18.02.2019
Spiegel: FDP bezahlt Schulden nicht - Versicherer kürzt Renten
SZ: Alleinerziehende - Unterhalt wird immer seltener eingetrieben
FAZ: Arbeitgeber wollen Obergrenze für Sozialabgaben
Berliner Zeitung: Verwaltung statt Weiterbildung - Jobcenter verschieben eine Milliarde
Tagesspiegel: Vogel (FDP) - »Viele gehen bei Heils Grundrente leer aus«
16.02.2019
Spiegel: So will die Bundesagentur für Arbeit Hartz IV umbauen
15.02.2019
Spiegel: Renten und Mindestlöhne - Endlich Sozialstart
Welt: Die »Respekt-Rente« bevorzugt den Osten
FR: Handwerk wettert gegen Grundrentenplan von Minister Heil
Versicherungsbote: PKV - Durch Hamburger Modell beunruhigt
VersicherungsJournal: Das Milliardengeschäft mit der Riester-Rente
14.02.2019
FAZ: IG Bau bringt Mindestlohn von 12,63 Euro ins Spiel
SZ: Die ewige Debatte um die Grundrente
SZ: So hoch ist der deutsche Mindestlohn im Vergleich
BMI: Referentenentwurf eines Wohngeldstärkungsgesetzes
ihre vorsorge: Was bedeuten die Probleme bei den Pensionskassen?
HBS: Internationaler Mindestlohnreport des WSI
Zeit: Trend zu höherem Mindestlohn setzt sich fort
13.02.2019
HB: Merkel bremst mögliche Betriebsrentner-Entlastung vorerst aus
stern: Altmaier fordert Sozialabgabengrenze von 40 Prozent im Grundgesetz
SZ: Immer mehr Ältere in Minijobs oder arbeitslos
FAZ: Arbeitsminister Heil pocht weiter auf Konzept der Grundrente
12.02.2019
IAB: Die Kosten der Arbeitslosigkeit erreichen einen neuen Tiefstand
VersicherungsJournal: So viele GKV-Mitglieder wie noch nie zuvor
11.02.2019
SZ: »Die Regelsätze reichen überhaupt nicht aus«
SZ: Es ist Zeit, die Unternehmen höher zu besteuern
VersicherungsJournal: So viele Riester-Sparer erhalten die volle Zulage
aktuelle-sozialpolitik: Beamte in der GKV - Erste Befunde aus Hamburg
10.02.2019
SPD: Ein neuer Sozialstaat für eine neue Zeit - Teil I: Arbeit (pdf)
08.02.2019
NDR: Redezeit - Wege aus der Altersarmut
Spiegel: So weit rückt die SPD von Hartz IV ab
SZ: Müller fordert von seiner Partei mehr Mut bei Hartz-IV-Reform
07.02.2019
SZ: Magere Renditen für die Riester-Rente
Spiegel: So will die SPD ihr Hartz-IV-Trauma überwinden
FAZ: SPD fordert Recht auf Homeoffice und Kindergrundsicherung
RP: Heil verteidigt Grundrente gegen massive Kritik des Koalitionspartners
SZ: Interview mit Karl-Josef Laumann - »Lasst uns das nicht wieder kaputtreden«
VersicherungsJournal: Wer die Riester-Rente abschließt
Tagesspiegel: Was Nahles an Hartz IV genau ändern will
06.02.2019
HB: So würde sich die Grundrente von Hubertus Heil auswirken
FAZ: Neue Betriebsrente kommt nicht in Schwung
Berliner Zeitung: Andrea Nahles im Interview - Wie Hartz IV abgelöst werden soll
Spiegel: Nahles will Arbeitslosengeld I für Ältere verlängern
05.02.2019
WSI-Tarifarchiv: Tarifpolitischer Jahresbericht 2018
FAZ: Spahns Beitragsentlastung für Rentner steht auf der Kippe
FR: Breitseiten für den Plan zur Grundrente
04.02.2019
FAZ: Wie die FDP bedürftige Kleinrentner vor der Armut bewahren will
Tagesspiegel: Pro und Contra - Respekt für die »Respektrente«?
SZ: Die Grundrente ist gerecht und gut
ND: Mehr Kinder erhalten Unterhaltsvorschuss
SZ: Kritik an Grundrente - »Rentenpolitik mit der Gießkanne«
Tagesspiegel: Berlin testet ab Juli das »Solidarische Grundeinkommen«
03.02.2019
BMAS: Grundzüge einer Grundrente (pdf)
Spiegel: Heils »Respekt-Rente« in der Gerechtigkeits-Analyse
Welt: Union lehnt Heils Grundrente ab
FR: Immer mehr Menschen mit Nebenjobs in Deutschland
SZ: Heil will Renten von Geringverdienern um bis zu 447 Euro aufstocken
02.02.2019
BIAJ: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Erstattungen des Bundes 2014 bis 2018/2019
HAZ: Grundsicherung im Alter - Kosten steigen auf fast sechs Milliarden Euro
01.02.2019
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DGB: Debatte über Anhebung der Altersgrenzen für Kinderkrankengeldbezüge
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BMG: Beitragsentlastung der Betriebsrenten - Referentenentwurf
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31.01.2019
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30.01.2019
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23.01.2019
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21.01.2019
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17.01.2019
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16.01.2019
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15.01.2019
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14.01.2019
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10.01.2019
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09.01.2019
FAZ: Was steckt hinter dem »Starke-Familien-Gesetz«?
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Tagesspiegel: Jeder zweite Deutsche hat Angst vor Altersarmut
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02.01.2019
BIAJ: Helfer, Fachkraft - Beschäftigte aus acht Asylherkunftsländern
DESTATIS: Zahl der Erwerbstätigen um 1,3 Prozent gegenüber Vorjahr gestiegen
Mindestlohn, Beschäftigungshoch und Statistikeffekt bringen deutliches Plus
11. April 2016 | Zum 1. Juli 2016 werden die Renten der rund 20,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner turnusgemäß angepasst. Der aktuelle Rentenwert steigt um 4,25 Prozent von 29,21 Euro auf 30,45 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) wird um 5,95 Prozent von 27,05 Euro auf 28,66 Euro erhöht. Ausnahmslos alle maßgeblichen Faktoren der Anpassungsformel tragen zu dieser außerordentlichen Steigerung bei. Zudem wird die Anpassungshöhe durch einen statistischen Effekt, der im vergangenen Jahr noch zu einer Anpassungsdämpfung führte, nunmehr positiv beeinflusst.
Die jährlichen Rentenanpassungen werden von insgesamt drei Faktoren bestimmt:
Maßgebend ist die Veränderung der diese Faktoren bestimmenden Werte im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr – für die Anpassung 2016 wird also Bezug genommen auf die Veränderungen in 2015 gegenüber 2014. Angepasst werden der aktueller Rentenwert (AR) bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) (AR(O)); die aktuellen Rentenwerte entsprechen dem Monatsbetrag der Rente für ein Jahr Beitragszahlung auf Basis des jeweiligen Durchschnittsverdienstes und einem Zugangsfaktor von 1,000 – also ohne Rentenabschläge oder Rentenzuschläge.
Die Anpassung erfolgt getrennt für die alten und die neuen Länder; maßgebend ist der jeweils vorläufige Stand (März des Anpassungsjahres) der letztjährigen Entgeltentwicklung in den beiden Rentengebieten. Bei den Veränderungsraten des durchschnittlichen Beitragssatzes sowie den Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven und des Rentnerquotienten im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors handelt es sich demgegenüber um bundeseinheitliche Werte.
Entgeltfaktor
In die Bestimmung des Entgeltfaktors fließen seit dem Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl I, Nr. 38, S. 1791) zwei Entwicklungen ein. Danach wird der Entgeltfaktor nicht mehr (nur) auf Basis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer entsprechend den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) bestimmt; seither richtet sich die Anpassung der Renten vielmehr nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten.
AR(t) | = | zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli |
AR(t-1) | = | bisheriger aktueller Rentenwert |
ÄB | = | Äquivalenzbeitragszahler |
ÄR | = | Äquivalenzrentner |
BEVGR(t-1) | = | Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr |
BEVGR(t-2) | = | Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr |
BEVGR(t-3) | = | Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr |
bBE(t-2) | = | beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld (Alg, Kug) im vorvergangenen Kalenderjahr |
bBE(t-3) | = | beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Alg und Kug im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr |
AVA2012 | = | 4,0 Prozent Altersvorsorgeanteil seit 2012 |
RVB(t-1) | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr |
RVB(t-2) | = | durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr |
RQ(t-1) | = | Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr |
RQ(t-2) | = | Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr |
α | = | 0,25 |
In der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BEVGR unterschiedliche Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen wird; in der hier ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert. | ||
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Hintergrund für die Änderung des Verfahrens ist der Umstand, dass die VGR-Werte unter anderem nicht beitragspflichtige Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder auch solche Entgeltbestandteile enthalten, die beitragsfrei in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt wurden. Die Entwicklung dieser beitragsfreien Entgelte bzw. Entgeltbestandteile trägt nicht zur Finanzierung der Renten bei und soll daher auch auf deren Anpassung keinen Einfluss haben.
Da die Löhne und Lohnbestandteile, die in der Rentenversicherung tatsächlich verbeitragt werden, aber nicht zeitnah vorliegen und erst mit einem »time-lag« von gut zwei Jahren bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden können, greift die Anpassungsformel auch weiterhin auf die aktuellere Entwicklung der VGR-Entgelte zurück. Schließlich sollen die Renten zeitnah an der Lohnentwicklung teilhaben können.
Der Entgeltfaktor der Anpassungsformel berücksichtigt demnach zwei Entwicklungen:
Sofern die Entwicklung der VGR-Löhne von der Entwicklung der beitragspflichtigen Löhne abweicht, wird dies bei der jeweils nächsten Anpassung über die Formel zur Berechnung des Entgeltfaktors automatisch korrigiert.
Die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (nach VGR) sind im Jahr 2015 gegenüber dem Jahr 2014 um 2,80 Prozent (alte Länder) bzw. um 4,06 Prozent (neue Länder) gestiegen. Der gesetzliche Mindestlohn wirkt rentensteigernd. Von den vier Millionen Jobs, die seit 2015 vom Schutz des Mindestlohngesetzes erfasst werden, entfällt ein überproportionaler Anteil auf die neuen Länder: 1,1 Mio. Jobs oder 22 Prozent aller Beschäftigungsverhältnisse profitieren dort seit Januar vergangenen Jahres von der neuen Gesetzgebung – im Westen sind es 2,9 Mio. oder 8,9 Prozent. [1]
Hinzu kommt ein statistischer Effekt, der im vergangenen Jahr noch zu einer Dämpfung des Anpassungssatzes führte. – Im August 2014 hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Revision der Beschäftigungsstatistik vorgenommen. Durch die Revision werden zum Stichtag 30. Juni 2013 u.a. folgende Personengruppen zusätzlich als sozialversicherungspflichtig Beschäftigte erfasst:
Die zusätzlich erfassten Personen beziehen in der Regel (sehr) niedrige »Entgelte«. In der Folge fallen die durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (VGR) durch die Revision geringer aus.
All dies bliebe vermutlich ohne Konsequenzen für die Höhe der Rentenanpassung 2015, wenn auch für die Vorjahre auf die revidierten Daten zurückgegriffen würde. Dem aber steht § 68 Absatz 7 SGB VI entgegen. Denn der bestimmt, dass für die Vorjahre die bei der jeweils letzten Rentenanpassung verwendeten VGR-Daten heranzuziehen sind. Dies hat seine guten Gründe, denn die Durchschnittsentgelte der Anpassungsformel sind immer vorläufiger Natur – maßgebend ist der Datenstand im März des Anpassungsjahres. Und diese zurückliegenden Werte werden bei den folgenden Anpassungen nicht aktualisiert, weil andernfalls der ermittelte Anpassungssatz permanent unkorrekt ausfiele – je nachdem, ob sich der der Anpassung des Vorjahres zugrunde gelegte (vorläufige) Wert im Nachhinein auf Basis aktuellerer Daten als zu hoch oder zu gering herausstellt.
Im Falle einer Revision der VGR-Daten führt dieser Grundsatz allerdings zu einem »Jo-Jo-Effekt« bei den Rentenanpassungen der beiden Folgejahre (2015 und 2016). So fiel die Anpassung 2015 knapp einen Prozentpunkt niedriger aus als auf Basis der VGR-Daten vor Revision erwartet wurde. Dieser Effekt wird nun bei der Anpassung 2016 (automatisch) wieder ausgeglichen.
Zur Bestimmung des Entgeltfaktors der Anpassungsformel wird das Durchschnittsentgelt nach VGR des jeweils vorvergangenen Jahres (in diesem Fall also 2014) mit folgendem Faktor gewichtet:
(BEt-2/BEt-3)/(bBEt-2/bBEt-3).
Auf diese Weise findet die relative Abweichung zwischen der Lohnentwicklung gemäß VGR und der beitragspflichtigen Lohnentwicklung für das vorvergangene Jahr Eingang in die Bestimmung des Entgeltfaktors. Wenn der Wichtefaktor größer (kleiner) als Eins ist, die beitragspflichtigen Entgelte also schwächer (stärker) gestiegen sind als die VGR-Entgelte, dann werden die VGR-Bruttoentgelte für das jeweils vorvergangene Jahr rechnerisch erhöht (gesenkt) und der Entgeltfaktor der Anpassungsformel damit gesenkt (erhöht).
Im Jahr 2014 sind die beitragspflichtigen Entgelte im Westen mit einem Zuwachs von 2,69 Prozent stärker gestiegen als die VGR-Entgelte nach Revision der Beschäftigungsstatistik (1,71 Prozent); das gleiche Bild im Osten, wo die beitragspflichtigen Entgelte um 3,38 Prozent stiegen (VGR-Entgelte nach Revision der Beschäftigungsstatistik: 1,99 Prozent). Damit fällt der Wichtefaktor mit 0,9905 (West) bzw. 0,9866 (Ost) in beiden Regionen kleiner als Eins aus und wirkt folglich anpassungssteigernd.
Werte | Alte Länder | Neue Länder |
ARt-1 bzw. AR(O)t-1 (2015) | 29,21 € | 27,05 € |
Bruttolöhne und -gehälter 2013 (BEt-3) | 32.014 € | 25.424 € |
Bruttolöhne und -gehälter 2014 (BEt-2) | 32.563 € | 25.929 € |
Bruttolöhne und -gehälter 2015 (BEt-1) | 33.474 € | 26.983 € |
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2013 (bBEt-3) | 29.340 € | 23.995 € |
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2014 (bBEt-2) | 30.129 € | 24.805 € |
Altersvorsorgeanteil 2012 (AVA2012) | 4,0% | |
durchschnittlicher RV-beitrag 2014 (RVBt-2) | 18,9% | |
durchschnittlicher RV-beitrag 2015 (RVBt-1) | 18,7% | |
Rentnerquotient 2014 (RQt-2) | 0,5258 | |
Rentnerquotient 2015 (RQt-1) | 0,5220 | |
ARt bzw. AR(O)t (2016) | 30,45 € | 28,66 € |
Im Ergebnis beträgt der Entgeltfaktor der diesjährigen Anpassung in den alten Bundesländern
= 33.474 Euro / 32.254 Euro
= 1,0378.
In den neuen Bundesländern führen die Ausgangsdaten zu einem Entgeltfaktor in Höhe von
= 26.983 Euro / 25.581 Euro
= 1,0548.
Infolge der Gewichtung wird das VGR-Entgelt des Jahres 2014 in beiden Rentengebieten vermindert. Im Westen betrug das durchschnittliche VGR-Entgelt 2014 32.563 Euro – der gewichtete Betrag fällt mit 32.254 Euro um 0,95 Prozent niedriger aus. Im Osten belief sich der VGR-Wert auf 25.929 Euro – der gewichtete Betrag liegt mit 25.581 Euro um 1,34 Prozent niedriger. Im Ergebnis fällt damit der Anstieg der anpassungsrelevanten Entgelte in beiden Regionen höher aus als der Anstieg der VGR-Entgelte. Im Vergleich zur Entwicklung der VGR-Entgelte liegt der Entgeltfaktor der Anpassungsformel im Westen um 0,98 Prozentpunkte und im Osten um 1,42 Prozentpunkte höher. – Im Ergebnis trägt der Entgeltfaktor mit 3,78 Prozentpunkten (West) bzw. 5,48 Prozentpunkten (Ost) zur Rentenanpassung bei.
Da bei der diesjährigen Anpassung die revisionsbedingt geringere Lohnsteigerung (VGR) des Jahres 2014 ins Verhältnis gesetzt wird zu der von der Revision grundsätzlich nicht betroffenen Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelten der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung, fällt der Wichtefaktor geringer aus und bewirkt somit eine zusätzliche Anpassungssteigerung um knapp einen Prozentpunkt – also um jenen Anteil, der den Rentnerinnen und Rentnern im vergangenen Jahr »vorenthalten« wurde.
»Riester-Faktor«
Der in der Anpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil (AVA) beträgt seit 2012 4,0 Prozent. Für die Anpassungen der Vorjahre war er mit den in der Info-Box ausgewiesenen Werten vorgegeben (»Riester-Treppe«). Erstmals zu Buche schlug die Veränderung des AVA bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2003.
Wegen der im Jahre 2004 gesetzlich verordneten Nullrunde wurde auch der AVA für 2003 nicht erhöht; nur so ließ sich erreichen, dass die anpassungsmindernde Wirkung der »Riester-Treppe« im Ergebnis voll ausgeschöpft werden konnte. Eine nochmalige Streckung der »Riester-Treppe« auf Grund der
gesetzlichen Nullrunde 2006 erübrigte sich, da im Zuge der
Gesetzgebung zur Rente mit 67 das Nachholen nicht realisierter Anpassungsdämpfungen ab dem Jahr 2011 beschlossen wurde (sogenannter »Ausgleichsbedarf«). Mit dem
Gesetz zur Rentenanpassung 2008 wurde die »Riester-Treppe« ein weiteres Mal gestreckt – 2007 und 2008 änderte sich der AVA demnach nicht. Damit sollte in den Jahren 2008 und 2009 ein höherer Anpassungssatz ermöglicht werden.
Die anpassungsmindernde Berücksichtigung des AVA wird damit begründet, dass seit 2002 allen Arbeitnehmern die staatlich geförderte private Altersvorsorge offensteht; die hierfür erforderlichen Prämien reduzieren – vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur Rentenversicherung – deren verfügbare Einkommen. Diese steigende Belastung der Aktiven müsse, so die seinerzeitige Begründung des Gesetzgebers, an die Rentner in Form geringerer Rentensteigerungen weiter gegeben werden. Dabei spielt es für die Berücksichtigung des AVA keine Rolle, ob tatsächlich alle Berechtigten private Vorsorge im unterstellten Umfang betreiben. Selbst wenn sich kein einziger Arbeitnehmer auf die staatlich geförderte Privatvorsorge eingelassen hätte, wird bei der Rentenanpassung seither so getan, als ob alle Arbeitnehmer eine zusätzliche und bis 2012 prozentual gestiegene Abgabenlast trügen. Anpassungsmindernd berücksichtigt wird zudem der Bruttoanteil ohne Abzug der staatlichen Fördermittel, obwohl diese ja auch von den Rentnern über deren direkte und indirekte Steuern mit finanziert werden.
Der jahresdurchschnittliche Beitragssatz zur Rentenversicherung (RVB), die zweite Größe des »Riester-Faktors«, sank 2015 gegenüber 2014 von 18,9 Prozent auf 18,7 Prozent. Für den »Riester-Faktor« 2016 ergibt sich somit ein Wert von
(100 – 4,0 – 18,7) / (100 – 4,0 – 18,9)
= 1,0026.
Für die Anpassung 2016 wirkt der Faktor also in einem Umfang von 0,26 Prozentpunkten anpassungssteigernd.
Auch wenn der Altersvorsorgeanteil seit 2012 unverändert bei 4,0 Prozent liegt und anpassungsmindernde Veränderungen nicht mehr Platz greifen, hat seine weitere Berücksichtigung im »Riester-Faktor« dennoch anpassungsrelevante Wirkungen: Jede Veränderung des Beitragssatzes zur Rentenversicherung schlägt dadurch rechnerisch etwas stärker zu Buche – positiv wie negativ.
Nachhaltigkeitsfaktor
Der Wert des Nachhaltigkeitsfaktors wird bestimmt durch die Entwicklung des Rentnerquotienten sowie den mit einem Wert von 0,25 vorgegebenen Parameter »Alpha«.
Der Rentnerquotient (vgl. Übersicht) drückt das rechnerische Verhältnis zwischen Rentnern und Beitragszahlern aus. Gegenüber dem Jahr 2014 ist der Rentnerquotient 2015 aufgrund der positiven Lohn- und Beschäftigungsentwicklung abermals gesunken – von 0,5258 auf 0,5220; der Wert 1 - (RQt-1 / RQt-2) fällt damit positiv aus (0,0072). Denn während die Zahl der Äquivalenzrentner 2015 um 2,55 Prozent stieg (West 2,71 Prozent, Ost 1,99 Prozent), nahm die Zahl der Äquivalenzbeitragszahler mit 3,29 Prozent merklich stärker zu (West 3,52 Prozent, Ost 2,06 Prozent).
Kern des mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in die Anpassungsformel eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors ist die Veränderung des Rentnerquotienten. Er drückt das rechnerische Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern aus; eine Erhöhung des Rentnerquotienten – von der für die Zukunft auszugehen ist – führt zu einem Nachhaltigkeitsfaktor von kleiner als Eins und dämpft dadurch die Rentenanpassungen zusätzlich zu den Wirkungen des »Riester-Faktors«. Um rechnerische Verzerrungen zu vermeiden, wird bei der Bildung des Quotienten auf so genannte Äquivalenzrentner (Zahl der rechnerischen Standardrenten) und Äquivalenzbeitragszahler (auf Durchschnittsverdiener normierte Anzahl der Beitragszahler) zurückgegriffen. Die Werte werden zunächst für die alten und neuen Länder getrennt berechnet und anschließend addiert.
Alte Länder |
Neue Länder |
Gesamt | |
Ermittlung der Äquivalenzrentner (ÄR) |
|||
Renten-Volumen 20141 | 178.435.668 | 47.316.092 | |
Renten-Volumen 20151 | 186.713.000 | 49.474.124 | |
Standard-Rente 20142 | 15.322,50 | 14.075,10 | |
Standard-Rente 20152 | 15.611,40 | 14.428,80 | |
ÄR 20143 | 11.645 | 3.362 | 15.007 |
ÄR 20153 | 11.960 | 3.429 | 15.389 |
Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler (ÄB) |
|||
Beitrags-Volumen 20144 | 158.873.157 | 24.547.090 | |
Beitrags-Volumen 20154 | 163.390.438 | 25.221.382 | |
Beiträge auf BE 20145 | 6.587,97 | 5.548,70 | |
Beiträge auf BE 20155 | 6.544,81 | 5.585,74 | |
ÄB 20146 | 24.116 | 4.424 | 28.540 |
ÄB 20156 | 24.965 | 4.515 | 29.480 |
Rentnerquotient7 | |||
2014 | 0,5258 | ||
2015 | 0,5220 | ||
1 abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile in Tsd. Euro |
|||
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Die Veränderung des so ermittelten Rentnerquotienten wird im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors über den Parameter Alpha (0,25) zu einem Viertel anpassungsrelevant. Der Parameter Alpha ist die politische Stellschraube für die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors. Seine Festlegung auf den Wert 0,25 war schon bei seiner Einführung rein willkürlich und alleine dem politisch (und rechnerisch) vorgegebenen Ziel geschuldet, den Beitragssatzanstieg zur allgemeinen Rentenversicherung bis 2020 auf 20 Prozent und bis 2030 auf 22 Prozent zu begrenzen. Sobald dieses Ziel gefährdet ist, könnte der Gesetzgeber den Parameter jederzeit erhöhen und damit die Anpassungssätze für die Zukunft noch »nachhaltiger« beeinflussen.
Für die Anpassung 2016 ergibt sich aufgrund des gesunkenen Rentnerquotienten ein Nachhaltigkeitsfaktor von:
(1 - 0,5220 / 0,5258) x 0,25 + 1
= 1,0018.
Damit wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor im Rahmen der Rentenanpassung 2016 in einem Umfang von 0,18 Prozentpunkten anpassungssteigernd.
Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost) 2016
Der neue AR bzw. AR(O) ergibt sich aus der Multiplikation des Entgeltfaktors, des »Riester-Faktors« und des Nachhaltigkeitsfaktors (= Anpassungsfaktor) mit dem bisherigen AR bzw. AR(O):
AR2016 = 29,21 Euro x 1,0378 x 1,0026 x 1,0018
= 29,21 Euro x 1,0424
= 30,45 Euro und
AR(O)2016 = 27,05 Euro x 1,0548 x 1,0026 x 1,0018
= 27,05 Euro x 1,0594
= 28,66 Euro.
Der Anpassungsfaktor beträgt somit 1,0424 (West) bzw. 1,0594 (Ost) – woraus im Ergebnis eine Erhöhung des AR um 4,25 Prozent und des AR(O) um 5,95 Prozent resultiert.
Da ein Ausgleichsbedarf bzw. ein Ausgleichsbedarf (Ost) aufgrund von in der Vergangenheit wegen der allgemeinen Schutzklausel unterbliebener Anpassungsdämpfungen (nicht realisierte nominale Rentenkürzungen) zum 30. Juni 2016 nicht besteht (beide Werte betragen 1,0000), entspricht der Anpassungsfaktor auch dem tatsächlichen Anpassungssatz. Dies gilt auch für die Rentenanpassung des kommenden Jahres, da die Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 den Ausgleichsbedarf sowie den Ausgleichsbedarf (Ost) ab 1. Juli 2016 mit 1,0000 bestimmt.
Ab Juli 2016 erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) 94,1 Prozent des aktuellen Rentenwerts. Während der aktuelle Rentenwert dann nur noch 6,25 Prozent oberhalb des aktuellen Rentenwerts (Ost) liegt, beträgt der Abstand zwischen vorläufigem Durchschnittsentgelt und vorläufigem Durchschnittsentgelt (Ost) im laufenden Jahr immerhin noch 14,79 Prozent.
»Rentenpaket« dämpft Rentenanpassung
Das zu Beginn der laufenden Wahlperiode beschlossene »Rentenpaket« brachte ab Juli 2014 u.a. die Ausweitung der sogenannten Mütterrente sowie die abschlagsfreie »Rente mit 63«. Die Mehrausgaben für beide Maßnahmen zusammen wurden seinerzeit auf 4,55 Mrd. Euro (zweites Halbjahr 2014) bzw. 9,0 Mrd. Euro in 2015 veranschlagt. [2] Unter der Annahme einer regionalen Verteilung der zusätzlichen Kosten im Verhältnis 80 zu 20 auf die Rentengebiete West und Ost sowie unter Abzug der in diesen Beträgen enthaltenen und von der Rentenversicherung zu tragenden Aufwendungen für die Krankenversicherung der Rentner hat sich das Gesamtvolumen der Renten (im Sinne des § 68 Absatz 4 SGB VI) dadurch im Westen um knapp 3,4 Mrd. Euro (2014) bzw. knapp 6,7 Mrd. Euro (2015) und im Osten um gut 0,8 Mrd. Euro (2014) bzw. knapp 1,7 Mrd. Euro (2015) erhöht.
Diese Leistungsausweitungen führen zu einer steigenden Zahl von Äquivalenzrentnern (= Rentenvolumen dividiert durch Standardrente – vgl. Übersicht »Rentnerquotient«). Dies wiederum hat – bei ansonsten unveränderten Werten – einen stärkeren Anstieg des Rentnerquotienten, damit einen geringeren Nachhaltigkeitsfaktor und am Ende eine geringere Rentenanpassung zur Folge.
Leistungsverbesserungen für einen Teil der Renten werden im Ergebnis durch einen geringeren AR bzw. AR(O) für alle Renten erkauft. Denn unter der geltenden Anpassungsformel führen Leistungsausweitungen, die nicht unmittelbar die Höhe der aktuellen Rentenwerte und damit der Standardrenten betreffen, zu einer (zusätzlichen) Niveausenkung (Verhältnis Standardrente zu Durchschnittsentgelt) für alle Renten. Damit wird die Entwicklung der Renten am Ende noch stärker von der Lohnentwicklung abgekoppelt.
Die Rentenanpassungen der Jahre 2015 und 2016 belaufen sich auf zusammen 6,35 Prozent im Westen und 8,45 Prozent im Osten. Ohne die zusätzlichen Aufwendungen für »Mütterrente« und »Rente mit 63« in 2014 und 2015 läge der Zuwachs in beiden Rentengebieten knapp einen Prozentpunkt höher.
Diese Zusammenhänge machen das Dilemma deutlich, in das die Rentenpolitik durch den rot-grünen Paradigmenwechsel in der Alterssicherung zu Beginn des vergangenen Jahrzehnts hineinmanövriert wurde. Daran ändert auch der in diesem Jahr außergewöhnlich hohe Anpassungssatz nichts.
[1] Vgl. Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 121 vom 06.04.2016.
[2] Vgl. Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz), BTDrs 18/909 v. 25.03.2014, S. 3, sowie
Bericht der Bundesregierung zu den Kosten des Rentenpakets, Unterrichtung durch das BMAS, Ausschuss für Arbeit und Soziales, Ausschussdrucksache 18(11)275, v. 17.12.2014.
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Für die Rentenanpassungen maßgebliche Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (nach VGR) 2005 bis 2015
Jahr | Alte Länder in Euro |
Verän- derung in Prozent |
Neue Länder in Euro |
Verän- derung in Prozent |
2005 | 27.481 | 0,49 | 21.575 | 1,33 |
2006 | 27.730 | 0,91 | 21.769 | 0,90 |
2007 | 28.166 | 1,57 | 22.104 | 1,54 |
2008 | 28.822 | 2,33 | 22.799 | 3,14 |
2009 | 28.639 | -0,63 | 23.070 | 1,19 |
2010 | 29.294 | 2,29 | 23.603 | 2,31 |
2011 | 30.367 | 3,66 | 24.070 | 1,98 |
2012 | 31.330 | 3,17 | 24.837 | 3,19 |
2013 | 32.014 | 2,18 | 25.424 | 2,36 |
2014 | 32.563 | 1,71 | 25.929 | 1,99 |
2015 | 33.474 | 2,80 | 26.983 | 4,06 |
Quelle: Rentenwertbestimmungsverordnungen 2007 bis 2016 sowie eigene Berechnungen |
Für die Berechnung der beitragspflichtigen Entgelte werden folgende Versichertengruppen mit einer entgeltbezogenen Beitragszahlung berücksichtigt:
»Für die Bestimmung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Versichertenentgelte werden die erzielten Jahresentgeltsummen der einzelnen Versichertengruppen auf die Summe der in einem Jahr zurückgelegten Versicherungszeiten bezogen. Das durchschnittliche beitragspflichtige Versichertenentgelt ist folglich die Summe der in einem Berichtsjahr von den Versicherten erzielten beitragspflichtigen Entgelte bezogen auf die Summe der im Berichtsjahr zurückgelegten Tage mit Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird also weder ein Pro-Kopf-Entgelt noch ein auf das Jahr hochgerechnetes Entgelt ermittelt. (…)
Die Veränderungen der durchschnittlichen Entgelte über die Zeit ergeben sich im Wesentlichen durch fünf Prozesse. Erstens führen Erhöhungen bei den Löhnen und Gehältern zu einem Anstieg der Versichertenentgelte. Zweitens führen unter den Beschäftigten berufliche Wechsel, zum Beispiel durch Beförderung, zu Veränderungen bei den Versichertenentgelten. Drittens gibt es Wechsel zwischen den Versichertengruppen, wenn zum Beispiel die Zahl der Empfänger von Arbeitslosengeld sinkt oder steigt. Da die durchschnittlichen Entgelte in den Versichertengruppen verschieden sind − am geringsten bei den geringfügig Beschäftigten, am höchsten bei den Beschäftigten ohne Beitragsbesonderheiten −, ändert sich dadurch auch das durchschnittliche beitragspflichtige Entgelt der Versicherten insgesamt. Viertens kann es Veränderungen beim durchschnittlichen beitragspflichtigen Versichertenentgelt durch Abgänge (beispielsweise Renteneintritt) und Zugänge (beispielsweise junge Neuversicherte, Zuwanderer) geben. Schließlich wird fünftens durch eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen das maximal zu berücksichtigende Versichertenentgelt erhöht, sodass dadurch die durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte steigen.«
Entwicklung der durchschnittlichen beitragspflichtigen Versichertenentgelte in den alten und neuen Bundesländern 2005 bis 2014
Jahr | Alte Länder in Euro |
Verän- derung in Prozent |
Neue Länder in Euro |
Verän- derung in Prozent |
2005 | 25.877 | 0,02 | 20.385 | 0,86 |
2006 | 26.068 | 0,74 | 20.365 | -0,10 |
2007 | 26.414 | 1,33 | 20.659 | 1,44 |
2008 | 26.939 | 1,99 | 21.188 | 2,56 |
2009 | 26.980 | 0,15 | 21.489 | 1,42 |
2010 | 27.406 | 1,58 | 22.051 | 2,62 |
2011 | 27.949 | 1,98 | 22.734 | 3,10 |
2012 | 28.609 | 2,36 | 23.324 | 2,60 |
2013 | 29.340 | 2,56 | 23.995 | 2,88 |
2014 | 30.129 | 2,69 | 24.805 | 3,38 |
Quelle: DRV Bund (Hrsg.), Versichertenbericht 2014, Berlin 2014, S. 62 f sowie RWBestV 2016 |
Jahr | AVA |
vor 2002 | 0,0% |
2002 | 0,5% |
2003 | 0,5% |
2004 | 1,0% |
2005 | 1,5% |
2006 | 2,0% |
2007 | 2,0% |
2008 | 2,0% |
2009 | 2,5% |
2010 | 3,0% |
2011 | 3,5% |
2012 | 4,0% |
Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung
Jahr | Beitragssatz |
2002 | 19,1% |
2003 | 19,5% |
2004 | 19,5% |
2005 | 19,5% |
2006 | 19,5% |
2007 | 19,9% |
2008 | 19,9% |
2009 | 19,9% |
2010 | 19,9% |
2011 | 19,9% |
2012 | 19,6% |
2013 | 18,9% |
2014 | 18,9% |
2015 | 18,7% |
2016 | 18,7% |
2003 - 2013
Die Anpassung der Renten in den Jahren 2003 bis 2013 - Zugleich eine Wirkungsanalyse der »Riester«-Treppe
1959 - 2002
Die Anpassung der Renten in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten. Von der Rentenreform 1957 bis zum AVmEG