt, weisen die jährlichen Rentenversicherungsberichte der Bundesregierung seit 2004 stattdessen das sogenannte Sicherungsniveau vor Steuern (SvS) aus. Dieses berücksichtigt zwar weiterhin die Belastung der Rente und des Arbeitsentgelts mit Sozialbeiträgen, nicht aber die steuerlichen Abzüge:

(3.3) Sicherungsniveau vor Steuern

Für das Jahr 2000 ergibt sich damit ein Sicherungsniveau vor Steuern in Höhe von

Sicherungsniveau vor Steuern 2000

An Sozialversicherungsbeiträgen auf die Rente (R-SVB) sind aktuell zu berücksichtigen:

  • die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung (2015: 7,3 Prozent) und der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (2015: 0,9 Prozent) sowie
  • der volle Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (2015: 2,35 Prozent); hinsichtlich des Beitragszuschlagssatzes für Kinderlose (2015: 0,25 Prozent) wird bei der Ermittlung des SvS derzeit unterstellt, dass dieser nur für ein Viertel der Renten relevant ist, so dass er mit 0,25 x 0,25 = 0,0625 Prozentpunkten in die Abgabenquote der Standardrente einfließt.

Die Belastung des Durchschnittsentgelts mit Sozialabgaben wird – wie schon beim Nettorentenniveau – über die gesamtwirtschaftliche Sozialbeitragsquote des Arbeitsentgelts ermittelt. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer nach VGR (A-VGR(SB)) umfassen hierbei

  • die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung sowie
  • die von den Arbeitnehmern finanzierten Beiträge bzw. Prämien an sonstige Sozialschutzsysteme – etwa im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung oder der staatlich geförderten privaten Altersvorsorge; auch Beiträge zu privaten Kranken- und Pflegeversicherungen zählen zu den Sozialbeiträgen im Sinne der VGR.

Der Anteil der so ermittelten Summe der VGR-Sozialbeiträge an der Bruttolohn- und -gehaltssumme ergibt die Sozialbeitragsquote des Arbeitsentgelts (AQA-VGR(SB)). – Da große Teile der Bruttolohn- und -gehaltssumme nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegen (beispielsweise die Bezüge der Beamten oder Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze), fällt die Sozialbeitragsquote des Arbeitsentgelts merklich niedriger aus als die Sozialversicherungsquote des Durchschnittsentgelts (AQA-SVB). So ergibt sich aus den VGR-Daten und auf gesamtdeutscher Basis für 2014 eine Sozialbeitragsquote von 0,1727 während die für Kinderlose aus dem Durchschnittsentgelt ermittelte Beitragsquote zur Sozialversicherung (Arbeitnehmeranteil) 0,2043 beträgt.

3.4 Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen

Die unterschiedliche Methodik bei der Ermittlung der Abgabenquoten in Zähler (Standardrente) und Nenner (Durchschnittsentgelt), wie sie beim Sicherungsniveau vor Steuern – und zuvor beim Nettorentenniveau – zur Anwendung gelangt, stößt auf grundsätzliche Bedenken. Rentenanwartschaften können dem Grunde nach nur aus Entgelten bzw. Entgeltbestandteilen erworben werden, die auch der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegen. Insofern verbietet sich ein Vergleich der um die tatsächlichen Sozialversicherungsbeiträge bereinigten Standardrente mit einem Durchschnittsentgelt, das um eine Sozialabgabenquote gemindert ist, die aus VGR-Daten ermittelt wird. Denn methodisch wird damit die Standardrente vor Steuern mit einem Durchschnittsentgelt verglichen, das implizit auch nicht beitragspflichtige Bestandteile umfasst. Am Ende läuft die ganze Sache faktisch auf den Vergleich unterschiedlicher Entgeltpositionen hinaus. Im Ergebnis wird das Rentenniveau insofern rechnerisch zu niedrig ausgewiesen. [13]

Hinzu kommt die mangelnde Transparenz des Berechnungsverfahrens, das sich nur noch einem überschaubaren Kreis von Fachleuten erschließt. Diese und weitere Gründe (vgl. Kapitel 4) führten im Jahr 2010 zu dem Vorschlag, das Rentenniveau als Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen (SnSV) auszuweisen. [14] Dabei werden die Bruttowerte im Zähler und im Nenner einheitlich um die nach jeweils geltendem Recht maßgebenden Beiträge zur Sozialversicherung (Rentner- bzw. Arbeitnehmeranteil) gemindert. [15]

(3.4)

Für das Jahr 2000 ergibt sich danach ein Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von

Seit dem Paradigmenwechsel in der Alterssicherungspolitik zu Beginn des Jahrhunderts ist

  • das Brutto-Rentenniveau um 4,6 Prozentpunkte oder 9,6 Prozent,
  • das Sicherungsniveau vor Steuern um 5,8 Prozentpunkte oder 11,0 Prozent und
  • das Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen um 7,2 Prozentpunkte oder 12,8 Prozent

gesunken (Tabelle 1, oberer Teil).


Tabelle 1: Standardrentenniveau nach 45 Beitragsjahren in v.H.

Jahr BRN SvS SnSV (1)
[1] [2] [3] [4]
2000 48,2 52,9 56,0
2001 48,0 52,6 55,7
2002 48,3 52,9 56,0
2003 48,5 53,3 56,5
2004 48,6 53,0 56,2
2005 48,3 52,6 55,8
2006 47,8 52,2 55,2
2007 47,2 51,3 53,9
2008 46,6 50,5 52,8
2009 47,6 52,0 53,8
2010 47,2 51,6 53,3
2011 46,0 50,1 52,1
2012 45,4 49,4 51,3
2013 45,1 48,9 50,7
2014 44,3 48,0 49,8
2015 43,6 47,1 48,9
Veränderung 2015 zu 2000
Prozentpunkte -4,6 -5,8 -7,2
Prozent -9,6 -11,0 -12,8
2016 43,6 47,1 48,9
2017 43,9 47,3 49,1
2018 43,7 47,1 48,9
2019 43,6 47,1 48,9
2020 43,4 47,0 48,8
2021 43,0 46,6 48,5
2022 42,7 46,3 48,2
2023 42,4 46,1 48,0
2024 42,1 45,7 47,6
2025 41,7 45,5 47,3
2026 41,4 45,2 47,0
2027 41,0 44,8 46,6
2028 40,6 44,4 46,3
2029 40,3 44,1 46,0
2030 39,9 43,7 45,6
Veränderung 2030 zu 2000
Prozentpunkte -8,3 -9,2 -10,4
Prozent -17,3 -17,3 -18,6

(1) Ohne Berücksichtigung des Beitragszuschlagssatzes für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung bei den Abzügen auf die Standardrente und das Durchschnittsentgelt.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, Berlin, Oktober 2014, S. 258, Rentenversicherungsbericht 2014 der Bundesregierung, BTDrs 18/3260 v. 20.11.2014, S. 31 sowie eigene Berechnungen bzw. Fortschreibung (ab 2029).

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Die unterschiedlichen Messverfahren führen für ein und denselben Sachverhalt zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Höhe des Rentenniveaus. Was allerdings über alle Messverfahren hinweg gleich bleibt, ist die ablesbare Tendenz bei der Entwicklung des Rentenniveaus, das sich seit dem Paradigmenwechsel immer weiter entfernt hat vom ursprünglichen Ziel der Lebensstandardsicherung.


Standardrentenniveau

4. Effekte des »Riesterns« und der beitragsfreien Entgeltumwandlung auf Rentenanpassung und Rentenniveau

Im Folgenden sollen die unterschiedlichen Wirkungen des »Riesterns« und der Entgeltumwandlung, also der Aufwendungen der abhängig Beschäftigten für die kapitalmarktabhängige Altersvorsorge, auf die Höhe der Rentenanpassung sowie auf das Sicherungsniveau vor Steuern etwas eingehender betrachtet werden.

Im Jahr 2014 betrug die gesamtdeutsche VGR-Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer 17,27 Prozent. Ein Prozentpunkt entsprach dabei einem Abgabenvolumen von rund zwölf Milliarden Euro. Die mittelfristigen Auswirkungen eines erhöhten Arbeitnehmeraufwands für Sozialschutzsysteme auf die Höhe der Rentenanpassung (vgl. Übersicht 1) und das Rentenniveau unterscheiden sich danach, ob dieser zusätzliche Aufwand

(a) aus zu verbeitragendem (staatlich geförderte private Altersvorsorge – »Riestern«) bzw. ohnehin beitragsfreiem Entgelt (beispielsweise Entgeltbestandteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze) oder

(b) aus nicht verbeitragtem Entgelt (beitragsfreie Entgeltumwandlung für eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung)

erfolgt. Hierbei haben die tatsächlichen Zusatzaufwendungen nach (a) keine Auswirkungen auf die Höhe der Rentenanpassung. [16] Anders stellen sich hingegen die Auswirkungen auf das Rentenniveau dar.

4.1 »Riestern«

Im ersten Fall (a) und bei einem angenommenen, alleine durch zusätzliche Privatvorsorge bedingten, Anstieg der Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer um einen Prozentpunkt wird das Sicherungsniveau vor Steuern um ca. 0,6 Prozentpunkte höher ausgewiesen. Auf Basis der endgültigen Werte für 2013 ergibt sich aus Gleichung (3.3) ein SvS in Höhe von

Bei einer durch zusätzliches »Riestern« um einen Prozentpunkt erhöhten Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer (West) steigt das ausgewiesene Niveau um 0,6 Prozentpunkte auf

Zusätzliches »Riestern« führt demnach rechnerisch c. p. zum Ausweis eines höheren Sicherungsniveaus vor Steuern. [17]


Übersicht 1: Rentenanpassungsformel


AR(t) = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli
AR(t-1) = bisheriger aktueller Rentenwert
ÄB = Äquivalenzbeitragszahler
ÄR = Äquivalenzrentner
BEVGR(t-1) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr
BEVGR(t-2) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr
BEVGR(t-3) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
bBE(t-2) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld (Alg, Kug) im vorvergangenen Kalenderjahr
bBE(t-3) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Alg und Kug im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
AVA2012 = 4,0 Prozent Altersvorsorgeanteil seit 2012
RVB(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr
RVB(t-2) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr
RQ(t-1) = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr
RQ(t-2) = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr
α = 0,25
In der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BEVGR unterschiedliche Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen wird; in der hier ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert.

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4.2 Beitragsfreie Entgeltumwandlung

Dasselbe Ergebnis zeigt sich im Fall der beitragsfreien Entgeltumwandlung (b) – allerdings stellt sich diese Wirkung nur einmalig im Kalenderjahr der Erhöhung des Arbeitnehmeraufwands ein. In den Folgejahren mindert die beitragsfreie Entgeltumwandlung ihrerseits die Höhe der an die beitragspflichtige Entgeltentwicklung gebundenen Rentenanpassung, so dass auch der Wert im Zähler (verfügbare Standardrente) entsprechend geringer ausfällt als im Referenz-Szenario ohne zusätzliche Entgeltumwandlung. Unter ansonsten gleichbleibenden Bedingungen sinkt das Rentenniveau wieder auf den Stand vor der zusätzlichen Entgeltumwandlung.

Darüber hinaus beeinflusst beitragsfreie Entgeltumwandlung aber auch die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors (NF) der Anpassungsformel – eine Wirkung die sachlich vergleichbar unkorrekt ist wie die Berechnung des SvS auf der Basis unterschiedlich ermittelter Abgabequoten für Rente und Arbeitsentgelt (vgl. Kapitel 3.4).

Zur Bestimmung des Rentnerquotienten (RQ) – dem Herzstück des Nachhaltigkeitsfaktors – wird die Zahl der Äquivalenzrentner (ÄR) ins Verhältnis gesetzt zur Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler (ÄB). Während sich die Anzahl der Äquivalenzrentner alleine durch zusätzliche Entgeltumwandlung nicht ändert – Rentenvolumen und Standardrente entwickeln sich im relativen Gleichklang – fällt die Zahl der Äquivalenzbeitragszahler alleine infolge zusätzlicher Entgeltumwandlung geringer aus. Da auf die umgewandelte Entgeltsumme keine Beiträge zur Rentenversicherung anfallen, führt dies zu Beitragsmindereinnahmen, so dass das Beitragsvolumen der Rentenversicherung entsprechend geringer ausfällt. Zur Ermittlung der Zahl der Äquivalenzbeitragszahler müsste das so geminderte Beitragsvolumen eigentlich ins Verhältnis gesetzt werden zum Rentenbeitrag auf das beitragspflichtige Durchschnittsentgelt. Und da sich diese beiden Größen für den Fall beitragsfreier Entgeltumwandlung im gleichen relativen Umfang verändern, bliebe die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler stabil – analog zur Anzahl der Äquivalenzrentner, die sich alleine infolge der Entgeltumwandlung ebenfalls nicht verändert.

Statt dieses rechnerisch und sachlich korrekte Verfahren anzuwenden, wird das durch die Entgeltumwandlung geminderte Beitragsvolumen allerdings ins Verhältnis gesetzt zu den Rentenbeiträgen auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI, dessen Entwicklung sich nach den VGR-Werten richtet und von der Entgeltumwandlung nicht beeinflusst (gemindert) wird. Dadurch fällt die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler geringer aus und der Rentnerquotient steigt entsprechend. Über den Faktor α wirken sich 25 Prozent dieses Anstiegs mindernd auf die Rentenanpassung aus.

Zur Veranschaulichung des Zusammenhangs soll ein stark vereinfachtes Rechenbeispiel [18] dienen. Die zu diesem Zweck verkürzte Anpassungsformel lautet dann:

(4)

Dem Beispiel liegen die folgenden Annahmen zugrunde:

  • Zuwachs des Durchschnittsentgelts: 3,00 Prozent,
  • Zuwachs des beitragspflichtigen Durchschnittsentgelts [19]: 1,74 Prozent,
  • bisheriger Rentnerquotient: 0,5261,
  • bisheriges Sicherungsniveau vor Steuern: 48,9 Prozent.

In der Zeit davor und danach betrage der Zuwachs beim Durchschnittsentgelt wie auch beim beitragspflichtigen Durchschnittsentgelt einheitlich drei Prozent.

Im Kalenderjahr der zusätzlichen Entgeltumwandlung steigt das ausgewiesene SvS zunächst, wie oben beschrieben, um 0,6 Prozentpunkte auf dann 49,5 Prozent. Danach sinkt das SvS wieder auf 48,9 Prozent, weil die Renten und damit auch die Standardrente der beitragspflichtigen Entgeltentwicklung folgen. – Bleibt noch die Auswirkung auf den Nachhaltigkeitsfaktor, im Konkreten auf die Entwicklung des Rentnerquotienten ( vgl. Übersicht 1).

Da Rentenvolumen und Standardrente im gleichen relativen Ausmaß steigen (+ 1,74 Prozent), bleibt die Anzahl der Äquivalenzrentner (ÄR) durch die Entgeltumwandlung unberührt (1,0174 / 1,0174 = 1). Ganz anders wirkt sich die Sache dagegen auf die Entwicklung der Äquivalenzbeitragszahler (ÄB) aus; denn während das Beitragsvolumen analog der Entwicklung des beitragspflichtigen Durchschnittsentgelts um 1,74 Prozent steigt, beträgt der Zuwachs beim Durchschnittsentgelt und damit – bei unverändertem Beitragssatz – auch beim Beitrag auf das Durchschnittsentgelt drei Prozent. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler sinkt damit auf das 0,9878-Fache ihres bisherigen Wertes (1,0174 / 1,0300 = 0,9878). Der Rentnerquotient steigt folglich von 0,5261 auf 0,5326 (0,5261 x 1 / 0,9878 = 0,5326). Die Erhöhung des Rentnerquotienten um 1,24 Prozent (0,5326 / 0,5261 = 1,0124) wirkt im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors zu einem Viertel anpassungsmindernd:

Dies entspricht einer Anpassungsdämpfung der Renten im Folgejahr um 0,31 Prozentpunkte. Das Rentenniveau (SvS) sinkt somit infolge der beitragsfreien Entgeltumwandlung um 0,2 Prozentpunkte von 48,9 Prozent auf 48,7 Prozent (48,9 x 0,9969 = 48,7). [20]

Das Vorhaben, die infolge des sinkenden Rentenniveaus politisch aufgerissene Sicherungslücke durch einen weiteren Ausbau der betrieblichen Altersversorgung – vor allem in Gestalt der beitragsfreien Entgeltumwandlung – zu schließen, heißt unter der geltenden Anpassungsformel also am Ende nichts anderes, als den Teufel mit Beelzebub austreiben zu wollen.

5. Exkurs: Die Wirkung von Leistungsverbesserungen auf Rentenanpassung und Rentenniveau

Wie eingangs dargelegt (Kapitel 2) führen mit einem Ausgabenzuwachs verbundene Änderungen des Leistungsrechts ihrerseits zu einer weiteren Senkung des Sicherungsniveaus vor Steuern. Zur Veranschaulichung der Zusammenhänge soll an dieser Stelle ein ebenfalls vereinfachtes Rechenbeispiel nachgeliefert werden, dem folgende Annahmen zugrunde liegen (vgl. im Übrigen Übersicht 1):

  • Anstieg des Volumens der Renten: 3,00 Prozent,
  • bisheriger Rentnerquotient: 0,5261,
  • bisheriges Sicherungsniveau vor Steuern: 48,9 Prozent.

Aus dem Anstieg des Rentenvolumens um drei Prozent [21] folgt bei gegebener Standardrente und einer unveränderten Anzahl von Äquivalenzbeitragszahlern (ÄB) ein Anstieg der Zahl der Äquivalenzrentner (ÄR) und damit eine Erhöhung des Rentnerquotienten (RQ) um drei Prozent auf 0,5419 (0,5261 x 1,03 = 0,5419). Dieser Anstieg um drei Prozent wirkt im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors (NF) zu einem Viertel anpassungsmindernd:

Daraus folgt eine Anpassungsdämpfung der Renten im Folgejahr um 0,75 Prozentpunkte. Bei isolierter Betrachtung sinkt das Sicherungsniveau vor Steuern infolge der dreiprozentigen Leistungsausweitung somit um 0,4 Prozentpunkte von 48,9 Prozent auf 48,5 Prozent (48,9 x 0,9925 = 48,5).

6. Zwischenfazit: Plädoyer für ein transparentes Messkonzept

Während zusätzlicher Aufwand der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für private Altersvorsorge im Rahmen der staatlich geförderten »Riester-Verträge« zum Ausweis eines höheren Sicherungsniveaus vor Steuern führt, trägt der gleich hohe Aufwand im Rahmen der beitragsfreien Entgeltumwandlung mittelfristig zu einer zusätzlichen [22] Senkung des SvS bei. Bei dauerhaft gleich starker Erhöhung der VGR-Sozialbeitragsquote beläuft sich das Wirkungsverhältnis von »Riestern« zu Entgeltumwandlung auf das Sicherungsniveau vor Steuern auf überschlägig 1 zu - 0,33.

Das Rentenniveau aber sollte zuallererst und möglichst untrüglich Auskunft darüber geben, in welchem Verhältnis die Standardrente zur Basis ihrer Berechnung, der erwerbslebensdurchschnittlich versicherten Entgeltposition, steht und wie sich die lohndynamisierte Standardrente im Vergleich zu dieser Basis im Zeitablauf entwickelt. Vor allem auch mit Blick auf die mehr als 20 Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner, die nicht einmal theoretisch Zugang zur staatlich geförderten Altersvorsorge hatten, bedarf es hierzu des Vergleichs der Rente mit einer nicht manipulierten Referenzgröße; eine solche Manipulation aber findet derzeit dadurch statt, indem die Belastung des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI mit Sozialbeiträgen aus den Daten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen ermittelt wird und nicht auf Basis der nach jeweils geltendem Recht auf das Durchschnittsentgelt fälligen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung erfolgt. [23] Beiträge oder Prämien für (freiwillige) Einrichtungen, die außerhalb des Pflichtversicherungssystems stehen und diesem damit nicht zugerechnet werden können, dürfen das Messergebnis aber nicht beeinflussen – weder positiv noch negativ.

All dies spricht für einen Ausweis des Rentenniveaus in Gestalt des Sicherungsniveaus nach Sozialversicherungsbeiträgen (SnSV) [24] sowie für eine Umstellung bei der Dynamisierung des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 auf die Entwicklung des durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelts.

7. »Drei-Säulen-System« scheitert am sozialpolitischen Anspruch

Ausgehend von den Daten des letzten Rentenversicherungsberichts der Bundesregierung [25] weist Tabelle 1 die Entwicklung des Rentenniveaus bis zum Jahr 2030 aus. Bis dahin wird das Sicherungsniveau vor Steuern nach den mittleren Annahmen des Berichts hinsichtlich der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung gegenüber dem Jahr 2000 um rund 17 Prozent gesunken sein. Um die dadurch bislang entstandene und weiter wachsende Sicherungslücke gegenüber dem Status quo ante (Lebensstandardsicherung alleine durch die gesetzliche Rentenversicherung) zu schließen, wurde mit dem rentenpolitischen Paradigmenwechsel zu Beginn des Jahrhunderts die kapitalmarktabhängige Altersvorsorge mittels staatlicher Förderung gestärkt; über »Riester-Rente« bzw. hauptsächlich von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern selbst finanzierte betriebliche Altersversorgung (beitragsfreie Entgeltumwandlung) soll die im Pflichtsystem politisch aufgerissene Sicherungslücke geschlossen werden. »Der Rückgang des Sicherungsniveaus vor Steuern verdeutlicht, dass die gesetzliche Rente zukünftig alleine nicht mehr ausreichen wird, um den Lebensstandard des Erwerbslebens im Alter aufrecht zu erhalten. Der Gesetzgeber hat mit den Reformmaßnahmen der vergangenen Jahre sowie mit einer erheblichen staatlichen Förderung der zusätzlichen betrieblichen und privaten Altersvorsorge die entsprechenden Weichenstellungen für die Modernisierung des Alterssicherungssystems als Ganzem vorgenommen. Damit wurde auf die sich wandelnden demografischen, aber auch ökonomischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen wirksam reagiert. Das Versorgungsniveau vor Steuern unter Berücksichtigung der Leistungen aus einer Riester-Rente bleibt langfristig nahezu konstant. Das heißt: Die Lebensstandardsicherung im Alter ist auch künftig auf dem heutigen Niveau gewährleistet, wenn die Möglichkeiten zur geförderten zusätzlichen Altersvorsorge wahrgenommen werden.« [26] – Eine regierungsamtliche Behauptung bzw. ein »Versprechen«, das der Überprüfung nicht standhält.

Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass eine auf Freiwilligkeit beruhende Altersvorsorge aufgrund unterschiedlicher Vorsorgebereitschaft und Vorsorgefähigkeit niemals jenen Verbreitungsgrad erreichen wird, der das Pflichtversicherungssystem auszeichnet. Der Verbreitungsgrad ist allerdings nur einer der in diesem Zusammenhang interessierenden Aspekte. Darüber hinaus geht es vor allem auch um Fragen der Sicherungshöhe – also darum, ob die bei der gesetzlichen Rente aufgerissene Niveaulücke wirklich geschlossen werden kann – und des dafür erforderlichen zusätzlichen finanziellen Aufwands; und es geht um die Frage der Absicherung der drei biometrischen Risiken Alter, Invalidität und Todesfall. Erst nach Beantwortung dieser Vorfeldfragen lässt sich die Kompensationskompetenz kapitalmarktabhängiger Altersvorsorge bezogen auf das Ziel der Lebensstandardsicherung im Rahmen der neuen Alterssicherungspolitik – dem neuen »Drei-Säulen-System« aus gesetzlicher, betrieblicher und privater Alterssicherung – abschätzen.

7.1 Verbreitungsgrad

Seit 2001 hat die Anzahl sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit aktiven Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung (bAV) um 31 Prozent oder knapp 4,2 Millionen auf rund 17,8 Millionen Personen zugenommen. Aufgrund des gleichzeitigen Beschäftigungsanstiegs nahm der Anteil an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten allerdings nur um 22 Prozent oder knapp 11 Prozentpunkte von 48,7 Prozent auf 59,5 Prozent zu und stagniert seit einigen Jahren auf diesem Niveau. [27]

Demgegenüber verlief die Entwicklung bei den neu eingeführten »Riester-Produkten« seit 2002 aus nachvollziehbaren Gründen anfangs sehr viel dynamischer. Ende 2013 (2014) zählte das BMAS knapp 16 (16,3) Millionen Verträge; allerdings fallen die Zuwachsraten bei der geförderten privaten Altersvorsorge (pAV) seit einigen Jahren eher verhalten aus. Zudem veranschlagt das Arbeitsministerium den Anteil der ruhend gestellten Verträge (keine Beitragsleistung im Berichtszeitraum) auf knapp ein Fünftel. Aus den am aktuellen Rand noch vorläufigen Rechnungsergebnissen der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) [28] lässt sich näherungsweise bestimmen, welchen Verbreitungsgrad »Riester-Produkte« unter den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten haben. Unter den im Förderjahr 2013 insgesamt rund 10,5 Millionen Empfängern staatlicher Förderleistungen befanden sich etwa 88 Prozent gesetzlich Rentenversicherte. Berücksichtigt man hierbei, dass die personelle Abgrenzung über den Kreis der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten hinausgeht, so kann der Anteil der Beschäftigten mit aktivem »Riester-Vertrag« an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten auf rund ein Drittel veranschlagt werden.

Eine schlichte Addition mit dem Verbreitungsgrad aktiver Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung ist nicht möglich, da es größere personelle Überschneidungen zwischen beiden Bereichen gibt (Arbeitnehmer mit Anwartschaften sowohl auf bAV als auch auf pAV).

Unter sozialpolitischem Aspekt verbietet sich eine solche Addition aber vor allem auch deshalb, weil der übergroße Teil der bAV-Anwartschaften auf Versorgungsordnungen bzw. auf Zusagen aus der Zeit vor dem rentenpolitischen Paradigmenwechsel stammt. Sollen valide Aussagen über die Tragfähigkeit des seither propagierten Drei-Säulen-Konstrukts – verglichen mit der bis dahin alleine von der gesetzlichen Rentenversicherung geschulterten Leistungsfähigkeit der Alterssicherung – getroffen werden, so können Zusagen, die ursprünglich als Ergänzung der lebensstandardsichernd ausgerichteten Rente gemacht wurden (on-top-Leistung der bAV) und die seither faktisch zu deren Ersatz mutiert sind, nicht als durch »die Modernisierung des Alterssicherungssystems« ausgelöster Erfolg in Sachen Verbreitungsgrad verbucht werden.

Und schließlich lässt der stichtagsbezogene Verbreitungsgrad im Raum keine Aussagen zu über den Verbreitungsgrad in der Zeit, also über die Kontinuität des Anwartschaftserwerbs im Verlauf des Erwerbslebens.

7.2 Risikoabdeckung

Bei der Debatte um die strukturelle Kompensationsfähigkeit kapitalmarktabhängiger Vorsorge in Bezug auf die Leistungsniveausenkung bei der gesetzlichen Rentenversicherung findet die (verengte) Breite der Risikoabdeckung durch betriebliche und/oder private Altersversorgung regelmäßig wenig Beachtung. Die Niveausenkung im Regelsystem beschränkt sich jedoch nicht auf die Alterssicherung, sondern sie betrifft gleichermaßen das Invaliditätsrisiko sowie die Absicherung von Hinterbliebenen; von der Absenkung betroffen ist mithin das Sicherungsniveau bei allen drei biometrischen Risiken.

Die ab dem Jahr 2002 neu ausgerichtete betriebliche Altersversorgung wie auch die staatlich geförderte private Altersvorsorge können hier keine (adäquate) Kompensation bieten. In den Fällen, in denen Leistungen auch für den Fall der Invalidität oder an Hinterbliebene vereinbart sind, geht dies bei gegebenem Beitrag zu Lasten der Leistungshöhe für die Alterssicherung. Viel entscheidender aber ist der Hinweis darauf, dass die Gewährung von Leistungen im Invaliditäts- und/oder Todesfall nicht in eins gesetzt werden kann mit einer – dem gesetzlichen System auch nur annähernd vergleichbaren – Absicherung der genannten sozialen Risiken. Die Gewährung einer Leistung bei Risikoeintritt ist nicht unbedingt dasselbe wie die Absicherung des sozialen Risikos. Bei der kapitalmarktabhängigen Vorsorge wird das bis zum Eintritt des Versicherungsfalls angesparte Kapital verrentet; bewertete Zurechnungszeiten, wie sie die gesetzliche Rente bei in jungen Jahren eintretender Erwerbsminderung oder bei Tod des Versicherten vor Rentenbeginn zur Ermittlung der Hinterbliebenenrente kennt, sind den kapitalmarktabhängigen Systemen fremd. Immerhin etwa ein Fünftel der nach SGB VI berechneten Bestandsrenten beinhaltete Ende 2013 eine kürzere oder längere Zurechnungszeit. [29] Und schließlich finden sich in kapitalmarktabhängigen Systemen auch keinerlei Elemente solidarischen Ausgleichs – ganz zu schweigen von der strukturellen Inkompetenz zur Verringerung des in der Regel erwerbsbiografisch bedingten Armutsrisikos im Alter oder bei Erwerbsminderung.

7.3 Vorsorgeaufwand

Der Verbreitungsgrad betrieblicher und privater Vorsorge liefert nicht mehr als erste Anhaltspunkte bezüglich ihres möglichen Beitrags zur Alterssicherung; nur erste Anhaltspunkte deshalb, weil der Verbreitungsgrad keinerlei Auskunft über die Höhe der erworbenen Anwartschaften und damit auch keinerlei Auskunft darüber gibt, ob im Rahmen des Drei-Säulen-Systems überhaupt ein lebensstandardsicherndes Gesamtversorgungsniveau gewährleistet werden kann. Allerdings lassen sich Näherungsgrößen hinsichtlich des getätigten Aufwandes der Beschäftigten im Rahmen der Entgeltumwandlung und des »Riesterns« bestimmen. Bleibt schon der Aufwand hinter dem für erforderlich gehaltenen Volumen zurück, so lässt dies Rückschlüsse auf den »Ertrag« oder auf die systemische Zielerreichung zu.

Die Bundesregierung schätzte den Beitragsausfall durch Entgeltumwandlung für die Sozialversicherung insgesamt jüngst auf ca. drei Milliarden Euro, wovon fast die Hälfte auf die gesetzliche Rentenversicherung entfällt. [30] Das Volumen der Entgeltumwandlung beläuft sich demzufolge auf zwischen sieben bis acht Milliarden Euro jährlich. Da theoretisch allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten der Weg der beitragsfreien Entgeltumwandlung offensteht, beträgt das rechnerische Potenzial bezogen auf das Jahr 2013 gut 80 Milliarden Euro. [31] Gegenwärtig werden demnach nicht einmal zehn Prozent dieses Potenzials ausgeschöpft. [32]

Das Volumen der Eigenbeiträge (ohne Zulagen / Steuerermäßigungen) für »Riester-Produkte« beträgt auf Basis vorläufiger Rechnungsergebnisse für das Förderjahr 2013 7,25 Milliarden Euro. [33] Das sind rund 27 Prozent des rechnerischen Potenzials an Eigenbeiträgen der abhängig Beschäftigten für die geförderte private Altersvorsorge; dieses beläuft sich – ebenfalls bezogen auf das Jahr 2013 – auf knapp 27 Milliarden Euro. [34] Das im Vergleich zur Entgeltumwandlung – trotz eines nominal gleich hohen förderfähigen Anteils von vier Prozent – deutlich geringere Potenzialvolumen gründet vor allem auf drei Ursachen. Zum einen bildet das beitragspflichtige Vorjahresentgelt (2012) den Bezugsrahmen, so dass der Lohnzuwachs in 2013 außen vor bleibt, und zum anderen umfasst die Vier-Prozent-Vorgabe neben den Eigenbeiträgen auch die staatlichen Fördermittel selbst, die hier mit 25 Prozent des Potenzials veranschlagt werden. Die quantitativ wesentliche Ursache liegt jedoch in der Bemessungsgrundlage, die sich bei der beitragsfreien Entgeltumwandlung – unabhängig von der individuellen Entgelthöhe – auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung (West) bezieht, während das Maximum von vier Prozent bei der »Riester-Förderung« auf das individuelle beitragspflichtige Vorjahresentgelt abstellt.

7.4 Gesamtversorgungsniveau

»Das Versorgungsniveau vor Steuern unter Berücksichtigung der Leistungen aus einer Riester-Rente bleibt langfristig nahezu konstant. Das heißt: Die Lebensstandardsicherung im Alter ist auch künftig auf dem heutigen Niveau gewährleistet, wenn die Möglichkeiten zur geförderten zusätzlichen Altersvorsorge wahrgenommen werden.« [35]

Dieses Mantra der neuen Alterssicherungspolitik tragen die verschiedenen Bundesregierungen seit dem Paradigmenwechsel immer wieder aufs Neue vor, obwohl die in den Rentenversicherungsberichten präsentierten Zahlen und die ihnen zugrunde liegenden Annahmen regelmäßig das genaue Gegenteil zu Tage fördern. [36] Nicht nur, dass das Gesamtversorgungsniveau vor Steuern aus gesetzlicher und privater Rente nicht mehr das Ausgangsniveau der gesetzlichen Rente zur Jahrhundertwende von rund 53 Prozent erreicht ( Tabelle 1, Spalte 3); das in den Rentenversicherungsberichten ausgewiesene Versorgungsniveau bezieht sich bei der »Riester«-Rente darüber hinaus immer nur auf das jeweilige Zugangsjahr. So erreichte beispielsweise der Rentenzugang 2010 auf Basis der Modellannahmen ein Gesamtversorgungsniveau vor Steuern in Höhe von 53 Prozent; nach 18 Jahren Rentenlaufzeit werden es im Jahr 2028 aber nur noch 45,6 Prozent sein (vgl. Tabelle 2, Spalte 4 und Spalte 7).


Tabelle 2: Gesamtversorgungsniveau vor Steuern 2010 bis 2028 in v.H.

Jahr Zugangsjahr Bestandsjahr 2028
GRV RR (1) gesamt GRV RR (1) gesamt
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7]
2010 51,6 1,4 53,0 44,4 1,2 45,6
2011 50,1 1,6 51,7 44,4 1,4 45,8
2012 49,4 1,8 51,2 44,4 1,6 46,0
2013 48,9 2,1 51,0 44,4 1,9 46,3
2014 48,0 2,3 50,3 44,4 2,1 46,5
2015 47,1 2,5 49,6 44,4 2,4 46,8
2016 47,1 2,8 49,9 44,4 2,6 47,0
2017 47,3 3,0 50,3 44,4 2,9 47,3
2018 47,1 3,3 50,4 44,4 3,2 47,6
2019 47,1 3,5 50,6 44,4 3,4 47,8
2020 47,0 3,8 50,8 44,4 3,7 48,1
2021 46,6 4,2 50,8 44,4 4,0 48,4
2022 46,3 4,4 50,7 44,4 4,3 48,7
2023 46,1 4,7 50,8 44,4 4,6 49,0
2024 45,7 5,0 50,7 44,4 4,9 49,3
2025 45,5 5,2 50,7 44,4 5,2 49,6
2026 45,2 5,5 50,7 44,4 5,5 49,9
2027 44,8 5,8 50,6 44,4 5,9 50,3
2028 44,4 6,2 50,6 44,4 6,2 50,6

GRV = gesetzliche Rentenversicherung RR = »Riester«-Rente

(1) Annahmen: Seit 2002 kontinuierlicher Eigenbeitrag in der für die volle Grundzulage erforderlichen Höhe, Verzinsung des angesparten Kapitals mit vier Prozent p.a. bei einem Verwaltungskostenanteil von zehn Prozent sowie ohne Absicherung des Invaliditäts- und Todesfallrisikos. Die Leistungen in der Auszahlungsphase werden im gleichen Umfang wie der aktuelle Rentenwert dynamisiert.

Quelle: Rentenversicherungsbericht 2014 der Bundesregierung, BTDrs 18/3260 v. 20.11.2014, S. 31 sowie eigene Berechnungen.

© Portal Sozialpolitik

Um das – mit den Jahren ohnehin immer weiter sinkende – Zugangangsniveau auch im Bestand, also während der Dauer des weiteren Rentenbezugs, halten zu können, müsste die Privatrente sehr viel stärker dynamisiert werden als ihr gesetzlicher Gegenpart – nur so ließe sich der Rückgang des Rentenniveaus rechnerisch ausgleichen. Bei gegebenem Kapitalstock bzw. gleichem Barwert geht eine stärkere Dynamisierung während der Leistungsphase aber unweigerlich zu Lasten der Auszahlungshöhe zu Rentenbeginn. So kommt die jüngst vorgelegte Expertise von Schäfer [37] zu dem Ergebnis, dass erst für Rentenzugänge ab dem Jahr 2014 überhaupt der für eine Aufrechterhaltung des jeweiligen Zugangsniveaus rechnerisch notwendige Kapitalstock aufgebaut sein kann. Die über die gesamte Bezugsdauer gemittelte jährliche Dynamik der kapitalfundierten Rente müsste zudem »bei Zugängen um das Jahr 2020 herum rund zehn Prozent und bei Zugängen um das Jahr 2030 herum gut fünf Prozent« [38] betragen. Die damit rechnerisch erreichbare Stabilität des Gesamtversorgungsniveaus während des Rentenbezugs würde allerdings – wie erwähnt – durch ein deutlich geringeres Zugangsniveau erkauft, als es derzeit von der Bundesregierung ausgewiesen wird ( Tabelle 2, Spalte 3). Die Ausblendung all dieser im Wortsinne existenziellen Zusammenhänge macht die regierungsoffizielle Berichterstattung zur Alterssicherungspolitik letztlich zum »Fake«.

Um über die Rentenbezugsdauer hinweg ein Gesamtversorgungsniveau vor Steuern von rd. 53 Prozent (Lebensstandardsicherung) erreichen zu können, wäre nach Schäfers Berechnungen eine Vorsorge-Prämie von mehr als sieben Prozent erforderlich. [39] Der Aufwand für die Altersvorsorge läge damit im Jahr 2030 bei mehr als 29 Prozent des Bruttoentgelts, wovon rund 22 Prozent auf den paritätisch finanzierten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entfallen.

Sollen auch die Risiken Invalidität und Todesfall adäquat abgesichert werden, so ist ein um weitere »rund zwei Prozent höherer Beitragssatz notwendig« [40] – zusammen wären also rund neun Prozent für private Vorsorge und rund 31 Prozent für die Altersvorsorge insgesamt erforderlich, um die Niveausenkung bei der gesetzlichen Rente für alle drei biometrischen Risiken und über die Rentenbezugsdauer hinweg auszugleichen. All dies vor allem unter den folgenden beiden Prämissen:

  • private Vorsorge wurde seit 2002 kontinuierlich betrieben und
  • der Rentenzugang erfolgt auch bei der kapitalmarktabhängigen Rente erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze, die künftig bei 67 Jahren liegt. [41]

Und schließlich basieren alle Berechnungen der Rentenversicherungsberichte unter anderem auf der Annahme einer vierprozentigen Verzinsung des Kapitalstocks während der Spar- und Auszahlungsphase – eine Modellkondition, die aufgrund der schon seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase mit vielen Fragezeichen zu versehen ist.

8. Plädoyer für ein rentenpolitisches »Reset«: Anhebung des Rentenniveaus auf den Status quo ante

Der niedrige Verbreitungsgrad, die unzulängliche Risikoabdeckung, der auf Freiwilligkeit gründende und daher diskontinuierliche und/oder zu geringe tatsächliche Vorsorgeaufwand und schließlich das Kosten-Leistungs-Verhältnis – alle zur kapitalmarktabhängigen Altersvorsorge vorliegenden Indikatoren sprechen für eine sozialpolitische Rückbesinnung auf die lebensstandardsichernde gesetzliche Rente.

Der im Zusammenhang mit dieser Option gebetsmühlenartig vorgebrachte (Warn-) Hinweis auf den dann notwendigerweise stärker steigenden Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung ist rechnerisch so zutreffend wie er bezogen auf die Gesamtkosten eines lebensstandardsichernden Altersvorsorgesystems dummes Zeug ist.

Die hier referenzierte Zielvorgabe eines Sicherungsniveaus nach Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von 56 Prozent wäre – bezogen auf das Jahr 2030 – mit einem Beitragssatz zur Rentenversicherung in Höhe von gut 26 Prozent finanzierbar ( Tabelle 3, Spalte 7); das sind rund 4,3 Prozentpunkte mehr als nach geltendem Recht erwartet werden. Das gleiche Sicherungsniveau erfordert auf Basis geltenden Rechts im Rahmen der kapitalmarktabhängigen Altersvorsorge demgegenüber einen zusätzlichen Aufwand von insgesamt rund neun Prozent – und zwar von Anbeginn an und nicht erst im Jahr 2030.


Tabelle 3: Standardrentenniveau und Beitragssatz 2000 – 2030 in v.H.

Jahr Geltendes Recht
Reform-Szenario
BRN SnSV (1) BS SnSV (1)
(Ziel)
BRN BS
[1] [2] [3] [4] [5] [6] [7]
2000 48,2 56,0 19,3 56,0 48,2 19,3
2001 48,0 55,7 19,1 56,0 48,2 19,2
2002 48,3 56,0 19,1 56,0 48,2 19,1
2003 48,5 56,5 19,5 56,0 48,1 19,3
2004 48,6 56,2 19,5 56,0 48,4 19,5
2005 48,3 55,8 19,5 56,0 48,5 19,6
2006 47,8 55,2 19,5 56,0 48,4 19,7
2007 47,2 53,9 19,9 56,0 48,9 20,6
2008 46,6 52,8 19,9 56,0 49,0 21,0
2009 47,6 53,8 19,9 56,0 49,3 20,6
2010 47,2 53,3 19,9 56,0 49,3 20,8
2011 46,0 52,1 19,9 56,0 49,1 21,2
2012 45,4 51,3 19,6 56,0 49,1 21,2
2013 45,1 50,7 18,9 56,0 49,3 20,6
2014 44,3 49,8 18,9 56,0 49,2 21,0
2015 43,6 48,9 18,7 56,0 49,2 21,1
2016 43,6 48,9 18,7 56,0 49,2 21,1
2017 43,9 49,1 18,7 56,0 49,3 21,0
2018 43,7 48,9 18,7 56,0 49,2 21,1
2019 43,6 48,9 19,1 56,0 49,1 21,5
2020 43,4 48,8 19,5 56,0 49,0 22,0
2021 43,0 48,5 19,7 56,0 48,8 22,4
2022 42,7 48,2 19,8 56,0 48,8 22,6
2023 42,4 48,0 20,2 56,0 48,6 23,1
2024 42,1 47,6 20,3 56,0 48,5 23,4
2025 41,7 47,3 20,6 56,0 48,4 23,9
2026 41,4 47,0 20,9 56,0 48,2 24,3
2027 41,0 46,6 21,1 56,0 48,1 24,7
2028 40,6 46,3 21,4 56,0 47,9 25,2
2029 40,3 46,0 21,7 56,0 47,8 25,7
2030 39,9 45,6 22,0 56,0 47,6 26,3

BRN = Brutto-Rentenniveau SnSV = Sicherungsniveau nach SV-Beiträgen BS = Beitragssatz

(1) Ohne Berücksichtigung des Beitragszuschlagssatzes für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung bei den Abzügen auf die Standardrente und das Durchschnittsentgelt.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund, Rentenversicherung in Zeitreihen, Berlin, Oktober 2014, Rentenversicherungsbericht 2014 der Bundesregierung, BTDrs 18/3260 v. 20.11.2014 sowie eigene Berechnungen bzw. Fortschreibung (ab 2029).

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Aber nicht nur die Gesamtkosten fallen im hier favorisierten Reform-Szenario deutlich geringer aus – auch die dann insgesamt paritätische Finanzierung der Beiträge durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer würde die Beschäftigten merklich weniger belasten als dies im »Drei-Säulen-Modell« der Fall ist. Tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Reform-Szenario 2030 jeweils gut 13 Prozentpunkte [42] des erforderlichen Beitragssatzes, so entfallen nach geltendem Recht auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer je elf Prozentpunkte auf die gesetzliche Rentenversicherung und für die Arbeitnehmer kämen noch einmal rund neun Prozentpunkte vor Förderung zur kapitalmarktabhängigen Altersvorsorge hinzu – zusammen also ein Arbeitnehmeranteil von rund 20 Prozent.


Übersicht 2: Beitragssatz und Bruttorentenniveau im Reform-Szenario

Der Beitragssatz im Reform-Szenario ergibt sich aus der Multiplikation des Beitragssatzes nach geltendem Recht mit dem Quotienten aus Bruttorentenniveau des Reform-Szenarios zum Bruttorentenniveau nach geltendem Recht. Damit wird unterstellt, dass der Finanzierungsanteil der Bundesmittel (Anteil der Bundeszuschüsse am Finanzaufkommen eines Beitragssatzpunktes) konstant bleibt. Eventuelle Rückwirkungen im Zusammenspiel mit der Entwicklung der Nachhaltigkeitsrücklage bleiben außer Betracht.

Das Bruttorentenniveau entspricht dem Verhältnis aus SnSV zum Quotienten aus Nettoquote der Standardrente zur Nettoquote des Durchschnittsentgelts – beide Quoten jeweils nach Sozialversicherungsbeiträgen:

(a) BRN = SnSV / (NQStR45-SVB / NQBE-SVB)

Die Nettoquoten der Standardrente und des Durchschnittsentgelts nach Sozialversicherungsbeiträgen ergeben sich durch Subtraktion der Sozialbeitragsquote von 1:

(b) NQStR45-SVB = 1 - SVBStR45

(c) NQBE-SVB = 1 - SVBBE

(d) NQBE-SVB-neu = 1 - SVBBE-neu

Die dem im Referenz-Szenario höheren Bruttorentenniveau korrespondierenden neuen Sozial- bzw. Rentenversicherungs-Beitragsquoten auf das Durchschnittsentgelt ergeben sich nach folgenden Gleichungen:

(e) SVBBE-neu = SVBBE - RVBBE + RVBBE-neu

(f) RVBBE-neu = RVBBE x BRNneu / BRN

Damit ergibt sich als Bruttorentenniveau im Reform-Szenario:

(g) BRNneu = SnSVZiel / (NQStR45-SVB / NQBE-SVB-neu)

oder

(h) BRNneu = SnSVZiel x [(1 - SVBBE + RVBBE) / (1 - SVBStR45 + RVBBE x (SnSVZiel / BRN))]

BRN = Bruttorentenniveau,
BRNneu = Bruttorentenniveau (Reform-Szenario),
NQBE-SVB = Nettoquote des Durchschnittsentgelts nach Sozialversicherungsbeiträgen,
NQBE-SVB-neu = Nettoquote des Durchschnittsentgelts nach Sozialversicherungsbeiträgen (Reform-Szenario),
NQStR45-SVB = Nettoquote der Standardrente nach Sozialversicherungsbeiträgen,
RVBBE = RV-Beitragsquote des Durchschnittsentgelts,
RVBBE-neu = RV-Beitragsquote des Durchschnittsentgelts (Reform-Szenario),
SnSV = Sicherungsniveau nach SV-Beiträgen,
SnSVZiel = Sicherungsniveau nach SV-Beiträgen (Reform-Szenario),
SVBBE = Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer,
SVBBE-neu = Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer (Reform-Szenario),
SVBStR45 = Sozialbeitragsquote der Standardrente.

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Standardrentenniveau

Beitragssatz

Auch im Referenz-Szenario sinkt das Bruttorentenniveau von heute 49,2 Prozent auf 47,6 Prozent im Jahr 2030 ( Tabelle 3, Spalte 6); das Durchschnittsentgelt steigt also stärker als die Standardrente. Dies ist implizite Folge des steigenden Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung.

9. Lebensstandardsicherung und Anpassungsformel

Die politische Zielvorgabe eines lebensstandardsichernden Rentenniveaus und dessen Stabilisierung im Zeitablauf erfordert eine neue Rentenanpassungsformel. Hierbei sind unterschiedliche Wege möglich, je nachdem, ob die Zielvorgabe Ausgangs- oder Endpunkt des Verfahrens ist.

»Die Renten folgen den Löhnen« – so lautet einer der zentralen Anpassungsgrundsätze seit Einführung der lohnbezogenen dynamischen Rente. Gefragt wäre demnach eine Anpassungsformel, die über die Zeit ein zwar kurzfristig schwankendes, im Trend aber stabiles Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen gewährleistet. Maßgeblich wäre für diesen Fall die um Änderungen der Nettoquote des Arbeitsentgelts sowie der Nettoquote der Rente korrigierte Lohnentwicklung (ex-post-Verfahren der Lohnbindung); die Nettoquoten ergeben sich jeweils durch Abzug der Sozialabgabenquote – AQA-SVB bzw. AQR-SVB – von Eins. Der neue aktuelle Rentenwert errechnet sich dann nach der Formel:

(9.1)

Damit berücksichtigt die Anpassungsformel Belastungsänderungen der Aktiven wie auch der Rentner bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Um bei der Anpassung eine Doppelwirkung für den Fall sich ändernder Beitragssätze zur Kranken- und Pflegeversicherung auszuschließen, geht die Belastungsänderung der Renten in die Formel mit ihrem Kehrwert ein. Grundlage des Lohnbezugs der Anpassungsformel sollte – wie nach geltendem Recht (vgl. Übersicht 1) – die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte (bBE) sein.

Soll demgegenüber das Leistungsziel als Vorgabe für die Anpassungshöhe dienen, so ist ein anderes Vorgehen notwendig. Ausgehend von der Gleichung [43]

(9.2)

ergibt sich für diesen Fall die folgende Anpassungsformel:

(9.3)

Der Lohnbezug der Rentendynamisierung ändert sich damit grundlegend; Niederschlag findet er nicht mehr im Anpassungsverfahren selbst – »Die Renten folgen den Löhnen« – sondern ausschließlich im Sicherungsziel in Gestalt des vorzugebenden Prozentsatzes für die Höhe des Rentenniveaus. Grundlage für die Fortschreibung des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI (BESGB) sollte dabei künftig ebenfalls die Veränderung des beitragspflichtigen Durchschnittsentgelts (bBE) sein.

So fundamental neu, wie die Anpassungsformel (9.3) auf den ersten Blick anmutet, ist ein solches Verfahren allerdings nicht. Bis zum Jahr 1996 kam eine vergleichbar projektive Anpassung in den neuen Ländern zur Anwendung (ex-ante-Verfahren der Lohnbindung). Damit sollte bis 1991 im Osten ein regionsbezogenes Nettorentenniveau von 70 Prozent und ab 1992 ein gleich hohes Nettorentenniveau wie in den alten Ländern gewährleistet werden. [44]

[1] Vgl. § 154 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI.
[2] Vgl. Deutschlands Zukunft gestalten. Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD für die 18. Wahlperiode vom 16.12.2013, S. 73.
[3] Vgl. beispielsweise Altersarmut bekämpfen – Mit der Garantierente. Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, BTDrs 17/13493 v. 15.05.2013.
[4] Vgl. Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.06.2014, BGBl I, S. 787.
[5] M. Rosemann (SPD) während der zweiten Lesung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, Plenarprotokoll 18/37 v. 23.05.2014, S. 3190.  – Umgekehrt sind auch die im Vergleich zu den Bestandsrenten über die vergangenen Jahre fast durchgängig gesunkenen durchschnittlichen Zahlbeträge bei den Zugangsrenten in keiner Weise Folge eines sinkenden Rentenniveaus, denn der Nominalbetrag des aktuellen Rentenwerts kann aufgrund der allgemeinen Schutzklausel des § 68a SGB VI nicht sinken; das in den rückläufigen durchschnittlichen Zahlbeträgen zum Ausdruck kommende sinkende (Durchschnitts-) Niveau der Zugangsrenten ist vielmehr hauptsächlich erwerbsbiografisch sowie durch Zusammensetzung und Struktur der Neuzugänge bedingt.
[6] Dies gilt nicht für jenen Anteil am steigenden Rentenvolumen, der auf die Erhöhung des aktuellen Rentenwerts selbst und damit der Standardrente zurückzuführen ist, und auch nicht für Leistungsausweitungen, die der Rentenversicherung bspw. durch den Bund erstattet werden. Denn zur Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzrentner im Nachhaltigkeitsfaktor der Anpassungsformel wird das Gesamtvolumen der Renten um erstattete Aufwendungen für Renten und Rententeile gemindert ( § 68 Abs. 4 Satz 3 SGB VI). Erstattungen spielen mit zuletzt rd. 750 Mio. Euro nicht mehr die Rolle, die ihnen noch vor 1992 zukam. Bis zum Inkrafttreten des Rentenreformgesetzes 1992 wurden der Rentenversicherung bspw. die Aufwendungen für die 1986 eingeführten Kindererziehungszeiten separat vom Bund erstattet; ab 1992 wurde dann der allgemeine Bundeszuschuss um den Erstattungsbetrag für Kindererziehungszeiten in 1991 (etwa 2,5 Milliarden Euro) erhöht, womit der Umfang der seither verbliebenen Erstattungen deutlich sank.
[7] W. Schmähl, Von der Ergänzung der gesetzlichen Rentenversicherung zu deren partiellem Ersatz: Ziele, Entscheidungen sowie sozial- und verteilungspolitische Wirkungen – Zur Entwicklung von Mitte der 1990er Jahre bis 2009, in: E. Eichenhofer, H. Rische, W. Schmähl, Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung SGB VI, Köln 2011, S. 246.
[8] Hierbei ist die Annahme des Durchschnittsverdienstes nicht zwingend – sie dient lediglich der Vereinfachung des Messverfahrens. Ebenso ließe sich das Leistungsniveau und dessen Entwicklung beispielsweise anhand des 0,75-Fachen des Durchschnittsentgelts (Entgeltposition von 75 Prozent) ermitteln. Im Zähler wäre die Rente in diesem Fall nicht aus 45 pEP, sondern aus 45 x 0,75 = 33,75 pEP zu ermitteln und statt des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI wären 75 Prozent dieses Wertes heranzuziehen. Unter der Voraussetzung einer Standarderwerbsbiografie ist das Rentenniveau also unabhängig von der referenzierten Entgeltposition immer identisch.
[9] Zudem ist darauf zu verweisen, dass es sich bei den im Folgenden abgehandelten Varianten des Rentenniveaus stets um reine Westgrößen handelt.
[10] Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) v. 05.07.2004, BGBl I, S. 1427.
[11] Bis 2025 werden die Beiträge zur Rentenversicherung schrittweise von der Besteuerung freigestellt und im Gegenzug unterliegen die Renten in Abhängigkeit vom Zugangsjahr mit einem steigenden Anteil der Besteuerung (ab Zugangsjahr 2040 zu 100 Prozent).
[12] Wie anfällig ein solches Verfahren gegenüber Manipulationsvermutungen ist, veranschaulichte die öffentliche Diskussion im Zusammenhang mit der Bruttostellung des Kindergeldes: Mit Beginn des Jahres 1999 wurde die Kindergeldauszahlungs-Verordnung vom 10. November 1995 (BGBl I S. 1510) aufgehoben. Bis dahin wurde das Kindergeld vom Arbeitgeber ausgezahlt und mit der Lohnsteuer des Arbeitnehmers verrechnet (Nettostellung des Kindergeldes). Infolge dieses Verfahrens fiel die Lohnsteuerbelastung des Arbeitsentgelts nach VGR um die Höhe des ausgezahlten Kindergeldvolumens geringer aus; dadurch stieg die Nettoquote des Arbeitsentgelts und das Nettorentenniveau fiel bei gegebener Standardrente entsprechend niedriger aus. Mit der Bruttostellung des Kindergeldes stellte sich der umgekehrte Effekt ein. Die isolierte Wirkung der Bruttostellung des Kindergeldes, das seit 1999 nicht mehr zur Nettolohn- und -gehaltssumme zählt, führte zu einem um ca. 2,5 Prozentpunkte höheren Ausweis des Nettorentenniveaus. Im Übrigen wurde durch die Bruttostellung verhindert, dass Erhöhungen des Kindergeldes im Rahmen der Nettolohnanpassung automatisch zu entsprechend höheren Renten führten. – Vgl. hierzu die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Gerd Andres (BMAS) auf die dringliche Frage der Abgeordneten Birgit Schnieber-Jastram (CDU/CSU), Plenarprotokoll des Deutschen Bundestages Nr. 14/49 v. 30.06.1999, S. 4225.
[13] Diese Zusammenhänge weisen auf eine weitere methodische »Unwucht« hin: Das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI wird jährlich mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach VGR fortgeschrieben, während sich die Rentenanpassung seit Mitte des vergangenen Jahrzehnts nach der Entwicklung der in der Regel schwächer steigenden beitragspflichtigen Entgelte richtet. Daraus resultiert eine Scherenentwicklung zwischen beitragspflichtiger Entgeltposition, die für die Höhe der Standardrente maßgeblich ist, und dem Durchschnittsentgelt der Anlage 1. Die Folge ist, dass sich die bei beitragspflichtigem Durchschnittsverdienst pro Jahr erreichbare Entgeltposition im Zeitablauf immer deutlicher unterhalb eines Entgeltpunktes bewegt.
[14] Vgl. K.-H. Dedring u.a., Rückkehr zur lebensstandardsichernden und armutsfesten Rente. Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung, WISO-Diskurs, Bonn, August 2010, S. 24 ff.
[15] Hierbei bedarf es nur noch der Verständigung darüber, ob der Beitragszuschlagssatz für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung (0,25 Prozent) in die Abgabenquote einbezogen wird oder nicht.
[16] Vom tatsächlichen »Riestern« zu unterscheiden ist das fiktive »Riestern«, das im Rahmen der Anpassungsformel in Gestalt der »Riester-Treppe« die Renten um insgesamt rund fünf Prozentpunkte von der Lohnentwicklung abgekoppelt hat. – Vgl. hierzu u.a. J. Steffen, Die Anpassung der Renten in den Jahren 2003 bis 2013. Zugleich eine Wirkungsanalyse der »Riester-Treppe«, Berlin, April 2013.
[17] Umgekehrt führen rückläufige Aufwendungen für die private Altersvorsorge zum Ausweis eines niedrigeren SvS.
[18] So wird etwa der heute zweijährige time-lag beim beitragspflichtigen Durchschnittsentgelt auf ein Jahr reduziert und auch evtl. Veränderungen des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung – die beitragsfreie Entgeltumwandlung ist in der Praxis stets beitragssatzrelevant – bleiben ausgeblendet. Zudem unterstellt die Beispielsrechnung als Anpassungstermin den 1. Januar.
[19] Die Differenz der beiden Lohnsteigerungsraten ist der Annahme zufolge alleine durch beitragsfreie Entgeltumwandlung verursacht. Das damit implizierte Volumen zusätzlicher Entgeltumwandlung entspricht auf Basis der VGR-Daten (2013) ungefähr dem im Fall (a) angenommenen zusätzlichen Arbeitnehmeraufwand für die staatlich geförderte private Altersvorsorge (um einen Prozentpunkt erhöhte Sozialbeitragsquote der Arbeitnehmer).
[20] Ein rückläufiges Volumen beitragsfreier Entgeltumwandlung führt demgegenüber zum Ausweis eines leicht höheren SvS.
[21] In absoluten Zahlen und auf Basis des Jahres 2013 entspricht dies etwa 6,6 Milliarden Euro an Mehrausgaben.
[22] Zusätzlich zu der auch ohne beitragsfreie Entgeltumwandlung durch die Anpassungsformel politisch vorgegebenen Niveauabsenkung.
[23] Rechtfertigen ließ sich dieses Vorgehen bei der seinerzeitigen Verwendung des Nettorentenniveaus alleine dadurch, dass die Ermittlung der Steuerbelastung des Durchschnittsentgelts nach individuellen Besteuerungsmerkmalen ebenfalls nicht zielführend gewesen wäre.
[24] Streng genommen müsste die Beitragsbelastung der Aktiven bei der Bestimmung des SnSV auch um die Beiträge zur BA bereinigt werden. Da durch einen konjunkturell schwankenden BA-Beitragssatz aber im Unterschied zu den Arbeitnehmeraufwendungen für private und betriebliche Altersversorgung langfristig keine strukturellen Verzerrungen bewirkt werden, wird hiervon im Folgenden abgesehen.
[25] Vgl. Rentenversicherungsbericht 2014 der Bundesregierung, BTDrs 18/3260 v. 20.11.2014, S. 31.
[26] Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, BTDrs 17/3814 v. 17.11.2010, S. 19.  – Nahezu gleichlautend die Formulierung im Zweiten Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, BTDrs 18/3261 (neu) v. 20.11.2014, S. 24.
[27] Vgl. TNS Infratest Sozialforschung: Trägerbefragung zur betrieblichen Altersversorgung 2013 (BAV 2013). Forschungsbericht 449/1 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, S. 10 ff.
[28] Vgl. E. Kruse, A. Scherbarth, Förderung der Riester-Rente durch Zulagen und Sonderausgabenabzug: Mehr als 10,8 Millionen geförderte Personen im Beitragsjahr 2011, in: RVaktuell 3/2015, S. 55 ff.
[29] Vgl. DRV Bund, Rentenbestand am 31.12.2013, Statistik der Deutschen Rentenversicherung Band 197, Berlin, Juli 2014, Tabelle 20.00 G. – Für den Altersrentenbestand weist die Statistik keine Zurechnungszeit aus; hier liefern jedoch dem aktuellen Altersrentenbezug vorausgegangene Rentenbezugszeiten, bei denen es sich überwiegend um Bezugszeiten von Renten mit Zurechnungszeit handeln dürfte, einen Hinweis auf die Anzahl der Altersrenten, die von einer Zurechnungszeit profitieren.
[30] Vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE, Auswirkung der beitrags- und steuerfreien Entgeltumwandlung bei der betrieblichen Altersversorgung auf die Sozialversicherungen sowie die Finanzen des Bundes, BTDrs 18/4557 v. 07.04.2015, S. 4 f.
[31] Anzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten vervielfältigt mit 2.784 Euro (vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung 2013). Sofern der Arbeitgeber auch einen internen Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung anbietet, kann der Maximalbetrag von vier Prozent zweimal genutzt werden; das errechnete Volumen markiert also eher die Potenzialuntergrenze.
[32] Dessen ungeachtet bekräftigte beispielsweise Arbeitgeberpräsident Ingo Kramer Anfang Juli gegenüber dem Nachrichtenmagazin Focus seine Forderung nach Erhöhung der Obergrenze für die beitragsfreie Entgeltumwandlung »wenigstens auf acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze«.  – Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht noch weiter und plädiert für eine Anhebung der Obergrenze des § 3 Nr. 63 EStG »auf 10 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze statt heute 4 Prozent«. Vgl. GDV, Raus aus der Stagnation – Vorschläge der Versicherungswirtschaft zur Zukunft der Altersvorsorge, Berlin, Juni 2015, S. 7.
[33] Vgl. E. Kruse, A. Scherbarth, a.a.O., S. 57. Andererseits schöpften lediglich 56,7 Prozent der Grundzulagen-Empfänger die Förderung voll aus. Mehr als zwei Fünftel von ihnen lagen mit ihrem Vorsorgeaufwand damit unter vier Prozent ihres beitragspflichtigen Vorjahresentgelts; vgl. ebd. S. 61.
[34] Basis der Berechnung sind vier Prozent der beitragspflichtige Entgeltsumme des Vorjahres (2012: 35,6 Mrd. Euro) bei einer angenommenen Förderquote von 25 Prozent.
[35] Bericht der Bundesregierung gemäß § 154 Absatz 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zur Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre, a.a.O., S. 19.
[36] Vgl. J. Steffen, »Drei-Säulen-Modell« der Alterssicherung ist gescheitert. Trotz geförderter Privatvorsorge keine Lebensstandardsicherung, Berlin, November 2014
[37] I. Schäfer, Die Illusion von der Lebensstandardsicherung. Eine Analyse der Leistungsfähigkeit des »Drei-Säulen-Modells«, Schriftenreihe der Arbeitnehmerkammer Bremen, Bremen, 2015, S. 21.  – Die dortigen Berechnungen basieren auf den Modellvorgaben der Bundesregierung in ihren Rentenversicherungs- bzw. Alterssicherungsberichten.
[38] Ebd. S. 20 f.
[39] Vgl. ebd. S. 27.
[40] Vgl. ebd. S. 28.
[41] Wie in Kapitel 4 dargelegt führt alleine schon ein (relativ) steigender Arbeitnehmer-Aufwand im Rahmen des »Riester-Sparens« zu einem höheren Ausweis des Sicherungsniveaus vor Steuern. Vor diesem Hintergrund fiele der erforderliche Aufwand im Rahmen des derzeit praktizierten Messverfahrens am Ende geringer aus als angegeben.
[42] Eine »Überforderung« der Arbeitgeber durch einen dann um rund 2,15 Prozentpunkte höheren Anteil an der Finanzierung der Renten stellt sich dadurch nicht ein. Vgl. G. Bäcker, Die Lohnnebenkosten sind gegenüber 2004 gesunken. Arbeits- und Lohnnebenkosten im produzierenden Gewerbe und Dienstleistungsbereich, in: Soziale Sicherheit 4/2015, S. 163 ff.
[43] Der aktuelle Rentenwert (AR) wird jährlich zum 1. Juli angepasst. In der ersten Jahreshälfte gilt der AR des Vorjahres, in der zweiten Jahreshälfte der neu zu bestimmende AR.
[44] Vgl. J. Steffen, Die Anpassung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Von der Rentenreform 1957 bis zum AVmEG, Bremen, Oktober 2002, S, 45 ff.

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