Grundrente - Beschluss des Koalitionsausschusses

 

Erläuterungen

Am 10. November 2019 hat der Koalitionsausschuss (CDU, CSU, SPD) ein Konzept zur Grundrente beschlossen.

Rentnerinnen und Rentner erhalten ab 2021 unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Rente (Grundrente):

Die Wartezeit muss erfüllt sein. - Die Wartezeit beträgt mindestens 35 Versicherungsjahre; hierzu zählen Pflichtbeitragszeiten für versicherte Beschäftigung und Tätigkeit, Beitragszeiten aufgrund von Kindererziehung, Pflege und aufgrund der Antragspflichtversicherung für Selbstständige, rentenrechtliche Zeiten wegen des Bezugs von Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation, Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung und Pflege sowie Ersatzzeiten. - Zeiten des Bezugs von ALG, ALHI oder ALG II werden nicht auf die Wartezeit angerechnet; auch Rentenbezugszeiten, denen eine Zurechnungszeit zugrunde lag (EM-Rente), werden nicht berücksichtigt.

Der Verdienst war gering. - Die durchschnittliche Entgeltposition lag zwischen mindestens 30 Prozent (0,3 Entgeltpunkte (EP) pro Jahr) und unter 80 Prozent (0,8 Entgeltpunkte pro Jahr) des Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 zum SGB VI mehr.

Das Gesamteinkommen ist gering. - Das gesamte Einkommen darf 1.250 Euro (Alleinstehende) bzw. 1.950 Euro (Paare) nicht übersteigen (Einkommensfreibetrag). Hierbei wird das zu versteuernde Einkommen unter Hinzurechnung des steuerfrei gestellten Anteils der Rente und aller Kapitalerträge zugrunde gelegt. Der Einkommensabgleich erfolgt automatisiert durch einen Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und den Finanzbehörden. - Das den Freibetrag übersteigende Einkommen mindert den Anspruch auf Grundrente in vollem Umfang.

Um harte Abbruchkanten bei der Leistungsgewährung zu vermeiden, soll sowohl beim Einkommensfreibetrag als auch bei der Wartezeit eine kurze, wirksame Gleitzone eingeführt werden.

Sind die Voraussetzungen für den Zuschlag zur Rente erfüllt, so wird die Rente für höchstens 35 Jahre auf das Zweifache des EP-Durchschnitts, jedoch maximal auf 0,8 EP hochgewertet. Anschließend wird der so ermittelte Zuschlag um 12,5 Prozent reduziert.

Bei Bezug von Grundsicherung im Alter wird - sofern die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind - ein Freibetrag für das Einkommen aus der gesetzlichen Rente in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Renten bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge; aktuell: 212 Euro) eingeführt. - Ein Renten-Freibetrag in der Alters-Grundsicherung wirkt (bezogen auf das am Ende verfügbare Einkommen) wie eine entsprechende Erhöhung des Bruttobedarfs.

Flankierend zur Grundrente wird - sofern die 35 Jahre Wartezeit erfüllt sind - außerdem ein Freibetrag beim Wohngeld im Volumen von ca. 80 Mio. Euro eingeführt, damit die Verbesserung in der Rente nicht durch eine Kürzung des Wohngeldes aufgehoben wird.