Mindestlohn und Rente

Rente mit 68? … Rente mit 70? … Reicht alles nicht!

Jedenfalls nicht bei diesem gesetzlichen Mindestlohn

Johannes Steffen | Juni 2021

Die Altersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ist mal wieder ins Zentrum der politischen Aufmerksamkeit gerückt. Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium für Wirtschaft fordert die »Rente mit 68« [1]. Das Institut der deutschen Wirtschaft plädiert in einem Auftragsgutachten für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft sogar für die »Rente mit 70«. [2] Und die FDP verspricht allen (scheinbar gegen den Trend) die »Rente mit 60« – jedenfalls sofern sie dadurch nicht dem Staat zur Last fallen, also keine Berechtigung auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung haben. [3] Ein heilloses Durcheinander? – Keineswegs: Sie alle wollen die Altersgrenze de facto weiter anheben und somit denjenigen die Rente über steigende Abschläge kürzen, die vor dem Erreichen des Ziels aufgeben müssen. – Gleichzeitig sprechen sich all die Genannten gegen eine deutliche Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns aus.

Der beträgt gegenwärtig 9,50 Euro pro Stunde und steigt ab Juli auf 9,60 Euro – im Jahresdurchschnitt sind das 9,55 Euro. Seit seiner Einführung im Jahr 2015 (8,50 Euro) ist der gesetzliche Mindestlohn um 12,4 Prozent gestiegen. Wer in Vollzeit (37,7 Wochen-Stunden) zum Mindestlohn arbeitet kommt im Jahr 2021 auf ein versicherungspflichtiges Bruttoentgelt von 18.785 Euro. Das entspricht einer Entgeltposition von 45,22 Prozent des (vorläufigen) Durchschnittsentgelts der Rentenversicherung (lt. Anlage 1 zum SGB VI 41.541 Euro) – und ergibt damit eine Rentenanwartschaft von 0,4522 Entgeltpunkten. Im Jahr der Einführung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns waren es 47,82 Prozent oder 0,4782 Entgeltpunkte. Die Entwicklung des Mindestlohns hat also nicht Schritt gehalten mit der Entwicklung des Durchschnittsentgelts; der Index der Entgeltposition – also des Verhältnisses von Jahres-Brutto aus Mindestlohn zum Durchschnittsentgelt – sank von 100 (2015) auf 95,6 (2021).

Um alleine mit der Rente die Schwelle der Grundsicherungsberechtigung nach SGB XII erreichen zu können, muss deren monatlicher Nettobetrag (ohne weitere Einkünfte) in diesem Jahr 1.074 Euro erreichen. [4] Bei einer erwerbslebensdurchschnittlichen Entgeltposition von 45,22 Prozent – also bei heutigem Mindestlohn – bedarf es dafür einer Beitragszeit von 54,9 Jahren. Hierbei ist der Zuschlag an Entgeltpunkten auf Basis des zu Jahresbeginn in Kraft getretenen Grundrentengesetzes ebenso berücksichtigt wie der neue Rentenfreibetrag im Sozialhilferecht (§ 82a SGB XII). Wer im Alter von 17 Jahren in die Rentenversicherung eintritt und ununterbrochen beschäftigt bleibt, der kann die 1.074 Euro Nettorente frühestens im Alter von 71,9 Jahren erreichen. [5] Kommen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Langzeiterkrankung hinzu, so verschiebt dies die Altersgrenze entsprechend weiter nach oben.

Wer früher in Rente geht, bekommt eine geringere, wer später geht, erhält eine höhere Rente. Wer das 60. Lebensjahr und mit allen Altersvorsorgeansprüchen mindestens das Grundsicherungsniveau erreicht, soll selbst entscheiden, wann der Ruhestand beginnt.«
Nie gab es mehr zu tun, Wahlprogramm der Freien Demokraten, S. 87

Von wegen »freie Wahl« beim Zugang zur »Rente ab 60«. – Bei genauerem Blick erweist sich das Vorhaben der FDP als einzigartiges Umverteilungsprogramm von unten nach oben: Wer relativ gute/hohe Rentenanwartschaften erworben hat, Rentenabschläge verkraften kann und häufig auch eine höhere Lebenserwartung hat, darf früher in Altersrente wechseln; Niedriglöhnerinnen und Niedriglöhner müssten ihren Rentenbeginn dagegen deutlich nach hinten verschieben. Insofern können sie beim FDP-Modell von einer Rente mit 68 oder auch mit 70 nur träumen.

Mindestlohn und Rente

Download PNG Grafik als PNG-File - Zu den jeweils aktuellen Daten vgl hier Löhne - Renten - Existenzminimum (Tabelle 2.3)

Der geschilderte Zusammenhang lässt sich auch anders herum betrachten: Ausgangspunkt wäre nicht die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, sondern eine typisierend vorgegebene Lebensarbeitszeit (Beitragsjahre). Wie hoch müsste der gesetzliche Mindestlohn derzeit ausfallen, wenn die Beitragszeit mit 45 Jahren angesetzt wird (sog. Standarderwerbsbiografie) und alle übrigen Annahmen unverändert bleiben? In diesem Fall ist eine erwerbslebensdurchschnittliche Entgeltposition von 76,48 Prozent erforderlich. Nur dann erreicht alleine die Nettorente jene Höhe, die eine Grundsicherungsberechtigung ausschließt. Das entspricht 2021 einem Stundenlohn in Höhe von 16,15 Euro. Beim gesetzlichen Mindestlohn, der nach erwerbslebenslanger Vollzeitbeschäftigung eine Nettorente gerade oberhalb der Schwelle zur Grundsicherungberechtigung ermöglichen sollte, ist also noch reichlich Luft nach oben.

In den Programmatiken von CDU/CSU und FDP finden sich (erwartungsgemäß) keinerlei Hinweise auf die Notwendigkeit einer deutlichen Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns. Aber auch Zielmarken, wie sie beispielsweise in den Wahlprogrammen von SPD (»zunächst auf mindestens zwölf Euro erhöhen«), Bündnis 90/Die Grünen (»sofort auf 12 Euro anheben«) oder auch der LINKEN (13 Euro) gesetzt werden, sind schon heute nicht geeignet, nach einem »erfüllten Arbeitsleben« eine Nettorente zu erreichen, die bei typisierender Betrachtung alleine den Anspruch auf Grundsicherung auschließen könnte. Die Mindestlohnforderungen der Parteien – soweit überhaupt vorgetragen – bewegen sich insofern weiterhin im Bereich der Altersarmuts-Löhne.

[1] Vorschläge für eine Reform der gesetzlichen Rentenversicherung, Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Berlin 2021. mehr
[2] Nachhaltigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung, iw-Gutachten für die Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft, Köln 2021.
[3] Nie gab es mehr zu tun, Wahlprogramm der Freien Demokraten, Berlin 2021. mehr
[4] Der Wert ergibt sich aus dem auf Ende 2021 mit der durchschnittlichen Änderungsrate der vergangenen Jahre fortgeschriebenen durchschnittlichen Bruttobedarf in der Altersgrundsicherung (außerhalb von Einrichtungen) zuzüglich des maximalen Rentenfreibetrags gem. § 82a SGB XII.
[5] Berechnungen auf Wertebasis 2021.

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