Chronik Grundsicherung für Arbeitsuchende

Chronik Hartz IVWesentliche Änderungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende

 

Inhalt

Inhalt
2005 Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
  Kommunales Optionsgesetz
  4. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Verwaltungsvereinfachungsgesetz
  Freibetragsneuregelungsgesetz
2006 Gesetz zur Änderung des SGB II
  5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
  Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
2007 Gesetz zur Änderung des SGB II und des Finanzausgleichsgesetzes
  Zweites Gesetz zur Änderung des SGB II – JobPerspektive
2008 Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze
  Drittes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze
  Alg-II-/Sozialgeld-Verordnung
  Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze
  Gesetz zur Rentenanpassung 2008
  Viertes SGB-II-Änderungsgesetz
  Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
2009 Fünftes SGB-II-Änderungsgesetz
  Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente
  Familienleistungsgesetz
  Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«)
  Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
  Gesetz zur Änderung des SGB IV
  2. Verordnung zur Änderung der ALG-II-Verordnung
2010 Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz
  Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates
  3. Verordnung zur Änderung der ALG-II-Verordnung
  Gesetz zur Änderung des GG
2011 Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
  Haushaltsbegleitgesetz 2011
  GKV-Finanzierungsgesetz
  Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII
2012 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
2016 Neuntes SGB-II-Änderungsgesetz (Rechtsvereinfachung)
  Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen
2017 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen
  Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung
2019 Zehntes SGB-II-Änderungsgesetz – Teilhabechancengesetz
  Starke-Familien-Gesetz
2020
Sozialschutz-Paket
2021
13. Existenzminimumbericht
  Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
  Zehnte VO zur Änderung der ALG-II/Sozialgeld-Verordnung
  Sozialschutz-Paket III
2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
  Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch u.a.
  Elftes Gesetz zur Änderung des SGB II
  Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
2023
Wohngeld-Plus-Gesetz
  Bürgergeld-Gesetz
2024
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)
  Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
2025
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

2005
Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Die Alhi wird abgeschafft und mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach BSHG für Erwerbsfähige zur Grundsicherung für Arbeitsuchende in einem neuen SGB II auf Sozialhilfeniveau zusammengefasst.

  • Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige (HB) und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (BG) lebenden Personen als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (SLU) – Arbeitslosengeld II (Alg II) bzw. Sozialgeld - sowie als Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit. Leistungsberechtigte nach SGB II haben keinen Anspruch auf (ergänzende) Leistungen nach SGB XII. Träger der Leistungen nach SGB II sind die BA (deren finanzielle Aufwendungen trägt der Bund - die BA wiederum erstattet dem Bund für ins Alg II ausgesteuerte Alg-Empfänger einen Aussteuerungsbetrag) sowie für Teilbereiche (u.a. Kosten der Unterkunft und Heizung, begleitende soziale Dienste) die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger). Kommunale Träger können für ihre alleinige Zuständigkeit optieren – die Einzelheiten regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.
  • Zu den Leistungsberechtigten zählen Personen im Alter von 15 bis unter 65 Jahren, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (= erwerbsfähige HB) sowie die Mitglieder der BG des erwerbsfähigen HB. Zur BG zählen der erwerbsfähige HB, die im Haushalt lebenden Eltern (-teile) eines unverheirateten erwerbsfähigen Minderjährigen, der (Ehe-) Partner des erwerbsfähigen HB sowie dem Haushalt angehörendeminderjährige, unverheiratete Kinder, soweit sie nicht aus eigenem Einkommen/Vermögen ihren Lebensunterhalt sichern können.
  • Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Zeitliche Beschränkungen (z.B. Kindererziehung) sind nicht von Bedeutung.
  • Hilfebedürftig ist, wer seine Eingliederung in Arbeit, seinen und der Mitglieder seiner BG Lebensunterhalt nicht (ausreichend) aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann; die AA stellt die HB fest. Der Umfang der individuellen HB bestimmt sich nach dem Verhältnis des individuellen Bedarfs zum Gesamtbedarf. Auf den Bedarf wird zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen leistungsmindernd angerechnet; durch die Anrechnung entlastet wird zunächst die AA (deren finanzieller Aufwand für Geldleistungen mindert sich) - soweit Einkommen und Vermögen darüber hinaus zu berücksichtigen ist, mindert es die Geldleistungen der kommunalen Träger.
  • Der Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts setzt sich zusammen aus den Regelleistung (RL) Alg II (für Erwerbsfähige) und Sozialgeld (für Nichterwerbsfähige), einem Mehrbedarf (MB) für bestimmte Personengruppen sowie den Kosten für Unterkunft und Heizung
  • Die RL beträgt für allein lebende bzw. erziehende HB monatlich 345 EUR (West) bzw. 331 EUR (Ost) – für erwachsene (Ehe-) Partner jeweils 90%, für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 60%, für Kinder im 15. Lebensjahr sowie für sonstige erwerbsfähige Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft 80% der maßgebenden RL. Die Anpassung der RL erfolgt analog dem AR zum 1. Juli des Kalenderjahres. Die RL umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Bedarfe des täglichen Lebens sowie in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben.
  • Einen MB in v.H. der maßgebenden RL erhalten folgende Personen:
    • erwerbsfähige werdende Mütter (17%),
    • allein Erziehende mit einem Kinde unter 7 Jahren oder zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren (36%) bzw. 12% je Kind, wenn sich dadurch ein höherer v.H.-Satz (maximal jedoch 60%) ergibt,
    • erwerbsfähige Behinderte mit Leistungen nach § 33 SGB IX (35%)
    • erwerbsfähige HB, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwendigen Ernährung bedürfen, erhalten einen MB in angemessener Höhe
  • Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden vom Träger übernommen, sofern sie angemessen sind; Leistungsberechtigte nach SGB II haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Bei nicht angemessenen Aufwendungen ist die volle Kostenübernahme für idR längstens 6 Monate vorgesehen.
  • Bei Alg-II-Bezug innerhalb von 24 Monaten nach Ende des Alg-Bezugs besteht Anspruch auf einen monatlichen Zuschlag zum Alg II. Der Zuschlag beläuft sich auf 2/3 der Differenz zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem erhaltenen Wohngeld einerseits und der Summe aus zu zahlendem Alg II und Sozialgeld andererseits; in den ersten 12 Monaten beträgt der Zuschlag maximal 160 EUR (Einzelperson), 320 EUR (Paare) und 60 EUR (je Kind). Nach 12 Monaten nach Ende des Alg-Bezugs wird der Zuschlag halbiert.
  • Nicht nur darlehensweise Alg-II-Bezieher sind pflichtversichert in der KV/PV (sofern nicht familienversichert) und der RV.
  • Eltern, deren zu berücksichtigendes Einkommen (ohne Wohngeld) und Vermögen die SGB-II-Bedarfsschwelle der Eltern erreicht, erhalten je minderjährigem Kind einen Kinderzuschlag für maximal 36 Monate in Höhe von monatlich maximal 140 EUR, wenn dadurch die HB der BG nach SGB II vermieden wird. Der Kinderzuschlag wird um 7 EUR je 10 EUR, um den die elterlichen Erwerbseinkünfte den elternspezifischen Bedarf übersteigen, gekürzt.
  • Der erwerbsfähige HB muss aktiv an allen Maßnahmen zur Eingliederung mitwirken – insbesondere eine Eingliederungsvereinbarung (EV) abschließen; ihm ist jede Arbeit (auch unterhalb des tariflichen oder ortsüblichen Stundenlohns), Pflichtarbeit (mit Mehraufwandsentschädigung) und jede Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit zumutbar. Unter 25jährige Erwerbsfähige sind unverzüglich nach Antragstellung in Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln. Erwerbsfähigen stehen alle wesentlichen Eingliederungsleistungen des SGB III als Ermessensleistung zur Verfügung.
  • Als finanzieller Anreiz zur Aufnahme bzw. Aufrechterhaltung einer Erwerbstätigkeit sind ein Einstiegsgeld sowie anrechnungsfreie Beträge für Erwerbseinkommen vorgesehen: Das Einstiegsgeld ist als Ermessensleistung für arbeitslose HB bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für den Fall vorgesehen, dass dies für die Eingliederung in den allgemeinen AM erforderlich ist (als Zuschuss zum Alg II für längstens 24 Monate). - Vom Nettoerwerbseinkommen ist ein anrechnungsfreier Betrag abzusetzen in Höhe von 15% bei einem Bruttolohn bis 400 EUR, zusätzlich 30% für den Bruttolohn zwischen 400 EUR und 900 EUR sowie zusätzlich 15% für den Bruttolohn zwischen 900 EUR und 1.500 EUR.
  • Unter Wegfall des evtl. Alg-II-Zuschlags wird die Regelleistung für drei Monate in einer 1. Stufe für denjenigen
    • um 30% gekürzt, der sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne wichtigen Grund weigert, eine EV abzuschließen oder die dort festgelegten Pflichten (insb. Eigenbemühungen) zu erfüllen bzw. nachzuweisen, eine zumutbare Arbeit, ABM, oder Ausbildung aufzunehmen bzw. fortzuführen oder Pflichtarbeit auszuführen oder der ohne wichtigen Grund eine Eingliederungsmaßnahme abbricht oder Anlass für den Abbruch gibt; gleiches gilt wenn ein Volljähriger Einkommen oder Vermögen vermindert, um den Alg-II-Anspruch zu erlangen bzw. zu erhöhen, bei fortgesetztem unwirtschaftlichen Verhalten sowie bei Alg-Sperrzeit oder wg. Sperrzeit erloschenem Alg-Anspruch oder als Alg-II-Bezieher bei Erfüllung der Voraussetzungen für eine SGB-III-Sperrzeit. HB unter 25 Jahren erhalten kein Alg II (Ausnahme: Kosten der Unterkunft und Heizung); erbracht werden sollen von der AA in diesen Fällen ergänzende Sachleistungen bzw. geldwerte Leistungen wie Lebensmittel-gutscheine.
    • um 10% gekürzt, der ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung der Aufforderung der AA, sich bei ihr zu melden oder bei einem ärztlichem oder psychologischem Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nachkommt
    Im Wiederholungsfall erfolgt eine zusätzliche Kürzung um den jeweils maßgebenden Prozentsatz der 1. Stufe. Gekürzt wird in diesen Fällen das Alg II – nicht nur die RL; d.h.: von der Kürzung betroffen sein können auch Leistungen für Mehrbedarf und Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bei Minderung der RL um mehr als 30% kann die AA ergänzende Sachleistungen bzw. Lebensmittelgutscheine erbringen; sie soll sie erbringen, wenn der HB mit minderjährigen Kindern in BG lebt

2005
Kommunales Optionsgesetz

  • Bis zu 69 (bislang keine Begrenzung) kommunale Träger können im Rahmen einer Experimentierklausel auf Antrag für ihre alleinige Zuständigkeit bei der Umsetzung des SGB II optieren (zugelassene kommunale Träger). Die Zulassung durch den BMWA wird für einen Zeitraum von sechs Jahren erteilt. – Den zugelassenen kommunalen Trägern obliegt auch die Arbeitsvermittlung für Alg-II-Bezieher. – Die Aufsicht über die zugelassenen kommunalen Träger obliegt nicht dem BMWA, sondern den zuständigen Landesbehörden.
  • Der Bund trägt im Jahre 2005 29,1 vom Hundert der Leistungen für Unterkunft und Heizung. Durch die Übernahme eines Anteils an den Leistungen für Unterkunft und Heizung durch den Bund sollen die Kommunen unter Berücksichtigung der von den Ländern im Vermittlungsausschuss zugesagten Einsparungen um 2,5 Mrd. Euro zu entlastet werden. Die Erstattung erfolgt an die Länder, da die Kommunen verfassungsrechtlich Teil der Länder sind; vorgeschrieben ist eine regelmäßige Überprüfung und evtl. Anpassung des Bundesanteils.
  • Zur BG gehören neben den im Haushalt lebenden Eltern oder dem im Haushalt lebende Elternteil eines minderjährigen, unverheirateten erwerbsfähigen Kindes auch der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils. Mit der Regelung wird eine Lücke geschlossen, weil anderenfalls nicht erwerbsfähige Partner keine BG mit einem nicht erwerbsfähigen Elternteil und dessen minderjährigen unverheirateten erwerbsfähigen Kindern bilden könnten.
  • Einstiegsgeld kann erwerbsfähigen HB, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder (neu) selbständigen Erwerbstätigkeit erbracht werden.

2005
4. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Minderjährigen Kindern, die Anspruch auf Sozialgeld oder Alg II haben, steht ein Vermögensfreibetrag von 4.100 EUR zu. Damit bleibt jedwedes Vermögen bis zu dieser Höhe bei der Berechnung von Alg II/Sozialgeld für das Kind geschützt.

2005
Verwaltungsvereinfachungsgesetz

  • Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit haben alle Alg II-Bezieher Anspruch auf Fortzahlung des Alg II (bisher: Kg-Anspruch des krankenversicherungspflichtigen Alg-II-Beziehers nach Ablauf von sechs Wochen in Höhe des Alg II).
  • Für Bezieher von Alg II, die dem Grunde nach Anspruch auf Ügg der RV oder Verletztengeld der UV haben, erbringt der Träger der Grundsicherung die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf das Ügg bzw. Verletztengeld weiter (mit Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen Leistungsträger).

2005
Freibetragsneuregelungsgesetz (Oktober)

  • Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit für Alg-II-Bezieher werden neu geregelt:
    • ein pauschaler Grundfreibetrag in Höhe von 100 EUR brutto ersetzt die bisherigen Absetzbeträge vom Einkommen für Werbungskosten, Beiträge für geförderte Altersvorsorge sowie für Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen (bei monatlichem Einkommen von mehr als 400 EUR und Nachweis von über dem Grundfreibetrag liegender Aufwendungen sind diese abzusetzen); der Grundfreibetrag kann bei mehreren Beschäftigungen eines Hilfebedürftigen nur einmal abgesetzt werden.
    • vom über dem Grundfreibetrag liegenden Bruttoeinkommen sind anrechnungsfrei
      • 20 % von dem Teil des Einkommens, der nicht mehr als 800 € beträgt,
      • 10 % von dem Teil des Einkommens, das 800 € übersteigt und nicht mehr als 1200 € (erwerbsfähige Hilfebedürftige mit minderjährigem Kind: 1500 €) beträgt.
  • Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt (bisher: nur bei weiterhin vorliegender Hilfebedürftigkeit).

2005
1. SGB-II-Änderungsgesetz

  • Die finanzielle Beteiligung des Bundes an den Leistungen der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung wird (ohne Revision, wie ursprünglich vorgesehen) für 2005 sowie für 2006 auf 29,1% festgesetzt.

2006
5. Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • Die Möglichkeit des Bezugs von Alg II unter erleichterten Bedingungen für 58-jährige und ältere Hilfebedürftige wird bis Ende 2007 (bisher: Ende 2005) verlängert.

2006 (April)
Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze

  • Die bislang im SGB XII festgehaltene Regelung zur Übernahme von Mietschulden wird nunmehr direkt im SGB II normiert; vorrangig vor der evtl. Übernahme von Mietschulden in Form von Darlehen ist der Grundfreibetrag des Schonvermögens einzusetzen.
  • Dem Grunde nach leistungsberechtigte Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich alleine auf den Zweck der Arbeitsuche gründet, ohne dass sie in Deutschland bereits durch Vorbeschäftigung einen Arbeitnehmerstatus erlangt haben (»zuziehende Ausländer«), sind von SGB-II-Leistungen ausgeschlossen – dies gilt auch für Familienangehörige eines erstmals in Deutschland Arbeitsuchenden. Auch Ausländer, die sich nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums zwecks Beschäftigungssuche noch ein Jahr in Deutschland aufhalten dürfen, müssen ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten. – Der Leistungsausschluss von dem Grunde nach leistungsberechtigten Personen bewirkt auch deren Leistungsausschluss nach SGB XII.
  • Erwachsene unverheiratete Kinder, die das 25. Lj. noch nicht vollendet haben und im Haushalt ihrer Eltern leben, bilden mit diesen eine Bedarfsgemeinschaft (bisher: nur minderjährige unverheiratete Kinder); als Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Eltern reduziert sich ihr Regelbedarf auf 80% (bisher: 100%). Dies gilt auch für unter 25-Jährige, die nach dem 17.02.2006 ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers aus dem Haushalt der Eltern ausziehen – in einem solchen Fall werden zudem keine Kosten für Unterkunft und Heizung sowie für die Erstausstattung der Wohnung einschl. Haushaltsgeräten übernommen. – Eltern haben mit ihrem Einkommen und Vermögen somit auch den Bedarf im gemeinsamen Haushalt lebender erwachsener, unter 25-jähriger Kinder zu decken.
  • Die Regelleistung Ost (331 EUR) wird ab 1. Juli 2006 auf das Niveau der Regelleistung West (345 EUR) angehoben.
  • Die darlehensweise Erbringung von Leistungen kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.
  • Der Kreis der beim Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) zu berücksichtigenden Kinder wird um unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 25. Lj. Erweitert.

2006 (August)
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Der SGB-II-Leistungsträger kann – neben der bereits bestehenden Möglichkeit, an Stelle des Hilfebedürftigen vorrangige Sozialleistungsansprüche geltend zu machen – künftig auch Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
  • Die Träger der Grundsicherung können einen Außendienst zur Vermeidung von Leistungsmissbrauch einrichten.
  • Gleichstellung gleichgeschlechtliche Partner mit der eheähnlichen Gemeinschaft; damit werden auch Partner einer nicht eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft zu einer Bedarfsgemeinschaft, wenn sie eine Einstehensgemeinschaft bilden. Eine solche Einstehensgemeinschaft wird vom Gesetz vermutet (Einführung einer Beweislastumkehr), wenn Partner
    • länger als ein Jahr zusammenleben,
    • mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    • Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    • befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.
    Die gesetzliche Vermutung kann widerlegt werden, indem der Betroffene darlegt, dass alle Kriterien nicht erfüllt werden bzw. die Vermutung durch andere Kriterien entkräftet wird.
  • Keine Leistungen nach SGB II erhält, wer Altersrente oder vergleichbare Leistungen bezieht oder in einer stationären Einrichtung untergebracht ist (hierzu zählen auch Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung). – Ausnahmen: a) Personen in stationärer Einrichtung, die mindestens 15 Std./Woche unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sind sowie b) Personen, die voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (und/oder einer medizinischen Reha-Einrichtung) untergebracht sind; wird ein unter sechs Monaten dauernder Aufenthalt prognostiziert, so greift der Ausschlusstatbestand nach sechs Monaten.
  • Keine Leistungen erhält, wer sich ohne Zustimmung des persönlichen Ansprechpartners außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches aufhält; bei Hilfebedürftigen, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen, ist eine Ortsabwesenheit mindestens für die arbeitsvertraglich zustehende Urlaubsdauer zu gewähren
  • In Bedarfsgemeinschaften wird das Einkommen und Vermögen des nicht leiblichen Elternteils zur Bedarfsdeckung auch des nicht leiblichen Kindes herangezogen.
  • Vom Einkommen eines Unterhaltsverpflichteten sind Unterhaltsansprüche (aufgrund eines titulierten Unterhaltsanspruches oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung) abzusetzen.
  • Der vom Pflegegeld nach SGB VIII auf den erzieherischen Einsatz entfallende Betrag (z. Zt. 202 EUR pro Kind und Monat) wird für das dritte Pflegekind zu 75% und ab dem vierten Pflegekind in voller Höhe als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.
  • Der Schonbetrag für Altersvorsorgevermögen außerhalb der »Riester-Rente« – jeweils für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dessen Partner – wird auf 250 EUR (bisher: 200 EUR) pro vollendetem Lebensjahr und auf maximal 16.250 EUR (bisher: 13.000 EUR) erhöht. Im Gegenzug wird der Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und dessen Partner auf 150 EUR (bisher: 200 EUR) pro vollendetem Lebensjahr und auf mindestens 3.100 EUR (bisher: 4.100 EUR) sowie maximal 9.750 EUR (bisher: 13.000 EUR) gekürzt; der Schonvermögensbetrag für hilfebedürftige minderjährige Kinder sinkt ebenfalls auf 3.100 EUR (bisher: 4.100 EUR).
  • Erwerbsfähige Erstantragsteller (Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach SGB III noch nach SGB II bezogen haben) sollen ein Sofortangebot zur Aufnahme einer Beschäftigung oder Qualifizierung erhalten; Leistungen zur Eingliederung (»Abschreckung«) können auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit noch nicht abschließend festgestellt ist.
  • Es wird klargestellt, dass
    • die gesetzliche Mehraufwandsentschädigung bei 1-EUR-Jobs nicht als Urlaubsentgelt gezahlt wird,
    • der befristete Zuschlag zum Alg II kein Bestandteil des Alg II ist und bis auf die Fälle, in denen ein Partner die Bedarfsgemeinschaft verlässt, unveränderbar ist (Änderungen in den Einkommensverhältnissen bleiben für die einmal berechnete Höhe des Zuschlags unberücksichtigt),
    • die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) umfasst,
    • der für die bisherige Unterkunft zuständige kommunale Träger für die Zusicherung und Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten zuständig ist und der am Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger für die Gewährung der Mietkaution.
  • Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen KdU-Aufwendungen, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden KdU erbracht.
  • Erstattungen überzahlter Betriebskosten werden nicht mehr als Einkommen im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung berücksichtigt, sondern im Folgemonat unmittelbar von den KdU abgezogen; im Ergebnis kommt es durch die Neuregelung zu einer Entlastung des kommunalen Trägers.
  • Leistungen für KdU werden an unter 25-Jährige nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung herbeizuführen.
  • Auszubildende, bei denen die in der Ausbildungsförderung (BAföG sowie BAB und Ausbildungsgeld nach SGB III) berücksichtigten KdU-Leistungen nicht für eine Existenzsicherung ausreichen, erhalten einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen KdU.
  • Die BA übernimmt auf Antrag im erforderlichen Umfang die Aufwendungen für die angemessene Kranken- und Pflegeversicherung (GKV sowie Standardtarif PKV), soweit Personen alleine durch diese Aufwendungen hilfebedürftig würden.
  • Sozialgeldbezieher mit Merkzeichen G im Schwerbehindertenausweis erhalten einen Mehrbedarf von 17% der maßgebenden Regelleistung.
  • Die Sanktionstatbestände werden um die Ablehnung der Aufnahme bzw. Fortführung eines Sofortangebotes für Erstantragsteller erweitert und die Sanktionen selbst werden drastisch verschärft:
    • Die Leistungskürzung betrifft immer das gesamte Alg II (bei erstmaliger Pflichtverletzung war die Kürzung bisher auf die Regelleistung begrenzt).
    • Bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung innerhalb eines Jahres (bisher: drei Monate) seit Beginn des letzten Sanktionszeitraums wird das Alg II
      • bei Pflichtverletzungen (außer Meldeversäumnissen) um 60% der maßgebenden Regelleistung gekürzt und bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung fällt das Alg II weg; eine Begrenzung der Kürzung auf 60% der maßgebenden Regelleistung ist möglich (Ermessen), wenn der Sanktionierte sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen,
      • bei Meldeversäumnissen um jeweils (zusätzliche) 10% der maßgebenden Regelleistung gekürzt – also beim zweiten Meldeversäumnis um 20%, beim dritten um 30% usw.,
      • bei unter 25jährigen Jugendlichen und Jungerwachsenen (außer Meldeversäumnissen) um 100% gekürzt; Leistungen für Unterkunft und Heizung können erbracht werden (Ermessen), wenn der Sanktionierte sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen. Zudem wird die für diese Personengruppe bislang geltende (Soll-) Vorschrift zur Erbringung von Sachleistungen oder geldwerten Leistungen (Lebensmittelgutscheine) in eine Kann-Vorschrift (Ermessen) umgewandelt. Die Dauer des Sanktionszeitraums kann von drei Monaten auf sechs Wochen verkürzt werden (Ermessen).
    • Alg-Beziehern, die wegen einer Meldeversäumnis-Sperrzeit Alg II beziehen, wird das Alg II um 10% der maßgebenden Regelleistung gekürzt; zudem läuft künftig die Sanktion nach SGB II zeitgleich mit der Sperrzeit nach SGB III ab.
  • Der bisher nur durch Übergangsanzeige zu bewirkende Übergang von Ansprüchen wird durch einen gesetzlichen Forderungsübergang (wie nach altem BSHG und heutigem SGB XII) ersetzt.
  • Der Bewilligungszeitraum kann grundsätzlich auf bis zu zwölf Monate verlängert werden in Fällen, in denen keine Veränderung in den Verhältnissen erwartet wird (z.B. »58er-Regelung«, Ältere in Ein-Euro-Jobs, bei Pflege von Angehörigen, Alleinerziehende während des Bezugs von Erziehungsgeld).
  • Zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit von Hilfebedürftigen kann auch eine KK die Einigungsstelle anrufen und sich am Verfahren beteiligen (die KK ist allerdings nicht Mitglied der gemeinsamen Einigungsstelle).
  • Zur Aufdeckung ausländischen Vermögens wird ein automatisierter Datenabgleich mit aufgrund der Zinsinformationsverordnung gespeicherten Daten ermöglicht – darüber hinaus wird ein Abgleich mit den Leistungsdaten der BA und in Einzelfällen auch mit den Daten des Kraftfahrt-Bundesamtes und denen der Meldebehörden ermöglicht.
  • Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind nicht mehr alleine die AA, sondern auch die die Leistung bewilligenden Stellen (Argen, kommunale Träger) zuständig.
  • Einführung eines Wahlrechts zwischen dem befristeten Zuschlag zum Alg II und dem Kinderzuschlag nach § 6a BKGG. Der Bewilligungszeitraum des Kinderzuschlags wird auf grundsätzlich sechs Monate festgelegt.

2007
Gesetz zur Änderung des SGB II und des Finanzausgleichsgesetzes

  • Die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung (KdU) erhöht sich in 2007 von bislang einheitlich 29,1% auf folgende Anteilswerte: Baden-Württemberg 35,2%, Rheinland-Pfalz 41,2% und in den übrigen Ländern 31,2%. In den Jahren 2008 bis 2010 ändert sich dieser Anteil in Abhängigkeit von der Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften nach folgender Formel:
    BBt+1 = Δ BGt,t-1 x 0,7 + BBt
    Dabei sind
    Δ BGt,t-1 = (JD BGt / JD BGt-1 – 1) x 100
    BBt+1 = Beteiligung des Bundes an den KdU im Folgejahr in Prozent
    BBt = Beteiligung des Bundes an den KdU im Jahr der Feststellung in Prozent
    JD BGt = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorjahres bis zur Jahresmitte des Jahres der Feststellung
    JD BGt-1 = jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften von der Jahresmitte des Vorvorjahres bis zur Jahresmitte des Vorjahres
    Bei einer Veränderung der Zahl der Bedarfsgemeinschaften um +/- 1,0% erfolgt eine Anpassung des Beteiligungssatzes um +/- 0,7%. Eine Änderung des Bundesanteils unterbleibt, wenn die maßgebliche Veränderung der Bedarfsgemeinschaften nicht mehr als 0,5 Prozent beträgt; die Höhe der Beteiligung des Bundes beträgt höchstens 49%.

2007 (Oktober)
Zweites Gesetz zur Änderung des SGB II – JobPerspektive

  • Zur Eingliederung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger mit Vermittlungshemmnissen in Arbeit können ArbGeb bis zu 24 Monate einen Beschäftigungszuschuss (Ausgleich erwartbarer Minderleistungen des ArbN) und bis zu 12 Monate einen Zuschuss zu den sonstigen Kosten (u.a. begleitende Qualifizierung bis zu 200 Euro/Monat) erhalten; Voraussetzung ist: 1. der volljährige Hilfebedürftige (eHB) ist seit mindestens einem Jahr arbeitslos und seine Erwerbsmöglichkeiten sind durch mindestens zwei weitere in seiner Person liegende Vermittlungshemmnisse besonders schwer beeinträchtigt, 2. der eHB wurde auf Grundlage einer Eingliederungsvereinbarung mindestens 6 Monate betreut und hat Eingliederungsleistungen erhalten, 3. eine Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist innerhalb der nächsten 24 Monate ohne die Förderung voraussichtlich nicht möglich und 4. zwischen dem ArbGeb und dem eHB wird ein (BA-versicherungsfreies) Vollzeitarbeitsverhältnis (ausnahmsweise Teilzeit von mindestens 50%) zu tariflicher bzw. ortsüblicher Entlohnung begründet; die Gewährung des Beschäftigungszuschusses ist ein sachlicher Befristungsgrund iSd TzBfG.
  • Aus beihilferechtlichen Gründen werden bis Ende März 2008 nur Arbeiten gefördert, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.
  • Die Höhe des Beschäftigungszuschusses richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des eHB (bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts). Berücksichtigungsfähig ist das tarifliche bzw. ortsübliche Arbeitsentgelt plus pauschaliertem ArbGeb-Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abzüglich des Beitrags zur BA.
  • Die Ablehnung der mit einem Beschäftigungszuschuss geförderten Arbeit ohne wichtigen Grund zieht die entsprechenden Sanktionen des SGB II nach sich.

2008
Gesetz zur Änderung des SGB IV und anderer Gesetze

  • Die Erstattung der Aufstockungsleistungen an den ArbGeb nach dem AtG wird künftig auch für die Bezieher von ALG II zur Pflichtleistung.

2008
Drittes Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze

  • Festlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU in 2008 auf 28,6% (Baden-Württemberg 32,6%, Rheinland-Pfalz 38,6%).

2008
Alg-II-/Sozialgeld-Verordnung

  • Bereitgestellte Vollverpflegung – bspw. seitens des ArbGeb oder bei stationärer Unterbringung (Krankenhaus, Reha-Einrichtung) – wird in Höhe von 35% der maßgeblichen Regelleistung (jeweils auf Monatsbasis) als Einkommen berücksichtigt, sofern der Wert der bereitgestellten Verpflegung monatlich die Bagatellgrenze von derzeit 83,28 EUR übersteigt (2% von 12 x 347 EUR (4.164 EUR) = zumutbarer Eigenanteil im Rahmen der Belastungsgrenze (2%) der GKV für Bezieher von Sozialhilfe bzw. Alg II); bei einer Regelleistung von 347 EUR entspricht die Bagatellgrenze einem rd. 20-tägigen Krankenhausaufenthalt. Bei Teilverpflegung entfallen von dem 35% entsprechenden Betrag 20% auf Frühstück und je 40% auf Mittag- und Abendessen.
  • Die bisherige Regelung für die Ermittlung des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Arbeit wird aufgehoben; steuerrechtliche Aspekte, die bisher ausschlaggebend für die endgültige Einkommensberechnung waren, spielen keine Rolle mehr (absetzbar sind nur tatsächlich geleistete Ausgaben, Abschreibungen oder pauschalierte Ausgaben finden ebenso wenig Berücksichtigung wie wirtschaftlich nicht angemessene Ausgaben).

2008
Siebtes Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze

  • 58-jährige und ältere Alg-II-Empfänger, die nicht mehr unter die Regelung zum erleichterten Bezug von Alg II fallen, sind unverzüglich in Arbeit oder Arbeitsgelegenheit zu vermitteln und müssen sich selbst aktiv um ihre Eingliederung in Arbeit bemühen. Haben sie nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von 12 Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen, ohne dass ihnen vom Träger eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten wurde, zählen sie für die restliche Dauer des Leistungsbezugs statistisch nicht mehr als Arbeitslose.
  • Die Zwangsverrentung älterer Alg-II-Empfänger wird ausgeschlossen, solange sie nicht ihr 63. Lebensjahr vollendet haben; langfristig begünstigt – verglichen mit bisherigem, durch die so genannte »58er-Regelung« allerdings blockiertem, Recht – sind dadurch ausschließlich Personen, die die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente für Schwerbehindert erfüllen.

2008 (Juli)
Gesetz zur Rentenanpassung 2008

  • Die an die Rentenanpassung gekoppelte monatliche Eckregelleistung des SGB II steigt auf 351 EUR (bisher: 347 EUR).

2008 (August)
Viertes SGB-II-Änderungsgesetz

  • Die 2007 in Kraft getretene und bis 2010 befristete Regelung zur Beteiligung des Bundes an den KdU wird bei unveränderter Anpassungsformel entfristet.

2008 (Oktober)
Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Die Bedingungen für den Bezug des Kinderzuschlags werden geändert:

  • Die als erste Zugangshürde eingezogene (neue) Mindesteinkommensgrenze der Eltern sinkt auf 900 EUR monatlich (brutto) – für Alleinerziehende auf 600 EUR.
  • Bei Elterneinkommen bis zur bisherigen Mindesteinkommensgrenze wird der Zuschlag ungemindert gezahlt – der Kinderzuschlag sinkt um 5 EUR (bisher: 7 EUR) pro 10 EUR, um den das elterliche Einkommen diese Grenze übersteigt.
  • Wenn kein Mitglied der BG Leistungen nach dem SGB II bzw. SGB XII beantragt hat oder erhält oder alle Mitglieder einer BG für den Zeitraum, für den ein Kinderzuschlag beantragt wird, auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII verzichten, werden bei der Prüfung, ob durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit nach SGB II vermieden wird (zweite Zugangshürde), Mehrbedarfe nicht berücksichtigt.

2009
Fünftes SGB-II-Änderungsgesetz

  • Festlegung der Höhe der Bundesbeteiligung an den KdU in 2009 auf 25,4% (Baden-Württemberg 29,4%, Rheinland-Pfalz 35,4%) .

2009
Gesetz zur Neuausrichtung arbeitsmarktpolitischer Instrumente

  • Erwerbsfähige HB können Zuschüsse und Darlehen für notwendige Anschaffungen erhalten, wenn zu erwarten ist, dass sie durch die selbständige Erwerbstätigkeit ihre HB in absehbarer Zeit verringern oder überwinden.
  • Eine zugewiesene Arbeit ist nicht alleine deshalb unzumutbar, weil sie mit der Beendigung einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit (z.B. Mini-Job, selbständige Erwerbstätigkeit) verbunden ist – es sei denn, es liegen begründete Anhaltspunkte vor, dass durch die bisherige Tätigkeit künftig die HB beendet werden kann.
  • ABM werden im SGB II nicht mehr gefördert.
  • Ein Anspruchsübergang auf den Träger der Grundsicherung tritt künftig auch dann ein, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld selbst keine SGB-II-Leistungen empfangen haben, wohl aber wegen ausgebliebener oder nicht rechtzeitig geleisteter Unterhaltsleistung – und damit der evtl. vollen Zurechnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes – (höhere) Leistungen an die restlichen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft zu erbringen sind.
  • Keine aufschiebende Wirkung haben künftig auch Widerspruch und Anfechtung gegen einen Verwaltungsakt,
    • der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten des erwerbsfähigen HB bei der Eingliederung in Arbeit regelt (bspw. Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt),
    • mt dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder
    • mit dem zu einem Nachkommen von Meldepflichten aufgefordert wird, so dass bei Nichtbefolgung ohne wichtigen Grund Sanktionen Platz greifen.
  • Der zuständige Leistungsträger kann bei bestehenden Zweifeln die AU eines erwerbsfähigen HB durch den MDK der KK gegen Kostenerstattung überprüfen lassen – unabhängig davon, ob der HB sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder nicht.

2009
Familienleistungsgesetz

  • Schüler, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die eine allgemeinbildende oder eine andere Schule mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbilden den Schulabschlusses besuchen, erhalten bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe zum 1. August des jeweiligen Jahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 €, wenn mindestens ein im Haushalt lebender Elternteil am 1. August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Schüler, die nicht im Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils leben, erhalten unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 2a (genehmigter Umzug von unter 25-Jährigen) die Leistung, wenn sie am 1. August des jeweiligen Jahres Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten.

2009
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland
(»Konjunkturpaket II«)

  • Erhöhung der Regelleistung für 6- bis 13-jährige Kinder (von 60% auf 70% der Eck-Regelleistung) durch Einführung einer dritten Altersstufe in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 (dem voraussichtlichen Vorliegen der Ergebnisse der EVS 2008).

2009
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

  • Die mit dem Familienleistungsgesetz eingeführte (aber noch nicht in Kraft getretene) Regelung zum »Schulstarterpaket« wird erweitert: Einbezogen in die Leistung werden alle Schüler unter 25 Jahre (bisher: bis zur 10. Jahrgangsstufe) sowie der Besuch berufsbildender Schulen; ausgeschlossen bleiben Auszubildende im dualen System mit Anspruch auf Ausbildungsvergütung und ggf. Berufsausbildungsbeihilfe.
  • Das »Schulstarterpaket« von 100 € wird auf jedes Kind, für das im August des jeweiligen Jahres Anspruch auf Kinderzuschlag (§ 6a BKGG) besteht, ausgeweitet; die Leistung wird nicht erbracht, wenn ein Anspruch auf Ausbildungsvergütung besteht. Der Anspruch nach dem BKGG schließt einen gleichzeitigen Anspruch nach SGB II aus.

2009
Gesetz zur Änderung des SGB IV

  • Der in unterjährigen Abschlagszahlungen fällige Eingliederungsbeitrag der BA an den Bund (hälftige Beteiligung der Beitragszahler nach SGB III an den Eingliederungs- und entsprechenden Verwaltungskosten des Bundes nach SGB II) kann bis zum jeweiligen Jahresende gestundet werden, wenn die BA die Abschlagszahlung nur durch Inanspruchnahme einer Liquiditätshilfe des Bundes sicherstellen kann.

2009 (1. August)
Zweite VO zur Änderung der ALG-II-VO

  • Vom Einkommen minderjähriger Kinder ist eine Pauschale von 30 EUR monatlich für Beiträge zu privaten Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind, abzuziehen, wenn der Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Voraussetzung für den Abzug der Versicherungspauschale vom Einkommen Minderjähriger ist also nicht mehr, ob der Minderjährige mit volljährigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, sondern lediglich, dass er eine eigene Versicherung tatsächlich abgeschlossen hat.

2010 (15. April)
Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz

  • Geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen und die der Inhaber aufgrund einer unwiderruflichen vertraglichen Vereinbarung vor Eintritt des Ruhestandes nicht verwerten kann, rechnen nicht zum verwertbaren Vermögen, sofern der Wert der Ansprüche 750 EUR (bisher: 250 EUR) je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners nicht übersteigt. Die Höchstbeträge belaufen sich in Abhängigkeit vom Geburtsdatum auf
    • 48.750 EUR (bisher: 16.250 EUR) für vor 1958 geborene Personen (65 Jahre x 750 EUR),
    • 49.500 EUR (bisher: 16.500 EUR) für nach 1957 und vor 1964 geborene Personen (66 Jahre x 750 EUR) bzw.
    • 50.250 EUR (bisher: 16.750 EUR) für nach 1963 geborene Personen (67 Jahre x 750 EUR).

2010 (28. Mai)
Gesetz zur Abschaffung des Finanzplanungsrates

  • Erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie nicht erwerbsfähige Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft erhalten ab 28. Mai einen Mehrbedarf, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Neben den bisher geregelten Ansprüchen besteht damit zukünftig ein zusätzlicher Anspruch auf Leistungen bei einem unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen und besonderen Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch entsteht aber erst bei einem längerfristigen, dauerhaften Bedarf, wenn dieser so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistungen – einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen – das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Durch die Neuregelung wird die Rechtsgrundlage für die vom BVerfG geforderte Härtefallregelung im SGB II geschaffen.

2010 (1. Juni)
Dritte VO zur Änderung der ALG-II-VO

  • Einnahmen von unter 25-jährigen Schülern aus Erwerbstätigkeiten, die während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr ausgeübt werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie einen Betrag von 1.200 EUR nicht übersteigen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben.

2010 (22. Juli)
Gesetz zur Änderung des GG

  • Nach dem Urteil des BVerfG vom 20.12.2007 handelt es sich bei den Arbeitsgemeinschaften des SGB II um eine vom GG nicht zugelassene Form der Mischverwaltung. Die Verfassung wird um einen neuen Artikel 91e ergänzt, der eine verfassungsrechtliche Grundlage für die Fortsetzung der Aufgabewahrnehmung der SGB-II-Leistungsträger in gemeinsamen Einrichtungen schafft. Dadurch wird eine Ausnahme vom Verbot der Mischverwaltung für das Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende eingeführt. Eine begrenzte Anzahl von kommunalen Trägern kann als alleinige Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt auf Antrag des kommunalen Trägers und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde. Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben der Optionskommunen insoweit, als diese nach dem SGB II vom Bund zu tragen sind. Das Nähere dazu wird durch ein Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

2011
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • Die Träger der Grundsicherung – BA und Kommunen – bilden im Gebiet jedes kommunalen Trägers eine gemeinsame Einrichtung (Jobcenter); die gemeinsame Einrichtung wird selbst nicht zum Träger der Grundsicherung. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer Jobcenter zu einem Jobcenter vereinbaren. Die Rechtsaufsicht obliegt dem BMAS. Entscheidungsträger der Jobcenter sind der Geschäftsführer und – als oberste Dienstbehörde – die Trägerversammlung; die Trägerversammlung (idR je 3 Vertreter der Träger) beruft die Mitglieder des örtlichen Beirats auf Vorschlag der Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes (v.a. Vertreter der ArbGeb und ArbN, der Träger der freien Wohlfahrtspflege, der Kammern und berufsständischen Organisationen). Auf Landesebene werden Kooperationsausschüsse gebildet (zuständige oberste Landesbehörde und BMAS mit je 3 Mitgliedern) und auf Bundesebene wird beim BMAS ein Bund-Länder-Ausschuss (Länder, kommunale Spitzenverbände und BA) eingerichtet. – Die Jobcenter nehmen die Aufgaben in eigenem Namen für die Träger wahr. Den Trägern steht allerdings das Weisungsrecht über die von ihnen zu erbringenden Leistungen zu; auch die Verantwortung für die rechtmäßige Leistungserbringung liegt jeweils bei den Trägern. Das im Jobcenter tätige Personal bleibt bei seinem jeweiligen Dienstherrn beschäftigt. Abgesehen von der Begründung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen erhält der Geschäftsführer gesetzliche Dienstherren- und Arbeitgeberkompetenzen.
  • Optionskommunen werden zur Dauereinrichtung (bisher: befristete Experimentierklausel bis Ende 2010) und die maximale Anzahl zugelassener kommunaler Träger wird auf ein Viertel der zum Antragszeitpunkt bestehenden Aufgabenträger erhöht (bisher: 69, künftig max. 110); eine getrennte Aufgabenwahrnehmung (bisher 23 Fälle) ist künftig nicht mehr möglich (Übergangsfrist bis Ende 2011). Auch die zugelassenen kommunalen Träger führen die Bezeichnung Jobcenter. Die Optionskommunen stehen unter Rechtsaufsicht der obersten Landesbehörde – diese wiederum unterliegen der Rechtsaufsicht des Bundes (BMAS).
  • Für die Feststellung der Erwerbsfähigkeit des Hilfebedürftigen bleibt die AA zuständig. Der Entscheidung können widersprechen: 1. der kommunale Träger, 2. ein anderer Träger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, oder 3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Im Widerspruchsfall entscheidet die AA, nachdem sie eine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat. Die gutachterliche Stellungnahme erstellt der zuständige Träger der RV (Sozialmedizinischer Dienst). Die AA ist bei der Entscheidung über den Widerspruch an die gutachterliche Stellungnahme gebunden.
  • Die AA entscheidet letztverantwortlich über Bestehen und Umfang der Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft (unter Zugrundelegung der Feststellung des kommunalen Trägers zur Höhe der angemessenen KdU) und auch über deren Leistungsberechtigung.

2011
Haushaltsbegleitgesetz 2011

  • Der bisher anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes (300 EUR bzw. 150 EUR) wird bei der Ermittlung aufstockender Fürsorgeleistungen sowie beim KiZu (§ 6a BKGG) in voller Höhe berücksichtigt (geregelt im BEEG). Ausnahme: Bezieher von Leistungen der Grundsicherung oder des KiZu, die vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. In diesen Fällen bleibt das Elterngeld in Höhe des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens bis zu einem Betrag von maximal 300 EUR bzw. 150 EUR unberücksichtigt. Anders als bisher (300 EUR pro Kind) gilt der anrechnungsfreie Maximalbetrag künftig auch im Falle von Mehrlingsgeburten.
  • Der befristete Zuschlag zum Alg II wird abgeschafft.

2011
GKV-FinG

  • Auch für Personen, die alleine wegen der Zahlung des (durchschnittlichen) Zusatzbeitrages zur GKV hilfebedürftig würden, zahlt die BA den Zusatzbeitrag in der erforderlichen (Hilfebedürftigkeit gerade vermeidenden) Höhe. Die Aufwendungen hierfür erhält die BA – ebenso wie die entsprechenden Aufwendungen für die ALG-II-Bezieher – aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

2011
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII

1. Änderung des SGB II

  • Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Die nunmehr auch ins SGB II übernommene Vorschrift lehnt sich an die bereits bestehende Regelung im SGB XII an.
  • Alg II und Sozialgeld umfassen jeweils den Regelbedarf, Mehrbedarfe und den Bedarf für Unterkunft und Heizung (KdU).
  • Die Leistungen der Grundsicherung sind künftig (auch) insbesondere darauf auszurichten, dass Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden. Dieses Ziel wird vorrangig durch Freibeträge für Erwerbseinkommen verfolgt.
  • Der Begriff »Hilfebedürftiger« wird durch den Begriff »leistungsberechtigte Person« und der Begriff »Regelleistung« durch den Begriff »Regelbedarf« ersetzt.
  • Die kreisfreien Städte und Kreise sind Träger folgender Leistungen: (a) erforderliche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit durch Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder häusliche Pflege von Angehörigen, Schuldnerberatung, psychosoziale Betreuung oder Suchtberatung, (b) KdU, (c) Erstausstattung für Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, für Bekleidung sowie Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, (d) KdU-Zuschuss für Auszubildende und (e) Aufwendungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten.
  • Leistungen nach SGB II werden bis zum Ende des Monats, in dem die (Regel-) Altersgrenze erreicht wird, erbracht (bisher: bis zum Tag des Erreichen der Altersgrenze).
  • Als neuer Mehrbedarfstatbestand wird die dezentrale Warmwassererzeugung eingeführt (bei zentral bereit gestelltem Warmwasser ist der Bedarf über die KdU gedeckt). Der Mehrbedarf bewegt sich zwischen 0,8% und 2,3% der jeweiligen Regelbedarfsstufe (RS).
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (BuT) werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf gesondert anerkannt (bedarfsauslösend und bedürftigkeitsabhängig). Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler). Entsprechende Regelungen gelten für Beziehende von KiZu und Wog. Im Einzelnen sind dies:
    • (1) Schulausflüge und (wie bisher schon) mehrtägige Klassenfahrten (G/D = personalisierter Gutschein oder Direktzahlungen an Anbieter) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen, die von der Schule selbst unmittelbar veranlasst sind – also nicht z.B. Taschengeld); die Regelung gilt auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
    • (2) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf als Geldleistung in Höhe von 70 EUR zum 01. August und 30 EUR zum 01. Februar (bisher: »Schulbedarfspaket« von 100 EUR zum 01. August nur im Falle des Bezugs von SGB-II-Leistungen bzw. von KiZu) – erstmals zum 01. August 2011,
    • (3) bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (betrifft im Wesentlichen Schüler der Sek II) als Geldleistung,
    • (4) schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist (unmittelbare schulische Angebote haben in jedem Fall Vorrang), um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (G/D); Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar,
    • (5) Mehraufwendungen (Aufwendungen, die über den Betrag von 1 EUR pro Mittagessen hinausgehen) für schulisches Mittagsessen (Gemeinschaftsverpflegung) bzw. Mittagessen in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege (G/D),
    • (6) für Minderjährige Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 EUR monatlich (G/D) für
      • (a) Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
      • (b) Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
      • (c) die Teilnahme an Freizeiten.
      Die Aufzählung ist abschließend und beinhaltet keine Fahrkosten.
    Die durch personalisierte Gutscheine bzw. Direktzahlungen an Anbieter (G/D) gedeckten Leistungen gelten mit Ausgabe des Gutscheins bzw. mit der Direktzahlung an den Anbieter als erbracht.
    Auch für SGB-II-Leistungsbeziehende ist für alle BuT-Leistungen mit Ausnahme der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (2) ein (separater) Antrag erforderlich.
  • Um die bisherige Reihenfolge der Berechnung des Leistungsanspruchs durch Aufteilung von Einkommen und Vermögen erst auf Regelbedarfe, Mehrbedarfe und dann auf KdU-Bedarfe beizubehalten, wird sichergestellt, dass sich die Bedarfsanteilsmethode (d.h.: Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen – bei Kindern: (ohne BuT) ungedeckten – Bedarfs zum Gesamtbedarf als leistungsberechtigt) nur auf die bereits bislang geregelten Bedarfe (also ohne Leistungen für BuT) bezieht. Dies bewirkt, dass BuT-Leistungen auch dann noch zu leisten sind, wenn keine weitere Person leistungsberechtigt ist, der Bedarf für BuT jedoch noch nicht (vollständig) gedeckt ist. Kinder, bei denen nur der BuT-Bedarf nicht gedeckt ist, erhalten diese Leistungen somit auch dann, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine SGB-II-Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese auf Grund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind. Über die Deckung des Regel-, Mehr- und KdU-Bedarfs hinausgehendes zu berücksichtigendes Einkommen (und Vermögen) mindert den Leistungsanspruch für BuT (bei mehreren Kindern kopfanteilig). – Entsprechend deckt anrechenbares Einkommen und Vermögen zunächst den Regelbedarf sowie einen evtl. Mehrbedarf und (wie bisher) erst danach den KdU-Bedarf. Sind nur noch BuT-Leistungen zu erbringen, deckt weiteres zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen diese Bedarfe in folgender Reihenfolge: (1) Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, (2) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, (3) Schülerbeförderung, (4) angemessene Lernförderung (Nachhilfe), (5) Mehraufwendungen für schulisches Mittagsessen, (6) Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft; die Kosten trägt der Bund – mit Ausnahme der Kosten für mehrtägige Klassenfahrten (kommunalen Träger).
  • Es wird klargestellt, dass nur erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei unerlaubter Ortsabwesenheit (Aufenthalt außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereiches) ihren Leistungsanspruch verlieren. Weitere Voraussetzung ist, dass sie für Eingliederungsleistungen nicht zur Verfügung stehen. Damit benötigen Leistungsberechtigte, die vorübergehend und mit Einverständnis des Trägers ausnahmsweise keine Eingliederungsbemühungen nachzuweisen haben (bspw. in Vollzeit Beschäftigte oder nicht erwerbsfähige Personen) keine besondere Zustimmung zur Ortsabwesenheit. – Ansonsten ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Zustimmung zu erteilen (sofern die Eingliederung in Arbeit nicht beeinträchtigt wird); ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei
    • (a) Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation,
    • (b) Teilnahme an einer Veranstaltung, die staatspolitischen, kirchlichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt oder
    • (c) Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit.
    Die Zustimmung kann auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer von idR höchstens drei Wochen im Jahr erteilt werden.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter bleiben als Einkommen bis zu 175 EUR monatlich anrechnungsfrei.
  • Die Hinzuverdienstregelung (Erwerbstätigen-Freibetrag – E-FB) wird für ab April 2011 zufließendes Erwerbseinkommen wie folgt geändert: Vom Erwerbseinkommen zwischen mehr als 800 EUR und 1.000 EUR bleiben 20% (bisher: 10%) anrechnungsfrei; für die Betragsspanne zwischen mehr als 1.000 EUR und 1.200 EUR (bzw. 1.500 EUR für Leistungsberechtigte mit Kind) bleiben wie bisher 10% anrechnungsfrei. Der maximal anrechnungsfreie E-FB für Kinderlose steigt damit auf 300 EUR (bisher: 280 EUR) – für Leistungsberechtigte mit Kind steigt der Maximalbetrag auf 330 EUR (bisher: 310 EUR).
  • Leistungsberechtigte sind nicht (mehr) verpflichtet Wog oder KiZu (oder eine Altersrente vor Vollendung des 63. Lebensjahres) in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
  • Per Rechtsverordnung ist zu regeln, welche monatlichen Beträge für einzelne BuT-Bedarfe bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen sind, welcher Anteil des maßgebenden Regelbedarfs bei der Bemessung des Bedarfs für ein in schulischer Verantwortung angebotenes Mittagsessen zu Grunde zu legen ist und wie lange und unter welchen Voraussetzungen sich erwerbsfähige Leistungsberechtigte außerhalb eines näher zu bestimmenden zeit- und ortsnahen Bereiches aufhalten dürfen, ohne Ansprüche auf Leistungen nach SGB II zu verlieren.
  • Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (der nunmehr auch die Erzeugung von Warmwasser umfasst) beträgt ab 01.01.2011 für
    • (a) Personen, die allein stehend oder allein erziehend sind oder deren Partner minderjährig ist, 364 EUR (Regelbedarfsstufe (RS) 1),
    • (b) sonstige (erwerbsfähige) Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (a) soweit sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben 275 EUR [Besitzschutz: 287 EUR] (RS 4) und (b) in den übrigen Fällen 291 EUR (RS 3 – v. a. Jungerwachsene im Haushalt ihrer Eltern sowie (auch minderjährige) Personen im Alter von unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers umziehen),
    • (c) volljährig Partner einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 328 EUR (RS 2).
    Der Regelbedarf von Kindern (im nicht erwerbsfähigen Alter) beträgt
    • (d) im Alter von unter 6 Jahren 213 EUR [Besitzschutz: 215 EUR] (RS 6),
    • (e) im Alter zwischen 6 und 13 Jahren 242 EUR [Besitzschutz: 251 EUR] (RS 5) und
    • (f) im Alter von 14 Jahren 275 EUR [Besitzschutz: 287 EUR] (RS 4).
  • Die kommunalen Träger können von einer Kostensenkungsaufforderung absehen, wenn die Berücksichtigung der unangemessen hohen KdU-Aufwendungen als Bedarf geringere Aufwendungen verursacht als bei einem Wohnungswechsel entstehen würden (z.B. durch Übernahme der Mietkaution, der Aufwendungen für einen Umzugswagen und die Verpflegung der Helfer). Die Neuregelung dient ausschließlich den Interessen der kommunalen Träger und begründet keine subjektiven Rechte zugunsten der Leistungsberechtigten.
  • Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte durch Gesetz ermächtigen oder verpflichten, durch Satzung zu bestimmen, welche KdU-Aufwendungen in ihrem Gebiet angemessen sind (Grenzwerte oder Pauschalen). Die Bestimmung der angemessenen KdU-Aufwendungen soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden. Die Länder können die Kreise und kreisfreien Städte auch ermächtigen, den Bedarf für Unterkunft und Heizung in ihrem Gebiet durch eine monatliche Pauschale zu berücksichtigen (eine vergleichbare Regelung findet sich bereits im SGB XII), wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt ausreichend freier Wohnraum verfügbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandene Heizmöglichkeit und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. In der Satzung sind Regelungen für den Fall vorzusehen, dass die Pauschalierung im Einzelfall zu unzumutbaren Ergebnissen führt. In der Satzung ist zu bestimmen,
    • welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
    • in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden.
    In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Die kommunalen Träger können eine Quadratmeterhöchstmiete oder eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung sowohl des Unterkunfts- als auch des Heizungsbedarfs festsetzen (Bruttowarmmietenkonzept). Um die Verhältnisse des einfachen im unteren Marktsegment liegenden Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen. In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen KdU-Bedarf eine Sonderregelung getroffen werden. – Bei Festsetzung eines Angemessenheitswertes für den Unterkunfts- und gegebenenfalls auch den Heizkostenbedarf durch Satzung sind die konkreten Umstände des Einzelfalles nur noch zu prüfen, wenn die festgesetzten Angemessenheitswerte überschritten werden. Ist beispielsweise die regionale Varianz der KdU-Aufwendungen gering, können sich bei bedarfsdeckender Pauschalierung anfallende Bedarfsüberdeckungen mit den gleichzeitig entstehenden Verwaltungskosteneinsparungen ausgleichen.
  • Der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten wird gestrichen (und dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zugeordnet). Neu aufgenommen in den aus Bundesmitteln finanzierten begrenzten Katalog einmaliger Leistungen werden Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
  • Für Fälle, in denen ausnahmsweise an Auszubildende ergänzende Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende zu erbringen sind, wird klargestellt, dass diese Leistungen nicht als ALG II gelten. Damit wird sichergestellt, dass durch die Leistungen keine Sozialversicherungspflicht eintritt. Soweit die notwendige KV und PV Auszubildender nicht bereits anderweitig schergestellt ist, kommen Darlehen in Betracht. Erstmals wird der Anspruch Auszubildender auf Mehrbedarfe gesetzlich geregelt. Der Anspruch gilt außerdem auch für den Erstausstattungsbedarf bei Schwangerschaft und Geburt. Der Leistungsanspruch erstreckt sich nunmehr auch auf Auszubildende, die zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, jedoch wegen in der Ausbildungsförderung berücksichtigten Einkommens oder Vermögens (eigenes bzw. das der Eltern) der Höhe nach keinen Anspruch haben.
  • Das Sanktionsregime wird neu strukturiert.
    • (1) Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder (neu) allein in deren Kenntnis (der Nachweis über eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung muss in diesem Fall nicht mehr geführt werden) und ohne wichtigen Grund
      • (a) sich weigern, in der Eingliederungsvereinbarung (oder in dem sie bei Nichteinigung ersetzenden Verwaltungsakt) festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen,
      • (b) sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit, eine mit einem Beschäftigungszuschuss geförderte Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
      • (c) eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
      Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten auch, wenn
      • (d) sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Alg II herbeizuführen,
      • (e) sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
      • (f) ihr Anspruch auf Alg ruht oder erloschen ist, weil die AA den Eintritt einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des SGB III festgestellt hat oder
      • (g) sie die im SGB III genannten Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Alg begründen.
    • (2) Als Rechtsfolge einer Pflichtverletzung nach (1) mindert sich das Alg II in einer ersten Stufe um 30% des maßgebenden Regelbedarfs; bei der ersten wiederholten Pflichtverletzung mindert sich das Alg II um 60% des maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder weiteren Pflichtverletzung mindert sich das Alg II um 100%. – Die Rechtsfolgen gelten in den Fällen (d) und (e) auch für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte. – Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt. Erklären sich erwerbsfähige Sanktionierte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger die Minderung ab diesem Zeitpunkt auf 60% des für sie maßgebenden Regelbedarfs begrenzen. – Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist das Alg II bei einer Pflichtverletzung nach (1) auf den KdU-Bedarf beschränkt. Bei wiederholter Pflichtverletzung mindert sich das Alg II um 100%. Erklären sich so Sanktionierte nachträglich bereit, ihren Pflichten nachzukommen, kann der Träger unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles ab diesem Zeitpunkt wieder KdU-Bedarfe berücksichtigen. – Bei einer Minderung des Alg II um mehr als 30% des maßgebenden Regelbedarfs kann (leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft: muss) der Träger auf Antrag in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen erbringen. Bei einer Minderung des Alg II um mindestens 60% des für den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten maßgebenden Regelbedarfs soll das Alg II des Sanktionierten, soweit es für den KdU-Bedarf erbracht wird, an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden.
    • (3) Der Auszahlungsanspruch mindert sich kraft Gesetzes mit Beginn des Kalendermonats, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes folgt, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststellt. In den Fällen nach (f) tritt die Minderung mit Beginn der Sperrzeit oder dem Erlöschen des Anspruchs nach SGB III ein. Die Minderung dauert drei Monate. Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann der Träger die Minderung des Auszahlungsanspruches in Höhe des Regel- und Mehrbedarfs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf sechs Wochen verkürzen. Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis der Tatsachen zulässig, die eine Minderung begründen würden. Während der Minderung des Auszahlungsanspruchs besteht kein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII.
    • (4) Kommen Leistungsberechtigte ohne wichtigen Grund trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach (Meldeversäumnis), mindert sich das Alg II jeweils um 10% des maßgebenden Regelbedarfs; die bisherige Regelung bei wiederholter Pflichtverletzung (kumulative Leistungskürzung) wird gestrichen. Der schriftlichen Belehrung steht die Kenntnis der Rechtfolgen gleich. Die Minderung wegen Meldeversäumnisses tritt zu einer evtl. Minderung nach (2) hinzu.
  • Darlehen werden u.a. nur noch erbracht, wenn der Bedarf nicht durch das Schonvermögen, das nicht der Altersvorsorge dient (das sind: Grundfreibetrag für Partner in Paarhaushalten, Grundfreibetrag für minderjährige Kinder sowie Ansparfreibetrag) gedeckt werden kann.
  • Der Ersatzanspruch (bei sozialwidriger Herbeiführung der Voraussetzungen der Leistungsgewährung) des Trägers der Grundsicherung wie auch die Erbenhaftung beschränkt sich künftig nicht mehr auf die passiven Leistungen, sondern umfasst das gesamte Leistungsspektrum des SGB II.
  • Die bisherige Rundungsregel ist entbehrlich und deshalb zu streichen. Künftig sollen nur noch die Regelbedarfe gerundet werden.
  • Die Bundesbeteiligung an den KdU (insgesamt höchstens 49%) beträgt in den Jahren 2011 bis 2013 in Baden-Württemberg 34,4%, in Rheinland-Pfalz 40,4% und in den übrigen Ländern 30,4%; ab 2014 beträgt der Bundesanteil 31,6% (BW), 37,6% (RP) bzw. 27,6% (übrige Länder). Diese Prozentsätze erhöhen sich um den Wert (Prozentsatz), der sich ergibt, wenn die BuT-Gesamtausgaben des abgeschlossenen Vorjahres nach SGB II und BKGG durch die KdU-Gesamtausgaben des abgeschlossenen Vorjahres geteilt und mit 100 multipliziert werden. Bis 2013 beträgt dieser Wert 5,4 Prozentpunkte (damit sollen die Ausgaben für das BuT-Paket im SGB II sowie BKGG gedeckt werden).

2. Alg-II/Sozialgeld-VO

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit ist zu Grunde zu legen:
  • Für Schulausflüge ein Betrag von 3 EUR monatlich (der Bedarf selbst wird in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt).
  • Für mehrtägigen Klassenfahrten monatlich der Betrag, der sich bei der Teilung der Aufwendungen, die für die mehrtägige Klassenfahrt entstehen, auf einen Zeitraum von sechs Monaten ab Beginn des auf den Antrag folgenden Monats ergibt. Damit verbleibt es bei der bisherigen Betrachtung für den Anspruch auf Leistungen für die mehrtägige Klassenfahrt, wonach ein Anspruch nur besteht, soweit der Bedarf für die Klassenfahrt innerhalb von sechs Monaten nicht durch Einkommen gedeckt werden kann. Für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben bei Inanspruchnahme gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung 1 EUR (Betrag geregelt im RBEG).

2012 (April)
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt (Art. 5)

  • Bei den Leistungsgrundsätzen wird die Nachrangigkeit von Arbeitsgelegenheiten betont. Diese sind künftig lediglich für diejenigen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einzusetzen, die keine Chance auf eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt haben.
  • Im Unterschied zur bisherigen Systematik wird die Förderung von Berufsorientierungsmaßnahmen auch für junge Menschen aus dem Rechtskreis SGB II künftig aus Beitragsmitteln finanziert und damit in die Zuständigkeit der BA als Träger der Arbeitsförderung überführt.
  • Die Instrumente der öffentlich geförderten Beschäftigung werden zu zwei Instrumenten zusammengefasst. Gefördert werden (a) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (also nicht mehr in der Entgeltvariante) und (b) Arbeitsverhältnisse von zugewiesenen Leistungsberechtigten durch Zuschüsse an deren ArbGeb (bisher: Beschäftigungszuschuss bzw. Arbeitsgelegenheiten in der Entgeltvariante). Eine Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt steht im Vordergrund. Künftig sollen daher vor dem Einsatz von Arbeitsgelegenheiten und der Förderung von Arbeitsverhältnissen die Pflichtleistung der Vermittlung sowie die Ermessensleistungen zur Eingliederung, die auf eine unmittelbare Integration in den allgemeinen Arbeitsmarkt zielen, vorrangig genutzt werden. Zudem wird die individuelle Zuweisungsdauer in Arbeitsgelegenheiten auf insgesamt 24 Monate innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren begrenzt (gilt für Zuweisungen nach Inkrafttreten der Neuregelung). – Die Förderung von Arbeitsverhältnissen erfolgt in Abhängigkeit von der individuellen Leistungsfähigkeit bis zu 75% des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (das sind das zu zahlende Arbeitsentgelt ohne einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sowie der pauschalierte Anteil des ArbGeb am Gesamt-SV-Beitrag abzüglich des Beitrags zur BA) und – bezogen auf die geförderte Person – höchstens für eine Dauer von 24 Monaten innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren. Die BA soll Zugewiesene umgehend abberufen, wenn sie diese in Arbeit oder Ausbildung vermitteln kann; Zugewiesene können ihrerseits das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist beenden, wenn sie eine Arbeit oder Ausbildung aufnehmen.
  • Im Rahmen der freien Förderung wird das Aufstockungs- und Umgehungsverbot (»Maßnahmen dürfen gesetzliche Leistungen nicht umgehen oder aufstocken«) für den Personenkreis der Langzeitarbeitslosen vollständig aufgehoben (bisher nur für Langzeitarbeitslose, bei denen in angemessener Zeit von in der Regel sechs Monaten nicht mit Aussicht auf Erfolg auf einzelne Gesetzesgrundlagen des SGB II oder SGB III zurückgegriffen werden kann); das Aufstockungs- und Umgehungsverbots wird auch für erwerbsfähige unter 25jährige Leistungsberechtigte aufgehoben, deren berufliche Eingliederung auf Grund von schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen besonders erschwert ist.

2016 (August)
Neuntes SGB-II-Änderungsgesetz (Rechtsvereinfachung)

  • Die Verpflichtung der Jobcenter, auf die Teilnahme an einem Integrationskurs hinzuwirken, wird auf die berufsbezogene Deutschsprachförderung erweitert.
  • Die Verpflichtung der Leistungsberechtigten, Anträge auf vorrangige Sozialleistungen zu stellen, und die Möglichkeit der Jobcenter, selbst Anträge stellen zu können, wird ergänzt: Die Jobcenter haben die Grundsicherungsleistungen im Falle eines Antrages des Jobcenters und einer bestandskräftigen Entscheidung des anderen Trägers über die Versagung der vorrangigen Leistung solange zu entziehen oder zu versagen, bis die Leistungsberechtigten ihren Mitwirkungspflichten gegenüber dem anderen Träger nachgekommen sind. – Die Regelung gilt nicht bei der Beantragung von vorgezogenen Altersrenten.
  • Als Leistung zur Beendigung oder Verringerung von Hilfebedürftigkeit wird künftig nicht nur die Eingliederung in Arbeit, sondern auch die Eingliederung in Ausbildung herausgehoben.
  • Personen, die neben ALG oder Teil-ALG auch ALG II beziehen, erhalten zukünftig Leistungen der aAMP vom SGB-III-Träger (bisher: Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach SGB II). ALG-Aufstocker werden damit ab 2017 dem Rechtskreis des SGB III zugeordnet.
  • Die Schnittstelle zwischen SGB II und Ausbildungsförderung wird detaillierter ausgestaltet (weitgehende Einbeziehung Auszubildender in die grundsätzliche Berechtigung zum ergänzenden Bezug von ALG II).
  • Einnahmen in Geldeswert (nicht: Sachleistungen des ArbGebs) bleiben künftig grundsätzlich anrechnungsfrei und sind somit direkt und sofort dem Vermögen der Leistungsberechtigten zuzuordnen. – Einnahmen in Geldeswert aus Erwerbstätigkeit (einschl. Bundesfreiwilligen- oder Jugendfreiwilligendienst) sind weiterhin anzurechnen.
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen nicht länger als insgesamt 24 Monate in einem Zeitraum von fünf Jahren in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Die Förderdauer kann künftig einmalig für weitere maximal 12 Monate verlängert werden.
  • Weil Nachzahlungen wegen des Zuflussprinzips nicht in den Monaten angerechnet werden können, für die sie bestimmt sind, sind Nachzahlungen von Arbeitsentgelt oder Sozialleistungen künftig wie einmalige Einnahmen auf das ALG II anzurechnen. Diese Regelung soll verhindern, dass Einkommen (Nachzahlung) oberhalb des Bedarfs im Zuflussmonat unmittelbar anschließend zu (nicht verwertbarem) Vermögen wird.
  • Bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen kann ALG II bzw. Sozialgeld als Darlehen gewährt werden.
  • Die Bestimmungen zur Schadenersatzpflicht beim Abbruch von Bildungsmaßnahmen werden aufgehoben.
  • Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung ist künftig die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze (Bruttowarmmiete) zulässig. In der Praxis dürfte damit in vielen Fällen eine zweite Angemessenheitsgrenze (neben der für die Kaltmiete künftig auch eine de facto Grenze für Heizkosten) etabliert werden.
  • Ersatzansprüche des Leistungsträgers werden von Geld- auf Sachleistungen (bspw. Lebensmittelgutscheine im Fall von Sanktionen) sowie auf Fälle ausgeweitet, in denen Leistungsberechtigte ihre Hilfebedürftigkeit erhöhen, aufrechterhalten oder nicht verringern, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben; der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Sozialversicherung. Damit wird faktisch ein zusätzlicher Sanktionsmechanismus eingeführt, mit dem neben einer bspw. dreimonatigen ALG-II-Kürzung künftig auch der Teil des ALG II bzw. Sozialgeldes zu erstatten ist, den Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft deswegen zu viel erhalten bzw. erhalten haben, weil ihnen die Erhöhung, die Aufrechterhaltung oder die fehlende Verringerung der Hilfebedürftigkeit vorgehalten wird. - Hierzu zählen u.a. Fälle, bei denen eine nicht bedarfsdeckende Beschäftigung während eines Leistungsbezuges ohne wichtigen Grund aufgegeben wird (die erhöhten Leistungszahlungen können als Erstattungsanspruch geltend gemacht werden), in denen eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird.
  • Der Regelbewilligungszeitraum für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird auf zwölf (bisher: sechs) Monate verlängert. Dieser Zeitraum soll insbesondere in den Fällen auf sechs Monate verkürzt werden, in denen über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (z.B. Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit) oder die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
  • Bei vorläufigen Entscheidungen kann bei der Leistungsbemessung der Absetzbetrag für Erwerbstätige, der lediglich dem Erwerbsanreiz und nicht der Bedarfsdeckung dient (bis zu 200 bzw. 230 Euro monatlich), ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben.
  • Benötigen Leistungsberechtigte in einem Monat einen zusätzlichen Leistungsbetrag, so können sie künftig zwischen einer vorzeitiger Auszahlung (maximal 100 Euro - Verrechnung erfolgt im nächsten Leistungsmonat) und einem Darlehen wählen. Bei laufenden Aufrechnungen oder Minderungen des Leistungsanspruches im Folgemonat durch Sanktionen ist die vorzeitige Auszahlung ausgeschlossen, weil in diesem Fall der Lebensunterhalt im Folgemonat nicht gesichert wäre; erforderlichenfalls kann in diesen Fällen ein Darlehen erbracht werden.
  • Die Regelung zur Unpfändbarkeit des Anspruchs auf Sozialhilfe (SGB XII) wird entsprechend auf das SGB II übertragen. Zusätzlich wird entsprechend SGB XII der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als nicht übertragbar oder pfändbar ausgestaltet.
  • Ein Zusammentreffen einer Leistungsminderung bspw. infolge einer Sanktion mit einer Aufrechnung (bspw. überzahlte Leistungen) soll ausgeschlossen werden, sofern Aufrechnung und Minderung einen Betrag von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen.
  • An Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften ohne Selbstversorgungsmöglichkeit kann der Anspruch auf ALG II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis Ende 2018 in Form von Sachleistungen erbracht werden. Der Wert der Sachleistung beträgt
    1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 156 Euro,
    2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
    3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,
    4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro und
    5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro.
    Der Wert der Sachleistung entspricht den jeweils auf ganze Euro abgerundeten, regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke sowie für Haushaltsstrom. Die Werte ergeben sich aus den Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2008; es ist vorgesehen, diese Werte im Zusammenhang mit der Auswertung der EVS 2013 auf den Stand der Verbrauchsausgaben im Jahr 2013 anzupassen. - Eine Fortschreibung der Beträge erfolgt nicht. Es handelt sich um eine befristete Übergangsregelung, die allein mit der besonderen Unterbringungssituation der Flüchtlinge zusammenhängt.

ALG-II-/Sozialgeldverordnung

  • Einnahmen aus Kapitalvermögen werden nicht als Einkommen angerechnet, sofern sie kalenderjährlich 100 Euro nicht übersteigen (Freibetrag).
  • Bei Leistungsberechtigten, die Beiträge zu einer geförderten Altersvorsorge entrichten, werden vom Einkommen pauschal drei Prozent des Einkommens, mindestens fünf Euro (Mindestabzug), für geförderte Altersvorsorgebeiträge abgesetzt. Der Prozentwert mindert sich um 1,5 Prozentpunkte je zulagenberechtigtem Kind.
  • Die bislang aus Erwerbseinkommen absetzbare Arbeitsmittelpauschale von 15,33 Euro wird gestrichen. Werbungkosten müssen damit künftig einzeln und in tatsächlicher Höhe geltend gemacht werden. – Für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte werden vom Einkommen Erwerbstätiger bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges 0,20 Euro für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abgesetzt, soweit erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben nachweisen.

2016 (23. Dezember)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen

  • Vom Leistungsbezug nach SGB II ausgeschlossen werden Ausländerinnen und Ausländer
    • in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, soweit sie nicht bereits als ArbN oder Selbständige erwerbstätig sind,
    • oder sofern sie
    • über kein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht verfügen,
    • über ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche verfügen,
    • nur über ein Aufenthaltsrecht als Kinder ehemaliger ArbN oder Selbständiger bis zum Abschluss einer Ausbildung verfügen
    sowie deren Familienangehörige. – Der Ausschluss gilt nicht für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Wohnsitzanmeldung).

2017
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

  • Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags steigt von 160 EUR auf 170 EUR monatlich.

2017
Erste Verordnung zur Änderung der Unbilligkeitsverordnung

  • Ältere Leistungsbezieher werden nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter nach SGB XII führen würde. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Betrag von 70 Prozent der ab Regelalter zu erwartenden Altersrente niedriger ist als der zum Entscheidungszeitpunkt maßgebliche Bedarf nach SGB II. Eine Altersrente muss demnach nur noch dann vorzeitig beantragt werden, wenn sie trotz dieser vorzeitigen Inanspruchnahme und der damit verbundenen Abschläge voraussichtlich bedarfsdeckend ist.

2019
10. SGB-II-ÄndG – Teilhabechancengesetz

  • ArbGeb können für die nicht nur geringfügige Beschäftigung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die seit mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, wenn sie mit diesen ein Arbeitsverhältnis für die Dauer von mindestens zwei Jahren begründen. Der Zuschuss beträgt im ersten Jahr 75 Prozent und im zweiten Jahr 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts (einschl. des pauschalierten Anteils des ArbGeb am Gesamt-SV-Beitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung), das den allgemeinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz nicht unterschreiten darf. – Anders als nach geltender Fassung (§ 16e SGB II) knüpft der neue Lohnkostenzuschuss weder bei der Auswahl der förderfähigen Personen, noch bei der Dauer und Höhe der Förderung an Merkmale wie Minderleistung oder das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen an. Gefördert werden sv-pflichtige Beschäftigungsverhältnisse bei allen Arten von ArbGeb. – In den ersten sechs Monaten der Beschäftigung hat der ArbGeb den ArbN in angemessenem Umfang für eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die AA oder einen durch diese beauftragten Dritten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. – Der Wegfall der Hilfebedürftigkeit während des Bewilligungszeitraums führt nicht zu einer Aufhebung der Bewilligung oder der Einstellung der Zahlung der Zuschüsse. – Personen in einer Beschäftigung, die nach § 16e SGB II gefördert wird, sind versicherungsfrei nach SGB III.
  • Einführung eines neuen Instruments »Teilhabe am Arbeitsmarkt« (§ 16i SGB II) zur Förderung sv-pflichtiger Beschäftigung sehr arbeitsmarktferner Personen (befristet bis Ende 2024). Gefördert werden Arbeitsverhältnisse mit vom Jobcenter zugewiesenen erwerbsfähigen leistungsberechtigten Personen, die innerhalb der letzten sieben Jahre mindestens sechs Jahre (bei mindestens einem minderjährigen Kind in der Bedarfsgemeinschaft oder bei Schwerbehinderung: in den letzten fünf Jahren) Leistungen nach SGB II bezogen haben und in dieser Zeit nicht oder nur kurz erwerbstätig (oder nur geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig) waren. Der Lohnkostenzuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit und beträgt in den ersten 24 Monaten 100 Prozent des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns (ist der ArbGeb wegen Tarifvertrag / nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines höheren Entgelts verpflichtet, bemisst sich der Zuschuss nach dem zu zahlenden Arbeitsentgelt) zuzüglich des auf dieser Basis berechneten pauschalierten Anteils des ArbGeb am Gesamt-SV-Beitrag abzüglich des Beitrags zur Arbeitsförderung; er sinkt danach um 10 Prozentpunkte und nach Ablauf von jeweils zwölf Monaten um weitere 10 Prozentpunkte. Die Förderdauer beträgt bis zu fünf Jahre. – Der Zuschuss richtet sich an alle ArbGeb unabhängig von Art, Branche, Rechtsform und Region und gleich ob diese erwerbswirtschaftlich tätig, gemeinnützig oder kommunal verfasst sind. Die Kriterien Zusätzlichkeit, Wettbewerbsneutralität und öffentliches Interesse sind keine Fördervoraussetzung. Zu den Einsatzfeldern hat die AA jährlich eine Stellungnahme der Vertreterinnen und Vertreter der Sozialpartner im Örtlichen Beirat, insbesondere zu möglichen Wettbewerbsverzerrungen sowie Verdrängungseffekten, einzuholen. Die Stellungnahme muss einvernehmlich erfolgen. Eine von der Stellungnahme abweichende Festlegung der Einsatzfelder hat die AA schriftlich zu begründen. – Die Arbeitsverhältnisse sind sv-pflichtig mit Ausnahme der Versicherungspflicht nach SGB III und unterliegen dem allgemeinen und besonderen Arbeitsrecht. – In den ersten zwölf Monaten der Beschäftigung hat der ArbGeb den ArbN in angemessenem Umfang für eine regelmäßige beschäftigungsbegleitende Betreuung durch die AA oder einen durch diese beauftragten Dritten unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freizustellen. Angemessene Zeiten einer erforderlichen Weiterbildung oder eines betrieblichen Praktikums bei einem anderen ArbGeb, für die der ArbGeb den ArbN unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellt, sind förderfähig. Darüber hinaus kann der ArbGeb einen Zuschuss von bis zu 50 Prozent der Weiterbildungskosten, höchstens aber 3.000 Euro je Weiterbildung, erhalten. – Die Befristung einer nach § 16i SGB II geförderten Beschäftigung ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die höchstens einmalige Verlängerung eines zunächst kürzer befristeten Arbeitsvertrages zulässig.

2019 (Juli)
Starke-Familien-Gesetz
Kinderzuschlag (KiZu)

  • Künftig deckt der monatliche Höchstbetrag des KiZu zusammen mit dem für ein erstes Kind zu zahlenden Kindergeld (KiG) ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums (E-Minimum) eines Kindes (lt. Existenzminimumbericht der Bundesregierung) für das jeweilige Kalenderjahr – unter Abzug des Anteils für Bildung und Teilhabe (BuT). Steht das E-Minimum eines Kindes zu Beginn des Jahres nicht fest, ist der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe (lt. Mindestunterhaltsverordnung) maßgeblich. – Als Höchstbetrag des KiZu in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahres. – Für einen Übergangszeitraum (01.07.2019 bis 31.12.2020) beträgt der monatliche Höchstbetrag des KiZu 185 Euro (bisher: 170 Euro).
  • Zu berücksichtigendes Einkommen des Kindes (bspw. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss) mindert den Höchstbetrag des KiZu um 45 Prozent (bisher: 100 Prozent).
  • Zwecks Verwaltungsvereinfachung und Entbürokratisierung wird die Höhe des KiZu künftig nicht mehr für jeden Anspruchsmonat nach den in diesem Monat bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen bestimmt. Stattdessen wird der KiZu für den gesamten Bewilligungszeitraum (sechs Monate) nach den (Einkommens-, Vermögens- etc.) Verhältnissen in dem jeweils festgelegten Bemessungszeitraum (idR sechs Monate) vor dem oder zu Beginn des Bewilligungszeitraums (bspw. Vermögensverhältnisse oder bei gemietetem Wohnraum die laufenden Bedarfe für Unterkunft und Heizung im ersten Monat des Bewilligungszeitraums) grundsätzlich endgültig ermittelt. Dies hat den Nachteil, dass die Leistung im Anspruchsmonat höher oder geringer ausfallen kann, als bei Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse im Anspruchsmonat. So kann eine Leistung gezahlt werden, die nach den Verhältnissen im Anspruchsmonat nicht zustünde, oder eine Leistung nicht erbracht werden, obwohl sie nach den Verhältnissen im Anspruchsmonat zustünde. Durch die wiederholte Bewilligung von KiZu auf Basis des tatsächlichen Einkommens in einem bereits abgelaufenen Zeitraum werden sich Über- und Unterdeckungen im Zeitablauf in der Regel wieder ausgleichen. Änderungen in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen während des laufenden Bewilligungszeitraums sind nur zu berücksichtigen, wenn sich die Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft oder der Höchstbetrag des KiZu ändert. – Auf Antrag können die Betroffenen im Bedarfsfall ergänzend zum KiZu Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen; der KiZu ist in diesen Fällen als Einkommen zu berücksichtigen.
  • Das den elterlichen Bedarf übersteigende und zu berücksichtigende Einkommen der Eltern mindert den Gesamt-KiZu (= Summe der evtl. geminderten KiZu) ab 2020 nur noch um 45 Prozent (bis dahin: 50 Prozent).
  • Ab 2020 entfällt das Erreichen der individuellen Höchsteinkommensgrenze (= Elternbedarf plus Gesamt-KiZu) als Ausschlusskriterium für die KiZu-Berechtigung; der KiZu wird über die bisherige »Abbruchkante« (schlagartiger Einkommensverlust von derzeit idR 85 Euro pro Kind) hinaus fließend gemindert. – Derzeit setzt KiZu-Berechtigung noch voraus, dass Hilfebedürftigkeit nach SGB II vorliegt, die durch den KiZu-Bezug überwunden werden kann. Ab 2020 kann KiZu auch bezogen werden, wenn bereits ohne KiZu der Bedarf der Familie gedeckt werden kann; in diesen Fällen steht ein je nach Einzelfall deutlich abgeschmolzener Betrag zu.
  • Von dem Grundsatz, dass bei Bezug des KiZu (genauer: zum Zeitpunkt der Bewilligung und basierend auf den Verhältnissen im maßgebenden – und in der Vergangenheit liegenden – Bemessungszeitraum) keine SGB-II-Hilfebedürftigkeit bestehen darf, wird eine auf drei Jahre befristete (2020 bis Ende 2022) und zu evaluierende Ausnahme geschaffen (Zugangserleichterung): Anspruch auf KiZu besteht auch bei vorliegender Hilfebedürftigkeit, sofern sich die Bedarfsunterdeckung aus eigenem Einkommen einschließlich KiG, Wohngeld und KiZu auf insgesamt nicht mehr als 100 Euro beläuft und sich bei Ermittlung des Erwerbseinkommens der Eltern Absetzbeträge (Freibeträge wegen Erwerbstätigkeit) von zusammen mindestens 100 Euro ergeben; zudem darf kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach SGB II erhalten oder beantragt haben. Die Berechtigten sind darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt auch während des laufenden Bewilligungszeitraums für den KiZu noch ergänzend Leistungen nach SGB II beziehen können. – Die Neuregelung ersetzt die bisherige Verzichtsoption für Personen mit bestimmten Mehrbedarfen und richtet sich an Familien aus verdeckter Armut; zudem ermöglicht sie Familien mit Einkommensschwankungen einen kontinuierlicheren Bezug des KiZu.

2020 (März)
Sozialschutz-Paket Gesetzgebung
Leistungen für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen (per Rechts-VO verlängerbar bis 31.12.2020; von dieser Ermächtigung machte der Verordnungsgeber zweimal - Verlängerung um jeweils drei Monate - Gebrauch: Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)), werden nach folgenden Maßgaben erbracht:

  • Nicht erhebliches Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn Antragsteller dies im Antrag erklären. Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Dies gilt auch dann, wenn der ab 01.03.2020 beginnende Bewilligungszeitraum über den 30.06.2020 andauert.
  • Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Nach Ablauf von sechs Monaten werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sind, weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken - in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate.
  • Werden Leistungen von selbständig tätigen Personen, insbesondere von Kleinunternehmern und sogenannten Solo-Selbständigen, beantragt, ist in der Regel über den Leistungsanspruch vorläufig und regelmäßig für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten zu entscheiden; allerdings lassen Ermessensregelungen auch eine abweichende Länge der Bewilligung zu. Hierbei sind die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten und prognostizierten Verhältnisse zu Grunde zu legen. Nunmehr ist über den Anspruch vorläufig - ohne Ermessen - stets für sechs Monate zu entscheiden. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist seitens der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende eine Prüfung der tatsächlichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum durchzuführen; dies erfolgt nunmehr nur auf Antrag des Leistungsempfängers - sofern sich etwa die Einkommenslage im Bewilligungszeitraum schlechter als prognostiziert dargestellt hat.
  • Für Leistungen, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung kein erneuter Antrag erforderlich. Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt.
»Notfall«-Kinderzuschlag (BKGG)
  • In Neufällen wie auch bei Folgeanträgen vor dem 01.07.2021 kann der Bewilligungszeitraum für den Kinderzuschlag mehr als sechs Monate umfassen.
  • Ein bereits laufender sechsmonatiger Bewilligungszeitraum (Bestandsfall), der in der Zeit vom 01.04.2020 bis 30.09.2020 endet, wird von Amts wegen einmalig um sechs Monate verlängert, wenn der höchstmögliche Gesamtkinderzuschlag bezogen wird. Die Verlängerung erfolgt weiter in der Höhe des höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlags, wie er bisher gewährt wurde. Überprüfungen oder Anpassungen, ob sich aktuell ein niedrigerer Anspruch ergeben würde, finden nicht statt.
  • Für Anträge, die in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.09.2020 eingehen, ist bei der Ermittlung des monatlich zu berücksichtigenden Einkommens der Eltern nur das Einkommen aus dem letzten Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgeblich (bisher: durchschnittliches Einkommen der letzten sechs Monate). Die Neuregelung bezieht sich nur auf die Ermittlung des Einkommens der Eltern. Das Einkommen des Kindes wird weiterhin anhand der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums ermittelt. - Evtl. vorhandenes Vermögen der Eltern oder Kinder wird nicht berücksichtigt.

2021
13. Existenzminimumbericht
Kinderzuschlag (KiZu)

  • Der Maximalbetrag des Kinderzuschlags steigt von 185 Euro um 20 Euro auf 205 Euro pro Monat und Kind. - Im aktuellen 13. Existenzminimumbericht wird das monatliche sächliche Existenzminimum für das Jahr 2021 (2022) für Kinder mit durchschnittlich 451 Euro (455 Euro) angegeben. Von diesem bezifferten Existenzminimum eines Kindes hängt seit der Dynamisierung des Kinderzuschlags durch das Starke-Familien-Gesetz, die zum 1. Januar 2021 das erste Mal greift, auch die Höhe des Kinderzuschlags ab. Der Höchstbetrag des Kinderzuschlags für 2021 berechnet sich aus dem sächlichen Existenzminimum (451 Euro/Monat) abzüglich des Kindergelds für das erste Kind (219 Euro/Monat) und abzüglich des durchschnittlichen Betrags für Bildung und Teilhabe (für 2021 und 2022 je 27 Euro/Monat); maßgeblich sind die entsprechenden Beträge im Existenzminimumbericht.

2021
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze

  • Der durch das Sozialschutz-Paket erleichterte Zugang zu SGB-II-Leistungen wird bis Ende März 2021 (bisher: Ende Juni 2020) verlängert – mit Ausnahme der antragslosen Weiterbewilligungsoption.
  • Entsprechend der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II wird auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis Ende März 2021 verlängert. Zudem gilt bei Verlängerung der Sonderregelung zur Vermögensprüfung im SGB II durch Rechtsverordnung diese Verlängerung künftig auch beim Kinderzuschlag.

2021
Zehnte VO zur Änderung der ALG-II/Sozialgeld-Verordnung

Bestimmte Einnahmen, die mit der COVID-19-Pandemie zusammenhängen, werden im SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt:

  • Steuerfreie »Corona-Boni«, die ArbN wegen ihres Einsatzes in der Corona-Krise erhalten, werden weiterhin nicht als Einkommen berücksichtigt (bisher: bis 31. Dezember 2020).
  • Sofern Länder (oder der Bund) Zuschüsse für Hygiene- oder Gesundheitsartikel zahlen (z.B. »Maskengeld«), werden diese nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Das Förderelement »Neustarthilfe« der Überbrückungshilfe III wird weiterhin nicht als Einkommen berücksichtigt. Es wird sichergestellt, dass auch der erweiterte Kreis von Anspruchsberechtigten (z.B. unständig Beschäftigte) davon profitiert. Darüber hinaus werden die im Rahmen der Neustarthilfe gezahlten pauschalierten Betriebskostenzuschüsse (anders als andere Überbrückungshilfen) auch nicht als Betriebseinnahme berücksichtigt.

2021 (April)
Sozialschutz-Paket III

  • Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. April 2021 beginnen und bei denen vorläufig über die Leistungsansprüche entschieden wird, ist wieder eine abschließende Entscheidung zu treffen – von Amts wegen und nicht nur auf Antrag des Leistungsempfängers.
  • Die bis 31.03.2021 befristete Regelung zur Aussetzung der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und zur eingeschränkten Vermögensprüfung (dies gilt auch für den Kinderzuschlag) wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
  • Leistungsberechtigte der Regelbedarfsstufe 1 und 2, die für den Monat Mai 2021 Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben, erhalten für das erste Halbjahr 2021 zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte mit Regelbedarfsstufe 3, sofern bei ihnen kein Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (ansonsten erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus auf Basis des EStG bzw. des BKGG).

2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Die Regelungen für einen vereinfachten Zugang zum SGB II werden verlängert auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen. Die Festlegung auf das Monatsende März berücksichtigt dabei, dass Leistungsanträge, die im Laufe des Monats März gestellt werden, auf den 1. März 2022 zurückwirken. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, den vereinfachten Zugang zu Leistungen des SGB II durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, zu verlängern. – Entsprechend der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II wird auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag bis Ende Dezember 2021 verlängert.

2022 (März)
Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch u.a.

Die Regelungen für einen vereinfachten Zugang zum SGB II (Einschränkung der Vermögensprüfung und die Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung) sowie zum Kinderzuschlag werden verlängert auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen.

2022
Elftes Gesetz zur Änderung des SGB II

  • Sanktionen bei Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) werden für die Dauer eines Jahres (bis 01.07.2023) ausgesetzt (Sanktionsmoratorium). Leistungsminderungen aufgrund von Pflichtverletzungen, die im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums stattfinden, sind auch nach Ablauf des Sanktionsmoratoriums nicht möglich.
  • Zudem ist während des Sanktionsmoratoriums erst bei wiederholtem Meldeversäumnis (binnen zwölf Monaten) eine Kürzung der Leistung möglich (§ 32 SGB II) – begrenzt auf 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Klarstellend gilt, dass Leistungsminderungen aufgrund von nicht wiederholten Meldeversäumnissen, die im Zeitraum des Sanktionsmoratoriums stattfinden, auch nach Ablauf des Sanktionsmoratoriums nicht möglich sind.

2022 (Juni)
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

  • Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben, dem ein Regelbedarf nach den RS 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Dies gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
    • nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
    • nur deshalb keinen Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld berücksichtigt wird.
    Beim Sofortzuschlag handelt es sich um eine zusätzliche Leistung; er dient nicht der Deckung eines konkreten Bedarfs. Auch im BKGG wird ein Sofortzuschlag eingeführt. Hierzu wird der Höchstbetrag des Kinderzuschlags zum 1. Juli 2022 bis zur Einführung der Kindergrundsicherung um 20 Euro erhöht. Der Höchstbetrag wird damit ausnahmsweise im laufenden Kalenderjahr erhöht.
  • Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022 Anspruch auf ALG II oder Sozialgeld haben und deren Bedarf sich nach RS 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. – Die Einmalzahlung ist nicht in die Bedarfsberechnung und auch nicht in die horizontale Einkommensanrechnung einzubeziehen.
  • Aus der Ukraine Geflüchtete, deren Aufenthalt auf Grund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 I Aufenthaltsgesetz) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt bzw. deren bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt und denen eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt wurde, werden in den Rechtskreis des SGB II (bisher: AsylbLG) einbezogen. – Mit dem Bezug von ALG II sind die Leistungsberechtigten zugleich als Pflichtversicherte in die GKV und in die sPV einbezogen.

2023
Wohngeld-Plus-Gesetz

Abweichend vom Nachrangprinzip der Sozialhilfe sind Leistungsberechtigte für am 31.12.2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

2023
Bürgergeld-Gesetz

  • Der Vermittlungsvorrang im SGB II wird abgeschafft. Die Bedeutung der Dauerhaftigkeit der Eingliederung in Arbeit auch bei der Auswahl der Leistungen zur Eingliederung im SGB II wird gestärkt. Durch den Einsatz der Eingliederungsinstrumente des SGB II sollen lediglich kurzfristige Beschäftigungen vermieden und die Chancen auf nachhaltige Integrationen gestärkt werden.
  • Das mit dem Teilhabechancengesetz (2019) neu eingeführte Instrument »Teilhabe am Arbeitsmarkt« (§ 16i SGB II) wird entfristet (bislang bis Ende 2024 befristet).
  • Das 2022 eingeführte und bis Mitte 2023 befristete Sanktionsmoratorium wird mit Ablauf des Jahres 2022 vorzeitig beendet.
  • Die im BT-Beschluss vorgesehene sechsmonatige Vertrauenszeit mit anschließender Kooperationszeit entfällt mit der Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses ersatzlos.
  • Einmalige Einnahmen werden nur im Zuflussmonat als Einkommen berücksichtigt. Bedarfsübersteigende Beträge im Monat des Zuflusses werden nicht mehr als Einkommen berücksichtigt; sie werden im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen. – Für den Fall von als Nachzahlung zufließenden Einnahmen (und damit verbundenem Wegfall des Leistungsanspruchs im Zuflussmonat) verbleibt es bei der bisherigen gleichmäßigen Aufteilung auf einen 6-Monats-Zeitraum. – Anders als sonstige einmalige Einnahmen werden Einnahmen aus Erbschaften im Zuflussmonat nicht als Einkommen berücksichtigt. Wie alle Einnahmen sind sie aber im Folgemonat des Zuflusses dem Vermögen zuzuordnen. Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten.
  • Der bislang geltende Absetzbetrag für Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten bzw. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten in Höhe von bis zu 250 Euro monatlich wird in einen jährlichen Gesamtbetrag umgewandelt (bis zu 3.000 Euro).
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes wird nicht als Einkommen berücksichtigt.
  • Einnahmen von unter 25-jährigen Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden (bisher: Höchstbetrag von 2.400 Euro/KJ), bleiben anrechnungsfrei. Der Zeitpunkt des Zuflusses des Einkommens aus solchen Tätigkeiten ist nicht entscheidend. – Für Auszubildende, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 (1) SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, eine nach § 51 SGB III dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen, einem Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz nachgehen oder als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der Ferienzeiten – dies gilt nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen auch bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats – erwerbstätig sind, gilt einheitlich ein dynamisierter monatlicher Freibetrag in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze (520 Euro – Grundabsetzbetrag).
  • Die Freibeträge bei Erwerbstätigkeit werden neu strukturiert und differenzierter gestaltet (Erhöhung des Freibetrags bei mehr als geringfügiger Beschäftigung um in der Spitze 48 Euro ab einem Brutto von 1.000 Euro). Mit der Neugestaltung soll der Fokus künftig stärker als bisher darauf liegen, Anreize zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu setzen. Der anrechnungsfreie Absetzbetrag beläuft sich für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens
    • der 100 Euro (Grundabsetzbetrag) übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent (gilt nicht für die Fälle, in denen der Grundabsetzbetrag 520 Euro beträgt, s.o.),
    • der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, auf 30 Prozent und
    • der 1.000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.200 Euro (Erwerbstätige mit minderjährigem Kind: 1.500 Euro) beträgt, auf 10 Prozent.
  • Vermögen wird innerhalb der ersten zwölf Monate (BT-Beschluss zuvor: zwei Jahre) ab Beginn des erstmaligen Leistungsbezugs (Karenzzeit) nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen (nach SGB II oder SGB XII) bezogen wurden. – Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen. Vermögen ist erheblich, wenn es in der Summe 40.000 Euro (BT-Beschluss zuvor: 60.000 Euro) für die leistungsberechtigte Person sowie 15.000 Euro (BT-Beschluss zuvor: 30.000 Euro) für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft (BG) übersteigt. Eine Übertragung nicht ausgenutzter Beträge zwischen den Personen in der BG ist möglich. Selbst genutztes Wohneigentum ist nicht zu berücksichtigen.
  • Außerhalb der Karenzzeit ist von dem zu berücksichtigenden Vermögen für jede Person in der BG ein Betrag in Höhe von 15.000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person diesen Betrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der BG auf diese Person zu übertragen. Die Regelung ersetzt die bisherigen Vermögensfreibeträge (Grundfreibetrag je Lebensalter 150 Euro und Zusatzfreibetrag 750 Euro). – Nicht zu berücksichtigen sind folgende Vermögensgegenstände (teilweise wie nach bisherigem Recht):
    • angemessener Hausrat,
    • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der BG lebende erwerbsfähige Person – die Angemessenheit des Verkehrswertes wird künftig vermutet, sofern dies bei Antragstellung erklärt wird,
    • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge sowie andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
    • bei Selbständigen Altersvorsorgevermögen in angemessener Höhe unabhängig von der Anlageform für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, während dessen keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Als angemessen gilt künftig ein Betrag, der sich aus der Vervielfältigung des im Zeitpunkt der Antragsstellung gültigen Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung mit dem letzten verfügbaren endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI ergibt – aufgerundet auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag. Durch die Neuregelung werden grundsätzlich alle hauptberuflich Selbständigen berücksichtigt und nicht wie bisher nur die von der Rentenversicherungspflicht befreiten Gruppen,
    • ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; auf die Festlegung einer Angemessenheitsgrenze bezogen auf die Grundstücksfläche wird verzichtet. Bei mehr als vier Bewohnern erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; eine Verringerung der Angemessenheitsgrenze bei weniger als vier Personen findet nicht mehr statt; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
    • Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung von Wohneigentum angemessener Größe bestimmt ist, soweit dieses zu Wohnzwecken von Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
    • Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde; die bisherige Prüfung der Unwirtschaftlichkeit der Verwertung entfällt.
  • Die Pflicht zur Inanspruchnahme vorzeitiger (mit Abschlägen belegter) Renten wegen Alters (»Zwangsverrentung«) entfällt befristet für die Zeit vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2026. – Unberührt bleibt die weiter bestehende Pflicht, eine Rente wegen Alters in Anspruch zu nehmen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für eine ungeminderte Inanspruchnahme vorliegen.
  • Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab Juli 2023 durch einen Kooperationsplan zur Verbesserung der Teilhabe abgelöst (mit der Option eines Schlichtungsverfahrens bei Meinungsverschiedenheiten; während dessen Dauer führen Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu Leistungsminderungen nach § 31a). Der Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden. Die AA überprüft regelmäßig, ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbesondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16 (Leistungen zur Eingliederung), 16d (Arbeitsgelegenheiten) ist eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen. Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann, erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung.
  • Abweichend von der entsprechenden SGB III-Regelung, die sich ausschließlich auf arbeitslose ArbN bezieht, erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, soweit sie eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung absolvieren. Das Weiterbildungsgeld umfasst nach SGB II somit auch Beschäftigte, die ergänzend zum Erwerbseinkommen Bürgergeld beziehen.
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, denen von der AA eine der folgenden Maßnahmen
    • Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, für die kein Weiterbildungsgeld nach § 87a Absatz 2 des SGB III gezahlt wird,
    • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen (auch Vorphase der Assistierten Ausbildung) oder
    • Maßnahmen zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen
    vorgeschlagen wird, erhalten für jeden Monat der Teilnahme einen Bürgergeldbonus in Höhe von jeweils 75 Euro monatlich.
  • Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten kein Arbeitslosengeld II mehr, sondern Bürgergeld (gem. § 19 Abs. 1 S. 1). Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer BG leben, erhalten kein Sozialgeld mehr, sondern ebenfalls Bürgergeld (gem. § 19 Abs. 1 S. 2), soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben.
  • Für die ersten zwölf Monate (BT-Beschluss zuvor: zwei Jahre) des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. – Hinsichtlich der Kosten der Heizung gilt dabei, dass bei Übernahme der Kosten für eine unangemessen große Wohnung die Quadratmeterzahl dieser Wohnung für die Prüfung der angemessenen Kosten der Heizung heranzuziehen ist. Es würden dann gerade die Aufwendungen als angemessen anerkannt werden, die im Verbrauch in der gegebenenfalls unangemessenen großen Wohnung angemessen wären. Es ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Kosten der Heizung auch innerhalb der Karenzzeit vorgesehen. Bezugspunkte für diese Prüfung sind dabei die Größe der anerkannten (tatsächlichen) Wohnung, der maximal anzuerkennende Energiebedarf nach dem jeweils zugrunde zu legenden Heizkostenspiegel und die aktuellen Energiekosten. – Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen (nach SGB II oder SGB XII) bezogen wurden. Innerhalb der Karenzzeit werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Wird vor dem Umzug keine Zusicherung eingeholt, ist die Anerkennung auf die angemessenen Aufwendungen begrenzt. Nach Ablauf der Karenzzeit prüft der zuständige Träger die Aufwendungen auf ihre Angemessenheit. Dabei gilt die bisherige Kostensenkungsfrist von in der Regel bis zu sechs Monaten. – Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- bzw. Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar.
  • Wird ein Antrag (bis 31.12.2023) auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von Heizenergiekosten oder aus der angemessenen Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Aufwendungen für die Heizung fällig sind, wirkt dieser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird, auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.
  • Bei einer Pflichtverletzung (§ 31) mindert sich das Bürgergeld um
    1. 10 Prozent (BT-Beschluss zuvor: 20 Prozent),
    2. bei einer weiteren Pflichtverletzung um 20 Prozent und
    3. bei jeder weiteren Pflichtverletzung um 30 Prozent
    des jeweils maßgebenden Regelbedarfs.
    Eine weitere Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Minderungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
    Der Minderungszeitraum beträgt in den Fällen nach
    • Ziff. 1 einen Monat,
    • Ziff. 2 zwei Monate und
    • Ziff. 3 jeweils drei Monate.
    Die Minderung ist aufzuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberechtigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären, diesen künftig nachzukommen. In Fällen einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 SGB III) erfolgt eine Minderung des jeweils maßgebenden Regelbedarfs um 10 Prozent (betrifft ALG-Aufstocker). – Der Minderungszeitraum bei Meldeversäumnissen (§ 32) beträgt einen Monat. – Eine Leistungsminderung erfolgt nicht, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. In die Prüfung der außergewöhnlichen Härte ist nicht nur die von der Leistungsminderung betroffene Person, sondern jedes Mitglied der BG einzubeziehen. Leistungsminderungen durch wiederholte Pflichtverletzungen oder Meldeversäumnisse sind auf insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden; somit ist bspw. bei erwerbstätigen Bürgergeld-Aufstockern die Minderung auf einen etwaigen Rest-Zahlbetrag des Regelsatzes begrenzt. – Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht beendet haben, sollen im Fall einer Leistungsminderung wegen einer Pflichtverletzung innerhalb von vier Wochen ein Beratungsangebot vom Jobcenter (JC) erhalten. Das Beratungsangebot erfolgt ohne Ankündigung von Rechtsfolgen.
  • Rückforderungen von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts müssen die JC gegenüber den Personen einer BG anteilig mit jeweils eigener Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung geltend machen. Zur Verwaltungsvereinfachung wird eine gesetzliche Regelung geschaffen, nach der von der Aufhebung der Leistungsbewilligung für die Vergangenheit und Erstattung bereits erbrachter Leistungen abzusehen ist, wenn die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro je BG betragen würde; eine Aufsummierung mit Beträgen unter 50 Euro aus vorherigen Prüfungen findet nicht statt. – Liegen hingegen zum Zeitpunkt der Prüfung mehrere zu prüfende Änderungssachverhalte vor, sind die sich hieraus ergebenden Nachzahlungsbeträge und Erstattungsforderungen in Summe zu betrachten. Soweit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit betroffen sind, ist von der Aufhebung für die Vergangenheit abzusehen, sofern die Erstattungsforderung weniger als 50 Euro je Leistungsberechtigten betragen würde. – Die Bagatellgrenze von unter 50 Euro gilt auch bei abschließender Entscheidung über Leistungsansprüche, über die zunächst vorläufig entschieden wurde.
  • Die Regelung, wonach erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist, nach Ablauf dieses Zeitraums für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs nicht mehr als arbeitslos gelten (58er-Regelung), wird (für neue Fälle) aufgehoben.
  • Übergangsregelungen:
    • Die Regelungen für Integrations- bzw. Sprachkurse im Zusammenhang mit den Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung gelten auch vom 1. Januar bis 30. Juni 2023 weiter bzw. können so lange weiter Anwendung finden, bis diese im Zeitraum 1. Juli bis 31. Dezember 2023 durch einen neuen Kooperationsplan abgelöst worden ist.
    • Sofern die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 Leistungsberechtigte aufgefordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines entsprechenden Antrages durch die Träger nach dem 31. Dezember 2022 unzulässig.
    • Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten unberücksichtigt, so dass zum 01.01.2023 auch der Bestand an Leistungsbeziehenden von der Karenzzeitregelung erfasst wird.
    • Bestehende Eingliederungsvereinbarungen nach bisherigem Recht haben zunächst weiter Bestand. Diese sind in den sechs auf das Inkrafttreten der Neuregelung folgenden Monaten auf die neue Systematik des Kooperationsplans umzustellen und verlieren spätestens nach dem 31. Dezember 2023 ihre Gültigkeit. – Entsprechend sind die vormaligen Sanktionsregelungen bei Verstößen gegen die Eingliederungsvereinbarung weiter anzuwenden.
    • Die Karenzzeit gilt nicht für Fälle, in denen der zuständige Träger die Aufwendungen für KdU in einem vorangegangenen Bewilligungszeitraum – also vor Inkrafttreten dieses Gesetzes – nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen anerkannt hat. Sofern Leistungsberechtigte die Herabsetzung der Bedarfe für KdU auf das angemessene Maß zu einem früheren Zeitpunkt akzeptiert haben und ihre Aufwendungen nicht gesenkt haben, werden also mit Einführung der Karenzzeit nicht wieder die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt.
    • Die Regelungen zur Bagatellgrenze sind unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung oder der zeitlichen Lage des Bewilligungszeitraums beziehungsweise des Kalendermonats, auf den sich die Prüfung bezieht, anzuwenden. Für abschließende Entscheidungen nach zunächst erfolgter vorläufiger Entscheidung gilt dies entsprechend.
    • Wer am 31.12.2022 unter die sog. 58er-Regelung fällt, gilt für die Dauer des jeweiligen Leistungsbezugs auch ab 2023 nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen der Alt-Regelung weiterhin vorliegen.
  • Kinderzuschlag (§ 6a BKGG): Anders als im SGB II wird beim Kinderzuschlag Vermögen durchgängig – und nicht nur während einer Karenzzeit – nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist (s.o. SGB II). Sinn der Karenzzeit im SGB II ist es unter anderem, Anreize zu schaffen, innerhalb der Karenzzeit wieder eine Beschäftigung aufzunehmen. In Familien, die Kinderzuschlag beziehen, wird in der Regel eine Beschäftigung ausgeübt, die jedoch nicht oder nur knapp reicht, um den Bedarf der Familie mit eigenem Einkommen zu decken.

2024
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)

  • Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Bürgergeld, soweit er sich auf die Bedarfe für Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung beträgt
    • bei Regelbedarfsstufe (RS) 1 186 Euro,
    • bei RS 2 167 Euro,
    • bei RS 3 149 Euro,
    • bei RS 4 178 Euro,
    • bei RS 5 131 Euro und
    • bei RS 6 98 Euro.
    Die AA hat dem oder Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der genannten Beträge zu erstatten.

2024 (28. März)
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

  • Der mit dem Bürgergeld-Gesetz eingeführte Bürgergeldbonus wird wieder abgeschafft. Die finanziellen Anreize durch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie werden weiterhin an Teilnehmende berufsabschlussbezogener Weiterbildungen gezahlt. Teilnehmende, die vor Inkrafttreten der Änderung eine mit dem Bürgergeldbonus förderfähige Maßnahme angetreten haben, erhalten den Bonus bis zum Austritt aus oder dem Abschluss der Maßnahme.
  • Bei wiederholten Pflichtverletzungen, wie zum Beispiel der Weigerung, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung zu verhindern, sind bisher Leistungsminderungen von bis zu 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfes für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten vorgesehen. Künftig entfällt der Leistungsanspruch in Höhe des Regelbedarfes, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte eine zumutbare Arbeit nicht annehmen oder aufnehmen. Voraussetzung hierfür ist eine wiederholte Arbeitsverweigerung. Das bedeutet, dass das Bürgergeld wegen einer Pflichtverletzung nach
    • § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 (Weigerung, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder verhaltensbedingte Verhinderung von deren Anbahnung),
    • § 31 Absatz 2 Nummer 3 (wegen Sperrzeit nach SGB III ruhender/erloschener ALG-Anspruch) oder
    • § 31 Absatz 2 Nummer 4 (Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sperrzeit nach SGB III, die das Ruhen oder Erlöschen eines ALG-Anspruchs begründen)
    innerhalb des letzten Jahres gemindert war. Der Wegfall der Leistungen ist auf den Regelbedarf begrenzt - erfasst also nicht die Kosten der Unterkunft oder evtl. Mehrbedarfe. Dabei muss die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar bestehen und die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss sich willentlich weigern, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder aufzunehmen. Das bedeutet, es muss sich um ein konkretes Arbeitsangebot handeln, dass von der bürgergeldbeziehenden Person jederzeit angenommen werden kann; keine Voraussetzung für den Wegfall des Regelbedarfes ist, dass die angebotene Arbeit zu einer unmittelbaren Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt. - Die Leistungsminderung wird aufgehoben, wenn die Möglichkeit der Arbeitsaufnahme nicht mehr besteht, spätestens aber mit dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten. Die Aufhebung hat unmittelbar mit dem Wegfall der Möglichkeit der Arbeitsaufnahme zu erfolgen. – Die Regelungen zum Entzug des Regelbedarfs bei Arbeitsverweigerung sind auf zwei Jahre nach Inkrafttreten befristet.

2025
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

  • Die Zuständigkeit für Beratung, Bewilligung und Finanzierung für die Förderung beruflicher Weiterbildung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (SGB II) wird von den Jobcentern (JC) auf die Agenturen für Arbeit (AA) übertragen. Die JC identifizieren Weiterbildungsbedarfe von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und verweisen sie zur Beratung an die AA. Die Auszahlung und Finanzierung des Bürgergeldbonus nach SGB II erfolgt unverändert durch die JC. Die JC bleiben während der Weiterbildungsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten durch ergänzende Beratung und Eingliederungsleistungen zuständig. Zum Ende der Weiterbildungsmaßnahme sind die JC auch für das Absolventenmanagement und die Vermittlung in Arbeit zuständig.
  • Die Bewilligungs- und Finanzierungsverantwortung für Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (SGB II) mit der BA als Rehabilitationsträger wird von den JC auf die AA übertragen. Die JC sind weiterhin für die Erkennung von Rehabilitationsbedarfen zuständig. Die AA ermitteln wie bisher den tatsächlichen individuellen Rehabilitationsbedarf und stellen diesen fest, soweit die BA der zuständige Rehabilitationsträger ist. Im Gegensatz zur derzeitigen Rechtslage entscheiden die AA nunmehr selbst über die Rehabilitationsleistungen, setzen diese um und finanzieren sie. Die JC bleiben während der Rehabilitationsmaßnahme für die sonstige aktive Betreuung und Förderung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und die Zahlung der passiven Leistungen sowie die Vermittlung in Arbeit zuständig.
  • Die Zahlung von Weiterbildungsgeld für beschäftigte erwerbsfähige Leistungsberechtigte (SGB II) wird im SGB III neu geregelt.

Sozialpolitische Chronik - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen


AA/AÄ Arbeitsamt/Arbeitsämter/Agentur für Arbeit
ABG allgemeine Bemessungsgrundlage
ABM Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
a. F. alter Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AFKG Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz
Alg (A/W) Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung
Alhi Arbeitslosenhilfe
AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Alüg Altersübergangsgeld
AnV Angestelltenversicherung
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR Aktueller Rentenwert
AR(O) Aktueller Rentenwert (Ost)
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
ArV Arbeiterrentenversicherung
Atz Altersteilzeit
AU Arbeitsunfähigkeit
AVA Altersvorsorgeanteil
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
AZ Arbeitszeit
BA Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BeschfG Beschäftigungsförderungsgesetz
BeitrEntlG Beitragsentlastungsgesetz
betrAV betriebliche Altersversorgung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrV Betriebsvereinbarung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BG Bedarfsgemeinschaft
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKK Betriebskrankenkasse
BMA/BMAS Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung/Soziales
BMG Bundesminister(ium) für Gesundheit
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BU Berufsunfähigkeit
BuT Bildung und Teilhabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EaZ Einarbeitungszuschuss
Ebh Eingliederungsbeihilfe
EEÄndG Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
Egg Eingliederungsgeld
Egh Eingliederungshilfe
Egz Eingliederungszuschuss
Egz-Ä Egz für ältere ArbN
Egz-E Egz bei Einarbeitung
Egz-V Egz bei erschwerter Vermittlung
EP Entgeltpunkte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Erwerbsunfähigkeit
EUR Euro
FdA Förderung der Arbeitsaufnahme
FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
FuU Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
GdB Grad der Behinderung
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FG GKV-Finanzstärkungsgesetz
GKV-SolG GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV
GMG GKV-Modernisierungsgesetz
GOZ (private) Gebührenordnung für Zahnärzte
GRG Gesundheitsreformgesetz (1989)
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
GSG Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
GSiG Grundsicherungsgesetz
HB/eHB Hilfebedürftiger (erwerbsfähiger HB)
HBL Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU Hilfe zum Lebensunterhalt
HSanG Haushaltssanierungsgesetz
HzA Hilfe zur Arbeit
idR in der Regel
IKK Innungskrankenkasse
Insolvg Insolvenzgeld
iSd im Sinne des/der
KdU Kosten der Unterkunft (und Heizung)
Kg Krankengeld
KiZu Kinderzuschlag
KK Krankenkasse
KLG Kindererziehungsleistungs-Gesetz
KnRV knappschaftliche Rentenversicherung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
Kug/KugT Kurzarbeitergeld/Transfer-Kug
KV Krankenversicherung
KVdR Krankenversicherung der Rentner
lfd. laufend
Lj Lebensjahr
n. F. neuer Fassung
MAbE Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MdK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MpA Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung
MuSchG Mutterschutzgesetz
NOG 1. bzw. 2. GKV-Neuordnungsgesetz
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PflegeVG Pflegeversicherungsgesetz
PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
PV Pflegeversicherung
PKV Private Krankenversicherung
PSA Personal-Service-Agentur
RBEG Regelbedarfsermittlungsgesetz
Reha Rehabilitation
RF Rentenartfaktor
RRG 92 (99) Rentenreformgesetz 1992 (1999)
RS Regelbedarfsstufe
RSA Risikostrukturausgleich
RÜG Rentenüberleitungsgesetz
RV Rentenversicherung
RVB Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
SAM Strukturanpassungsmaßnahmen
Schlwg Schlechtwettergeld
SGB Sozialgesetzbuch
SKWPG Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Std Stunde(n)
TM Transfermaßnahme(n)
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
Übbg Überbrückungsgeld
Ügg Übergangsgeld
Uhg Unterhaltsgeld
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VO Verordnung
WAZ Wochenarbeitszeit
Wausfg Winterausfallgeld
Wausfg-V Winterausfallgeld-Vorausleistung
WfB Werkstatt für Behinderte
WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Winterg Wintergeld
ZF Zugangsfaktor

Sozialpolitische Chronik als PDF-File