Teilrentenmodell des DGB

Teilrentenmodell des DGB

»Rente mit 60« verlängert die Lebensarbeitszeit

07. August 2014 | Im Vergleich zum Referenz-Szenario einer abschlagsgeminderten Altersvollrente mit 63 Jahren erfordert das Teilrentenmodell des Deutschen Gewerkschaftsbundes selbst bei voller Ausschöpfung der (reformierten) Hinzuverdienstgrenzen eine deutlich längere Lebensarbeitszeit. Es ist kein Modell zur »Frühverrentung« von Beschäftigten.

Ob es eine akzeptable Option für gesundheitlich beeinträchtigte Ältere sein kann, die ihre Arbeitszeit und damit auch ihren Hinzuverdienst sehr viel deutlicher reduzieren (müssen), wird wesentlich davon abhängen, in welchem Ausmaß die hauptsächlich abschlagsbedingten Rentenminderungen gegenüber dem Referenz-Szenario kompensiert werden können – und davon, wer die dafür anfallenden Kosten trägt. Der Preis für den Rück- oder auch Zukauf von Rentenanwartschaften ist hoch und dürfte die finanziellen Ressourcen des Adressatenkreises in aller Regel übersteigen.

Flexible Übergänge in den Ruhestand

Am 23. Mai 2014 verabschiedeten die Abgeordneten des Deutsche Bundestages das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung – kurz: RV-Leistungsverbesserungsgesetz . Um den Abgeordneten des Wirtschaftsflügels der Union die Zustimmung zum »Rentenpaket« – insbesondere zur darin enthaltenen »abschlagsfreien Rente mit 63« – zu erleichtern, wurde zeitgleich ein Entschließungsantrag der Koalitionsfraktionen  angenommen. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, einen rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu schaffen. Der Antrag betont sowohl das flexiblere Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als auch das attraktive Weiterarbeiten nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Bereits im Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 heißt es auf Seite 72: »Wir werden den rechtlichen Rahmen für flexiblere Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand verbessern.«

Die inzwischen einberufene Arbeitsgruppe »Flexible Übergänge in den Ruhestand« tagte erstmals Ende Juni. Bis zum Herbst soll die zwölfköpfige Politikerrunde entsprechende Vorschläge vorlegen. Wie aus Teilnehmerkreisen verlautete, hat sich der Kreis zunächst auf zwei Zielvorgaben verständigt; danach sollen die zu erarbeitenden Lösungsvorschläge für die öffentlichen Haushalte kostenneutral ausfallen und zudem eine bessere Ausschöpfung des Erwerbspersonenpotentials der Älteren gewährleisten.

Eine Woche zuvor hatte der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) seine Überlegungen zu flexiblen Übergängen in den Ruhestand an die Öffentlichkeit gebracht (vgl. auch: DGB Rheinland-Pfalz/Saarland ). Kernpunkt des Vorschlags bildet die Teilrente ab 60 als eigenständige Rentenart mit höheren und flexibleren Hinzuverdienstmöglichkeiten, einem verbesserten Rechtsanspruch auf sozialversicherungspflichtige Teilzeitarbeit im Alter sowie besseren Möglichkeiten für die freiwillige Aufstockung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der dringendste Handlungsbedarf, so Bundesvorstandsmitglied Annelie Buntenbach, bestehe schließlich nicht nach Erreichen der Regelaltersgrenze, sondern in der Zeit davor.

Die öffentlichen Reaktionen auf den Vorschlag fielen – wie kaum anders zu erwarten war – reflexartig aus. »Gewerkschaften fordern die Rente mit 60« titelte DIE WELT und sah nach der »abschlagsfreien Rente mit 63« in dem DGB-Modell ein weiteres Frühverrentungsprogramm. In die gleiche Kerbe schlug die Kritik von Vertretern des Arbeitgeberlagers sowie des CDU-Wirtschaftsrates. Und CSU-Landesgruppenchefin Gerda Hasselfeldt wird vom Münchner Merkur mit den Worten zitiert: »Der DGB sollte seine Glaubwürdigkeit nicht mit irrwitzigen Forderungen aufs Spiel setzen.« Es sei wirklichkeitsfremd, so Hasselfeldt weiter, in einer älter werdenden Gesellschaft die Rente mit 60 zu fordern. Unisono heben die Kritiker hervor, dass es angesichts der demografischen Entwicklung und des ungedeckten Fachkräftebedarfs nicht um die weitere Verkürzung des Erwerbslebens gehen könne – vielmehr stünden dessen Verlängerung (»Rente 67« ) und damit die Erhöhung der Erwerbsquote der Älteren ganz oben auf der Agenda. Simplifizierend präsentieren viele Medien der Öffentlichkeit seither (mal wieder) ein bipolares Szenario: Während die einen für eine längere Lebensarbeitszeit plädierten, drängten die anderen auf einen früheren Ausstieg aus dem Erwerbsleben.

Dieses Deutungsmuster aber geht an der Sache vorbei. Der DGB-Vorschlag impliziert das genaue Gegenteil dessen, was ihm seine Kritiker unterstellen. Denn im Ergebnis handelt es sich nicht um ein neues Frühverrentungsprogramm, sondern um ein Modell zur Verlängerung des Berufslebens und zur Erhöhung der Alterserwerbsquote. Was hinter der breiten Zustimmung der Arbeitnehmerorganisationen zum Projekt der »abschlagsfreien Rente mit 63« weitgehend verborgen blieb, wird mit der »Teilrente ab 60« nunmehr programmatisch und politisch deutlich: Der Abschied des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften vom zunehmend als aussichtslos eingestuften Kampf gegen die »Rente mit 67«. Spätestens seit Inkrafttreten des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes zur Jahresmitte geht es den Gewerkschaften um die (tarifpolitische) Gestaltung künftiger Altersübergänge unter dem Diktum der im Windschatten der »abschlagsfreien Rente mit 63« weiter ungebremst steigenden Regelaltersgrenze. Und für diese Gestaltung bedarf es zuvor auch erweiterter gesetzlicher Rahmenbedingungen.

Das DGB-Modell einer Teilrente ab 60 Jahren

Die DGB-Überlegungen rücken die Schließung einer Sicherungslücke für jenen Personenkreis unter den Älteren in den Fokus, der zu jung ist für eine Altersrente mit 63 Jahren (Schwerbehinderte perspektivisch 62 Jahre), andererseits aber zu krank ist fürs Weiterarbeiten im bisherigen Arbeitszeitumfang und (noch) zu gesund für die Erwerbsminderungsrente. Diesen älteren Arbeitnehmern soll ab vollendetem 60. Lebensjahr die Möglichkeit eingeräumt werden, ihre Arbeitszeit zu reduzieren (Recht auf Teilzeit im Alter) und daneben eine Teilrente in Anspruch zu nehmen. Während ein Teilrentenbezug heute erst dann möglich ist, wenn auch sämtliche Voraussetzungen für den Bezug einer (vorgezogenen) Altersvollrente vorliegen (vor allem Wartezeiterfüllung und Erreichen der einschlägigen Altersgrenze), soll die Teilrente künftig als eigenständige Rentenart ohne weiter spezifizierte Wartezeiterfordernisse etabliert werden.

Daneben sollen sowohl die Anteilswerte der Teilrentenhöhe als auch die Hinzuverdienstgrenzen flexibilisiert werden; beide gelten in ihrer heutigen Form als zu starr. [1] Denkbar wäre beispielsweise die Ermöglichung einer stufenlosen Inanspruchnahme der Teilrente einerseits sowie eine gleitende individuelle Hinzuverdienstgrenze nach der Formel »vormaliges Bruttoentgelt minus Teilrente gleich maximaler Hinzuverdienst« andererseits. Der Hinzuverdienst dürfte also nicht höher ausfallen als das vormalige Arbeitsentgelt abzüglich der beanspruchten Teilrente.

Um die dem DGB-Vorschlag reflexhaft unterstellten Wirkungen (»Frühverrentungsprogramm«) beurteilen zu können, ist es hilfreich, die möglichen Konsequenzen zunächst einmal auf dem Papier – also modellhaft – näher zu beleuchten.

Tabelle 1
Regelaltersgrenze und Abschlagshöhe bei vorgezogenem Rentenbeginn

Jg. Regel-Altersgrenze Rentenzugang mit 60 Jahren Rentenzugang mit 63 Jahren
J M Abschlag in Prozent Zugangs-Faktor Abschlag in Prozent Zugangs-Faktor
1954 65 8 20,4 0,796 9,6 0,904
1955 65 9 20,7 0,793 9,9 0,901
1956 65 10 21,0 0,790 10,2 0,898
1957 65 11 21,3 0,787 10,5 0,895
1958 66 0 21,6 0,784 10,8 0,892
1959 66 2 22,2 0,778 11,4 0,886
1960 66 4 22,8 0,772 12,0 0,880
1961 66 6 23,4 0,766 12,6 0,874
1962 66 8 24,0 0,760 13,2 0,868
1963 66 10 24,6 0,754 13,8 0,862
ab
1964
67 0 25,2 0,748 14,4 0,856

Vor dem Hintergrund der steigenden Regelaltersgrenze ist die vorzeitige Inanspruchnahme einer (Teil-) Rente mit von Jahrgang zu Jahrgang steigenden Abschlägen verbunden (Tabelle 1). Für 1954 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 65 Jahre und acht Monate; für diesen Jahrgang wäre die im Alter von 60 Jahren vorgezogen in Anspruch genommene Teilrente demnach mit Abschlägen in Höhe von 20,4 Prozent verbunden – 0,3 Prozentpunkte für jeden der 68 Monate des vorgezogenen Rentenbezugs. Für alle Jahrgänge ab 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren; eine mit 60 Jahren bezogene Teilrente wäre in diesen Fällen mit Abschlägen in Höhe von 25,2 Prozent belegt. – Auch die vorgezogene (Voll-) Rente mit 63 für Versicherte mit mindestens 35 Jahren an rentenrechtlichen Zeiten wird für die jüngeren Jahrgänge immer »teurer«. Belaufen sich die Abschläge für den Jahrgang 1954 noch auf »nur« 9,6 Prozent, so steigen sie für alle ab 1964 Geborenen auf 14,4 Prozent.

Neben diesen Folgen der Abschläge für die individuelle Rentenhöhe bleibt allerdings auch festzuhalten: Für die Rentenversicherung sind die mit Abschlägen belegten vorgezogenen Renten unterm Strich finanzneutral. Die jeweils anfallenden Abschläge bilden den versicherungstechnisch austarierten, individuell zu tragenden »Preis« für die längere Rentenbezugsdauer – die öffentlichen Kassen werden durch abschlagsgeminderte vorgezogene Renten also nicht zusätzlich belastet.

Abgesehen von der Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben langjährig Versicherte, die die Wartezeit von 35 Jahren erfüllen, frühestens nach Vollendung des 63. Lebensjahres die Möglichkeit, eine vorgezogene Altersrente zu beziehen. Diese Altersrente für langjährig Versicherte, die für die jüngeren Jahrgänge mit steigenden Abschlägen belegt ist, dient im Folgenden als Referenz-Szenario für die Folgenabschätzung des DGB-Vorschlags.

Tabelle 2
»Referenz-Szenario«
Höhe der abschlagsgeminderten Bruttorente* bei Zugang mit 63 Jahren sowie Höhe der Rentenabschläge in Euro

Jg. Durchschnittliche Entgeltposition in Prozent des Durchschnittsentgelts
50 100 150
Rente Abschlag Rente Abschlag Rente Abschlag
1954 556 26 1.112 52 1.668 78
1955 553 28 1.108 56 1.663 85
1956 552 30 1.105 60 1.657 91
1957 551 32 1.101 64 1.652 97
1958 549 34 1.097 69 1.646 103
1959 545 38 1.090 77 1.635 115
1960 541 42 1.083 85 1.624 127
1961 538 47 1.075 93 1.613 140
1962 534 51 1.068 102 1.602 152
1963 530 55 1.060 110 1.591 164
ab
1964
527 59 1.053 118 1.580 177
* nach 43 Beitragsjahren; Wertebasis 2014

Hiermit ist u.a. die Annahme verbunden, dass eine im Anschluss an die Teilrente bezogene Altersvollrente – jedenfalls freiwillig – solange nicht angestrebt wird, bis ihr Betrag nicht mindestens die Höhe des Referenz-Szenarios erreicht. Die Höhe der abschlagsbelegten Rente mit 63 bildet demnach im Einzelfall die unterste Akzeptanzschwelle für das Teilrenten-Modell des DGB. – Weiterhin wird angenommen, dass die monatliche Hinzuverdiensthöhe dem vormaligen Arbeitsentgelt (vereinfacht »Vollzeitentgelt«) abzüglich der Bruttoteilrente entspricht; damit würde die vom DGB vorgeschlagene neue Hinzuverdienstmöglichkeit im vollen Umfang ausgeschöpft.

Ein Beispiel zur Erläuterung

Angenommen, ein Durchschnittsverdiener, Jahrgang 1958, hat bis zu seinem 60. Geburtstag 40 Beitragsjahre und damit 40 Entgeltpunkte (EP) auf seinem Rentenkonto angesammelt. Mit 60 Jahren bezieht er eine Teilrente in Höhe der Hälfte seiner bis dahin erworbenen Rentenanwartschaften – das sind 20 EP. Der vorzeitig beanspruchte Teil der Rente wird mit einem dauerhaften Abschlag in Höhe von 21,6 Prozent belegt (Zugangsfaktor 0,784), so dass für die Teilrentenberechnung nur 15,68 persönliche Entgeltpunkte (pEP) herangezogen werden: 20 EP x 0,784 = 15,6800 pEP. Die monatliche Teilrente beträgt damit 448,60 Euro. [2]

Als Durchschnittsverdiener hat er zuletzt ein monatliches Bruttoentgelt von 2.904,75 Euro erzielt. Abzüglich der Teilrente beträgt sein maximal zulässiger Hinzuverdienst pro Monat also 2.456,15 Euro (= 2.904,75 Euro - 448,60 Euro). Dies entspricht einer Entgeltposition (Verhältnis zum Durchschnittsverdienst) von 84,56 Prozent – oder anders formuliert: Je zwölf Monate Hinzuverdienst in der veranschlagten Höhe bringen ihm statt bisher einem Entgeltpunkt nur zusätzlich 0,8456 EP für sein Rentenkonto. Bei linearem Bezug zwischen Entgelt und Arbeitszeit reduziert er seine Arbeitszeit um 15,44 Prozent auf 84,56 Prozent seiner bisherigen Arbeitszeit.

Verzichtet unser Durchschnittsverdiener dagegen auf den Wechsel in Teilrente und bleibt bis zu seinem 63. Geburtstag weiter in Vollzeit beschäftigt, so kann er eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Bis dahin hätte er insgesamt 43 EP erworben. Da in diesem Fall Abschläge in Höhe von 10,8 Prozent anfallen (Zugangsfaktor 0,892), liegen seiner Rentenberechnung 43 EP x 0,892 = 38,3560 pEP zugrunde. Die Altersvollrente beträgt dann 1.097,37 Euro.

Akzeptabel wäre das Teilrenten-Modell für den Beschäftigten den Annahmen zufolge nur dann, wenn er am Ende auf mindestens diese Rentenanwartschaft käme. Neben den bereits berenteten 15,6800 pEP (Teilrente) hat er noch die 20 bislang nicht berenteten EP in petto und zudem erhöht er seine Rentenanwartschaft pro Jahr reduzierter Weiterarbeit nach seinem 60. Geburtstag um jeweils 0,8456 EP. – Für ihn stellt sich also die Frage, wie viel volle Kalendermonate er ab Teilrentenbeginn mit 60 Jahren und bei maximal zulässigem Hinzuverdienst noch arbeiten muss, damit seiner späteren Altersvollrente insgesamt mindestens 38,3560 pEP zugrunde liegen? Hierbei hat er auch zu berücksichtigen, dass seine noch nicht berenteten Anwartschaften ebenfalls mit – allerdings geringeren – Abschlägen belegt werden, falls er die Vollrente vor seinem 66. Geburtstag bezieht. [3]

Über eine etwas vertrackte Rechnerei (Übersicht 1) kommt er schließlich zu dem Ergebnis: Nach 56 Kalendermonaten reduzierter Weiterarbeit kann er im Alter von 64 Jahren und acht Monaten eine Altersvollrente beziehen, deren Höhe seine abschlagsgeminderte Rente im Referenz-Szenario erreicht.

Übersicht 1
Kontrollrechnung zum Text-Beispiel

Anwartschaften EP Abschlag
in v.H.
Zugangs-Faktor pEP [1] x [3]
[1] [2] [3] [4]
Mit 60 Jahren berentete Anwartschaften 20 21,6 0,784 15,6800
Nicht berentete Anwartschaft mit 60 Jahren bei Rentenzugang im Alter von 64 Jahren und acht Monaten 20 4,8 0,952 19,0400
Anwartschaft aus reduzierter Weiterarbeit vom Alter 60 bis zum Alter 64 und 8 Monate (56 Monate) 3,948 4,8 0,952 3,7585
Summe an pEP für eine Altersvollrente ab Alter 64 und acht Monaten | | | 38,4785
Summe an pEP im Referenz-Szenario (abschlags-geminderte Vollrente mit Alter 63 ohne vorhergehenden Teilrentenbezug) | | | 38,3560

Als Fachkraft stünde er dem Betrieb bei einem um rund 15 Prozent reduzierten monatlichen Arbeitszeitvolumen ab seinem 60. Geburtstag 20 Kalendermonate länger zur Verfügung als bei voller Weiterarbeit und einer vorgezogenen Rente mit 63; bezogen auf den Zeitpunkt des Teilrentenbeginns entspricht dies einer um 56 Prozent längeren Betriebszugehörigkeitsdauer.

Sein individuelles Arbeitszeitvolumen – gerechnet in »Vollzeitmonaten« – liegt ab Beginn des Teilrentenbezugs um gut elf Monate höher als im Referenz-Szenario. [4] Es ist also nicht so, dass das in den drei Jahren zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr durch die verkürzte Arbeitszeit verminderte Arbeitszeitvolumen (gut fünf »Vollzeitmonate«) lediglich auf die Zeit nach dem vollendeten 63. Lebensjahr verschoben wird; nein, um die Abschläge auf die Teilrente und die infolge des reduzierten Entgelts entgangenen Anwartschaften zu kompensieren, fällt das ab dem Alter von 63 Jahren zusätzlich erforderliche Arbeitszeitvolumen etwa doppelt so hoch aus (gut 11 »Vollzeitmonate«), als das zuvor »eingesparte« Arbeitszeitvolumen.

Länger arbeiten trotz »Rente mit 60«

Wer in Teilrente wechselt, der muss – soll am Ende eine Rentenanwartschaft mindestens in Höhe des Referenz-Szenarios erreicht werden – kalendarisch länger und individuell insgesamt mehr arbeiten. Von »früherem Ruhestand« als Folge des DGB-Modells kann keine Rede sein.

Im Referenz-Szenario (abschlagsgeminderte Rente mit 63) nimmt die Höhe der Abschläge bis zum Jahrgang 1964 kontinuierlich zu; bei gegebener Anzahl an Entgeltpunkten sinkt damit die auf heutiger Wertebasis berechnete Höhe der Rente. Gleiches gilt für die Teilrente ab 60 Jahren; umgekehrt steigt hierdurch aber auch die maximal zulässige Höhe des Hinzuverdienstes (vormaliges Bruttoentgelt minus Teilrente), was wiederum zu leicht höheren Rentenanwartschaften pro Monat der Weiterarbeit für die jüngeren Jahrgänge führt.

Im Folgenden greifen wir vier unterschiedlich hohe Teilrenten-Anteile heraus – 1/3, 1/2, 2/3 und 4/5 der Rentenanwartschaften mit 60 Jahren – und werfen einen Blick auf die monatliche Arbeitszeit sowie auf das individuelle Arbeitszeitvolumen ab Teilrentenbeginn.

Tabelle 3
Monatliche Arbeitszeit bei Teilrentenbezug ab 60 Jahren in v.H. der Arbeitszeit vor Teilrentenbeginn*

Jg. 35 Beitragsjahre 40 Beitragsjahre
bei Zugang in Teilrente
Anteil der Teilrente an den bis zum vollendeten 60. Lebensjahr erworbenen Rentenanwartschaften
1/3 1/2 2/3 4/5 1/3 1/2 2/3 4/5
1954 90,9 86,3 81,7 78,0 89,5 84,3 79,1 74,9
1955 90,9 86,3 81,8 78,1 89,6 84,4 79,2 75,0
1956 90,9 86,4 81,8 78,2 89,6 84,4 79,2 75,1
1957 91,0 86,4 81,9 78,3 89,7 84,5 79,3 75,2
1958 91,0 86,5 82,0 78,4 89,7 84,6 79,4 75,3
1959 91,1 86,6 82,1 78,5 89,8 84,7 79,6 75,5
1960 91,1 86,7 82,3 78,7 89,9 84,8 79,7 75,7
1961 91,2 86,8 82,4 78,9 89,9 84,9 79,9 75,9
1962 91,3 86,9 82,5 79,0 90,0 85,0 80,0 76,0
1963 91,3 87,0 82,7 79,2 90,1 85,1 80,2 76,2
ab 1964 91,4 87,1 82,8 79,4 90,2 85,3 80,4 76,4
* Bei linearer Beziehung zwischen Entgelt und Arbeitszeit, voller Ausschöpfung der neuen Hinzuverdienstmöglichkeiten sowie unter der Prämisse, dass der anschließende Altersvollrentenanspruch dem Wert des Referenz-Szenarios (abschlagsgeminderte Rente mit 63) entspricht.

Mit steigender Anzahl der Entgeltpunkte bei Zugang in Teilrente fallen der relative Umfang der Arbeitszeitreduzierung sowie der Erwerbseinkommensverzicht höher aus. [5] Und wegen der bis zum Jahrgang 1964 steigenden Abschläge, die bei statischer Betrachtung eine sinkende Rentenhöhe zur Folge haben, erhöht sich die Spanne für den maximalen Hinzuverdienst und damit auch für die verbleibende wöchentliche oder monatliche Arbeitszeit bei den jüngeren Jahrgängen (Tabelle 3). Die verbleibende Arbeitszeit fällt bei den jüngeren Jahrgängen somit etwas höher aus als bei den älteren Jahrgängen.

Um die Abschläge auf die Teilrente und die infolge des reduzierten Entgelts entgangenen Anwartschaften bis zur Rentenhöhe des Referenz-Szenarios kompensieren zu können, müssen die Betroffenen länger arbeiten.

Tabelle 4
Erforderliche fernere Betriebszugehörigkeitsdauer* bei Teilrentenbeginn mit 60 Jahren in Kalendermonaten

Jg. 35 Beitragsjahre 40 Beitragsjahre Monate ab Alter 60
bis zur
Regel-Altersgrenze
bei Zugang in Teilrente
Anteil der Teilrente an den bis zum vollendeten 60. Lebensjahr erworbenen Rentenanwartschaften
1/3 1/2 2/3 4/5 1/3 1/2 2/3 4/5
1954 47 54 64 74 47 56 67 78 68
1955 47 54 64 74 47 56 67 78 69
1956 47 54 64 74 47 56 67 78 70
1957 47 54 64 74 47 56 67 78 71
1958 47 54 64 74 47 56 67 78 72
1959 47 54 64 75 47 56 67 79 74
1960 47 54 64 75 47 56 67 79 76
1961 47 54 64 75 47 56 67 80 78
1962 47 54 64 75 47 56 67 80 80
1963 47 54 64 75 47 56 67 80 82
ab 1964 47 54 64 75 47 56 67 80 84
* Zur Kompensation der Abschläge auf die Teilrente und die infolge des reduzierten Entgelts entgangenen Anwartschaften – Angaben in vollen Kalendermonaten. Zum Vergleich: Im Referenz-Szenario beträgt die Zeitspanne zwischen 60. und 63. Lebensjahr 36 Monate.

Während sie im Referenz-Szenario ab Alter 60 noch drei Jahre oder 36 Monate bis zur abschlagsgeminderten Rente mit 63 Jahren im Betrieb verbleiben, verlängert sich die erforderliche fernere Betriebszugehörigkeitsdauer in Abhängigkeit von der Anzahl der Beitragsjahre sowie des Teilrentenanteils zum Teil erheblich (Tabelle 4). Bei einem Teilrentenanteil von 80 Prozent müssten die älteren Jahrgänge sogar über die Regelaltersgrenze hinaus erwerbstätig bleiben. [6] Die erforderliche fernere Betriebszugehörigkeitsdauer liegt bei einem Teilrentenanteil von 80 Prozent durchweg um mehr als das Doppelte oberhalb derjenigen des Referenz-Szenarios.

Die Verlängerung der erforderlichen Betriebszugehörigkeitsdauer beruht nicht alleine auf der »Streckung« des Arbeitsvolumens infolge der reduzierten Stundenzahl; auch das Arbeitszeitvolumen insgesamt – berechnet in »Vollzeitmonaten« oder exakter nach dem monatlichen Arbeitszeitumfang vor Teilrentenbeginn – fällt höher aus als im Referenz-Szenario (Tabelle 5).

Die bisherige Betrachtung ging aus von einer vollen Ausschöpfung der neuen Hinzuverdienstgrenzen. Und obwohl in Folge dessen die Reduzierung der monatlichen Arbeitszeit vergleichsweise verhalten ausfällt (vgl. Tabelle 3), ist die notwendige Verlängerung der Erwerbsphase doch erheblich. Es scheint daher fraglich, ob sich der vorrangige Adressatenkreis des Teilrentenmodells (gesundheitlich beeinträchtigte Arbeitnehmer) den Annahmen entsprechend verhalten würde bzw. könnte. Sollte dies nicht der Fall sein, etwa weil die monatliche Arbeitszeit aus gesundheitlichen Gründen stärker reduziert werden muss, dann fällt auch der Hinzuverdienst geringer aus und mit ihm die zusätzlich erwerbbaren Rentenanwartschaften.

Tabelle 5
Verlängerung des individuellen Arbeitszeitvolumens
in »Vollzeitmonaten«* gegenüber dem Referenz-Szenario

Jg. 35 Beitragsjahre 40 Beitragsjahre
bei Zugang in Teilrente
Anteil der Teilrente an den bis zum vollendeten 60. Lebensjahr erworbenen Rentenanwartschaften
1/3 1/2 2/3 4/5 1/3 1/2 2/3 4/5
1954 6,7 10,6 16,3 21,8 6,1 11,2 17,0 22,4
1955 6,7 10,6 16,3 21,8 6,1 11,3 17,0 22,5
1956 6,7 10,6 16,4 21,9 6,1 11,3 17,1 22,6
1957 6,7 10,7 16,4 21,9 6,1 11,3 17,1 22,7
1958 6,8 10,7 16,5 20,0 6,2 11,4 17,2 22,7
1959 6,8 10,8 16,6 20,9 6,2 11,4 17,3 23,6
1960 6,8 10,8 16,6 23,0 6,2 11,5 17,4 23,8
1961 6,9 10,9 16,7 23,2 6,3 11,5 17,5 24,7
1962 6,9 10,9 16,8 23,3 6,3 11,6 17,6 24,8
1963 6,9 11,0 16,9 23,4 6,3 11,7 17,7 25,0
ab 1964 7,0 11,0 17,0 23,5 6,4 11,7 17,8 25,1
* »Vollzeitmonate« meint: In Monaten zu vormaliger, dem Referenz-Szenario entsprechender monatlicher Arbeitszeit.

Ohne weitere Maßnahmen müsste die Alterserwerbsphase demzufolge noch weiter ausgedehnt werden, um eine Altersvollrente in Höhe des Referenz-Szenarios erreichen zu können. Diese Option erscheint für den angesprochenen Personenkreis aber wenig realistisch. Einen Ausweg aus diesem Dilemma könnte die vom DGB angemahnte Verbesserung der Möglichkeit für die freiwillige Aufstockung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung bieten. – Billig ist diese Option allerdings nicht.

»Rückkauf« von Rentenabschlägen

Zusammen mit der stufenweisen Einführung von Rentenabschlägen bei vorgezogener Inanspruchnahme einer Altersrente wurde 1996 mit § 187a SGB VI die Möglichkeit zur Zahlung zusätzlicher Rentenbeiträge geschaffen. Hierfür Verwendung finden sollten der Gesetzesbegründung zufolge beispielsweise Sozialplanmittel bzw. Mittel, die Arbeitgeber bis dahin für sogenannte Vorruhestandspläne aufgebracht hatten. An dieser Stelle interessieren weniger die als zu restriktiv eingestuften rechtlichen Rahmenbedingungen einer Beitragszahlung gemäß § 187a SGB VI als vielmehr die Frage: Was kostet denn der »Rückkauf« von Rentenabschlägen überhaupt?

Zur Erläuterung greifen wir noch einmal auf das eingangs geschilderte Beispiel zurück. Angenommen, der Durchschnittsverdiener des Jahrgangs 1958 bezieht mit 63 Jahren eine vorgezogene und um 10,8 Prozent abschlagsgeminderte Altersvollrente für langjährig Versicherte. Bis zu seinem 63. Geburtstag hat er insgesamt 43 EP auf seinem Rentenkonto. Der für ihn maßgebliche Zugangsfaktor beträgt 0,892; die Summe der der Rentenberechnung zugrundeliegenden persönlichen Entgeltpunkte beläuft sich mithin auf 43 EP x 0,892 = 38,3560 pEP. Der Rentenabschlag entspricht dem Wert von 4,6440 pEP. Der für die volle Kompensation der Abschläge aufzuwendende Beitrag nach § 187a SGB VI errechnet sich entsprechend der folgenden Formel (Schaubild 1).

Schaubild 1
»Rückkauf« von Rentenabschlägen

Hierbei ergibt sich der Umrechnungsfaktor aus der Anwendung des jeweils geltenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung auf das Durchschnittsentgelt im Kalenderjahr der Beitragszahlung. Für Beitragszahlungen im Jahr 2014 gilt demnach ein Umrechnungsfaktor von:

34.857 EUR x 18,9% = 6.587,97 EUR.

Dies entspricht der Beitragszahlung eines Durchschnittsverdieners zur Rentenversicherung im Kalenderjahr 2014 – wobei als Durchschnittsverdienst das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI heranzuziehen ist. Der Rückkauffaktor ergibt sich aus der Division des Umrechnungsfaktors durch den individuellen Zugangsfaktor; er beträgt im Beispiel

6.587,97 EUR / 0,892 = 7.385,62 EUR.

Um einen Rentenabschlag in Höhe eines persönlichen Entgeltpunktes durch zusätzliche Beiträge nach § 187a SGB VI zurück zu kaufen, wäre im Beispielsfall im Kalenderjahr 2014 demnach ein Beitragsaufwand von 7.385,62 Euro erforderlich. Für die insgesamt anfallenden Abschläge im Wert von 4,6440 pEP ist gegenwärtig eine Beitragszahlung in Höhe von 34.298,82 Euro nötig.

Der Preis für den Rückkauf eines persönlichen Entgeltpunktes hängt also ab von der Höhe

  1. des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts aller Versicherten,
  2. des jeweils geltenden Beitragssatzes zur Rentenversicherung und
  3. des Zugangsfaktors.

Schaubild 2
Beitragsaufwand nach § 187a SGB VI für den Rückkauf von Rentenabschlägen in Euro*
– Nach Monaten des Bezugs der Teilrente –

Während die ersten beiden Größen für alle in Frage kommenden Fälle eines Kalenderjahres identisch sind (allgemeine Werte) [7], ist die Höhe des Zugangsfaktors abhängig vom Einzelfall (individueller Wert). Bei gleichem Zugangsfaktor ist (im selben Kalenderjahr) auch der Beitragsaufwand pro pEP identisch. Und: Je niedriger der Zugangsfaktor und je größer demnach die Anzahl der Monate des vorgezogenen Rentenbezugs ist, umso höher fällt der Preis für den Rückkauf eines Entgeltpunktes aus – und umgekehrt.

Zurück zum Ausgangsgedanken. Nehmen wir einen 1964 oder später geborenen Arbeitnehmer, der mit Teilrentenbeginn (in Höhe von 50 Prozent seiner bis dahin erworbenen Anwartschaften) im Alter von 60 Jahren auf 40 Beitragsjahre kommt. Diesen Fall spielen wir mit drei Entgeltpositionen durch – mit 50, 100 und 150 Prozent des Durchschnittsentgelts. Wie hoch wäre in diesen drei Varianten der Beitragsaufwand, um die Zeitspanne der Weiterarbeit jenseits des 63. Lebensjahres zu verkürzen, ohne dass die Zielvorgabe – Altersvollrente in Höhe des Referenz-Szenarios – unterschritten wird?

Auskunft über den »Preis« gibt Schaubild 2. Dort wird die Zeitspanne zwischen dem vollendeten 63. Lebensjahr (36 Monate nach Teilrentenbeginn mit Alter 60) und dem letzten Monat der erforderlichen Weiterarbeit bis zum Erreichen einer Altersvollrente in Höhe des Referenz-Szenarios abgebildet – dies wäre im Beispiel nach 56 Monaten mit Teilrentenbezug der Fall (vgl. Tabelle 4).

Soll die Weiterarbeit beispielsweise von den notwendigen 56 Kalendermonaten um 10 Monate auf 46 Kalendermonate verkürzt werden (die Altersvollrente wird also nach einem vollendeten Lebensalter von 63 Jahren und 10 Monaten bezogen), so wären auf heutiger Wertebasis bei einer Entgeltposition vor Teilrentenbezug von

  • 50 Prozent des Durchschnittsentgelts 4.589 Euro,
  • 100 Prozent des Durchschnittsentgelts 9.147 Euro und
  • 150 Prozent des Durchschnittsentgelts 13.737 Euro

an Beiträgen für den Rückkauf der Abschläge aufzuwenden, um am Ende doch noch die Rentenhöhe des Referenz-Szenarios zu erreichen. Je kürzer die Weiterarbeit ab Vollendung des 63. Lebensjahres ausfällt, umso höher ist der Preis – und umgekehrt.

Zudem spielt der in Anspruch genommene Teilrenten-Anteil eine entscheidende Rolle; je höher dieser Anteil ausfällt, umso größer ist auch der mit hohen Abschlägen belegte Teil der späteren Vollrente, was den Preis für die Kompensationszahlungen überproportional in die Höhe treibt. [8]

Fazit

Im Vergleich zum Referenz-Szenario einer abschlagsgeminderten Altersvollrente mit 63 Jahren erfordert das DGB-Teilrentenmodell selbst bei voller Ausschöpfung der (reformierten) Hinzuverdienstgrenzen eine deutlich längere Lebensarbeitszeit. Es ist kein Modell zur »Frühverrentung« von Beschäftigten.

Ob es eine akzeptable Option für gesundheitlich beeinträchtigte Ältere sein kann, die ihre Arbeitszeit und damit auch ihren Hinzuverdienst sehr viel deutlicher reduzieren (müssen), dürfte wesentlich davon abhängen, in welchem Ausmaß die hauptsächlich abschlagsbedingten Rentenminderungen gegenüber dem Referenz-Szenario kompensiert werden können – und davon, wer die dafür anfallenden Kosten zu tragen hat. Der Preis für den Rück- oder auch Zukauf von Rentenanwartschaften ist hoch und dürfte die finanziellen Ressourcen des Adressatenkreises in aller Regel übersteigen.

Sollen am Ende die Arbeitgeber die Kosten (überwiegend) tragen, so bedarf es entsprechender tariflicher (Verteilungs-) Regelungen. Deren Durchsetzung aber ist nur bei kampfstarken Gewerkschaften in gut organisierten Branchen überhaupt vorstellbar. Insgesamt scheinen die Gefahren einer Teilrente ab 60 Jahren als eigenständige Rentenart größer als ihr absehbarer Nutzen. Ohne auch individualrechtlich abgesicherte Ansprüche auf (Teil-) Kompensation bei der späteren Vollrente – beispielsweise durch den »Rückkauf« von Abschlägen und/oder durch die Aufstockung der Rentenbeiträge bei reduzierter Arbeitszeit im Alter durch den Arbeitgeber – ließe sich für die Mehrheit der älteren Versicherten keine existenzsichernde Altersabsicherung mehr realisieren. Der »Rettungsanker« Teilrente könnte für sie zum »Mühlstein« für die Altersvollrente werden.

Der Adressatenkreis gesundheitlich beeinträchtigter Älterer, der Schwierigkeiten hat, bis zum Alter von 63 Jahren durchzuhalten, wird auch bei einem Wechsel in Teilzeit seine Lebensarbeitszeit nur in Ausnahmefällen deutlich verlängern können. Dies aber verlangt das Modell einer Teilrente mit 60 Jahren. Es veranschaulicht einmal mehr, welche Bedeutung dem Stopp der weiteren Anhebung der Regelaltersgrenze zukommt.

[1] So kann heute eine Teilrente nur in Höhe von einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente bezogen werden. In Abhängigkeit vom gesetzlich vorgegebenen Teilrentenanteil sind die monatlichen Hinzuverdienstgrenzen definiert; sie ergeben sich als Produkt aus einem Multiplikator, der mit dem Teilrentenanteil sinkt (0,25, 0,19, 0,13), der monatlichen Bezugsgröße und der Summe der Entgeltpunkte aus den letzten drei Kalenderjahren vor Teilrentenbeginn – mindestens aus 1,5 Entgeltpunkten. Während sich die Hinzuverdienstgrenzen im Westen dadurch jährlich im Zusammenhang mit der neuen Bezugsgröße ändern, findet im Osten auch zum Halbjahreswechsel eine Änderung statt; dort nämlich ist bei der Ermittlung der Hinzuverdienstgrenzen die monatliche Bezugsgröße mit dem AR (O) zu vervielfältigen und durch den AR zu teilen. – Während des Kalenderjahres ist ein zweimaliges Überschreiten der maßgeblichen Hinzuverdienstgrenze zulässig; liegt der Zuverdienst über den zulässigen Werten, so besteht nur noch ein Anspruch auf die nächstniedrigere Teilrente, sofern deren Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.
[2] Die hier und im Folgenden ausgewiesenen Euro-Beträge beruhen sämtlich auf heutiger Wertebasis (zweites Halbjahr 2014 mit einem aktuellen Rentenwert von 28,61 Euro) und beziehen sich durchweg auf die alten Bundesländer.
[3] Bei Weiterarbeit über die Regelaltersgrenze hinaus gibt es statt Abschlägen von 0,3 Prozent Zuschläge von 0,5 Prozent pro Monat der Nichtinanspruchnahme der Altersrente.
[4] Die Berechnungen unterstellen eine lineare Beziehung zwischen Arbeitszeitvolumen und Entgelthöhe.
[5] Um die Komplexität der Beispiele zu reduzieren wird unterstellt, dass die Erwerbseinkommensposition vor Teilrentenbeginn identisch ist mit der erwerbslebensdurchschnittlichen Entgeltposition über alle Beitragsjahre hinweg.
[6] Trotz der in diesem Fall ab Erreichen der Regelaltersgrenze unbegrenzten Hinzuverdienstmöglichkeit wird hier die Beibehaltung der bisherigen Hinzuverdiensthöhe unterstellt.
[7] Dies gilt nicht bei einer unterjährigen Beitragssatzänderung.
[8] In diesen Fällen können die zu kompensierenden Abschläge (pEP) höher ausfallen, als der bei Bezug der Altersvollrente auf den bis dahin noch nicht berenteten Teil der Anwartschaften fällige Rentenabschlag. Der Rückkauf von Abschlägen nach § 187a SGB VI ist derzeit aber nur im »Vorhinein« möglich – also für den noch nicht berenteten Teil der Anwartschaften. Dies macht deutlich, dass künftig nicht nur der Rückkauf von Abschlägen erleichtert werden müsste, sondern auch die Möglichkeit für einen »Zukauf« von persönlichen Entgeltpunkten zu schaffen wäre.

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