Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
Zweites Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze
(2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)
Inhalt:
Erweiterung (v.a. Öffnung) des Sozialpartnermodells, Erleichterungen bei Einführung von Opting-Out-Systemen zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene, Anhebung des Förderhöchstbetrages beim BAV-Förderbetrag sowie Dynamisierung der Einkommensgrenze für Begünstigte durch Kopplung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung und schließlich werden bei Pensionskassen Anlagevorschriften erweitert und Bedeckungsvorschriften flexibilisiert, so dass die Vermögensanlage stärker auf die Endfälligkeit der Leistung ausgerichtet werden kann.
Vorentwürfe
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums der Finanzen v. 24.06.2024
Kabinettbeschluss v. 18.09.2024
Materialien
Übersicht zu den wesentlichen Änderungen durch das 2. Betriebsrentenstärkungsgesetz (Stand: Kabinettbeschluss v. 18.09.2024)
BMAS- Faktenpapier Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz (Juni 2024)
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Jeder Beschäftigte mit aktiver Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) verfügte im Jahr 2021 über rd. 1,15 Anwartschaften. Damit hatten knapp 18,4 Mio. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aktive bAV-Anwartschaften. Das sind gut 4,7 Mio. Personen mehr als 2001.
Der Anteil der Beschäftigten mit bAV-Anwartschaften an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten stieg von 48,7% (2001) über 59,0% (2012) auf 53,5% (2021). Der jüngste Rückgang des Anteils ist hauptsächlich dem starken Beschäftigungszuwachs geschuldet.
Über
- Dauer und Höhe der Anwartschaften,
- Zusageformen (Leistungszusage, beitragsorientierte Leistungszusage, Beitragszusage mit Mindestleistung oder reine Beitragszusage),
- abgesicherte Risiken (neben Langlebigkeit auch Invalidität und Todesfall?) oder
- Konditionen in der Leistungsphase (regelhafte Dynamisierung?)
weiß man im Grunde nichts. - Der über die vergangenen zwei Dekaden gestiegene Verbreitungsgrad der bAV sagt deshalb für sich alleine nichts aus über das damit erzielbare Plus an sozialer Absicherung im Alter, bei Invalidität oder von Hinterbliebenen.