»Kein Anreiz, in Arbeit zu gehen«

»Kein Anreiz, in Arbeit zu gehen« - Schon Hetze oder bloß Dummheit?

04.10.2023 | Vergangenen Freitag war Joachim Walter (CDU), Präsident des Landkreistags Baden-Württemberg, zu Gast bei SWR 1. Auf die Frage: »Vielleicht können Sie uns beispielhaft mal sagen: Eine vierköpfige Familie zum Beispiel aus der Ukraine erhält welche Leistungen?« machte Walter seine eigenwillige Rechnung für Tübingen mit Stand Januar 2024 auf (vgl. Spalte 2 bzw. ab Min. 21:50). Dass Ehegatten jeweils beide die Regelbedarfsstufe (RS) 2 erhalten, also jeweils 506 Euro, und nicht etwa einmal die RS 1 und einmal die RS 2 kann man noch als Versehen abhaken. Der Gesamtbedarf der vierköpfige Familie beträgt im vorgetragenen Fall also nicht 3.213,90 Euro sondern 3.156,90 Euro (vgl. Spalte 3).

Walters Fazit: »Eine vergleichbare Familie müsste 3.200 Euro bis 3.500 Euro Netto nach Hause bringen. Da ist natürlich kein Anreiz da, in Arbeit zu gehen.« - Diese Aussage ist zumindest grob fahrlässig. Das erforderliche Nettoentgelt zur Überwindung der SGB-II-Leistungsberechtigung ist bei einem Alleinverdiener-Haushalt mit 1.604,90 Euro gerade einmal halb so hoch, wie Walter behauptet. Wie so oft werden Sozialtransfers, die dem Erwerbstätigen-Haushalt zustehen (Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag), bei dem Vergleich völlig ausgeblendet. Zudem liegt das verfügbare Einkommen des Erwerbstätigen-Haushalts bei einem Bruttolohn von 2.012,42 Euro (was 2024 einer vollzeitnahen Beschäftigung zum Mindestlohn von 12,41 Euro entspricht) und damit gerade überwundener SGB-II-Leistungsberechtigung deutlich oberhalb des verfügbaren Einkommens des SGB-II-Haushalts.

SGB-II-Leistungen für eine 4-köpfige Familie im Vergleich zum erforderlichen Lohn bei Erwerbstätigkeit


  Bürgergeld Erwerbstätigkeit
  J. Walter (CDU) korrekte Werte    
[1] [2] [3] [4] [5]
Regelsatz Haushaltsvorstand 563,00 EUR 506,00 EUR Bruttolohn 2.012,42 EUR
Regelsatz Ehegatte 506,00 EUR 506,00 EUR ./. Lohnsteuer 0,00 EUR
Regelsatz Kind (14 Jahre) 471,00 EUR 471,00 EUR ./. SV-Beiträge (1) 407,52 EUR
Regelsatz Kind (12 Jahre) 390,00 EUR 390,00 EUR = Nettolohn 1.604,90 EUR
Regelbedarfe zusammen 1.930,00 EUR 1.873,00 EUR + Kindergeld 500,00 EUR
Netto-Kaltmiete 959,00 EUR 959,00 EUR + Wohngeld 930,00 EUR
Betriebskosten 195,30 EUR 195,30 EUR + Kinderzuschlag 500,00 EUR
Brutto-Kaltmiete 1.154,30 EUR 1.154,30 EUR ./. Erwerbstätigen-Freibetrag 378,00 EUR
Heizkosten 129,60 EUR 129,60 EUR = anrechenbares Einkommen 3.156,90 EUR
Kosten der Unterkunft zusammen (2) 1.283,90 EUR 1.283,90 EUR + Erwerbstätigen-Freibetrag 378,00 EUR
SGB-II-Bedarf insgesamt 3.213,90 EUR 3.156,90 EUR = verfügbares Einkommen 3.534,90 EUR
Sofortzuschlag 20 EUR/Kind (3)   40,00 EUR    
verfügbares Einkommen   3.196,90 EUR    

(1) Bei einem unterstellten Zusatzbeitrag zur KV von 1,8%. (2) Die durchschnittliche Warmmiete einer 4-köpfgen Familie im SGB-II-Bezug liegt derzeit bei gut 830 Euro. (3) Beiden Haushalten stehen zudem Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket zu.