Brückenteilzeit
Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts -
Einführung einer Brückenteilzeit
Inhalt
Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wird für Beschäftigte bei Arbeitgebern mit in der Regel insgesamt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Anspruch (bis 200 Beschäftigte mit Zumutbarkeitsgrenze) auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit (Brückenteilzeit - mindestens ein Jahr, höchstens fünf Jahre) eingeführt. Nach Ablauf der Brückenteilzeit besteht Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. Während der Brückenteilzeit besteht kein Anspruch auf Verkürzung bzw. Verlängerung der Arbeitszeit oder auf vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit. - Bei Arbeit auf Abruf wird der Anteil der einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Arbeit auf 25 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Mindestarbeitszeit bzw. 20 Prozent der vereinbarten wöchentlichen Höchstarbeitszeit begrenzt; in Fällen ohne vertragliche Festlegung gilt eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart.
Vorentwürfe
Referentenentwurf v. 17.04.2018
Regierungsentwurf v. 13.06.2018
Gesetzgebung
Gesetzentwurf der Bundesregierung - BRDrs 281/18 v. 14.06.2018
Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 19/3452 v. 19.07.2018
1. Lesung - Plenarprotokoll 19/53 v. 28.09.2018 (S. 5725 - 5740)
Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 15.10.2018
Wortprotokoll der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 15.10.2018
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales - BTDrs 19/5097 v. 17.10.2018
2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 19/58 v. 18.10.2018 (S. 6392 - 6405)
BGBl I Nr. 45 (2018) S. 2384 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
BGBl I Nr. 45 (2018) S. 2384 - Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts - Einführung einer Brückenteilzeit
Materialien
Teilzeitbeschäftigung - Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Klaus Ernst, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, BTDrs 19/3593 v. 25.07.2018