Chronik Arbeitslosenversicherung

Chronik ArbeitslosenversicherungWesentliche Änderungen im Bereich des Arbeitsförderungsrechts

 

Inhalt

Inhalt
1969 Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
1970 1. AFG-Novelle
1972 2. AFG-Novelle
1974 Gesetz über Konkursausfallgeld (3. AFG-Novelle)
1976 Haushaltsstrukturgesetz
1978 4. Gesetz zur Änderung des AFG
1979 5. Gesetz zur Änderung des AFG
1982 Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)
1983 Haushaltsbegleitgesetz 1983
1984 Haushaltsbegleitgesetz 1984
  Vorruhestandsgesetz
1985 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des AFG und der GRV
  Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der GRV
1986 7. Gesetz zur Änderung des AFG
  Gesetz zur Sicherung der Neutralität der BA bei Arbeitskämpfen
1987 Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit
1988 Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch
1989 Gesetz zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
1990 Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler
1991 Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der GRV und bei der BA
  Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften
1992 Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des AFG
  Schwangeren- und Familienhilfegesetz
1993 Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im AFG und in anderen Gesetzen
  Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
  Haushaltsgesetz 1993
  Änderung des Gesetzes über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld
  Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
1994 1. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
  Beschäftigungsförderungsgesetz 1994
  Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes
1996 2. Gesetz zur Änderung des AFG im Bereich des Baugewerbes
  Gesetz zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze
  Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
  Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand
  Altersteilzeitgesetz
1997 Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
  Jahressteuergesetz 1997
  Arbeitsförderungs-Reformgesetz (Artikel 11)
  Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe
1998 Arbeitsförderungs-Reformgesetz (Artikel 1)
  1. SGB-III-ÄndG
  Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
1999 Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte
  Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz (EEÄndG)
  Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
  2. SGB-III-ÄndG
  Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft
2000 Haushaltssanierungsgesetz
  3. SGB-III-ÄndG
  Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
  Beschluss des BVerfG v. 24.5.2000
  Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
  Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
2001 Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz
  Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)
2002 Altersvermögensgesetz (AVmG)
  Job-Aqtiv-Gesetz
  Arbeitslosenhilfe-Verordnung
  Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
2003 Erstes und Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
2004 Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
  Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
2005 RV-Nachhaltigkeitsgesetz
  4. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
2006 5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung
  Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  Haushaltsbegleitgesetz 2006
  Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze
2007 Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006
  Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen – »Initiative 50plus«
  Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III
2008 Sechstes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
2009 Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung
  Beitragssatzverordnung 2009
  Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente
  Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«)
  Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
2010 Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
2011 Beschäftigungschancengesetz
2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
  Psych-Entgeltgesetz
  Kug-Verordnung
2013 Haushaltsbegleitgesetz 2013
  Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  Kug-Verordnung
2014 Kug-Verordnung
2015 Tarifautonomistärkungsgesetz
2016 Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften
  Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)
2017 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
  Flexirentengesetz
2018 Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht
2019 Qualifizierungschancengesetz
2020 Erste VO zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019
  Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld
  Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit
  Sozialschutz-Paket
  Sozialschutz-Paket II
2021
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)
  Zweite VO zur Verlängerung des Kug
  Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes
  Dritte VO zur Verlängerung des Kug
  Vierte VO zur Verlängerung des Kug
  Haushaltsgesetz 2021
2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
  Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV
  Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie
  Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen
  Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften
  Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
  Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV
  Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
  Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung
  Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung
  Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen
2023
8. SGB IV-Änderungsgesetz
  Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld
  Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
  Bürgergeld-Gesetz
  Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung
2024
Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG
  Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)
2025
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

1969
Arbeitsförderungsgesetz

Im Juli 1969 tritt das AFG in Kraft; die Aufgaben der BA erfahren eine umfassende Neuorganisation. Ausgebaut wird insbesondere die berufliche Bildung und auf die im AFG vorgesehenen Maßnahmen wird ein Rechtsanspruch eingeräumt.

  • Der Hauptbetrag des Uhg bei Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung (FuU) wird ab Oktober von 75% des maßgeblichen Nettoarbeitsentgelts angehoben auf 81,25% für die ersten sechs Monate und auf 87,5% für die weitere Dauer der Maßnahme.
  • Das Uhg wird dynamisiert: nach Ablauf des ersten Jahres einer Maßnahme und dann halbjährlich wird das Bemessungsentgelt um jeweils 4% erhöht.

1970
1. AFG-Novelle

  • Die BBG zur BA wird an den dynamisierten Betrag in der Rentenversicherung angeglichen und auf 1.800 DM erhöht.

1972

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 1,3% auf 1,7%.
  • Die Förderungsrichtlinien für FuU werden enger gefasst.

1972
2. AFG-Novelle

  • Ab Mai wird die Winterbauförderung neu geordnet: neu eingeführt wird ein Wintergeld (Winterg) für Bauarbeiter in Höhe von 2 DM je geleistete Arbeitsstunde in der Winterzeit; Investitionshilfen und Mehrkostenzuschüsse an die Bauunternehmen werden verbessert - gleichzeitig werden die Voraussetzungen für den Bezug von Schlwg eingeschränkt.
  • Zur Finanzierung des Winterg und der Mehrkostenzuschüsse wird eine von den Bauunternehmen aufzubringende Winterbau-Umlage eingeführt.

1974
Gesetz über Konkursausfallgeld (3. AFG-Novelle)

  • Ab Juli wird ein Konkursausfallgeld eingeführt: im Falle der Zahlungsunfähigkeit des ArbGeb werden Ansprüche auf Arbeitsentgelt für die letzten drei der Eröffnung des Konkursverfahrens vorausgehenden Monate abgegolten. Zur Finanzierung wird eine ArbGeb-Umlage eingeführt.
  • Ab September werden die Voraussetzungen für den Bezug von Alhi erweitert.
  • Ab Oktober werden die Leistungen bei ABM verbessert.
  • In Anlehnung an die in der Rentenversicherung geltenden Regelungen werden die Geldleistungen des AFG dynamisiert.

1975

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 1,7% auf 2%.
  • Im Zusammenhang mit der Steuer- und Kindergeldreform werden die Lohnersatzleistungen des AFG alleine an das Nettoarbeitsentgelt gekoppelt und gleichzeitig erhöht. Im Gegenzug entfallen die von der BA zu finanzierenden Familienzuschläge; sie werden durch das Kindergeld aus Bundesmitteln ersetzt.
  • Erhöhung des Alg, Kug und Schlwg auf 68% des Nettoarbeitsentgelts.
  • Erhöhung des Uhg für Teilnehmer an FuU-Maßnahmen auf einheitlich 90% des Nettoarbeitsentgelts.

1976
Haushaltsstrukturgesetz

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 2% auf 3%.
  • Die Förderung der beruflichen Bildung wird eingeschränkt und die Leistungen werden stärker auf den Kreis der Beitragszahler ausgerichtet:
    • Grundsätzlicher Ausschluss der Förderung von Maßnahmen im Hochschulbereich,
    • Ausschluss elternunabhängiger Förderung bei über 21-Jährigen und Verheirateten in der Ausbildungsförderung,
    • FuU-Förderung nur noch nach einer ausgeübten beruflichen Tätigkeit von mindestens drei Jahren (mit abgeschlossener Berufsausbildung) bzw. sechs Jahren (ohne abgeschlossene Berufsausbildung). Eine weitere Förderung ist nur noch möglich, wenn der Teilnehmer zwischenzeitlich wieder mindestens drei Jahre beruflich tätig war (sog. Zwischenpraxiszeit),
    • Grundsätzlich wird nur noch gefördert, wer innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Maßnahme (Rahmenfrist) mindestens zwei Jahre lang eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung ausgeübt oder Alg und/oder Alhi aufgrund einer vorausgegangenen beitragspflichtigen Beschäftigung von mindestens einem Jahr bezogen hat
    • Nicht-Beitragszahler erhalten nur noch unter ganz engen Voraussetzungen und bei arbeitsmarktpolitischer Notwendigkeit Leistungen.
  • Kürzung des Uhg von 90% auf 80% des vormaligen Nettoarbeitsentgelts bei arbeitsmarktpolitisch »notwendigen« Maßnahmen und auf 58% bei arbeitsmarktpolitisch »zweckmäßigen« Maßnahmen (etwa: Aufstiegsfortbildung).
  • Kürzung des Uhg durch Absenkung der Freibetragsgrenze bei der Anrechnung von Nebeneinkommen von 50 DM auf 15 DM wöchentlich.
  • Streichung des Uhg im Anschluss an die Maßnahme und Verweisung auf die Arbeitslosenunterstützung (bisher: um 15% niedrigeres »Anschluss-Uhg« für längstens 156 Tage).
  • Ausschluss von Alhi für Schul- und Hochschulabsolventen, die nicht innerhalb des letzten Jahres vor Beginn der Ausbildung mindestens 26 Wochen in einer entlohnten Beschäftigung gestanden haben.
  • Verschärfung der Zumutbarkeitsregelung.

1978
4. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  • Verzicht auf die sog. Zwischenpraxiszeit, wenn der FuU-Antragsteller vor einer angestrebten längerfristigen Maßnahme bereits an einer Vollzeitmaßnahme von bis zu drei Monaten oder einer Teilzeitmaßnahme von bis zu zwölf Monaten teilgenommen hat.
  • Sperrzeiten werden beim Alg auf die Anspruchsdauer angerechnet, die Bezugsdauer des Alg also um die Sperrzeit gekürzt.
  • Für nach ihrer Berufsausbildung arbeitslose Jugendliche wird die Bemessungsgrundlage für das Alg (100% des Facharbeiter-Tariflohns) um 25% gekürzt; entsprechendes gilt für die Alhi.
  • Die grundsätzlich zeitlich unbegrenzte Alhi wird jeweils nur noch für längstens ein Jahr bewilligt.
  • Einführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Empfänger von Alg, Alhi und Uhg ab Juli; für das zweite Halbjahr 1978 werden diese Beiträge aus dem Bundeshaushalt erstattet, so dass die BA erst ab 1979 finanziell belastet wird.
  • Ein Teil der beruflichen Reha wird von der Rentenversicherung auf die BA übertragen.
  • Runderlass 230/78 der BA vom 8. August 1978: Verschärfung der Zumutbarkeitsregelung nach § 103 AFG.

1979

  • Einführung von Rentenversicherungsbeiträgen für Empfänger von Schlwg; analog der Regelung beim Kug sind die Beiträge vom ArbGeb zu zahlen, der 75% der Aufwendungen von der BA erstattet bekommt.
  • Beim Zusammentreffen von Renten- und Alg-Ansprüchen im Falle der BU/EU wird die Leistungspflicht zu Lasten der BA neu abgegrenzt.

1979 (August)
5. Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  • Linderung der Zumutbarkeitsregelung gegenüber dem Runderlass 230/78 der BA, aber Verschärfung gegenüber der 4. AFG-Novelle, da nunmehr u.a. nur noch derjenige der Vermittlung zur Verfügung steht, der das Arbeitsamt täglich aufsuchen kann und für das Arbeitsamt erreichbar ist.
  • Anhebung des Höchstsatzes beim EaZ von 60% auf 80%.
  • Förderung kurzfristiger Fortbildungsmaßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse festzustellen (Übungsfirmen, Übungswerkstätten).
  • Von der seit 1976 geltenden sog. Zwischenpraxiszeit sind Arbeitslose, von Arbeitslosigkeit unmittelbar Bedrohte und Ungelernte ausgenommen; letztere müssen aber eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit nachweisen.
  • Das »große« Uhg (80%) wird auch jenen Personen gezahlt, die einen »Mangelberuf« ergreifen wollen.
  • Die dreijährige Rahmenfrist bei FuU-Förderung, innerhalb derer u.a. eine mindestens zweijährige beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt worden sein muss, wird um jene Zeiten erweitert, in denen wegen Geburt und Betreuung eines Kindes keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde.
  • Die dreimonatige Meldepflicht von Alg-/Alhi-Beziehern beim Arbeitsamt wird auf alle arbeitslos gemeldeten ArbN erweitert.
  • Einführung der »Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten«.
  • Erweiterung der Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA).
  • Erhöhte Lohnkostenzuschüsse bei ABM für ältere ArbN.
  • Verbesserungen beim Konkursausfallgeld.

1982
Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz (AFKG)

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 3,0% (1981) auf 4% in 1982.
  • Begrenzung des von der BA für ihre Leistungsempfänger zu zahlenden KV-Beitrags auf die Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.
  • Verlängerung der Anwartschaftszeit für den Bezug von Alg von sechs auf zwölf Monate beitragspflichtige Beschäftigung.
  • Verlängerung des Ruhenszeitraums für den Anspruch auf Alg von bis zu 6 auf bis zu 12 Monate (etwa wenn der Arbeitslose eine Abfindung erhalten hat).
  • Nichtberücksichtigung von Mehrarbeitszuschlägen und aufgelaufenem Arbeitsentgelt sowie einmaliger wiederkehrender Zuwendungen (Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) bei der Bemessung des Alg-/Alhi-Anspruchs.
  • Verlängerung der Sperrzeit von vier auf acht Wochen.
  • Verschärfung der Zumutbarkeitsregelung.
  • Einschränkung der sog. »59er-Regelung« (Einführung einer Erstattungspflicht des ArbGeb - Alg plus darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge - gegenüber der BA für maximal ein Jahr, wenn ältere ArbN mit mindestens 10jähriger Betriebszugehörigkeitsdauer entlassen werden).
  • Kürzung des sog. »großen« Uhg von 80% auf 75% bzw. 68% (Personen mit bzw. ohne unterhaltsberechtigte Kinder) des vormaligen Nettoentgelts.
  • Umstellung des Uhg bei sog. Zweckmäßigkeitsförderung auf Darlehen.
  • Kürzung des Ügg von bisher 100% auf 90% bzw. 75% des vormaligen Nettoentgelts und stärkere Bindung des Ügg-Anspruchs an vorangegangene Beitragszahlung (innerhalb einer Rahmenfrist von 5 Jahren: mindestens 2 Jahre versicherungspflichtige Beschäftigung).
  • Das Anschluss-Ügg für sechs Wochen nach Abschluss der Reha-Maßnahme wird auf die Höhe des Alg begrenzt.
  • Verstärkte Aufrechnung von Ausfallstunden mit Mehrarbeitsstunden beim Kug.
  • Beschränkung der FdA sowie des EaZ auf Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohte Personen.
  • Verschärfung der Voraussetzungen für die Zahlung von Schlwg.
  • Einschränkung der allgemeinen ABM (u.a. Beschränkung der Förderung auf Bezieher von Alg/Alhi).
  • Einschränkung bei den ABM für ältere ArbN (u.a. Beschränkung auf über 55-jährige Langzeitarbeitslose, Senkung des Höchstförderungssatzes von 80% auf 70% des Tariflohns).
  • Verschärfung der Anwartschaftsvoraussetzungen bei der sog. »originären« Alhi - statt bisher 70 sind nunmehr 150 Kalendertage als Beschäftigungszeit erforderlich bzw. 240 Kalendertage Bezug von Lohnersatzleistungen wegen Krankheit oder Behinderung.
  • Berücksichtigung von Alg-Sperrzeiten beim Alhi-Bezug.

1983
Haushaltsbegleitgesetz 1983

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 4,0% auf 4,6% in 1983.
  • Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge für die Leistungsempfänger der BA nach der Höhe der Geldleistung statt nach der Höhe des vormaligen Bruttoentgelts.
  • Stärkere Differenzierung der Leistungsdauer beim Alg-Bezug nach der Beitragsdauer (reichten bislang für einen Monat Alg-Bezug zwei Beitrags-Monate aus, so sind jetzt drei Beitrags-Monate erforderlich).
  • Kürzung des Ügg von 90%/75% auf 80%/70% des Nettoentgelts.
  • Reduzierung der »Kann-Leistungen« der BA.
  • Absenkung der Tabellenwerte für Alg, Alhi und Uhg.

1984
Haushaltsbegleitgesetz 1984

  • Stärkere Einbeziehung von Einmalzahlungen (Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) in die Beitragspflicht.
  • Kürzung der jährlichen Anpassung von Alg, Alhi, Uhg, Ügg durch Aktualisierung (Anbindung an Entgeltentwicklung im Vorjahr).
  • Senkung des Unterstützungssatzes beim Alg, Kug und Schlwg für Leistungsempfänger ohne Kinder von 68% auf 63% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Senkung des Unterstützungssatzes der Alhi für Leistungsempfänger ohne Kinder von 58% auf 56% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Kürzung des »großen« Uhg von bisher 75%/68% auf 70%/63% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Bei sog. Zweckmäßigkeitsförderung wird das Uhg-Darlehen nur noch als Kann-Leistung gewährt, auf die damit kein Rechtsanspruch mehr besteht.
  • Kürzung des Ügg von 80%/70% auf 75%/65% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Für nach ihrer Berufsausbildung arbeitslose Jugendliche wird die Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (75% des Facharbeiter-Tariflohns) auf 50% gekürzt - mindestens wird die Unterstützung nach der vormaligen Ausbildungsvergütung berechnet; entsprechendes gilt für die Alhi.
  • Senkung des EaZ um 10%-Punkte für die gesamte Einarbeitungszeit.
  • Beschränkung bei den Mobilitätshilfen zur FdA (Kleinbeträge werden nicht mehr geleistet).

1984
Gesetz zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand (Vorruhestandsgesetz)

  • Befristet für Neuzugänge bis Ende 1988 zahlt die BA ab Mai ArbGeb Zuschüsse zu den Aufwendungen für Vorruhestandsleistungen an ArbN, die das 58. Lebensjahr vollendet und ihre Erwerbstätigkeit beendet haben. Der Anspruch auf den Zuschuss setzt u.a. voraus, dass
    • dem ArbN Vorruhestandsgeld in Höhe von mindestens 65% seines Bruttoentgelts
    • bis zum Rentenbezug mit 63 bzw. 65 Jahren aufgrund einer tariflichen oder einzelvertraglichen Vereinbarung gezahlt wird und
    • der Arbeitsplatz mit einem arbeitslos gemeldeten ArbN oder einem Jugendlichen, für den nach Ausbildungsabschluss kein Arbeitsplatz vorhanden ist, besetzt wird.
  • Der Zuschuss beträgt 35% der Aufwendungen für die Mindesthöhe des Vorruhestandsgeldes (65%) und die darauf entfallenden ArbGeb-Anteile zur Renten- und Krankenversicherung.

1985
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes und der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Senkung des Beitragssatzes zur BA von 4,6% (1984) auf 4,4% in 1985.
  • Für ArbN, die das 49. Lebensjahr vollendet haben wird die höchstmögliche Anspruchsdauer auf Alg (in Abhängigkeit von der vorausgegangenen Beitragszeit) von 12 auf bis zu 18 Monate verlängert (zunächst befristet bis Ende 1989).
  • Verlängerung der Sperrzeiten von 8 auf bis zu 12 Wochen.
  • ArbGeb, die ältere Arbeitnehmer entlassen, haben der BA unter bestimmten Umständen das Alg sowie die darauf entfallenden KV- und RV-Beiträge für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres (vorher: für maximal ein Jahr) des Arbeitslosen zu erstatten (§ 128 AFG).

1985
Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung

  • Senkung des Beitragssatzes zur BA von 4,4% auf 4,1% ab Juni 1985 (auf dieser Höhe sollte der Beitragssatz bis Ende 1986 bleiben).

1986
7. Gesetz zur Änderung des AFG

  • Senkung des Beitragssatzes zur BA von 4,1% (1985) auf 4,0% in 1986; Erhöhung des Beitragssatzes ab 1987 auf 4,3%.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von Alg wird in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensalter und der vorangegangenen Beitragszeit wie folgt erhöht (die Regelung war zunächst bis Ende 1989 befristet):
    • ab 44 Jahre auf bis zu 16 Monate,
    • ab 49 Jahre auf bis zu 20 Monate,
    • ab 54 Jahre auf bis zu 24 Monate.
  • Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, müssen (unbeschadet ihres Leistungsanspruchs) der Arbeitsvermittlung nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen, sofern sie dem AA gegenüber eine Erklärung abgeben, zum nächstmöglichen Termin Altersruhegeld zu beziehen. Sie werden dann auch nicht mehr in der Arbeitslosenstatistik geführt.
  • Erhöhung des Uhg von 70%/63% auf 73%/65% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Bei sog. Zweckmäßigkeitsförderung wird das Uhg-Darlehen von einer Kann-Leistung wieder zu einem Rechtsanspruch.
  • ArbN bis zum 25. Lebensjahr, die einen Vollzeitarbeitsplatz suchen, können bei Teilnahme an Teilzeitbildungsmaßnahmen und gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung ein »Teilzeit-Uhg« erhalten (begrenzt bis Ende 1995).
  • Für Berufsanfänger nach abgeschlossener Ausbildung wird das Uhg nach 75% (statt bisher 50%) des erzielbaren Tariflohns bemessen.
  • Für schwervermittelbare Arbeitslose kann die Ebh bis zu 2 Jahre (bislang: bis zu 1 Jahr) gezahlt werden.
  • Bis Ende 1989 kann der EaZ auch beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses gewährt werden.
  • Erhöhung des Ügg von 75%/65% auf 80%/70% des vormaligen Nettoentgelts.
  • Bei ABM für ältere ArbN wird die Altersgrenze vom 55. auf das 50. Lebensjahr gesenkt.
  • Arbeitslose, die eine selbständige Beschäftigung anstreben, erhalten in den ersten drei Monaten der Existenzgründung ein Übbg in Höhe des/der zuvor bezogenen Alg/Alhi.
  • Im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung werden Einkommen und Vermögen des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso restriktiv berücksichtigt wie bislang schon bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten.
  • Die Freibeträge für die Anrechnung von Ehegatteneinkommen auf die Alhi werden von bisher 75 DM auf 115 DM in 1986 und ab 1987 auf 150 DM wöchentlich angehoben. Der Erhöhungsbetrag je Kind steigt von 35 DM auf zunächst 55 DM und dann 70 DM wöchentlich.
  • Die Herabbemessung der Alhi aufgrund der Arbeitsmarktlage wird für ältere Arbeitslose beschränkt.

1986 (Mai)
Gesetz zur Sicherung der Neutralität der Bundesanstalt für Arbeit bei Arbeitskämpfen

  • Durch Änderung des § 116 AFG haben mittelbar von Arbeitskämpfen betroffene ArbN (kalte Aussperrung) keinen Anspruch mehr auf Lohnersatzleistungen der BA.

1987
Gesetz zur Verlängerung des Versicherungsschutzes bei Arbeitslosigkeit und Kurzarbeit

  • Die stärkere Differenzierung zwischen Beitrags- und Leistungsdauer beim Alg-Bezug aus 1983 wird ab Juli 1987 rückgängig gemacht - für den Anspruch auf einen Monat Alg-Bezug reichen wieder zwei statt bisher drei Beitrags-Monate aus.
  • Die Höchstdauer für den Bezug von Alg wird in Abhängigkeit vom vollendeten Lebensalter und der vorangegangenen Beitragszeit wie folgt erhöht:
    • ab 42 Jahre auf bis zu 18 Monate,
    • ab 44 Jahre auf bis zu 22 Monate,
    • ab 49 Jahre auf bis zu 26 Monate,
    • ab 54 Jahre auf bis zu 32 Monate.
  • Für Betriebe der Stahlindustrie wird die maximale Kug-Bezugsdauer auf bis zu 36 Monate verlängert (rückwirkend ab Januar 1987 bis Ende 1989 befristet).

1988
Gesetz zur Ergänzung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente und zum Schutz der Solidargemeinschaft vor Leistungsmissbrauch (8. AFG-Novelle)

  • Verlagerung der Auf- und damit Ausgaben für die Sprachförderung von Aussiedlern, Asylberechtigten und Kontingentflüchtlingen vom Bund auf die BA bei gleichzeitiger Verlängerung der Höchstförderungsdauer von 8 auf 10 Monate.
  • Verlagerung der Auf- und damit Ausgaben für die Förderung der Berufsausbildung benachteiligter Jugendlicher (nachträglicher Erwerb des Hauptschulabschlusses) sowie der Förderungsmöglichkeiten des Bundesbeihilfengesetzes für arbeitslose Jugendliche vom Bund auf die BA.
  • Für langzeitarbeitslose Jugendliche mit abgeschlossener Berufsausbildung werden Alg bzw. Alhi nach 1 Jahr nach 75 % (statt 50 %) des erzielbaren Gesellenlohns bemessen.
  • Lohnkostenzuschüsse für ältere Langzeitarbeitslose können bis auf 75% des Arbeitsentgelts erhöht werden und die Degression des Förderungssatzes ist nicht mehr zwingend.
  • Die Bezugsdauer des Übbg bei Existenzgründung von Arbeitslosen wird von drei auf sechs Monate verlängert.
  • Die Finanzierung der sog. verstärkten Förderung im Rahmen der ABM geht vom Bund auf die BA über.
  • Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Alg verlängert sich von drei auf zwölf Monate, wenn das Arbeitsentgelt innerhalb des letzten Jahres vor Arbeitslosigkeit außergewöhnlich gestiegen ist.
  • Arbeitslose, die keine Unterstützungsleistungen der BA erhalten, müssen ihr Vermittlungsgesuch alle drei Monate ausdrücklich erneuern - wenn nicht, fallen sie aus der Arbeitslosen-Statistik heraus.

1989
Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand

  • Bislang nicht der Beitragspflicht unterliegende ArbN im Alter zwischen 63 und 65 Jahre werden in die Beitragspflicht zur BA einbezogen.
  • Bei der Teilnahme an beruflichen Bildungsmaßnahmen wird der Rechtsanspruch auf Kostenerstattung in eine Kann-Leistung umgewandelt.
  • Bei ABM wird der Höchstförderungssatz auf 75% der Lohnkosten herabgesetzt. Der Satz kann in Regionen mit überdurchschnittlicher Arbeitslosigkeit 90% und bei Vorliegen besonderer Umstände 100% betragen. Die Vollförderung wird auf 15% aller bundesweit geförderten Fälle begrenzt (bisher 35%). Der Mindestförderungssatz wird auf 50% (bisher 60%) gesenkt.
  • Beim EaZ und der Ebh für schwervermittelbare Arbeitslose wird der Förderungshöchstsatz von 70% auf 50% gesenkt.
  • Für Bezieher von Kug entfällt der bisherige Zuschuss der BA zur KV an den ArbGeb.
  • Der Bezug von Alg im Krankheitsfall wird auf die maximale Alg-Bezugsdauer mindernd angerechnet.
  • Investitions- und Mehrkostenzuschüsse der produktiven Winterbauförderung werden um weitere drei Jahre (bis Ende 1992) ausgesetzt.
  • Als Ersatz für die bisherige Vorruhestandsregelung wird für über 58-jährige und vorher vollzeitbeschäftigte ArbN die sog. »Altersteilzeit-Regelung« eingeführt; die BA erstattet dem ArbGeb folgende Leistungen - sofern der durch die Arbeitszeitreduzierung um 50% (WAZ aber mindestens 18 Stunden) freiwerdende Teilzeitarbeitsplatz mit einem Arbeitslosen wiederbesetzt wird:
    • einen Aufstockungsbetrag zum Teilzeitarbeitsentgelt in Höhe von 20% dieses Entgelts,
    • die Beiträge zur Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Werte der Differenz zu 90% des letzten Bruttoarbeitsentgelts vor Beginn der Teilzeitarbeit.
    Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und sozialabgabenfrei. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der freiwerdende Teilzeitarbeitsplatz mit einem Arbeitslosen besetzt wird. Die Regelung ist bis Ende 1992 befristet.

1990
Gesetz zur Anpassung von Eingliederungsleistungen für Aussiedler und Übersiedler

  • Aus- und Übersiedler erhalten statt der üblichen Lohnersatzleistungen (Alg, Uhg, Ügg) künftig Eingliederungsgeld (Egg) - bei Arbeitslosigkeit für 312 Tage. Das Egg bemisst sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 70% der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und beträgt 63% des hieraus abgeleiteten »bereinigten« Nettoarbeitsentgelts. Für Verheiratete bzw. Empfänger mit Kind erhöht sich das Egg um 30 DM wöchentlich.

1991
Gesetz zur Änderung der Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung und bei der Bundesanstalt für Arbeit

  • Erhöhung des Beitragssatzes zur BA von 4,3% auf 6,8% ab April 1991; Senkung des Beitragssatzes von 6,8% auf 6,3% ab Januar 1992.

1991
Gesetz zur Änderung arbeitsförderungsrechtlicher und anderer sozialrechtlicher Vorschriften

  • Unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG v. 23.1.1990 wird der § 128 AFG ab Juli gestrichen, wonach ArbGeb, die ältere ArbN entlassen, unter bestimmten Bedingungen der BA das Alg und die darauf entfallenden KV- und RV-Beiträge für die Zeit nach Vollendung des 59. Lebensjahres des Arbeitslosen zu erstatten haben.
  • Ab Juli wird die Altersgrenze für den Bezug von Alüg vom vollendeten 57. auf das vollendete 55. Lebensjahr gesenkt - die Anspruchsdauer wird in diesen Fällen entsprechend von 3 auf 5 Jahre verlängert.

1992
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht und zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  • Bei Verknüpfung von Teilzeit-ABM mit Teilzeit-Weiterbildung wird ein Teil-Uhg gewährt.

1992
Schwangeren- und Familienhilfegesetz

  • Ab August muss die BA ArbGeb für ArbN, die nach Zeiten der Kindererziehung oder nach Zeiten der Pflege von Angehörigen in das Erwerbsleben zurückkehren, EaZ gewähren, wenn sie eine volle Leistung erst nach einer Einarbeitungszeit erreichen können.

1993
Gesetz zur Änderung von Fördervoraussetzungen im Arbeitsförderungsgesetz und in anderen Gesetzen

  • Verschärfung der Qualitätsprüfung von FuU-Maßnahmen durch die BA.
  • Neben der individuellen Prüfung von Fördervoraussetzungen bei FuU wird eine generelle Prüfung der arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit der Maßnahme durch die BA eingeführt.
  • Einführung einer Beratungspflicht vor Beginn der Teilnahme an FuU-Maßnahmen.
  • Die 1988 auf die BA übertragene und bis 1995 befristete Förderung junger Arbeitsloser u.a. zum Nachholen eines Hauptschulabschlusses wird vorzeitig ersatzlos gestrichen.
  • Die 1979 eingeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten (§ 41a) werden gestrichen. Anstelle dieser, von den Bildungsträgern durchgeführten Maßnahmen, sollen nunmehr die AÄ »Maßnahmen der Arbeitsberatung bis zu einer Dauer von zwei Wochen« durchführen.
  • Bei beruflicher Fortbildung werden die Möglichkeiten der Zweitförderung durch zusätzliche zeitliche Auflagen (Pflichtwartezeiten) eingeschränkt.
  • Die Förderhöhe beim EaZ wird von 50% auf 30% und die Förderungsdauer von einem auf ein halbes Jahr gesenkt; nur in begründeten Ausnahmefällen gelten die bisherigen Konditionen weiter. Eingeführt wird die Möglichkeit einer Rückzahlungspflicht für den EaZ.
  • Leistungen zur beruflichen Reha werden nur noch gewährt, wenn sie wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind - ansonsten sind Behinderte nunmehr auf die übrigen FuU-Konditionen verwiesen.
  • Das bisherige Egg für Aussiedler wird in eine die Bedürftigkeit voraussetzende Eingliederungshilfe (Egh) umgewandelt und aus Mitteln des Bundes finanziert. Die Höhe der Egh bemisst sich nach einem Arbeitsentgelt in Höhe von 60% der Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) und beträgt 58%/56% hiervon. Die Dauer des Anspruchs beträgt 9 Monate und verlängert sich bei Teilnahme an einem Deutsch-Sprachlehrgang um weitere 6 Monate. - Der Bezug von Egh begründet keinen Anspruch auf andere (Geld-) Leistungen des AFG (wie etwa Alg, Kug, FuU, ABM). Nach Ablauf des Anspruchs auf Egh sind Aussiedler damit evtl. auf die Sozialhilfe verwiesen.
  • Die Höchstförderungsdauer für Deutsch-Sprachlehrgänge wird von 10 auf 6 Monate gekürzt.
  • Ein neu gefasster § 128 AFG (Erstattungspflicht des ArbGeb für ältere Alg-Empfänger) wird wieder eingeführt. Für die Kohle- und Stahlindustrie kommt die Erstattungspflicht erst für jene Fälle zur Anwendung, in denen das Beschäftigungsverhältnis nach 1995 endet; gleiches gilt für die neuen Bundesländer.
  • Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe (vorsätzliche/grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit) mindern die Alg-Anspruchsdauer um mindestens ein Viertel (wirksam ab 1995).
  • Abfindungen, die der Arbeitslose wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält, reduzieren die Alg-Anspruchsdauer im Anschluss an die Sperrzeit um einen weiteren Zeitraum (wirksam ab 1995).
  • Außer bei Meldeversäumnissen ruhen die Leistungsansprüche des Arbeitslosen künftig auch bei Missachtung einer Aufforderung der AA, sich an einer »Maßnahme der Arbeitsberatung« zu beteiligen.
  • Verlängerung der Anwendung der für die neuen Bundesländer geltenden Übergangsregelungen bei ABM bis Ende 1995 bei gleichzeitiger Beschränkung der Förderung (bei einem Lohnkostenzuschuss von 90% oder 100%) auf eine um 20% verminderte Arbeitszeit bzw. ein »angemessen niedrigeres« (90%) Entgelt.
  • Befristet bis Ende 1997 wird die sog. »produktive Arbeitsförderung« als zusätzliches AFG-Instrument für die neuen Länder geschaffen (§ 249 h AFG). Für von den AÄ zugewiesene ArbN erhalten ArbGeb pauschalierte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr (Alg/Alhi einschließlich KV- und RV-Beiträge) für eine Dauer von bis zu 3 Jahren. Voraussetzung für die Zahlung des Zuschusses ist allerdings, dass die Arbeitszeit des zugewiesenen ArbN nicht mehr als 80% der betriebsüblichen Arbeitszeit beträgt oder aber das Arbeitsentgelt - im Vergleich zu Stammkräften - »angemessen niedriger« (90%) ist.
  • Teile der beruflichen Reha werden wieder von der BA auf die Rentenversicherung übertragen - so z.B. für die Fälle, in denen die Rentenversicherung bereits für die medizinische Reha zuständig ist.
  • Der BMA kann den Haushaltsplan der BA künftig gegen den Willen der Selbstverwaltung in Kraft setzen.

1993
Gesetz über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld

  • Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der BA im Jahre 1993 für die Zahlung von Alüg an über 60jährige Versicherte entstehen, erhält die BA von den RV-Trägern einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 1,6 Mrd. DM.

1993
Haushaltsgesetz 1993

  • Für 1993 wird der Beitragssatz zur BA von 6,3% auf 6,5% erhöht.

1993 (Juni)
Änderung des Gesetzes über den Ausgleich von Aufwendungen für das Altersübergangsgeld

  • Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der BA im Jahre 1994 für die Zahlungen von Alüg an über 60jährige Versicherte entstehen, erhält die BA von den RV-Trägern einen pauschalen Ausgleich in Höhe von 2 Mrd. DM.

1993 (Juli)
Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) bzw. »Solidarpakt«

  • Länger als 6 Monate wird Kug nur gezahlt, wenn der Empfänger von Kug der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und der ArbGeb mit der Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen ArbGeb einverstanden ist.
  • Die BA soll von demjenigen, der Alg, Alhi, Uhg oder Ügg beantragt oder bezieht, die Hinterlegung der Lohnsteuerkarte verlangen.
  • Bei Kug-Bezug von über 6 Monaten entfällt der Zuschuss der BA zu den Aufwendungen für die RV-Beiträge des ArbGeb.
  • Den AÄ werden umfangreiche Möglichkeiten zur Überprüfung von Leistungsbezieher (»Missbrauchsbekämpfung«) eingeräumt.
  • Die bisherige halbjährliche Anpassung der Lohnersatzleistungen der BA in den neuen Ländern wird - wie in den alten Ländern - auf einen jährlichen Rhythmus umgestellt. Maßgeblich ist zudem die Änderung der tatsächlichen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer gegenüber dem Vorjahr und nicht mehr (wie beim AR (Ost) in den neuen Ländern) deren voraussichtliche Entwicklung.
  • Für AB-Maßnahmen stellt der Bund 1993 zusätzlich 2 Mrd. DM (Ost: 1,76 Mrd. DM; West: 0,24) zur Verfügung. In den neuen Bundesländern ist die Lohnhöhe der durch dieses »ABM-Stabilisierungsprogramm des Bundes« v. 26. März geförderten Personen auf 2.500 DM begrenzt.

1994
Erstes Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (1. SKWPG)

  • Die BA hat stärker mit den Sozialämtern zusammenzuwirken - u.a.: Einbeziehung von HLU-Bezieher in FuU-Maßnahmen sowie ABM bei (vollständiger oder teilweiser) Kostenerstattung an die BA seitens der Sozialämter.
  • Die BA kann ab April eine Erlaubnis zur auf Gewinn gerichteten Arbeitsvermittlung für einzelne Berufe oder Personengruppen erteilen - vorausgesetzt, der Antragsteller besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit, lebt in geordneten Vermögensverhältnissen und verfügt über angemessene Geschäftsräume. Für die Erteilung oder Verlängerung einer befristeten Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung erhebt die BA eine Gebühr von 1.000 DM - für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis eine Gebühr von 2.000 DM.
  • Für die Zeit vom 1. April 1994 bis 31. März 1996 erteilt die BA im Rahmen eines auf mindestens zwei, höchstens drei Regionen begrenzten Modellversuchs eine befristete Erlaubnis zur Arbeitsvermittlung von ArbN für eine Beschäftigung in diesen Regionen.
  • Für leitende Angestellte iSd BetrVG hat die BA eine Vermittlungserlaubnis zu erteilen.
  • Der bisherige Rechtsanspruch auf Uhg bei Teilnahme an FuU-Maßnahmen wird in eine reine Kann-Leistung der BA umgewandelt. - Die Möglichkeit der Gewährung von Uhg (Darlehen) bei sog. arbeitsmarktpolitisch zweckmäßigen Maßnahmen wird aus dem AFG gestrichen.
  • Der Uhg-Unterstützungssatz wird von 73%/65% auf 67%/60% des Nettoarbeitsentgelts gekürzt.
  • Der Leistungssatz des Ügg bei beruflicher Reha wird von 80%/70% auf 75%/68% gekürzt.
  • Die Dauer des Anspruchs auf Egh - bisher grundsätzlich 9 Monate, bei Teilnahme an Deutsch-Sprachlehrgängen bis zu 15 Monate - wird auf 6 Monate gekürzt.
  • Bis Ende 1998 befristete Übernahme des Sonderprogramms für Langzeitarbeitslose v. 16.6.1989 ins AFG. Der Bund beteiligt sich allerdings nur noch bis Ende 1996 an der Projektfinanzierung.
  • Senkung des Kug von 68%/63% auf 67%/60%.
  • Der bisherige Zuschuss der BA an ArbGeb zu dessen Aufwendungen für Rentenversicherungsbeiträge von Kurzarbeitern (längstens für 6 Monate) wird abgeschafft.
  • Senkung des Schlwg von 68%/63% auf 67%/60%.
  • Die Zeit, für die Schlwg gezahlt werden kann, wird um die Monate November und März verkürzt; für die jeweils erste Ausfallstunde pro Tag besteht kein Anspruch mehr auf Schlwg. Zum 1. März 1996 wird das Schlwg ganz gestrichen.
  • Im Übrigen sieht das AFG seit 1994 an Leistungen zur ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft nur noch Leistungen an Arbeitnehmer vor; Förderleistungen an Arbeitgeber werden nicht mehr gewährt.
  • ABM-Beschäftigte können vom AA auch in ein befristetes Arbeitsverhältnis (bisher: Dauerarbeitsplatz) abberufen werden. Wer dies ohne wichtigen Grund ablehnt und anschließend arbeitslos wird, erhält eine Sperrzeit.
  • Die Ausgaben der BA für ABM sollen eingefroren werden (bei ca. 9,5 Mrd. DM/Jahr).
  • Kürzung des Alg von 68%/63% auf 67%/60%.
  • Der Bemessungszeitraum für die Höhe des Alg wird von 3 auf 6 Monate ausgeweitet.
  • Für langzeitarbeitslose Jugendliche mit abgeschlossener Berufsausbildung werden Alg bzw. Alhi nach 1 Jahr weiterhin nach 50 % (bisher nach 1 Jahr: 75%) des erzielbaren Gesellenlohns bemessen.
  • Bis Ende 1995 eintretende Sperrzeiten werden auch für diejenigen Arbeitslosen von 8 auf 12 Wochen verlängert, die ihre Arbeitslosigkeit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  • Künftig wird monatlich ein Drittel der Leistungsempfänger über verschärfte Meldepflichten vom AA kontrolliert.
  • Kürzung der Alhi von 58%/56% auf 57%/53%.
  • Die Anspruchsdauer auf sog. originäre Alhi wird auf 1 Jahr begrenzt.
  • Im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung wird die Freigrenze für die Einkommensanrechnung des Ehegatten neu geregelt: Als Freibetrag gilt die hypothetische Alhi des Ehegatten - mindestens aber der Betrag, bis zu dem auf Erwerbseinkommen eines Alleinstehenden keine Einkommensteuer festzusetzen ist (1994: 922,42 DM/Monat).
  • Bezieher von Alüg, die die Voraussetzungen für eine Rente wegen Alters erfüllen, müssen diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen. Die AÄ werden verpflichtet, diese Alüg-Bezieher zur Rentenantragstellung aufzufordern; wer dieser Aufforderung nicht nachkommt, für den ruht der Alüg-Anspruch.
  • Der Beitragssatz zur BA bleibt auf seiner Höhe von 6,5%. - Für die Zeit ab 1995 kann die Bundesregierung per Rechtsverordnung bestimmen, dass die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Satz erhoben werden.
  • Die Mittelbewirtschaftung von Ermessensleistungen der BA (insbesondere FuU/ABM) wird auf AÄ dezentralisiert.

1994 (August)
Beschäftigungsförderungsgesetz 1994 (BeschfG 1994)

  • Generelle Zulassung der privaten, auf Gewinn orientierten Arbeitsvermittlung. Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt und auf drei Jahre befristet. Sie ist zu erteilen, wenn der Antragsteller Eignung und Zuverlässigkeit besitzt, in geordneten Vermögensverhältnissen lebt und über angemessene Geschäftsräume verfügt.
  • Berufsausbildungsbeihilfe für Jugendliche unter 25 Jahren wird bis Ende des Jahres 2000 (bisher: 1995) auch dann gewährt, wenn ein Antragsteller nach mindestens 3-monatiger Arbeitslosigkeit zuvor nur 4 Monate (ansonsten: 1 Jahr) beitragspflichtig beschäftigt war.
  • ArbN bis zum 25. Lebensjahr, die einen Vollzeitarbeitsplatz suchen, können bis Ende des Jahres 2000 (bisher: 1995) bei Teilnahme an Teilzeit-Bildungsmaßnahmen und gleichzeitiger Teilzeitbeschäftigung (auch Teilzeit-ABM) ein (Teilzeit-) Uhg erhalten.
  • Übbg, das die BA Arbeitslosen gewähren kann, die eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, wird grundsätzlich für 26 Wochen (in Höhe des zuletzt bezogenen Alg-/Alhi-Betrages) gewährt.
  • Das bis zu 6-wöchige Anschluss-Ügg für Behinderte, die nach einer abgeschlossenen Maßnahme zur beruflichen Reha arbeitslos sind, wird von 68%/63% auf 67%/60% gekürzt.
  • Die Möglichkeit zur Gewährung von Struktur-Kug (Bezugsfrist bis zu 24 Monate) wird bis Ende 1997 (bisher: Ende 1995) verlängert.
  • Der BA-Lohnkostenzuschuss bei ABM (50% - 75%) bemisst sich nur noch nach 90% des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts (sog. berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt; bisher: 100%; wirksam für Maßnahmen, die ab 1995 beginnen). Ab 1995 ist die Einhaltung dieses Entgeltabstandes in den neuen Ländern nicht mehr (wie bisher bei verstärkter Förderung) im Wege einer verkürzten Arbeitszeit möglich.
  • Lohnkostenzuschüsse (ABM) für ältere ArbN können Arbeitgebern bis Ende des Jahres 2000 (bisher: 1995) für Personen ab 50 Jahre (sonst: ab 55) gewährt werden.
  • Bis Ende des Jahres 2000 können Arbeitslose an selbst zu finanzierenden Kurzzeitbildungsmaßnahmen (zur Verbesserung der Wiedereingliederung oder der Vermittlungsaussichten) von bis zu 12 Wochen teilnehmen; sofern das AA dem zugestimmt hat, erhalten sie weiter Alg/Alhi (was bisher wegen mangelnder »Verfügbarkeit« nicht möglich war).
  • Die Regelung, wonach Arbeitslose, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, der Arbeitsvermittlung (unbeschadet ihres Anspruchs auf Alg/Alhi) nicht mehr uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen, sofern sie sich bereit erklären, zum nächstmöglichen Termin Altersruhegeld zu beantragen, wird um 5 Jahre bis Ende des Jahres 2000 verlängert.
  • Beschäftigte, die ab August 1994 ihre Arbeitszeit auf unter 80% der tariflichen Arbeitszeit reduzieren (Teilzeit) und vor Ablauf von drei Jahren nach Wechsel in Teilzeit arbeitslos werden, werden bei der Bemessung von Alg/Alhi so gestellt, als wären sie aus der vorhergehenden Vollzeitbeschäftigung (tarifliche Arbeitszeit) arbeitslos geworden. Analoges gilt für Alg-/Anschluss-Alhi-Bezieher die eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen; werden sie innerhalb von 3 Jahren (gerechnet ab Ende der vormaligen Beschäftigung) wieder arbeitslos, so darf das Alg dann allerdings nicht höher liegen als das Nettoentgelt aus der vorausgegangenen Teilzeitbeschäftigung.
  • Die bis Ende 1995 befristete Verlängerung der Sperrzeiten von 8 auf 12 Wochen bleibt bis Ende des Jahres 2000 in Kraft.
  • Alhi-Empfänger, die mit Zustimmung des AA gemeinnützige und zusätzliche Arbeit (freiwillige Gemeinschaftsarbeiten) iSd BSHG ausüben, verlieren dadurch (im Unterschied zur bisherigen Rechtslage, die bei solchen Arbeiten die Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben sah) nicht ihren Anspruch auf Alhi.
  • Das 1993 in den neuen Ländern eingeführte Instrument der »produktiven Arbeitsförderung« (§ 249h) für Maßnahmen, die der Verbesserung der Umwelt, der sozialen Dienste oder der Jugendhilfe dienen, wird erweitert um die Förderbereiche »Breitensport«, »freie Kulturarbeit« und Arbeiten zur Vorbereitung denkmalpflegerischer Maßnahmen (Zuschuss 1994: 1.585 DM/Monat). Gleichzeitig wird die bisherige Nachrangigkeit gegenüber ABM aufgehoben. Ab 1996 gelten für die Zuschussgewährung die Konditionen des § 242s (ausgenommen: Begrenzung auf Schwervermittelbare) auch für Maßnahmen nach § 249h.
  • Bis Ende 1997 wird in den alten Ländern die Beschäftigung schwervermittelbarer Arbeitsloser in den Bereichen Umwelt, soziale Dienste und Jugendhilfe in die »produktive Arbeitsförderung« (§ 242s) einbezogen. Für von den AÄ zugewiesene ArbN erhalten ArbGeb pauschalierte Zuschüsse zum Arbeitsentgelt in Höhe des Durchschnitts der Lohnersatzleistungen im Kalenderjahr (Alg/Alhi einschließlich KV- und RV-Beiträge) für eine Dauer von bis zu 2 Jahren (Zuschuss 1994: 2.017 DM/Monat). Voraussetzung für die Zahlung des vollen Zuschusses ist allerdings, dass das Arbeitsentgelt 90% des Entgelts vergleichbarer ungeförderter Tätigkeiten nicht übersteigt; liegt es höher, so wird der Zuschuss in Höhe der Differenz gekürzt. Der Entgeltabstand ist nicht (wie bis Ende 1995 noch in den neuen Ländern) durch eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 80% der betriebsüblichen Arbeitszeit gewahrt; in diesen Fällen wird vielmehr der Zuschuss im entsprechenden Verhältnis gekürzt. - Es besteht keine Nachrangigkeit gegenüber ABM.

1994
Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes

  • Entgegen der Regelung durch das 1. SKWPG wird Schlwg wieder in den Monaten März und November (1994/95) gezahlt; dafür entfällt das Schlwg endgültig mit Ablauf des Jahres 1995 (bisher: Ende Februar 1996).

1996
Zweites Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes im Bereich des Baugewerbes

  • Statt des abgeschafften Schlwg zahlt die BA vom 21. Tag des witterungsbedingten Arbeitsausfalls an (in den Monaten Januar bis März sowie November und Dezember) ein Winterausfallgeld (Wausfg) in Höhe des Kug (67%/60%). Voraussetzung ist u.a., dass für die ersten 150 Stunden bzw. 20 Tage das Arbeitsentgelt aufgrund von Tarif- oder Arbeitsvertrag bzw. Betriebsvereinbarung (teilweise, d.h.: zu etwa 75%) ersetzt wird (Wausfg-V).
  • Das bislang ausschließlich für geleistete Arbeitsstunden gezahlte und über eine ArbGeb-Umlage finanzierte Wintergeld (Winterg) in Höhe von 2 DM je Stunde wird auch zur Aufstockung der Wausfg-V gewährt.
  • Um eine Erhöhung der ArbGeb-Umlage zu verhindern, wird die für das Winterg für geleistete Arbeitsstunden geltende Förderungszeit um eineinhalb Monate verkürzt auf die Zeit vom 15. Dezember bis Ende Februar (bisher: Dezember bis März) und nur noch für innerhalb der regelmäßigen betrieblichen Arbeitszeit liegende Arbeitsstunden (also nicht für Mehrarbeitsstunden) geleistet.

1996
Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

  • Verlängerung der Anwendung der für die neuen Bundesländer geltenden Übergangsregelungen bei ABM (u.a.: erleichterte Voraussetzungen für einen erhöhten Zuschuss von 90% bis 100% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (= 90% des Tariflohns)) bis Ende 1996 (bisher: Ende 1995).
  • Für das Einsetzen der Erstattungspflicht des ArbGeb nach § 128 AFG bleiben in den neuen Ländern Beschäftigungszeiten vor dem 3.10.1990 in der DDR unberücksichtigt. Die ArbGeb in den neuen Ländern werden also insofern neugegründeten Unternehmen gleichgestellt.

1996 (April)
Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz (AlhiRG)

  • In ABM können nur noch Langzeitarbeitslose (innerhalb der letzten 18 Monate eine Arbeitslosigkeitsdauer von mindestens 12 Monaten) zugewiesen werden, die zudem Leistungsempfänger (Alg, de facto aber vor allem Alhi) sein müssen. Ausnahmen hiervon sind nur im Umfang von 5% der bundesweit in ABM zugewiesenen Personen zulässig.
  • In Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung (§§ 242s, 249h AFG) müssen Alhi-Empfänger mindestens zu jenem Prozentsatz zugewiesen werden, der ihrem Anteil an allen Leistungsempfängern (Alg plus Alhi) in den alten bzw. neuen Ländern entspricht.
  • Der Anspruch auf Anschluss-Alhi bleibt künftig für drei Jahre (bisher: ein Jahr) bestehen, wenn während dieser Zeit eine Alhi-Zahlung wegen mangelnder Bedürftigkeit (z.B. eigenes Vermögen oder Einkommen des Ehegatten) nicht erfolgt ist. Diese sog. Vorfrist-Verlängerung auf maximal drei Jahre gilt auch für den Fall, dass ein Arbeitsloser eine hauptberufliche, selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat.
  • Der Anspruch auf Alhi ruht, wenn ältere Arbeitslose, die Anspruch auf eine Altersrente ohne Abschläge hätten, einen entsprechenden Rentenantrag (nach Aufforderung seitens des AA) nicht innerhalb eines Monats stellen.
  • Für Alhi-Empfänger werden sog. Trainingsmaßnahmen - u.a. auch zur Überprüfung der Arbeitsbereitschaft - eingeführt. Während der Teilnahme an solchen Maßnahmen wird Alhi weiter gezahlt; wer sich weigert, an einer zumutbaren Trainingsmaßnahme teilzunehmen, erhält eine Sperrzeit.
  • Alhi-Empfänger können zu Saisonbeschäftigungen in Niedriglohnbereichen herangezogen werden (z.B. Ernteeinsätze). Von der entgeltlichen Seite her wird die Zumutbarkeit solcher Tätigkeiten durch die Zahlung einer sog. Arbeitnehmerhilfe (zusätzlich zum Arbeitsentgelt, finanziert aus dem Bundeshaushalt) sichergestellt; sie ist steuerfrei und beträgt pro mindestens 6-stündigem Arbeitstag 25 DM. Im Weigerungsfall droht auch hier eine Sperrzeit.
  • Die bislang im Abstand von drei Jahren seitens der AÄ vorzunehmende individuelle »Marktwert-Taxierung« von Langzeitarbeitslosen (»Alhi-Rutsche«) wird ersetzt durch eine pauschale, jährlich im Zusammenhang mit der Dynamisierung des Alhi-Bemessungsentgelts Platz greifende Minus-Anpassung von 3% (Reduzierung des jeweiligen Anpassungsfaktors um 0,03). Eine Anpassung unterbleibt, sofern der reduzierte Anpassungsfaktor zwischen 0,99 und 1,01 liegt. Der gesamte Alhi-Bestand wird zum 1. April 1996 um 3% »herabbemessen«, soweit im Einzelfall nicht bereits seit dem 1. April 1995 eine Herabstufung aufgrund der bisherigen gesetzlichen Regelung um mindestens 10% erfolgt ist. (Im Vorgriff auf weitere Änderungen im Rahmen des WFG (siehe weiter unten) wurde die Herabbemessung des Alhi-Bestandes durch die AÄ nicht zum 1. April, sondern zum 1. Juli vorgenommen.) Das Bemessungsentgelt darf durch die Anpassung nicht 50% der sog. Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) unterschreiten; für Teilzeitbeschäftigte gilt ein entsprechend geminderter Betrag (1996 sind 50% der monatlichen Bezugsgröße 2.065 DM (neue Länder: 1.750 DM)).
  • Als Anreiz für Ehegatten von Alhi-Empfängern, ihre Erwerbstätigkeit fortzuführen bzw. eine solche aufzunehmen, wird neben dem Freibetrag (in Höhe des steuerfreien Existenzminimums für einen Alleinstehenden) ein weiterer Pauschbetrag nicht als Einkommen bei der Alhi berücksichtigt (Betrag in Höhe von 25% des steuerfreien Existenzminimums; das sind 1996 monatlich 251,98 DM).

1996 (August)
Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand

  • Leistungen, die der ArbGeb für 55jährige und ältere Arbeitslose zwecks (Teil-) Kompensation von Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente unmittelbar für deren Rentenversicherung aufwendet, werden für die Frage des Ruhens des Alg-Anspruchs (§§ 117, 117a AFG) nicht berücksichtigt.

1996 (August)
Altersteilzeitgesetz (AtG)

  • Die BA erstattet dem ArbGeb auf Antrag - soweit die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen: bis zu drei Monate rückwirkend, also frühestens ab Mai 1996 - für längstens fünf Jahre Leistungen, die dieser für ArbN in Altersteilzeitarbeit erbringt (steuer- und beitragsfreier Aufstockungsbetrag zwischen Teilzeitentgelt und Mindestnettobetrag sowie Rentenbeiträge in Höhe des Beitrags, der auf den Unterschiedsbetrag zwischen 90% des Vollzeitarbeitsentgelts und dem Teilzeitarbeitsentgelt entfällt). Dadurch sollen die bisherige sog. »Vorruhestands-Praxis« beendet, die Teilzeitarbeit Älterer (ab Vollendung des 55. Lebensjahres, spätestens ab 31.7.2001) gefördert und die Einstellung sonst arbeitsloser ArbN ermöglicht werden.
  • Leistungen werden erbracht für 55jährige und ältere ArbN, die nach dem 14.2.1996 aufgrund einer Vereinbarung mit dem ArbGeb ihre tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte (aber nicht weniger als 18 Wochenstunden) reduziert haben und innerhalb der vorausgegangenen 5 Jahre mindestens 3 Jahre beitragspflichtig vollzeitbeschäftigt waren. - Die wöchentliche Arbeitszeitreduzierung kann betrieblich auch im Jahresdurchschnitt oder (bei Regelung in einem Tarifvertrag (Tarifvorbehalt)) im Durchschnitt eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren realisiert werden (z.B. 2,5 Jahre Vollzeit und anschließend 2,5 Jahre Nullarbeit), sofern fortlaufend das aufgestockte Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit gezahlt wird.
  • Voraussetzung für den Erstattungsanspruch des ArbGeb gegenüber der BA ist vor allem, dass er
    • das Arbeitsentgelt für den ArbN in Altersteilzeitarbeit um mindestens 20% auf mindestens 70% des Vollzeit-Nettoentgelts aufstockt (Mindestnettobetrag) sowie für den ArbN Beiträge zur GRV (ArbN- und ArbGeb-Anteil) entrichtet, die mindestens so hoch sein müssen, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlich erzielten Entgelt und 90% des durch die BBG begrenzten Vollzeitarbeitsentgelts zusätzlich versichert ist und
    • aus Anlass des Übergangs in Altersteilzeitarbeit des ArbN einen arbeitslos gemeldeten ArbN (vorzugsweise Leistungsbezieher) oder einen ArbN nach Abschluss der Ausbildung auf dem freigemachten oder durch Umsetzung freigewordenen Arbeitsplatz beitragspflichtig beschäftigt.

1997
Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG)

  • Der bisherige Rechtsanspruch auf berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation (einschließlich Ügg) wird in eine reine Kann-Leistung umgewandelt (Ausnahme: Schwerbehinderte).
  • Die RV-Beiträge der BA bzw. des Bundes (und damit auch die späteren Leistungen der RV) für Alhi-Empfänger (bisher grundsätzlich auf der Basis von 80% des Bemessungsentgelts) werden in den Fällen, in denen die Alhi wegen der Anrechnung anderen Einkommens gekürzt wird, in entsprechendem Verhältnis reduziert.
  • Die Herabbemessung des Alhi-Bestandes nach dem AlhiRG (»Marktwert-Taxierung«) erfolgt nicht zum 1. April, sondern zum 1. Juli 1996. - Die Neuregelungen des AlhiRG hinsichtlich ABM (fast nur noch für Langzeitarbeitslose) und produktiver Arbeitsförderung (Anteil der zugewiesenen Alhi-Empfänger) sind mit Wirkung vom 1. Juli 1996 (und nicht: 1. April 1996) anzuwenden.
  • Die bislang nach einem Jahr des Bezugs vorzunehmende Dynamisierung des Bemessungsentgelts von Lohnersatzleistungen der BA (wie Alg, Uhg, Alüg) entfällt im Jahre 1997. - Das Bemessungsentgelt der Alhi ist vom Aussetzen der Dynamisierung nicht betroffen, da ansonsten auch die Herabbemessung »Marktwert-Taxierung« nach AlhiRG) nicht wirksam werden könnte.

1997
Jahressteuergesetz 1997

  • Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung bei der Alhi dürfen die AÄ Auskünfte über das Vermögen des Arbeitslosen, seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft auch bei Kreditinstituten einholen.

1997 (April)
Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG, Artikel 11)

  • Die neu eingeführten Trainingsmaßnahmen (zur Verbesserung von Eingliederungsaussichten, aber auch zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft - nicht mehr nur für Alhi-Empfänger, vgl. AlhiRG) vereinen und vereinheitlichen die bisherigen Maßnahmen zur Arbeitserprobung, zur Arbeitsberatung sowie die kurzfristigen Qualifizierungsmaßnahmen mit einer Dauer von bis zu 12 Wochen. Die Trainingsmaßnahmen gliedern sich in solche, die (1) die Eignung des Arbeitslosen feststellen, (2) die Selbstsuche sowie Vermittlung unterstützen oder die Arbeitsbereitschaft und Arbeitsfähigkeit prüfen und (3) die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Regeldauer von vier (Nr. 1) bzw. zwei (Nr. 2) Wochen entspricht dem bisherigen Recht; Trainingsmaßnahmen nach Nr. 3 sind auf acht Wochen begrenzt. Die Gesamtdauer der in Modulen durchführbaren Maßnahmen darf 12 Wochen nicht überschreiten. Trainingsmaßnahmen begründen kein Arbeitsverhältnis, die Arbeitslosigkeit wird nicht unterbrochen, Alg/Alhi werden weiter gezahlt. Das Verfügbarkeitskriterium wird um Trainingsmaßnahmen erweitert, die damit auch sperrzeitfähig sind (bei Maßnahmen mit einer Dauer bis zu vier Wochen: verkürzte Sperrzeit).
  • Zur beruflichen Eingliederung von Langzeitarbeitslosen bzw. schwervermittelbaren Arbeitslosen wird (mit dem Ziel der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis) ein sog. Eingliederungsvertrag als neues Förderinstrument eingeführt. Mit Zustimmung des AA können ArbGeb und Arbeitsloser einen Eingliederungsvertrag (Dauer: mindestens 2 Wochen, längstens 6 Monate [schließt das Eingliederungsverhältnis unmittelbar an eine Trainingsmaßnahme beim selben ArbGeb an, dürfen beide zusammen 6 Monate nicht überschreiten]) abschließen. Für die Zeit der Eingliederung besteht kein Arbeitsverhältnis (d.h. tarifliche Entlohnung ist nicht erforderlich), sondern lediglich ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ist die Geltung arbeitsrechtlicher Vorschriften von der Zahl der ArbN im Betrieb abhängig (z.B. KSchG), so zählen ArbN in einem Eingliederungsverhältnis nicht mit. Folgende Kosten des ArbGeb trägt das AA:
    • Arbeitsentgelt für Zeiten ohne Arbeitsleistung (z.B. Krankheit, Urlaub, Feiertage),
    • darauf entfallende ArbGeb-Beiträge zur Sozialversicherung und zur BA sowie
    • die im Rahmen eines Ausgleichssystems für Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Zahlung von Urlaubsgeld vom ArbGeb zu leistenden Beiträge.
    Darüber hinaus kann das AA dem ArbGeb auch einen EaZ und Ebh (ab 1998: Egz) - ohne Rückzahlungsverpflichtung bei vorzeitiger Beendigung oder Nichtübernahme - gewähren. ArbGeb und Arbeitsloser können den Eingliederungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen auflösen; ebenso kann das AA seine Förderung einstellen, wenn das Eingliederungsziel nicht erreicht werden kann.
  • Zwecks Erleichterung unbefristeter Einstellungen von zuvor mindestens drei Monate arbeitslosen Leistungsempfängern (Alg, Alhi, Struktur-Kug) - oder auch Beschäftigten in ABM oder MpA bzw. Teilnehmern an FuU-Maßnahmen - durch Existenzgründer (Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor nicht mehr als zwei Jahren) kann die BA einen sog. Einstellungszuschuss bei Neugründungen gewähren (begrenzt auf ArbN, die ohne diese Leistung nicht oder nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können). Der Zuschuss beträgt 50% des tariflichen Arbeitsentgelts für höchstens zwei Arbeitnehmer gleichzeitig und im Einzelfall für eine Dauer von längstens 12 Monaten. Der Zuschuss ist auf Kleinbetriebe (nicht mehr als fünf ArbN) beschränkt - wobei für die Feststellung der Zahl der förderbaren bzw. beschäftigten ArbN Teilzeitbeschäftigte anteilig Berücksichtigung finden.
  • Die Beschränkung des Rechtsanspruchs auf besondere berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation auf anerkannte Schwerbehinderte wird wieder gelockert: Künftig haben Behinderte einen entsprechenden Rechtsanspruch, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung oder der Sicherung des Eingliederungserfolges besondere berufsfördernde Leistungen zur Reha erforderlich sind.
  • Die Möglichkeit zur Gewährung von Struktur-Kug wird bis Ende 2002 (bisher: Ende 1997) verlängert.
  • Eine Förderung von ABM im gewerblichen Bereich erfolgt nur noch, wenn die Maßnahmen an ein Wirtschaftsunternehmen vergeben werden. Ausnahme: Bei fehlendem Interesse der Wirtschaft kann der Träger die Maßnahme in Eigenregie durchführen (dies gilt nicht, wenn in dem betreffenden Wirtschaftszweig und dem regionalen Arbeitsmarkt die Zahl der in ABM Geförderten bereits unverhältnismäßig hoch ist im Vergleich zu den im Wirtschaftszweig nicht geförderten ArbN). - Die bei einer Vergabe entstehenden Mehraufwendungen des Trägers können durch das AA gefördert werden (verstärkte Förderung).
  • Werden die Eingliederungsaussichten dadurch erheblich verbessert, so können von der ABM-Zuweisungsdauer bis zu 20% auf begleitende berufliche Qualifizierung und bis zu 40% auf betriebliche Praktika (zusammen höchstens 50%) entfallen.
  • Die mit dem AlhiRG eingeführte Beschränkung der ABM-Zuweisungsmöglichkeit wird wieder gelockert. Ausnahmen sind danach künftig möglich, wenn dadurch 5% der im Haushaltsjahr verfügbaren BA-Mittel für ABM (bisher: 5% der zugewiesenen ArbN) nicht überschritten werden; auf die 5% nicht angerechnet werden zudem:
    • Regiekräfte (Anleiter/Betreuer nach drei-monatiger Arbeitslosigkeit), die für die ABM-Durchführung notwendig sind,
    • Zugewiesene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind und Fälle, in denen ABM mit berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen verbunden ist,
    • Behinderte, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nur durch Zuweisung in ABM beruflich stabilisiert/qualifiziert werden können.
  • Das sog. berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt bei ABM (und analog bei MpA, ab 1998: SAM) wird auf 80% (bisher: 90%; dieser Satz gilt auch weiterhin, sofern Einstiegstarife für Langzeitarbeitslose bestehen) des Entgelts für vergleichbare ungeförderte Tätigkeiten (= Tarif) gesenkt. Sofern das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt (bei Vollzeit) 50% der sog. Bezugsgröße (1997: alte Länder 2.135 DM/Monat, neue Länder 1.820 DM/Monat) unterschreitet, ist das Arbeitsentgelt zu 100% berücksichtigungsfähig. - Als Obergrenze des Arbeitsentgelts werden 150% der Bezugsgröße (1997: alte Länder 6.405 DM/Monat, neue Länder 5.460 DM/Monat) festgesetzt; hiervon sind dann jeweils 80% bzw. 90% berücksichtigungsfähig.
  • Die bisherige Kurzzeitigkeitsgrenze BA-beitragsfreier Beschäftigung (WAZ von weniger als 18 Stunden) wird abgeschafft; an ihre Stelle tritt die für die Sozialversicherung maßgebende Geringfügigkeitsgrenze. Wer mehr als geringfügig beschäftigt ist (evtl. infolge des Zusammenrechnens mehrerer jeweils geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse), gilt damit auch nicht mehr als arbeitslos (für Alg-/Alhi-Bezieher gilt die Neuregelung ab 1998). - Eine Ausnahme gilt für die Fortführung einer mehr als geringfügigen (aber weniger als 18 Wochenstunden umfassenden) Tätigkeit als Selbständiger/mithelfender Familienangehöriger, wenn diese innerhalb der letzten 12 Monate vor Alg-Bezug mindestens 10 Monate neben der anspruchsbegründenden Beschäftigung ausgeübt worden ist.
  • Die Kriterien zumutbarer Beschäftigung werden verschärft und direkt im Gesetz geregelt. Die bisherigen fünf Qualifikationsstufen der Zumutbarkeits-Anordnung der BA von 1982 entfallen. Ein besonderer Berufsschutz besteht nicht mehr. - Zumutbar sind künftig alle der Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen entsprechenden Beschäftigungen, soweit der Zumutbarkeit nicht allgemeine oder personenbezogene Gründe entgegenstehen.
    • Aus allgemeinen Gründen sind Beschäftigungen nicht zumutbar, die gegen geltendes Recht verstoßen.
    • Aus personenbezogenen Gründen nicht zumutbar sind Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt um mehr als 20%/30% (im ersten bis dritten/vierten bis sechsten Monat der Arbeitslosigkeit) niedriger als das Bemessungsentgelt liegt. Ab dem 7. Monat der Arbeitslosigkeit ist jede Beschäftigung zumutbar, deren Nettoentgelt (unter Berücksichtigung der mit der Beschäftigung zusammenhängenden Aufwendungen) mindestens die Höhe des Alg erreicht. Für Alhi-Bezieher gilt die Regelung analog; sie gewinnt an Schärfe wegen der Marktwert-Taxierung seit dem AlhiRG. - Die zumutbaren Pendelzeiten werden auf täglich bis unter 3 Stunden (bisher: unter 2,5), bei einer Arbeitszeit von 6 und weniger Stunden auf bis unter 2,5 Stunden (bisher: unter 2) verlängert.
  • Die in Abhängigkeit von der vorausgegangenen Beitragszeit und dem Lebensalter des Arbeitslosen verlängerte Alg-Bezugsdauer wird gekürzt. Der über 12 Monate hinausgehende Alg-Anspruch besteht künftig erst für jene Arbeitslosen, die bei Entstehung des Anspruchs das 45. Lebensjahr (bisher: 42. Lebensjahr) vollendet haben und erreicht seinen maximalen Wert von 32 Monaten erst für Personen ab vollendetem 57. Lebensjahr (bisher: 54. Lebensjahr).
  • Künftig werden Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen (Entlassungsentschädigung) auf die Hälfte des Alg angerechnet, soweit sie den Freibetrag übersteigen. Der Freibetrag beläuft sich auf grundsätzlich 25% der Entlassungsentschädigung (für Arbeitslose ab 50 Jahre: 35%) und erhöht sich pro 5 Jahre Betriebszugehörigkeitsdauer nach vollendetem 45. Lebensjahr des ArbN um je 5%-Punkte. Auf die Alhi werden Entlassungsentschädigungen in Form sog. Nettolohngarantien in voller Höhe angerechnet. Ausgenommen von der Anrechnung auf das Alg bleiben ArbGeb-Leistungen, die der (Teil-) Kompensation versicherungstechnischer Abschläge bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters des (mindestens 55jährigen) Entlassenen dienen. - Die bisherigen Ruhenstatbestände beim Alg im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen (§§ 110 S 1 Nr. 1a, 117 (2) bis (3a) und 117a AFG) entfallen; gestrichen wird in diesem Zusammenhang auch die bisherige Erstattungspflicht des ArbGeb (§ 128 AFG).
  • Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit bzw. Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die der Arbeitslose neben der Beschäftigung ausgeübt hat, die er verloren hat und die seinen Alg-Anspruch begründet, wird nur insoweit auf das Alg angerechnet, als es zusammen mit dem Bemessungsentgelt das Gesamteinkommen übersteigt, das der Arbeitslose vor Eintritt der Arbeitslosigkeit aus beiden Erwerbsbetätigungen durchschnittlich im Monat erzielt hat (diese Regelung gilt ausdrücklich nicht für die Alhi).
  • Das Förderinstrument der MpA (§§ 242s, 249h AFG; ab 1998: SAM) wird bis Ende des Jahres 2002 (bisher: 1997) verlängert. - Die mit dem AlhiRG verschärften Zuweisungsvorschriften (Anteil der Alhi-Empfänger an allen Zuweisungen in MpA) wird gelockert; bei der Anteilsberechnung außer Betracht bleiben
    • ArbN in MpA, die in nicht unerheblichem Umfang von Wirtschaftsunternehmen kofinanziert werden (sozialverträgliche Begleitung von Personalanpassungsmaßnahmen),
    • ArbN in MpA, die in nicht unerheblichem Umfang von Einrichtungen kofinanziert werden, die ausschließlich der Förderung von ArbN aus ehemaligen Treuhandunternehmen dienen,
    • ArbN, denen Anleitungs- / Betreuungsfunktionen zukommen,
    • ArbN, hinsichtlich derer sich der Träger zur Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis verpflichtet.
    Die Möglichkeiten arbeitsbegleitender Qualifizierung gelten analog den (neuen) ABM-Konditionen; gleiches gilt für die Förderung von MpA im gewerblichen Bereich hinsichtlich der dortigen Vergabekriterien (vgl. oben). Bei Überschreitung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts wird der BA-Zuschuss (wie bisher) entsprechend gekürzt.
  • Die Förderungsbereiche von MpA (Ost/§ 249h AFG) werden erweitert um die Bereiche »Durchführung denkmalpflegerischer Maßnahmen«, »städtebauliche Erneuerungsmaßnahmen«, »städtebaulicher Denkmalschutz« und »Arbeiten zur Verbesserung des Wohnumfelds«. Maßnahmen in diesen Bereichen werden allerdings nur gefördert, wenn mit der Durchführung ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt ist.
  • Die Fördermöglichkeiten des nach § 249h AFG förderfähigen Personenkreises wird auf alle gewerblichen Arbeiten erweitert (direkter Lohnkostenzuschuss für die Dauer von maximal 12 Monaten), wenn dadurch zusätzliche Beschäftigung geschaffen wird. Der ArbGeb darf sechs Monate vor sowie während der Förderung die Zahl der beschäftigten ArbN nicht verringert haben bzw. nicht verringern. In Betrieben mit nicht mehr als 10 beschäftigten ArbN darf die zusätzliche Beschäftigung von zwei ArbN gefördert werden; in Betrieben mit einer höheren Beschäftigtenzahl dürfen mehr als zwei ArbN gefördert werden, jedoch nicht mehr als 10% der Beschäftigten und nicht mehr als 10 ArbN. - Bei der Feststellung der Zahl der förderbaren und beschäftigten ArbN werden Teilzeitbeschäftigte anteilig berücksichtigt. - Die Regelungen zum sog. berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (Tarifsenkung als Voraussetzung der vollen Förderung) finden keine Anwendung.
  • (Modifizierte) Verlängerung der Anwendung der für die neuen Bundesländer geltenden Übergangsregelungen bei ABM (u.a.: erleichterte Voraussetzungen für einen erhöhten Zuschuss von bis zu 90%, in Ausnahmefällen bis zu 100% (für maximal 30% aller im Kalenderjahr zugewiesenen ArbN) des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (= 80% des Tariflohns)).

1997 (November)
Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung im Baugewerbe

  • Die BA kann das beitragsfinanzierte Wausfg künftig ab der 121. (bisher: 151.) witterungsbedingten Ausfallstunde erbringen; die Wausfg-V (z.B. in Form von Arbeitszeitguthaben) ist damit nur noch für die ersten 120 Ausfallstunden erforderlich.
  • Auch in den Fällen, in denen eine Absicherung witterungsbedingter Arbeitsausfälle in Höhe von 120 Ausfallstunden nicht erbracht werden kann (z.B. weil ein entsprechendes Arbeitszeitguthaben nicht angespart werden konnte), mindestens aber 50 Ausfallstunden mit Anspruch auf volles Arbeitsentgelt abgesichert werden, wird vom Vorliegen der Wausfg-V ausgegangen. Das in diesen Fällen bis zur 120. Ausfallstunde zu leistende Wausfg wird durch eine gesetzliche Umlage unter den Arbeitgebern der von dieser Regelung prinzipiell betroffenen Zweige des Baugewerbes finanziert (umlagefinanziertes Wausfg). Das sog. Zuschuss-Winterg kann neben dem umlagefinanzierten Wausfg allerdings nicht bezogen werden. - Soweit ein umlagefinanziertes Wausfg erbracht wird, erstattet die BA 50% der allein vom ArbGeb in dieser Zeit zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung; die Erstattungsbeträge werden ebenfalls über die ArbGeb-Umlage finanziert.

1998
Arbeitsförderungs-Reformgesetz (AFRG, Artikel 1)

Die Arbeitsförderung wird völlig neu kodifiziert und als SGB III in das Sozialgesetzbuch integriert. Die Leistungen der Arbeitsförderung werden systematisiert und teilen sich in solche an Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen. - Leistungen an Arbeitnehmer sind: (1) Berufsberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, (2) Trainingsmaßnahmen, (3) Mobilitätshilfen und Arbeitnehmerhilfe, (4) Überbrückungsgeld, (5) Berufsausbildungsbeihilfe, (6) Übernahme von Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld, (7) allgemeine und besondere Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, (8) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe und Teilarbeitslosengeld, (9) Kurzarbeitergeld, (10) Insolvenzgeld sowie (11) Wintergeld und Winterausfallgeld. - Leistungen an Arbeitgeber sind: (1) Arbeitsmarktberatung, Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung, (2) Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten bei Eingliederung und bei Neugründungen, (3) Erstattung von Lohnkosten für Zeiten ohne Arbeitsleistung bei Abschluss eines Eingliederungsvertrages sowie (4) Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung sowie weitere Zuschüsse bei Behinderten. - Leistungen an Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen sind: (1) Darlehen und Zuschüsse zu zusätzlichen Maßnahmen der betrieblichen Ausbildung, (2) Übernahme der Kosten für die Ausbildung in außerbetrieblichen Einrichtungen, (3) Darlehen und Zuschüsse für Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, zur beruflichen Eingliederung Behinderter sowie für Jugendwohnheime, (4) Zuschüsse zu Eingliederungsmaßnahmen aufgrund eines Sozialplans sowie (5) Darlehen und Zuschüsse zu Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen sowie zu Strukturanpassungsmaßnahmen. - Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen der Arbeitsförderung mit Ausnahme von Alg, Teil-Alg, Alhi und Insolvg. - Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung sind alle Leistungen mit Ausnahme von Berufsausbildungsbeihilfe, besonderen Leistungen zur beruflichen Eingliederung Behinderter, Kug, Winterg, Wausfg und Egz bei Einarbeitung von Berufsrückkehrerinnen. - Die BA-Mittel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung werden in einem Eingliederungshaushalt zusammengefasst (gegenseitige Deckungsfähigkeit); auf der Ebene der AÄ werden damit Fach- und Ressourcenverantwortung zusammengeführt. Der Eingliederungshaushalt ist wesentliches Element der Dezentralisierung. Zehn Prozent der Mittel dürfen die AÄ für freie (gesetzlich nicht geregelte) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung verwenden (»Innovationstopf«); die AÄ werden zur jährlichen Vorlage einer Eingliederungsbilanz verpflichtet. - Entgeltersatzleistungen sind Alg, Teil-Alg, Uhg, Ügg, Kug, Insolvg und (Anschluss- sowie originäre) Alhi. - Private Berufsberatung für Jugendliche sowie private Ausbildungsstellenvermittlung werden zugelassen.

  • Die ausdrückliche Vorschrift, dass die BA nicht am Zustandekommen von Arbeitsverhältnissen zu tarifwidrigen Bedingungen mitwirken soll, findet sich nicht mehr.
  • Bei Bedürftigkeit können als unterstützende Leistungen zur Beratung und Vermittlung Bewerbungskosten (bis zu 500 DM/Jahr; bisher: 200 DM) und Reisekosten (berücksichtigungsfähige Fahrkosten) übernommen werden.
  • Soweit dies zur Aufnahme der Beschäftigung notwendig ist und Bedürftigkeit vorliegt, können Arbeitslose Mobilitätshilfen erhalten (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe).
  • Das bis zu 6monatige Übbg für Existenzgründer beinhaltet neben dem Alg- bzw. Alhi-Betrag, den der Arbeitslose bisher bezogen hat, künftig auch die darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (bisher: Zuschuss zum Übbg).
  • Die Bedarfssätze, deren Anpassung und die Bedürftigkeitsprüfung bei der Förderung der Berufsausbildung (Berufsausbildungsbeihilfe) richten sich nach BAföG-Grundsätzen.
  • Bei den Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung entfällt die bisherige Unterscheidung nach Fortbildung und Umschulung (FuU). - Auf die bisherige (einjährige) Zwischenbeschäftigungszeit zwischen zwei Förderungen wird verzichtet, wobei ein wiederholter Einsatz von Förderleistungen allerdings künftig überhaupt nur noch in Ausnahmefällen möglich ist. - Weiterbildungsmaßnahmen können künftig auch an Hochschulen oder ähnlichen Einrichtungen durchgeführt werden und Fernunterricht, Selbstlernmaßnahmen und Maßnahmeteile (Bildungsbausteine) können in weiterem Umfang als bisher anerkannt werden.
  • Bei Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen können Kinderbetreuungskosten künftig regelmäßig in Höhe von 120 DM (in Härtefällen: 200 DM) je Kind und Monat übernommen werden.
  • Durch die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen (Uhg- bzw. Ügg-Bezug) können anders als bislang keine neuen Anwartschaften auf Alg mehr erworben werden. - Aus diesem Grunde wird in Fällen (an abgeschlossene Maßnahmen) anschließender Arbeitslosigkeit ohne (entsprechend langen) Alg-Anspruch Ügg bzw. Anschl-Uhg für drei Monate (weiter) gezahlt - in Höhe von 67%/60%.
  • Arbeitslosigkeit setzt Beschäftigungslosigkeit (Verlust des Arbeitsplatzes) und Beschäftigungssuche (Eigenbemühungen des Arbeitslosen [Verpflichtung zur aktiven Beschäftigungssuche], Verfügbarkeit [Arbeitsfähigkeit und Arbeitsbereitschaft, insbesondere Zumutbarkeit]) voraus; hierbei sind Eigenbemühungen des Arbeitslosen (auf Verlangen des AA) nachzuweisen.
  • Die Wirkung der persönlichen Arbeitslosmeldung (Voraussetzung für Alg-/Alhi-Bezug sowie statistische Registrierung) erlischt u.a. nach Ablauf von drei Monaten; um den Leistungsanspruch aufrechtzuerhalten, muss innerhalb der Frist - ohne gesonderte Aufforderung - eine erneute persönliche Meldung erfolgen.
  • Ein Alg-Anspruch kann grundsätzlich nur noch durch Beitragszeiten (nicht mehr: gleichgestellte Zeiten) erworben werden. Der Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Alg-Höhe wird auf 12 Monate (bisher: 6 Monate) ausgedehnt und erfasst alle Zeiten, in denen Versicherungspflicht (also auch z.B. Kg-bezug) bestand. - Anders als bisher wird als Bemessungsentgelt das gesamte beitragspflichtige Entgelt im Bemessungszeitraum zugrunde gelegt (also z.B. auch Überstunden - nicht dagegen: Einmalzahlungen sowie Leistungen des ArbGeb wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses), also weitgehend losgelöst von Arbeitszeitfaktoren. Für Versicherungszeiten wegen Sozialleistungsbezugs wird als Bemessungsentgelt das Entgelt zugrunde gelegt, das der Bemessung der Sozialleistungen zugrunde gelegt worden ist (Ausnahme für Zeiten von Kug sowie Wausfg-V: hier wird das Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, dass der Arbeitslose ohne Arbeitsausfall [und ohne Mehrarbeit] erzielt hätte). - Anders als bisher führen künftig auch gesundheitliche Einschränkungen des Leistungsvermögens zu einer Minderung des Bemessungsentgelts. - Das Alg wird für die Woche berechnet und für Kalendertage (bisher: Werktage) geleistet.
  • Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit werden nach Abzug von Steuern und Werbungskosten sowie eines Freibetrages (Höhe: 20% des Alg/Monat, mindestens 1/14 der Bezugsgröße) auf das Alg angerechnet (in dem Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird) - Nach Werten für 1997 sind demnach grundsätzlich »Netto«-Hinzuverdienste bis zu 305 DM (Ost: 260 DM) anrechnungsfrei; bei einem monatlichen Alg von mehr als 1.525 DM (Ost: 1.300 DM) 20% des Alg-Betrages. - Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung/Tätigkeit, die schon während des Bemessungszeitraums mindestens 3 Monate ausgeübt wurde, bleibt anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem Alg-Bemessungsentgelt das im Bemessungszeitraum (12 Monate) aus beiden Beschäftigungen durchschnittlich erzielte Entgelt nicht überschreitet. (Vereinfacht: Wer die Nebentätigkeit über die 12 Monate des Bemessungszeitraums durchgehend ausgeübt hat, der kann dies auch während des Alg-Bezugs; wurde die Nebentätigkeit nur 6 Monate ausgeübt, so wird die Hälfte angerechnet.) - Die Regelungen zur Einkommensanrechnung beim Alg gelten analog für die Alhi.
  • Die anspruchslöschende Wirkung von Sperrzeiten wird verschärft: entfiel der Alg-Anspruch bislang nur bei Eintritt zweier Sperrzeiten mit einer Dauer von jeweils 12 Wochen, so ist dies künftig schon bei Sperrzeiten von insgesamt 24 Wochen der Fall (berücksichtigt werden also auch kürzere als 12wöchige Sperrzeiten).
  • Bei Verlust einer von mehreren (über die vergangenen zwei Jahre für mindestens 12 Monate) nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen (Teil-Arbeitslosigkeit) wird als neue eigenständige Leistung ein Teil-Alg eingeführt. Die Dauer des Anspruchs auf Teil-Alg beträgt sechs Monate. - Bei Arbeitslosigkeit mindert sich die Alg-Anspruchsdauer um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage Teil-Alg-Bezug innerhalb der letzten zwei Jahre vor Alg-Bezug.
  • Bei der Bemessung des Kug wird nicht mehr auf die (verminderte) regelmäßige WAZ, sondern nur noch auf das ausgefallene Bruttoarbeitsentgelt bzw. die (pauschalierte, also nicht individuelle) Nettoentgeltdifferenz abgestellt. - Die bisherige Ermessensleistung, wonach Kug auch bei gekündigten Arbeitsverhältnissen gezahlt werden konnte, solange der ArbN keine andere angemessene Arbeit aufnehmen konnte, wird gestrichen.
  • Die bis zum Jahresende 2002 verlängerte Regelung zum Struktur-Kug (Kug in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit) stellt hinsichtlich der arbeitsplatzvernichtenden Strukturveränderungen nicht mehr auf den Wirtschaftszweig, sondern auf den Betrieb ab. Anders als beim Kug haben Anspruch auf Struktur-Kug auch ArbN, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist. - Die Bezugsdauer des Struktur-Kug kann über die Dauer des Kug (6 Monate) hinaus auf bis zu 12 Monate nur verlängert werden, wenn für die kurzarbeitenden ArbN konkrete Bemühungen zur Eingliederung (z.B. Qualifizierung) in den allgemeinen Arbeitsmarkt unternommen werden; im Übrigen werden anders als bisher Zeiten des Kug auf die Bezugsdauer des Struktur-Kug angerechnet, sofern zwischen beiden nicht ein Zeitraum von mindestens drei Monaten liegt.
  • Ein Anspruch auf Insolvg (ab 1999) aus einem vor dem Insolvenzereignis zur Vorfinanzierung übertragenen oder verpfändeten Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht nur noch dann, wenn das AA der Übertragung oder Verpfändung zugestimmt hat (was das AA nur darf, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt).
  • Beim Winterg (2 DM je Arbeits- bzw. Ausfallstunde) wird künftig (begrifflich) zwischen Mehraufwands-Winterg (für geleistete Arbeitsstunden) und Zuschuss-Winterg (zur Aufstockung der Wausfg-V) unterschieden.
  • Zur Eingliederung förderungsbedürftiger ArbN (ArbN, die ohne die Leistung nicht/nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden können) können ArbGeb Eingliederungszuschüsse (Egz-E [Egz bei Einarbeitung], Egz-V [Egz bei erschwerter Vermittlung], Egz-Ä [Egz für ältere ArbN, ab 55 Jahr - per VO des BMA auf 50 Jahre absenkbar]) zu den Arbeitsentgelten (zum Ausgleich von Minderleistungen) erhalten. - Bezogen auf die Lohnkosten (Arbeitsentgelt, soweit es Tarif und BBG nicht übersteigt plus ArbGeb-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) beträgt die Regelförderungshöhe 30% (Egz-E) bzw. 50% (Egz-V und Egz-Ä) für eine Regelförderungsdauer von 6 (Egz-E), 12 (Egz-V) bzw. 24 (Egz-Ä) Monate. - Die Regelförderungshöhe kann im Einzelfall um bis zu 20%-Punkte erhöht werden; ist das Arbeitsentgelt wegen Minderleistung abgesenkt (Billiglohn), kann die Regelförderungshöhe noch einmal um bis zu 10%-Punkte heraufgesetzt werden. - In begründeten Ausnahmefällen kann die Regelförderungsdauer bis auf das Doppelte, beim Egz-Ä bis auf 60 Monate verlängert werden. Nach Ablauf der Regelförderungsdauer ist der Zuschuss um mindestens 10%-Punkte zu senken, beim Egz-Ä jeweils nach Ablauf von 12 Monaten. - Eine Rückzahlungspflicht besteht für den ArbGeb nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Förderung oder vor Ablauf eines Jahres nach Ende der Förderung (bei einer Förderungsdauer von weniger als einem Jahr: innerhalb eines Zeitraums, der der Förderungsdauer entspricht) beendet wird.
  • Maßnahmen in Sozialplänen, die (unter Zurverfügungstellung angemessener unternehmensseitiger Mittel) der Eingliederung von ArbN (die ohne Förderung nicht/nicht dauerhaft in den Arbeitsmarkt einzugliedern wären) dienen, können vom AA bezuschusst werden, wenn für diese ArbN ansonsten voraussichtlich andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung zu erbringen wären. Ausgeschlossen ist eine Förderung u.a. für Fälle, in denen der Sozialplan für den einzelnen ArbN ein Wahlrecht zwischen Abfindung und Eingliederungsmaßnahme vorsieht (was nicht heißt, dass Sozialpläne in förderbaren Fällen überhaupt keine Abfindungen mehr beinhalten dürften). - Als betragsmäßige Obergrenze des Zuschusses ist das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer zu Beginn der Maßnahme und dem durchschnittlichen jährlichen Aufwand für Alg-Empfänger (ohne darauf entfallende Sozialversicherungsbeiträge der BA) vorgegeben. - Während der Eingliederungsmaßnahme sind andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ausgeschlossen.
  • Lag der Regelförderungskorridor für Zuschüsse an ABM-Träger bislang zwischen 50% und 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, so wird die Spanne künftig auf 30% bis 75% vergrößert; die Neuregelung erweitert den Ermessensspielraum der AÄ. - Die Möglichkeit höherer Fördersätze (90% bzw. 100%) nimmt zudem nicht mehr Bezug auf eine überdurchschnittlich hohe regionale Arbeitslosenquote (strukturpolitische Orientierung), sondern auf die Förderungsbedürftigkeit der zugewiesenen Arbeitnehmer (sozialpolitische Orientierung).
  • Die bisherigen Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung (MpA; §§ 242s, 249h AFG) werden - unter Beibehaltung der Befristung der Regelung (Ende 2002) sowie der Unterschiedlichkeit in den förderbaren Aufgabenbereichen in West und Ost - zu Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) zusammengefasst. Stärker als die MpA ist die Förderung von SAM daran ausgerichtet, dass die Maßnahme dazu beiträgt, neue Arbeitsplätze zu schaffen. Die Zuweisungsdauer wird explizit begrenzt auf 36 Monate (48 Monate bei Übernahme in ein Dauerarbeitsverhältnis).
  • Lfd. Geldleistungen der BA (z.B. Alg, Alhi, Uhg) werden monatlich (bisher: 14tägig) nachträglich gezahlt. Für die Berechnung von Leistungen wird ein Monat mit 30 Tagen, die Woche mit sieben Tagen (bislang: Werktage) berechnet.

1998
Erstes SGB-III-Änderungsgesetz (1. SGB-III-ÄndG)

  • Empfänger von Alg (nicht: Teil-Alg) oder Alhi, die während des Leistungsbezugs (einschließlich der einschlägigen Ruhenszeiten) eine (entgeltmäßig) mehr als geringfügige Beschäftigung ausüben, sind versicherungsfrei (erwerben dadurch also keinen neuen Leistungsanspruch), solange die Beschäftigung weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst (gelegentliche Abweichungen bleiben unberücksichtigt).
  • Wiedereinführung einer »Kurzzeitigkeitsgrenze« für die Definition des Versicherungsfalls »Arbeitslosigkeit«: Die für den versicherungsrechtlichen und statistischen Fall der »Arbeitslosigkeit« erforderliche Erfüllung des Kriteriums der Beschäftigungssuche wird durch die Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden nicht ausgeschlossen. Alg-/Alhi-Bezieher verlieren ihren Leistungsanspruch also nicht alleine dadurch, dass sie eine Beschäftigung oberhalb der (entgeltlichen) Geringfügigkeits-Schwelle, aber von weniger als 15 Stunden wöchentlich ausüben; das Kriterium der Beschäftigungssuche (als Voraussetzung für Arbeitslosigkeit) erstreckt sich also nur auf Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden Dauer pro Woche.
  • Die Fortführung einer mehr als geringfügigen (aber weniger als 15 (vorher: 18) Wochenstunden umfassenden) Tätigkeit als Selbständiger bzw. mithelfender Familienangehöriger schließt Beschäftigungslosigkeit als erforderliches Kriterium für Arbeitslosigkeit nicht aus, wenn die Tätigkeit innerhalb der letzten 12 Monate vor Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Alg-Anspruch mindestens 10 Monate neben der anspruchsbegründenden Beschäftigung ausgeübt worden ist.
  • Bei Teilnahme an Trainingsmaßnahmen können Kinderbetreuungskosten bis zu 120 DM (in Härtefällen: bis zu 200 DM) monatlich je Kind vom AA übernommen werden.
  • Die Arbeitnehmerhilfe für Alhi-Empfänger (»Ernteeinsätze«) von arbeitstäglich 25 DM wird auch für Tage geleistet, an denen die Arbeitszeit weniger als sechs Stunden (aber: innerhalb dieser Kalenderwoche mindestens 30 Stunden und täglich im Schnitt sechs Stunden) betrug.
  • Auch Alg-Empfänger können (in der Zeit vom 1.1.1998 bis zum 31.12.1998) nach 6-monatigem Leistungsbezug über die sog. Arbeitnehmerhilfe in Saisonbeschäftigungen (Ernteeinsätze) gezwungen werden (die Ausgaben für die Arbeitnehmerhilfe trägt in diesem Falle nicht der Bund, sondern die BA).
  • Für einen Alg-Anspruch, der alleine auf Zeiten eines Versicherungspflichtverhältnisses als Wehr-/Zivildienstleistender beruht, beträgt die Anspruchsdauer mindestens sechs Monate.
  • Maßgeblich für die Anrechnung der den Freibetrag übersteigenden Entlassungsentschädigung auf die Hälfte des Alg ist der Netto-Betrag (vorher: Brutto-Betrag) der Entlassungsentschädigung; dabei bestimmt die BA als Steuer einen Betrag in Höhe eines einheitlichen Prozentsatzes des steuerpflichtigen Teils der Entlassungsentschädigung. Zudem erhöht sich der Freibetrag von grundsätzlich 25% pro fünfjährigem Bestand des Beschäftigungsverhältnisses um 5%-Punkte; er beträgt mindestens (a) für Beschäftigte zwischen vollendetem 50. und 55. Lebensjahr 40%, (b) für Beschäftigte ab vollendetem 55. Lebensjahr 45% bzw. (c) 10.000 DM.
  • In Anlehnung an das Teil-Uhg wird ein Teil-Ügg eingeführt.
  • Bezieher von Alg, Alhi oder Uhg, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat krankenversichert (und in den letzten fünf Jahren vor Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert) waren, können sich auf Antrag von der GKV-Versicherungspflicht befreien lassen.
  • Das Vorhaben des AFRG, den Egz an ArbGeb bei einem wegen Minderleistung abgesenkten Arbeitsentgelt (Billiglohn) zusätzlich um 10%-Punkte heraufsetzen zu können, wird fallengelassen.
  • Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen kann künftig auch für Personen gewährt werden, die die Voraussetzungen für Entgeltersatzleistungen bei beruflicher Weiterbildung/beruflicher Eingliederung Behinderter erfüllen (neben Behinderten zielt die Erweiterung der Fördermöglichkeit vor allem auf Berufsrückkehrerinnen).
  • Auch Sozialplanmaßnahmen bzw. sozialplanähnliche Maßnahmen außerhalb des Anwendungsbereichs des BetrVG (z.B. Kirchen, Religionsgesellschaften) sind grundsätzlich förderfähig.
  • Bei Vergabe-ABM (Vergabe bis Ende 1999) können auch arbeitslose Leistungsbezieher, die erst für die Dauer von einem halben Jahr (ansonsten: Langzeitarbeitslose) beim AA arbeitslos gemeldet sind, zugewiesen werden (d.h.: de facto Aufhebung der Neuregelung im AlhiRG).
  • Der sog. Lohnkostenzuschuss Ost für Wirtschaftsunternehmen wird regional auf den Westteil Berlins ausgedehnt und zudem an eine berufliche Qualifizierung (die die Vermittlungschancen der ArbN im Anschluss an die Zuweisung verbessern kann) der ArbN während der Zuweisungsdauer gebunden.
  • Die befristete ABM-Sonderregelung für einen 100%igen Zuschuss (Ost) bei reduzierter Arbeitszeit wird bis Ende des Jahres 2000 (bisher: Ende 1998) verlängert.

1998
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

  • Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, die Freistellungen von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung (aufgrund von Vor- oder Nacharbeit (Wertguthaben)) vorsehen (z.B. bei verblockter Altersteilzeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus), besteht infolge einer Änderung des SGB IV auch während der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (und damit sozialversicherungsrechtlicher Schutz). - Voraussetzung ist vor allem, dass (a) die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und (b) das während der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt einerseits vom Arbeitsentgelt in den vorausgehenden 12 Kalendermonaten nicht unangemessen abweicht und andererseits oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt. - Die Sozialbeiträge für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung und für die Zeit der Freistellung sind entsprechend der Fälligkeit der jeweiligen anteiligen Arbeitsentgelte zu zahlen.
  • Bei Vereinbarungen flexibler Arbeitszeitmodelle wird im Falle der Arbeitslosigkeit der Bemessung des Alg das Entgelt zugrunde gelegt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum für geleistete Arbeit erzielt hätte, wenn eine solche Vereinbarung nicht geschlossen worden wäre. Umfasst der Bemessungszeitraum auch Zeiten der Freistellung, so ist Bemessungsentgelt für diese Zeiten das der Beitragserhebung zugrunde liegende Entgelt.
  • Leistungsbezieher können die persönliche Arbeitslosmeldung auch bei dem Dritten erneuern, den das AA mit Einwilligung des Arbeitslosen an der Vermittlung beteiligt hat. Der BMA kann zudem durch Rechts-VO bestimmen, unter welchen Umständen eine Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung innerhalb von drei Monaten ausnahmsweise nicht erforderlich ist für Arbeitslose, deren berufliche Eingliederung besonders erschwert ist, und für Härtefälle.
  • Das Altersteilzeitgesetz wird in folgenden Punkten neu geregelt:
    • Förderfähig sind Altersteilzeitfälle, die bis spätestens zum 31.7.2004 (bisher: 31.7.2001) in Altersteilzeit wechseln (auch Fälle mit einem bis zu 10jährigen Verteilzeitraum).
    • Im Falle verblockter Altersteilzeitarbeit wird der sog. Tarifvorbehalt eingeschränkt auf Verteilzeiträume von mehr als drei Jahren (bisher: mehr als ein Jahr). Wie bisher schon, können im Geltungsbereich eines Altersteilzeit-Tarifvertrages auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber die tariflichen Regelungen durch Betriebsvereinbarung (in Betrieben ohne BR: durch Einzelvertrag) übernehmen; darüber hinaus können diese Außenseiter künftig auch von tariflichen Öffnungsklauseln in Betriebsvereinbarungen Gebrauch machen.
    • Wenn der Verteilzeitraum von (verblockter) Altersteilzeit über fünf Jahre hinausgeht (bis zu insgesamt 10 Jahren), kann eine BA-Förderung für bis zu fünf Jahre dann erfolgen, sofern die Arbeitszeit im Durchschnitt des Förderzeitraums die Hälfte der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreitet. Um BA-Leistungen zu erhalten, muss der ArbGeb das Arbeitsentgelt des ArbN und dessen RV-Beiträge nur im BA-Förderzeitraum entsprechend den gesetzlichen Prozentsätzen aufstocken - nicht auch für die darüber hinausgehende Zeit.
    • Dem für die BA-Förderung notwendigen Wiederbesetzungserfordernis kann in Kleinbetrieben mit bis zu 20 ArbN (Teilzeitbeschäftigte zählen anteilig - Auszubildende und Schwerbehinderte zählen nicht mit) auch durch die Einstellung eines Auszubildenden Rechnung getragen werden.
    • Bei ArbN, die Atz-Arbeit geleistet haben, wird für die Berechnung der Höhe von Alg, Alhi oder Uhg das Bemessungsentgelt zugrunde gelegt, das für den ArbN maßgeblich wäre, wenn er seine Arbeitszeit nicht im Rahmen der Atz vermindert hätte. Dies gilt nur bis zu dem Tage, ab dem der ArbN eine (auch abschlagsgeminderte) Rente wegen Alters in Anspruch nehmen könnte.

1999
Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte

  • Die Kosten des Sofortprogramms der Bundesregierung zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit werden nicht vom Bund, sondern von der BA getragen, da für die Finanzierung dieses Programms vor allem Mittel eingesetzt werden sollen, die sonst von der BA für die Bezahlung der Jugendarbeitslosigkeit eingesetzt werden müssten.
  • Die sog. freie Förderung (§ 10 SGB III) wird für die Projektförderung geöffnet, um u.a. Projekte für schwer vermittelbare Jugendliche finanzieren zu können.
  • Die Regelung über die Abgrenzung der Weiterbildungsförderung gegenüber der Förderung der beruflichen Erstausbildung wird mit dem Ziel der Verbesserung der Beschäftigungschancen für Jugendliche flexibilisiert.

1999 (April)
Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz (EEÄndG)

  • Die verschärfte Anrechnung von Entlassungsentschädigungen auf das Alg (AFRG, 1. SGB-III-ÄndG - wirksam geworden wäre die Regelung idR für Zugänge in Arbeitslosigkeit ab dem 7.4.1999) wird abgeschafft und im Wesentlichen durch die bis zum 31.3.1997 geltende gesetzliche Regelung ersetzt; d.h.:
    • Der Alg-Anspruch (gleiches gilt für die Alhi) ruht in den Fällen, in denen die für den ArbGeb maßgebende Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde.
    • Der Ruhenszeitraum (maximal ein Jahr) bemisst sich in Kalendertagen nach dem Verhältnis, in dem 60% (alt: 70%) des zu berücksichtigenden Abfindungsbetrages (nicht zu berücksichtigen sind Beiträge des ArbGeb nach § 187a SGB VI) zum kalendertäglichen Arbeitsentgelt während der letzten 52 (alt: 26) Wochen der Beschäftigungszeit stehen.
    • Der nach (b) anrechenbare Teil der Abfindung mindert sich sowohl (i) für je fünf Jahre Betriebs- / Unternehmenszugehörigkeit als auch (ii) für je fünf Lebensjahre nach Vollendung des 35. Lebensjahres um jeweils 5%-Punkte; der anrechenbare Teil der Abfindung beträgt mindestens 25% (alt: 30%).
    • Die Regelung des § 117a AFG, wonach bei Zusammentreffen einer Abfindung mit einer Sperrzeit der Alg-Anspruch für einen weiteren Zeitraum ruht, wird nicht wieder eingeführt.
  • Der ArbGeb wird verpflichtet, der BA unter bestimmten Voraussetzungen das Alg einschließlich der darauf entfallenden Sozialversicherungsbeiträge für den entlassenen älteren ArbN zu erstatten.

1999 (April)
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat fest geschrieben.
  • Die sog. Geringverdienergrenze, wonach der Beitrag alleine vom ArbGeb getragen wird solange das Entgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, entfällt (Ausnahme: Azubi-Vergütung).

1999 (August)
2. SGB-III-ÄndG

  • Die Gewährung der sog. Arbeitnehmerhilfe (an zuvor Arbeitslose mit Alhi-Bezug) kommt nur bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Beschäftigung in Betracht. - Angesichts der bisherigen Schwierigkeiten bei der Vermittlung von Alhi-Empfänger in landwirtschaftliche Saisontätigkeiten soll zudem eine bis Ende 2002 befristete Experimentierklausel Abhilfe schaffen: Die sog. Arbeitnehmerhilfe wird auch für Zeiten einer Maßnahme (z.B. längerfristige Beschäftigung bei einem landwirtschaftlichen Maschinen- und Betriebshilfsring, der den Einsatz in den einzelnen Betrieben steuert) geleistet, in denen der ArbN Arbeiten erledigt, die üblicherweise in einer auf längstens drei Monate befristeten Beschäftigung erledigt werden.
  • Die bislang auf das Kalenderjahr 1998 begrenzte Möglichkeit der Einbeziehung von Alg-Empfänger in die Arbeitnehmerhilfe wird bis Ende 2002 verlängert.
  • Übbg bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird einheitlich für sechs Monate gezahlt.
  • Auch ArbN, die die für die Förderung der beruflichen Weiterbildung erforderliche Vorbeschäftigungszeit nicht erfüllen, müssen sich bei Förderung nicht mehr verpflichten, im Anschluss an die Weiterbildung eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen (für ArbN, die die Vorbeschäftigungszeit erfüllen, galt diese Verpflichtung bereits seit 1998 nicht mehr).
  • Die mit dem AFRG auf 3 Std. (bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Std.) bzw. 2,5 Std. (bei einer Arbeitszeit von bis zu sechs Std.) verlängerten zumutbaren täglichen Pendelzeiten werden wieder auf ihren vormaligen Stand von 2,5 Std. bzw. 2 Std. reduziert.
  • Die seit 1998 bestehende Verpflichtung von Arbeitslosen zur Erneuerung der persönlichen Arbeitslosmeldung im Abstand von drei Monaten wird aufgehoben.
  • Die (3jährige) Bestandsschutzregelung bei Alg/Alhi (Alg-/Alhi-Bezieher, die eine niedriger entlohnte Beschäftigung aufnehmen und diese innerhalb von drei Jahren wieder verlieren) sieht vor, dass der Bemessung der erneuten Entgeltersatzleistung das höhere Entgelt zugrunde gelegt wird; die bisherige Beschränkung, wonach Alg/Alhi hierbei das letzte Nettoentgelt (Leistungsentgelt) nicht überschreiten dürfen, wird gestrichen.
  • Der monatliche Mindest-Freibetrag für einen auf Alg/Alhi anrechnungsfreien Nebenverdienst wird auf 315 DM festgeschrieben (bisher: 1/14 der monatlichen Bezugsgröße). - Einkommen aus einer geringfügigen Beschäftigung bzw. einer geringfügigen Tätigkeit als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger, die der Arbeitslose bereits während des Bemessungszeitraums (letzte 12 Monate) mindestens 10 (bisher: 3) Monate ausgeübt hat, bleiben bis zu dem Betrag auf Alg/Alhi anrechnungsfrei, der in den letzten 10 Monaten vor Entstehung des Anspruchs durchschnittlich auf den Monat entfiel. - Diese Regelung gilt analog für eine mindestens 15, aber weniger als 18 Wochenstunden umfassende selbständige Tätigkeit bzw. eine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Falle des Alg- (nicht: Alhi-) Bezuges.
  • Der Egz-Ä setzt nur noch eine 6-monatige Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten 12 Monate voraus (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit). Nachbeschäftigungs- und Rückzahlungspflicht beim Egz-Ä entfallen; im Falle der Rückzahlungspflicht wird die Rückzahlungshöhe beim Egz-E und Egz-V auf die Hälfte des Förderungsbetrages, höchstens auf den in den letzten 12 Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses gewährten Förderungsbetrag begrenzt.
  • Für die Zuweisung von ArbN in ABM reicht künftig eine im Einzelfall mindestens 6-monatige Arbeitslosigkeit (bisher: Langzeitarbeitslosigkeit) innerhalb der letzten 12 Monate aus. - Unabhängig vom Vorliegen dieser Fördervoraussetzungen können weitere Personen in ABM zugewiesen werden, sofern dadurch nicht 5% der Zahl aller im Haushaltsjahr zugewiesenen Teilnehmer (bisher: 5% der ABM-Mittel) in ABM überschritten wird.
  • Die bisherige Unterscheidung bei den Maßnahmefeldern im Rahmen von SAM zwischen den alten und neuen Bundesländern wird aufgegeben; zusätzlich wird ein neues Maßnahmefeld »Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich der touristischen Infrastruktur« geschaffen. Maßnahmen zur Durchführung der Denkmalpflege, der städtebaulichen Erneuerung und des städtebaulichen Denkmalschutzes, zur Verbesserung des Wohnumfeldes und zur Verbesserung der wirtschaftlichen Infrastruktur sind nur als Vergabearbeiten förderungsfähig. - Im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit in SAM werden Bezieher von Anschluss-Uhg und Anschluss-Ügg den Empfängern von Alg/Alhi gleichgestellt. - Auf die jährliche Anpassung der Förderbeträge in lfd. SAM wird künftig verzichtet; die bisherige Kürzung des SAM-Zuschusses bei Zahlung von Entgelten oberhalb des sog. berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts entfällt.

1999 (November)
Gesetz zur Neuregelung der Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft

  • Der Pflichtbeitrag der ArbN zum Ausgleich witterungsbedingter Ausfallstunden in der Schlechtwetterzeit (in Form von Arbeitszeitguthaben) wird auf 30 Stunden (bisher: 50 Stunden) verringert.
  • Von der 31. bis zur 100. Ausfallstunde wird umlagefinanziertes Wausfg (ArbGeb-finanzierte Winterbau-Umlage in Höhe von 1,7% der Bruttolohnsumme) gezahlt; die auf das umlagefinanzierte Wausfg entfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden dem ArbGeb vollständig (bisher: 50%) aus dem Umlageaufkommen erstattet.
  • Ab der 101. Ausfallstunde zahlt die BA beitragsfinanziertes Wausfg.
  • Für jede Ausfallstunde ab der 31. Ausfallstunde, für die wegen (freiwilliger) weiterer Auflösung von Arbeitszeitguthaben kein Wausfg gezahlt werden muss, wird Zuschuss-Winterg (2,- DM je Std.) gezahlt. Bei Einsatz von mehr als 100 Guthabenstunden entfallen zudem die alleine vom ArbGeb beim beitragsfinanzierten Wausfg zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge.
  • Verstößt der ArbGeb gegen das tarifliche Verbot witterungsbedingter Kündigungen, muss er der BA die dadurch entstandenen Leistungen erstatten.

2000
Haushaltssanierungsgesetz (HSanG)

  • Die nach jeweils einem Jahr des Bezugs fällige Dynamisierung des den Entgeltersatzleistungen (Alg, Alhi, Uhg, Ügg) zugrunde liegenden Bemessungsentgelts richtet sich in der Zeit von Juli 2000 bis Juni 2002 nicht nach der Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte, sondern entsprechend der Veränderung des Preisniveaus für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet fortgeschrieben; prognostiziert wird eine Anpassung um 0,7% (2000) bzw. 1,6% (2001).
  • Der Zuschuss zur Förderung von ArbN in SAM (OfW) wird auf 70% des monatlichen SAM-Höchstförderungsbetrages (1999: 2.180 DM) begrenzt.

2000
3. SGB-III-ÄndG

  • Der Anspruch auf originäre Alhi (aufgrund (a) einer Beschäftigung von mindestens 5 Monaten, (b) einer gleichgestellten Zeit insbesondere als Beamter, Richter oder Soldat, (c) des Bezugs bestimmter Sozialleistungen, insbesondere einer EU-Rente auf Zeit) entfällt mit einer Übergangsfrist von drei Monaten für Bestandsfälle. - Anspruch auf Alhi haben demnach nur noch Arbeitslose, die in der Vorfrist Alg bezogen haben (Anschluss-Alhi).

2000
Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

  • Auch bisher bereits in Teilzeit beschäftigte ArbN erhalten Zugang zu Altersteilzeit, sofern sie während der Dauer der auf die Hälfte der bisherigen AZ reduzierten WAZ versicherungspflichtig beschäftigt sind.
  • Das Wiederbesetzungserfordernis für BA-geförderte Altersteilzeit wird gelockert: bei ArbGeb mit idR nicht mehr als 50 ArbN wird unwiderleglich vermutet, dass der Wiederbesetzer auf dem durch Altersteilzeit freigemachten Arbeitsplatz beschäftigt wird (damit entfällt in diesen Fällen der Nachweis einer Umsetzungskette).

2000
Beschluss des BVerfG v. 24. Mai 2000

In Reaktion auf den Beschluss des BVerfG (rechtswirksam ab dem 22.6.2000) und im Vorgriff auf eine gesetzliche Neuregelung werden Einmalzahlungen bei der Berechnung von Alg/Uhg/Ügg (nicht dagegen Alhi) wie folgt berücksichtigt:

  • Für alle am 21.6.2000 noch nicht rechtskräftigen Altfälle wird das der Lohnersatzleistung zugrunde liegende Bemessungsentgelt rückwirkend (frühestens vom 1.1.1997 an) pauschal um 10% erhöht; hieraus resultierende Nachzahlungen von Leistungen erfolgen in der zweiten Jahreshälfte.
  • Für laufende Leistungsfälle sowie für bis zum Jahresende entstehende Neufälle wird das Bemessungsentgelt entsprechend – allerdings nicht rückwirkend (Altfälle erhalten keine Nachzahlung) – erhöht.

2000 (Juli)
Zweites Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit

  • Das AtG wird in folgenden Punkten geändert:
    • die Geltungsdauer wird bis Ende 2009 (bisher: 31. Juli 2004) verlängert,
    • die Förderhöchstdauer von Atz wird von 5 auf 6 Jahre erweitert und die Mindestwiederbesetzungsdauer von 3 auf 4 Jahre erhöht,
    • bei der Bestimmung der bisherigen Arbeitszeit ist höchstens die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor Übergang in Atz vereinbarte Arbeitszeit zugrunde zu legen,
    • das BMA kann neben der Mindestnettobetrags-VO künftig durch VO auch die pauschalierten Nettobeträge des Altersteilzeitentgelts bestimmen.
  • Die bis Ende 2000 befristete Regelung, wonach 58jährige und ältere Arbeitslose die Möglichkeit haben, Alg auch ohne sog. Verfügbarkeit zu erhalten, sofern sie sich bereit erklären, zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine Altersrente in Anspruch zu nehmen, wird um 5 Jahre (bis Ende 2005) verlängert.

2000 (Dezember)
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe

  • Die Verbesserung der Zusammenarbeit wird zu einer ausdrücklichen Aufgabe der örtlich zuständigen AÄ und Träger der Sozialhilfe. Zu diesem Zweck eröffnet das Gesetz befristete Experimentierklauseln und fördert das BMA befristet bis Ende 2004 regionale Modellvorhaben.

2001
Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz

  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wird künftig in die Bemessung des Alg, Uhg und Ügg (nicht dagegen Alhi) einbezogen. Eine Übergangsregelung schreibt die Verwaltungspraxis des 2. Halbjahres 2000 (Reaktion auf die Entscheidung des BVerfG) für Altfälle von vor dem 1.1.2001 nunmehr auch gesetzlich fest.
  • Die befristeten Regelungen zum sog. Struktur-Kug werden bis zum 31.12.2006 (bisher: 2002) verlängert.
  • Die bis Ende 2002 befristeten Förderregelungen für SAM werden bis Ende 2006 verlängert; diese Verlängerung galt bisher nur für äAN in den neuen Ländern bzw. in AA-Bezirken der alten Länder mit weit überdurchschnittlicher Arbeitslosenquote. An die Stelle der bisherigen verpflichtenden Quotierung von Alhi-Empfänger in SAM tritt eine Soll-Vorschrift – Grund: Ab dem Haushaltsjahr 2001 entfällt die anteilige SAM-Finanzierung durch den Bund und damit die Grundlage für eine bestimmte Mindestzuweisungsquote von Alhi-Empfänger. Die SAM-Zuschusshöhe wird auf höchstens 2.100 DM pro Monat und zugewiesenen AN festgeschrieben (bisher: pauschalierter Durchschnittsaufwand für Alg/Alhi einschließlich SV-Beitrag - 2000: 1.937 DM).
  • Der Zuschuss zur Förderung von AN in SAM (OfW) wird auf höchstens 1.350 DM (bisher: 70% des monatlichen SAM-Höchstförderungsbetrages – 2000: 1.356 DM) begrenzt.
  • Die ABM-Sonderregelung, wonach in den neuen Ländern für AN mit (auf mindestens 90%) reduzierter AZ ein Lohnkostenzuschuss von 90% bzw. 100% (ansonsten regelmäßig: 75%) des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts gezahlt werden kann, wird für ABM-Zugänge bis Ende 2002 (bisher: Ende 2000) verlängert.
  • Die bislang aus dem Bundeshaushalt finanzierten Kosten des Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit werden auf die BA verschoben.

2001
Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG)

  • Das Bemessungsentgelt für Entgeltersatzleistungen der BA wird ab Juli 2001 wieder entsprechend der Bruttolohnentwicklung des Vorjahres angepasst (bisher für 2001: Inflationsanpassung).
  • Die Förderkonditionen des AtG werden an die Vertrauensschutzregelung im Rahmen der Neuregelung der Erwerbsminderungsrenten (Anhebung der Altersgrenze für Schwerbehinderte) angepasst. Danach haben AN, die bis zum 16.11.1950 geboren sind und am 16.11.2000 schwerbehindert, berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren, weiterhin die Möglichkeit, ab vollendetem 60. Lebensjahr eine ungeminderte Altersrente zu beanspruchen. Wurde die Atz vor dem 17.11.2000 begonnen, so erlischt in diesen sog. Vertrauensschutzfällen der Anspruch des ArbGeb auf Förderleistungen der BA nicht deswegen, weil der äAN eine abschlagsfreie Altersrente beziehen könnte. – Förderschädlich bleibt dagegen weiterhin der tatsächliche Bezug dieser Rente.

2002
Altersvermögensgesetz (AVmG)

  • Staatlich geförderte Altersvorsorge und deren Erträgnisse werden bei der Bedürftigkeitsprüfung der Alhi nicht als Vermögen leistungsmindernd berücksichtigt.

2002
Job-Aqtiv-Gesetz

  • Die Versicherungspflicht zum SGB III umfasst ab 2003 auch
    • Zeiten des Bezuges einer Rente wegen voller Erwerbsminderung und
    • Zeiten des Bezuges von Mutterschaftsgeld und der Betreuung und Erziehung eines Kindes bis zum dritten Lebensjahr,
    wenn dadurch eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder der Bezug einer Entgeltersatzleistung unterbrochen worden ist. Damit sind die Betroffenen bei Rückkehr auf den Arbeitsmarkt in den Schutz der Arbeitslosenversicherung einbezogen.
  • Bezieher von Alg oder Alhi können künftig eine ehrenamtliche Tätigkeit auch in einem Umfang von 15 und mehr Wochenstunden ausüben, ohne dass der Leistungsanspruch entfällt, sofern die berufliche Eingliederung dadurch nicht behindert wird.
  • Arbeitslose, die bei einem Arbeitsangebot durch das AA nicht unverzüglich einen Vorstellungstermin vereinbaren, einen vereinbarten Vorstellungstermin versäumen oder durch ihr Verhalten im Vorstellungsgespräch eine Arbeitsaufnahme verhindern, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sollen für die Dauer einer Sperrzeit von regelmäßig zwölf Wochen kein Alg oder keine Alhi erhalten.
  • Die jährliche Anpassung der Alhi mit einem um drei Prozentpunkte geminderten Anpassungsfaktor (»Marktwert-Taxierung«) wird modifiziert: Wenn ein Qualifikationsverlust nachweislich nicht eingetreten ist, wird auf die Minderung des Anpassungsfaktors für bis zu zwei Jahre verzichtet. Voraussetzung dafür ist, dass der Arbeitslose innerhalb des letzten Jahres an einer vom AA geförderten, mindestens sechs Monate dauernden Bildungsmaßnahme erfolgreich teilgenommen hat oder mindestens sechs Monate ununterbrochen beschäftigt war.
  • Bei Arbeitslosmeldung wird im Rahmen einer Chancenprognose das Bewerberprofil des Arbeitslosen ermittelt (sog. Profiling). Die daraus folgenden Schritte der Wiedereingliederung, einschließlich der Eigenbemühungen des Arbeitslosen, sind in einer Eingliederungsvereinbarung zwischen AA und Arbeitslosem festzuhalten.
  • Bei Arbeitslosen mit sog. Vermittlungshemmnissen hat das AA für eine verstärkte vermittlerische Unterstützung, ggf. durch Einschaltung Dritter, zu sorgen. Nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit kann der Arbeitslose die Einschaltung eines Dritten verlangen.
  • Um Langzeitarbeitslosigkeit so weit wie möglich zu vermeiden, ist künftig der Einsatz aller arbeitsmarktpolitischen Instrumente ohne die Einhaltung vorhergehender Wartezeiten möglich; dies gilt auch für die Gewährung von Übbg bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
  • Betriebe, die einem beschäftigten ArbN eine berufliche Weiterbildung ermöglichen und für diese Zeit einen Arbeitslosen als Vertreter einstellen (Job-Rotation), können einen Zuschuss in Höhe von 50 bis 100 Prozent des Arbeitsentgelts des Vertreters erhalten.
  • Bei ABM, die an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden, wird die Voraussetzung der Zusätzlichkeit der Arbeiten durch die Voraussetzung des zusätzlichen Fördermitteleinsatzes ersetzt. Der Verwaltungsausschuss des AA muss der Maßnahme zustimmen.
  • Bei ABM, die in Eigenregie eines Trägers durchgeführt werden, muss mindestens ein Fünftel der Zeit auf Qualifizierungen oder Praktika entfallen; dies gilt nicht für ArbN, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
  • Eine ABM-Förderung ist künftig ohne Wartezeit (bisher sechs Monate) möglich, wenn dies für den Arbeitslosen notwendig ist und andere Formen der Förderung nicht erfolgversprechend sind.
  • Zur Vermeidung von Förderketten müssen nach einer ABM oder SAM vor einer erneuten Förderung künftig grundsätzlich drei Jahre vergangen sein.
  • Aus Vereinfachungsgründen für AÄ und Träger wird neben dem bisherigen Fördersystem ein pauschalierter Lohnkostenzuschuss eingeführt. Darauf werden die erzielte Einnahmen des Trägers nicht angerechnet.
  • Zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen AÄ und Sozialhilfeträgern und des Ausgleichs von Härtefällen wird die 5%-Ausnahmequote zur ABM-Förderung von Nichtleistungsempfängern auf 10% erhöht.
  • Die Befristung der Förderung von SAM wird von Ende 2006 auf 31.12.2008 verlängert. Zudem kann künftig jede Maßnahme zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden; auf bisherige Einschränkungen (»wirtschaftsnahe Infrastruktur«) wird verzichtet.
  • Die bis zu fünfjährige SAM-Förderung von älteren ArbN wird verbessert:
    • Sie wird in ganz Deutschland ermöglicht (bisher nur AÄ mit besonders hoher Arbeitslosigkeit)
    • Förderzeiten, die der ältere ArbN bereits in vorherigen Maßnahmen zurückgelegt hat, werden nicht mehr angerechnet.
    • Bei Mitfinanzierung von Dritten können die AÄ monatlich bis zu 200 EUR verstärkt fördern.
    • In die Maßnahmen können auch jüngere ArbN (mit kürzerer Zuweisungsdauer) einbezogen werden.
  • Öffentlich-rechtliche Körperschaften (z. B. Kommunen) können vom AA mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses durch einen angemessenen Zuschuss zu den Kosten von Arbeiten zur Verbesserung der Infrastruktur gefördert werden. Voraussetzung ist, dass der Träger mit der Durchführung der Arbeiten ein Wirtschaftsunternehmen beauftragt, das sich verpflichtet, für eine zwischen dem AA und dem Träger festgelegte Zeit eine bestimmte Zahl von Arbeitslosen zu beschäftigen, die vom AA zugewiesen werden. Neben den Stamm-ArbN des Wirtschaftsunternehmens sollen höchstens 35% zuvor Arbeitslose beschäftigt werden. Die Fördermittel müssen zusätzlich eingesetzt werden. Der Förderanteil soll nicht mehr als 25% der Gesamtkosten der Maßnahme betragen.
  • Die bisher unterschiedlichen Lohnkostenzuschüsse an ArbGeb zur Unterstützung der beruflichen Eingliederung von Zielgruppen in den Arbeitsmarkt (Beschäftigungshilfen für Langzeitarbeitslose, SAM Ost für Wirtschaftsunternehmen, Lohnkostenzuschüsse für Jugendliche im Sinne des Jugendsofortprogramms) werden vereinheitlicht und in das bestehende Förderinstrument der Eingliederungszuschüsse integriert.
  • Das Förderinstrument »Eingliederungsvertrag«, mit dem das AA die Eingliederung von ArbN durch Übernahme des Arbeitsentgeltes für Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, Qualifizierung außerhalb des Betriebes) unterstützen konnte, wird abgeschafft.
  • Die Eingliederungsbilanz wird weiterentwickelt. Künftig wird eine genauere Berichterstattung über die Wirkungen der aktiven Arbeitsförderung erfolgen. Die Verbleibsquote der Eingliederungsbilanz wird um eine Eingliederungsquote ergänzt. Diese trifft Aussagen darüber, ob ein Teilnehmer in angemessener Zeit nach Abschluss der Maßnahme sozialversicherungspflichtigen beschäftigt ist. Zudem wird die Eingliederungsbilanz um verpflichtende Aussagen zur Vermittlung von Arbeitslosen mit eingeschränkten Eingliederungschancen sowie zur Arbeitsmarktsituation von Personen mit Migrationshintergrund (insbesondere Ausländer, eingebürgerte Ausländer und Spätaussiedler) erweitert.

2002
Arbeitslosenhilfe-Verordnung

  • Mit der neuen Alhi-VO wird ein allgemeiner Vermögensfreibetrag in Höhe von 520 EUR (1.000 DM) pro Lebensjahr eingeführt; der Freibetrag darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 33.800 Euro (65.000 DM) nicht übersteigen. - Privilegiert ist das nach dem AVmG ab 2002 geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge und der geförderten laufenden Vorsorgebeiträge. Dieses Vermögen wird in der Arbeitslosenhilfe nicht als Vermögen berücksichtigt, soweit der Inhaber das Altersvorsorgevermögen nicht vorzeitig steuerschädlich verwendet. Die Höhe des allgemeinen Vermögensfreibetrags wird grundsätzlich um das nachgewiesene Altersvorsorgevermögen des Arbeitslosen und seines Partners gemindert. Der so reduzierte Vermögensfreibetrag darf allerdings für den Arbeitslosen und seinen Partner die Grenze von jeweils 4.100 EUR (8.000 DM) nicht unterschreiten.
  • Es werden Pauschbeträge bei vom Einkommen abzusetzendem Aufwand eingeführt:
    • Ein Pauschbetrag in Höhe von 3 Prozent des Einkommens für nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen bei Sozialversicherungspflichtigkeit des Arbeitslosen und seines Partners.
    • Ein Pauschbetrag für die vom Einkommen abzusetzenden Fahrkosten. Hierbei gelten die Sätze des Einkommensteuergesetzes.

2002 (April)
Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat

  • Der bisherige Erlaubnisvorbehalt für private Ausbildungsstellen- und Arbeitsvermittler wird aufgehoben.
  • Private Arbeitsvermittler dürfen künftig von Arbeitsuchenden ein Erfolgshonorar von bis zu 2.500 EUR (in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit: 1.500 EUR) verlangen. Arbeitslose mit Anspruch auf Alg oder Alhi (sowie Beschäftigte in ABM und SAM) haben nach 3-monatiger Arbeitslosigkeit (und bis längstens Ende 2004) Anspruch auf einen – für jeweils 3 Monate gültigen – Vermittlungsgutschein des AA; der Wert des Gutscheins beträgt nach einer Arbeitslosigkeit von
    • drei bis sechs Monaten 1.500 EUR,
    • sechs bis neun Monaten 2.000 EUR,
    • mehr als neun Monaten 2.500 EUR.
    Für Arbeitslose mit Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein dürfen die Honorare den Wert des Gutscheins nicht übersteigen.
  • Die BA erhält einen dreiköpfigen Vorstand (Vorschlagsrecht hat die Bundesregierung), der auf vertraglicher Basis und auf Zeit (5 Jahre) agiert. Der drittelparitätisch zusammengesetzte Verwaltungsrat, der den Vorstand kontrollieren soll, wird auf 21 Mitglieder reduziert und die Kompetenzen der Selbstverwaltung werden reduziert.

2003
Erstes und Zweites Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • Für das Jahr 2003 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in den alten Ländern 61.200 EUR/Jahr (5.100 EUR/Monat) und in den neuen Ländern 51.000 EUR/Jahr (4.250 EUR/Monat).
  • ArbN sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Beschäftigungsverhältnisses beim AA arbeitsuchend zu melden - bei Befristung frühestens 3 Monate vor Beendigung. Bei nicht unverzüglicher Meldung erfolgt eine Alg-Kürzung/Tag (für max. 30 Tage) um
    • 7 EUR (bei Bemessungsentgelten bis zu 400 EUR),
    • 35 EUR (bis zu 700 EUR),
    • 50 EUR (über 700 EUR);
    in den beiden letzten Fällen begrenzt auf das halbe Alg.
  • Jedes AA hat mindestens eine PSA (ArbN-Überlassung, Qualifizierung, Weiterbildung) einzurichten – mit folgender Rangfolge der Optionen:
    • AA-Vertrag mit erlaubt tätigen Verleihern (Vergaberecht gilt) oder
    • AA-Beteiligung an Verleihunternehmen oder
    • AA gründet eigene PSA (ausnahmsweise)
    mit der Verpflichtung bei den beiden letzten Optionen, mindestens einmal jährlich die Vergabemöglichkeit zu prüfen. Für die Tätigkeit der PSA kann ein Honorar vereinbart werden. – Das AA darf einen Vertrag zur Einrichtung einer PSA nur schließen, wenn sich die Arbeitsbedingungen (einschließlich Arbeitsentgelt) der dort Beschäftigten bis zum 31.12.2003 nach (irgend) einem Tarifvertrag für Arbeitnehmerüberlassung richten. – Für Neuverträge ab dem 01.01.2004 gelten die Neuregelungen des AÜG, die die Gleichbehandlung der Leiharbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten hinsichtlich Arbeitsbedingungen und Arbeitsentgelt vorsehen. Zuvor Arbeitslosen kann für eine Verleihdauer von insgesamt höchstens 6 Wochen vom Verleiher (mit dem noch kein Leiharbeitsverhältnis bestanden hat) ein Nettoarbeitsentgelt in Höhe des vormaligen Alg gezahlt werden. - Von diesen Regelungen des AÜG kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. – Nicht tarifgebundene Verleiher können im Geltungsbereich eines AÜG-Billigtarifs die Anwendung dieses Billigtarifs im Arbeitsvertrag vereinbaren (und damit den gesetzlichen Gleichbe-handlungsgrundsatz aushebeln). – Im Gegenzug zur Einführung der grundsätzlichen Gleichbehandlung werden die besonderen Schutznormen des AÜG (besonderes Befristungsverbot, Wiedereinstellungsverbot, Synchronisationsverbot sowie Beschränkung der Überlassungsdauer) ab 2004 aufgehoben; für Leiharbeitsverhältnisse im Geltungsbereich eines nach dem 15.11.2002 in Kraft tretenden Tarifvertrages, der die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts regelt, schon vorher.
  • Im Mittelpunkt der Neuregelung der beruflichen Weiterbildung steht die Einführung von Bildungsgutscheinen; hierbei handelt es sich um einen AA-Bescheid, mit dem das Vorliegen der Fördervoraussetzungen festgestellt wird. – Das AA kann den Bildungsgutschein auf bestimmte Bildungsziele oder regional begrenzen. Träger und Maßnahmen werden zudem durch externe Zertifizierungsagenturen geprüft.
  • Das Anschluss-Uhg (max. drei Monate) wird abgeschafft.
  • Das Uhg für Alhi-Bezieher (bisher 67%/60%) wird auf die Höhe der zuletzt bezogenen Alhi gekürzt.
  • Arbeitslosen ohne familiäre Bindungen ist zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs (idR 2,5 Std/Tag) ein Umzug zumutbar; dies gilt bereits in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit, sofern der Arbeitslose seine Arbeitslosigkeit vermutlich nicht innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs beenden kann.
  • Die Beweislast (für Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung) wird neu verteilt; sie liegt beim Arbeitslosen für Tatsachen, die in seine Sphäre oder Verantwortung fallen.
  • Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt grundsätzlich 12 Wochen (entspricht bisheriger Rechtslage); die Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung wird gestaffelt: 3 Wochen bei erstmaliger Ablehnung, 6 Wochen bei zweiter Ablehnung und im Übrigen 12 Wochen.
  • Nach Sperrzeiten von insgesamt 21 (bisher: 24) Wochen erlischt der Anspruch auf Alg bzw. Alhi.
  • Zeiten des Bezugs von Uhg werden zur Hälfte auf die Dauer eines folgenden Rest-Alg-Anspruchs angerechnet, soweit dadurch der verbleibende Alg-Anspruch nicht auf eine Dauer von weniger als einen Monat sinkt.
  • Alg wie auch sonstige Entgeltersatzleistungen werden nicht mehr an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst (Entdynamisierung). Dies betrifft auch Fälle, in denen für die Berechnung der Entgeltersatzleistung auf ein bereits länger zurückliegendes Arbeitsentgelt zurückgegriffen werden muss.
  • Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Alhi wird der vom Partnereinkommen absetzbare Mindestfreibetrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums (Monatsbetrag) für einen Alleinstehenden (2002: 602,92 EUR/Monat) auf 80% des Existenzminimums (2002: 482,33 EUR) gekürzt. Der bisher vom Partnereinkommen zusätzlich absetzbare Erwerbstätigenfreibetrag in Höhe von 25% des Existenzminimums für einen Alleinstehenden (2002: 150,73 EUR/Monat) wird gestrichen. Der Vermögensfreibetrag pro Person (Arbeitsloser, Partner) und Lebensalter sinkt von 520 EUR auf 200 EUR. Der Höchstbetrag des Schonvermögens pro Person sinkt von 33.800 EUR auf 13.000 EUR. – Für Personen, die bei Inkrafttreten der Neuregelung das 55. Lj. vollendet haben, gelten die bisherigen Vermögensfreibeträge weiter. – Lagen die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alhi in den 3 Monaten vor Inkrafttreten der Neuregelung vor, so sind auf Antrag des Arbeitslosen die Vorschriften über die Kürzung des Mindestfreibetrages und die Streichung des Erwerbstätigenfreibetrages bis zum 31.12.2003 nicht anzuwenden, soweit dadurch Bedürftigkeit iSd BSHG eintreten würde.
  • 50-jährige und ältere ArbN, die eine tariflich bzw. ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen und dadurch ihre Arbeitslosigkeit beenden oder vermeiden und bei Beginn der Beschäftigung einen (Rest-) Anspruch auf Alg von mindestens 180 Tagen haben/hätten, haben (begrenzt auf Erstanträge bis Ende 2005 und längstens bis zum 31.08.2008) Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung. Diese wird geleistet als
    • (steuerfreier, aber dem Progressionsvorbehalt unterliegender) Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 50% der monatlichen Nettoentgeltdifferenz (Differenz zwischen pauschaliertem Netto aus dem Bemessungsentgelt und dem pauschalierten Netto der aufgenommenen Beschäftigung) und
    • zusätzlicher Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung auf Basis des Unterschiedsbetrages zwischen 90% des Bemessungsentgelts (max. bis zur BBG) und dem Arbeitsentgelt aus der entgeltgesicherten Beschäftigung.
    Der Anspruch besteht für die Dauer des (Rest-) Anspruchs auf Alg. Ein Anspruch auf Leistungen der Entgeltsicherung besteht nicht, wenn die Beschäftigung in einer ABM, SAM oder PSA erfolgt. Ein Anspruch besteht u.a. auch dann nicht, wenn die Entgeltsicherung auf einer monatlichen Nettoentgeltdifferenz von weniger als 50 EUR beruhen würde oder der ArbN eine Altersrente bezieht. Eine evtl. Differenz bei der vereinbarten Arbeitszeit (neue zu vorangegangener Beschäftigung) ist in ihrem rechnerischen Verhältnis auf die Leistungen anzuwenden. In Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder des Arbeitsausfalls werden die Leistungen unverändert weiter erbracht.
  • ArbGeb, die einen älteren Arbeitslosen (ab vollendetem 55. Lj.) bis Ende 2005 erstmalig beschäftigen, werden vom ArbGeb-Beitrag zur BA befreit.
  • Im Teilzeit- und Befristungsgesetz wird die Altersgrenze, ab der mit ArbN befristete Arbeitsverträge ohne sachlichen Befristungsgrund und ohne zeitliche Höchstgrenze abgeschlossen werden können, vom 58. Lj. auf das 52. Lj. gesenkt (befristet bis 31.12.2006).
  • Das AA kann Sozialdaten für Sozialhilfeempfänger erheben, verarbeiten und nutzen, soweit sie für den Betrieb der gemeinsamen Anlaufstelle oder zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich sind, die der SHT dem AA übertragen hat. Eine Parallelregelung findet sich im BSHG.
  • ArbN (mit vorangegangenem Entgeltersatzleistungsbezug oder vorangegangener Förderung durch ABM bzw. SAM), die durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben Anspruch auf einen Existenzgründungszuschuss (Fördereintritt spätestens Ende 2005), sofern sie keine ArbN (Ausnahme: mithelfende Familienangehörige) beschäftigen und ihr Arbeitseinkommen aus der Tätigkeit voraussichtlich 25.000 EUR (gleichzeitig evtl. erzieltes Arbeitsentgelt wird in die Berechnung einbezogen) nicht überschreiten wird. – Der Zuschuss wird für jeweils ein Jahr bewilligt und längstens für drei Jahre erbracht; er beträgt im ersten Jahr monatlich 600 EUR, im zweiten Jahr 360 EUR und im dritten Jahr 240 EUR. Empfänger des Existenzgründungszuschusses unterliegen der RV-Pflicht kraft Gesetz – als beitragspflichtige Einnahmen werden von Amts wegen 50% der Bezugsgröße zugrunde gelegt; in der GKV gilt ein besonderer Mindestbeitrag (tägliche Bemessungsgrundlage ist 1/60 der monatlichen Bezugsgröße – der Kalendermonat wird zu 30 Tagen berechnet). Für die Dauer des Bezugs gelten diese Personen als Selbständige (auch wenn sie de facto scheinselbständig tätig sind). Im so genannten »Scheinselbständigengesetz« (§ 7 SGB IV) werden die 1999 eingefügten fünf Vermutungskriterien für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung wieder gestrichen.
  • Für geringfügige Beschäftigungen und geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (das sind solche, die durch einen Privathaushalt begründet werden und deren Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des Privathaushalts erledigt wird) gelten ab 01.04.2003 folgende Neuregelungen:
    • die monatliche Entgeltschwelle steigt von 325 EUR auf 400 EUR,
    • die Arbeitszeitschwelle von bisher (unter) 15 Wochenstunden findet keine Anwendung mehr,
    • die SV-Pauschale des Arbeitgebers beträgt statt bisher 22%
      • für geringfügige Beschäftigungen 25% des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (12% RV, 11% KV, 2% Steuer),
      • für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten 12% des Arbeitsentgelts dieser Beschäftigung (5% RV, 5% KV, 2% Steuer).
      Für den ArbN fallen keine Abgaben (SV, Steuer) an.
  • Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung kann (ohne Zusammenrechnung) eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Für Bruttoarbeitsentgelte, die sich auf insgesamt mehr als 400 EUR bis höchstens 800 EUR belaufen (Gleitzone), steigt der ArbN-Anteil zur SV linear von rd. 4% (bei 400,01 EUR) auf den hälftigen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz bei einem Arbeitsentgelt von 800 EUR. Die Formel zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage lautet:
    F x 400 + (2 – F) x (AE – 400)
    mit AE = Arbeitsentgelt und F = Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Im Jahr 2003 beträgt F = 0,25/0,417 = 0,5995.
    Auf die Rente wirkt sich diese Entlastung negativ aus – deshalb kann der ArbN auf die Begünstigung verzichten und den hälftigen RV-Beitrag tragen. – Für die Berechnung der Entgeltersatzleistungen der Kranken- und Arbeitslosenversicherung sind negative Auswirkungen ausgeschlossen.

2004
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt

  • Die maximale Bezugsdauer des Alg wird auf 12 Monate gekürzt - für 55jährige und ältere Arbeitslose auf 18 Monate (wirksam für Neuzugänge ab Februar 2006); die Rahmenfrist (drei Jahre) für die zu berücksichtigende vorhergehende Beitragszahlung wird für Neuzugänge ab Februar 2006 nur noch um ein Jahr (bisher: vier Jahre) erweitert.
  • Bis zum Wirksamwerden der Kürzung der maximalen Alg-Bezugsdauer wird die Erstattungspflicht des ArbGeb gegenüber der BA bei Entlassung langjährig beschäftigter älterer ArbN verschärft (Absenkung des für die Erstattungspflicht maßgeblichen Lebensalters um ein Jahr, Verlängerung des Erstattungszeitraums von 24 auf 32 Monate, Verkürzung der erforderlichen Vorbeschäftigungszeit) – danach entfällt sie allerdings gänzlich.

2004
Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

  • Die BA führt künftig den Namen Bundesagentur für Arbeit (gegliedert in Zentrale, Regionaldirektionen und Agenturen für Arbeit).
  • Folgende Leistungen der aktiven Arbeitsmarktpolitik sind keine Ermessensleistungen: Anspruch auf Beauftragung von Dritten mit der Vermittlung nach sechs Monaten Arbeitslosigkeit, Übbg, Berufsausbildungsbeihilfe, besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Alg bei beruflicher Weiterbildung, Kug, Winterg, Wausfallg, Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen.
  • Die rechtswirksame Arbeitslosmeldung kann drei Monate (bisher: zwei Monate) vor Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen.
  • Bis zur Entscheidung über den Alg-Anspruch hat der Arbeitslose ab 2005 die Möglichkeit, den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung hinauszuschieben (z.B. um nach Erreichen eines höheren Lebensalters eine längere maximale Alg-Bezugsdauer zu erlangen).
  • Die Zahl der Egz wird auf zwei Typen reduziert: Egz für ArbN mit Vermittlungshemmnissen (Egz-V) und Egz für behinderte Menschen (Egz-B). Während die Förderung von Schwerbehinderten in Höhe und Umfang erhalten bleibt kann der Egz-V nur noch in Höhe von 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und für 12 Monate geleistet werden; lediglich für ältere ArbN gibt es bis Ende 2009 die Option einer bis zu 36-monatigen Förderung.
  • Übbg für Existenzgründer wird zur Pflichtleistung.
  • Alg und Uhg werden ab 2005 zu einer Leistung zusammengefasst: Alg bei Arbeitslosigkeit oder bei beruflicher Weiterbildung (AlgA/AlgW); es bleibt bei der bisherigen hälftigen Anrechnung von AlgW-Tagen auf die (verbleibende) Dauer des AlgA-Anspruchs.
  • Berufsrückkehrerinnen sollen auch nach Zusammenführung von Alg und Uhg die notwendigen Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (insb. Beratung und Vermittlung sowie Übernahme von Weiterbildungskosten) erhalten.
  • Nicht geförderte berufliche Weiterbildung, die den Vorrang der jederzeitigen Vermittelbarkeit in eine Beschäftigung nicht beeinträchtigt, schließt Verfügbarkeit nicht aus.
  • Eine Einschränkung des Arbeitslosen auf Vermittlung in Teilzeit (mindestens 15 W-Std) schließt Verfügbarkeit generell nicht mehr aus, sofern sich die Arbeitsbereitschaft auf Teilzeit erstreckt, die den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes entspricht.
  • Für den Alg-Anspruch gilt (wirksam ab Februar 2006) eine einheitliche Vorversicherungszeit von 12 Monaten; die Sonderregelungen zur sechsmonatigen Anwartschaftszeit (Saisonarbeitnehmer, Wehr-/Zivildienstleistende) entfällt. Die für den Alg-Anspruch erforderliche Anwartschaftszeit von 12 Monaten muss zudem innerhalb der Rahmenfrist von zwei (bisher: drei) Jahren erfüllt werden. Eine Verlängerung der Rahmenfrist (etwa für Zeiten des Bezugs von Uhg, einer selbständigen Tätigkeit sowie der Pflege eines Angehörigen) entfällt; Pflegende und Existenzgründer erhalten statt dessen ab Februar 2006 die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung – sofern sie der Versichertengemeinschaft schon in der Vergangenheit angehört haben. Gleiches gilt für ArbN, die eine Beschäftigung außerhalb der EU oder eines assoziierten Staates (Norwegen, Island, Liechtenstein, Schweiz) ausüben; für sie wie für Existenzgründer ist die Möglichkeit zur freiwilligen Weiterversicherung zunächst bis Ende 2010 befristet.
  • Wehr-/Zivildienstleistende sind ab Februar 2006 in der Arbeitslosenversicherung versichert; durch Grundwehr-/Zivildienst alleine kann aber kein Alg-Anspruch mehr erworben werden. Beitragspflichtige Einnahme ist ein Betrag in Höhe von 40% der monatlichen Bezugsgröße.
  • ABM und SAM werden zu einem Förderinstrument (ABM) zusammengefasst; die Förderung in SAM wird aufgehoben. Beschäftigte in ABM unterliegen nicht mehr der Versicherungspflicht zur BA und können somit keine (neuen) Alg-Ansprüche erwerben. Die Verbesserung der Eingliederungsaussichten wird als Zielsetzung aufgehoben. Der Qualifizierungs- oder Praktikumsanteil (20%) bei Eigenregiemaßnahmen entfällt. Die bisherige Zuschussregelung wird durch ein nach Qualifikationsanforderungen abgestuftes pauschaliertes Zuschusssystem ersetzt. Die Höchstförderungsdauer wird von 36 auf 24 Monate verkürzt (Ausnahme: Ältere ab 55 Jahre). Abberufen werden kann künftig auch in Beschäftigungen mit einer kürzeren Dauer als die Rest-ABM oder kürzer als 6 Monate. Das Kriterium der Zusätzlichkeit ist bei Bewältigung von Naturkatastrophen oder der Folgen von Terroranschlägen nicht erforderlich.
  • Die bisherigen Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen werden abgelöst von Leistungen zur Förderung der Teilnahme an »Transfermaßnahmen« (TM) und als Pflichtleistung (bisher: Ermessensleistung) ausgestaltet. TM sind alle Maßnahmen zur Eingliederung von ArbN (die auf Grund von Betriebsänderungen von Alo bedroht sind) in den Arbeitsmarkt, an deren Finanzierung sich der ArbGeb angemessen beteiligt und die von Dritten angeboten werden. Die Förderung erfolgt über Zuschüsse in Höhe von 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten – maximal 2.500 EUR je geförderten ArbN. Zuschüsse zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten der ArbN werden nicht gewährt; eine Parallelförderung durch andere Leistungen der aktiven Arbeitsförderung mit gleichartiger Zielsetzung ist während der Teilnahme an TM ausgeschlossen.
  • Das bisherige Struktur-Kug wird umbenannt in Transfer-Kug (KugT) und die Regelung wird entfristet. Abgestellt wird alleine auf die betriebliche Ebene (nicht mehr: Strukturkrise mit nachfolgender Betriebsänderung); auch eine Erheblichkeit des Arbeitsausfalls wird nicht mehr gefordert. Bei Vorliegen der betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen haben ArbN im Falle betrieblicher Restrukturierungen für maximal 12 Monate Anspruch auf KugT zur Förderung der Eingliederung. Vor Überleitung in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit mit KugT-Bezug muss der ArbN eine Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten durchlaufen (Profiling-Modul). Der ArbGeb wird verpflichtet, dem KugT-Bezieher Vermittlungsvorschläge oder geeignete Qualifizierungsangebote zu unterbreiten.
  • Alg wird ab 2005 ausschließlich aus dem versicherungspflichtigen Entgelt berechnet; atypische Sonderversicherungspflichtverhältnisse bleiben außer Betracht. Im Zweifel (kein ausreichender Zeitraum mit Arbeitsentgelt) erfolgt eine fiktive Einstufung nach vier gesetzlich festgelegten Qualifikationsstufen. Bemessungsentgelt ist künftig das auf den Tag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum; Bemessungszeitraum sind die abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume im Bemessungsrahmen – der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor Entstehung des Alg-Anspruchs. Bei innerhalb von zwei Jahren wiederholter Arbeitslosigkeit wird mindestens das Bemessungsentgelt herangezogen, nach dem das Alg zuletzt bemessen wurde. – Alg wird für den Kalendertag berechnet; die jährliche Leistungsentgelt-VO entfällt. Das um eine SV-Pauschale von 21%, die Lohnsteuer bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale gem. § 10c II EStG und den Soli (ohne Kinderfreibeträge) verminderte Bemessungsentgelt ergibt das Leistungsentgelt. Bei der Ermittlung des Leistungsentgelts wird ab 2005 die Kirchensteuer nicht mehr berücksichtigt.
  • Die Kriterien für Eigenbemühungen (Voraussetzung für Arbeitslosigkeit) des Arbeitslosen werden schärfer gefasst (u.a. zählt zu ihnen auch die Wahrnehmung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsvereinbarung).
  • Neben die bisherigen Sperrzeittatbestände (Arbeitsaufgabe oder -ablehnung und Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme) treten ab 2005 zusätzlich Sperrzeiten bei unzureichenden Eigenbemühungen (2 Wochen) sowie bei Meldeversäumnissen (1 Woche – ersetzt die bisherige Säumniszeit). Arbeitsablehnung ist auch für arbeitsuchend Gemeldete sperrzeitbewährt. Für die Summenbildung von 21 Wochen (= Erlöschen des Alg-Anspruchs) werden für neue Alg-Ansprüche ab Februar 2006 auch Sperrzeiten wegen Arbeitsaufgabe berücksichtigt, die mit der Entstehung des Alg-Anspruchs eintreten (bisher: nur Sperrzeiten nach Entstehung des Alg-Anspruchs).
  • Bei der Nebeneinkommensregelung entfällt ab 2005 der bisherige relative Freibetrag (20% des Alg); es bleibt beim absoluten Freibetrag von 165 EUR monatlich bei Bezug von AlgA/AlgW.
  • Die bisherige Sonderregelung, wonach die Fortführung einer mindestens 15 aber weniger als 18 Wochen-Std. umfassenden selbständigen Nebentätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger unter bestimmten Voraussetzungen Beschäftigungslosigkeit nicht ausschließt, wird abgeschafft.
  • Die Alg-Erstattungspflicht der ArbGeb des Baugewerbes an die BA bei tarifvertragswidriger witterungsbedingter Kündigung entfällt.
  • AZ-Konten, die auf Basis einer kollektivvertraglichen Regelung zum Zwecke der Qualifizierung aufgebaut wurden, müssen vor der Gewährung von Kug nicht aufgelöst werden.
  • Das der Berechnung des Insolvg zugrunde zu legende Arbeitsentgelt wird auf die Höhe der monatlichen BBG begrenzt (bisher: keine Obergrenze).
  • Das AtG wird ab Juli 2004 in folgenden Punkten geändert:
    • Der bisherige gesetzliche Mindestnettobetrag (70%) wird abgeschafft; das Atz-Entgelt (neu: Regelarbeitsentgelt) ist nur noch um mindestens 20% aufzustocken.
    • Das Aufstockungsniveau der RV-Beiträge wird anders berechnet: Der ArbGeb zahlt zusätzlich mindestens den RV-Beitrag, der auf 80% des Regelarbeitsentgelts entfällt (gemeinsam mit dem ArbGeb- und ArbN-Anteil auf das Regelarbeitsentgelt ergeben sich idR die bisherigen 90%).
    • Als Regelarbeitsentgelt gilt das auf den Monat entfallende, vom ArbGeb regelmäßig zu zahlende sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt bis zur SGB-III-BBG; nicht lfd. gezahlte Entgeltbestandteile (z.B. Urlaubs-/Weihnachtsgeld) werden nicht mehr berücksichtigt.
    • Die Begrenzung der zu halbierenden AZ auf vergleichbare AZen eines Tarifbereichs wird aufgehoben (betrifft nicht tarifgebundene Betriebe mit höherer als tariflicher AZ).
    • Anders als nach § 7d SGB IV wird für Wertguthaben nach dem AtG (Blockmodell) zwingend eine Insolvenzsicherung vorgeschrieben:
      • Die Sicherung muss ab der ersten Gutschrift erfolgen, sofern das Wertguthaben lt. Atz-Vereinbarung das 3-fache Regelarbeitsentgelt einschließlich des darauf entfallenden ArbGeb-Anteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übersteigt.
      • Eine Anrechnung der Aufstockungsleistungen des ArbGeb auf das zu sichernde Wertguthaben ist unzulässig.
    • Aufstockungszahlungen für langzeiterkrankte Atz-ler können auch vom ArbGeb direkt an den ArbN geleistet werden (bisher nur auf vertraglicher Grundlage möglich) - im Gegenzug erhält der ArbGeb einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegenüber der BA.
    • Die Erstattungsleistungen der BA an den ArbGeb werden vor Beginn der Förderung für die gesamte Förderdauer festgelegt.
    • Für vor Juli 2004 begonnene Atz-Fälle kann der BMWA weiterhin Mindestnettobeträge per VO erlassen; hierfür gelten die Bestimmungen zum Leistungsentgelt (SGB III).

2005
RV-Nachhaltigkeitsgesetz

  • In den für die Bestimmung des Faktors F (Gleitzonen-Beschäftigung) heranzuziehenden durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geht künftig der zum 1. März (bisher: 1. Januar) des Vorjahres festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der GKV ein.
2005

4. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Übbg für Existenzgründer wird beschränkt auf die Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit; die selbständige Tätigkeit ist insbesondere dann hauptberuflich, wenn der zeitliche Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit auf ihr liegt. Gleiches gilt künftig für den Existenzgründungszuschuss, für den im Übrigen ebenfalls die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorzulegen ist; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
  • Die Zuschüsse zu den ABM-Lohnkosten werden zu echten Pauschalen umgestaltet (je nach Tätigkeit 900 EUR, 1.200 EUR und 1.300 EUR). Für weitere Kosten des Trägers bei der Durchführung der Arbeiten werden Zuschüsse in pauschalierter Form, höchstens 300 EUR pro Arbeitnehmer und Fördermonat erbracht, wenn (a) die Finanzierung einer Maßnahme auf andere Weise nicht erreicht werden kann und (b) an der Durchführung der Maßnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
  • Die Erprobungsphase des Vermittlungsgutscheins wird bis Ende 2006 (bisher: 2004) verlängert; Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht nunmehr bereits nach 6-wöchiger (bisher: 3-monatiger) Arbeitslosigkeit, der Wert des Vermittlungsgutscheins beträgt einheitlich 2.000 EUR (bisher abhängig von der Dauer der vorausgegangenen Arbeitslosigkeit). Zudem erfolgt die Auszahlung der ersten Rate (1.000 EUR) nicht mehr bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, sondern erst, nachdem das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Wochen bestanden hat.

2006
5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Für die frühzeitige Arbeitsuchendmeldung gilt unabhängig von der individuellen Kündigungsfrist sowie für befristete wie unbefristete Arbeitsverhältnisse eine einheitliche Meldefrist von mindestens drei Monaten vor dem Beendigungszeitpunkt; ist die Zeit zwischen Kenntnisnahme und Beendigungszeitpunkt kürzer als drei Monate, so hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung wird (für den Fall des Eintritts anschließender Beschäftigungslosigkeit) eine Sperrzeit von einer Woche verhängt (bisher: Kürzung des Alg-Betrages).
  • Die zwingende Verpflichtung der AA, mindestens eine Personal-Service-Agentur einzurichten, wird aufgehoben; damit erfolgt auch die Einrichtung einer PSA künftig ausschließlich im Wege öffentlicher Auftragsvergabe.
  • Werden durch das selbe Ereignis mehrere Sperrzeittatbestände erfüllt, so laufen diese nacheinander in folgender Reihenfolge ab: Sperrzeit bei
    • Arbeitsaufgabe,
    • Arbeitsablehnung,
    • unzureichenden Eigenbemühungen,
    • Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
    • Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme,
    • Meldeversäumnis,
    • Verspäteter Arbeitsuchendmeldung.
  • Folgende Maßnahmen bzw. Instrumente werden verlängert
    • bis Ende Juni 2006:
      • Existenzgründungszuschuss (bisher: Ende 2005)
    • bis Ende 2006:
      • Fördermöglichkeiten bei beruflicher Weiterbildung älterer sowie von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitnehmer (bisher: Ende 2005)
    • bis Ende 2007:
      • Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen (bisher: Ende 2005),
      • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer (bisher: Ende 2005) – eine Förderung muss bis Ende 2007 begonnen werden; bei einem evtl. Restanspruch auf Förderung kann eine erneute Förderung längstens bis zum 31.12.2009 (bisher: 31.08.2008) laufen,
      • ArbGeb-Befreiung vom BA-Beitrag bei erstmaliger Einstellung eines 55-jährigen oder älteren Arbeitslosen (bisher: Ende 2005),
      • Alg-Bezug für 58-jährige und ältere ArbN unter erleichterten Bedingungen (bisher: Ende 2005).

2006 (April)
Gesetz zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung

  • Die bisherigen Vorschriften zur Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft entfallen. - ArbN in den Betrieben des Baugewerbes oder in Wirtschaftszweigen, die von saisonbedingten Arbeitsausfällen betroffen sind, können während der Schlechtwetterzeit (1. Dezember bis 31. März – anders als bei der bisherigen Winterbauförderung ist der Monat November nicht erfasst) auch bei konjunkturell bedingtem Arbeitsausfall ausschließlich Saison-Kug beziehen (Saison-Kug geht dem Bezug von Kug vor); das Saison-Kug löst für den Bereich der Bauwirtschaft das bisherige Wausfg ab. Die Festlegung von Wirtschaftszweigen außerhalb des Baugewerbes erfolgt im Einvernehmen mit den maßgeblichen Tarifvertragsparteien durch Gesetz – erstmals für die Schlechtwetterzeit 2008/09. - Lösen ArbGeb und ArbN AZ-Guthaben außerhalb der Schlechtwetterzeit auf, so besteht in dem Umfang, in dem durch das Fortbestehen des Guthabens Arbeitsausfälle hätten vermieden werden können, kein Anspruch auf Saison-Kug.
  • Als ergänzende Leistungen (gilt im Baugewerbe nur für ArbN, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden kann) haben ArbN Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld und ArbGeb haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen zu tragenden SV-Beiträge - vorausgesetzt, die Mittel für diese Zwecke werden durch eine (ArbGeb-finanzierte, evtl. aber auch durch ArbN mit finanzierte) Umlage erbracht;
    • das Zuschuss-Wintergeld beträgt bis zu 2,50 EUR je ausgefallener Arbeitsstunde, sofern durch die Auflösung von AZ-Guthaben die Inanspruchnahme von Saison-Kug vermieden wird,
    • das Mehraufwands-Wintergeld beträgt 1 EUR und wird für jede zwischen 15. Dezember und Ende Februar geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde gewährt (berücksichtigungsfähig sind bis zu 90 Std. im Monat Dezember und jeweils bis zu 180 Std. in den Monaten Januar und Februar), die ArbN auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind.

Das genaue Leistungsspektrum wird auf Basis von Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien in den einzelnen Wirtschaftszweigen festgelegt und durch Rechts-VO umgesetzt.

2006 (Juli)
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen hauptberuflichen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beenden, haben in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss (zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung). Der Gründungszuschuss ersetzt das bisherige Übbg und den bis Mitte 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss (»Ich-AG«). Der Anspruch auf Gründungszuschuss setzt voraus, dass der ArbN
    • bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit entweder Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach SGB III hat oder in einer ABM beschäftigt ist,
    • bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 90 Tage Alg-Anspruch hat,
    • der AA die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
    • seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
  • Die Höhe des Gründungszuschusses entspricht in den ersten neuen Monaten der Höhe des vorhergehenden Alg zuzüglich 300 EUR; er kann für weitere sechs Monate in Höhe von 300 EUR gezahlt werden, wenn der Geförderte seine Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.
  • Für jeden Tag, den ein Gründungszuschuss geleistet wird, verringert sich der Alg-Anspruch um einen Tag.

2006 (Juli)
Haushaltsbegleitgesetz 2006

  • Infolge der Erhöhung des pauschalen ArbGeb-Beitrags für geringfügig Beschäftigte außerhalb von Privathaushalten von 25% auf 30% wird die Formel zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage von in der Gleitzone Beschäftigten geändert. In der Formel – F x 400 + (2 – F) x (AE – 400) – ist F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 (bisher: 25) vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz (§ 163 Abs. 10 Sechstes Buch) des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Ab Juli 2006 beträgt F somit 0,30/0,419 = 0,7160.
  • Der Beitragssatz zur BA wird ab 2007 von 6,5% auf 4,5% gesenkt.
  • Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Arbeitsförderung und zahlt an die BA für das Jahr 2007 6,468 Mrd. Euro, für das Jahr 2008 7,583 Mrd. Euro und für das Jahr 2009 7,777 Mrd. Euro. Für die Kalenderjahre ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes – vergleichbar der Regelung des zusätzlichen Bundeszuschusses zur GRV – jährlich entsprechend der Veränderungsrate des Mehrwertsteueraufkommens; Änderungen des Steuersatzes werden dabei im Jahr ihres Wirksamwerdens nicht berücksichtigt.
  • Die Defizithaftung des Bundes gegenüber der BA wird ab 2007 aufgehoben; an deren Stelle treten Liquiditätshilfen des Bundes (zinslose Darlehen), die zurückzuzahlen sind, sobald die BA-Einnahmen die BA-Ausgaben übersteigen.

2006 (Dezember)
Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze

  • Für der Bemessung des Insolvg wird das für die betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds umgewandelte Entgelt mittels einer gesetzlichen Fiktion wie beitragspflichtiges Arbeitsentgelt behandelt.
  • Die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein wird bis Ende 2007 verlängert (bisher: Ende 2006).
  • Beschäftigte des Dachdeckerhandwerks erhalten ab der Schlechtwetterzeit 2006/2007 Zugang zum Saison-Kug.

2007
Änderung des Haushaltsbegleitgesetzes 2006

  • Der Beitragssatz zur BA sinkt von 6,5% auf 4,2% (statt auf 4,5%).

2007 (Mai)
Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen– »Initiative 50plus«

  • Die Förderung beschäftigter ArbN (Übernahme der Weiterbildungskosten) wird erweitert und bis Ende 2010 (bisher: Ende 2006) verlängert: Förderleistungen (Bildungsgutschein mit freier Wahl unter zertifizierten Weiterbildungsträgern) können bereits ab vollendetem 45. Lj. (bisher: 50. Lj.) beantragt werden und die Förderbeschränkung wird auf Betriebe mit weniger als 250 ArbN (bisher: bis zu 100 ArbN) ausgedehnt.
  • Die Gewährung von Eingliederungszuschüssen für ältere ArbN wird ausgebaut und bis Ende 2009 verlängert: Anspruch hat ein ArbGeb, wenn er einen mindestens 50-Jährigen für mindestens ein Jahr einstellt, der zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos war oder nur deshalb nicht als arbeitslos galt, weil er an einer Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik teilgenommen hat (oder Transfer-Kug bezogen hat); anders als bei jüngeren ArbN muss ein Vermittlungshemmnis nicht vorliegen – besteht jedoch ein solches, kann die Förderung bereits vor der Sechsmonatsfrist erfolgen. Die Förderhöhe beträgt zwischen 30% und 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, die Förderdauer zwischen 12 und 36 Monate. Nach Ablauf von zwölf Monaten ist der Eingliederungszuschuss um mindestens 10%-Punkte jährlich zu vermindern. Für ältere schwerbehinderte, sonstige behinderte und besonders betroffene schwerbehinderte ArbN wird klargestellt, dass die Förderhöhe abweichend bis zu 70% betragen kann und dass bei der Förderung älterer besonders betroffener schwerbehinderter ArbN (und ab Vollendung des 55. Lebensjahres) die Höchstdauer bis zu 96 Monate betragen kann, der Eingliederungszuschuss erst nach Ablauf von 24 Monaten zu mindern ist und 30% nicht unterschreiten darf.
  • Die Entgeltsicherung für ältere ArbN wird zu einer zweijährigen ArbN-Förderung ausgebaut: Gefördert werden ArbN, deren Rest-Alg-Anspruch noch mindestens 120 Tage beträgt und die eine tariflich oder (mangels bestehendem Tarifvertrag) ortsüblich entlohnte Beschäftigung aufnehmen, deren Nettoentgeltdifferenz zur vorherigen Beschäftigung mindestens 50 Euro beträgt: Die Entgeltsicherung beträgt im ersten Jahr 50% und im zweiten Jahr 30% der Nettoentgeltdifferenz und umfasst die Aufstockung der RV-Beiträge auf 90% des Alg-Bemessungsentgelts.
  • Zur Fristwahrung bei der Meldepflicht wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses reicht nunmehr eine telefonische Meldung aus, wenn im Anschluss daran die im Einvernehmen verabredete persönliche Meldung nachgeholt wird.
  • Eine Änderung des TzBfG ermöglicht künftig die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von fünf Jahren, wenn der ArbN bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lj. vollendet hat und unmittelbar zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos war, KugT bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme (SGB II, III) teilgenommen hat; innerhalb des Gesamtrahmens von fünf Jahren ist eine Mehrfachbefristung zulässig.

2007 (Oktober)
Viertes Gesetz zur Änderung des SGB III

  • Einführung eines Qualifizierungszuschusses für ArbGeb, die unter 25-Jährige einstellen, die zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren, nicht über einen Berufsabschluss verfügen und im Rahmen des Arbeitsverhältnisses qualifiziert werden. Die Förderungshöchstdauer beträgt 12 Monate, der Fördersatz 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, maximal von 1.000 Euro; die Geltungsdauer ist bis Ende 2010 befristet.
  • Einführung eines Eingliederungszuschusses für ArbGeb, die unter 25-Jährige einstellen, die zuvor mindestens sechs Monate arbeitslos waren und bereits über einen Berufsabschluss verfügen. Die Förderungshöchstdauer beträgt 12 Monate, der Fördersatz zwischen 25% und 50% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts, maximal von 1.000 Euro; die Geltungsdauer ist bis Ende 2010 befristet.
  • Die über das Sonderprogramm des Bundes durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ-Programm; Jugendliche mit erschwerten Vermittlungsperspektiven und benachteiligte Auszubildende) wird als Ermessensleistung für ArbGeb in das SGB III übernommen. ArbGeb, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich zzgl. eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden zwischen 6 und 12 Monate gefördert werden.

2008
Sechstes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Der Beitragssatz zur BA sinkt von 4,2% auf 3,3%.
  • Wegfall der Beitragszahlungen des Bundes für versicherungspflichtig Erziehende.
  • Wegfall des Aussteuerungsbetrages der BA und Einführung eines Eingliederungsbeitrags der BA (Beteiligung an den Eingliederungs- und entsprechenden Verwaltungskosten nach SGB II in Höhe von 50%).

2008
Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Rücknahme des gerade beschlossenen Wegfalls der Beitragszahlungen des Bundes für versicherungspflichtig Erziehende.
  • Verlängerung der maximalen Alg-Bezugsdauer in Abhängigkeit vom Lebensalter und der Vorversicherungszeit innerhalb der auf fünf (bisher: drei) Jahre erweiterten Rahmenfrist auf:
    • 15 Monate (bisher: 12 Monate) ab Alter 50 und 30 Monaten Vorversicherungszeit,
    • 18 Monate (bisher: 15 Monate) ab Alter 55 und 36 Monaten Vorversicherungszeit sowie
    • 24 Monate (bisher: 18 Monate) ab Alter 58 und 48 Monaten Vorversicherungszeit.
  • Einführung eines Eingliederungsgutscheins über die Gewährung eines Eingliederungszuschusses für 50-jährige und ältere Arbeitslose, sofern sie einen Alg-Anspruch von mehr als 12 Monaten haben (mit Rechtsanspruch bei 12-monatiger Beschäftigungslosigkeit seit Entstehung des Alg-Anspruchs). Mit dem Gutschein verpflichtet sich die AA zur Leistung eines Eingliederungszuschusses an den ArbGeb, wenn der ArbN zu einer Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden für mindestens ein Jahr sozialversicherungspflichtig beschäftigt wird. Der Zuschuss wird für 12 Monate geleistet, die Förderhöhe liegt zwischen 30% und 50% (bei Rechtsanspruch stets 50%) des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts.

2009
Gesetz zur Senkung des Beitragssatzes zur Arbeitsförderung

  • Der Beitragssatz zur BA sinkt auf 3,0% (bisher: 3,3%).

2009
Beitragssatzverordnung 2009

  • Nach Verordnung der Bundesregierung wird der Beitrag zur BA zeitweise (bis 30.06.2010) nach einem niedrigeren Beitragssatz in Höhe von 2,8% erhoben .

2009
Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente

  • Folgende arbeitsmarktpolitische Instrumente werden abgeschafft: der Einstellungszuschuss bei Neugründung, die Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Vertretung (Job-Rotation), die Regelungen zur institutionellen Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung aus Mitteln der BA, die Ende 2007 ausgelaufene Sonderregelung zur Befreiung der ArbGeb von der Beitragstragung bei Einstellung 55-jähriger und älterer ArbN, die bis Ende 2007 befristet geregelte Beschäftigung schaffende Infrastrukturförderung, die Beschäftigung begleitenden Eingliederungshilfen und die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung bei Teilnahme an ausbildungsbegleitenden Hilfen während der Arbeitszeit.
  • Auszubildende ohne Schulabschluss erhalten einen Rechtsanspruch, im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses vorbereitet zu werden. ArbN erhalten im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung einen Rechtsanspruch auf Maßnahmen zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses, wenn sie eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen.
  • Die freie Förderung (bis zu 10% der im Eingliederungstitel enthaltenen Mittel) für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung wird gestrichen und die Individualförderung in die Förderung aus dem Vermittlungsbudget integriert.
  • Arbeitsgelegenheiten nach SGB II in der Entgeltvariante sind künftig versicherungsfrei zur BA und führen damit nicht mehr zum Aufbau von Ansprüchen auf Alg.
  • Wie schon nach SGB II muss auch in Eingliederungsvereinbarungen nach SGB III festgelegt werden, welche konkreten Eigenbemühungen erforderlich sind und welche Nachweise über die hinreichenden Eigenbemühungen vorzulegen sind; anders als nach SGB II wird bei Verweigerung des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung keine Sanktion (Sperrzeit) verhängt.
  • Die Meldepflichten im Leistungsverfahren werden auf ausbildung- oder arbeitsuchende Nichtleistungsbezieher ausgedehnt – ebenso die Anzeigepflichten bei AU. Bei Pflichtverletzung tritt eine zwölfwöchige Vermittlungssperre ein, mit der die Arbeitslosmeldung erlischt; dies hat den Verlust dieser Zeiten als (unbewertete) Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit bei der Renten zur Folge. Eine erneute Arbeitslosmeldung kann erst nach Ablauf der 12 Wochen erfolgen.
  • Wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist, können Ausbildungsuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus dem neuen Vermittlungsbudget der AA gefördert werden – die zentrale Vorgabe von Pauschalen und Förderungstatbeständen (bspw. Mobilitätshilfen) entfällt; Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts aus dem Vermittlungsbudget sind ausgeschlossen.
  • Die als »Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung« (MAbE) benannte Neuregelung soll die »positiven Elemente« bisheriger Instrumente – Beauftragung Dritter mit der Vermittlung, PSA, Trainingsmaßnahmen sowie Aktivierungshilfen – übernehmen; nach sechsmonatiger Arbeitslosigkeit können Arbeitslose von der AA die Zuweisung in eine MAbE verlangen. – Da MAbE als Maßnahme der aktiven Arbeitsmarktpolitik im Auftrag der BA durchgeführt werden, führt jede Überweisung in eine MAbE (insbesondere also auch die Beauftragung Dritter mit der Vermittlung) zu einer Bereinigung der Arbeitslosenstatistik (§ 16 (2)).
  • Kommt ein frühzeitig arbeitsuchend Gemeldeter (idR 3 Monate vor Ende der Beschäftigung) der allgemeinen Meldepflicht (§ 309) nicht nach, tritt eine einwöchige Sperrzeit ab Beginn der Beschäftigungslosigkeit ein.
  • Die Sperrzeitdauer bei Arbeitsablehnung, Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme knüpft bei ab 2009 entstehenden Ansprüchen auf Alg nicht mehr an die Restdauer der Beschäftigung oder Maßnahme an, sondern richtet sich ausschließlich nach der Anzahl der versicherungswidrigen Verhaltensweisen: bei erstmaligem Fehlverhalten 3 Wochen, im Wiederholungsfall 6 Wochen und in allen übrigen Fällen 12 Wochen.
  • Die Erprobungsfrist für den Eingliederungszuschuss für Ältere und die Entgeltsicherung für Ältere (Ende 2009) wird bis Ende 2010 verlängert; zudem kann Entgeltsicherung nunmehr auch bei Beschäftigung beim früheren ArbGeb erfolgen.
  • Anstelle der Projektförderung im Rahmen der freien Förderung tritt eine neue Regelung zur Erprobung innovativer Ansätze (bis zu 1% der im Eingliederungstitel für Ermessensleistungen der aktiven Arbeitsförderung enthaltenen Mittel und befristet auf Förderungen, die bis Ende 2013 begonnen haben).

2009
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
(»Konjunkturpaket II«)

  • Bis Ende 2010 wird das Erfordernis für die Gewährung von Kug, dass im Kalendermonat mindestens ein Drittel der im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung beschäftigten ArbN von einem Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein muss, ausgesetzt. Damit haben alle ArbN mit einem Arbeitsausfall von mehr als 10% Anspruch auf Kug. Zudem wird nicht mehr verlangt, dass bei im Betrieb bestehenden Flexi-Vereinbarungen, die Minusstunden vorsehen, der ArbGeb zunächst durch Entgeltvorauszahlungen die Zahlung von Kug vermeidet (keine negativen Arbeitszeitsalden). – Ab Februar 2009 und bis Ende 2010 werden auf Antrag die vom ArbGeb alleine zu tragenden SV-Beiträge (zur RV, KV und PV auf Basis von 80% der Differenz zwischen Soll- und Istentgelt) durch die BA hälftig in pauschalierter Form (21% abzüglich Beitragssatz zur BA = 19,6%) erstattet; für Zeiten der ArbN-Qualifizierung (Umfang: mindestens 50% der Ausfallzeit) erfolgt eine volle Erstattung. – Durch die Ermöglichung von Vereinbarungen zum Ausschluss des gesetzlichen Vergütungsanspruchs (§ 11 Abs. 4 AÜG – befristet bis Ende 2010) können ab Februar auch Leih-ArbN Kug erhalten.
  • Für die Wiedereinstellung von arbeitslosen Leih-ArbN beim selben Verleiher werden in den Jahren 2009 und 2010 BA-Zuschüsse zur Qualifizierung zur Verfügung gestellt.
  • Die BA übernimmt für bis Ende 2010 begonnene neu geförderte Umschulungen zu Alten- und Krankenpflegern die vollständige Finanzierung.
  • Die Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter ArbN (bisher begrenzt auf von Arbeitslosigkeit bedrohte ArbN, ArbN ohne Berufsabschluss (§ 77) und ältere ArbN in kleinen und mittleren Unternehmen (§ 417)) wird auf alle ArbN erweitert, deren Berufsausbildung und letzte öffentlich geförderte Weiterbildung mindestens vier Jahre zurückliegt. Damit wird auch der Anwendungsbereich des Programms der BA zur »Weiterbildung Gering qualifizierter und beschäftigter Älterer in Unternehmen (WeGebAU)« erweitert.
  • Der Beitragssatz zur BA wird bis Ende 2010 (bisher: Mitte 2010) bei 2,8% festgeschrieben (2011: 3,0%).
  • Neu eingeführt wird die Möglichkeit einer zinslosen Stundung darlehensweiser Liquiditätshilfen des Bundes an die BA bis zum Schluss des jeweils folgenden Haushaltsjahres.

2009
Gesetz zur Änderung des SGB IV, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

  • Die jährliche Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung (seit 2007, fällig zum Jahresende) kann in voller Höhe vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen des Bundes an die BA erforderlich ist.
  • Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit auf Alg (12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der Rahmenfrist von zwei Jahren) nicht erfüllen, kommt ab August (befristet auf drei Jahre) evtl. eine kürzere Anwartschaftszeit zum Zuge; die neue Sonderregelung mit einer Anwartschaftszeit von nur sechs Monaten erfasst allerdings nur Arbeitslose, bei denen der überwiegende Teil der Beschäftigungstage aus befristeten Beschäftigungen von nicht mehr als sechs Wochen Dauer (mindestens aber jeweils einer Woche, da ansonsten Versicherungsfreiheit aufgrund einer unständigen Beschäftigung vorliegt) stammt – bei bspw. insgesamt 180 Beschäftigungstagen (= sechs Monate) müssen dies mindestens 91 derartige Beschäftigungstage sein; die weiteren Beschäftigungstage können aus längeren Beschäftigungsverhältnissen stammen (=»überwiegend auf kurze Zeit befristet Beschäftigte«). Bei mehr als 180 (aber weniger als 360) Beschäftigungstagen erhöht sich die erforderliche Zahl der Tage aus nur kurzer Befristung entsprechend. Die Regelung ist zudem begrenzt auf Personen, deren Jahresarbeitsentgelt die jährliche Bezugsgröße (West) nicht übersteigt (2009: 30.240 EUR). – Das rechnerische Verhältnis zwischen Versicherungsdauer (innerhalb der zweijährigen Rahmenrist) und maximaler Alg-Anspruchsdauer beträgt auch bei der Sonderregelung 2:1. – Eine fiktive Alg-Bemessung kommt für den Personenkreis der überwiegend auf kurze Zeit befristet Beschäftigten nur in Betracht, wenn der zweijährige Bemessungszeitraum weniger als 90 Tage mit Arbeitsentgelt enthält. – Ein Zugang zum Gründungszuschuss (§§ 57 ff) ist ausgeschlossen.
  • Für in 2009 und 2010 durchgeführte Kurzarbeit werden dem ArbGeb ab dem 7. Monat auf Antrag die vollen von ihm zu tragen SV-Beiträge (unabhängig von einer ArbN-Qualifizierung) in pauschalierter Form von der BA erstattet; für die Berechnung des Sechs-Monats-Zeitraums ist es ausreichend, dass Kurzarbeit in mindestens einem Betrieb des ArbGeb seit sechs Monaten durchgeführt wurde.

2010
Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

  • Soweit die BA im Haushaltsjahr 2010 unterjährig als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen nicht nach § 364 Absatz 2 SGB III an den Bund zurückzahlen kann, werden sie zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 abweichend von § 365 SGB III in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt. Krisenbedingt sinkende Beitragseinnahmen beziehungsweise Mehrausgaben der BA werden so vom Bund ausgeglichen.

2011
Beschäftigungschancengesetz

  • Die Möglichkeit für Auslandsbeschäftigte und Arbeitslose, die eine selbständige Existenz gründen, um ihre Arbeitslosigkeit zu beenden, in der Arbeitslosenversicherung ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (Frist künftig 3 Monate statt bisher 1 Monat) einzugehen (freiwillige Weiterversicherung), wird fortgeführt (bisher: Befristung bis Ende 2010). Der Antrag wirkt zukünftig auf den längstens 3 Monate zurückliegenden Tag der Aufnahme der Beschäftigung oder Tätigkeit zurück. Die erforderliche Vorversicherungszeit kann künftig auch durch Zeiten der freiwilligen Weiterversicherung erfüllt werden. Zudem ist ein gelegentliches Unterschreiten des erforderlichen wöchentlichen Tätigkeits- und Beschäftigungsumfangs (14 bzw. 15 Stunden) von geringer Dauer unbeachtlich. Um zu vermeiden, dass Selbständige Zeiten der freiwilligen Versicherung wiederkehrend mit Zeiten des Alg-Bezugs verbinden, ist nach einem zweimaligen Bezug von Alg die erneute Absicherung der gleichen selbständigen Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund greift nicht ein, wenn der Alg-Bezug auf einem neu entstandenen Anspruch beruht. Als beitragspflichtige Einnahme wird bei Selbständigen und Auslandsbeschäftigten die monatliche Bezugsgröße zugrunde gelegt – bis zum Ablauf von einem Kalenderjahr nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit 50% der monatlichen Bezugsgröße.
  • Bezieher von KugT sind verpflichtet, sich von Beginn an bei der AA arbeitsuchend zu melden. Unverzüglich nach dieser Meldung hat die AA zusammen mit den Beziehern von KugT eine Potenzialanalyse durchzuführen. Von der Neuregelung unberührt bleibt die Verpflichtung, sich spätestens drei Monate vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der AA arbeitsuchend zu melden.
  • Die folgenden arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden bis Ende 2011 (bisher: Ende 2010) verlängert:
    • Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter Arbeitnehmer ab dem 45. Lebensjahr,
    • der Eingliederungszuschuss ab dem 50. Lebensjahr und
    • die Entgeltsicherung ab dem 50. Lebensjahr.
  • Die Erprobungsdauer für den Vermittlungsgutschein wird um ein Jahr bis Ende 2011 verlängert. Die Ausgabe eines Vermittlungsgutscheins setzt künftig nur noch eine Dauer der Arbeitslosigkeit von sechs Wochen (bisher: zwei Monate) voraus.
  • Beschäftigungen im Rahmen eines befristeten Modellprojekts »Bürgerarbeit« unterliegen nicht der Versicherungspflicht zur BA.
  • Die erweiterte Berufsorientierung für Jugendliche wird um drei Jahre (bis Ende 2013) verlängert. Auch die bis Ende 2010 befristete Möglichkeit, bei Insolvenz, Stilllegung oder Schließung des ausbildenden Betriebes einen Ausbildungsbonus für das die Ausbildung fortführende Ausbildungsverhältnis zu zahlen, wird bis Ende des Jahres 2013 verlängert.
  • Die Sonderregelungen zu Kug, Qualifizierung und Alg werden bis Ende März 2012 (bisher: Ende 2010) verlängert. War es bislang für die volle Erstattung der SV-Beiträge in allen Betrieben eines ArbGeb ausreichend, wenn in mindestens einem Betrieb bereits sechs Monate lang Kurzarbeit durchgeführt wurde, so muss diese Voraussetzung künftig in jedem Betrieb separat erfüllt sein. – Die im Rahmen des Konjunkturpakets II 2009 eingeführten Erleichterungen für den Bezug von Kug werden ebenfalls bis Ende März 2012 verlängert (bisher: Ende 2010); dies betrifft auch die mit dem Konjunkturpaket II eingeführte Möglichkeit des Kug-Bezugs durch Leih-ArbN.
  • Die im Rahmen des Konjunkturpaketes II eingeführten Sonderregelung (a) zu den erweiterten Möglichkeiten der Weiterbildungsförderung von Leiharbeitnehmern bei Wiedereinstellung bei demselben Verleiher und (b) zur Förderung der beruflichen Weiterbildung beschäftigter ArbN auch ohne erhöhtes Arbeitsmarktrisiko werden wieder aufgehoben.

2012
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Art. 1)

  • Der Gründungszuschuss bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit wird in eine Ermessensleistung umgewandelt. Die erste Förderphase (Zuschuss in Höhe des Alg plus Pauschale von 300 EUR) wird auf sechs (bisher: neun) Monate verkürzt und die zweite Förderphase (nur Pauschale) wird von sechs auf neun Monate verlängert. Der für den Bezug des Gründungszuschusses mindestens erforderliche Restanspruch auf Alg wird auf 150 (bisher: 90) Tage erhöht. Dies soll bewirken, dass sich die Gründungsförderung vor allem auf die erste Phase der Arbeitslosigkeit konzentriert und so Arbeitslose früher in den Arbeitsmarkt reintegriert werden.
  • Bei Berechnung der Nettoentgeltdifferenz (Kug) bleiben auf Grund von kollektivrechtlichen Beschäftigungssicherungsvereinbarungen durchgeführte vorübergehende Änderungen der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit außer Betracht (bisher: befristet bis 31.03.2012).
  • Überschüsse aus umlagefinanzierten Leistungen (Insolvg, Winterbau) werden einer gesonderten Rücklage zugeführt. Damit wird vermieden, dass diese Mittel zur Tilgung von Darlehen, die der Bund geleistet hat, eingesetzt werden.
  • Die Regelungen zur Weiterbildungsförderung älterer beschäftigter ArbN sowie zum Vermittlungsgutschein werden bis zum 31.03.2012 (bisher: 31.12.2011) verlängert (und durch Art. 2 anschließend entfristet).
  • Die im Rahmen des Konjunkturpakets II 2009 eingeführten und mit dem Beschäftigungschancengesetz bis Ende März 2012 verlängerten Erleichterungen für den Bezug von Kug werden vorzeitig zum 31.12.2011 aufgehoben.

2012 (April)
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Art. 2)

  • Die arbeitsmarktpolitischen Instrumente werden nach Unterstützungsleistungen geordnet, die für Ausbildung- und Arbeitsuchende in bestimmten Arbeitsmarktkontexten erforderlich werden können:
    • Beratung und Vermittlung,
    • Aktivierung und berufliche Eingliederung,
    • Berufswahl und Berufsausbildung,
    • Berufliche Weiterbildung,
    • Aufnahme einer Erwerbstätigkeit,
    • Verbleib in Beschäftigung,
    • Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben.
    Die bisherige Aufteilung in Leistungen für ArbN, ArbGeb und Träger wird aufgegeben.
  • Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des 3. und 4. Kapitels SGB III, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des 3. Kapitels SGB III und Alg bei beruflicher Weiterbildung.
  • Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme
    • des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins (AV-Gutschein),
    • der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    • der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
    • der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
    • des Kug bei Arbeitsausfall,
    • des Winterg,
    • der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
    • der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
    • des Alg bei beruflicher Weiterbildung.
  • Entgeltersatzleistungen sind
    • Alg bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
    • Teil-Alg bei Teilarbeitslosigkeit,
    • Ügg bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
    • Kug bei Arbeitsausfall,
    • Insolvenzg bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
  • Der Eingliederungsgutschein für ältere ArbN (eingeführt 2008) wird abgeschafft.
  • Der bis zum 31.03.2012 befristete Vermittlungsgutschein für Arbeitsuchende geht in den neuen AV-Gutschein auf. Die Voraussetzungen für die Erlangung des bisherigen Vermittlungsgutscheins, die sich nicht am individuellen Unterstützungsbedarf, sondern an Leistungsbezug und Dauer der Arbeitslosigkeit orientiert haben, entfallen zugunsten einer am Einzelfall ausgerichteten Förderentscheidung. Mit dem AV-Gutschein legt die AA dem individuellen Handlungsbedarf entsprechend Maßnahmeziel und -inhalt fest. Die AA kann den AV-Gutschein zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Mittelverwendung zeitlich befristen sowie regional beschränken. Wenn es für die berufliche Eingliederung erforderlich ist, kann die AA mehrere AV-Gutscheine mit unterschiedlichen Maßnahmezielen an die Förderberechtigten ausgeben. Mit der Ausgabe des Gutscheins erteilt die AA eine Förderzusage.
  • Die Weiterbildungsförderung von älteren ArbN (nach Art. 1 verlängert bis 31.03.2012) wird entfristet. Zugleich wird sie flexibler ausgestaltet, indem der BA auch die Möglichkeit einer anteiligen Förderung bei der Übernahme der Weiterbildungskosten eröffnet wird.
  • Die Eingliederungszuschüsse (Egz) werden neu strukturiert und vereinheitlicht (generell: Zuschusshöhe bis zu 50% für eine Dauer von bis zu 12 Monaten). Dabei wird die maximale Förderdauer für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen unabhängig vom Alter von 36 Monaten auf 60 Monate erhöht. Bisher galt eine Förderdauer von bis zu 60 Monaten nur für schwerbehinderte ArbN, die das 50. Lebensjahr vollendet haben. Die maximale Förderdauer von 96 Monaten für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, bleibt unverändert erhalten. Für ältere ArbN kann die Förderdauer bis zu 36 Monate betragen, wenn die Förderung bis Ende 2014 begonnen hat. Die Absenkung der Förderung (grundsätzlich bis zu 50% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts – bei behinderten/schwerbehinderten Menschen bis zu 70%) nach Ablauf von zwölf Monaten (für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen: 24 Monaten) wird einheitlich auf zehn Prozentpunkte jährlich festgelegt; infolge der Kürzung darf die Höhe des Egz 30% des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreiten.
  • Künftig werden grundsätzlich nur noch solche Träger zur Erbringung von Arbeitsmarktdienstleistungen zugelassen, die ein System zur Sicherung der Qualität anwenden und einen Qualitätsnachweis in Form einer externen Zulassung erbringen (bisher nur bei der Förderung der beruflichen Weiterbildung, für die auch künftig weitergehende Anforderungen bestehen). Zum Zulassungsverfahren von Trägern und Maßnahmen werden wesentliche Bestimmungen von der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) in das SGB III überführt und damit für alle Träger und in Bezug genommene Maßnahmen auf eine einheitliche gesetzliche Grundlage gestellt. Außerdem bedürfen künftig auch die Maßnahmen einer Zulassung, die mit Hilfe des neu eingeführten AV-Gutscheins in Anspruch genommen werden können. Von diesen Regelungen sind ArbGeb ausgenommen, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen. Sie bedürfen keiner Zulassung.
  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden nicht mehr gefördert.

2012 (August)
Psych-Entgeltgesetz (Art. 4a)

  • Die seit August 2009 bestehende Sonderregelung zur verkürzten ALG-Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird bis Ende 2014 (bisher: 01.08.2012) verlängert und modifiziert. Für den ALG-Anspruch reicht demnach weiterhin eine Anwartschaftszeit von sechse Monaten aus, wenn sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als zehn (bisher: sechs) Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet waren. Im Übrigen gelten die Bedingungen der 2009er-Regelung weiter.

2012 (14. Dezember)
Kug-Verordnung

  • Die Bezugsdauer für Kug, dessen Anspruch bis Ende 2013 entsteht, wird von 6 auf längstens 12 Monate verlängert.

2013
Haushaltsbegleitgesetz 2013

  • Streichung der Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung bei gleichzeitigem Wegfall des von der BA an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags (in Höhe der Hälfte der jährlichen Aufwendungen für die Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten nach SGB II). Die Mindereinnahmen (Minderausgaben) der BA belaufen sich damit lt. Gesetzentwurf in den Jahren 2013 bis 2016 auf 6,127 (3,973), 4,956 (3,975), 4,970 (3,976) und 4,975 (3,976) Mrd. EUR.

2013
Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Die monatliche Verdienstgrenze bei (neuen) Mini-Jobs wird ab 2013 von 400 EUR auf 450 EUR angehoben. Als Folge der angehobenen Verdienstgrenze verschiebt sich auch der Gleitzonen-Korridor für die sog. Midi-Jobs um 50 EUR auf Arbeitsentgelte von mehr als 450 EUR und bis zu 850 EUR.

2013 (7. November)
Kug-Verordnung

  • Die von 6 Monaten auf 12 Monate verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug wird bis Ende 2014 (bisher: Ende 2013) beibehalten.

2014 (14. November)
Kug-Verordnung

  • Die von 6 Monaten auf 12 Monate verlängerte maximale Bezugsdauer des Kug wird bis Ende 2015 (bisher: Ende 2014) beibehalten.

2015
Tarifautonomiestärkungsgesetz

  • Die Höchstgrenze für sog. kurzfristige Beschäftigungen wird in den Jahren 2015 bis 2018 auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Ab 2019 gelten wieder die bisherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen. – Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei beziehungsweise drei Monate oder insgesamt 50 beziehungsweise 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist. Die Beschäftigung darf dabei nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Vom zwei beziehungsweise drei Monats-Zeitraum ist auszugehen, wenn der Minijob an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt wird. Wird die Beschäftigung regelmäßig an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt, ist auf den Zeitraum von 50 beziehungsweise 70 Arbeitstagen abzustellen.

2016
Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften

  • Die gesetzliche Bezugsdauer von konjunkturellem Kug beträgt künftig bis zu zwölf (bisher: sechs) Monate.
  • Die bis Ende 2015 befristete Sonderregelung, nach der überwiegend kurz befristet Beschäftigte die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg bereits durch Versicherungszeiten von mindestens sechs Monaten erfüllen, wird um ein Jahr bis Ende 2016 verlängert.

2016 (August)
Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG)

  • ArbN, die noch nicht über einen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen, Schreiben, Mathematik und Informations- und Kommunikationstechnologien erhalten (Erweiterung der beruflichen Weiterbildungsförderung Geringqualifizierter).
  • Zur Stärkung von Motivation und Durchhaltevermögen erhalten Teilnehmer an einer abschlussbezogenen, nach dem 31. Juli 2016 beginnenden Weiterbildung beim Bestehen einer durch Ausbildungsverordnung vorgeschriebenen Zwischenprüfung eine Prämie von 1.000 Euro, beim Bestehen der Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
  • Die Weiterbildungsförderung für Beschäftigte in kleinen und mittleren Unternehmen, die für jüngere ArbN unter 45 Jahren bis Ende des Jahres 2020 befristet ist, wird weiter flexibilisiert. Die Möglichkeiten der Kofinanzierung von beruflicher Weiterbildung durch die AA und ArbG werden gestärkt.
  • Die Zugangswege von ArbN zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung und zum Erwerb von Grundkompetenzen werden neben der Fördermöglichkeit über Bildungsgutscheine durch die Option einer Vergabe von Maßnahmen durch die AA verbreitert.
  • Für von Restrukturierungen betroffene ArbN in Transfergesellschaften (Bezug von Transfer-Kug) wird eine neue Fördermöglichkeit bei beruflicher Weiterbildung eingeführt. Danach können notwendige Qualifizierungen von älteren ArbN ab Vollendung des 45. Lebensjahres und von gering Qualifizierten in einer Transfergesellschaft gefördert werden, wenn der ArbG mindestens 50 Prozent der Lehrgangskosten trägt. Die Fördermöglichkeit umfasst auch Maßnahmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führen.
  • Um die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen und Arbeitslosen mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen zu verbessern, wird die mögliche Dauer von Maßnahmen oder Teilen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, die bei oder von einem ArbG durchgeführt werden, für diesen Personenkreis von sechs auf zwölf Wochen verlängert. Die Regelung soll die Eingliederung dieser Personengruppe in den Arbeitsmarkt unterstützen, indem diese auch für eine berufliche Weiterbildung gewonnen werden können. – Mit der Änderung wird eine bereits im SGB II existierende Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose und unter 25-Jährige mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen ins Regelinstrumentarium des SGB III aufgenommen und auf über 25-Jährige erweitert. Damit können auch gering qualifizierte Arbeitslose im Rechtskreis SGB III von diesen längeren Maßnahmen profitieren. Gleiches gilt für Nichtleistungsempfänger, sowie Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die zur Arbeitsvermittlung im SGB III betreut werden und schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweisen. Die Regelung gilt auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
  • Die Regelungen zum Arbeitslosenversicherungsschutz bei Kindererziehung werden erweitert. Soweit Zeiten der Erziehung nicht bereits im Rahmen der Regelungen zum beitragsfreien Versicherungsschutz bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes abgesichert sind, kann der Versicherungsschutz bei Inanspruchnahme einer Elternzeit für Zeiten nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes künftig im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten werden, sofern in der Rahmenfrist für mindestens zwölf Monate ein Versicherungspflichtverhältnis oder unmittelbar vor der Elternzeit ein Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach SGB III bestanden hat. Ebenso können Personen, die ihre Beschäftigung oder den Bezug von ALG durch eine länger andauernde berufliche Weiterbildung unterbrechen, einen zuvor bereits bestehenden Arbeitslosenversicherungsschutz im Wege der freiwilligen Weiterversicherung durch Zahlung eigener Beiträge aufrechterhalten (Versicherungspflicht auf Antrag). Beitragspflichtige Einnahmen sind in beiden Fallkonstellationen 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bzw. der monatlichen Bezugsgröße (Ost), was 2016 einen monatlichen Beitrag von 43,58 Euro bzw. 37,80 Euro ergibt.
  • Die Bemessung des ALG für Personen in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung wird an die Leistungsbemessung nach einer betrieblichen Berufsausbildung angeglichen und richtet sich künftig grundsätzlich nach der gezahlten Ausbildungsvergütung.
  • Die bis Ende des Jahres 2016 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird bis zum 31. Juli 2018 verlängert.
  • Die bis zum 31. Dezember 2016 befristete Leistung, nach der innovative Ansätze in der Arbeitsmarktpolitik erprobt werden (§ 135 SGB III), wird entfristet.

2017
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

  • Unabhängig von der Inanspruchnahme einer Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz besteht ab 2017 für die gesamte Dauer der Pflege eines Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 Versicherungspflicht. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflege versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung war oder Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach SGB III hatte. – Als beitragspflichtige Einnahme gilt ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent der monatlichen Bezugsgröße bzw. der monatlichen Bezugsgröße (Ost), wenn der Tätigkeitsort im Beitrittsgebiet liegt. Die Pflegekassen und die privaten Versicherungsunternehmen entrichten für die Pflegepersonen Beiträge an die BA. – Die bisherige Sonderregelung zur Antragspflichtversicherung für Pflegepersonen ist damit entbehrlich und wird aufgehoben; für bis dahin Antragspflichtversicherte wird das Versicherungspflichtverhältnis kraft Gesetzes fortgesetzt, solange diese Pflegetätigkeit geleistet wird.

2017
Flexirentengesetz

  • Die Beschäftigung älterer ArbN wird für ArbGeb vermeintlich attraktiver. Der bisher anfallende gesonderte ArbGeb-Beitrag zur BA für Beschäftigte, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und somit versicherungsfrei sind, entfällt für fünf Jahre.

2018
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht

  • Die bis 31. Juli 2018 befristete Sonderregelung, nach der die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte auf sechs Monate verkürzt wird, wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.

2019
Qualifizierungschancengesetz

  • Derzeit ist die Förderung der Weiterbildung begrenzt auf ArbN ohne Berufsabschluss, von Alo bedrohte ArbN sowie ArbN in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Künftig sollen alle ArbN unabhängig von Ausbildung, Lebensalter und Betriebsgröße Zugang zur Weiterbildungsförderung erhalten. – Zudem soll die Förderung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt grundsätzlich für alle beruflichen Weiterbildungen geöffnet werden. Bei den Förderleistungen ist zu unterscheiden zwischen der Übernahme von Weiterbildungskosten für ArbN und Zuschüssen an den ArbGeb zum Arbeitsentgelt. – Eine Förderung soll nur erfolgen, wenn der ArbGeb in Betrieben mit
    • zehn bis unter 250 ArbN mindestens 50 Prozent,
    • 250 bis unter 2500 ArbN mindestens 75 Prozent und
    • ab 2500 ArbN mindestens 85 Prozent (bei Vorliegen einer Betriebsvereinbarung über die berufliche Weiterbildung oder eines Tarifvertrages, der betriebsbezogen berufliche Weiterbildung vorsieht, mindestens 80 Prozent)
    der Lehrgangskosten trägt und die Maßnahme u.a. mehr als 160 Stunden dauert. Unabhängig von der Betriebsgröße kann von einer Kostenbeteiligung des ArbGeb abgesehen werden, wenn der ArbN bei Beginn der Teilnahme das 45. Lebensjahr vollendet hat oder schwerbehindert ist. – ArbGeb können Zuschüsse für förderfähige ArbN ohne Berufsabschluss bis zur Höhe des Betrags erhalten, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet (berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt einschließlich ArbGeb-Anteile zur SV). Im Übrigen können Zuschüsse für ArbN in Betrieben mit
    • weniger als zehn Beschäftigten in Höhe von bis zu 75 Prozent,
    • zehn und weniger als 250 Beschäftigten in Höhe von bis zu 50 Prozent,
    • 250 Beschäftigten oder mehr in Höhe von bis zu 25 Prozent
    des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts erbracht werden.
  • Die bis zum 31. Juli 2021 befristete Sonderregelung zur verkürzten Anwartschaftszeit des ALG für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. – Auch die Zugangsvoraussetzungen werden ab 2020 gelockert: Für den ALG-Anspruch reicht weiterhin eine Anwartschaftszeit von sechse Monaten aus, wenn sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 (bisher: zehn) Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet waren und das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5-fache (bisher: einfache) der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Die Neuregelung erfasst nur Personen, die nach Inkrafttreten der Regelung mindestens einen Tag in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben.
  • Die zur Berechnung des ALG anzusetzende Sozialversicherungspauschale wird von 21 auf 20 Prozent gesenkt, was ein höheres ALG zur Folge hat.
  • Der Beitragssatz zur BA wird von 3,0 auf 2,6 Prozent gesenkt. Darüber hinaus wird der Beitragssatz durch gesonderte Verordnung der Bundesregierung bis Ende 2022 um weitere 0,1 Prozentpunkte gesenkt. Übersteigt die Rücklage der BA nach der Absenkung dauerhaft 0,65 Prozent des BIP um einen Betrag, der mehr als 0,1 Prozentpunkte des Beitragssatzes entspricht, wird von der Verordnungsermächtigung erneut Gebrauch gemacht.
  • Die Rahmenfrist, innerhalb der die Mindestversicherungszeit (zwölf Monate) für einen Anspruch auf ALG zurückzulegen ist, wird ab 2020 von bisher 24 auf 30 Monate erweitert. Die Neuregelung erfasst nur Personen, die nach Inkrafttreten der Regelung mindestens einen Tag in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. – Für die Berechnung der Dauer des ALG-Anspruchs bleibt unverändert eine auf fünf Jahre verlängerte Rahmenfrist maßgeblich.
  • Mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz wurden die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung beginnend ab dem Jahr 2015 übergangsweise von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung werden nunmehr dauerhaft auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben.

2020
Erste VO zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019

  • Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung wird befristet bis Ende 2022 um 0,1 Punkte auf 2,4 Prozent gesenkt.

2020 (März)
Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld

Bis zum 31.12.2021 wird die Bundesregierung ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt per Rechtsverordnung
(SGB III)

  • den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten ArbN, die vom Entgeltausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent (bisher: ein Drittel) herabzusetzen,
  • auf den Einsatz negativer Arbeitszeitsalden zur Vermeidung von Kurzarbeit vollständig oder teilweise zu verzichten,
  • eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den ArbGeb allein zu tragenden SV-Beiträge für ArbN, die Kug beziehen, einzuführen.

(AÜG)

  • zu bestimmen, dass das Recht des Leih-ArbN auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem Leih-ArbN Kug nach SGB III gezahlt wird. <(li>

Die Verordnungen sind zeitlich zu befristen.

2020 (März)
Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit

In der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2020 werden Kug und Saison-Kug mit folgenden Maßgaben geleistet:

  • der Anteil der in dem Betrieb beschäftigten ArbN, die im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, wird auf mindestens zehn Prozent (bisher: ein Drittel) festgesetzt,
  • in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet,
  • dem ArbGeb werden die von ihm während des Kug-Bezugs zu tragenden SV-Beiträge auf Antrag von der BA in pauschalierter Form (20 Prozent des Bemessungsentgelts) erstattet,
  • das im AÜG geregelte Recht von Leih-ArbN auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die dem Leih-ArbN Kug nach dem SGB III gezahlt wird.

2020 (März)
Sozialschutz-Paket

  • In der Zeit vom 01.04.2020 bis 31.10.2020 wird Entgelt aus einer anderen, während des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet, soweit das Entgelt aus der neu aufgenommenen Beschäftigung zusammen mit dem Kug und dem verbliebenen Ist-Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Soll-Entgelts aus der Beschäftigung, für die Kug gezahlt wird, nicht übersteigt. Einen Maßstab für die Zuordnung von Tätigkeiten zu systemrelevante Branchen und Berufen bietet die Verordnung zur Bestimmung kritischer Infrastrukturen nach dem Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz). Die während des Bezugs von Kug aufgenommenen Beschäftigungen sind versicherungsfrei zur BA.
  • Die Höchstdauer für die geringfügige Beschäftigung (SGB IV) in Form der kurzfristigen Beschäftigung beträgt im Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 fünf Monate oder 115 Tage (bisher: drei Monate oder 70 Arbeitstage).

2020 (Mai)
Sozialschutz-Paket II

  • Das Kug wird für diejenigen, die Kug für ihre um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 Prozent (mit Kind im Haushalt: 77 Prozent) und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent (87 Prozent) des pauschalierten Netto-Entgelts erhöht, längstens bis 31.12.2020. Für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020 zu berücksichtigen.
  • Für ArbN in Kurzarbeit werden ab dem 1. Mai bis zum 31. Dezember 2020 die bereits bestehenden Hinzuverdienstmöglichkeiten mit einer Hinzuverdienstgrenze bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens für alle Berufe geöffnet.
  • Das Alg wird für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai 2020 und dem 31. Dezember 2020 enden würde.

2021
Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG)

  • Die Regelung zum erhöhten Kurzarbeitergeld (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis Ende 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kug bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
  • Die befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis Ende 2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, wird gestärkt, indem die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der SV-Beiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der SV-Beiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die SV-Beiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.
  • Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
  • Für ArbN, die trotz einer kollektivrechtlichen Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung mit vorübergehender Verkürzung der Arbeitszeit und infolgedessen vermindertem Arbeitsentgelt arbeitslos werden, sollen keine Nachteile bei der Bemessung des ALG eintreten. Für diese Zeiten ist daher das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das die Betroffenen ohne die Vereinbarung und ohne Mehrarbeit erzielt hätten. Die Regelung ist auf Zeiten der Beschäftigungssicherung mit verkürzter Arbeitszeit, die im Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 zurückgelegt werden, begrenzt.

2021
Zweite VO zur Verlängerung des Kug

Die Zugangserleichterungen werden für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 31. März 2021) bis spätestens zum 30. Juni 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

  • Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

2021
Viertes Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes

Die Höchstdauer für die sozialversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung in Form der kurzfristigen Beschäftigung beträgt im Zeitraum 01.03.2021 bis 31.10.2021 vier Monate oder 102 Tage (bisher: drei Monate oder 70 Arbeitstage). Der Arbeitgeber hat bei der Meldung kurzfristig Beschäftigter ab 2022 zusätzlich anzugeben, wie diese für die Dauer der Beschäftigung krankenversichert sind. Bei Anmeldung kurzfristig Beschäftigter hat die Einzugsstelle dem Meldepflichtigen unverzüglich mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung für den Beschäftigten weitere kurzfristige Beschäftigungen bestehen oder in dem vorausgehenden Zeitraum im Kalenderjahr bestanden haben.

2021
Dritte VO zur Verlängerung des Kug

Die Zugangserleichterungen werden für Fälle verlängert, in denen Kurzarbeit (anstatt wie bislang bis zum 30. Juni 2021) bis spätestens zum 30. September 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die Zugangserleichterungen um drei Monate erweitert.

  • Die bis zum 31. Dezember 2021 befristeten Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld hinsichtlich des Mindesterfordernisses für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten und des Verzichts auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden gelten auch für Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
  • Die befristete Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2021 gilt auch für Verleihbetriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

2021
Vierte VO zur Verlängerung des Kug

Die Zugangserleichterungen werden auf alle Fälle erstreckt, in denen Kurzarbeit 2021 neu oder nach einer Unterbrechung von mindestens drei Monaten erneut eingeführt wird. Damit werden die Zugangserleichterungen auch auf »Neu-Fälle« im letzten Quartal des Kalenderjahres erweitert.

2021
Haushaltsgesetz 2021

Das der BA 2020 gewährte und bis Ende 2021 gestundete Darlehen wurde Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen (6,9 Mrd. Euro) und die der BA 2021 als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen wurden am Ende des Haushaltsjahres 2021 in einen Zuschuss (16,9 Mrd. Euro) umgewandelt.

2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Für das Kalenderjahr 2020 (2021) bestand ein Anspruch auf Alg-Leistungsfortzahlung für jedes Kind längstens für 15 (30) Tage, bei alleinerziehenden Arbeitslosen längstens für 30 (60) Tage; Alg wurde insgesamt für nicht mehr als 35 (65) Tage, für alleinerziehende Arbeitslose für nicht mehr als 70 (130) Tage fortgezahlt – immer vorausgesetzt, dass die oder der Arbeitslose dies verlangt und die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Regelung des Vorjahres (2021) wird für das Kalenderjahr 2022 übernommen.

2022
Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung – KugverlV

  • Die Kug-Bezugsdauer wird für ArbN, deren Kug-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31. März 2022, verlängert.
  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kug bleiben weiterhin bis zum 31. März 2022 herabgesetzt:
    • Die Zahl der Beschäftigten, die im Betrieb vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens zehn Prozent abgesenkt und
    • auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor der Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld wird weiter vollständig verzichtet.
  • Der Zugang für Leih-ArbN zum Kug bleibt bis zum 31. März 2022 eröffnet.
  • Den ArbGeb werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden SV-Beiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet. – Im Übrigen werden den ArbGeb weitere 50 Prozent der SV-Beiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. Auch können die Lehrgangskosten für diese Weiterbildungen abhängig von der Betriebsgröße ganz oder teilweise erstattet werden.

2022
Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

  • Die vorübergehende Möglichkeit für Beschäftigte, während der Kurzarbeit einen anrechnungsfreien Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung zu erzielen, wird bis zum 31. März 2022 verlängert.
  • Der Anspruch auf die erhöhten Kug-Leistungssätze (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für Beschäftigte, deren Kug-Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden war, bis zum 31. März 2022 verlängert. Zudem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze für den Zeitraum von Januar 2022 bis März 2022 auf Beschäftigte ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

2022
Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen

Die Kug-Bezugsdauer wird befristet bis zum 30.06.2022 auf bis zu 28 Monate (bisher: 24 Monate) verlängert. Die Dauer von 28 Monaten ergibt sich daraus, dass Betriebe, die seit Beginn der Pandemie im März 2020 in jedem Monat ununterbrochen in Kurzarbeit sind, im Juni 2022 den 28. Bezugsmonat erreichen. Zusätzlich werden folgende pandemiebedingte Sonderregelungen bis zum 30.06.2022 fortgeführt:

  • die Anrechnungsfreiheit von Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs auf das Kug,
  • die Regelung zum erhöhten Kurzarbeitergeld (70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat),
  • der erleichterte Zugang zur Kurzarbeit (die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt von mindestens einem Drittel auf mindestens 10 Prozent abgesenkt) und
  • der Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.

Leih-ArbN werden von den verlängerten Regelungen nicht erfasst. – Im Übrigen werden den ArbGeb 50 Prozent der SV-Beiträge nur noch erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.

2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften

  • Vom 01.04.2022 wird befristet bis Ende Juni 2022 auch Leih-ArbN die Möglichkeit eingeräumt, Kug zu beziehen. Durch Verordnungsermächtigung kann der Bundesregierung Leih-ArbN auch über den 30.06.2022 hinaus die Möglichkeit eröffnen, Kug zu beziehen.
  • Per Verordnungsermächtigung (befristet bis 30.09.2022) wird es der Bundesregierung ermöglicht, auch über den 31.03.2022 hinaus eine Erstattung von SV-Beiträgen an den ArbGeb während der Kurzarbeit im Falle von außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt vorzusehen.

2022 (Juni)
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf ALG haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. Um Doppelleistungen zu vermeiden, werden Einmalzahlungen an Personen, die im gleichen Zeitraum Anspruch auf eine Einmalzahlung als Leistungsberechtigte von ALG II haben, ausgeschlossen. Die Einmalzahlung wird vollständig vom Bund getragen.

2022 (Juli)
Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV

Mit der Verordnung werden bis zum Ablauf des 30.09.2022 die Zugangserleichterungen für die Zahlung von Kug verlängert, so dass es für Betriebe bis zum 30.09.2022 weiterhin ausreichend ist, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kug aufbauen müssen. Auch Betriebe, die ab 01.07.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 30.09.2022 von den Zugangserleichterungen profitieren. – Die Einbeziehung von Leih-ArbN wurde nicht verlängert.

2022 (Oktober)
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Die Regelungen zur fiktiven Bemessung des ALG finden Anwendung, wenn innerhalb des maßgeblichen Bemessungsrahmens kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt festgestellt werden kann. In diesem Fall ist für die Berechnung des ALG nicht mehr auf ein in der Vergangenheit erzieltes Entgelt zurückzugreifen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das künftig in einer neuen Beschäftigung erzielt werden kann. Künftig ist bei der fiktiven Bemessung mindestens ein Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist, das sich unter Berücksichtigung des jeweils geltenden allgemeinen Mindestlohns ergibt. – Für die Ermittlung des konkreten fiktiven kalendertäglichen Bemessungsentgelts wird dabei die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit berücksichtigt, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt. – Die Regelung ist auf Ansprüche auf ALG anzuwenden, die ab dem 1. Oktober 2022 neu entstehen.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze (bisher 450 Euro/Monat) wird ab Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und von da an dynamisiert. Geringfügigkeitsgrenze ist künftig das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn (ab 10/2022: 12 Euro/Std) mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat (Kalenderjahr = 52 Wochen bzw. Quartal = 13 Wochen).
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Regelung ermöglicht ausnahmsweise eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
  • Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zudem wird die Beitragsbelastung von ArbGeb und ArbN im Übergangsbereich neu und zugunsten der ArbN geregelt.

2022
Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Mit der Verordnung zur Änderung der Kug-Zugangsverordnung werden die Erleichterungen beim Zugang zum Kug erneut bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Auch Betriebe, die ab 01.10.2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 31.12.2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

2022 (30. September)
Kurzarbeitergeldöffnungsverordnung

Bis Ende des Jahres werden Kurzarbeit und Kug für LeihArbN erneut geöffnet.

2022 (Oktober)
Gesetz zur Anpassung der Verordnungsermächtigungen beim Kurzarbeitergeld und anderer Regelungen

  • Die Bundesregierung wird ermächtigt, für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt (nicht erforderlich ist, dass diese den gesamten Arbeitsmarkt erfassen) durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    • die Bezugsdauer für das Kug über die gesetzliche Bezugsdauer hinaus bis zur Dauer von 24 Monaten zu verlängern (die bisherige diesbezügliche Befugnis des BMAS für den Fall außergewöhnlicher Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt entfällt),
    • befristet bis 30.06.2023 ermächtigt
      1. den Anteil der in dem Betrieb beschäftigten ArbN, die von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein müssen, auf bis zu 10 Prozent herabzusetzen,
      2. die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den vollständigen oder teilweisen Einsatz von Erholungsurlaub verzichtet wird,
      3. die Vermeidbarkeit eines Arbeitsausfalls zu regeln, indem auf den Einsatz von Arbeitszeitguthaben und negativen Arbeitszeitsalden vollständig oder teilweise verzichtet wird,
      4. eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den ArbGeb allein zu tragenden Beiträge zur SV für ArbN, die Kug beziehen, einzuführen,
      5. zu bestimmen, dass die Anzeige über den Arbeitsausfall auch dann als rechtzeitig erstattet gilt, wenn die Anzeige im Folgemonat erstattet wird und
      6. festzulegen, dass Entgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während des Bezuges von Kug aufgenommen worden ist, dem Ist-Entgelt nicht hinzugerechnet wird.
  • Die Bundesregierung wird bis zum 30.06.2023 ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass das in § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG geregelte Recht des LeihArbN auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben ist, für die dem LeihArbN Kug nach SGB III gezahlt wird.

2023
8. SGB-IV-Änderungsgesetz

  • Die Sonderregelung zur auf sechs Monate verkürzten Anwartschaftszeit beim Alg für überwiegend kurz befristet Beschäftigte wird entfristet (bisher: bis 31. Dezember 2022 befristet).
  • Der Bemessung des Alg ist für Zeiten, in denen Arbeitslose Kug bezogen haben, nicht das infolge Kurzarbeit verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, sondern das Arbeitsentgelt, das Arbeitslose ohne den Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit erzielt hätten.
  • Da die Regeldauer der von der BA geförderten rehabilitationsspezifischen, berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen mit dem Ziel, das Einmünden in eine berufliche Ausbildung zu verbessern, von 11 Monaten auf 12 Monate verlängert werden soll, können Jugendlichen damit künftig allein auf der Grundlage der während der berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme erworbenen Versicherungszeiten die für das ALG erforderliche Anwartschaftszeit erfüllen. In diesen Fällen soll wie bei Jugendlichen, die keine Ausbildungsvergütung erhalten haben und nach einer außerbetrieblichen Berufsausbildung arbeitslos werden, für die Bemessung des Alg ein kalendertäglicher Betrag in Höhe von einem Dreißigstel der Mindestausbildungsvergütung (§ 17 Abs. II S. 1 Nr. 1 BBiG) herangezogen werden.

2023
Verordnung über den erweiterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

Mit der Verordnung werden bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 die Zugangserleichterungen für die Zahlung von Kug verlängert, so dass es für Betriebe bis zum 30. Juni 2023 weiterhin ausreichend ist, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Beschäftigte müssen nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kug aufbauen. Außerdem wird das Recht von LeihArbN auf Vergütung bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die LeihArbN Kug nach SGB III gezahlt wird.

2023
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.

2023
Bürgergeld-Gesetz

  • Der Vermittlungsvorrang des SGB III gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von Existenzgründungen mit einem Gründungszuschuss.
  • Die Förderung des Erwerbs von Grundkompetenzen wird ausgeweitet und unabhängig von einer abschlussbezogenen Weiterbildung ermöglicht, wenn ihr Erwerb die Beschäftigungsfähigkeit allgemein verbessert oder die Grundlage für eine erfolgreiche Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung schafft und damit die Beschäftigungsfähigkeit verbessert.
  • Nach bisherigem Recht erhalten ArbN, die eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung absolvieren, eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro für eine erfolgreiche Zwischenprüfung und eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung (Weiterbildungsprämie). Die Zahlung der Prämien ist auf Maßnahmeeintritte bis 31. Dezember 2023 befristet und wird nunmehr entfristet. – Arbeitslose ArbN erhalten bei Teilnahme an einer solchen Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
  • Nach geltendem Recht mindert sich die Alg-Anspruchsdauer um jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Alg-Anspruch bei beruflicher Weiterbildung erfüllt worden ist; bislang unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Alg-Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. Diese Mindestrestanspruchsdauer wird künftig auf drei Monate erhöht. – Für Personen, deren Alg-Anspruch vor Beginn der Weiterbildungsmaßnahme, die mindestens sechs zusammenhängende Monate gefördert worden ist, weniger als drei Monate betragen hat, wird die nach Beendigung der Maßnahme bestehende Anspruchsdauer auf drei Monate erhöht.
  • Übergangsregelungen:
    • Anspruch auf das zum 1. Juli 2023 eingeführte Weiterbildungsgeld haben auch Teilnehmende in dann bereits laufenden Maßnahmen.
    • Die Regelungen zur Alg-Mindestrestanspruchsdauer gilt auch für geförderte berufliche Weiterbildungen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung begonnen und nach Inkrafttreten beendet worden sind.

2023 (Juli) / 2024 (April/August)
Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung

  • Die Regelung, wonach ArbGeb, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, eine hälftige Erstattung der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden SV-Beiträge und eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lehrgangskosten erhalten, wird um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
  • Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika (April 2024).
  • Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen (Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben ArbGeb) (April 2024).
  • Einführung eines Mobilitätszuschusses, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen (April 2024).
  • Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter, mit der der Zugang zum Basisinstrument der Beschäftigtenförderung für alle Unternehmen und Beschäftigten geöffnet sowie die Planungssicherheit durch feste Fördersätze erhöht wird und die Förderleistungen - insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen - ausgeweitet werden (April 2024).
  • Einführung eines Qualifizierungsgeldes, das Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungsgeld soll erreicht werden, dass trotz Transformation Beschäftigte mittels Weiterbildung im Betrieb gehalten und ihre Beschäftigungsfähigkeit gesichert wird (April 2024).
  • Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind. Öffnung auch für Marktbenachteiligte, die in einer Region wohnen, in der die AA oder das JC unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat (außerbetriebliche Berufsausbildung bleibt jedoch weiterhin »Ultima Ratio« für solche Fälle, in denen trotz aller Bemühungen – dazu zählen Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der Berufsberatung, Vermittlungsbemühungen der AA, eigene Bewerbungsbemühungen des jungen Menschen – und auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist, dass eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen wird) (August 2024).
  • Verstärkung der Anreize für einen Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung (Erhöhung der Vermittlungsprämie an den Maßnahmeträger von 2.000 auf 3.000 Euro sowie fortgesetzte Begleitung und Förderung des jungen Menschen in ihm vertrauten Maßnahme-Strukturen auch nach einem Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung) (August 2024).

2024
Pflegestudiumstärkungsgesetz – PflStudStG

  • Für Elternteile, die ALG beziehen, werden in den Kalenderjahren 2024 und 2025 die Tage mit Anspruch auf ALG-Fortzahlung im gleichen Umfang wie das Kinderkrankengeld angehoben – auf 15 (statt 10) Arbeitstage und bei Alleinerziehenden auf 30 (statt 20) Arbeitstage.

2024
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)

  • Die bislang bis zum 31. Dezember 2023 befristete Möglichkeit, ArbGeb bei der Einstellung von älteren ArbN mit Vermittlungshemmnissen über die allgemeine Höchstdauer von einem Jahr hinaus bis zu 36 Monate mit einem Eingliederungszuschuss zu fördern, wird bis zum 31. Dezember 2028 verlängert. Das Mindestalter zum Erhalt der längeren Förderdauer wird auf 55 Jahre (bisher: 50 Jahre) angehoben.

2025
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

  • Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung wird von den JC auf die AA übertragen. Auch die Zuständigkeit für Bewilligung und Finanzierung im Rahmen von Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (SGB II) mit der BA als Rehabilitationsträger wird von den JC auf die AA übertragen. Die bisherigen Leistungsausschlüsse für erwerbsfähige Leistungsberechtigte (SGB II) werden daher im SGB III gestrichen. Auch erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten künftig Weiterbildungsgeld nach SGB III. - Die Ausfinanzierung bereits begonnener Maßnahmen der JC erfolgt ab dem Jahr 2025 durch die BA über einen pauschalen Aufwendungsersatz.

Sozialpolitische Chronik - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen


AA/AÄ Arbeitsamt/Arbeitsämter/Agentur für Arbeit
ABG allgemeine Bemessungsgrundlage
ABM Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
a. F. alter Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AFKG Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz
Alg (A/W) Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung
Alhi Arbeitslosenhilfe
AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Alüg Altersübergangsgeld
AnV Angestelltenversicherung
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR Aktueller Rentenwert
AR(O) Aktueller Rentenwert (Ost)
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
ArV Arbeiterrentenversicherung
Atz Altersteilzeit
AU Arbeitsunfähigkeit
AVA Altersvorsorgeanteil
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
AZ Arbeitszeit
BA Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BeschfG Beschäftigungsförderungsgesetz
BeitrEntlG Beitragsentlastungsgesetz
betrAV betriebliche Altersversorgung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrV Betriebsvereinbarung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BG Bedarfsgemeinschaft
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKK Betriebskrankenkasse
BMA/BMAS Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung/Soziales
BMG Bundesminister(ium) für Gesundheit
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BU Berufsunfähigkeit
BuT Bildung und Teilhabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EaZ Einarbeitungszuschuss
Ebh Eingliederungsbeihilfe
EEÄndG Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
Egg Eingliederungsgeld
Egh Eingliederungshilfe
Egz Eingliederungszuschuss
Egz-Ä Egz für ältere ArbN
Egz-E Egz bei Einarbeitung
Egz-V Egz bei erschwerter Vermittlung
EP Entgeltpunkte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Erwerbsunfähigkeit
EUR Euro
FdA Förderung der Arbeitsaufnahme
FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
FuU Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
GdB Grad der Behinderung
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FG GKV-Finanzstärkungsgesetz
GKV-SolG GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV
GMG GKV-Modernisierungsgesetz
GOZ (private) Gebührenordnung für Zahnärzte
GRG Gesundheitsreformgesetz (1989)
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
GSG Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
GSiG Grundsicherungsgesetz
HB/eHB Hilfebedürftiger (erwerbsfähiger HB)
HBL Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU Hilfe zum Lebensunterhalt
HSanG Haushaltssanierungsgesetz
HzA Hilfe zur Arbeit
idR in der Regel
IKK Innungskrankenkasse
Insolvg Insolvenzgeld
iSd im Sinne des/der
KdU Kosten der Unterkunft (und Heizung)
Kg Krankengeld
KiZu Kinderzuschlag
KK Krankenkasse
KLG Kindererziehungsleistungs-Gesetz
KnRV knappschaftliche Rentenversicherung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
Kug/KugT Kurzarbeitergeld/Transfer-Kug
KV Krankenversicherung
KVdR Krankenversicherung der Rentner
lfd. laufend
Lj Lebensjahr
n. F. neuer Fassung
MAbE Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MdK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MpA Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung
MuSchG Mutterschutzgesetz
NOG 1. bzw. 2. GKV-Neuordnungsgesetz
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PflegeVG Pflegeversicherungsgesetz
PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
PV Pflegeversicherung
PKV Private Krankenversicherung
PSA Personal-Service-Agentur
RBEG Regelbedarfsermittlungsgesetz
Reha Rehabilitation
RF Rentenartfaktor
RRG 92 (99) Rentenreformgesetz 1992 (1999)
RS Regelbedarfsstufe
RSA Risikostrukturausgleich
RÜG Rentenüberleitungsgesetz
RV Rentenversicherung
RVB Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
SAM Strukturanpassungsmaßnahmen
Schlwg Schlechtwettergeld
SGB Sozialgesetzbuch
SKWPG Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Std Stunde(n)
TM Transfermaßnahme(n)
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
Übbg Überbrückungsgeld
Ügg Übergangsgeld
Uhg Unterhaltsgeld
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VO Verordnung
WAZ Wochenarbeitszeit
Wausfg Winterausfallgeld
Wausfg-V Winterausfallgeld-Vorausleistung
WfB Werkstatt für Behinderte
WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Winterg Wintergeld
ZF Zugangsfaktor

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