Rentenanpassung 2023

Rentenanpassung 2023

Starker Lohnanstieg in den neuen Ländern führt zu vorzeitiger Rentenangleichung Ost

April 2023 | Zum 1. Juli 2023 steht für die Altersbezüge der gut 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner abermals eine deutliche Erhöhung an. Der aktuelle Rentenwert steigt um 4,39 Prozent auf 37,60 Euro und der aktuelle Rentenwert (Ost) wird um 5,86 Prozent auf ebenfalls 37,60 Euro angehoben. Damit wird die Rentenangleichung Ost ein Jahr früher erreicht als im gesetzlichen Stufenplan vorgesehen. Die Faktoren der Anpassungsformel tragen in unterschiedlicher Weise zu diesem Ergebnis bei. So haben die anpassungsrelevanten Löhne im Westen mit 4,5 Prozent und im Osten mit 6,7 Prozent noch einmal stark zugelegt während der Nachhaltigkeitsfaktor leicht anpassungsdämpfend wirkt.

Die Höhe der jährlichen Rentenanpassung wird von insgesamt drei Faktoren bestimmt:

  • dem Entgeltfaktor, der die Entwicklung der anpassungsrelevanten Löhne spiegelt,
  • dem »Riester-Faktor«, der die Belastungsveränderung bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven (Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie privater Altersvorsorgeanteil) zusammenfasst und
  • dem Nachhaltigkeitsfaktor, der die demografische sowie die Arbeitsmarktentwicklung bei der Rentenanpassung berücksichtigen soll.

Daneben kann ein eventueller Ausgleichsbedarf, mit dem zuvor unterbliebene Kürzungen der aktuellen Rentenwerte nachträglich verrechnet werden, den Anpassungssatz mindern (»Nachholfaktor«).

Maßgebend ist die Veränderung der diese Faktoren bestimmenden Werte im Vorjahr zum vorvergangenen Jahr – für die Anpassung 2023 wird also Bezug genommen auf die Veränderungen in 2022 gegenüber 2021. Angepasst werden der aktueller Rentenwert (AR) bzw. der aktuelle Rentenwert (Ost) (AR(O)); der aktuelle Rentenwert entspricht dem Monatsbetrag der Rente für ein Jahr Beitragszahlung auf Basis des Durchschnittsentgelts und einem Zugangsfaktor von 1,000 – also ohne Rentenabschläge oder Rentenzuschläge.

aktueller Rentenwert

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Die Anpassung erfolgt getrennt für die alten und die neuen Länder. Seit der Anpassung 2018 ( Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) sind die Anpassungsfaktoren, vor allem die Lohnentwicklung, in den neuen Ländern nur noch für die sogenannte Vergleichsrechnung maßgebend. – Bei den Veränderungsraten des durchschnittlichen Beitragssatzes sowie den Belastungsveränderungen bei den Altersvorsorgeaufwendungen der Aktiven und des Rentnerquotienten im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors handelt es sich um bundeseinheitliche Werte.

Entgeltfaktor

In die Bestimmung des Entgeltfaktors fließen seit dem  Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz zwei Entwicklungen ein. Seither wird der Entgeltfaktor nicht mehr alleine auf Basis der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer entsprechend den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) bestimmt; die Anpassung der Renten richtet sich daneben auch – und auf mittlere Sicht ausschließlich – nach der Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte der Versicherten.


Rentenanpassungsformel

AR(t) = zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli
AR(t-1) = bisheriger aktueller Rentenwert
ÄB = Äquivalenzbeitragszahler
ÄR = Äquivalenzrentner
BE(t-1) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr
BE(t-2) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr
BE(t-3) = Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
bBE(t-2) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr
bBE(t-3) = beitragspflichtige Bruttolöhne- und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im dritten der dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahr
AVA2012 = 4,0 Prozent Altersvorsorgeanteil seit 2012
RVB(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr
RVB(t-2) = durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr
RQ(t-1) = Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr
RQ(t-2) = Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr
α = 0,25
VGRt | DRVt = Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 | DRVt-1 = Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres
In der Formel des § 68 Abs. 5 SGB VI werden mit dem Faktor BE unterschiedliche Größen bezeichnet, je nachdem, auf welches Jahr der Faktor bezogen wird; in der hier ausgewiesenen Formel sind die Faktoren eindeutig definiert.

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Hintergrund für die seinerzeitige Änderung des Verfahrens ist der Umstand, dass die VGR-Werte unter anderem nicht beitragspflichtige Entgeltteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze oder auch solche Entgeltbestandteile enthalten, die beitragsfrei in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden. Beitragsfreie Entgelte bzw. Entgeltbestandteile tragen aber weder zur Finanzierung der Renten noch zum Aufbau von Anwartschaften bei und sollen daher auch auf die Anpassung der Renten keinen Einfluss haben.

Zudem sinken die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach den VGR bei umfangreicher Kurzarbeit – wie etwa während der Corona-Pandemie – gegebenenfalls recht deutlich, da Kurzarbeitergeld nicht in die VGR-Löhne einfließt. Demgegenüber wird die Entwicklung der beitragspflichtigen Entgelte nur zu rund einem Fünftel des Kurzarbeitsvolumens beeinflusst, weil bei Kurzarbeit 80 Prozent der Differenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt zum beitragspflichtigen Entgelt zählen.

Weil die Löhne und Lohnbestandteile, die in der Rentenversicherung verbeitragt werden, nicht zeitnah vorliegen und erst mit einem »time-lag« bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden können, greift die Anpassungsformel hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsentwicklung des jeweiligen Vorjahres weiterhin alleine auf die VGR-Entgelte zurück. Nur so können die Renten zeitnah an der Lohnentwicklung teilhaben.

Der Entgeltfaktor der Anpassungsformel berücksichtigt demnach zwei Entwicklungen:

  • kurzfristig die Veränderung der VGR-Entgelte im jeweiligen Vorjahr und
  • mittelfristig die relative Abweichung zwischen der Lohnentwicklung nach den VGR-Daten und der beitragspflichtigen Lohnentwicklung für das vorvergangene Jahr.

Sofern die Entwicklung der VGR-Löhne kurzfristig von der Entwicklung der beitragspflichtigen Löhne abweicht, wird dies bei der jeweils nächsten Anpassung über die Formel zur Berechnung des Entgeltfaktors automatisch korrigiert.

Für das Verständnis des Berechnungsweges kommt erschwerend hinzu, dass bei den in die Formel einfließenden VGR-Werten unterschiedliche zeitliche Datenstände maßgebend sind: Zur Ermittlung der aktuellen Entgeltentwicklung wird für das vergangene (t-1) wie auch für das vorvergangene Jahr (t-2) auf die VGR-Werte zurückgegriffen, die zu Beginn des Anpassungsjahres (t) vorliegen. Die in den Wichtefaktor einfließenden VGR-Werte für das vorvergangene (t-2) sowie das dritten dem Anpassungsjahr vorausgehende Kalenderjahr (t-3) werden hingegen der jeweiligen Vorjahresverordnung entnommen ( vgl. Info-Kasten VGR-Revision 2019). Damit gehen für das vorvergangene Jahr (t-2) zwei unterschiedliche VGR-Werte in die Formel ein.

Die  Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (gemäß VGR und nach Datenstand Anfang 2023) sind im Jahr 2022 gegenüber dem Jahr 2021 um 4,5 Prozent (alte Länder) bzw. um 6,11 Prozent (neue Länder) gestiegen.

Zur Bestimmung des Entgeltfaktors der Anpassungsformel wird das VGR-Durchschnittsentgelt des jeweils vorvergangenen Jahres (t-2 ≙ 2021) mit folgendem Faktor gewichtet:

Wichtefaktor

BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR,
bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund

DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

Auf diese Weise findet die relative Abweichung zwischen der Lohnentwicklung gemäß VGR und der beitragspflichtigen Lohnentwicklung für das vorvergangene Jahr Eingang in die Bestimmung des Entgeltfaktors. Wenn der Wichtefaktor größer (kleiner) als 1 ist, das beitragspflichtige Entgelt also schwächer (stärker) gestiegen ist als das VGR-Entgelt, dann wird das VGR-Bruttoentgelt des vorvergangenen Jahres (t-2) rechnerisch erhöht (gesenkt) und der Entgeltfaktor der Anpassungsformel damit gesenkt (angehoben).

Im Jahr 2021 sind die  beitragspflichtigen Entgelte im Westen mit einem Zuwachs von 3,48 Prozent genauso stark gestiegen wie die VGR-Entgelte. Im Osten stiegen die beitragspflichtigen Entgelte mit 4,06 Prozent stärker als die VGR-Entgelte lt. Vorjahresverordnung (3,4 %). Damit beläuft sich der Wichtefaktor für das VGR-Entgelt des vorvergangenen Jahres im Westen auf 1,0000 und im Osten auf 0,9937. Im Westen ist der Wichtefaktor demnach anpassungsneutral; zwar wird das VGR-Entgelt des Jahres 2021 um einen Euro erhöht (auf 39.043 Euro) – dies hat aber auf den mit vier Nachkommastellen ausgewiesenen Wichtefaktor keine Auswirkungen. Im Osten wirkt die Gewichtung hingegen deutlich anpassungssteigernd.


Werte der Rentenanpassung 2023

Werte Alte Länder Neue Länder
ARt-1 bzw. AR(O)t-1 (2022) 36,02 € 35,52 €
Bruttolöhne und -gehälter 2020* (BEt-3) 37.780 € 31.891 €
Bruttolöhne und -gehälter 2021* (BEt-2) 39.095 € 32.976 €
Bruttolöhne und -gehälter 2021** (BEt-2) 39.042 € 32.923 €
Bruttolöhne und -gehälter 2022** (BEt-1) 40.800 € 34.933 €
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2020 (bBEt-3) 34.352 € 30.017 €
beitragspflichtige Bruttolöhne und -gehälter 2021 (bBEt-2) 35.547 € 31.236 €
Altersvorsorgeanteil 2012 (AVA2012) 4,0%
durchschnittlicher RV-Beitrag 2021 (RVBt-2) 18,6%
durchschnittlicher RV-Beitrag 2022 (RVBt-1) 18,6%
Rentnerquotient 2021 (RQt-2) 0,5180
Rentnerquotient 2022 (RQt-1) 0,5200
ARt bzw. AR(O)t gem. § 255a Abs. 1 SGB VI (Angleichung Ost 99,3 v.H.) (2023) 37,60 € 37,34 € ***
AR(O)t gem. § 255a Abs. 2 SGB VI (Vergleichswert) (2023) - 37,82 € ***
AR(O) gem. § 255a Absatz 2 Satz 7 SGB VI (Begrenzung auf AR) - 37,60 €****
* Datenstand der Vorjahresverordnung ** Datenstand März 2023 *** Ist der Wert nach § 255a Abs. 2 SGB VI höher, so gilt dieser als AR(O)t **** Der AR(O)t darf den ARt nicht übersteigen

Im Ergebnis beträgt der Entgeltfaktor der diesjährigen Anpassung in den alten Bundesländern

Entgeltfaktor

BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR,
bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

In den neuen Bundesländern führen die Ausgangsdaten zu einem Entgeltfaktor in Höhe von

Entgeltfaktor

Erforderlich ist die Bestimmung des Entgeltfaktors (Ost) ausschließlich für die Ermittlung des Vergleichswerts nach § 255a Abs. 2 SGB VI.

Infolge der Gewichtung wird das VGR-Entgelt des Jahres 2021 in den alten Ländern um einen Euro erhöht – in den neuen Ländern wird das VGR-Entgelt hingegen gesenkt und der Lohnzuwachs in 2022 gegenüber 2021 damit erhöht. Im Westen betrug das durchschnittliche VGR-Entgelt 2021 39.042 Euro – der gewichtete Betrag fällt mit 39.043 Euro unmerklich höher aus. Im Osten belief sich der VGR-Wert auf 32.923 Euro – der gewichtete Betrag liegt mit 32.715 Euro hingegen niedriger. Damit stimmt der Anstieg der für 2023 anpassungsrelevanten Entgelte im Westen mit dem Anstieg der VGR-Entgelte 2022 überein (je 4,5%). Im Osten fällt der anpassungsrelevante Lohnzuwachs in 2023 mit 6,78 Prozent stärker aus als der Anstieg der VGR-Entgelte 2022 (6,11%).

»Riester-Faktor«

Der in der Anpassungsformel zu berücksichtigende Altersvorsorgeanteil (AVA) beträgt 4,0 Prozent. Für die Anpassungsjahre vor 2013 war er mit den in der  nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen Werten vorgegeben (»Riester-Treppe«). Erstmals zu Buche schlug die Veränderung des AVA bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2003.

Wegen der im Jahre 2004 gesetzlich verordneten Nullrunde wurde auch der AVA für 2003 nicht erhöht; nur so ließ sich erreichen, dass die anpassungsmindernde Wirkung der »Riester-Treppe« im weiteren Verlauf voll ausgeschöpft werden konnte. Eine nochmalige Streckung der »Riester-Treppe« auf Grund der gesetzlichen Nullrunde 2006 erübrigte sich, weil im Zuge der Gesetzgebung zur Rente mit 67 das Nachholen von als Folge der allgemeinen Schutzklausel (Ausschluss einer Senkung der Rentenwerte) nicht realisierter Anpassungsdämpfungen ab dem Jahr 2011 beschlossen wurde (sogenannter »Ausgleichsbedarf« bzw. »Nachholfaktor«). Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2008 wurde die »Riester-Treppe« ein weiteres Mal gestreckt – 2007 und 2008 änderte sich der AVA demnach nicht. Damit sollte in den Jahren 2008 und 2009 (Finanzkrise) ein höherer Anpassungssatz ermöglicht werden.

Die anpassungsmindernde Berücksichtigung des AVA wurde bei seiner Einführung damit begründet, dass seit 2002 allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die staatlich geförderte private Altersvorsorge offensteht; die hierfür erforderlichen Prämien reduzieren – vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur Rentenversicherung – deren verfügbare Einkommen. Diese steigende Belastung der Aktiven müsse, so die seinerzeitige Begründung des Gesetzgebers, an die Rentner in Form geringerer Rentensteigerungen weitergegeben werden. Dabei ist es für die Berücksichtigung des AVA unerheblich, ob tatsächlich alle Berechtigten private Vorsorge im unterstellten Umfang betreiben. Selbst für den Fall, dass sich niemand auf die staatlich geförderte Privatvorsorge eingelassen hätte, war bei der Rentenanpassung zu unterstellen, dass alle Versicherten eine zusätzliche und bis 2012 prozentual steigende Abgabenlast tragen. Anpassungsmindernd berücksichtigt wurde zudem der Bruttoanteil ohne Abzug der staatlichen Fördermittel, obwohl diese nach wie vor über direkte und/oder indirekte Steuern der Rentnerinnen und Rentner mit finanziert werden.

Der jahresdurchschnittliche Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (RVB), die zweite Größe des »Riester-Faktors«, hat sich 2022 gegenüber 2021 nicht verändert (18,6%). Für die Anpassung 2023 ergibt sich somit ein »Riester-Faktor« von

Riester-Faktor

Für die diesjährige Anpassung ist der Faktor demnach wirkungsneutral. – Auch wenn der Altersvorsorgeanteil seit 2012 unverändert bei 4,0 Prozent liegt und anpassungsmindernde Veränderungen nach derzeitigem Recht nicht mehr Platz greifen, hat seine weitere Berücksichtigung im »Riester-Faktor« dennoch anpassungsrelevante Wirkungen: Jede Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung schlägt dadurch rechnerisch etwas stärker zu Buche – positiv wie negativ.

Nachhaltigkeitsfaktor

Der Wert des Nachhaltigkeitsfaktors wird bestimmt durch die Entwicklung des Rentnerquotienten, dessen Veränderung über den mit einem Wert von 0,25 vorgegebenen Parameter »Alpha« zu einem Viertel anpassungsrelevant wird.

Der Rentnerquotient (vgl. Übersicht) drückt das rechnerische Verhältnis von Rentnern zu Beitragszahlern aus. Gegenüber dem Jahr 2021 ist der Rentnerquotient 2022 gestiegen – von 0,5180 auf 0,5200; der Wert 1 - (RQt-1 / RQt-2) fällt damit negativ aus (- 0,0039). Während die Zahl der  Äquivalenzrentner 2022 um 1,12 Prozent stieg, nahm die Zahl der  Äquivalenzbeitragszahler um lediglich 0,73 Prozent zu.


Rentnerquotient

Kern des mit dem RV-Nachhaltigkeitsgesetz in die Anpassungsformel eingeführten Nachhaltigkeitsfaktors ist die Veränderung des Rentnerquotienten. Er drückt das rechnerische Verhältnis von Rentenempfängern zu Beitragszahlern aus; eine Erhöhung des Rentnerquotienten – von der für die Zukunft auszugehen ist – führt zu einem Nachhaltigkeitsfaktor von kleiner als Eins und dämpft dadurch die Rentenanpassungen. Um rechnerische Verzerrungen zu vermeiden, wird bei der Bildung des Quotienten auf so genannte Äquivalenzrentner (Zahl der rechnerischen Standardrenten) und Äquivalenzbeitragszahler (auf Durchschnittsverdiener normierte Anzahl der Beitragszahler) zurückgegriffen. Beide Werte wurden bis zur Anpassung 2019 zunächst für die alten und neuen Länder getrennt berechnet und anschließend addiert.

Auf Basis des  Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes erfolgt die Berechnung der Anzahl der Äquivalenzrentner für die Rentenanpassungen 2020 bis 2025 weiterhin getrennt nach West und Ost – unabhängig von der nunmehr bereits vorzeitig erreichten Angleichung der aktuellen Rentenwerte. Die Ermittlung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler basiert hingegen seit der Anpassung 2020 auf gesamtdeutschen Werten. Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurden die Werte der Anlage 10 zum SGB VI für die Berechnung des Durchschnittsentgelts (Ost) für die Jahre 2019 bis 2024 unabhängig von der Lohnentwicklung festgesetzt. Die Verwendung dieser Werte bei der Berechnung des Durchschnittsentgelts (Ost) zur Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler (Ost) würde zu Verwerfungen führen. Daher wurde für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2020 auch für das Jahr 2018 die Anzahl der gesamtdeutschen Äquivalenzbeitragszahler – entgegen dem sonst üblichen Verfahren unter Rückgriff auf das endgültige Durchschnittsentgelt 2018 – neu bestimmt und nicht aus der Vorjahresverordnung übernommen.

  Alte
Länder
Neue
Länder
Gesamt
Ermittlung der Äquivalenzrentner (ÄR)
Renten-Volumen 20211 233.189.640 62.827.040  
Renten-Volumen 20221 242.656.526 65.161.838  
Standard-Rente 20212 18.462,60 18.009,00  
Standard-Rente 20222 18.956,70 18.627,30  
ÄR 20213 12.630 3.489 16.119
ÄR 20223 12.801 3.498 16.299
Ermittlung der Äquivalenzbeitragszahler (ÄB)
Beitrags-Volumen 20214     234.598.335
Beitrags-Volumen 20224     246.534.777
Beiträge auf BE 20215     7.538,58
Beiträge auf BE 20225     7.864,79
ÄB 20216     31.120
ÄB 20226     31.347
Rentnerquotient7
2021     0,5180
2022     0,5200

1 Abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile in Tsd. Euro
2 Bruttorente im Kalenderjahr bei 45 persönlichen Entgeltpunkten in Euro
3 Rentenvolumen dividiert durch Standardrente in Tsd.
4 Beitragsvolumen der versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld in Tsd. Euro
5 in Euro
6 Beitragsvolumen dividiert durch Beiträge auf das Durchschnittsentgelt in Tsd.
7 Äquivalenzrentner dividiert durch Äquivalenzbeitragszahler

Ermittlung des Durchschnittsbeitrags zur aRV - Änderungen ab der Anpassung 2022

Bei der Bestimmung der Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wurde das Beitragsvolumen aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres bisher durch den auf das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI entfallenden Beitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert. Hierbei musste stets auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zurückgegriffen werden, weil das endgültige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zum Zeitpunkt der Rentenanpassung noch nicht festgelegt ist. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wiederum wird ausgehend vom endgültigen Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres mit der doppelten Lohnzuwachsrate des vorvergangenen Jahres fortgeschrieben.

Die Verwendung des vorläufigen Durchschnittsentgelts bei der Bestimmung der Äquivalenzbeitragszahler führt (so etwa aufgrund der starken Schwankungen der Lohnentwicklung in Folge der COVID-19-Pandemie) zu erheblichen Verwerfungen bei der auszuweisenden Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler, die substantielle Schwankungseffekte auf den Nachhaltigkeitsfaktor und damit auf die Rentenanpassung zur Folge hat. – Ab der Anpassung 2022 ( Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) wird daher bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags (hier für 2021) nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich ist vielmehr das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres, das mit der VGR-Lohnänderungsrate des Vorjahres (2021: 1,0348 bei einem Lohnanstieg von 3,48%) fortgeschrieben wird (vorausgeschätztes Durchschnittsentgelt); diese Lohnänderungsrate fließt auch in die Bestimmung des Lohnfaktors für die Rentenanpassung ein.

durchschnittlicher Beitrag

DBaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr,
dBSaRV(t-1) = durchschnittlicher Beitragssatz der allgemeinen Rentenversicherung im Vorjahr,
BE(t-2) = (endgültiges) Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI im vorvergangenen Jahr,
⊿LVGRt(t-1) = Lohnänderungsrate nach VGR im Vorjahr mit Datenstand zu Beginn des Anpassungsjahres

Bei der Anpassung  zum 1. Juli 2022 wurde abweichend hiervon die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler für das Jahr 2020 (t-2) unverändert aus der RWBestV 2021 übernommen.

Nach der bisher maßgebenden Berechnung des Durchschnittsbeitrags ergab sich für 2021 ein Wert von 7.726,63 Euro – die Neuregelung weist demgegenüber einen Betrag von 7.538,58 Euro aus. Damit steigt bei gegebenem Beitragsvolumen die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler von 30.362 (bisheriges Berechnungsverfahren) auf 31.120 und der Rentnerquotient fällt mit 0,5180 entsprechend geringer aus als  nach altem Berechnungsverfahren (0,5309) – und der Nachhaltigkeitsfaktor erhöht sich gegenüber dem bisherigen Berechnungsverfahren (1,0016) auf 1,0076. Die Rentenerhöhung (West) hätte nach bisherigem Recht nicht 5,35 Prozent, sondern nur 4,74 Prozent betragen. – Ohne die vorgenommene Änderung hätte der Nachhaltigkeitsfaktor die Renten jedoch im Folgejahr (2023) um rund zwei Prozent zusätzlich erhöhen, um sie im darauf folgenden Jahr 2024 um den entsprechenden Satz wieder zu kürzen. Derartige Ausschläge werden durch die Neuregelung künftig vermieden bzw. geglättet

Die Veränderung des Rentnerquotienten ist im Rahmen des Nachhaltigkeitsfaktors über den Parameter Alpha (0,25) zu einem Viertel anpassungsrelevant. Der Parameter ist die politische Stellschraube für die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors. Die seinerzeitige Festlegung auf einen Wert von 0,25 war willkürlich und alleine dem politisch vorgegebenen Ziel geschuldet, den Beitragssatzanstieg zur allgemeinen Rentenversicherung bis 2020 auf 20 Prozent und bis 2030 auf 22 Prozent zu begrenzen.

Für die Anpassung 2023 ergibt sich aufgrund des gestiegenen Rentnerquotienten ein Nachhaltigkeitsfaktor von:

Nachhaltigkeitsfaktor

Damit wirkt der Nachhaltigkeitsfaktor im Rahmen der Rentenanpassung 2023 in einem Umfang von 0,1 Prozentpunkten anpassungsmindernd.

Aktueller Rentenwert 2023 nach Anpassungsformel

Der nach der Rentenanpassungsformel – also ohne evtl. Ausgleichsbedarf (»Nachholfaktor«) und bis 2025 vor Prüfung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent – zum 1. Juli 2023 ermittelte AR beträgt damit 37,60 Euro; dies ergibt sich aus der Multiplikation des bisherigen AR mit dem Entgeltfaktor, dem »Riester-Faktor« und dem Nachhaltigkeitsfaktor (= Anpassungsfaktor):

AR2023 = 36,02 € x 1,045 x 1,0000 x 0,9990
AR2023 = 36,02 € x 1,0440
AR2023 = 37,60 €.

Der Anpassungsfaktor beträgt somit 1,0440; hieraus resultiert eine Erhöhung des AR um 4,39 Prozent (Anpassungssatz).

Niveauschutzgarantie – Ermittlung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlichen aktuellen Rentenwerts 2023

Für die Jahre 2019 bis 2025 wurde mit dem  RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz eine Niveauschutzgarantie abgegeben, wonach das Rentenniveau (SvS) nicht unter 48 Prozent sinken darf (Haltelinie). Die Einhaltung dieser Garantie wurde zunächst durch die Ermittlung des mit dem neu bestimmten AR realisierten Rentenniveaus überprüft; in Anspruch genommen werden musste die Garantie in den vergangenen Jahren nicht, so dass auch fehlende rechtliche Vorgaben für die auf den Eurocent genaue Ermittlung des AR im »Garantiefall« nicht vermisst wurden.

Durch das  Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz wurde ein Verfahren zur Bestimmung des für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus erforderlichen aktuellen Rentenwerts (AR48) vorgegeben. Hierzu wird das verfügbare Durchschnittsentgelt des laufenden Jahres mit 48 Prozent multipliziert und durch das Produkt aus 45 und 12 sowie der Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr dividiert:

AR 48%

AR48 = aktueller Rentenwert, der für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus mindestens erforderlich ist,
vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt,
NQSR = Nettoquote der Standardrente

Das verfügbare Durchschnittsentgelt (vDE) des jeweiligen Kalenderjahres wird ermittelt, indem das verfügbare Durchschnittsentgelt des Vorjahres (2022: 35.963,71 €) mit dem Entgeltfaktor der Anpassungsformel (vgl. oben) und der Veränderung der Nettoquote des Arbeitsentgelts (NQA) im Anpassungsjahr gegenüber dem Vorjahr vervielfältigt wird.

vDE

vDEVO = verfügbares Durchschnittsentgelt lt. Rentenwertbestimmungsverordnung bzw. -gesetz,
BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR, bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund,
NQA = Nettoquote des Arbeitsentgelts
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres


Die Nettoquote des Arbeitsentgelts wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragende Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes des betreffenden Kalenderjahres abgezogen wird. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ist die Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhten allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung ( § 20 Absatz 2a Satz 3 SGB IV).

Nettoquote Arbeitsentgelt

NQA = Nettoquote des Durchschnittsentgelts,
RVA = Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur allgemeinen Rentenversicherung,
aKVA = allgemeiner Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Krankenversicherung,
dzKVA = durchschnittlicher Zusatzbeitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Krankenversicherung,
PVA = Beitragssatzanteil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Pflegeversicherung

NQA2022 = 100% - (9,3 + 1,2 + 7,3 + 0,65 + 1,525) = 80,025%

NQA2023 = 100% - (9,3 + 1,3 + 7,3 + 0,8 + 1,525) = 79,775%.

Gegenüber 2022 ist die Nettoquote des Arbeitsentgelts demnach gesunken:

79,775% / 80,025% = 0,9969.

Daraus resultiert ein verfügbares Durchschnittsentgelt 2023 in Höhe von

vDE2023 = 35.963,71 € x 1,0450 x 0,9969 = 37.465,57 €.

Die Nettoquote der Standardrente für das laufende Kalenderjahr wird ermittelt, indem vom Wert 100 Prozent die Summe des von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden allgemeinen Beitragssatzanteils sowie des Anteils des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung und des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung des laufenden Kalenderjahres abgezogen wird.

Nettoquote Standardrente

NQSR = Nettoquote der Standardrente,
aKVR = allgemeiner Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur gesetzlichen Krankenversicherung,
dzKVR = durchschnittlicher Zusatzbeitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur Krankenversicherung,
PVR = Beitragssatzanteil der Rentnerinnen und Rentner zur Pflegeversicherung

NQSR2023 = 100% - (7,3% + 0,8% + 3,05%) = 88,85%.

Die im Referentenentwurf für ein  Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zum 1. Juli 2023 vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 Prozent geht noch nicht in die Ermittlung der Nettoquote der Standardrente ein.

Damit ergibt sich für die Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus (SvS = 48%) ein erforderlicher aktueller Rentenwert von

AR 48% 2023

Der nach der Anpassungsformel ermittelte aktuelle Rentenwert in Höhe von 37,60 Euro ist höher als der AR482023 mit 37,49 Euro. Damit wird das Mindestsicherungsniveau mit dem nach der Anpassungsformel ermittelten aktuellen Rentenwert eingehalten.

Da der aus der Rentenanpassung 2021 bis zum 30. Juni 2022 bestehende Ausgleichsbedarf (»Nachholfaktor«) in Höhe von 0,9883 mit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2022 vollständig abgebaut wurde und mit der Anpassung 2023 auch keine Schutzklausel zur Anwendung gelangt, beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs ab 1. Juli 2023 weiterhin 1,0000. Es ist insoweit bei den Anpassungen 2023 und 2024 keine unterbliebene Minderungswirkung zu verrechnen.

Somit steigt der aktuelle Rentenwert zum 1. Juli 2023 von 36,02 Euro auf 37,60 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz von 4,39 Prozent.

Sicherungsniveau vor Steuern im Jahr 2023

Schließlich hat die Bundesregierung nach  § 255f SGB VI zum 1. Juli eines Jahres das Sicherungsniveau vor Steuern des jeweiligen Jahres zu bestimmen. - Sicherungsniveau vor Steuern ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt.

Sicherungsniveau vor Steuern

SvS = Sicherungsniveau vor Steuern (Rentenniveau),
vStR = verfügbare Standardrente,
vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt

Standardrente (StR) ist die Regelaltersrente aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 persönlichen Entgeltpunkten (pEP), die sich unter Zugrundelegung des ab dem 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres geltenden AR für zwölf Monate berechnet (Neue Berechnung des Rentenniveaus Neue Berechnung des Rentenniveaus).

StRt = ARt x 45 x 12

StR2023 = 37,60 € * 45 * 12 = 20.304,00 €.

Rentenniveaus

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Die verfügbare Standardrente (vStR) ergibt sich, indem die Standardrente um den von den Rentnerinnen und Rentnern zu tragenden Anteil am allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung (aKVR) sowie am durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (dzKVR) zur Krankenversicherung und um den Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ohne Beitragszuschlag für Kinderlose (sPVR) des betreffenden Kalenderjahres gemindert wird.

vStRt = StRt x [1 - (aKVRt + dzKVRt + sPVRt)]

vStR2023 = 20.304,00 € x [1 – (0,073 + 0,008 + 0,0305)]

vStR2023 = 20.304,00 € x 0,8885 = 18.040,10 €.

Die verfügbare Standardrente 2023 beträgt demnach 18.040,10 Euro. Die im  PUEG (Referentenentwurf) zum 1. Juli 2023 vorgesehene Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung auf 3,4 Prozent findet bei der Ermittlung der verfügbaren Standardrente 2023 keine Berücksichtigung. Für das verfügbare Durchschnittsentgelt 2023 wurde ein Betrag von 37.465,57 Euro ermittelt (vgl. oben).

Das Sicherungsniveau vor Steuern im Jahr 2023 beträgt somit 48,15 Prozent:

Sicherungsniveau vor Steuern 2023


Rentenniveaus 2019 bis 2023

Werte 2019 2020 2021 2022
2023
Beträge in Euro
1. BStR Juli 1.487,25 1.538,55 1.538,55 1.620,90 1.692,00
2. NStR Juli 1.326,63 1.370,85 1.369,31 1.442,60 1.503,34
3. BStR KJ 17.571,60 18.154,80 18.462,60 18.956,70 19.877,40
4. NStR KJ 15.673,87 16.175,93 16.431,71 16.871,46 17.661,07
5. BStR Juli x 12 17.847,00 18.462,60 18.462,60 19.450,80 20.304,00
6. NStR Juli x 12 15.919,52 16.450,18 16.431,71 17.311,21 18.040,10
7. BE 1 39.301 39.167 40.463 38.901  43.142
8. verfg. BE KJ 1 31.509,61 31.382,56 32.380,86 31.130,53  34.416,53
9. verfg. DE KJ 33.056,86 34.120,64 33.282,23 - -
10. dito nach Revision 2 - - 33.992,16 35.963,71 37.465,57
Rentenniveaus in Prozent
11. BRN 1, 3
44,7 46,4 45,6 48,7
 46,1
12. SnSV 1, 4
49,7 51,5 50,7 54,2
 51,3
13. SvS 5 48,2 48,2 49,4 - -
14. dito nach Revision 2, 6
- - 48,3 48,1 48,2

1 Am aktuellen Rand vorläufige Werte
2 Lohnfaktor der Anpassungsformel 2021 nach Neuabgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte in der DRV-Versichertenstatistik für 2018
3 Ziff. 3 / Ziff. 7 x 100
4 Ziff. 4 / Ziff. 8 x 100
5 Ziff. 6 / Ziff. 9 x 100
6 Ziff. 6 / Ziff. 10 x 100
BStR = Bruttostandardrente, NStR = Nettostandardrente = BStR abzüglich der von den Rentnern zu tragenden Sozialbeiträge (»verfügbare Standardrente«), KJ = Kalenderjahr, BE = Durchschnittsentgelt lt. Anlage 1 zum SGB VI, verfg. DE = verfügbares Durchschnittsentgelt, BRN = Bruttorentenniveau, SnSV = Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen, SvS = Sicherungsniveau vor Steuern

Anmerkung: Der Berechnung des vDE2021 (= vDEt-1) in der RWBestV 2021 lag ein grob verzerrender Statistikeffekt bei der Bestimmung des Entgeltfaktors zugrunde. Nach geltendem Recht musste bei der Rentenanpassung 2021 für den Wichtefaktor der revidierte Wert der beitragspflichtigen Entgelte für das Jahr 2019 verwendet werden, während für 2018 der nicht revidierte Wert aus der RWBestV 2020 heranzuziehen war (zu den Werten vgl. Info-Kasten zu den beitragspflichtigen Versichertenentgelten). Um den verzerrenden Revisionseffekt bei der Anpassung 2022 zu bereinigen, wurde anstelle des bei der Anpassung 2021 berechneten verfügbaren Durchschnittsentgelts (vDE2021) in Höhe von 33.282,23 Euro das um den Revisionseffekt bereinigte vDE2021 von 33.992,16 Euro zugrunde gelegt. – Die rechnerische Korrektur wurde wie folgt vorgenommen:

33.282,23 € x (33.421 € / 32.723 €) = 33.992,16 €

33.282,23 € = verf. Durchschnittsentgelt 2021 lt. RWBestV 2021, 33.421 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 vor Revision, 32.723 € = beitragspflichtiges Durchschnittsentgelt (West) 2018 nach Revision

 

Aktueller Rentenwert (Ost) 2023

Der nach  § 255a Abs. 1 SGB VI (Angleichungsstufen) zu bestimmende AR (Ost) zum 1. Juli 2023 muss 99,3 Prozent des AR betragen:

AR(O)2023 = 37,60 € x 0,993 = 37,34 €.

Nach geltendem Recht ist zudem bis zum 1. Juli 2023 im Rahmen einer Vergleichsprüfung die tatsächliche Lohnentwicklung Ost bei den Rentenanpassungen in den neuen Ländern zu berücksichtigen, wenn sich dadurch ein höherer AR(O) als nach der im Gesetz festgelegten Angleichungsstufe ergibt. – Bei der Vergleichsberechnung findet die allgemeine Schutzklausel oder »Rentengarantie« (§ 68a SGB VI) keine Anwendung, so dass der Vergleichswert in (t) den Vergleichswert in (t-1) auch unterschreiten kann.

Im Rahmen der Vergleichsberechnung ( § 255a Abs. 2 SGB VI) – auf Basis der Anpassungsformel und der ostdeutschen Lohnentwicklung (vgl. oben) sowie einem Vergleichswert 2022 in Höhe von 35,45 Euro – ergibt sich für 2023 ein Wert (VGW) von

VGWt = VGWt-1 x 1,0678 x 1,0000 x 0,9990

VGW2023 = 35,45 € x 1,0678 x 1,0000 x 0,9990

VGW2023 = 35,45 € x 1,0667

VGW2023 = 37,82 €.

Der Vergleichswert nach § 255a Abs. 2 SGB VI (37,82 €) übersteigt den nach § 255a Abs. 1 SGB VI berechneten AR (Ost) (37,34 Euro) – so dass der Vergleichswert zum Zuge kommt. Dem steht allerdings  § 255a Absatz 2 Satz 7 SGB VI entgegen, wonach der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) den zum 1. Juli festzusetzenden aktuellen Rentenwert nicht übersteigen darf.

Somit beträgt der festzusetzende aktuelle Rentenwert (Ost) ab 1. Juli 2023 37,60 Euro. Dies entspricht einem Anpassungssatz (Ost) von 5,86 Prozent. Ab Juli 2023 – und damit ein Jahr früher als im Stufenplan zur Rentenangleichung vorgesehen – erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) das Niveau des aktuellen Rentenwerts.

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