Ansprüche ausländischer Personen im SGB II und SGB XII

Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und in der Sozialhilfe (SGB XII)

Inhalt

Klargestellt wird, dass Personen ohne materielles Aufenthaltsrecht aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU ebenso wie Personen, die sich mit einem Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sowie Personen, die ihr Aufenthaltsrecht nur aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 ableiten, von den Leistungen nach SGB II ausgeschlossen sind. Im SGB XII werden die Leistungsausschlüsse denjenigen im SGB II angepasst. Daneben wird im SGB XII ein Anspruch für einen Zeitraum von einem Monat geschaffen, mit der Möglichkeit darlehensweise die Kosten für ein Rückfahrticket zu übernehmen. Außerdem wird im SGB II und im SGB XII ein Leistungsanspruch nach eingetretener Verfestigung des Aufenthaltes geschaffen, die nach fünf Jahren Aufenthalts in Deutschland angenommen wird.

Vorentwürfe

Referentenentwurf Referentenentwurf des BMAS v. 28.04.2016

Referentenentwurf Referentenentwurf des BMAS v. 30.09.2016

Gesetzgebung

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung - BRDrs 587/16 v. 13.10.2016

Gesetzentwurf der Bundesregierung Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 18/10211 v. 07.11.2016

Erste Lesung 1. Lesung - Plenarprotokoll 18/200 v. 11.11.2016 (S. 20034 - 20041)

Schriftliche Stellungnahmen Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 28.11.2016 - Ausschuss-Drs 18(11)851 v. 25.11.2016

Wortprotokoll Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 28.11.2016

Beschlussempfehlung und Bericht Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - BTDrs 18/10518 v. 30.11.2016

Zweite und dritte Lesung 2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 18/206 v. 01.12.2016 (S. 20623 - 20629)

BGBl I BGBl I Nr. 65 (2016) S. 3155 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch