Chronik Pflegeversicherung

Chronik PflegeversicherungWesentliche Änderungen im Bereich der Pflegeversicherung

 

Inhalt

Inhalt
1995 Pflege-Versicherungsgesetz
  Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit
1996 1. SGB-XI-Änderungsgesetz
1998 Gesetz zur sozialen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen
  3. SGB-XI-Änderungsgesetz
1999 Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse
  4. SGB-XI-Änderungsgesetz
2000 Haushaltssanierungsgesetz
  GKV-Gesundheitsreform 2000
2002 Pflege-Qualitätssicherungsgesetz (PQsG)
  Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG)
2005 Kinder-Berücksichtigungsgesetz (KiBG)
  Verwaltungsvereinfachungsgesetz
2007 Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)
2008 Pflege-Weiterentwicklungsgesetz
2012/13 Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)
2015 Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)
2016/17 Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)
2017 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
2018 Betriebsrentenstärkungsgesetz
2019 Fünftes Gesetz zur Änderung des SGB XI – Beitragssatzanpassung
2020
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020
2021
Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege
2021/22
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)
  Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV
 2022 Darlehen des BAS
  Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung
2023
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs
  Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG
2024
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

1995/96
Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG)

Als fünfte Säule tritt zum 1.1.1995 das PflegeVG als SGB XI in Kraft (Leistungen im ambulanten Bereich ab 1. April 1995 - Leistungen im stationären Bereich ab 1. Juli 1996 (2. Stufe)); es ersetzt und erweitert die bisherigen Leistungen bei Schwerpflegebedürftigkeit im Rahmen der GKV. Für das soziale Risiko der Pflegebedürftigkeit wird damit eine Grundsicherung (keine Vollabsicherung) geschaffen. In Abhängigkeit von der Pflegestufe (I - III) erbringt die PV vor allem folgende Leistungen:

  • Ambulante Pflegehilfe als Sachleistung (wahlweise Pflegegeld - bei Sicherstellung der erforderlichen Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung durch den Pflegebedürftigen) je Kalendermonat
    Stufe I: 25 Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 750 DM (Pflegegeld: 400 DM),
    Stufe II: 50 Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1.800 DM (Pflegegeld: 800 DM) und
    Stufe III: 75 Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 2.800 DM (Pflegegeld: 1.300 DM); in Einzelfällen (aber für nicht mehr als 3% der Pflegebedürftigen der Stufe III) bis zu einem Gesamtwert von 3.750 DM.
    Hierbei ist eine Kombination zwischen Sach- und Geldleistung möglich.
  • Bei Verhinderung der Pflegeperson übernimmt die PV die Kosten für eine Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Kalenderjahr bis zu einem Betrag von 2.800 DM.
  • Pflegehilfsmittel (bei zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln bis zu 60 DM/Monat; bei nicht zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln müssen erwachsene Versicherte 10% (maximal 50 DM) zuzahlen) und technische Hilfen im Haushalt (vorrangig leihweise); Härtefälle können von der Zuzahlung ganz oder teilweise befreit werden.
  • Teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege (zeitlich unbegrenzt) im Umfang von monatlich bis zu 750 DM (Stufe I), 1.500 DM (Stufe II) bzw. 2.100 DM (Stufe III).
  • Aufwendungen für Kurzzeitpflege (vollstationär) für die Dauer von vier Wochen im Kalenderjahr werden bis zu einem Betrag von 2.800 DM von der PV übernommen.
  • Ist vollstationäre Pflege erforderlich, so übernimmt die PV (ab 1.7.1996) die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einem Betrag von monatlich 2.800 DM - in Ausnahmefällen (aber für nicht mehr als 5% der Pflegebedürftigen der Stufe III) bis zu 3.300 DM. Insgesamt dürfen die Ausgaben der PV für stationär Pflegebedürftige im Jahresdurchschnitt (Monatsdurchschnitt) 30.000 DM/Fall (2.500 DM/Fall) nicht übersteigen. - Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung hat der Pflegebedürftige selbst zu tragen.
  • Soziale Absicherung ehrenamtlicher Pflegepersonen in der Renten- und Unfallversicherung.
  • Der Beitragssatz zur PV beträgt ab 1.1.1995 1,0% des Bruttoentgelts (bis zur BBG der GKV). Zur Kompensation der Belastung der ArbGeb mit dem hälftigen Beitragssatz streichen die Länder einen gesetzlichen Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt (Buß- und Bettag). In Sachsen, wo kein Feiertag gestrichen wird, müssen die ArbN den 1%igen Beitrag zur PV alleine tragen. Mit Inkrafttreten der 2. Stufe steigt der Beitragssatz auf 1,7% (Beitragstragung in Sachsen: ArbN 1,35%, ArbGeb 0,35%). - Die Kompensationsregelung ist gleichbedeutend mit dem Einstieg in den Ausstieg aus der paritätischen Beitragsfinanzierung der Sozialversicherung.

1995 (April)
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit

  • Durch Neufassung des Art. 51 wird klargestellt, dass die Besitzstandsregelung (Personen, die bis Ende März 1995 Pflegegeld nach BSHG a. F. erhielten) ab April 1995 auch in den Fällen gilt, in denen ein Pflegegeldanspruch nach neuem Recht (SGB XI bzw. BSHG n. F.) nicht gegeben ist. Der Besitzstandsschutz gilt damit für sämtliche (bisherigen) Empfänger von BSHG-Pflegegeld.

1996 (Juni)
1. SGB-XI-ÄndG

  • Entscheidet sich der Pflegebedürftige bei Verhinderung der Pflegeperson (vier Wochen im Kalenderjahr) für eine Vertretung durch nicht erwerbsmäßige Pflegekräfte, so ist der Leistungsanspruch gegenüber der PV grundsätzlich auf den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe beschränkt. Fahrtkosten, Verdienstausfall etc. der Ersatzpflegekraft kann die PV im Rahmen der Leistungsobergrenze (2.800 DM/Kalenderjahr) zusätzlich übernehmen.
  • Die Zeitvorgaben der Pflegebedürftigkeits-Richtlinien (vom 7.11.1994) werden gesetzlich festgeschrieben. Hiernach müssen für die Zuordnung zu den Pflegestufen die erforderlichen Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung wöchentlich im Tagesdurchschnitt
    Stufe I mindestens 90 Minuten (davon Grundpflege mehr als 45 Minuten),
    Stufe II mindestens drei Stunden (davon Grundpflege mindestens zwei Stunden),
    Stufe III mindestens fünf Stunden (davon Grundpflege mindestens vier Stunden)
    betragen.
  • Die Kosten der medizinischen Behandlungspflege (z.B. Spritzen setzen, Wundversorgung), die die stationär Pflegebedürftigen bisher selbst zu tragen hatten, werden innerhalb der leistungsrechtlichen Obergrenzen bis Ende 1999 von der Pflegeversicherung übernommen (für die Zeit danach soll über die Kostentragung zwischen Kranken- und Pflege-Versicherung neu entschieden werden).
  • Die Kosten der sozialen Betreuung im Pflegeheim, die bisher ebenfalls vom Pflegebedürftigen selbst zu tragen waren, werden innerhalb der leistungsrechtlichen Obergrenze von der Pflegeversicherung übernommen.
  • Für einen Übergangszeitraum bis Ende 1997 werden die von der PV zu tragenden Leistungen bei stationärer Pflege pauschal festgelegt:
    Pflegestufe I: 2.000 DM/Monat
    Pflegestufe II: 2.500 DM/Monat
    Pflegestufe III: 2.800 DM/Monat (Ausnahmefälle: 3.300 DM/M)
    Eine Kürzung der Beträge erfolgt nur dann, wenn ansonsten der Pflegebedürftige einen Eigenanteil von weniger als 25% des gesamten Heimentgelts zu tragen hätte. Wird der Durchschnittsbetrag von 30.000 DM pro Jahr und stationär Pflegebedürftigen überschritten, sind die Leistungssätze für die einzelnen Pflegebedürftigen entsprechend zu kürzen.

1998
Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen

  • Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen, die Freistellungen von der Arbeitsleistung bei durchgehender Entgeltzahlung (aufgrund von Vor- oder Nacharbeit (Wertguthaben)) vorsehen (z.B. bei verblockter Altersteilzeit über den Zeitraum von fünf Jahren hinaus), besteht infolge einer Änderung des SGB IV auch während der Freistellungsphase eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (und damit sozialversicherungsrechtlicher Schutz). - Voraussetzung ist vor allem, dass (a) die Freistellung aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgt und (b) das während der Freistellungsphase fällige Arbeitsentgelt einerseits vom Arbeitsentgelt in den vorausgehenden 12 Kalendermonaten nicht unangemessen abweicht und andererseits oberhalb der sog. Geringfügigkeitsgrenze liegt. - Die Sozialbeiträge für die Zeit der tatsächlichen Arbeitsleistung und für die Zeit der Freistellung sind entsprechend der Fälligkeit der jeweiligen anteiligen Arbeitsentgelte zu zahlen.

1998
3. SGB-XI-ÄndG

  • Die im 1. SGB XI-ÄndG bis Ende 1997 befristete Übergangsregelung zu den von der PV pauschal zu tragenden Leistungen bei stationärer Pflege wird bis Ende 1999 verlängert.

1999
Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (April)

  • Die Entgeltgrenze für geringfügige Dauerbeschäftigungen wird für alle Sozialversicherungszweige sowie einheitlich in den alten und neuen Bundesländern bei 630 DM/Monat festgeschrieben (vgl. im Übrigen: Krankenversicherung).

1999 (August)
4. SGB-XI-ÄndG

  • Pflegegeld wird unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf die Unterhaltsansprüche oder -verpflichtungen der Pflegeperson angerechnet.
  • Pflegegeld, das im Sterbemonat gezahlt wurde, muss nicht mehr zum Teil zurückerstattet werden.
  • Die Kosten der Pflegepflichteinsätze professioneller Pflegedienste (bei Beziehern von Pflegegeld) übernimmt die Pflegekasse (bisher: der Pflegebedürftige).
  • Die Aufwendungen der Pflegekasse für Ersatzpflegekräfte (grundsätzlich für längstens vier Wochen im Kalenderjahr und bis zu einem Betrag von 2.800 DM) dürfen den Betrag des Pflegegeldes der festgestellten Pflegestufe nicht übersteigen, wenn die Ersatz-Pflegekraft mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt.
  • Bei teilstationärer Tages- oder Nachtpflege werden die Höchstbeträge für Pflegestufe II von 1.500 DM auf 1.800 DM und für Pflegestufe III von 2.100 DM auf 2.800 DM erhöht und damit den Beträgen der häuslichen Pflegesachleistung angepasst.
  • Die einschränkende Leistungsvoraussetzung, dass vor der Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege zunächst ein Jahr lang Pflege erbracht worden sein muss, wird gestrichen.

2000
Haushaltssanierungsgesetz (HSanG)

  • Die Bemessungsgrundlage der PV-Beiträge für Alhi-Empfänger wird von 80% des dem Zahlbetrag der Alhi zugrundeliegenden Arbeitsentgelts auf den Zahlbetrag der Alhi gekürzt.

2000
Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahre 2000 (GKV-Gesundheitsreform 2000)

  • Die zum 31. Dezember 1999 auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer und vollstationärer Pflege im Rahmen der gedeckelten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Aufwendungen für die Grundpflege und die soziale Betreuung auch die im Pflegesatz enthaltenen Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen, wird um zwei Jahre bis zum 31.12.2001 verlängert. Gleichzeitig wird die Regelung über die pauschalen Leistungsbeträge bei stationärer Pflege in Höhe von 2.000 DM in der Pflegestufe I, 2.500 DM in der Pflegestufe II, 2.800 DM in der Pflegestufe III und 3.300 DM in Härtefällen ebenfalls um zwei Jahre bis zum 31.12.2001 verlängert.

2002
Pflege-Qualitätssicherungsgesetz

  • Qualitätssicherung und -prüfung: Jedes Pflegeheim und jeder Pflegedienst wird verpflichtet, ein umfassendes, einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen. Unabhängige Sachverständige müssen in regelmäßigen Abständen die Qualität der Einrichtung nachprüfen.
  • Personalausstattung: Die Pflegeeinrichtungen und ihre Verbände erhalten Instrumente an die Hand, um mit den Kostenträgern Vereinbarungen treffen zu können, die den erforderlichen Personalaufwand gebührend berücksichtigen. Für jedes Heim müssen Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen und auf Landesebene Personalrichtwertvereinbarungen getroffen werden.
  • Verbraucherschutz: Durch verstärkte Beratung und Information können die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen ihre Rechte wirksamer wahrnehmen. Pflegekassen können sich an kommunalen Beratungsangeboten beteiligen, und verstärkt die Pflegenden im häuslichen Umfeld schulen.
  • Zusammenarbeit mit der Heimaufsicht: Im stationären Bereich wird die Zusammenarbeit zwischen den Medizinischen Diensten der Krankenversicherung und der staatlichen Heimaufsicht verbessert.

2002
Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz (PflEG)

  • Eingeführt wird ein zusätzlicher Leistungsanspruch für Pflegebedürftige mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung. Danach kann dieser Personenkreis bei häuslicher Pflege zusätzliche finanzielle Hilfen der Pflegeversicherung im Werte von bis zu 460 Euro pro Kalenderjahr für qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen.
  • Die Entwicklung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf, insbesondere für demenziell Erkrankte, wird gefördert mit zwei ineinander greifenden Komponenten:
    a) Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote, ergänzt durch oder kombiniert mit der
    b) Förderung von Modellprojekten.
    Beide Komponenten werden anteilig durch die soziale und private Pflegeversicherung einerseits sowie durch Land oder Kommunen andererseits in Höhe von insgesamt 20 Mio. Euro jährlich finanziert.
  • Bestehende Beratungsangebote für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf werden verbessert und erweitert, insbesondere werden beratende Hilfen im häuslichen Bereich durch zusätzliche Hausbesuche ausgebaut.
  • Die zum 31. Dezember 2001 auslaufende Übergangsregelung, nach der die Pflegekassen bei teilstationärer und vollstationärer Pflege im Rahmen der gedeckelten leistungsrechtlichen Höchstbeträge neben den Aufwendungen für die Grundpflege und die soziale Betreuung auch die im Pflegesatz enthaltenen Aufwendungen für die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege übernehmen, wird um drei Jahre bis zum 31.12.2004 verlängert. Gleichzeitig wird die Regelung über die pauschalen Leistungsbeträge bei stationärer Pflege in Höhe von 1.023 Euro in der Pflegestufe I, 1.279 Euro in der Pflegestufe II, 1.432 Euro in der Pflegestufe III und 1.688 Euro in Härtefällen ebenfalls um drei Jahre bis zum 31.12.2004 verlängert.

2005
Kinder-Berücksichtigungsgesetz

Aus Anlass des Urteils des BVerfG vom 03. April 2001 zum Familienlastenausgleich in der sozialen PV, mit dem eine beitragsmäßige Besserstellung von Mitgliedern mit Kindern gegenüber kinderlosen Beitragszahlern eingefordert wurde, wird ein Beitragszuschlag für Kinderlose eingeführt; der Zuschlag ist von den Mitgliedern alleine (ohne ArbGeb-Beteiligung) zu tragen:

  • Kinderlose Mitglieder der sozialen PV zahlen ab 2005 nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag von 0,25% (ArbN-Anteil insgesamt also 1,1% - Sachsen: 1,6%).
  • Der Beitragszuschlag fällt nicht an für Mitglieder, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Alg II.
  • Zuschlagspflichtig sind auch Personen, die selbst keinen Beitrag zur Pflegeversicherung tragen, weil ein Dritter den Beitrag trägt. So werden die Beitragszuschläge für die Bezieher von AlgA, AlgW, Kug und Wausfg von der BA pauschal in Höhe von 20 Mio. Euro pro Jahr an den Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung überwiesen. Die BA kann allerdings mit Zustimmung des BMWA hinsichtlich der übernommenen Beträge Rückgriff bei den genannten Leistungsbeziehern nehmen.
  • Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden beitragspflichtigen Elternteilen Zuschlagsfreiheit aus. Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten trotzdem nicht als kinderlos, eine Lebendgeburt ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

2005
Verwaltungsvereinfachungsgesetz

  • Die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung wird auf die Kinder familienversicherter Kinder ausgedehnt.
  • Die bis Ende 2004 befristeten Übergangsregelungen zur Finanzierung der medizinischen Behandlungspflege in stationären Pflegeeinrichtungen sowie zur Geltung der stationären Sachleistungspauschalen werden bis Ende Juni 2007 verlängert.

2007
Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-WSG)

  • Die medizinische Behandlungspflege bleibt auf Dauer Leistung der Pflegeversicherung.

2008 (Juli)
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz

  • Der Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2008 von 1,7% (1.95% für Kinderlose) auf 1,95% (2.2%).
  • Stärkung der ambulanten Versorgung v.a. durch
    • Schaffung wohnortnaher Pflegestützpunkte zur Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehöriger sowie Koordination aller für die wohnortnahe Versorgung notwendiger Angebote (die Entscheidung über die Einrichtung ist allerdings in das Ermessen der obersten Landesbehörden gestellt),
    • Einführung eines Pflegeberaters ab 2009 sowie Eröffnung der Möglichkeit, Ansprüche auf Leistungen (Pflege, Betreuung, hauswirtschaftliche Versorgung) gemeinsam mit weiteren Leistungsberechtigten in Anspruch zu nehmen; Pflegekassen können zudem nicht mehr nur in Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich auch Verträge mit Einzelpflegern abschließen.
  • Zur Stärkung des Grundsatzes des Vorrangs der häuslichen Pflege vor der stationären Pflege werden die ambulanten Sach- und Geldleistungen stufenweise erhöht und ab 2015 dynamisiert.
    • Die ambulanten Sachleistungen betragen demnach
      Stufe bis 06/'08 ab 07/'08 2010 2012
      I 384 € 420 € 440 € 450 €
      II 921 € 980 € 1.040 € 1.100 €
      III 1.432 € 1.470 € 1.510 € 1.550 €
    • Das Pflegegeld erhöht sich wie folgt
      Stufe bis 06/'08 ab 07/'08 2010 2012
      I 205 € 215 € 225 € 235 €
      II 410 € 420 € 430 € 440 €
      III 665 € 675 € 685 € 700 €
    • Die stationären Sachleistungen in den Stufen I und II bleiben bis zur Dynamisierung unverändert – in Stufe III betragen sie bis dahin
      Stufe bis 06/'08 ab 07/'08 2010 2012
      III 1.432 € 1.470 € 1.510 € 1.550 €
      in Härte-
      fällen
      1.688 € 1.750 € 1.825 € 1.918 €
  • Der mit dem PflEG 2002 eingeführte zusätzliche Leistungsbetrag für Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz wird auf 100 EUR monatlich (Grundbetrag) bzw. 200 EUR monatlich (erhöhter Grundbetrag) festgelegt; diese Sätze können künftig auch Menschen in »Pflegestufe 0« (insb. Demenzkranke) erhalten. Für die zusätzliche Betreuung demenziell erkrankter Pflegeheimbewohner zahlt die PV einen Vergütungszuschlag (zur Finanzierung einer zusätzlichen Pflegekraft pro 25 demenziell erkrankter Bewohner).
  • Zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation in der Pflege hat der MDK in jedem Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit zu vermerken, ob und welche medizinischen Reha-Leistungen im Einzelfall geboten sind. Pflegeeinrichtungen erhalten eine einmalige Bonuszahlung von 1.536 EUR, wenn es ihnen gelingt, dass durch verstärkte rehabilitative Bemühungen ein Pflegebedürftiger in eine niedrigere Pflegestufe eingestuft wird. Wurden innerhalb von 6 Monaten nach Begutachtung und Antragstellung für einen Pflegebedürftigen keine notwendigen Leistungen zur medizinischen Reha erbracht, werden die KK verpflichtet, der Pflegekasse einen Betrag in Höhe von 3.072 EUR zu erstatten.
  • Wie zuvor in der PKV wird auch in der privaten Pflegeversicherung die Portabilität individueller Altersrückstellungen geregelt (Grundsatz: Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung). Die Pflegekassen erhalten die Möglichkeit, für gesetzlich Versicherte private Pflege-Zusatzversicherungen zu vermitteln.
  • Einführung einer Pflegezeit für Arbeitnehmer. – Zur häuslichen Pflege pflegebedürftiger naher Angehöriger (Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Kinder, Adoptiv- (auch des Ehegatten oder Lebenspartners) sowie Schwiegerkinder und Enkelkinder) haben ArbN einmal pro Pflegefall und ohne eigenständigen gesetzlichen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung oder Entgeltersatzleistung
    • das Recht, in einer akut aufgetretenen Pflegesituation kurze Zeit (bis zu 10 Arbeitstage) und ohne Zustimmung des ArbGeb der Arbeit fern zu bleiben sowie
    • in Unternehmen mit idR mehr als 15 Beschäftigten einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf (teilweise oder volle) Freistellung von der Arbeit (Pflegezeit) für maximal 6 Monate. Während der Pflegezeit liegt Versicherungspflicht zur BA vor, sofern auch unmittelbar vor der Pflegezeit Versicherungspflicht bestand; bei fortdauernder Pflege ist nach der Pflegezeit eine freiwillige Weiterversicherung möglich (Voraussetzung: Pflegeaufwand pro Woche beträgt mindestens 14 Std.). Die Pflegezeit zählt bei einem anschließend evtl. zu ermittelnden Alg-Anspruchs nicht zum Bemessungszeitraum; die Pflegkasse des Pflegebedürftigen zahlt während der Pflegezeit Beiträge zur KV/PV der Pflegeperson.

2012/13
Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG)

  • Der Beitragssatz zur sPV steigt ab 2013 von 1,95% auf 2,05%.
  • Personen mit dauerhaft eingeschränkter Alltagskompetenz (demenzbedingte Fähigkeitsstörungen, geistige Behinderungen oder psychische Erkrankungen) der Pflegestufen I, II und »Null«, die zu Hause betreut werden, erhalten im Vorgriff auf den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und zusätzlich zu den bisherigen Leistungen nach § 45b in Höhe von monatlich 100 EUR bzw. 200 EUR einen pauschal erhöhten Leistungsbetrag an Pflegegeld bzw. Pflegesachleistung. Die Beträge belaufen sich auf:
    Leistung Stufe »Null« Stufe I Stufe II
    Pflegegeld 120 EUR 70 EUR (insges. 305 EUR) 85 EUR (insges. 525 EUR)
    Sachleistung 225 EUR 215 EUR (insges. 665 EUR 150 EUR (insges. 1.250 EUR)
    Kombi-Leistung anteilig anteilig anteilig
  • Personen mit Pflegestufe »Null« haben bis zum Inkrafttreten eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs zudem Anspruch auf Leistungen zur häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson für maximal 4 Wochen im Kalenderjahr (§ 39 SGB XI) sowie Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, sowie auf Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen (§ 40 SGB XI).
  • Der Pflegebedürftige kann selbst entscheiden, in welchem Umfang er Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung oder häusliche Betreuung in Anspruch nimmt und welche Hilfen er konkret abruft, solange im Einzelfall Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung sichergestellt bleiben.
  • In einem Modellvorhaben wird geprüft, ob neben den heutigen Pflegediensten auch Betreuungsdienste vorgehalten werden können, die ihr Leistungsangebot auf Demenzkranke spezialisieren.
  • Die Pflegekassen werden verpflichtet, Antragstellenden neben dem Leistungsbescheid eine im Rahmen der Begutachtung zu erstellende gesonderte Rehabilitationsempfehlung zu übermitteln. Pflegende Angehörige können Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen in Anspruch nehmen, die zugleich Pflege und Betreuung des zu pflegenden Angehörigen gewährleisten.
  • Um pflegenden Angehörigen eine Auszeit zu erleichtern, wird bei Inanspruchnahme von Leistungen der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege das Pflegegeld zur Hälfte weitergezahlt.
  • Eine rentenversicherungsrechtliche Absicherung als Pflegeperson erfordert eine Mindestpflegeaufwendung von 14 Stunden pro Woche. Zum Ausgleich von Härtefällen muss dieser Pflegeaufwand künftig nicht allein für einen Pflegebedürftigen getätigt werden, sondern kann auch durch die Pflege von zwei oder mehr Pflegebedürftigen erreicht werden.
  • Für Selbsthilfegruppen in der Pflegeversicherung werden 10 Cent pro Versicherten und Jahr (insgesamt ca. 8 Millionen EUR jährlich) von der Pflegeversicherung bereitgestellt.
  • Wohnformen zwischen ambulanten und stationären Betreuung werden zusätzlich gefördert (je Pflegebedürftigen 200 Euro), um dem höheren Organisationsaufwand gerecht werden zu können. Darüber hinaus ist ein zeitlich befristetes Initiativprogramm zur Gründung ambulanter Wohngruppen vorgesehen mit einer Förderung von 2.500 Euro pro Person (maximal 10.000 Euro je Wohngruppe) für notwendige Umbaumaßnahmen in der gemeinsamen Wohnung.
  • In der sozialen oder privaten PV versicherte volljährige und nicht pflegebedürftige Personen haben Anspruch auf eine Pflegevorsorgezulage in Höhe von monatlich 5 EUR, sofern sie einen monatlichen Eigenbeitrag von mindestens 10 EUR leisten. Auf Seiten des Versicherers verlangt die Förderfähigkeit eines entsprechenden Vertrages u.a. Kontrahierungszwang und den Verzicht auf die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, der Risikoprüfung sowie auf Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse. Wartezeiten sind nur bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren zulässig; sie beginnen mit Vertragsbeginn. Darüber hinaus setzt die Förderfähigkeit voraus, dass bei Eintritt des Pflegefalls oder bei Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz für jede Pflegestufe eine Geldleistung zur Sicherstellung der Pflege zur selbstbestimmten Verwendung ausgezahlt wird; diese muss in Pflegestufe III mindestens 600 EUR im Monat betragen. Weitere Leistungen darf der förderfähige Tarif nicht umfassen. Dies schließt nicht aus, dass ein Vertrag über eine Pflege-Zusatzversicherung sowohl förderfähige als auch nicht förderfähige Tarife umfassen kann. Um eine Überversicherung zu verhindern, dürfen geförderte Pflege-Zusatzversicherungen nur Geldleistungen vorsehen, die im Ergebnis maximal zu einer Verdoppelung der Höhe der nach SGB XI gewährten Leistungen führen. Um dem Wertverlust der Leistungen entgegenzuwirken, ist eine Dynamisierung bis zur Höhe der allgemeinen Inflationsrate zulässig. Außerdem muss es sich bei den förderfähigen Pflege-Zusatzversicherungen um eine nach Art der Lebensversicherung kalkulierte Risikoversicherung handeln. Es gelten Rechnungszinssatz und Kalkulationsgrundlagen des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Die Beiträge können nach Eintrittsalter differenziert kalkuliert werden. Eine Differenzierung nach Geschlecht ist nicht zulässig.

2015
Erstes Pflegestärkungsgesetz (PSG I)

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung steigt von bisher 2,05% auf 2,35%. Der Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt weiterhin 0,25%. – Die Beiträge der Beschäftigten erhöhen sich nicht, wenn Länder im Jahre 2017 den Reformationstag einmalig zu einem gesetzlichen Feiertag erheben.
  • In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung errichtet. Verwaltung und Anlage der Mittel des Sondervermögens werden der Deutschen Bundesbank übertragen. Das Sondervermögen dient der langfristigen Stabilisierung der Beitragsentwicklung in der sozialen Pflegeversicherung. – Dem Fonds werden ab 2015 und bis einschließlich 2033 jährlich 0,1% der beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen der sozialen Pflegeversicherung zugeführt. Ab dem Jahr 2035 (nach einem Ansparzeitraum von 20 Jahren) kann das Sondervermögen zur Sicherung der Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung verwendet werden. Eine Verwendung der Mittel des Sondervermögens für gesetzlich vorgenommene Leistungsverbesserungen (Ausnahme: Anpassungen zur Berücksichtigung der Preisentwicklung) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die Obergrenze der jährlich an den Ausgleichsfonds abführbaren Mittel ist der 20. Teil des Realwertes des zum 31. Dezember 2034 vorhandenen Mittelbestandes des Sondervermögens.
  • Die (Grenz-) Beträge für Sach- und Geldleistungen der Pflegeversicherung werden an die Preisentwicklung angepasst und steigen ab 2015 in der Regel um 4%. Dies betrifft u.a. die folgenden Leistungen:
    Pflegestufe Monatlicher Betrag in Euro
      bis 2014 ab 2015
    1. Pflegesachleistung bei häuslicher Pflege
    I 450 468
    II 1.100 1.144
    III 1.550 1.612
    III Härtefälle 1.918 1.995
    2. Mit dem PNG pauschal erhöhte Pflegesachleistungen1
    »Null« 225 231
    I 215 221
    II 150 154
    3. Pflegegeldleistung bei häuslicher Pflege
    I 235 244
    II 440 458
    II 700 728
    4. Mit dem PNG pauschal erhöhte Pflegegeldleistungen1
    »Null« 120 123
    I 70 72
    II 85 87
    5. Wohngruppenzuschlag je Pflegebedürftigen1
    I bis III, ab 2015 auch »Null« 200 205
    6. Häusliche Verhinderungspflege (Grenzbetrag)
    »Null« bis III bis zu 1.550 bis zu 1.612
    7. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
    »Null« bis III 31 40
    8. Zuschüsse zur Verbesserung des individuellen
    Wohnumfeldes (je Maßnahme)
    »Null« bis III bis zu 2.557 bis zu 4.000
    9. Teilstationäre Pflege (Tages- und Nachtpflege)
    I 450 468
    II 1.100 1.144
    III 1.550 1.612
    10. Kurzzeitpflege (bis zu 4 Wochen)
    »Null« bis III bis zu 1.550 bis zu 1.612
    11. Vollstationäre Pflegesachleistungen
    I 1.023 1.064
    II 1.279 1.330
    III 1.550 1.612
    III Härtefälle 1.918 1.995
    12. Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen
    »Null« bis III2

    1003

    1043
    2003 2083
    1 Anpassung um 2,67% - die Leistung wurde erst 2013 eingeführt. 2 Ab 2015 auch Stufen I bis III ohne erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz – allerdings begrenzt auf den Grundbetrag. 3 Grundbetrag. 4 Erhöhter Betrag.
  • Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen (bisher: vier Wochen) im Kalenderjahr in Anspruch genommen werden. Darüber hinaus können künftig bis zu 50% des Kurzzeitpflegebetrages (bis zu 806 EUR) als häusliche Verhinderungspflege genutzt werden. – Für die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernimmt die Pflegekasse Aufwendungen bis zum 1,5fachen (bisher: 1,0fachen) des Pflegegeldes der maßgeblichen Pflegestufe für ebenfalls bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr.
  • Teilstationäre Tages- und Nachtpflege kann künftig zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen wer-den, ohne dass (wie bisher) eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
  • Kurzzeitpflege kann um den Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege erhöht und um bis zu vier Wochen verlängert werden. Es können somit bis zu acht Wochen und Leistungen bis zu 3.224 Euro für die Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden, soweit im Kalenderjahr keine Leistungen der Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden.
  • Versicherte mit festgestellter dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz im Sinne von § 45a können ihren Kostenerstattungsanspruch aus § 45b Absatz 1 nicht nur für zusätzliche Betreuungsleistungen, sondern künftig auch für zusätzliche Entlastungsleistungen nutzen. Dies gilt im Übrigen auch für Pflegebedürftige der Stufen I bis III, die nicht die Voraussetzungen des § 45a erfüllen, mit der Maßgabe, dass die Kosten bis zum Grundbetrag von 104 Euro erstattet werden. – Zusätzliche Entlastungsleistungen beinhalten die Erbringung von Dienst-leistungen, eine die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten stärkende bzw. stabilisierende Alltagsbegleitung, organisatorische Hilfestellungen, Unterstützungsleistungen für pflegende Angehörige, insbesondere zur Bewältigung des Pflegealltags, oder andere geeignete Maßnahmen, die der Bedarfsdeckung bzw. Entlastung dienen.

2016
Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen

  • Die Einführung eines neuen Versicherungspflichttatbestandes für Waisenrentner in der GKV wird auch für die soziale Pflegeversicherung nachvollzogen.

2016/2017
Zweites Pflegestärkungsgesetz (PSG II)

  • Das 2015 eingeführte Pflegeunterstützungsgeld ist als Lohnersatzleistung bei anderen Sozialleistungen, deren Gewährung vom Einkommen abhängig ist, zu berücksichtigen.
  • Anteiliges Pflegegeld (bisher bis zu vier Wochen) wird während einer Kurzzeitpflege (§ 42) für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege (§ 39) für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in halber Höhe fortgewährt. Die erweiterten zeitlichen Höchstgrenzen für das anteilige Pflegegeld gelten auch für die Kombinationsleistung.
  • Die zeitliche Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege wird generell auf acht Wochen je Kalenderjahr ausgedehnt. Es bleibt jedoch bei der betragsmäßigen Höchstgrenze von grundsätzlich 1.612 Euro je Kalenderjahr für die Kurzzeitpflege. Dieser Leistungsbetrag kann wie bisher nur erhöht werden, soweit Mittel der Verhinderungspflege zugunsten der Kurzzeitpflege eingesetzt werden, wodurch sich der Anspruch auf Verhinderungspflege entsprechend vermindert.
  • Ab 2017 steigt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung von 2,35 (Kinderlose: 2,6) Prozent auf 2,55 (2,8) Prozent.
  • Zeitgleich werden ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff und das Neue Begutachtungsassessment (NBA) als Begutachtungsinstrument im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit eingeführt. Zukünftig werden weitere für Personen mit kognitiven und psychischen Beeinträchtigungen relevante Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten erfasst. Künftig wird es daher nur noch ein Feststellungsverfahren für Pflegebedürftigkeit geben. Alle Pflegebedürftigen haben – abhängig von ihrem Pflegegrad – Zugang zu den gleichen Leistungen. Zusätzliche Leistungen für einzelne Personenkreise sind nicht mehr erforderlich, da das Begutachtungsinstrument mit seiner Bewertungssystematik zu einer Gleichbehandlung der verschiedenen Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten entsprechend ihrem Schweregrad führt.
  • Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens von gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten sind die in den folgenden sechs Bereichen genannten Kriterien:
    • Mobilität,
    • kognitive und kommunikative Fähigkeiten,
    • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen,
    • Selbstversorgung,
    • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie
    • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.
    Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1 bis 5 – bisher: Pflegestufe »Null« bis III).
  • Der Pflegegrad wird mit Hilfe eines in sechs Module (entsprechend den sechs Bereichen) gegliederten Begutachtungsinstruments ermittelt. In jedem Modul sind für die Kriterien in den einzelnen Bereichen mehrere Kategorien vorgesehen. Die Kategorien stellen die in ihnen zum Ausdruck kommenden verschiedenen Schweregrade der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten dar. Den Kategorien werden Einzelpunkte zugeordnet:
    • Modul 1 (Mobilität) umfasst fünf Kriterien mit den Kategorien
      • »selbständig«: 0 Punkte,
      • »überwiegend selbständig«: 1 Punkt,
      • »überwiegend unselbständig«: 2 Punkte,
      • »unselbständig«: 3 Punkte.
    • Modul 2 (kognitive und kommunikative Fähigkeiten) umfasst elf Kriterien mit den Kategorien
      • »vorhanden/unbeeinträchtigt«: 0 Punkte,
      • »größtenteils vorhanden«: 1 Punkt,
      • »in geringem Maße vorhanden«: 2 Punkte,
      • »nicht vorhanden«: 3 Punkte.
    • Modul 3 (Verhaltensweisen und psychische Problemlagen) umfasst 13 Kriterien mit den Kategorien
      • »nie oder sehr selten«: 0 Punkte,
      • »selten (ein- bis dreimal innerhalb von zwei Wochen)«: 1 Punkt,
      • »häufig (zweimal bis mehrmals wöchentlich, aber nicht täglich)«: 3 Punkte,
      • »täglich«: 5 Punkte.
    • Modul 4 (Selbstversorgung) umfasst 13 Kriterien mit den Kategorien
      • »selbständig«: 0 Punkte,
      • »überwiegend selbständig«: 1 Punkt,
      • »überwiegend unselbständig«: 2 Punkte,
      • »unselbständig«: 3 Punkte
      mit gesonderten, davon abweichenden Punktwerten insbesondere für Kinder im Alter bis 18 Monate, Pflegebedürftige mit Sonderernährung oder bei parenteraler Ernährung.
    • Modul 5 (Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen) umfasst 16 bzw. 17 (Kinder im Alter bis 18 Monate) Kriterien, für die zunächst die Häufigkeit ermittelt wird, mit der die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden; die Anzahl der Maßnahmen wird anschließend summiert und die Häufigkeit in einen Durchschnittswert umgerechnet. Für die einzelnen Kriterien gelten unterschiedliche Kategorien mit unterschiedlichen Punktwerten.
    • Modul 6 (Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte) umfasst sechs Kriterien mit den Kategorien
      • »selbständig«: 0 Punkte,
      • »überwiegend selbständig«: 1 Punkt,
      • »überwiegend unselbständig«: 2 Punkte,
      • »unselbständig«: 3 Punkte.
    In jedem Modul werden die jeweils erreichbaren Summen der Einzelpunkte nach festgelegten Punktbereichen gegliedert. Die Summen der Punkte werden nach den in ihnen zum Ausdruck kommenden Schweregraden der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten wie folgt bezeichnet:
    • Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten und
    • Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
    Schließlich werden die Module des Begutachtungsinstruments gewichtet. Die Gewichtung soll bewirken, dass die Schwere der Beeinträchtigungen von Personen mit körperlichen Defiziten einerseits und kognitiven oder psychischen Defiziten andererseits sachgerecht und angemessen bei der Bildung der Gesamtpunkte berücksichtigt wird, und ist wie folgt vorgegeben:
    • Modul 1 – Mobilität: 10 Prozent,
    • Module 2 und 3 – kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zusammen: 15 Prozent,
    • Modul 4 – Selbstversorgung: 40 Prozent,
    • Modul 5 – Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: 20 Prozent und
    • Modul 6 – Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontak-te: 15 Prozent.
    Aus den gewichteten Punkten aller Module sind durch Addition die Gesamtpunkte zu bilden. Auf der Basis der erreichten Gesamtpunkte sind pflegebedürftige Personen in einen der nachfolgenden Pflegegrade (PG) einzuordnen:
    • PG 1 (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten): geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • PG 2 (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten): erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • PG 3 (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten): schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • PG 4 (ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkten): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
    • PG 5 (ab 90 bis 100 Gesamtpunkten): schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.
    Pflegebedürftige Kinder im Alter bis 18 Monaten werden abweichend wie folgt eingestuft:
    • ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den PG 2,
    • ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den PG 3,
    • ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den PG 4 und
    • ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den PG 5.
    Schema 1 (Anlage 1 zu § 15):
    Je Modul (1 bis 6)
    Kriterien Kategorien
    a b c ... ... x y z Σ
    ...   Einzelpunkte ...
    ...   ...
    ...   ...
    ...   ...
    ...   ...
    Summe der Einzelpunkte: ...
    Schema 2 (Anlage 2 zu § 15):
    Modul Gewicht Punktbereich Σ
    0 1 2 3 4
    1 10% Gewichtete Punkte auf Basis der Summe der Einzelpunkte je Modul ...
    2 15% ...*
    3
    4 40% ...
    5 20% ...
    6 15% ...
    Gewichtete Gesamtpunkte: ...
    * höchste gewichtete Punkte entweder des Moduls 2 oder des Moduls 3
  • Grundsätzlich werden die Leistungen der Pflegeversicherung nur für die Pflegegrade 2 bis 5 erbracht. Damit Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 die ihnen zustehenden Ansprüche leicht finden und realisieren können und somit möglichst selbständig in der gewohnten häuslichen Umgebung verbleiben können, werden ihnen folgende Leistungen gewährt:
    • Pflegeberatung (§§ 7a und 7b),
    • Beratung in der eigenen Häuslichkeit (§ 37 III),
    • zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a),
    • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (§ 40 I bis III und V),
    • finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen oder gemeinsamen Wohnumfeldes (§ 40 IV),
    • zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen (§ 43b),
    • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen (§ 45).
    • Zudem erhalten sie (im Wege der Kostenerstattung) den Entlastungsbetrag (§ 45b I S. 1) in Höhe von 125 Euro monatlich; bei vollstationärer Pflege erhalten sie diesen Betrag als Zuschuss.
  • Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Anstelle der häuslichen Pflegehilfe kann Pflegegeld beantragt werden; die monatlichen Beträgen belaufen sich ab 2017 auf:
    Pflegegrad Sachleistung Pflegegeld
    2 689 Euro 316 Euro
    3 1.298 Euro 545 Euro
    4 1.612 Euro 728 Euro
    5 1.995 Euro 901 Euro
  • Für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Der monatliche Anspruch beläuft sich auf:
    Pflegegrad Gesamtwert
    2 770 Euro
    3 1.262 Euro
    4 1.775 Euro
    5 2.005 Euro
  • Für die Pflegesätze im vollstationären Bereich sind in den Pflegegraden 2 bis 5 für die jeweilige Pflegeeinrichtung gleich hohe Beträge für die nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Kosten vorzusehen (einrichtungseinheitliche Eigenanteile). Damit wird erreicht, dass der von den Pflegebedürftigen bzw. vom zuständigen Sozialhilfeträger zu tragende Eigenanteil nicht mehr mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit steigt.
  • Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen erhalten einen individuellen Rechtsanspruch auf Maßnahmen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, der über die nach Art und Schwere der Pflegebedürftigkeit notwendige Versorgung hin- ausgeht.
  • Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich (Kostenerstattung). Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger und vergleichbar Nahestehender in ihrer Eigenschaft als Pflegende sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags. Der Erstattungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalen-derhalbjahr übertragen werden.

2017
Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

Die Pflegeberatung wird gestärkt und die Zusammenarbeit der Verantwortlichen in den Kommunen ausgebaut.

  • Die Kommunen erhalten für die Dauer von fünf Jahren ein Initiativrecht zur Einrichtung von Pflegestützpunkten, wenn sie sich angemessen an den entstehenden Kosten beteiligen. Sie können künftig Beratungsgutscheine für eine Pflegeberatung einlösen und auf Wunsch auch Bezieher von Pflegegeld beraten.
  • Für die Dauer von fünf Jahren wird in bis zu 60 Landkreisen und kreisfreien Städten eine Beratung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen »aus einer Hand« durch kommunale Beratungsstellen modellhaft erprobt.
  • Für Auf-/Ausbau von Angeboten zur Unterstützung und Entlastung Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen stellt die Pflegeversicherung bis zu 25 Millionen EUR zur Verfügung, wenn Länder bzw. Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen. Weitere 10 Millionen EUR werden zur Förderung kommunaler Netzwerke zur Unterstützung Pflegebedürftiger bereitgestellt. Auch hier müssen Länder und Kommunen den gleichen Förderbetrag aufbringen.
  • Künftig können auch nicht-tarifgebundene Einrichtungen in den Pflegesatzverhandlungen mit den Kostenträgern Löhne bis zur Höhe des Tarifniveaus durchsetzen. Pflegekassen und Sozialhilfeträger müssen diese künftig grundsätzlich als wirtschaftlich anerkennen und entsprechend finanzieren. Sie erhalten auf der anderen Seite ein Nachweisrecht, dass die verhandelten Löhne auch tatsächlich bei den Beschäftigten ankommen.
  • Um Abrechnungsbetrug wirksamer zu verhindern, werden die Kontrollmöglichkeiten der Kassen ausgeweitet; sie erhalten ein systematisches Prüfrecht für Pflegedienste, die ausschließlich Leistungen der häuslichen Krankenpflege im Auftrag der KKen erbringen.
  • Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch im Recht auf Hilfe zur Pflege (SGB XII) und im Bundesversorgungsgesetz eingeführt.

2018
Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Für betriebliche Riester-Renten entfällt in der Auszahlungsphase die Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung; sie werden damit künftig wie private Riester-Renten behandelt.

2019
Fünftes Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Beitragssatzanpassung

  • Der Beitragssatz zur sozialen PV wird zum 01.01.2019 um 0,5 Prozent von 2,55 Prozent auf 3,05 Prozent angehoben.

2020 (Mai)
Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

  • Kurzzeitpflege kann bis Ende September 2020 auch in Einrichtungen erbracht werden, die stationäre Leistungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbringen. Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 2.418 Euro. Im begründeten Einzelfall kann in Abstimmung mit der Pflegekasse des Pflegebedürftigen dort auch eine pflegerische Versorgung von mehr als 14 Tagen erbracht werden.
  • Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 EUR – abweichend von den derzeit geltenden Vorgaben nach Landesrecht – auch anderweitig verwenden. Dies gilt zeitlich befristet bis zum 30. September 2020 beispielweise für haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Beschäftigte in der Altenpflege erhalten im Jahr 2020 einen gestaffelten Anspruch auf eine einmalige Sonderleistung (Corona-Prämie) in Höhe von bis zu 1.000 Euro. Die Sonderleistung ist für Beschäftigte zu zahlen, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 (Bemessungszeitraum) mindestens drei Monate in der Pflegeeinrichtung tätig bzw. im Bereich der Pflege und Betreuung oder sonstigen Bereichen eingesetzt sind. - Arbeitgebern in der Pflege werden die Prämien im Wege der Vorauszahlung zunächst von der sozialen Pflegeversicherung erstattet. Bundesländer und Arbeitgeber in der Pflege können den Bonus ergänzend bis zur Höhe der steuer- und sozialversicherungsabgabenfreien Summe von 1.500 Euro aufstocken.

2020
Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020

  • Der Bund leistet im Jahr 2020 einen Zuschuss in Höhe von 1,8 Milliarden Euro an den Ausgleichsfonds.

2021
Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege

  • In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte vollständig aus der Pflegeversicherung finanziert werden, so dass der Eigenanteil der Pflegebedürftigen dadurch nicht steigt.
  • Eine bislang befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt gelten, wird entfristet.

2021
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG)

  • Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen werden um fünf Prozent angehoben. Die Anhebung dient zum Ausgleich des sich aus der vorgesehenen Anbindung der Löhne an Tarife ergebenden Kostenanstiegs:
    Pflegegrad Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat in Euro
      bisher künftig
    2 689 Euro 724 Euro
    3 1.298 Euro 1.363 Euro
    4 1.612 Euro 1.693 Euro
    5 1.995 Euro 2.095 Euro
  • Der Höchstleistungsbetrag für die Kurzzeitpflege (1.612 Euro) wird um 10 Prozent auf 1.774 Euro angehoben. Die Anhebung soll die sich aus den vorgesehenen Verbesserungen im Bereich der Vergütung der Kurzzeitpflege ergebenden Kostensteigerungen ausgleichen. Wie bisher kann der Betrag um bis zu 1.612 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.386 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.
  • Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen (Pflegegrade 2 bis 5) zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) mit zunehmender Dauer der vollstationären Pflege schrittweise verringert (von der Pflegekasse zu zahlenden Leistungszuschlag):
    Bisherige Dauer der vollstationären Pflege Reduzierung des Eigenanteils um
    bis 12 Monate 5 Prozent
    mehr als 12 und bis 24 Monate 25 Prozent
    mehr als 24 und bis 36 Monate 45 Prozent
    mehr als 36 Monate 75 Prozent
  • Der Beitragszuschlag für Kinderlose wird von 0,25 Prozent auf 0,35 Prozent erhöht.
  • Der Bund leistet zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung ab dem Jahr 2022 jährlich 1 Milliarde Euro an den nach § 65 SGB XI eingerichteten Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung.
  • Ab dem 1. September 2022 dürfen Pflegeeinrichtungen nur zugelassen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung aufgrund eigener tariflicher (einschließlich unternehmens- oder haustarifvertraglicher) oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlen. Entlohnung umfasst das Arbeitsentgelt, das als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird. Die Regelung gilt für die Neuzulassung von Pflegeeinrichtungen ebenso wie für Pflegeeinrichtungen, die zum 1. September 2022 bereits über einen abgeschlossenen Versorgungsvertrag verfügen.
  • Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine Entlohnung zahlen, die
    1. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen räumlicher, zeitlicher, fachlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist,
    2. die Höhe der Entlohnung eines Tarifvertrags nicht unterschreitet, dessen fachlicher Geltungsbereich mindestens eine andere Pflegeeinrichtung in der Region erfasst, in der die Pflegeeinrichtung betrieben wird, und dessen zeitlicher und persönlicher Geltungsbereich eröffnet ist, oder
    3. die Höhe der Entlohnung einer der Nummer 1 oder Nummer 2 entsprechenden kirchlichen Arbeitsrechtsregelung nicht unterschreitet.

2021
Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV

Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhält die soziale Pflegeversicherung (Ausgleichsfonds) 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro.

2022 (August)
Darlehen des BAS

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) stellt dem Ausgleichsfonds der der sozialen Pflegeversicherung (SPV) ein Darlehen in Höhe von einer Milliarde Euro zur Verfügung, das bis Ende 2023 zurückgezahlt werden muss.

2022 (Oktober)
Gesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung

  • Die Geringfügigkeitsgrenze (bisher 450 Euro/Monat) wird ab Oktober 2022 auf 520 Euro angehoben und von da an dynamisiert. Geringfügigkeitsgrenze ist künftig das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn (ab 10/2022: 12 Euro/Std) mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat (Kalenderjahr = 52 Wochen bzw. Quartal = 13 Wochen).
  • Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Regelung ermöglicht ausnahmsweise eine begrenzte Mehrarbeit aus unvorhersehbarem Anlass sowie Einmalzahlungen, die dem Grunde und der Höhe nach vom Geschäftsergebnis oder einer individuellen Arbeitsleistung des Vorjahres abhängen.
  • Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.300 Euro auf 1.600 Euro angehoben. Zudem wird die Beitragsbelastung von ArbGeb und ArbN im Übergangsbereich neu und zugunsten der ArbN geregelt.
  • In der GKV/sPV werden nur Personen familienversichert, deren regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet (2022: 470 Euro monatlich). Als Sonderregelung zu diesem Grundsatz wird das zulässige Gesamteinkommen für Familienversicherte für geringfügig Beschäftigte an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst. Damit wird sichergestellt, dass alle geringfügig Beschäftigten, die die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllen, diese erhalten. So soll vermieden werden, dass eine geringfügige Beschäftigung wegen des Überschreitens der Einkommensgrenze in der Familienversicherung nicht aufgenommen wird.

2023
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs

Die Höchstgrenze für eine Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Job) wird von monatlich 1.600 Euro auf 2.000 Euro angehoben.

2023 (Juli) / 2024
Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz – PUEG

  • Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (sPV) steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,40 Prozent. Die Bundesregierung wird ermächtigt, den Beitragssatz ausschließlich zur mittelfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Bundestages (Änderung/Ablehnung binnen einer Frist von drei Sitzungswochen nach Eingang) und mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen, wenn der Mittelbestand absehbar die Höhe einer Monatsausgabe laut Haushaltsplänen der Pflegekassen zu unterschreiten droht; mehrere Anpassungen durch Rechtsverordnung dürfen insgesamt nicht höher als 0,5 Beitragssatzpunkte über dem jeweils zuletzt gesetzlich festgesetzten Beitragssatz liegen.
  • Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG vom 07.04.2022 wird der Beitragszuschlag für Mitglieder ohne Kinder von 0,35 auf 0,6 Beitragssatzpunkte angehoben. Gleichzeitig werden Mitglieder mit mehreren Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet. Bei der Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigungsfähig sind Kinder, die das 25. Lebensjahr vollendet haben; der Abschlag gilt hingegen auch für Kinder, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres versterben. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Beitragssatzpunkten. Der Abschlag gilt bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Auch Eltern, die das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können die Beitragsabschläge erhalten. Für Mitglieder mit einem Kind gilt weiterhin der reguläre Beitragssatz. Damit beläuft sich der von ArbN bzw. ArbGeb zu tragende Beitragssatzanteil ab 01.07.2023:
      Anzahl der Kinder unter 25 Jahre
    ArbN 0 1 2 3 4 5 u. m.
    BS 1,70 1,70 1,45 1,20 0,95 0,70
    BZ 0,60 - - - - -
    Summe 2,30 1,70 1,45 1,20 0,95 0,70
    ArbGeb 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70 1,70
    BS = Beitragssatz, BZ = Beitragszuschlag | In Sachsen liegt der ArbGeb-Anteil um 0,5 Punkte niedriger, der Anteil der ArbN um je 0,5 Punkte höher.
  • Die Rückzahlung der Liquiditätshilfe des Bundes aus 2022 an den Ausgleichsfonds in Höhe von 1 Mrd. Euro erfolgt nunmehr bis Ende 2023 nur zur Hälfte. Die verbleibenden 500 Mio. Euro werden bis spätestens Ende 2028 zurückgezahlt.
  • Leistungen für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege – bis zu acht Wochen im Jahr sowie unter Wegfall der bisherigen »Vorpflegezeit« von sechs Monaten bei der Verhinderungspflege – werden zu einem flexibel nutzbaren gemeinsamen Jahresbetrag zusammengeführt. Das sogenannte Entlastungsbudget soll zum 1. Juli 2025 wirksam werden. In der häuslichen Pflege können dann Leistungen der Verhinderungspflege (= Kostenerstattungsanspruch von bisher bis zu 1.612 Euro) und Kurzzeitpflege (= vollstationäre Sachleistung von bisher bis zu 1.774 Euro) im Gesamtumfang von 3.539 Euro flexibel kombiniert werden. Wird die Ersatzpflege im Fall der Verhinderungspflege nicht erwerbsmäßig ausgeübt, so sieht das Leistungsrecht den Bezug von Pflegegeld vor. Daher dürfen in diesem Fall die Aufwendungen der Pflegekasse im Kalenderjahr regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate nicht überschreiten. – Für Pflegebedürftige vor Vollendung des 25. Lebensjahres mit Pflegegrad 4 oder 5 steht das Entlastungsbudget schon ab dem 1. Januar 2024 in Höhe von 3.386 Euro zur Verfügung und steigt bis Juli 2025 auf ebenfalls 3.539 Euro an.
  • Die Leistungsbeträge für ambulante Pflegesachleistungen werden zum 01.01.2024 um 5 Prozent angehoben:
    Pflegegrad Anspruch auf häusliche Pflegehilfe je Kalendermonat in Euro
    bisher künftig
    2 724 761
    3 1.363 1.432
    4 1.693 1.778
    5 2.095 2.200
  • Die Leistungsbeträge für das Pflegegeld werden zum 01.01.2024 um 5 Prozent angehoben:
    Pflegegrad Anspruch auf Pflegegeld je Kalendermonat in Euro
    bisher künftig
    2 316 332
    3 545 573
    4 728 765
    5 901 947
  • Da die ambulanten Geld- und Sachleistungsbeträge zum 01.01.2024 erhöht und im vollstationären Bereich die Leistungszuschläge zur Eigenanteilsbegrenzung ebenfalls zum 01.01.2024 angehoben werden, wird die nach geltendem Recht für das Jahr 2024 vorgesehene allgemeine Leistungsdynamisierung um ein Jahr verschoben. Zum 01.01.2025 und zum 01.01.2028 werden die Geld- und Sachleistungen regelhaft in Anlehnung an die Preisentwicklung automatisch dynamisiert – zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent, zum 01.01.2028 in Höhe des kumulierten Anstiegs der Kerninflationsrate in den letzten drei Kalenderjahren, für die zum Zeitpunkt der Erhöhung die entsprechenden Daten vorliegen, nicht jedoch stärker als der Anstieg der Bruttolohn- und Gehaltssumme je abhängig beschäftigten ArbN im selben Zeitraum. Da die Leistungsanpassungen regelhaft erfolgen, ist die bisher jeweils turnusmäßig vorgesehene Prüfung durch die Bundesregierung nicht mehr erforderlich und entfällt. Für die langfristige Leistungsdynamisierung wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Überlegungen zur langfristigen Finanzierung der sPV noch in dieser Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten. Das BMG wird bis zum 31.05.2024 Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung vorlegen. Hierbei soll insbesondere auch die Ausgabenseite der sPV betrachtet werden.
  • Zur Stabilisierung und Stärkung der häuslichen Pflege erhalten Pflegebedürftige einen Anspruch auf Erstattung aller anfallenden Kosten, die während einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson anfallen. Ziel der Regelung ist es, die Versorgung der Pflegebedürftigen zu gewährleisten und gleichzeitig die Rehabilitation der Pflegeperson zu ermöglichen und damit deren Gesundheit und Erwerbsfähigkeit zu erhalten.
  • Um eine finanzielle Überforderung der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen (Pflegegrade 2 bis 5) zu vermeiden, wird der von ihnen zu tragende Eigenanteil an der Pflegevergütung (einschließlich der Ausbildungskosten) ab dem 01.01.2024 weiter verringert (von der Pflegekasse zu zahlender Leistungszuschlag):
    Bisherige Dauer der vollstationären Pflege Reduzierung des Eigenanteils um …
    bisher künftig
    bis 12 Monate 5 Prozent 15 Prozent
    mehr als 12 und bis 24 Monate 25 Prozent 30 Prozent
    mehr als 24 und bis 36 Monate 45 Prozent 50 Prozent
    mehr als 36 Monate 70 Prozent 75 Prozent
  • Pflegeunterstützungsgeld kann »pro Kalenderjahr« für bis zu zehn Arbeitstage (bisher: »insgesamt zehn Arbeitstage«) je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden; damit wird bestimmt, dass es sich bei dem Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld grundsätzlich um einen Jahresanspruch handelt.
  • Mit einem gesetzlichen Auftrag an die Pflegeselbstverwaltung zur Ergänzung der Landesrahmenverträge sollen für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen die Rahmenbedingungen dafür geschaffen werden, Personalpools sowie vergleichbare betriebliche Ausfallkonzepte zu etablieren. Das Ziel ist die Anzahl der Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer in der Langzeitpflege zu reduzieren und Pflegekräfte zügig und spürbar zu entlasten und den Pflegeberuf wieder attraktiver zu machen.

2024
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023

  • Der Bundeszuschuss zur Pflegeversicherung (jährlich 1 Mrd. EUR) wird für die Jahre 2024 bis 2027 ausgesetzt.
  • Um die Finanzstabilität der sozialen Pflegeversicherung nicht zu gefährden, werden zur Gegenfinanzierung der Mindereinnahmen aus der Aussetzung des Bundeszuschusses dem Pflegevorsorgefonds für die Jahre 2024 bis 2027 nur 700 Millionen Euro zugeführt.

Sozialpolitische Chronik - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen


AA/AÄ Arbeitsamt/Arbeitsämter/Agentur für Arbeit
ABG allgemeine Bemessungsgrundlage
ABM Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
a. F. alter Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AFKG Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz
Alg (A/W) Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung
Alhi Arbeitslosenhilfe
AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Alüg Altersübergangsgeld
AnV Angestelltenversicherung
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR Aktueller Rentenwert
AR(O) Aktueller Rentenwert (Ost)
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
ArV Arbeiterrentenversicherung
Atz Altersteilzeit
AU Arbeitsunfähigkeit
AVA Altersvorsorgeanteil
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
AZ Arbeitszeit
BA Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BeschfG Beschäftigungsförderungsgesetz
BeitrEntlG Beitragsentlastungsgesetz
betrAV betriebliche Altersversorgung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrV Betriebsvereinbarung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BG Bedarfsgemeinschaft
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKK Betriebskrankenkasse
BMA/BMAS Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung/Soziales
BMG Bundesminister(ium) für Gesundheit
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BU Berufsunfähigkeit
BuT Bildung und Teilhabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EaZ Einarbeitungszuschuss
Ebh Eingliederungsbeihilfe
EEÄndG Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
Egg Eingliederungsgeld
Egh Eingliederungshilfe
Egz Eingliederungszuschuss
Egz-Ä Egz für ältere ArbN
Egz-E Egz bei Einarbeitung
Egz-V Egz bei erschwerter Vermittlung
EP Entgeltpunkte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Erwerbsunfähigkeit
EUR Euro
FdA Förderung der Arbeitsaufnahme
FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
FuU Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
GdB Grad der Behinderung
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FG GKV-Finanzstärkungsgesetz
GKV-SolG GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV
GMG GKV-Modernisierungsgesetz
GOZ (private) Gebührenordnung für Zahnärzte
GRG Gesundheitsreformgesetz (1989)
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
GSG Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
GSiG Grundsicherungsgesetz
HB/eHB Hilfebedürftiger (erwerbsfähiger HB)
HBL Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU Hilfe zum Lebensunterhalt
HSanG Haushaltssanierungsgesetz
HzA Hilfe zur Arbeit
idR in der Regel
IKK Innungskrankenkasse
Insolvg Insolvenzgeld
iSd im Sinne des/der
KdU Kosten der Unterkunft (und Heizung)
Kg Krankengeld
KiZu Kinderzuschlag
KK Krankenkasse
KLG Kindererziehungsleistungs-Gesetz
KnRV knappschaftliche Rentenversicherung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
Kug/KugT Kurzarbeitergeld/Transfer-Kug
KV Krankenversicherung
KVdR Krankenversicherung der Rentner
lfd. laufend
Lj Lebensjahr
n. F. neuer Fassung
MAbE Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MdK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MpA Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung
MuSchG Mutterschutzgesetz
NOG 1. bzw. 2. GKV-Neuordnungsgesetz
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PflegeVG Pflegeversicherungsgesetz
PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
PV Pflegeversicherung
PKV Private Krankenversicherung
PSA Personal-Service-Agentur
RBEG Regelbedarfsermittlungsgesetz
Reha Rehabilitation
RF Rentenartfaktor
RRG 92 (99) Rentenreformgesetz 1992 (1999)
RS Regelbedarfsstufe
RSA Risikostrukturausgleich
RÜG Rentenüberleitungsgesetz
RV Rentenversicherung
RVB Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
SAM Strukturanpassungsmaßnahmen
Schlwg Schlechtwettergeld
SGB Sozialgesetzbuch
SKWPG Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Std Stunde(n)
TM Transfermaßnahme(n)
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
Übbg Überbrückungsgeld
Ügg Übergangsgeld
Uhg Unterhaltsgeld
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VO Verordnung
WAZ Wochenarbeitszeit
Wausfg Winterausfallgeld
Wausfg-V Winterausfallgeld-Vorausleistung
WfB Werkstatt für Behinderte
WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Winterg Wintergeld
ZF Zugangsfaktor

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