BMAS-Vorschlag zur betrieblichen Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung

Der Vorschlag des BMAS - Beitragszusage und gemeinsame Einrichtung

Johannes Steffen | März 2015

Der Koalitionsvertrag vom 16.12.2013 sieht eine Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) vor. Insbesondere sollen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, Betriebsrenten auch in kleinen Betrieben stärker zu verankern.

Im Januar legte das BMAS unter dem Titel »Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente« einen ausformulierten Vorschlag für mögliche Änderungen des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) vor. Kern des Vorschlags ist die Einführung der reinen Beitragszusage und mit ihr die vollständige Enthaftung des Arbeitgebers hinsichtlich der Versorgungsleistungen (»pay and forget«). Anders als nach geltendem Recht verspricht der Arbeitgeber bei dieser Art Zusage keine betriebliche Versorgungsleistung mehr, sondern er verpflichtet sich lediglich, Finanzierungsbeiträge zu zahlen. Das Kapitalanlagerisiko tragen damit alleine die Beschäftigten. - Als einziger Vorteil für die Versorgungsberechtigten steht dem lediglich die sofortige Unverfallbarkeit von Ansprüchen auch (wie heute schon bei der Entgeltumwandlung) aus Arbeitgeberbeiträgen gegenüber.

Der Vorschlag des BMAS begrenzt die Option der reinen Beitragszusage auf gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (gEbAV). Diese müssen in Form einer Pensionskasse oder eines Pensionsfonds organisiert sein. Mit der Beitragszahlung des Arbeitgebers (einschließlich Entgeltumwandlung) an die gEbAV gehen alle Rechte und Pflichten des Arbeitgebers nach dem BetrAVG auf die gEbAV über. So erfolgt die Versorgungszusage nicht mehr durch den Arbeitgeber, sondern durch die gEbAV; sie übernimmt insofern auch die bisherige Haftung des Arbeitgebers. - Im Unterschied zu den seit 2002 neu gegründeten Einrichtungen der Tarifparteien, die meist über Konsortialverträge mit der Versicherungswirtschaft organisiert sind (»With-Profit-bAV«), zielt der BMAS-Vorschlag auf gemeinsame Einrichtungen der Tarifparteien nach § 4 Tarifvertragsgesetz (TVG) und damit auf eine Stärkung der »Non-Profit-bAV«.

Betriebliche Altersversorgung

Die gEbAV unterliegt der Versicherungsaufsicht und - für den Fall der (teilweisen) Leistungsunfähigkeit - der Insolvenzsicherungspflicht. Die gEbAV muss den Versorgungsberechtigten mindestens eine Leistung garantieren, die einer Beitragszusage mit Mindestleistung entspricht. Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG) seinerseits soll bei (teilweisem) Ausfall des Versorgungsträgers für Ansprüche lediglich in Höhe einer Beitragszusage mit Mindestleistung eintreten - garantiert also nur die Verrentung der Summe der eingezahlten (Nominal-) Beiträge, soweit diese nicht bereits rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden. Sagt der Versorgungsträger mehr als die Mindestleistung zu, verbleibt das Erfüllungsrisiko insoweit bei den versorgungsberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Der Vorschlag des BMAS sieht zudem vor, dass die tariflichen Regelungen über Beitragszusage und gEbAV auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Geltungsbereich des einschlägigen Tarifvertrages (ohne Allgemeinverbindlicherklärung) gelten, sofern dies per Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart wird (Vertrag zu Lasten Dritter). - Diese Möglichkeit soll sogar Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des Geltungsbereichs des einschlägigen Tarifvertrages offen stehen, sofern dies von den die gEbAV tragenden Tarifparteien zugelassen wird.

Nicht ohne Grund besteht die Befürchtung, dass mit Einführung der reinen Beitragszusage nicht lediglich der Verbreitungsgrad der bAV erhöht werden könnte, sondern vor allem das Niveau der betrieblichen Altersversorgung insgesamt nach unten gezogen wird (»Niveau-Dumping« durch »Kannibalisierung« bestehender Durchführungswege bzw. Zusageformen), da viele Arbeitgeber ihre bisherigen Versorgungszusagen (beispielsweise die beitragsorientierte Leistungszusage) für Neuzusagen nicht aufrechterhalten dürften (Schließung von Versorgungseinrichtungen und Wechsel zur reinen Beitragszusage im Rahmen der neuen gEbAV).

BMAS - Mögliche Änderungen im Betriebsrentengesetz. Stärkung der Tarifvertragsparteien / Gemeinsame Einrichtungen v. 06.10.2014

BDA - Bewertung des Diskussionsvorschlags aus dem BMAS zur "tarifvertraglich gestalteten betrieblichen Altersvorsorge" v. 23.10.2014

BMAS - BAV-Sozialpartner-Modell. Gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien v. 05.11.2014

BMAS - Neues Sozialpartnermodell Betriebsrente (Gesetzestext und Begründung) v. 23.01.2015

Finanzdienstleister/-vermittler - Gemeinsame Stellungnahme zum Vorschlag des BMAS v. 24.02.2015

BDA - Stellungnahme zum Vorschlag des BMAS v. 03.03.2015

GDV - Stellungnahme zum Vorschlag des BMAS v. 04.03.2015

DGB - Stellungnahme zum Vorschlag des BMAS v. 05.03.2015