Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz

Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)

Inhalt:

Erweiterung (v.a. Öffnung) des Sozialpartnermodells, Erleichterungen bei Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene, Anhebung des Förderhöchstbetrages beim BAV-Förderbetrag sowie Dynamisierung der Einkommensgrenze für Begünstigte durch Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung.

Vorentwürfe

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen v. 17.06.2025

 Kabinettbeschluss v. 03.09.2025

Gesetzgebung

 Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 21/1859 v. 29.09.2025

 1. Lesung - Plenarprotokoll 21/34 v. 16.10.2025 (S. 3676-3689)

Materialien

Übersicht zu den wesentlichen Änderungen durch das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (Stand: Gesetzentwurf v. 29.09.2025)

 BMAS - Faktenpapier Rentenpaket 2025 und 2. BRSG (Oktober 2025)

 BMAS-Synopse: Geltendes Recht - Referentenentwurf

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Jeder Beschäftigte mit aktiver Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verfügte im Jahr 2023 über rd. 1,15 Anwartschaften. Damit hatten 18,1 Mio. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aktive bAV-Anwartschaften. Das sind 4,5 Mio. Personen mehr als 2001.

Der Anteil der Beschäftigten mit bAV-Anwartschaften an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg von 48,7% (2001) über 59,0% (2012) auf nur noch 51,9% (2023). Der jüngste Rückgang des Anteils ist hauptsächlich dem starken Beschäftigungszuwachs geschuldet.

Über

  • Dauer und Höhe der Anwartschaften,
  • Zusageformen (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder reine Beitragszusage),
  • abgesicherte Risiken (neben Langlebigkeit auch Invalidität und Todesfall?) oder
  • Konditionen in der Leistungsphase (regelhafte Dynamisierung?)

weiß man im Grunde nichts. - Der über die vergangenen zwei Dekaden gestiegene Verbreitungsgrad der bAV sagt deshalb für sich alleine nichts aus über das damit erzielbare Plus an sozialer Absicherung im Alter, bei Invalidität oder von Hinterbliebenen.