Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Gesetz zur Ausweitung des Unterhaltsvorschussgesetzes

Inhalt

Die Zahlung von Unterhaltsvorschuss wird auf alle minderjährigen Kinder (bisher: unter 12-Jährige) ausgeweitet; auf eine Begrenzung der Leistungsdauer (bisher: 72 Monate) wird vollständig verzichtet. Durch den mit der Leistung verbundenen Anspruchsübergang und den damit einhergehenden Unterhaltsrückgriff beim anderen Elternteil werden die Kinder und ihre alleinerziehenden Elternteile durch die Unterhaltsvorschussstellen bei der Geltendmachung des Kindesunterhalts bis zur Volljährigkeit der Kinder gezielt unterstützt. Die neu hinzukommenden anspruchsberechtigten 12- bis 17-jährigen Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss in Höhe des Mindestunterhalts in der entsprechenden Altersgruppe abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind. Für Kinder nach Vollendung des 12. Lebensjahres ist zusätzlich Voraussetzung, dass sie selbst nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder dass der alleinerziehende Elternteil im SGB II-Bezug eigene Einkünfte in Höhe von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt.

Vorentwürfe

Entwurf Entwurf - Stand 16.11.2016

Gesetzgebung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung (Artikel 23) - BRDrs 814/16 v. 30.12.2016

Empfehlungen der Ausschüsse Empfehlungen der Ausschüsse des Bundesrates zu Artikel 23 - BRDrs 814/1/16 v. 31.01.2017 (S. 74 ff)

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung (Artikel 23) - BTDrs 18/11135 v. 13.02.2017

Erste Lesung 1. Lesung - Plenarprotokoll 18/218 v. 16.02.2017 (S. 21767 - 21785)

Schriftliche Stellungnahmen Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Haushaltsausschusses am 06.03.2017

Beschlussempfehlung und Bericht Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses - BTDrs 18/12589 v. 31.05.2017

Zweite und dritte Lesung 2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 18/237 v. 01.06.2017 (S. 23974 - 24054)

BGBl BGBl I Nr. 57 (2017) S. 3122 - Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Art. 23 des Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahre 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften)

Unterhaltsvorschuss

Erläuterungen

Geltendes Recht: Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die bei einem alleinerziehenden Elternteil leben und keinen bzw. keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Unterhaltsvorschuss wird für maximal 72 Monate geleistet. Die Kosten tragen Bund (1/3) und Länder (2/3). Ist der andere Elternteil ganz oder teilweise leistungsfähig, wird er vom Staat in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses in Anspruch genommen.

Reform-Plan: Ab kommendem Jahr soll die Altersbegrenzung von 12 Jahren abgeschafft werden. Künftig soll der Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt werden. Zudem soll auch die maximale Bezugsdauer von 72 Monaten entfallen. Außerdem sollen die bisherigen Zahlbeträge leicht angehoben werden.

Alter des Kindes 2016 2017
bis zu 5 Jahre 145 Euro/Monat 150 Euro/Monat
6 bis 11 Jahre 194 Euro/Monat 201 Euro/Monat
12 bis 17 Jahre / 268 Euro/Monat

Statistik: Seit 2010 (499.865) ist die Anzahl der Leistungsberechtigten deutlich auf zuletzt (2015) 439.855 Kinder gesunken. Nach Berechnungen des Statistischen Bundesamtes befanden sich 2014 rund 395.000 Kinder (87 %) im Leistungsbezug nach SGB II bzw. SGB XII. Bei Umsetzung des Reform-Plans sollen rund 260.000 Kinder zusätzlich (wieder) Anspruch auf Unterhaltsvorschuss erhalten. Nach Auskunft des Bundesfamilienministeriums bietet die Reform für etwa 35 Prozent der erwerbstätigen Alleinerziehenden im SGB II die Perspektive, das SGB II zu verlassen.

Positionen: Da der Unterhaltsvorschuss in zuletzt 87 Prozent der Fälle voll auf die Fürsorgeleistungen angerechnet wurde, plädieren beispielsweise die Kommunen - die ja die personellen und organisatorischen Kosten tragen - dafür, in diesen Fällen Unterhaltsvorschuss gar nicht vorzusehen Deutsche Städtetag. - Ganz anders Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes; Schneider fordert »Freibetragsregelungen, so dass sie [Alleinerziehende] mindestens einen Teil davon zusätzlich zu Hartz IV behalten dürfen und auch wirklich was davon haben« DLF. - Ein anrechnungsfreier Betrag für Unterhaltsvorschuss? Aber nicht auch für tatsächlich geleisteten Unterhalt der zahlungswilligen und -fähigen Väter? Und wie soll in jenen Fällen verfahren werden, in denen sich der Staat den geleisteten Unterhaltsvorschuss anschließend vom Unterhaltspflichtigen zurückholt? Wäre der zunächst gewährte Freibetrag dann rückwirkend wieder zu »kassieren«? Die Forderung scheint noch nicht recht durchdacht zu sein.

Link: Stefan Sell, Der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende steckt fest im föderalen Interessendickicht aktuelle-sozialpolitik

Mitte November hat das Bundeskabinett eine Ausweitung des Unterhaltsvorschusses für Alleinerziehende beschlossen. Streit besteht derzeit noch bei der Finanzierung. Die unmittelbaren Mehrausgaben von 790 Millionen Euro teilen sich wie bisher Bund (1/3) und Länder (2/3). Da im Gegenzug Einsparungen bei Fürsorgeleistungen (v.a. Hartz IV) erzielt werden, belaufen sich die zusätzlichen Nettokosten auf lediglich 100 Millionen Euro. Die Entlastungen (690 Mio. Euro) fallen aber nur bei Bund (410 Mio. Euro) und Kommunen (280 Mio. Euro) an - die Länder werden mit 530 Millionen Euro belastet. Schließlich ist noch zusätzlicher Verwaltungsaufwand in einer veranschlagten Höhe von rund 56 Millionen Euro zu berücksichtigen, den hauptsächlich die Kommunen tragen müssen.