Kinderzuschlag
Auswirkungen auf Hartz-IV-Abhängigkeit und Haushalts-Einkommen
Die Reform des Kinderzuschlags im Rahmen des StaFamG
Januar 2019 | Im Rahmen des Starke-Familien-Gesetzes (StaFamG ) ist eine zweistufige Reform des Kinderzuschlags (KiZu) nach § 6a BKGG vorgesehen. Künftig soll der monatliche Höchstbetrag des KiZu zusammen mit dem für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeld (KiG) ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes entsprechend dem jeweils jüngsten Existenzminimumbericht der Bundesregierung decken – unter Abzug des Anteils für Bildung und Teilhabe. Die Folgenden Erläuterungen gehen der Frage nach, welche Auswirkungen die Reform des KiZu auf verschiedene Haushaltstypen hinsichtlich der (zusätzlich) erfassten Bruttolohn-Intervalle und des verfügbaren Haushalts-Einkommens hat. Die Berechnungen basieren auf dem Steuer-Transfer-Simulationsmodell von Portal Sozialpolitik [1].
Für einen Übergangszeitraum (01.07.2019 bis 31.12.2020) wird der monatliche Höchstbetrag des KiZu zunächst durch das StaFamG von derzeit 170 Euro auf 185 Euro angehoben.
In einer ersten Stufe (ab Juli 2019) mindert zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes (bspw. Unterhalt / Unterhaltsvorschuss) den Höchstbetrag des KiZu nur noch um 45 Prozent statt bisher um 100 Prozent. [Bleiben durch die Neuregelung jedoch mehr als 100 Euro des monatlichen Kindeseinkommens unberücksichtigt, so wird das diesen Betrag übersteigende Kindeseinkommen weiterhin voll angerechnet; dies ist immer dann der Fall, wenn das Einkommen des Kindes rd. 180 Euro übersteigt. Beispiel für das 2. Halbjahr 2019: Der Unterhaltsvorschuss für ein achtjähriges (vierjähriges) Kind beträgt 202 (150) Euro; 45 Prozent hiervon ergeben 90,90 (67,50) Euro, so dass 111,10 (82,50) Euo unberücksichtigt bleiben. Beim achtjährigen Kind werden neben den 45 Prozent zusätzlich noch 11,10 Euro auf den Höchstbetrag des KiZu angerechnet. - Dieser Passus des Entwurfs wurde im Rahmen der parlamentarischen Beratung gestrichen.]
Ab der zweiten Stufe (2020) mindert das den elterlichen Bedarf übersteigende und zu berücksichtigende Elterneinkommen den Gesamt-KiZu (= Summe der evtl. geminderten KiZu) nur noch um 45 Prozent statt bis dahin um 50 Prozent. Außerdem entfällt das Überschreiten der bisherigen Höchsteinkommensgrenze (Elternbedarf plus Gesamt-KiZu) als Ausschlusskriterium für die KiZu-Berechtigung; der KiZu wird künftig über die bisherige »Abbruchkante« (schlagartiger Einkommensverlust von derzeit idR 85 Euro pro Kind) hinaus gewährt und fließend gemindert.
Alleinverdiener-Ehepaar mit einem vierjährigen Kind
SGB-II-Bedarf: 1.596 Euro, hiervon KdU: 587 Euro.
Geltendes Recht. – Nach geltendem Recht erreicht der KiZu den Haushalt nicht. Die Höchsteinkommensgrenze (Elternbedarf plus maximaler KiZu) wird mit einem Bruttolohn von rd. 1.710 Euro überschritten. Ab einem Bruttolohn von 1.500 Euro (maximaler Freibetrag auf Erwerbseinkommen) und bis zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit stagniert das verfügbare Einkommen bei 1.926 Euro. Über ein Brutto-Intervall von rd. 700 Euro (>1.500 € bis <2.200 €) beträgt die Transferentzugsrate 100 Prozent.
1. und 2. Stufe KiZu-Reform. – Auch die beiden Stufen der KiZu-Reform erreichen den Haushalt nicht. Die leichte Senkung der Bruttoschwelle im zweiten Halbjahr 2019 – verbunden mit einem kurzzeitigen Anspruch auf Wohngeld (Wog) – ist alleine der Erhöhung des Kindergeldes (KiG) von 194 Euro auf 204 Euro ab Juli 2019 geschuldet. Wegen der geringeren Brutto-Schwelle stagniert das verfügbare Einkommen über ein etwas kürzeres Brutto-Intervall von rd. 650 Euro (>1.500 € bis <2.150 €); hier beträgt die Transferentzugsrate 100 Prozent. – Mit der Aussteuerung aus dem kurzzeitigen Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen geringfügig über ein Brutto-Intervall von rd. 20 Euro (Transferentzugsrate > 100%).
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Ehepaar, 1 Kind) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
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Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 2.190 | 2.140 | |
Brutto-Intervall Wog-Anspruch | - | 2.140 - 2.180 | |
rechnerische Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung (1) | 2.170 | 2.170 | |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | - | ||
rechnerische Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 1.710 | 1.730 | 2.010 |
Brutto-Intervall Transferentzug 100% | 1.500 - 2.200 | 1.500 - 2.150 | |
Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | - | 2.170 - 2.190 | |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. |
Alleinverdiener-Ehepaar mit zwei Kindern (vier und acht Jahre)
SGB-II-Bedarf: 1.992 Euro, hiervon KdU: 681 Euro.
Geltendes Recht. – Nach geltendem Recht erreicht der KiZu den Haushalt nicht. Die Höchsteinkommensgrenze (Elternbedarf plus maximaler Gesamt-KiZu) wird mit einem Bruttolohn von rd. 1.920 Euro überschritten. Ab einem Brutto von 1.500 Euro (maximaler Freibetrag auf Erwerbseinkommen) und bis zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit stagniert das verfügbare Einkommen bei 2.322 Euro. Über ein Brutto-Intervall von rd. 710 Euro (>1.500 € bis <2.210 €) beträgt die Transferentzugsrate 100 Prozent.
1. Stufe KiZu-Reform. – Der Haushalt erhält erstmals Zugang zum KiZu. Die Erhöhung von KiG (von 194 € auf 204 € je Kind) und maximalem KiZu (von 170 € auf 185 € je Kind) zum Juli 2019 senkt die 1. Bruttoschwelle deutlich um rd. 550 Euro (von 2.200 € auf 1.650 €). Das verfügbare Einkommen stagniert damit zunächst nur noch über ein Brutto-Intervall von rd. 150 Euro (>1.500 € bis <1.660 € = Transferentzugsrate 100%). – Wegen Beibehaltung der Höchsteinkommensgrenze (»Abbruchkante«) entfällt der KiZu nach einem Brutto-Intervall von rd. 310 Euro ab mehr als 1.950 Euro Bruttolohn – mit der Folge des Wiedereintritts von Hilfebedürftigkeit und damit auch dem Ausschluss aus der Wog-Berechtigung. Das verfügbare Einkommen sinkt um rd. 30 Euro. Innerhalb eines anschließenden Brutto-Intervalls von rd. 210 Euro (>1.950 € bis 1.950 € bis 100%). Mit der endgültigen Aussteuerung aus dem Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen abermals – allerdings nur geringfügig und über ein nur kurzes Brutto-Intervall von rd. 20 Euro.
Im Zusammenspiel mit der KiG-Erhöhung senkt die erste Stufe der KiZu-Reform die Bruttoschwelle zwar deutlich, allerdings nicht nachhaltig. Der Haushalt erhält über ein Brutto-Intervall von rd. 310 Euro erstmals Zugang zum KiZu.
2. Stufe KiZu-Reform. – Die Simulation der zweiten Reform-Stufe (ab 2020 Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze und Reduzierung des Anrechnungsfaktors beim Elterneinkommen von 0,5 auf 0,45) senkt die Bruttoschwelle – verglichen mit der 1. Stufe der KiZu-Reform – noch einmal geringfügig um 30 Euro (von 1.650 € auf 1.620 €). Die Transferentzugsrate beträgt damit nur noch über ein Brutto-Intervall von rd. 120 Euro (>1.500 € bis <1.630 €) 100 Prozent. – Mit Einsetzen der Besteuerung (III/2 bei 2.000 €) steigt der Wog-Anspruch deutlich um rd. 70 Euro. Bei Aussteuerung aus dem Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen geringfügig über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 20 Euro.
Wegen Aufhebung der Höchsteinkommensgrenze ist die Überwindung der Hilfebedürftigkeit auch bei weiter steigendem Brutto (anders als im Rahmen der ersten Stufe der KiZu-Reform) von Dauer. Der Haushalt erhält über ein Brutto-Intervall von rd. 1.030 Euro Zugang zum KiZu.
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Ehepaar, 2 Kinder) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
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1. Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 2.200 | 1.650 | 1.620 |
Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit | - | 1.960 | - |
2. Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | - | 2.140 | - |
Brutto-Intervall 1. Wog-Anspruch | 2.200 - 2.870 | 1.650 - 1.960 | 1.620 - 2.870 |
Bruttoschwelle der 1. Wog-Aussteuerung (1) | 2.860 | 1.950 | 2.860 |
Brutto-Intervall 2. Wog-Anspruch | - | 2.140 - 2.870 | - |
Bruttoschwelle der 2. Wog-Aussteuerung (1) | - | 2.860 | - |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | - | 1.650 - 1.960 | 1.620 - 2.650 |
rechnerische Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 1.920 | 1.950 | 2.640 |
1. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | 1.500 - 2.210 | 1.500 - 1.660 | 1.500 - 1.630 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | - | 1.950 - 2.150 | - |
1. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 2.860 - 2.880 | 1.950 - 2.230 | 2.860 - 2.880 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | - | 2.860 - 2.880 | - |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. |
Alleinverdiener-Ehepaar mit drei Kindern (vier, acht und 15 Jahre)
SGB-II-Bedarf: 2.488 Euro, hiervon KdU: 855 Euro.
Geltendes Recht. – Nach geltendem Recht verhindert die Höchsteinkommensgrenze beim KiZu (Elternbedarf plus maximaler Gesamt-KiZu) bei steigendem Elterneinkommen eine dauerhafte Überwindung der Hilfebedürftigkeit. Ab einem Brutto von 1.500 Euro (maximaler Freibetrag auf Erwerbseinkommen) und bis zur ersten Überwindung der Hilfebedürftigkeit stagniert das verfügbare Einkommen bei 2.818 Euro. Über ein Brutto-Intervall von rd. 160 Euro (>1.500 € bis <1.660 €) beträgt die Transferentzugsrate 100 Prozent. – Mit Einsetzen der Besteuerung (III/3 bei 2.000 €) steigt der Wog-Anspruch deutlich um rd. 70 Euro. – Bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit (2.240 € Brutto) sinkt das verfügbare Einkommen deutlich um rd. 120 Euro. Innerhalb eines anschließenden Brutto-Intervalls von rd. 390 Euro (>2.230 € bis <2.620 €) beträgt die Transferentzugsrate bis zur zweiten Überwindung der Hilfebedürftigkeit wieder 100 Prozent. – Verglichen mit dem verfügbaren Einkommen vor Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit erreicht das verfügbare Einkommen erst nach einem Brutto-Intervall von rd. 790 Euro (>2.230 € bis <3.020 €) wieder seine Referenzhöhe (Transferentzugsrate > 100%). Mit der endgültigen Aussteuerung aus dem Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen abermals – allerdings nur geringfügig und über ein nur kurzes Brutto-Intervall von rd. 20 Euro.
1. Stufe KiZu-Reform. – Die Erhöhung von KiG (von 194 € auf 204 € je Kind) und maximalem KiZu (von 170 € auf 185 € je Kind) zum Juli 2019 senkt die 1. Bruttoschwelle um rd. 240 Euro (von 1.650 € auf 1.410 €). Da das Maximum des Erwerbstätigen-Freibetrags bis dahin nicht erreicht wird, steigt das verfügbare Einkommen bis zum Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit (2.310 € Brutto) kontinuierlich an. Mit Einsetzen der Besteuerung (III/3 bei 2.000 €) erhöht sich zudem der Wog-Anspruch deutlich um rd. 70 Euro. – Wegen Beibehaltung der Höchsteinkommensgrenze (»Abbruchkante«) entfällt der KiZu nach einem Brutto-Intervall von rd. 900 Euro (>1.410 € bis <2.310 €) mit der Folge des Wiedereintritts von Hilfebedürftigkeit und damit auch dem Ausschluss aus der Wog-Berechtigung. Bei Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit sinkt das verfügbare Einkommen um rd. 200 Euro. Innerhalb eines anschließenden Brutto-Intervalls von rd. 230 Euro (>2.300 € bis <2.530 €) beträgt die Transferentzugsrate bis zur zweiten Überwindung der Hilfebedürftigkeit 100 Prozent. – Verglichen mit dem verfügbaren Einkommen vor Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit erreicht das verfügbare Einkommen erst nach einem Brutto-Intervall von weiteren rd. 900 Euro (>2.300 € bis <3.200 €) – also weit nach endgültiger Überwindung der Hilfebedürftigkeit (2.520 € Bruttolohn) – wieder seine Referenzhöhe (Transferentzugsrate > 100%). – Mit der endgültigen Aussteuerung aus dem Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen wie nach geltendem Recht geringfügig und über ein nur kurzes Brutto-Intervall von rd. 20 Euro.
Im Zusammenspiel mit der KiG-Erhöhung senkt die erste Stufe der KiZu-Reform die 1. Bruttoschwelle merklich und verschiebt den Wiedereintritt von Hilfebedürftigkeit. Die zweite Phase der Hilfebedürftigkeit beginnt »später« (bei einem höheren Brutto) und endet im Vergleich zum geltenden Recht »früher«, so dass sich das Hilfebedürftigkeits-Intervall von rd. 370 Euro auf rd. 210 Euro verkürzt. – Eine nachhaltige Überwindung von Hilfebedürftigkeit wird, wie schon nach geltendem Recht, aber nicht erreicht. Das Brutto-Intervall der KiZu-Berechtigung verbreitert sich von rd. 590 Euro auf rd. 900 Euro.
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Ehepaar, 3 Kinder) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
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1. Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 1.650 | 1.410 | |
Wiedereintritt der Hilfebedürftigkeit | 2.240 | 2.310 | - |
2. Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 2.610 | 2.520 | - |
Brutto-Intervall 1. Wog-Anspruch | 1.650 - 2.240 | 1.410 - 2.310 | 1.410 - 3.340 |
Bruttoschwelle der 1. Wog-Aussteuerung (1) | 2.230 | 2.300 | 3.330 |
Brutto-Intervall 2. Wog-Anspruch | 2.610 - 3.340 | 2.520 - 3.340 | - |
Bruttoschwelle der 2. Wog-Aussteuerung (1) | 3.330 | - | |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | 1.650 – 2.240 | 1.410 - 2.310 | 1.410 - 3.420 |
Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 2.230 | 2.300 | 3.410 |
1. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | 1.500 - 1.660 | 2.300 - 2.530 | 2.300 - 3.340* |
2. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | 2.230 - 2.620 | - | - |
1. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 2.230 - 3.020 | 2.300 - 3.200 | 3.330 - 3.360 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 3.330 - 3.350 | - | |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. * Das verfügbare Einkommen steigt über ein Brutto-Intervall von rd. 1.040 Euro um insgesamt lediglich rd. 70 Euro. |
2. Stufe KiZu-Reform. – Die Simulation der zweiten Reform-Stufe (ab 2020 Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze und Reduzierung des Anrechnungsfaktors beim Elterneinkommen von 0,5 auf 0,45) senkt die Bruttoschwelle nicht weiter. Allerdings ist die Überwindung der Hilfebedürftigkeit auch bei weiter steigendem Bruttolohn von Dauer. – Das verfügbare Einkommen steigt bis zur bisherigen Höchsteinkommensgrenze kontinuierlich an und stagniert sodann bis zur Aussteuerung aus dem Wog-Bezug (>2.300 € bis <3.340 €). Die neue Kürzungsvorschrift beim KiZu führt zusammen mit dem sinkenden Wog-Anspruch zu einer Transferentzugsrate von faktisch 100 Prozent; das verfügbare Einkommen steigt über ein Brutto-Intervall von rd. 1.040 Euro um insgesamt lediglich rd. 70 Euro. Mit Aussteuerung aus dem Wog-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen geringfügig über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 30 Euro. Über ein Brutto-Intervall von rd. 130 Euro wird der Gesamt-KiZu ungekürzt durch Elterneinkommen gewährt. Insgesamt erstreckt sich die KiZu-Berechtigung über ein Brutto-Intervall von rd. 2.010 Euro – gegenüber rd. 590 Euro nach geltendem Recht.
Alleinerziehende mit einem vierjährigen Kind
SGB-II-Bedarf: 1.298 Euro, hiervon KdU: 476 Euro.
Geltendes Recht. – Nach geltendem Recht spielt der KiZu für den Haushalt keine nennenswerte Rolle – weder der Höhe nach noch hinsichtlich des erfassten Brutto-Intervalls. Ab einem Brutto von 1.500 Euro (maximaler Freibetrag auf Erwerbseinkommen) und bis zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit stagniert das verfügbare Einkommen bei 1.628 Euro. Über ein Brutto-Intervall von rd. 70 Euro (>1.500 € bis <1.570 €) beträgt die Transferentzugsrate 100 Prozent.
Nach geltendem Recht mindert Einkommen des Kindes (hier: Unterhaltsvorschuss (UHV) von 160 €) den KiZu in vollem Umfang; der KiZu beträgt somit im Maximum 10 Euro. Anspruch auf minimalen KiZu besteht über ein Brutto-Intervall von rd. 140 Euro. – Vergleichbares gilt für den Wog-Anspruch (bei dem der UHV – anders als KiG und KiZu – zum Gesamteinkommen rechnet) für ein Brutto-Intervall von rd. 150 Euro. – Mit der Aussteuerung aus der KiZu- bzw. Wog-Berechtigung sinkt das verfügbare Einkommen über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 40 Euro geringfügig.
1. Stufe KiZu-Reform. – Die Höhe des UHV richtet sich nach den Beträgen der jeweils geltenden Mindestunterhaltsverordnung (nach Altersstufe des Kindes) – gemindert um das für ein erstes Kind zu zahlende KiG. Die KiG-Erhöhung zum Juli 2019 um 10 Euro mindert folglich den UHV entsprechend; damit reduziert sich auch das Wog-relevante Gesamteinkommen des Haushalts; gleichzeitig setzt ab einem Brutto von 1.250 Euro Besteuerung ein (II/1), wodurch sich der Wog-Betrag um rd. 50 Euro erhöht und im Ergebnis die Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung – verglichen mit geltendem Recht – um ein Brutto-Intervall von rd. 20 Euro hinausgeschoben wird. Gleichzeitig wird das Einkommen des Kindes (hier: UHV) ab Juli 2019 im Beispiel nicht mehr voll, sondern nur noch zu 45 Prozent mindernd auf den KiZu angerechnet.
Da das Maximum des Erwerbstätigen-Freibetrages bis zur Überwindung der Hartz-IV-Schwelle nicht erreicht wird, steigt das verfügbare Einkommen bis zur Aussteuerung aus der Wog- bzw. KiZu-Berechtigung kontinuierlich. Mit der Wog-Aussteuerung sinkt es geringfügig (über ein Brutto-Intervall von rd. 40 €) – mit Ende des KiZu-Anspruchs um rd. 55 Euro über ein Brutto-Intervall von rd. 110 Euro. Die Transferentzugsrate beträgt in beiden Fällen – verglichen mit dem vor Beginn des jeweiligen Intervalls erreichten verfügbaren Einkommen – mehr als 100 Prozent.
Infolge des Zusammenwirkens mehrerer Faktoren (KiG-Erhöhung mit entsprechender Senkung des UHV, KiZu-Erhöhung und reduzierte Anrechnung des Kindeseinkommens sowie höheres Wog) sinkt die SGB-II-Bruttoschwelle deutlich um 320 Euro (von 1.560 € auf 1.240 €). Über ein Brutto-Intervall von rd. 430 Euro (>1.240 € bis <1.680 €) wird der KiZu ungekürzt durch Elterneinkommen gezahlt; seine Reichweite erfasst ein Brutto-Intervall von rd. 640 Euro – gegenüber rd. 140 Euro nach geltendem Recht.
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Alleinerziehende, 1 Kind) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
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Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 1.560 | 1.240 | |
Brutto-Intervall Wog-Anspruch | 1.560 - 1.710 | 1.240 - 1.730 | |
Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung (1) | 1.700 | 1.720 | |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | 1.560 - 1.700 | 1.240 - 1.880 | 1.240 - 2.130 |
Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 1.690 | 1.870 | 2.120 |
1. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | 1.500 – 1.570 | - | - |
1. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 1.690 – 1.730 | 1.720 - 1.760 | 1.720 - 1.750 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | - | 1.870 - 1.980 | - |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. |
2. Stufe KiZu-Reform. – Die zweite Stufe der KiZu-Reform (ab 2020 Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze und Reduzierung des Anrechnungsfaktors beim Elterneinkommen von 0,5 auf 0,45) senkt die Bruttoschwelle nicht weiter. Das verfügbare Einkommen steigt bis zur Aussteuerung aus dem Wog-Bezug kontinuierlich an – und sinkt anschließend über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 30 Euro nur geringfügig. Über ein Brutto-Intervall von rd. 440 Euro (>1.240 € bis <1.690 €) wird der KiZu ungekürzt durch Elterneinkommen gezahlt. Wegen Aufhebung der Höchsteinkommensgrenze verlängert sich die Reichweite der KiZu-Berechtigung gegenüber geltendem Recht deutlich um rd. 430 Euro (von 1.690 € auf 2.120 €). Insgesamt umfasst die Reichweite des KiZu ein Brutto-Intervall von rd. 890 Euro.
Alleinerziehende mit zwei Kindern (vier und acht Jahre)
SGB-II-Bedarf: 1.676 Euro, hiervon KdU: 552 Euro.
Geltendes Recht. – Der KiZu nach geltendem Recht spielt (v.a. infolge der UHV-Reform v. Juli 2017) für den Haushalt der Höhe nach keine nennenswerte Rolle. – Da das Maximum des Erwerbstätigen-Freibetrags bis zur Überwindung der Hartz-IV-Schwelle nicht erreicht wird steigt das verfügbare Einkommen bis zur Aussteuerung aus dem KiZu- bzw. Wog-Bezug kontinuierlich und sinkt bei Überschreiten der Schwellen jeweils geringfügig über ein Brutto-Intervall von rd. 20 Euro. – Nach geltendem Recht mindert Einkommen des Kindes (hier: UHV von 160 € bzw. 212 €) den KiZu in vollem Umfang; der Gesamt-KiZu beträgt somit im Maximum 10 Euro. Anspruch auf minimalen KiZu besteht über ein Brutto-Intervall von rd. 300 Euro. – Ein Wog-Anspruch (bei dem der UHV – anders als KiG und KiZu – zum Gesamteinkommen rechnet) besteht über ein Brutto-Intervall von rd. 400 Euro.
Das von Kritikern jedweder sozialstaatlichen Regulierung immer wieder gerne zitierte Beispiel einer Alleinerziehenden mit zwei Kindern [2], demzufolge deren verfügbares Einkommen über ein Brutto-Intervall von 650 Euro (1.700 € bis 2.350 €) sinkt (Transferentzug > 100%), entsprach bereits zum Zeitpunkt seiner Veröffentlichung [3] nicht mehr den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen (Ausblendung der UHV-Reform von Mitte 2017) – es handelt sich insoweit um ein »historisches« Beispiel. Durch die permanente Zitation im Rahmen der aktuellen Debatten ist es allerdings zwischenzeitlich zu einer Art »alternativem Faktum« mutiert, das von Studien-Autoren weiterhin zur (vermeintlichen) Abbildung des Status quo verwendet wird [4].
Simulationsmodelle, die den UHV-Bezug ausblenden und einen (durch Kindeseinkommen ungeminderten) KiZu referenzieren, sind unsinnig, weil rechtlich ausgeschlossen: »Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen wurden, Einkommen des Kindes zu erzielen.« (§ 6a Abs. 3 S. 3 BKGG) Zu diesen zumutbaren Anstrengungen gehört zweifelsohne die Beantragung von zustehenden Unterhaltsvorschussleistungen.
1. Stufe KiZu-Reform. – Die Höhe des UHV richtet sich nach den Beträgen der jeweils geltenden Mindestunterhaltsverordnung (nach Altersstufe des Kindes) – gemindert um das für ein erstes Kind zu zahlende KiG. Die KiG-Erhöhung zum Juli 2019 um 10 Euro mindert folglich den UHV entsprechend; damit reduziert sich auch das Wog-relevante Gesamteinkommen des Haushalts; gleichzeitig setzt ab einem Brutto von 1.250 Euro (II/2) Besteuerung ein, wodurch sich der Wog-Anspruch um rd. 50 Euro erhöht und im Ergebnis die Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung – verglichen mit geltendem Recht – um ein Brutto-Intervall von 20 Euro hinausgeschoben wird. Gleichzeitig wird das Einkommen des Kindes (hier: UHV) ab Juli 2019 im Beispiel nicht mehr voll, sondern im Ergebnis nur noch zu 50 (1. Kind) bzw. 45 (2. Kind) Prozent mindernd auf den KiZu angerechnet. – Bis zur Aussteuerung aus der KiZu-Berechtigung wächst das verfügbare Einkommen kontinuierlich; anschließend stagniert es bis zur Aussteuerung aus dem Wog-Bezug. Mit der Wog-Aussteuerung sinkt es geringfügig (über ein Brutto-Intervall von rd. 50 €) – mit Ende des KiZu-Anspruchs sinkt es merklich um rd. 100 Euro über ein Brutto-Intervall von rd. 180 Euro. In beiden Fällen beträgt die Transferentzugsrate mehr als 100 Prozent.
Infolge des Zusammenwirkens mehrerer Faktoren (KiG-Erhöhung mit entsprechender Senkung des UHV, KiZu-Erhöhung und reduzierte Anrechnung des Kindeseinkommens sowie höheres Wog) sinkt die SGB-II-Bruttoschwelle deutlich um rd. 510 Euro (von 1.370 € auf 860 €). Über ein Brutto-Intervall von rd. 790 Euro (>860 € bis <1.650 €) wird der Gesamt-KiZu ungekürzt durch Elterneinkommen bezogen. Insgesamt umfasst die Reichweite des KiZu ein Brutto-Intervall von rd. 1.130 Euro – nach geltendem Recht sind es nur rd. 300 Euro.
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Alleinerziehende, 2 Kinder) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
|||
Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 1.370 | 860 | |
Brutto-Intervall Wog-Anspruch | 1.370 - 1.770 | 860 - 1.790 | |
Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung (1) | 1.760 | 1.780 | |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | 1.370 - 1.670 | 860 - 1.990 | 860 - 2.410 |
Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 1.660 | 1.980 | 2.400 |
1. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | - | 1.650 - 1.790 | |
1. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 1.660 - 1.680 | 1.780 - 1.830 | 1.780 - 1.820 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 1.760 - 1.780 | 1.980 - 2.160 | - |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. |
2. Stufe KiZu-Reform. – Die zweite Stufe der KiZu-Reform (ab 2020 Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze und Reduzierung des Anrechnungsfaktors beim Elterneinkommen von 0,5 auf 0,45) senkt die Bruttoschwelle nicht weiter. Wegen Aufhebung der Höchsteinkommensgrenze verlängert sich die Reichweite der KiZu-Berechtigung auf ein Brutto-Intervall von rd. 1.550 Euro.
Das verfügbare Einkommen steigt bis zur bisherigen Höchsteinkommensgrenze kontinuierlich an und stagniert sodann bis zur Aussteuerung aus dem Wog-Bezug; die neue Kürzungsvorschrift beim KiZu führt zusammen mit dem sinkenden Wog-Anspruch zu einer Transferentzugsrate von 100 Prozent. – Mit Ausscheiden aus der Wog-Berechtigung sinkt es anschließend über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 40 Euro geringfügig.
Alleinerziehende mit drei Kindern (vier, acht und 15 Jahre)
SGB-II-Bedarf: 2.088 Euro, hiervon KdU: 642 Euro.
Geltendes Recht. – Nach geltendem Recht spielt der KiZu (v.a. infolge der UHV-Reform v. Juli 2017) für den Haushalt der Höhe nach keine nennenswerte Rolle. – Da das Maximum des Erwerbstätigen-Freibetrags bis zur Überwindung der Hartz-IV-Schwelle nicht erreicht wird steigt das verfügbare Einkommen bis zur Aussteuerung aus dem KiZu- bzw. Wog-Bezug kontinuierlich (mit einsetzender Besteuerung ab 1.250 € (II/3) steigt der Wog-Anspruch zudem um rd. 50 €) – und sinkt bei Überschreiten der Schwellen jeweils geringfügig über ein Brutto-Intervall von jeweils rd. 20 Euro. – Nach geltendem Recht mindert Einkommen des Kindes (hier: UHV von 160 €, 212 € bzw. 282 €) den KiZu in vollem Umfang; der Gesamt-KiZu beträgt somit im Maximum 10 Euro. Anspruch auf minimalen KiZu besteht über ein Brutto-Intervall von rd. 520 Euro. – Der Wog-Anspruch (bei dem der UHV – anders als KiG und KiZu – zum Gesamteinkommen rechnet) besteht über ein Brutto-Intervall von rd. 910 Euro.
1. Stufe KiZu-Reform. – Die Höhe des UHV richtet sich nach den Beträgen der jeweils geltenden Mindestunterhaltsverordnung (nach Altersstufe des Kindes) – gemindert um das für ein erstes Kind zu zahlende KiG. Die KiG-Erhöhung zum Juli 2019 um 10 Euro je Kind mindert folglich den UHV entsprechend; damit reduziert sich auch das Wog-relevante Gesamteinkommen des Haushalts. Gleichzeitig wird das Einkommen des Kindes (hier: UHV) ab Juli 2019 im Beispiel nicht mehr voll, sondern im Ergebnis nur noch zu 63 (1. Kind), 50 (2. Kind) bzw. 45 (3. Kind) Prozent mindernd auf den KiZu angerechnet. – Die Erhöhung des Gesamt-KiZu führt zu einem höheren verfügbaren Einkommen; dieses stagniert allerdings im Intervall zwischen bisheriger Höchsteinkommensgrenze und der »Abbruchkante« beim KiZu über ein Brutto-Intervall von rd. 350 Euro (Transferentzugsrate 100%). Mit Aussteuerung aus dem KiZu-Bezug sinkt das verfügbare Einkommen um rd. 100 Euro und erreicht seine vormalige Höhe erst wieder nach einem Brutto-Intervall von rd. 250 € (ab 2.240 €). Die Transferentzugsrate beträgt mithin mehr als 100 Prozent.
Infolge des Zusammenwirkens mehrerer Faktoren (KiG-Erhöhung mit entsprechender Senkung des UHV, KiZu-Erhöhung und reduzierte Anrechnung des Kindeseinkommens sowie höheres Wog) sinkt die SGB-II-Bruttoschwelle deutlich um rd. 550 Euro (von 1.140 € auf 590 €). Über ein Brutto-Intervall von rd. 1.030 Euro (>590 € bis <1.640 €) wird der Gesamt-KiZu ungekürzt durch El-terneinkommen bezogen. Die Reichweite des KiZu umfasst ein Brutto-Intervall von rd. 1.410 Euro.
Bruttolohn-Schwellen bzw. -Intervalle (Alleinerziehende, 3 Kinder) |
Geltendes Recht (1. Hj. 2019) |
1. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Simulation 2. Stufe KiZu-Reform (2. Hj. 2019) |
Angaben in Euro (Intervalle: von mehr als … bis unter … Euro) |
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Hartz-IV-Bruttoschwelle (1) | 1.140 | 590 | |
Brutto-Intervall Wog-Anspruch | 1.140 - 2.050 | 590 - 2.090 | |
Bruttoschwelle der Wog-Aussteuerung (1) | 2.040 | 2.080 | |
Brutto-Intervall KiZu-Anspruch | 1.140 - 1.660 | 590 - 2.000 | 590 - 2.450 |
Bruttoschwelle der KiZu-Aussteuerung (1) | 1.650 | 1.990 | 2.440 |
1. Brutto-Intervall Transferentzug 100% | - | 1.650 - 2.000* | 1.650 - 2.090** |
1. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 1.650 - 1.670 | 1.990 - 2.240 | 2.080 - 2.120 |
2. Brutto-Intervall Transferentzug >100% (2) | 2.040 - 2.060 | - | - |
(1) Letze Brutto-Stufe (eine Stufe = 10 Euro) mit entsprechendem Leistungsanspruch. (2) Bezogen auf das verfügbare Einkommen vor Beginn des Intervalls. – Innerhalb des Intervalls kann der Transferentzug bei einem steigendem Brutto auch kleiner als 100% sein. * Das verfügbare Einkommen steigt über ein Brutto-Intervall von rd. 350 Euro um insgesamt lediglich rd. 5 Euro. ** Das verfügbare Einkommen steigt über ein Brutto-Intervall von rd. 440 Euro um insgesamt lediglich rd. 40 Euro. |
2. Stufe KiZu-Reform. – Die zweite Stufe der KiZu-Reform (ab 2020 Abschaffung der Höchsteinkommensgrenze und Reduzierung des Anrechnungsfaktors beim Elterneinkommen von 0,5 auf 0,45) senkt die Bruttoschwelle nicht weiter. Über ein Brutto-Intervall von rd. 1.030 Euro (>590 € bis <1.640 €) wird der Gesamt-KiZu ungekürzt durch Elterneinkommen gezahlt. Wegen Aufhebung der Höchsteinkommensgrenze verlängert sich die Reichweite der KiZu-Berechtigung noch einmal deutlich um rd. 450 Euro; insgesamt umfasst sie ein Brutto-Intervall von rd. 1.850 Euro. – Das verfügbare Einkommen steigt bis zur bisherigen Höchsteinkommensgrenze kontinuierlich an und stagniert sodann bis zur Aussteuerung aus dem Wog-Bezug; die neue Kürzungsvorschrift beim KiZu führt zusammen mit dem sinkenden Wog-Anspruch zu einer Transferentzugsrate von 100 Prozent. – Mit Ausscheiden aus der Wog-Berechtigung sinkt es zudem über ein kurzes Brutto-Intervall von rd. 40 Euro geringfügig.
Schlussbemerkung
Bei den Haushalten, die von den beiden Reformstufen des KiZu erfasst werden, steigt – bei gegebenem Bruttolohn – das verfügbare Einkommen. »Erkauft« wird die größere Reichweite des KiZu zum Teil allerdings durch die gleichzeitige Ausweitung der Bruttolohn-Intervalle mit einer Transferentzugsrate von 100 Prozent, also einer Stagnation des verfügbaren Haushalts-Einkommens. Beides – größere Reichweite des KiZu und Eingrenzung des Bereichs einer 100-prozentigen Transferentzugsrate – ist über Reformen innerhalb der bestehenden (familienrelevanten) Transfersysteme wohl nicht zu haben, ohne den Berechtigtenkreis bis in Bruttolohn-Regionen auszudehnen (etwa über eine weitergehende Abflachung der Kürzungsregelungen bei KiZu und Wog), in denen dann (bei Alleinverdienern) bereits Solidaritätszuschlag fällig wäre. – Notwendig und machbar ist hingegen die zeitliche Zusammenlegung der beiden Reform-Stufen.
[1] PS-STsim-2019/1. – Zur Ermittlung des SGB-II-Bruttobedarfs werden neben den gesetzlich vorgegebenen Regel- bzw. Mehrbedarfen die für den jeweiligen Haushaltstyp von der BA ausgewiesenen Durchschnittswerte für Unterkunft und Heizung herangezogen (August 2018). Diese werden für die Ermittlung des Wohngeldanspruchs um den Anteil der durchschnittlichen warmen Betriebskosten, wie sie der letzte Wohngeld- und Mietenbericht der Bundesregierung ausweist, gemindert. – Bei der Anrechnung von Erwerbseinkommen auf den SGB-II-Bedarf wird ein pauschaler Freibetrag von im Maximum 330 Euro (vgl. § 11b Abs. 2 S. 1, Abs. 3 SGB II) berücksichtig, um den das verfügbare Einkommen im Ergebnis den SGB-II-Bedarf der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
[2] Vgl. u.a. Dietrich Creutzburg, Arm durch Arbeit, FAZ-online v. 24.03.2018, Heike Göbel; Bremst den deutschen »Sozialstaat«, FAZ-online v. 29.12.2018, Dorothea Siems (WELT), Wie stark ist die deutsche Familienpolitik?, Deutschlandfunk »Kontrovers« v. 14.01.2019 (ab ca. 26. bis ca. 30. Minute).
[3] Vgl. Kerstin Bruckmeier, Jannek Mühlhan, Andreas Peichl, Mehr Arbeitsanreize für einkommensschwache Familien schaffen v. 24.01.2018 – und zwischenzeitlich unter Berücksichtigung der UHV-Reform vom Juli 2017: Kerstin Bruckmeier, Jannek Mühlhan, Jürgen Wiemers, Arbeit muss sich lohnen – auch im unteren Einkommensbereich! Ein Reformvorschlag, IAB-Forschungsbericht 9/2018 .
[4] Vgl. u.a. Andreas Peichl im Interview mit Tina Groll (DIE ZEIT v. 30.11.2018) sowie Maximilian Blömer, Andreas Peichl, Ein »Garantieeinkommen für Alle«, Studie in Zusammenarbeit mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Wirtschaft und Finanzen von Bündnis 90/Die Grünen, ifo Forschungsberichte 97/2018, S. 56