Rechengroessen

Rechengrößen der Sozialversicherung und sonstige Werte

Rechengrößen

 

Aktuelle Werte im Überblick

Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro

BBG 2024 2023 2022 2021 2020 2019
aRV und BA 90.600 87.600 84.600 85.200 82.800 80.400
aRV (O) und BA (O) 89.400 85.200 81.000 80.400 77.400 73.800
GKV und sPV 62.100 59.850 58.050 58.050 56.250 54.450
aRV = allgemeine Rentenversicherung, BA = Bundesagentur für Arbeit, GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, sPV = soziale Pflegeversicherung, O = Ost

Monatliche Beitragsbemessungsgrenzen in Euro

BBG 2024 2023 2022 2021 2020 2019
aRV und BA 7.550 7.300 7.050 7.100 6.900 6.700
aRV (O) und BA (O) 7.450 7.100 6.750 6.700 6.450 6.150
GKV und sPV 5.175,00 4.987,50 4.837,50 4.837,50 4.687,50 4.537,50
aRV = allgemeine Rentenversicherung, BA = Bundesagentur für Arbeit, GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, sPV = soziale Pflegeversicherung, O = Ost

Jahresarbeitsentgeltgrenze (Versicherungspflichtgrenze der GKV/sPV) in Euro

Fälle 2024 2023 2022 2021 2020 2019
§ 6 Abs. 6 SGB V 69.300 66.600 64.350 64.350 62.550 60.750
§ 6 Abs. 7 SGB V 62.100 59.850 58.050 58.050 56.250 54.450
§ 6 Abs, 6 SGB V = allgemeine JAEG, § 6 Abs. 7 SGB V = Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden JAEG versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren (»Vertrauensschutz-Fälle«).

Beitragssätze zur Sozialversicherung in Prozent

SV-Zweig 2024 2023 2022 2021 2020 2019
aRV 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6 18,6
BA 2,6 2,6 2,4 2,4 24 2,5
GKV 1 14,6 14,6 14,6 14,6 14,6 14,6
GKV 2 1,7 1,6 1,3 1,3 1,1 0,9
sPV 1 (1) 3,4 3,4 (2) 3,05 3,05 3,05 3,05
sPV 2 0,6 0,6 (2) 0,25 0,25 0,25 0,25

SV = Sozialversicherung, aRV = allgemeine Rentenversicherung, BA = Bundesagentur für Arbeit, GKV 1 = allgemeiner Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung, GKV 2 = durchschnittlicher Zusatz-Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung, sPV 1 = Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung, sPV 2 = Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung für Kinderlose

(1) Mitglieder werden seit Juli 2023 ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind unter 25 Jahre entlastet (Mitgliederanteil: 2 Kinder 1,45%, 3 Kinder 1,2%, 4 Kinder 0,95%, 5 oder mehr Kinder 0,7%), (2) ab Juli

Bezugsgröße in Euro

  2024 2023 2022 2021 2020 2019
Jährliche Bezugsgröße
Bezugsgröße 42.420 40.740 39.480 39.480 38.220 37.380
Bezugsgröße (O) 41.580 39.480 37.380 37.380 36.120 34.440
Monatliche Bezugsgröße
Bezugsgröße 3.535 3.395 3.290 3.290 3.185 3.115
Bezugsgröße (O) 3.465 3.290 3.150 3.115 3.010 2.870
(O) = Neue Länder und Berlin (Ost)

Geringfügigkeitsgrenze in Euro

Zeitraum 2024 2023 2022 2021 2020 2019
Monat 538 520 450 / 520 (1) 450 450 450
(1) Ab Oktober

Rentenversicherung - Werte in Euro

  2024 2023 2022 2021 2020 2019
AR (1)   37,60 36,02 34,19 34,19 33,05
vorläufiges Durchschnittsentgelt 45.358 43.142 38.901 41.541 40.551 38.901
Durchschnittsentgelt     42.053 40.463 39.167 39.301
Brutto-Standardrente (1)   1.692,00 1.620,90 1.538,55 1.538,55 1.487,25
Netto-Standardrente (2)   1.497,42 1.442,60 1.369,31 1.370,85 1.326,63
Einkommensfreibetrag bei Renten wegen Todes (1)
Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten   992,64 950,93 902,62 902,62 872,52
Erhöhungsbetrag je Kind   210,56 201,71 191,46 191,46 185,08
(1) Juli, (2) Brutto-Standardrente unter Abzug der Beiträge zur GKV und sPV (ohne Beitragszuschlag)

Rentenversicherung (Ost) - Werte in Euro

  2024 2023 2022 2021 2020 2019
AR (O) (1)   37,60 35,52 33,47 33,23 31,89
vorläufiger Umrechnungswert - - - - - -
Umrechnungswert 1,0140 1,0280 1,0420 1,0560 1,0700 1,0840
Brutto-Standardrente (1)   1.692,00 1.598,40 1.506,15 1.495,35 1.435,05
Netto-Standardrente (2)   1.500,38 1.422,58 1.340,47 1.332,36 1.280,06
Einkommensfreibetrag bei Renten wegen Todes (1)
Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten   992,64 937,73 883,61 877,27 841,90
Erhöhungsbetrag je Kind   210,56 198,91 187,43 186,09 178,58
(1) Juli, (2) Brutto-Standardrente unter Abzug der Beiträge zur GKV und sPV (ohne Beitragszuschlag)

Sozialhilfe - Regelbedarfsstufen in Euro

pro Monat 2024 2023 2022 2021 2020 2019
RS 1 563 502 449 446 432 424
RS 2 506 451 404 401 389 382
RS 3 451 402 360 357 345 339
RS 4 471 420 376 373 328 322
RS 5 390 348 311 309 308 302
RS 6 357 318 285 283 250 245
RS = Regelbedarfsstufe
RS 1 = Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt und für die nicht RS2 gilt.
RS 2 = Für jede erwachsene Person, wenn sie in einer Wohnung mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt.
RS 3 = Für erwachsene Personen, die in stationären Einrichtungen leben. (SGB II: Erwachsene unter 25 Jahre, die im Haushalt ihrer Eltern leben bzw. erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zusicherung des Jobcenters umziehen.)
RS 4 = Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
RS 5 = Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
RS 6 = Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.

Fachliche Erläuterungen

Beitragsbemessungsgrenzen und Jahresarbeitsentgeltgrenze

Mit der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) wird die Höhe des Bruttoentgelts festgelegt, bis zu der Beiträge zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu entrichten sind. Zu unterscheiden ist zwischen der BBG der allgemeinen Rentenversicherung (aRV) [1], die auch für die Beitragserhebung zur Bundesagentur für Arbeit (BA) maßgebend ist, einerseits sowie der BBG der gesetzlichen Kranken- (GKV) und der sozialen Pflegeversicherung (sPV) anderseits. Das oberhalb der jeweiligen BBG liegende Arbeitsentgelt ist beitragsfrei. Während noch bis einschließlich 2024 bei der BBG zur aRV und zur BA zwischen West und Ost unterschieden wird, gelten für die GKV und die sPV seit 2001 bundeseinheitliche Werte.

Beitragsbemessungs- und Jahresarbeitsentgeltgrenze

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Die Beitragsbemessungsgrenzen werden kalenderjährlich und idR durch Rechtsverordnung neu bestimmt. Letztmalig wurden die BBG der Rentenversicherung sowie die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) der Krankenversicherung – auch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet – durch das Beitragssatzsicherungsgesetz (BSSichG) 2003 diskretionär festgelegt; im Ergebnis fiel der Anstieg der Grenzbeträge deutlich höher aus als die regelmäßig maßgebende Lohnentwicklung des jeweils vorvergangenen Jahres.

Renten- und Arbeitslosenversicherung. – Basis für die Neubestimmung der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze [BBG(t)] ist der ungerundete Wert der Beitragsbemessungsgrenze des Vorjahres [BBGAW(t-1)] – der sog. Ausgangswert [AW]. Dieser wird mit dem Faktor der (westdeutschen) Lohnänderungsrate des vorvergangenen Jahres [1+ΔL(t-2)] vervielfältigt [2]. Ergebnis ist der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG in (t). Anschließend wird das Produkt durch die Zahl 600 geteilt, auf volle Euro aufgerundet und mit der Zahl 600 vervielfältigt (vor 2002: statt 600 jeweils 1.200).

BBG-RV

BBG = Beitragsbemessungsgrenze, AW = Ausgangswert, ΔL =Lohnänderungsrate

Zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrenze (Ost) [BBG(O)(t)] wird der Ausgangswert für die Bestimmung der BBG(t) [BBGAW(t)] durch den vorläufigen Umrechnungswert [UWv(t)] der Anlage 10 zum SGB VI dividiert und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet (vor 2002: statt 600 jeweils 1.200).

BBG-RV-Ost

BBG (O) = Beitragsbemessungsgrenze (Ost), BBG = Beitragsbemessungsgrenze, AW = Ausgangswert, UWv = vorläufiger Umrechnungswert

In den Jahren 2019 bis 2024 ergibt sich die BBG(O), indem die BBG durch den Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet wird; die Umrechnungswerte für die Jahre 2019 bis 2024 sind durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorgegeben – ein vorläufiger Wert ist insofern entbehrlich.

BBG-RV-Ost

BBG (O) = Beitragsbemessungsgrenze (Ost), BBG = Beitragsbemessungsgrenze, AW = Ausgangswert, UW = Umrechnungswert

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze / Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt ein Zwölftel des Jahreswertes der BBG(t) bzw. der BBG(O)(t).

Kranken- und Pflegeversicherung. – Bis zum Jahr 2003 (BSSichG) betrug die Beitragsbemessungsgrenze 75 Prozent der BBG der allgemeinen Rentenversicherung – bis einschließlich 2000 getrennt für West und Ost. Die BBG war gleichzeitig Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze – JAEG). Mit dem BSSichG wurde die (allgemeine) JAEG von der BBG getrennt und deutlich angehoben; sie ist weiterhin mit der (niedrigeren) BBG identisch für Personen, die Ende 2002 wegen Überschreitens der seinerzeit geltenden JAEG in der Privaten Krankenversicherung vollversichert waren (besondere JAEG für Vertrauensschutz-Fälle). Eine Ausweitung der zur GKV/sPV beitragspflichtigen Entgeltbestandteile hat durch die Neuregelungen des BSSichG nicht stattgefunden – die BBG beläuft sich seither im Ergebnis auf nur noch rd. 68 Prozent der BBG der aRV.

Basis für die Neubestimmung der BBG(t) (§ 6 Abs. 7 SGB V) und der allgemeinen JAEG(t) (§ 6 Abs. 6 SGB V) sind die jeweils ungerundeten Werte des Vorjahres [BBGAW(t-1) bzw. JAEGAW(t-1)] – die sog. Ausgangswerte [AW]. Diese werden mit dem Faktor der (gesamtdeutschen) Lohnänderungsrate des vorvergangenen Jahres [1+ΔL(t-2)] vervielfältigt. Ergebnis sind die Ausgangswerte für die Bestimmung der BBG bzw. der JAEG in (t). Anschließend werden die Werte durch die Zahl 450 geteilt, auf volle Euro aufgerundet und mit der Zahl 450 vervielfältigt.

BBG-KV

BBG = Beitragsbemessungsgrenze, AW = Ausgangswert, ΔL = Lohnänderungsrate

bzw.

JAEG-KV

JAEG = Jahresarbeitsentgeltgrenze, AW = Ausgangswert, ΔL = Lohnänderungsrate

[1] Für die knappschaftliche Rentenversicherung (KnRV) gilt eine besondere (höhere) BBG.
[2] Für die Jahre ab 2001 wird die Lohnänderungsrate mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen – zuvor mit einer Nachkommastelle.


BBG der allgemeinen Rentenversicherung seit 1992


Jahr Lohn-
ände-
rung
West in v.H.
(vorläufiger) Um-
rechnungs-
wert
Jährliche BBG der aRV/BA in DM (1) bzw. Euro
Ausgangs-
wert
West Ost
1990 4,7        
1991 5,9   77.642,00    
1992 5,4 1,4652 81.291,17 81.600 57.600
1993 2,9 1,3739 86.087,35 86.400 63.600
1994 2,0 1,2913 90.736,07 91.200 70.800
1995 3,1 1,2302 93.367,42 93.600 76.800
1996 2,0 1,1760 95.234,77 96.000 81.600
1997 0,9 1,1638 98.187,05 98.400 85.200
1998 1,5 1,2001 100.150,79 100.800 84.000
1999 1,1 1,1857 101.052,15 102.000 86.400
2000 1,4 1,2160 102.567,93 103.200 85.200
2001 1,77 1,1937 103.696,18 104.400 87.600
2002 1,40 1,1983 53.761,28 54.000 45.000
2003 1,09 1,1949 60.792,06 61.200 51.000
2004 0,42 1,1912 61.643,15 61.800 52.200
2005 0,49 1,1885 62.315,06 62.400 52.800
2006 1,00 1,1911 62.576,78 63.000 52.800
2007 1,55 1,1622 62.883,41 63.000 54.600
2008 2,25 1,1827 63.512,24 63.600 54.000
2009 -0,39 1,1868 64.496,68 64.800 54.600
2010 2,09 1,1889 65.947,86 66.000 55.800
2011 3,07 1,1429 65.690,66 66.000 57.600
2012 2,81 1,1754 67.063,59 67.200 57.600
2013 1,99 1,1767 69.122,44 69.600 58.800
2014 2,54 1,1873 71.064,78 71.400 60.000
2015 2,46 1,1717 72.478,97 72.600 62.400
2016 2,33 1,1479 74.319,94 74.400 64.800
2017 2,46 1,1193 76.148,21 76.200 68.400
2018 3,06 1,1248 77.922,46 78.000 69.600
2019 2,85 1,0840 79.839,35 80.400 73.800
2020 -0,34 1,0700 82.282,43 82.800 77.400
2021 3,31 1,0560 84.627,48 85.200 80.400
2022 3,93 1,0420 84.339,75 84.600 81.000
2023   1,0280 87.131,40 87.600 85.200
2024   1,0140 90.555,66 90.600 89.400
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583


BBG und JAEG gesetzliche Krankenversicherung seit 1992


Jahr Lohn-
ände-
rung
D in v.H.
Jährliche BBG bzw. JAEG der GKV/sPV in DM (1) bzw. Euro
Ausgangs-
werte für BBG bzw. JAEG
BBG bzw. beson-
dere JAEG
Allge-
meine JAEG
BBG bzw. besondere JAEG Allgemeine JAEG West Ost
1992 Die BBG bzw BBG(O)= JAEG bzw. JAEG(O) betrug 75% der BBG bzw. BBG(O) der allgemeinen Rentenversicherung 61.200 43.200  
1993 64.800 47.700
1994 68.400 53.100
1995 70.200 57.600
1996 72.000 61.200
1997 73.800 63.900
1998 75.600 63.000
1999 76.500 64.800
2000 77.400 63.900
2001 78.300
2002 1,47     40.500
2003 1,14 45.594,05 41.034,64 41.400 45.900
2004 0,45 46.264,28 41.637,85 41.850 46.350
2005 0,66 46.791,69 42.112,52 42.300 46.800
2006 1,01 47.002,25 42.302,03 42.750 47.250
2007 1,54 47.312,46 42.581,22 42.750 47.700
2008 2,25 47.790,32 43.011,29 43.200 48.150
2009 -0,24 48.526,29 43.673,66 44.100 48.600
2010 2,07 49.618,13 44.656,32 45.000 49.950
2011 3,09 49.499,05 44.549,14 44.550 49.500
2012 2,80 50.523,68 45.471,31 45.900 50.850
2013 2,03 52.084,86 46.876,37 47.250 52.200
2014 2,66 53.543,24 48.188,91 48.600 53.550
2015 2,65 54.630,17 49.167,14 49.500 54.900
2016 2,42 56.083,33 50.474,99 50.850 56.250
2017 2,52 57.569,54 51.812,58 52.200 57.600
2018 3,12 58.962,72 53.066,44 53.100 59.400
2019 2,94 60.448,58 54.403,71 54.450 60.750
2020 -0,15 62.334,58 56.101,11 56.250 62.550
2021 3,30 64.167,22 57.750,48 58.050 64.350
2022 4,13 64.070,97 57.663,85 58.050 64.350
2023   66.185,31 59.566,76 59.850 66.600
2024   68.918,79 62.026,87 62.100 69.300
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583

Beitragssätze zur Sozialversicherung

Bei gegebenem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt entscheidet der Beitragssatz über die Höhe der fälligen Beiträge. Grundsätzlich werden die Beiträge zur Sozialversicherung paritätisch finanziert – also hälftig von Arbeitgebern und Arbeitnehmern bzw. Leistungsträgern und Leistungsempfängern (z.B. Renten nach SGB VI). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz galt von Mitte 2005 bis Ende 2018 für den Sonder- bzw. Zusatzbeitrag im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung – eine weitere Ausnahme gilt seit 2005 für den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Rentner zahlen zudem seit April 2004 den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung alleine. Schließlich war mit Einführung der Pflegeversicherung im Jahr 1995 von den Ländern ein stets auf einen Werktag fallender Feiertag (Buß- und Bettag) zu streichen – zur Entlastung der Arbeitgeber; Sachsen hat diese Regelung nicht umgesetzt. Dort liegt der Beitragsanteil der Arbeitnehmer deshalb 0,5 Punkte oberhalb der Parität, der der Arbeitgeber 0,5 Punkte unterhalb der Parität.

Finanzierung der aRV

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Allgemeine Rentenversicherung. – Seit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) bilden Beitragssatz (BS), Bundeszuschuss (BuZu) und die Dynamik des aktuellen Rentenwerts (AR) ein selbstregulierendes System, das über die Festsetzung des BS gesteuert wird. Eine Änderung des BS hat Auswirkungen auf den allgemeinen BuZu und über die Rentenanpassungsformel auf den aktuellen Rentenwert. Die Festsetzung des BS erfolgt grundsätzlich nicht mehr (wie bis dahin) durch Gesetz, sondern durch Verordnung. Vertrauen in Beständigkeit und Verlässlichkeit der Rentenversicherung sollten so gefördert werden.

Mit dem RRG 92 wurde bestimmt, dass der BS für jedes Kalenderjahr so festzusetzen ist, dass die Beitragseinnahmen zusammen mit dem BuZu die Ausgaben decken und am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres eine Schwankungsreserve (Rücklage) in Höhe einer Monatsausgabe erreicht wird. Zugleich wurde festgelegt, dass der Ende 1991 geltende BS solange fort gilt, bis – auf Basis der jeweiligen wirtschaftlichen Annahmen der Bundesregierung – erstmals ein höherer BS erforderlich ist, um die Vorgabe einzuhalten. Anschließend und noch vor Inkrafttreten des RRG 92 war der BS ab April 1991 per Gesetz auf 17,7 Prozent festgesetzt worden.In den Folgejahren wurden v.a. die gesetzlichen Vorgaben zur Schwankungsreserve (heute: Nachhaltigkeitsrücklage) mehrfach geändert.

  • Mit dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 99) wurde ein Korridor von zwischen einer (Mindestbetrag) und 1,5 Monatsausgaben (Höchstbetrag) eingeführt; eine Neufestlegung des BS war von da an nur noch für den Fall geboten, dass sich – bei Fortgeltung des bisherigen BS – die Rücklagen nicht mehr innerhalb des Korridors bewegen.
  • Für die BS-Festsetzung der Jahre 2000 bis 2003 galt eine Sonderregelung: Die Korridorregelung wurde befristet ausgesetzt und der Grenzbetrag mit Artikel 22 des Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) auf eine Monatsausgabe festgelegt. Damit sollte erreicht werden, dass die der Rentenversicherung zukommenden Mittel aus den weiteren Stufen der Ökosteuerreform nicht für den Aufbau einer Schwankungsreserve, sondern in vollem Umfang zur Senkung des BS eingesetzt werden.
  • Mit Wirkung von 2002 an wurden die Grenzwerte der befristeten Sonderregelung auf 0,8 Monatsausgaben und die (zunächst weiter ausgesetzten) Korridorgrenzen auf zwischen 0,8 und 1,2 Monatsausgaben reduziert.
  • Ab 2003 wurden die Grenzwerte des Korridors weiter auf zwischen 0,5 und 0,7 Monatsausgaben gesenkt.
  • Seit Januar 2004 beträgt die erforderliche Mindestschwankungsreserve nur noch 0,2 Monatsausgaben und der Höchstbetrag wurde ab August 2004 auf 1,5 Monatsausgaben angehoben; diese Grenzwerte gelten bis heute.

Im Rahmen des jeweils geltenden Korridors griff der Gesetzgeber bei der Festlegung des BS wie folgt ein:

  • Zur Kompensation der zeitgleich vorgenommenen BS-Erhöhung in der Arbeitslosenversicherung wurde der BS für 1993 um 0,2 Punkte auf 17,5 Prozent gesenkt (Haushaltsgesetz 1993).
  • Der durch Beitragssatzverordnung (BSV) 1999 auf 20,3 Prozent festgesetzte BS wurde ab April auf 19,5 Prozent gesenkt (Jahresdurchschnitt 19,7%); ermöglicht wurde dies durch höhere Bundesmittel für die Rentenversicherung (Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte).
  • Jeweils im Zusammenhang mit den gesetzlich geänderten Schwellenwerten der Rücklage wurde in den Jahren 2000 und 2002 bis 2004 auch der BS durch Gesetz bestimmt; der Weg über Verordnungen schied jeweils aus zeitlichen Gründen aus.
  • Um die BS-Entwicklung zu stabilisieren, bestimmte das Beitragssatzgesetz 2007 eine BS-Anhebung auf 19,9 Prozent – obwohl angesichts der Entwicklung der Beitragseinnahmen in den ersten drei Quartalen 2006 sowie den aktualisierten Wirtschaftsannahmen auf dem Verordnungswege eine Anhebung auf lediglich 19,7 Prozent geboten war. Für diesen Fall aber wäre in den Jahren 2008 bis 2010 ein BS von 20,1 Prozent erforderlich gewesen. Damit hätte die durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vorgegebene Obergrenze für den BS (bis 2020 nicht mehr als 20 Prozent) nicht ohne zusätzlich Finanzmittel des Bundes eingehalten werden können.
  • Mit der Senkung des BS auf 18,9 Prozent durch das Beitragssatzgesetz 2013 verfolgte die Bundesregierung vor dem Hintergrund der gestiegenen wirtschaftlichen Unsicherheiten, insbesondere aufgrund der Krise in der Eurozone, das Ziel, frühzeitig für Klarheit und Planungssicherheit zu sorgen.
  • Statt eines BS von 18,3 Prozent, wie er im Verordnungsverfahren festzusetzen gewesen wäre, schrieb das Beitragssatzgesetz 2014 den BS zwecks Gewährleistung von Kontinuität, Stabilität und Planungssicherheit in der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung auf Vorjahreshöhe fest (18,9 Prozent).
  • Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurde der BS für 2019 auf Vorjahresniveau (18,6 Prozent – statt 18,2 Prozent nach bisheriger Regelbindung) festgeschrieben; gleichzeitig gilt dieser Wert bis 2025 als Untergrenze und der BS darf bis 2025 20 Prozent nicht übersteigen (Haltelinie beim Beitragssatz).
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

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Arbeitslosenversicherung. – Anders als in der Rentenversicherung wird der BS zur BA grundsätzlich durch Gesetz bestimmt – zeitweise über eine entsprechende Verordnungsermächtigung. Stärker als die übrigen Zweige der Sozialversicherung hängen die Finanzen der Arbeitslosenversicherung unmittelbar ab von der konjunkturellen Entwicklung – allen voran der Entwicklung von Beschäftigung und Arbeitslosigkeit bzw. Unterbeschäftigung. Seit ihrer Etablierung im Jahr 1927 war daher eine Defizithaftung des Reiches, später des Bundes, für den Fall vorgesehen, dass die Beitragseinnahmen nicht zur Deckung der Ausgaben reichen. Mit Wirkung ab 2007 wurde diese Defizithaftung abgeschafft; stattdessen sind seither für den Bedarfsfall Liquiditätshilfen (zinslose Darlehen) des Bundes vorgesehen. – Bislang wurden in den Jahren 2010, 2020 und 2021 unterjährig als Liquiditätshilfen geleisteten Darlehen in einen Zuschuss umgewandelt bzw. erlassen; zwischenzeitlich beteiligte sich der Bund in den Jahren 2007 bis 2012 an den Kosten der Arbeitsförderung in einem Umfang von zwischen 6,5 und acht Milliarden Euro – entzog der BA zwischen 2005 und 2012 allerdings gleichzeitig Mittel in Höhe von zwischen zwei bis fünf Milliarden Euro jährlich (Aussteuerungsbetrag, Eingliederungsbeitrag). Zuletzt wurde der BS 2019 von 3,0 Prozent auf 2,6 Prozent – und zusätzlich durch Verordnung befristet bis Ende 2022 auf 2,5 Prozent (ab 2019) und ab 2020 auf 2,4 Prozent – gesenkt.

Krankenversicherung. – Bis zur Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 galt für die Krankenkassen grundsätzlich das Prinzip der Beitrags- und Finanzautonomie; die Höhe des BS wurde von deren Selbstverwaltungen festgesetzt. Durchbrochen wurde dieser Grundsatz allerdings schon ab Mitte 2005. Durch das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz wurde der nach dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) für die Zeit ab 2006 zu erhebende Sonderbeitrag der Mitglieder in Höhe von 0,5 Prozent auf den 1. Juli 2005 vorgezogen und auf 0,9 Prozent angehoben. Wegen der Einnahmen durch den Sonderbeitrag sowie Einsparungen aus den weiteren Maßnahmen des GMG und der erstmaligen Leistung eines Bundeszuschusses für versicherungsfremde Leistungen wurden gleichzeitig die übrigen Beitragssätze per Gesetz in der Höhe des Sonderbeitragssatzes abgesenkt.

Finanzierung der aRV

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Mit der Einführung des Gesundheitsfonds im Jahr 2009 verloren die Krankenkassen ihre bisherige Beitrags- und Finanzautonomie. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) übertrug die Festlegung des allgemeinen Beitragssatzes dem Verordnungsgeber. Durch die GKV-Beitragssatzverordnung wurde der paritätisch finanzierte BS mit Wirkung ab 2009 auf 14,6 Prozent festgelegt. Der allgemeine BS, der auch den alleine von den Mitgliedern zu zahlenden Sonderbeitrag von 0,9 Prozent umfasste, betrug somit 15,5 Prozent. Im Jahr der Einführung des Gesundheitsfonds sollten die Fondsmittel die Kassenausgaben zu 100 Prozent decken – auf mittlere Frist allerdings nur zu mindestens 95 Prozent. Sofern die Fondszuweisungen den Finanzbedarf einer Krankenkasse unterschritten, konnte diese einen Zusatzbeitrag (»kleine Kopfpauschale«) von maximal bis zu einem Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen (als Pauschale oder als Prozentsatz des Einkommens) des Mitglieds erheben.

Das Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«) nahm eine Änderung der GKV-Beitragssatzverordnung vor und reduzierte den paritätisch finanzierten BS mit Wirkung ab 1. Juli 2009 auf 14,0 Prozent (Jahresdurchschnitt: 14,3%).

Mit dem GKV-Finanzierungsgesetz wurde der allgemeine BS ab 2011 auf 15,5 Prozent festgesetzt; die bisherige Verordnungsermächtigung entfiel. Über die Fondszuweisungen hinausgehende Ausgabensteigerungen sollten von da an alleine über einkommensunabhängige, kassenindividuelle Zusatzbeiträge (feste Euro-Beträge = Kopfpauschale) der Mitglieder gedeckt werden; die Option prozentualer Zusatzbeiträge wurde gestrichen.

Das GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) schrieb den allgemeinen BS ab 2015 auf 14,6 Prozent (7,3% Arbeitnehmer / 7,3% Arbeitgeber) fest; die bisherigen Vorschriften zum einkommensunabhängigen Zusatzbeitrag wie auch zum Sonderbeitrag der Mitglieder (0,9%) wurden gestrichen. Seither erheben die Krankenkassen allerdings einen Zusatzbeitrag als prozentualen Satz von den beitragspflichtigen Einnahmen. – Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz (ZuBS) ergibt sich aus der Differenz zwischen den (voraussichtlichen) jährlichen Ausgaben aller Kassen und den (voraussichtlichen) jährlichen Einnahmen des Gesundheitsfonds (ohne Zusatzbeiträge), die für die Zuweisungen (ohne Zusatzbeiträge) zur Verfügung stehen, geteilt durch die (voraussichtlichen) jährlichen beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Kassen, vervielfacht mit der Zahl 100. Wie hoch der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ausfällt, legt jede Kasse nach ihrer Finanzlage alleine fest. Seit 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert.

Pflegeversicherung. – Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung wird seit seiner Einführung bundeseinheitlich per Gesetz festgelegt. Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen seit Januar 2005 einen Beitragszuschlag (BSZu) in Höhe von 0,25 Prozent; mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz wurde der Satz ab 2022 auf 0,35 Prozent angehoben. Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) wurde der Beitragssatz zum 1. Juli 2023 von 3,05 auf 3,4 Prozent und der Beitragszuschlag von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben; zudem wurde die Bundesregierung ermächtigt, den Beitragssatz durch Rechtsverordnung unter Beteiligung des Bundestages (Änderung/Ablehnung binnen einer Frist von drei Sitzungswochen nach Eingang) und mit Zustimmung des Bundesrates anzupassen, wenn der Mittelbestand absehbar die Höhe einer Monatsausgabe zu unterschreiten droht – insgesamt jedoch auf nicht mehr als 0,5 Beitragssatzpunkte oberhalb des gesetzlich festgesetzten Beitragssatzes. Gleichzeitig werden Mitglieder ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind unter 25 Jahre mit einem Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten für jedes Kind entlastet.

Beitragssätze zur Sozialversicherung in Prozent (Jahresdurchschnitt)


Jahr aRV BA GKV sPV Gesamt-
sozial-
versiche-
rungs-
beitrags-
satz (1)
Allge-
meiner Beitrags-
satz
Sonder-
bzw. durch-

schnitt-
licher Zusatz-
beitrags-
satz
Beitrags-
satz
Bei-
trags-Zu-
schlag für Kinder-
lose
1992 17,7 6,3 12,71       36,71
1993 17,5 6,5 13,22 37,22
1994 19,2 6,5 13,17 38,87
1995 18,6 6,5 13,15 1,0 39,25
1996 19,2 6,5 13,48 1,0 40,18
1997 20,3 6,5 13,58 1,35 (2) 41,73
1998 20,3 6,5 13,62 1,7 42,12
1999 19,7 (3) 6,5 13,60 1,7 41,50
2000 19,3 6,5 13,57 1,7 41,07
2001 19,1 6,5 13,58 1,7 40,88
2002 19,1 6,5 13,98 1,7 41,28
2003 19,5 6,5 14,31 1,7 41,70
2004 19,5 6,5 14,22 1,7 42,00
2005 19,5 6,5 13,28 0,45 (4) 1,7 0,25 42,00
2006 19,5 6,5 13,32 0,9 1,7 0,25 41,90
2007 19,9 4,2 13,90 0,9 1,7 0,25 39,10
2008 19,9 3,3 14,0 0,9 1,825 (5) 0,25 38,80
2009 19,9 2,8 14,3 (6) 0,9 1,95 0,25 40,15
2010 19,9 2,8 14,0 0,9 1,95 0,25 39,55
2011 19,9 3,0 14,6 0,9 1,95 0,25 40,35
2012 19,6 3,0 14,6 0,9 1,95 0,25 40,05
2013 18,9 3,0 14,6 0,9 2,05 0,25 39,45
2014 18,9 3,0 14,6 0,9 2,05 0,25 39,45
2015 18,7 3,0 14,6 0,9 2,35 0,25 39,55
2016 18,7 3,0 14,6 1,1 2,35 0,25 39,75
2017 18,7 3,0 14,6 1,1 2,55 0,25 39,95
2018 18,6 3,0 14,6 1,0 2,55 0,25 39,75
2019 18,6 2,5 14,6 0,9 3,05 0,25 39,65
2020 18,6 2,4 14,6 1,1 3,05 0,25 39,75
2021 18,6 2,4 14,6 1,3 3,05 0,25 39,95
2022 18,6 2,4 14,6 1,3 3,05 0,35 39,95
2023 18,6 2,6 14,6 1,6 3,225 (7) 0,475 (8) 40,45
2024 18,6 2,6 14,6 1,7 3,4 0,6 40,90
(1) seit (April) 2003 amtlicher Wert zum 01.01. des KJ; ohne Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung, (2) bis Juni 1,0%, ab Juli 1,7%, (3) bis März 20,3%, ab April 19,5%, (4) ab Juli 0,9%, (5) bis Juni 1,7%, ab Juli 1,95%, (6) bis Juni 14,6%, ab Juli 14,0%, (7) ab Juli 3,4%, (8) ab Juli 0,6%

aRV = allgemeine Rentenversicherung, BA = Bundesagentur für Arbeit, GKV = Gesetzliche Krankenversicherung, sPV = soziale Pflegeversicherung

Höchstbeiträge zur Sozialversicherung

Unter Anwendung der Beitragssätze auf ein Arbeitsentgelt in Höhe der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze ergeben sich die Höchstbeiträge zur Sozialversicherung.


Jahr

Jährliche Höchstbeiträge zur Sozialversicherung in DM (1) bzw. Euro
West Ost
ArbGeb ArbN (2) zusammen ArbGeb ArbN (2) (3)
zusammen
1992 13.690,44 13.690,44 27.380,88 9.635,76 9.635,76 19.271,52
1993 14.712,84 14.712,84 29.425,68 10.641,87 10.641,87 21.283,74
1994 16.243,86 16.243,86 32.487,72 12.536,03 12.536,03 25.072,05
1995 16.745,04 16.745,04 33.490,08 13.618,56 13.618,56 27.237,12
1996 17.545,20 17.545,20 35.090,40 14.931,78 14.931,78 29.863,56
1997 18.665,25 18.665,25 37.330,50 16.285,98 16.285,98 32.571,96
1998 19.271,70 19.271,70 38.543,40 16.179,45 16.179,45 32.358,90
1999 19.191,30 19.191,30 38.382,60 16.366,32 16.366,32 32.732,64
2000 19.202,94 19.202,94 38.405,88 15.943,05 15.943,05 31.886,10
2001 19.337,49 19.337,49 38.674,98 17.230,16 17.230,16 34.460,31
2002 10.091,25 10.091,25 20.182,50 8.914,95 8.914,95 17.829,90
2003 11.278,35 11.278,35 22.556,70 9.904,74 9.904,74 19.809,48
2004 11.375,72 11.375,72 22.751,45 10.075,41 10.075,41 20.150,82
2005 11.386,02 11.682,12 23.068,14 10.076,69 10.372,79 20.449,47
2006 11.413,35 11.904,98 23.318,33 10.008,26 10.499,89 20.508,15
2007 10.940,96 11.432,59 22.373,55 9.841,13 10.332,75 20.173,88
2008 10.795,80 11.292,60 22.088,40 9.682,20 10.179,00 19.861,20
2009 10.937,93 11.445,08 22.383,00 9.780,23 10.287,38 20.067,60
2010 11.079,75 11.597,25 22.677,00 9.922,05 10.439,55 20.361,60
2011 11.243,51 11.755,84 22.999,35 10.281,71 10.794,04 21.075,75
2012 11.391,83 11.919,68 23.311,50 10.307,03 10.834,88 21.141,90
2013 11.554,76 12.098,14 23.652,90 10.372,16 10.915,54 21.287,70
2014 11.864,25 12.423,15 24.287,40 10.615,95 11.174,85 21.790,80
2015 12.072,23 12.641,48 24.713,70 10.965,53 11.534,78 22.500,30
2016 12.381,94 13.068,41 25.450,35 11.340,34 12.026,81 23.367,15
2017 12.743,85 13.448,55 26.192,40 11.897,55 12.602,25 24.499,80
2018 12.977,33 13.641,08 26.618,40 12.070,13 12.733,88 24.804,00
2019 13.532,44 13.668,56 27.201,00 12.836,14 12.972,26 25.808,40
2020 13.967,44 14.108,06 28.075,50 13.400,44 13.541,06 26.941,50
2021 14.446,24 14.591,36 29.037,60 13.942,24 14.087,36 28.029,60
2022 14.383,24 14.586,41 28.969,65 14.005,24 14.208,41 28.213,65
2023 15.098,53 15.382,82 30.481,35 14.844,13 15.128,42 29.972,55
2024 15.720,45 16.093,05 31.813,50 15.593,25 15.965,85 31.559,10
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583, (2) Kinderlose, (3) außerhalb von Sachsen

Exkurs: Zuschüsse des Bundes zur Sozialversicherung

Seit Etablierung der Sozialversicherung gibt es – wenn auch nicht durchgängig und mit im Zeitablauf teilweise wechselnder Begründung – Zuschüsse des Zentralstaats zur Sozialversicherung. So erhielten die Träger der Arbeiterrentenversicherung von Anbeginn (1891 – Reichsgesetz, betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung) einen Zuschuss des Reiches (heute verschiedene Bundeszuschüsse) und auch die Arbeitslosenversicherung konnte seit ihrer Einführung 1927 (Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung) im Ernstfall mit einer Beteiligung des Reiches an ihren Ausgaben rechnen; diese sog. Defizithaftung wurde allerdings mit Wirkung ab 2007 abgeschafft. Die gesetzliche Krankenversicherung erhält seit 2004 kontinuierlich Bundesmittel – und auch in die soziale Pflegeversicherung floss 2020 erstmals ein Zuschuss des Bundes.

Allgemeine Rentenversicherung (aRV). – Die allgemeine Rentenversicherung kennt derzeit drei unterschiedliche Varianten an Bundeszuschüssen:

  1. den allgemeinen Bundeszuschuss,
  2. den zusätzlichen Bundeszuschuss sowie
  3. den Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss.

Alle drei Zuschüsse sind dynamisch angelegt – unterscheiden sich allerdings in ihrer jeweiligen Begründung sowie hinsichtlich der maßgebenden Dynamisierungsregel.

Allgemeiner Bundeszuschuss. – Ihm kommt eine Entlastungs-, Ausgleichs- und Sicherungsfunktion zu. Die Mittel dienen sowohl teilweise der Finanzierung gesamtgesellschaftlicher Aufgaben, die der aRV übertragen wurden, wie auch der Finanzierung sozialen Ausgleichs, der per definitionem nicht dem reinen Versicherungsprinzip folgt. Zudem soll er die Leistungsfähigkeit der aRV auch unter sich verändernden demografischen und ökonomischen Rahmenbedingungen sicherstellen. Seit dem Inkrafttreten des SGB VI im Jahr 1992 folgt der (seit 1998: allgemeine) Bundeszuschuss neben der Entgeltentwicklung auch der Entwicklung des Beitragssatzes; so wird eine relativ konstante Beteiligung des Bundes an den Ausgaben der aRV gewährleistet.

allgemeiner Bundeszuschuss

BuZua = allgemeiner Bundeszuschuss, BEVGR = Bruttolöhne und –gehälter je Arbeitnehmer (West) lt. Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen, BSf =fiktiver Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung (ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses sowie des Erhöhungsbetrags)

Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuss also zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Hierbei ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses und des Erhöhungsbetrags ergeben würde. So wird verhindert, dass sich die beiden weiteren Bundeszuschüsse mindernd auf die Entwicklung des allgemeinen Bundeszuschusses auswirken.

Die Dynamisierungs-Formel für den allgemeinen Bundeszuschuss gilt nur für das alte Bundesgebiet; davon zu unterscheiden ist der sog. »Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet«. Dieser wird jeweils für ein Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt, wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr einschließlich der Aufwendungen für Kindererziehungsleistungen (für Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1927) und abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile mit dem Verhältnis vervielfältigt werden, in dem der Bundeszuschuss in der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen steht. – Für das Jahr 2026 (nach Abschluss der Rentenüberleitung) wird der allgemeine Bundeszuschuss dann auf Basis der Summe der beiden regionalen Bundeszuschüsse für das Jahr 2025 entsprechend der obigen Dynamisierungs-Formel ermittelt.

Bundeszuschüsse allgemeine Rentenversicherung

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Zur Interpretation der Datenreihe: In den Jahren 1992 bis Mitte 1999 umfasst der (allgemeine) Bundeszuschuss auch den pauschalen Erstattungsbetrag des Bundes für Kindererziehungszeiten von zwischen rd. 4,8 Mrd. DM (1992) und rd. 7,2 Mrd. DM (1998). Zuvor waren die Ausgaben für Kindererziehungszeiten der Rentenversicherung vom Bund separat erstattet worden. Aufgrund des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte entrichtet der Bund seit Juni 1999 (pauschale) Beiträge für Kindererziehungszeiten. In diesem Zusammenhang wurde der allgemeine Bundeszuschuss 1999 um 4,75 Mrd. DM und 2000 um weitere 2,45 Mrd. DM vermindert. – Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2006 wurde der Bundeszuschuss um die Mehreinnahmen infolge der Begrenzung der SV-Freiheit von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie der Erhöhung des Pauschalbeitrages für geringfügig Beschäftigte gekürzt (2006 um 170 Mio. EUR und ab 2007 um jeweils 340 Mio. EUR), so dass die Mehreinnahmen der beiden Maßnahmen im Ergebnis ausschließlich dem Bund zufließen. – Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 wurde der Bundeszuschuss um 1,0 Mrd. EUR im Jahr 2013 und jeweils 1,25 Mrd. EUR in den Jahren 2014, 2015 und 2016 gekürzt. – Das RV-Leistungsverbesserungsgesetz (2014) bestimmte für die Jahre 2019 bis 2022 eine Erhöhung des allgemeinen Bundeszuschusses jeweils um 400 Mio. EUR – als Beteiligung des Bundes an der langfristigen Bewältigung der demografischen Entwicklung sowie der Finanzierung der nicht beitragsgedeckten Leistungen einschließlich der zusätzlichen Leistungen für Kindererziehung (»Mütterrente I«). Die für diese Jahre festgelegten Erhöhungen wirken dauerhaft und nehmen jeweils an der jährlichen Änderung des allgemeinen Bundeszuschusses teil. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (2018) wurde die Regelung dahingehend modifiziert, dass der allgemeine Bundeszuschuss im Jahr 2022 um 560 Mio. EUR und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Mio. EUR erhöht wird. – Zur Finanzierung der Grundrente wird der allgemeine Bundeszuschuss zur RV ab 2021 dauerhaft um 1,4 Mrd. EUR/Jahr erhöht.

Zusätzlicher Bundeszuschuss. – Seit April 1998 zahlt der Bund zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die aRV in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuss; finanziert wird er aus dem Aufkommen eines MWSt-Punktes – zeitgleich wurde die allgemeine Umsatzsteuer von 15% auf 16% erhöht. Der zusätzliche Bundeszuschuss wurde für das Jahr 1998 auf 9,6 Mrd. DM und für das Jahr 1999 auf 15,6 Mrd. DM festgesetzt. Für die Kalenderjahre seit 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuss jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der so ermittelte zusätzliche Bundeszuschuss wurde zur Entlastung des Bundeshaushalts in den Jahren 2000 und 2001 um jeweils 1,1 Mrd. DM, im Jahr 2002 um 0,66 Mrd. EUR und im Jahr 2003 um 0,10 Mrd. EUR gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuss werden zudem die ebenfalls seit April 1998 eingeführten Erstattungen des Bundes für nicht beitragsgedeckte Leistungen nach dem Fremdrentenrecht angerechnet.

zusätzlicher Bundeszuschuss

BuZuz = zusätzlicher Bundeszuschuss, MWStA = Umsatzsteueraufkommen (evtl. gewichtet mit Steuersatzänderung)

Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der aRV von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage (0,2 Monatsausgaben) voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss gemäß den Vorgaben des RV-Leistungsverbesserungs- und –Stabilisierungsgesetzes (2019) für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen (Aufstockungsbetrag). Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne Aufstockungsbetrag ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr.

Erhöhungsbetrag. – Seit dem Jahr 2000 (Haushaltssanierungsgesetz) wird der zusätzliche Bundeszuschuss um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform (im Wesentlichen Anhebung der Mineralölsteuer) erhöht – abzüglich eines Betrages von 2,5 Mrd. DM im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Mrd. DM ab dem Jahr 2000. Der Erhöhungsbetrag zielte bei seiner Einführung auf die Entlastung des »Kostenfaktors Arbeit« mittels einer spürbaren Senkung des Beitragssatzes zur aRV. Als Abschlagszahlung wurden für das Jahr 2000 2,6 Mrd. DM festgeschrieben (2001: 8,6 Mrd. DM, 2002: 7,10696 Mrd. EUR, 2003: 9,86793 Mrd. EUR). Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (2001) wurden die Beträge gemindert – eine Folge der Steuerentlastungsregelung zugunsten der Landwirtschaft, welche das für die Jahre 2001 bis 2003 der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugeordnete Aufkommen aus der Ökosteuer reduzierte (Minderung um 460 Mio. DM (2001), 296,55 Mio. EUR (2002) und 357,90 Mio. EUR im (2003)). Im Ergebnis belief sich der Erhöhungsbetrag auf 8,14 Mrd. DM (2001), 6,81 Mrd. EUR (2002) 9,51 Mrd. EUR (2003). Für die Kalenderjahre nach 2003 verändert sich der Erhöhungsbetrag gem. der Festlegung durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes (2006) in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter (gemeint ist die Bruttolohn- und -gehaltssumme gem. VGR ohne sog. »Ein-Euro-Jobs«) im vergangenen Kalenderjahr zu den Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen (zuvor Haushaltssanierungsgesetz 2000: entsprechend der Veränderungsrate der Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform; Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (2001): in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht). – Zudem wird der Erhöhungsbetrag durch das Altersvermögensgesetz (2002) seit dem Jahr 2003 dauerhaft um 409 Mio. EUR gekürzt (Abzugsbetrag). In diesem Umfang muss sich die aRV an der Finanzierung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beteiligen; die Fortschreibung ab dem Jahr 2004 erfolgt auf Basis des unverminderten Erhöhungsbetrages, so dass die Kürzung jeweils exakt den Betrag von 409 Mio. EUR umfasst.

Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss

BuZuzE = Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss, BLGΣ = Bruttolohn- und -gehaltssumme lt. Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen

Mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2023 wurde der Erhöhungsbetrag in den Jahren 2024 bis 2027 jeweils um 600 Millionen EUR gemindert. Bei der jährlichen Fortschreibung des Erhöhungsbetrages wird dieser Minderungsbetrag nicht berücksichtigt. Der Erhöhungsbetrag wird somit zunächst ohne diesen Minderungsbetrag mit der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter fortgeschrieben und anschließend um 600 Mio. EUR gemindert. – Das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 verdoppelte den Kürzungsbetrag auf jeweils 1,2 Mrd. EUR.

Zuschüsse des Bundes zur Sozialversicherung (I)
in Mrd. EUR


Jahr Allgemeine Rentenversicherung
allg. BuZu (1) zus. BuZu Erhöhungs-
betrag zum zus. BuZu
Summe
[1] [2] [3] [4] [5]
1992 23.747     23.747
1993 25.365     25.365
1994 29.868     29.868
1995 30.445     30.445
1996 32.331     32.331
1997 35.223     35.223
1998 37.175 4.908   42.083
1999 34.557 7.976   42.533
2000 33.341 7.749 1.329 42.419
2001 33.830 8.015 4.162 46.007
2002 34.785 7.669 6.810 49.264
2003 36.589 8.179 9.101 53.869
2004 37.101 8.095 9.169 54.365
2005 37.488 8.173 9.151 54.812
2006 37.446 8.269 9.194 54.909
2007 38.080 8.700 9.164 55.944
2008 38.240 8.883 9.308 56.431
2009 38.653 9.045 9.635 57.333
2010 39.885 9.068 10.028 58.980
2011 39.641 9.229 10.012 58.882
2012 39.895 9.839 10.284 60.018
2013 38.863 10.189 10.801 59.852
2014 39.813 10.252 11.270 61.335
2015 40.230 10.582 11.621 62.433
2016 41.362 11.018 12.089 64.469
2017 43.791 11.424 12.577 67.793
2018 44.590 11.817 13.098 69.505
2019 46.218 12.412 13.675 72.305
2020 48.153 12.792 14.356 75.302
2021 51.395 12.505 14.968 78.867
2022 51.893 14.277 14.854 81.024
(1) vor 2026 einschl. Bundeszuschuss-Beitrittsgebiet
Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583

Arbeitslosenversicherung (BA). – Für den Fall, dass der Bedarf der Bundesagentur für Arbeit (BA – bis 2003: Bundesanstalt für Arbeit) aus den Einnahmen und der Rücklage nicht gedeckt werden kann, gewährte der Bund der BA Darlehen bis zur Höhe der Rücklage. Konnte der Bedarf der BA auch durch Darlehen nicht gedeckt werden, so gewährte der Bund die erforderlichen Zuschüsse. Diese Regelung des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) wurde 1998 mit Inkrafttreten des SGB III dahingehend modifiziert, dass für den Fall, dass Darlehen des Bundes zum Schluss des Haushaltsjahres aus den Einnahmen und der Rücklage der BA nicht zurückgezahlt werden konnten, aus den die Rücklage übersteigenden Darlehen ein Zuschuss wurde. Diese Defizithaftung des Bundes gegenüber der BA, die seit Einführung der Arbeitslosenversicherung 1927 bestand (damals Defizithaftung des Reiches ggü. der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung – RAfAuA), wurde mit Wirkung ab 2007 aufgehoben (Haushaltsbegleitgesetz 2006); an ihre Stelle treten seither im Bedarfsfall Liquiditätshilfen des Bundes (zinslose Darlehen), die zurückzuzahlen sind, sobald und soweit die BA-Einnahmen die BA-Ausgaben übersteigen. Und weiter heißt es in § 365 SGB III: »Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.«

Bundeszuschüsse Arbeitslosenversicherung

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Im Zusammenhang mit der Finanzkrise war für das Haushaltsjahr 2010 ein Defizitausgleich des Bundes vorgesehen (Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz): Soweit die BA unterjährig als Liquiditätshilfe geleistete Darlehen nicht an den Bund zurückzahlen konnte, wurden diese zum Schluss des Haushaltsjahres 2010 abweichend von § 365 SGB III in einen Zuschuss des Bundes umgewandelt. Die krisenbedingte Finanzierungslücke (sinkende Beitragseinnahmen bei gleichzeitig steigenden Ausgaben) der BA wurde somit weitgehend vom Bund ausgeglichen; eine Erhöhung des Beitragssatzes in 2010 konnte damit vermieden werden.

Als »Ersatz« für die aufgehobene Defizithaftung beteiligte sich der Bund (Haushaltsbegleitgesetz 2006) vorübergehend (2007 bis 2012) an den Kosten der Arbeitsförderung nach SGB III in Höhe von 6,5 Mrd. EUR (2007), 7,6 Mrd. EUR (2008) und 7,8 Mrd. EUR (2009). Ab 2010 veränderte sich der Beitrag des Bundes – analog der Regelung zum zusätzlichen Bundeszuschuss zur aRV – jährlich entsprechend der Veränderungsrate des Mehrwertsteueraufkommens. – Auf der anderen Seite entlastete der Bund seinen Haushalt in den Jahren 2005 bis 2012 auf Kosten der Beitragszahler: Seit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (2005) musste die BA für jeden Arbeitslosen, der Arbeitslosengeld bezogen hat, nicht innerhalb von 12 Monaten vermittelt werden konnte und deshalb Arbeitslosengeld II beantragt hatte, einen Aussteuerungsbetrag leisten. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des SGB III und anderer Gesetze (2008) trat an dessen Stelle ein Eingliederungsbeitrag, über den die BA an den Eingliederungs- und entsprechenden Verwaltungskosten nach SGB II in Höhe von 50 Prozent beteiligt wurde. – Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013 wurden die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung nach SGB III wie auch der Eingliederungsbeitrag der BA abgeschafft. – Vor allem die im Rahmen der Corona-Krise ab 2020 stark angestiegene Kurzarbeit machte bei unverändertem Beitragssatz Liquiditätshilfen bzw. Darlehen des Bundes erforderlich. Das der BA 2020 gewährte und bis Ende 2021 gestundete Darlehen wurde Ende des Haushaltsjahres 2021 erlassen (6,9 Mrd. Euro) und die der BA 2021 als Darlehen gewährten unterjährigen Liquiditätshilfen wurden am Ende des Haushaltsjahres 2021 in einen Zuschuss (16,9 Mrd. Euro) umgewandelt (Haushaltsgesetz 2021).

Zuschüsse des Bundes zur Sozialversicherung (II)
in Mrd. EUR


Jahr Arbeitslosenversicherung
Defizit-
haftung /
-ausgleich des Bundes (1)
Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeits-
förderung
Aussteue-
rungs-
betrag / Einglie-
derungs-
beitrag der BA (2)
Saldo
[1] [6] [7] [8] [9]
1992 4,6     4,6
1993 12,5     12,5
1994 5,2     5,2
1995 3,5     3,5
1996 7,0     7,0
1997 4,9     4,9
1998 3,9     3,9
1999 3,7     3,7
2000 0,9     0,9
2001 1,9     1,9
2002 5,6     5,6
2003 6,2     6,2
2004 4,2     4,2
2005 0,4   -4,6 -4,2
2006     -3,3 -3,3
2007   6,5 -1,9 4,5
2008   7,6 -5,0 2,6
2009   7,8 -4,9 2,9
2010 5,2 7,9 -5,3 7,9
2011   8,0 -4,5 3,5
2012   7,2 -3,8 3,4
2013     0,2 0,2
2014        
2015        
2016        
2017        
2018        
2019        
2020 6,9     6,9
2021 16,9     16,9
2022        
(1) Einschließlich erlassener Darlehen, (2) 2013 Schlussabrechnung des Eingliederungsbeitrags der BA
Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) / Gesundheitsfonds.

Bundeszuschüsse Krankenversicherung

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Bundeszuschuss. – Seit 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) erhalten die Krankenkassen (seit 2009: Gesundheitsfonds) einen Bundeszuschuss zur pauschalen Abgeltung der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen (u.a. Mutterschaftsgeld, Empfängnisverhütung, Schwangerschaftsabbruch und Krankengeld bei Erkrankung eines unter zwölfjährigen Kindes). Die jährliche Höhe des Zuschusses wurde bisher jeweils durch Gesetz bestimmt, folgt also keiner eigenständigen Dynamisierungs-Regel. Anfänglich war der Zuschuss auf 1,0 Mrd. EUR (2004), 2,5 Mrd. EUR (2005) und 4,2 Milliarden EUR ab dem Jahr 2006 festgelegt worden. – Für 2007 sah das Haushaltsbegleitgesetz 2006 eine Reduzierung des Zuschusses auf 1,5 Mrd. EUR vor. Kurz darauf legte das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (2007) den Betrag für 2007 und 2008 auf jeweils 2,5 Mrd. EUR fest – ab 2009 war dessen Erhöhung um jährlich 1,5 Mrd. EUR bis zum Höchstbetrag von 14 Mrd. EUR vorgesehen. – Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«) wurde der paritätisch finanzierte Beitragssatz zum Juli 2009 um 0,6 Prozentpunkte gesenkt. Zur finanziellen Kompensation der dadurch bedingten Beitragsmindereinnahmen stieg der Bundeszuschuss im Jahr 2009 zusätzlich um 3,2 Mrd. EUR (auf 7,2 Mrd. EUR); für die Jahre 2010 und 2011 war eine Erhöhung um zusätzlich jeweils 6,3 Mrd. EUR (auf 11,8 Mrd. EUR bzw. 13,3 Mrd. EUR) vorgesehen. Damit sollte der Bundeszuschuss seinen Endwert von 14 Mrd. EUR bereits im Jahr 2012 (bisher: 2016) erreichen. – Zur Konsolidierung des Bundeshaushalts sahen die Haushaltsbegleitgesetze 2013 und 2014 allerdings Kürzungen des Bundeszuschusses vor: In 2013 um 2,5 Mrd. EUR auf 11,5 Mrd. EUR, in 2014 um 3,5 Mrd. EUR auf 10,5 Mrd. EUR und in 2015 um 2,5 Mrd. EUR auf 11,5 Mrd. EUR. 2016 wurde er wieder auf die Zielmarke von 14 Mrd. EUR angehoben und für die Jahre ab 2017 ist der Zuschuss seither auf jährlich 14,5 Mrd. EUR festgeschrieben.

Ergänzende Bundeszuschüsse. – Neben der pauschalen Abgeltung für die Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen flossen in einzelnen Jahren anlassbezogen ergänzende Zuschüsse. So leistete der Bund auf Grundlage des Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetzes (2010) zum Ausgleich konjunkturbedingter Mindereinnahmen als Folge der Finanzkrise im Jahr 2010 3,9 Mrd. EUR an den Gesundheitsfonds; 2011 erhielt der Fonds weitere Mittel des Bundes zur finanziellen Konsolidierung der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 2,0 Mrd. EUR (Haushaltsbegleitgesetz 2011). – Zur Verbesserung der Liquiditätssituation des durch Beitragsmindereinnahmen und Mehrausgaben stark belasteten Gesundheitsfonds (Covid-Pandemie ) erbrachte der Bund 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 3,5 Mrd. EUR (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020). Im Jahr 2021 leistete der Bund zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5,0 Milliarden EUR an den Gesundheitsfonds (Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege). Im Jahr 2022 leistet der Bund zur Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Milliarden Euro an den Gesundheitsfonds (davon 42 Mio. Euro für die landwirtschaftliche Krankenkasse). Das Bundesministerium für Gesundheit wurde bis Ende 2021 ermächtigt, abweichend davon durch Rechtsverordnung den ergänzenden Bundeszuschuss auf den Betrag festzusetzen, der eine Stabilisierung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes 2022 bei 1,3 Prozent garantiert (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz); im Ergebnis wurde der ergänzende Bundeszuschuss auf 14 Milliarden Euro festgesetzt. Im Jahr 2023 leistete der Bund einen ergänzenden Zuschuss an den Gesundheitsfonds in Höhe von 2 Mrd. EUR (GKV-Finanzstabilisierungsgesetz); das Haushaltsgesetz 2023 sah zudem ein befristetes Darlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR für 2023 vor. 

Soziale Pflegeversicherung. – Zur Verbesserung der Liquiditätssituation der sozialen Pflegeversicherung erbrachte der Bund 2020 einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 1,8 Mrd. EUR (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2020). Zur Vermeidung eines Unterschreitens des gesetzlichen Betriebsmittel- und Rücklagesolls der Pflegekassen aufgrund pandemiebedingter Mehrausgaben erhielt die soziale Pflegeversicherung (Ausgleichsfonds) 2021 einen Bundeszuschuss in Höhe von 1 Milliarde Euro (Pandemiekosten-Erstattungsverordnung – PKEV). Ab dem Jahr 2022 leistet der Bund zur pauschalen Beteiligung an den Aufwendungen der sozialen Pflegeversicherung jährlich 1 Milliarde Euro an den Ausgleichsfonds (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz - GVWG). Diese Zahlungen wurden aufgrund des Haushaltsfinanzierungsgesetzes 2023 für die Jahre 2024 bis 2027 ausgesetzt.

Zuschüsse des Bundes zur Sozialversicherung (III)
in Mrd. EUR


Jahr Gesetzliche Krankenversicherung (1)
Soziale Pflegeversicherung
BuZu zur Abgeltung vers.-fremder Leistungen Ergänz. BuZu Summe BuZu
[1] [10] [11] [12] [13]
1992        
1993        
1994        
1995        
1996        
1997        
1998        
1999        
2000        
2001        
2002        
2003        
2004 1,0   1,0  
2005 2,5   2,5  
2006 4,2   4,2  
2007 2,5   2,5  
2008 2,5   2,5  
2009 7,2   7,2  
2010 11,8 3,9 15,7  
2011 13,3 2,0 15,3  
2012 14,0   14,0  
2013 11,5   11,5  
2014 10,5   10,5  
2015 11,5   11,5  
2016 14,0   14,0  
2017 14,5   14,5  
2018 14,5   14,5  
2019 14,5   14,5  
2020 14,5 3,5 18,0 1,8
2021 14,5 5,0 19,5 1,0
2022 14,5 14,0 28,5 1,0
2023 14,5 2,0 16,5 1,0
2024 14,5   14,5 0,0
(1) einschl. des (geringen) Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse

Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung

Das Durchschnittsentgelt [BE = Bruttoentgelt] der Rentenversicherung dient v.a. der Ermittlung der individuellen Rentenanwartschaften (Entgeltpunkte) und es bildet die Grundlage für die Ermittlung der Bezugsgröße. Seit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG `92) wird für das laufende sowie das vorhergehende Kalenderjahr ein vorläufiges Durchschnittsentgelt [BEv] ausgewiesen. Beim Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI handelt es sich um eine »West-Größe«, die ab 2025 mit der gesamtdeutschen Lohnänderungsrate fortgeschrieben wird.

Durchschnittsentgelt

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Anlässlich der Rentenreform von 1957 wurden rückwirkend ab 1891 und bis 1955 die jeweiligen Durchschnittsverdienste aus den verfügbaren statistischen Quellen ermittelt. Bei den Berechnungen stellte der Gesetzgeber seinerzeit auf die Bruttoentgelte der Arbeiter und Angestellten ohne Lehrlinge und Anlernlinge und auf Basis einer Vollzeittätigkeit ab. Seither werden die Werte jährlich mit der Änderungsrate der (westdeutschen) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer fortgeschrieben, wie sie sich aus den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) ergeben. So gehen über den Fortschreibungsmodus Strukturveränderungen (bspw. Teilzeiteffekt) in die Veränderungsrate des Durchschnittsentgelts ein; daher stimmen die fortgeschriebenen Beträge der Anlage 1 mit keinem der vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten »Durchschnittsentgelte« überein.

Für das jeweils vorvergangene Jahr (t-2) wird das (endgültige) Durchschnittsentgelt ermittelt indem das endgültige Durchschnittsentgelt des Jahres (t-3) mit dem Faktor der (westdeutschen) Lohnänderungsrate des vorvergangenen Jahres [1+ΔL(t-2)] vervielfältigt wird [3].

Durchschnittsentgelt

BE = Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, ΔL = Lohnänderungsrate

Für das laufende sowie das vorhergehende Kalenderjahr gilt ein vorläufiges Durchschnittsentgelt; das vorläufige Durchschnittsentgelt in (t) wird bestimmt, indem das (endgültige) Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Jahres (t-2) mit dem Faktor der doppelten Lohnänderungsrate des vorvergangenen Jahres [1+2*ΔL(t-2)] vervielfältigt wird.

vorläufiges Durchschnittsentgelt

BEv = vorläufiges Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, ΔL = Lohnänderungsrate

Das Durchschnittsentgelt (Ost) bildet keine eigenständige Rechengröße – seine Ermittlung diente bis einschließlich 2018 der Bestimmung der Umrechnungswerte der Anlage 10 zum SGB VI; die Umrechnungswerte für die Jahre 2019 bis 2024 sind durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorgegeben, so dass seither ein Durchschnittsentgelt (Ost) amtlich nicht mehr ermittelt wird. Bis 1997 (vorläufiges BE(O)) bzw. 1995 (endgültiges BE(O)) weisen die Verordnungsentwürfe der Bundesregierung die absoluten Ost-Werte ohne Herleitung aus – für die späteren Jahre wurden die Werte auf Basis der ostdeutschen Lohnänderungsraten hergeleitet; in den beiden Formeln waren statt der West- die entsprechenden Ost-Werte einzusetzen.

[3] Für die Jahre ab 2001 wird die Lohnänderungsrate mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen – zuvor mit einer Nachkommastelle.


Jahr

Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung in DM (1) bzw. Euro Lohnänderungsrate in v.H.

vorläufig endgültig
West Ost (2)
West Ost (2)
West Ost
1990     41.946   4,7  
1991 43.917 23.556 44.421 25.774 5,9  
1992 45.889 31.320 46.820 32.530 5,4 26,2 (3)
1993 49.663 36.148 48.178 36.506 2,9 12,2 (3)
1994 51.877 40.175 49.142 38.733 2,0 6,1 (3)
1995 50.972 41.434 50.665 41.134 3,1 6,2 (3)
1996 51.108 43.458 51.678 42.327 2,0 2,9
1997 53.806 46.235 52.143 43.131 0,9 1,9
1998 53.745 44.782 52.925 43.692 1,5 1,3
1999 53.082 44.770 53.507 44.391 1,1 1,6
2000 54.513 44.828 54.256 45.101 1,4 1,6
2001 54.684 45.812 55.216 46.003 1,77 2,00
2002 28.518 23.798 28.626 23.911 1,40 1,66
2003 29.230 24.462 28.938 24.231 1,09 1,34
2004 29.428 24.705 29.060 24.355 0,42 0,51
2005 29.569 24.880 29.202 24.691 0,49 1,38
2006 29.304 24.603 29.494 24.938 1,00 1,00
2007 29.488 25.372 29.951 25.295 1,55 1,43
2008 30.084 25.437 30.625 25.829 2,25 2,11
2009 30.879 26.018 30.506 26.046 -0,39 0,84
2010 32.003 26.919 31.144 26.559 2,09 1,97
2011 30.268 26.484 32.100 27.342 3,07 2,95
2012 32.446 27.605 33.002 28.004 2,81 2,42
2013 34.071 28.955 33.659 28.617 1,99 2,19
2014 34.857 29.359 34.514 29.587 2,54 3,39
2015 34.999 29.870 35.363 30.744 2,46 3,91
2016 36.267 31.593 36.187 31.700 2,33 3,11
2017 37.103 33.148 37.077 32.597 2,46 2,83
2018 37.873 33.672 38.212 33.699 3,06 3,38
2019 38.901 34.442 39.301 34.919 2,85 3,62
2020 40.551 35.977 39.167 35.355 -0,34 1,25
2021 41.541 37.447 40.463 36.497 3,31 3,23
2022 38.901 36.239 42.053 38.512 3,93 5,52
2023 43.142 38.855
       
2024 45.358 42.764        

(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583
(2) ab 2019 nach Rechtsstand vor Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
(3) Implizite Löhnänderungsrate

Ost-Werte ab 2019 berechnet auf Basis der Lohnänderungsrate in den neuen Ländern.

Umrechnungswert für Ostentgelte

Zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung werden die Arbeitsentgelte in den neuen Bundesländern auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Bundesländer umgerechnet. EP (Ost) werden ermittelt, indem der beitragspflichtige Verdienst (Ost) mit dem für das Kalenderjahr geltenden Umrechnungswert [UW(t)] bzw. vorläufigen Umrechnungswert [UWv(t)] der Anlage 10 zum SGB VI vervielfältigt und durch das Durchschnittsentgelt [BE] bzw. vorläufige Durchschnittsentgelt [BEv] geteilt wird.

Der endgültige Umrechnungswert wird für das jeweils vorvergangene Jahr (t-2) festgelegt. Er ergibt sich aus der Division des Durchschnittsentgelts (BE = Bruttoentgelt) des vorvergangenen Jahres (t-2) durch das Durchschnittsentgelt (Ost) des vorvergangenen Jahres (t-2).

Umrechnungswert

UW = Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI, BE = Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, BE(O) Durchschnittsentgelt (Ost)

Das Durchschnittsentgelt (Ost) des vorvergangenen Jahres (t-2) wird bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt (Ost) in (t-3) um den Faktor der ostdeutschen Lohnänderungsrate des vorvergangenen Jahres (t-2) [1+ΔL(t-2)] erhöht wird.

Für das jeweils laufende sowie das vergangene Kalenderjahr galt bis 2018 ein vorläufiger Umrechnungswert (UWv). Der vorläufige Umrechnungswert ergab sich aus der Division des vorläufigen Durchschnittsentgelts durch das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost).

vorläufiger Umrechnungswert

UWv = vorläufiger Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI, BEv = vorläufiges Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, BE(O)v = vorläufiges Durchschnittsentgelt (Ost)

Das vorläufige Durchschnittsentgelt (Ost) wurde bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt (Ost) des vorvergangenen Jahres (t-2) um den Faktor der doppelten Lohnänderungsrate (Ost) des vorvergangenen Jahres (t-2) [1+2*ΔL(t-2)] erhöht wurde. [4]

Die Umrechnungswerte für die Jahre 2019 bis 2024 sind durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorgegeben; dementsprechend sind vorläufige Werte für die Jahre 2019 bis 2024 entbehrlich. Ab 2025 erzielte Ost-Entgelte werden nicht mehr auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Bundesländer umgerechnet.

[4] Bis 1997 (vorläufiges BE(O)) bzw. 1995 (endgültiges BE(O)) weisen die Verordnungsentwürfe der Bundesregierung die absoluten Werte ohne Herleitung aus; für die späteren Jahre werden die ostdeutschen Durchschnittsentgelte auf Basis der ostdeutschen Lohnänderungsraten hergeleitet.

Umrechnungswerte für Ostentgelte


Jahr Umrechnungs-
wert (Anlage 10 zum SGB VI)
Vorläufiges Durchschnitts-
entgelt in DM (1) bzw. Euro pro Jahr
Endgültiges Durchschnitts-
entgelt in DM (1) bzw. Euro pro Jahr
Lohn-
änderungs-
rate in v.H.
vor-
läufig (2)
end-
gültig
end-
gültig (2)
West Ost (2)
West Ost (2)
West Ost (2)
1992 1,4652 1,4393   45.889 31.320 46.820 32.530 5,4 26,2 (3)
1993 1,3739 1,3197   49.663 36.148 48.178 36.506 2,9 12,2 (3)
1994 1,2913 1,2687   51.877 40.175 49.142 38.733 2,0 6,1 (3)
1995 1,2302 1,2317   50.972 41.434 50.665 41.134 3,1 6,2 (3)
1996 1,1760 1,2209   51.108 43.458 51.678 42.327 2,0 2,9
1997 1,1638 1,2089   53.806 46.235 52.143 43.131 0,9 1,9
1998 1,2001 1,2113   53.745 44.782 52.925 43.692 1,5 1,3
1999 1,1857 1,2054   53.082 44.770 53.507 44.391 1,1 1,6
2000 1,2160 1,2030   54.513 44.828 54.256 45.101 1,4 1,6
2001 1,1937 1,2003   54.684 45.812 55.216 46.003 1,77 2,00
2002 1,1983 1,1972   28.518 23.798 28.626 23.911 1,40 1,66
2003 1,1949 1,1943   29.230 24.462 28.938 24.231 1,09 1,34
2004 1,1912 1,1932   29.428 24.705 29.060 24.355 0,42 0,51
2005 1,1885 1,1827   29.569 24.880 29.202 24.691 0,49 1,38
2006 1,1911 1,1827   29.304 24.603 29.494 24.938 1,00 1,00
2007 1,1622 1,1841   29.488 25.372 29.951 25.295 1,55 1,43
2008 1,1827 1,1857   30.084 25.437 30.625 25.829 2,25 2,11
2009 1,1868 1,1712   30.879 26.018 30.506 26.046 -0,39 0,84
2010 1,1889 1,1726   32.003 26.919 31.144 26.559 2,09 1,97
2011 1,1429 1,1740   30.268 26.484 32.100 27.342 3,07 2,95
2012 1,1754 1,1785   32.446 27.605 33.002 28.004 2,81 2,42
2013 1,1767 1,1762   34.071 28.955 33.659 28.617 1,99 2,19
2014 1,1873 1,1665   34.857 29.359 34.514 29.587 2,54 3,39
2015 1,1717 1,1502   34.999 29.870 35.363 30.744 2,46 3,91
2016 1,1479 1,1415   36.267 31.593 36.187 31.700 2,33 3,11
2017 1,1193 1,1374   37.103 33.148 37.077 32.597 2,46 2,83
2018 1,1248 1,1339   37.873 33.672 38.212 33.699 3,06 3,38
2019 1,1295 1,0840 1,1255 38.901 34.442 39.301 34.919 2,85 3,62
2020 1,1271 1,0700 1,1078 40.551 35.977 39.167 35.355 -0,34 1,25
2021 1,1093 1,0560 1,1087 41.541 37.447 40.463 36.497 3,31 3,23
2022 1,0735 1,0420 1,0920 38.901 36.239 42.053 38.512 3,93 5,52
2023 1,1103 1,0280   43.142 38.855        
2024 1,0607 1,0140   45.358 42.764        
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583, (2) ab 2019 nach Rechtsstand vor Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, (3) implizite Lohnänderungsrate

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße [BezG] ist das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung (BE = Bruttoentgelt) des vorvergangenen Jahres – aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 (vor 2002: 840) teilbaren Betrag.

Bezugsgröße

BezG = Bezugsgröße, BE = Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI

Im Unterschied bspw. zum Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung kennt die Bezugsgröße keine vorläufigen Werte. Viele Vorschriften des Sozialrechts stellen daher auf die Bezugsgröße als – jeweils auch aktuell – endgültigen Referenzwert für das Durchschnittsentgelt ab. Zur Bestimmung der Bezugsgröße (Ost) [BezG(O)] wird (seit 1993) das Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Jahres [BE(t-2)] durch den vorläufigen Umrechnungswert [UWv] der Anlage 10 zum SGB VI dividiert und auf das nächsthöhere Vielfache von 420 aufgerundet.

Bezugsgröße Ost

BezG(O) = Bezugsgröße (Ost), BE = Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, UWv = vorläufiger Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI

Die monatliche Bezugsgröße beträgt ein Zwölftel der jährlichen Bezugsgröße.

In den Jahren 2019 bis 2024 ergibt sich die Bezugsgröße (O), indem die Bezugsgröße durch den Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt und auf das nächsthöhere Vielfache von 420 aufgerundet wird.

Bezugsgröße Ost ab 2019

BezG(O) = Bezugsgröße (Ost), BezG = Bezugsgröße, UW = Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI

Die Umrechnungswerte für die Jahre 2019 bis 2024 sind durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorgegeben – vorläufige Werte sind daher nicht mehr zu ermitteln.

Bezugsgröße seit 1992


Jahr Durch-
schnitts-
entgelt in DM (1) bzw. Euro
(vorläufiger) Umrech-
nungs-
wert
jährliche Bezugsgröße in DM (1) bzw. Euro monatliche Bezugsgröße in DM (1) bzw. Euro
West West Ost West Ost
1990 41.946          
1991 44.421          
1992 46.820   42.000 25.200 3.500 2.100
1993 48.178 1,3739 44.520 32.760 3.710 2.730
1994 49.142 1,2913 47.040 36.960 3.920 3.080
1995 50.665 1,2302 48.720 39.480 4.060 3.290
1996 51.678 1,1760 49.560 42.000 4.130 3.500
1997 52.143 1,1638 51.240 43.680 4.270 3.640
1998 52.925 1,2001 52.080 43.680 4.340 3.640
1999 53.507 1,1857 52.920 44.520 4.410 3.710
2000 54.256 1,2160 53.760 43.680 4.480 3.640
2001 55.216 1,1937 53.760 45.360 4.480 3.780
2002 28.626 1,1983 28.140 23.520 2.345 1.960
2003 28.938 1,1949 28.560 23.940 2.380 1.995
2004 29.060 1,1912 28.980 24.360 2.415 2.030
2005 29.202 1,1885 28.980 24.360 2.415 2.030
2006 29.494 1,1911 29.400 24.780 2.450 2.065
2007 29.951 1,1622 29.400 25.200 2.450 2.100
2008 30.625 1,1827 29.820 25.200 2.485 2.100
2009 30.506 1,1868 30.240 25.620 2.520 2.135
2010 31.144 1,1889 30.660 26.040 2.555 2.170
2011 32.100 1,1429 30.660 26.880 2.555 2.240
2012 33.002 1,1754 31.500 26.880 2.625 2.240
2013 33.659 1,1767 32.340 27.300 2.695 2.275
2014 34.514 1,1873 33.180 28.140 2.765 2.345
2015 35.363 1,1717 34.020 28.980 2.835 2.415
2016 36.187 1,1479 34.860 30.240 2.905 2.520
2017 37.077 1,1193 35.700 31.920 2.975 2.660
2018 38.212 1,1248 36.540 32.340 3.045 2.695
2019 39.301 1,0840 37.380 34.440 3.115 2.870
2020 39.167 1,0700 38.220 36.120 3.185 3.010
2021 40.463 1,0560 39.480 37.380 3.290 3.115
2022 42.053 1,0420 39.480 37.800 3.290 3.150
2023   1,0280 40.740 39.480 3.395 3.290
2024   1,0140 42.420 41.580 3.535 3.465
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583

Mini- und Midi-Jobs

Mini-Jobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) waren bis 2012 grundsätzlich versicherungsfrei. Bei den oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegenden Midi-Jobs (Gleitzonenbeschäftigung, seit 2019: Übergangsbereich) steigt die Beitragsbelastung der Versicherten bis zum Grenzwert von 2.000 Euro (ab April 2003: 800 Euro, ab 2013: 850 Euro, ab 2019: 1.300 Euro, ab Oktober 2022: 1.600 Euro) schrittweise auf den vollen Arbeitnehmeranteil.

Geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Jobs). – Seit Mitte der 1980er Jahre betrug der Entgelt-Grenzwert für geringfügige Beschäftigungen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Diese Dynamik blieb bis März 1999 in Kraft; ab April 1999 wurde der Grenzbetrag auf 630 DM festgeschrieben und galt von da an auch in den neuen Ländern. Mit der Euro-Einführung wurde der Wert leicht auf 325 Euro angehoben (630 DM = 322,11 Euro). Im April 2003 stieg der Grenzbetrag auf 400 Euro und die vormalige Arbeitszeitgrenze von unter 15 Wochenstunden wurde gestrichen; zudem wird seither zwischen geringfügigen Beschäftigungen (§ 8 SGB IV) und geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten (§ 8a SGB IV) unterschieden. Maßgeblich ist diese Unterscheidung für die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers; für Arbeitnehmer ist die Differenzierung für die Beitragshöhe zur Rentenversicherung erheblich. 2013 erfolgte eine Anhebung des Schwellenwertes auf 450 Euro. Mit Wirkung ab Oktober 2022 wurde der Grenzwert auf 520 Euro erhöht und von da an dynamisiert. Geringfügigkeitsgrenze ist seither das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn (ab 10/2022: 12 Euro/Std) mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Eine wöchentliche Arbeitszeit von 10 Stunden entspricht einer Arbeitszeit von 43 Stunden und 20 Minuten im Monat (Kalenderjahr = 52 Wochen bzw. Quartal = 13 Wochen).

Mehrere Mini-Jobs sind seit jeher zusammenzurechnen. Überschreitet die Entgelt-Summe den Grenzwert, so besteht Versicherungspflicht. Von April 1999 bis März 2003 waren auch eine geringfügige Beschäftigung und die versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung zusammenzurechnen, so dass regelmäßig Versicherungspflicht – außer in der Arbeitslosenversicherung – für die Nebenbeschäftigung eintrat und Mini-Jobs dadurch deutlich an Attraktivität verloren. Seit April 2003 kann ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis wieder »schadlos« neben einer Hauptbeschäftigung ausgeübt werden.

Minijobber

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Seit der Neuregelung 1999 hat der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Renten- (12%) und für gesetzlich krankenversicherte Mini-Jobber auch an die Krankenversicherung (10%) zu entrichten. Dennoch blieben die Beschäftigungen zunächst versicherungsfrei – es wurde aber die Möglichkeit eröffnet, auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten (»opting-in«); in diesem Fall trugen die Bechäftigten die Differenz zwischen Pauschalbeitrag und »vollem« Beitrag. Mindestbemessungsgrundlage für ausschließlich geringfügig Beschäftigte waren seither: 300 DM (1.4.1999 – 31.12.2001), 155 Euro (1.1.2002 – 31.12.2012) bzw. 175 Euro (seit 1.1.2013). – 2003 wurde der Pauschalbeitragssatz für die Krankenversicherung auf 11 Prozent erhöht; zusätzlich hat der Arbeitgeber seither zwei Prozent Pauschalsteuer zu entrichten. Bei geringfügigen Beschäftigungen in Privathaushalten belaufen sich die Pauschalbeiträge auf jeweils fünf Prozent (Renten- und Krankenversicherung) sowie zwei Prozent (Pauschalsteuer). Ab Juli 2006 stiegen die Sätze bei geringfügiger Beschäftigung nach § 8 SGB IV auf 15 Prozent (Rentenversicherung) bzw. 13 Prozent (Krankenversicherung). – 2013 wurden geringfügig Beschäftigte in die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen – sie haben allerdings die Möglichkeit, sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien zu lassen (»opting-out«).

Kurzfristige Beschäftigung (kurzfristige Mini-Jobs). – Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate (vor 2015: zwei Monate) oder insgesamt 70 Arbeitstage (vor 2015: 50 Arbeitstage) im Kalenderjahr nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist. Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Die Höhe des Verdienstes ist unerheblich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist in allen Sozialversicherungszweigen versicherungsfrei; es fallen auch keine Pauschalbeiträge des Arbeitgebers an. Der Arbeitgeber muss lediglich Beiträge zur Unfallversicherung zahlen. Der Arbeitslohn ist lohnsteuerpflichtig; die Lohnsteuer kann unter bestimmten Voraussetzungen mit 25% pauschaliert werden. – Die Zeitgrenze für kurzfristige Beschäftigungen wurde aufgrund der COVID-Pandemie für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.10.2020 auf fünf Monate oder 115 Tage und für den Zeitraum 01.03.2021 bis 31.10.2021 auf vier Monate oder 102 Tage angehoben.

Midijobber

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Gleitzonenbeschäftigung bzw. Beschäftigung im Übergangsbereich (Midi-Jobs). – Seit April 2003 liegt bei Entgelten innerhalb eines Korridors von zunächst 400 Euro oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze eine sog. Gleitzonenbeschäftigung vor (bis 2012: Entgelte von 400,01 Euro bis 800 Euro, ab 2013: Entgelte von 450,01 Euro bis 850 Euro). 2019 wurde die Bezeichnung in Übergangsbereich geändert und der Korridor auf 850 Euro bis zu einem Entgelt von 1.300 Euro erweitert – ab Oktober 2022 bis zu einem Entgelt von monatlich 1.600 Euro. Um nach Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze den Anstieg der Beitragsbelastung auf Arbeitnehmerseite abzufedern bzw. (seit Oktober 2022) zu beseitigen, steigt der Arbeitnehmer-Anteil zur Sozialversicherung von rd. zehn Prozent (seit Oktober 2022 von null Prozent) konkav auf den vollen Satz ab dem oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs an; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend. Der (paritätische) Beitragsanteil des Arbeitgebers blieb bis September 2022 von dieser Sonderregelung unberührt; seit Oktober 2022 sinkt er von 28 Prozent (Grenzbetrag geringfügige Beschäftigung) auf den Hälftigen Beitragsanteil ab dem oberen Grenzbetrag des Übergangsbereichs. - Aufgrund der Dynamisierung der Geringfügigkeitsgrenze schrumpft der Korridor des Übergangsbereichs mit jeder Erhöhung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns.

Bis 2012 lautete die Formel zur Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen für den Arbeitnehmerbeitrag – Bemessungsgrundlage (BGr) – in der Gleitzone:

Bemessungsgrundlage Gleitzone

BGr = Bemessungsgrundlage, F = Faktor, AE = Arbeitsentgelt

Ab 2013 wurde die BGr nach folgender Formel ermittelt:

Bemessungsgrundlage Gleitzone

BGr = Bemessungsgrundlage, F = Faktor, AE = Arbeitsentgelt

Ab Juli 2019 lautete die Formel für den Übergangsbereich

Bemessungsgrundlage Übergangsbereich

BGr = Bemessungsgrundlage, F = Faktor, AE = Arbeitsentgelt

Ab Oktober 2022 wurde die beitragspflichtige Einnahme im Übergangsbereich nach folgender Formel ermittelt:

Bemessungsgrundlage Übergangsbereich

AE = Arbeitsentgelt, BE = beitragspflichtige Einnahme, G = (dynamisierte) Geringfügigkeitsgrenze, F = 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

Den auf die beitragspflichtige Einnahme fälligen Gesamtsozialversicherungsbeitrag trägt der Arbeitgeber – abzüglich des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils, der auf Grundlage folgender beitragspflichtiger Einnahme ermittelt wird:

Bemessungsgrundlage Übergangsbereich Arbeitnehmer

AE = Arbeitsentgelt, BEA = beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmer, G = (dynamisierte) Geringfügigkeitsgrenze

Mit der Ausweitung des Übergangsbereichs bis zu einem Bruttoentgelte von 2.000 Euro monatlich (Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende und zur Erweiterung des Übergangsbereichs) ändern sich die Werte in den beiden Formeln ab 2023 entsprechend:

Bemessungsgrundlage Übergangsbereich Arbeitnehmer

AE = Arbeitsentgelt, BE = beitragspflichtige Einnahme, G = (dynamisierte) Geringfügigkeitsgrenze, F = 28 Prozent geteilt durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

Bemessungsgrundlage Übergangsbereich Arbeitnehmer

AE = Arbeitsentgelt, BEA = beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmer, G = (dynamisierte) Geringfügigkeitsgrenze

Beitragsbelastung Mini- und Midi-Jobs

Übersicht zu den Neuregelungen   Download PNG Grafik als PNG-File

Der Faktor (F) ergibt sich, wenn der Wert 28 – bis Juni 2006: 25, bis September 2022: 30 – durch den amtlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Amtlicher Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz ist die Summe der jeweils zum 1. Januar geltenden Beitragssätze zur Sozialversicherung – ohne den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Bis einschließlich 2004 war für die Bestimmung des durchschnittlichen Beitragssatzes zur Krankenversicherung auf den Wert zum 1. Januar des Vorjahres, ab 2005 und bis zur Einführung des Gesundheitsfonds 2009 auf den Wert zum 1. März des Vorjahres zurückzugreifen.

Die geminderte Bemessungsgrundlage war bis einschließlich Juni 2019 Basis für die Berechnung der Entgeltpunkte in der Rentenversicherung. Deshalb konnten Arbeitnehmer auf die Begünstigung verzichten und den hälftigen Rentenbeitrag auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt leisten. Ab Juli 2019 werden Entgeltpunkte für Beitragszeiten aus einer Beschäftigung im Übergangsbereich aus dem erzielten und nicht mehr aus dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt ermittelt. Demgegenüber sind die Besonderheiten der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs bei der Bestimmung des Leistungsentgelts (SGB III) sowie bei der Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts (SGB V) seit jeher nicht zu berücksichtigen; eine Beschäftigung in der Gleitzone bzw. im Übergangsbereich hatte hier von Anbeginn keine negativen Auswirkungen auf die Höhe der Entgeltersatzleistungen.

Grenzbeträge bei geringfügiger Beschäftigung sowie bei Gleitzonen-Beschäftigung


Jahr Grenzbetrag bei geringfügiger Beschäftigung in DM (1) bzw. Euro pro Monat im Jahresdurchschnitt Grenzbeträge der Gleitzone in Euro pro Monat Faktor »F« (2)

West Ost Minimum Maximum
1992 500 300    
1993 530 390
1994 560 440
1995 580 470
1996 590 500
1997 610 520
1998 620 520
1999 630 605 (3)
2000 630 630
2001 630 630
2002 325 325
2003 381,25 (4) 400,01 (5) 800 (5) 0,5995 (5)
2004 400 400,01 800 0,5952
2005 400 400,01 800 0,5952
2006 400 400,01 800 0,7160 (6)
2007 400 400,01 800 0,7673
2008 400 400,01 800 0,7732
2009 400 400,01 800 0,7472
2010 400 400,01 800 0,7585
2011 400 400,01 800 0,7435
2012 400 400,01 800 0,7491
2013 450 450,01 850 0,7605
2014 450 450,01 850 0,7605
2015 450 450,01 850 0,7585
2016 450 450,01 850 0,7547
2017 450 450,01 850 0,7509
2018 450 450,01 850 0,7547
2019 450 450,01 1.300 (7) 0,7566
2020 450 450,01 1.300 0,7547
2021 450 450,01 1.300 0,7509
2022 467,50 (8) 520,01 (9) 1.600 (9) 0,7009 (10)
2023 520 520,01 2.000 0,6922
2024 538 538,01 2.000 0,6846
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro 1,95583, (2) 28/Gesamt-SVBS (bis Juni 2006 25/Gesamt-SVBS, ab Juli 2006 bis Sept. 2022 30/Gesamt-SVBS), (3) bis März 530 DM, ab April 630 DM, (4) bis März 325 Euro, ab April 400 Euro, (5) ab April, (6) bis Juni 2006 0,5967, (7) ab Juli, (8) bis Sept. 450 EUR, ab Okt. 520 EUR, (9) ab Okt., (10) ab Okt. (bis Sept. 0,7509)
 

Aktueller Rentenwert

Die Bewertung von Rentenanwartschaften (Entgeltpunkten – EP) erfolgt über den aktuellen Rentenwert (AR), die von Entgeltpunkten (Ost) (EP(O)) über den aktuellen Rentenwert (Ost) (AR(O)). Die Dynamisierung des aktuellen Rentenwerts entscheidet über die Entwicklung der Renten im Verhältnis zu den Löhnen und damit über das Rentenniveau. Die Anpassung der Renten erfolgt – sofern der Gesetzgeber nicht ad hoc eingreift – regelgebunden auf Basis der jeweils geltenden Rentenanpassungsformel.

1992 – 1999. – Mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) wurde die Nettolohnorientierung der Rentenanpassung festgeschrieben; verfügbare Renten und verfügbare Entgelte sollten sich von da an grundsätzlich im Gleichschritt entwickeln. Der neue AR wurde in den Jahren 1992 bis 1999 jeweils zum 1. Juli nach folgender Formel ermittelt:

Rentenanpassungsformel ab1992

AR = aktueller Rentenwert, BE = durchschnittliches Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, NQA = Nettoquote des Arbeitsentgelts, RNQ = Rentennettoquote

Hiernach wurde der bisherige AR(t) mit drei Faktoren vervielfältigt:

  • Der Lohnfaktor stand für die Veränderung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (BE) im Vorjahr (t-1) gegenüber dem vorvergangenen Jahr (t-2). Bis zur Anpassung 2020 waren die Werte für das vorvergangenen Jahr (t-2) der jeweiligen Vorjahresverordnung zu entnehmen – sie wurden also nicht auf den Datenstand des Anpassungsjahres aktualisiert.
  • Die Entwicklung der verfügbaren Entgelte wurde über die Veränderung der Nettoquote für Arbeitsentgelt (NQA) im Vorjahr (t-1) gegenüber dem vorvergangenen Jahr (t-2) abgebildet. Die NQA gibt Auskunft über das Verhältnis der Nettolohn- und -gehaltssumme (NLG) je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer zur Bruttolohn- und -gehaltssumme (BLG) je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer. Wie die BLG-Summe so entstammte auch die NLG-Summe den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) – jeweils mit Stand März des Anpassungsjahres.
  • Der dritte Faktor bildet die Entwicklung der verfügbaren Renten ab. Die Rentennettoquote (RNQ) gibt das Verhältnis an, in dem die verfügbare Standardrente zu der ihr zugrunde liegenden Bruttostandardrente (Regelaltersrente mit 45 Entgeltpunkten) steht. Die verfügbare Standardrente ergibt sich, indem die Bruttostandardrente um den Beitragsanteil zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und zur Pflegeversicherung der Rentner (PVdR) sowie um die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern gemindert wird (aufgrund der Besteuerung nach dem Ertragsanteil entfielen auf die Standardrenten ohne weitere Einkünfte allerdings keine Steuern). Steigende Krankenversicherungsbeiträge, die ja schon in die Abgabenbelastung der Arbeitnehmer eingehen, wurden über den dritten Faktor der Anpassungsformel gegengerechnet um die Renten nicht doppelt zu belasten; gleiches galt seit 1995 für den Beitrag zur Pflegeversicherung. Als korrigierender Faktor war daher die Veränderung der Rentennettoquote – genauer: der Kehrwert der Veränderung – bei der Anpassung des AR zu berücksichtigen.

2000. – Auf der Grundlage des Haushaltssanierungsgesetzes (HSanG) richtete sich die Rentenanpassung des Jahres 2000 nach der Veränderung des Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im Bundesgebiet im Jahre 1999 gegenüber dem Jahre 1998 (Inflationsanpassung). Die Veränderungsrate betrug nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 0,6 Prozent (Stand: März 2000).

2001 - 2003. – Das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) brachte eine Neufassung der Anpassungsformel. Ziel war die Entkoppelung der Renten von der Lohnentwicklung.

Rentenanpassungsformel ab 2001

AR = aktueller Rentenwert, BE = durchschnittliches Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, AVA = Altersvorsorgeanteil, RVB = jahresdurchschnittlicher Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung

Hiernach war der bisherige AR(t) mit zwei Faktoren zu vervielfältigen:

  • Der Entgeltfaktor stand für die Veränderung der durchschnittlichen Bruttoarbeitsentgelte (BE) im Vorjahr (t-1) gegenüber dem vorvergangenen Jahr (t-2).
  • Der sog. Riester-Faktor (benannt nach dem damaligen Bundesarbeitsminister Walter Riester) erfasst die Belastungsveränderung durch Prämien zur staatlich geförderten Altersvorsorge (Altersvorsorgeanteil – AVA) und Beiträge zur Rentenversicherung (BS) im Vorjahr (t-1) gegenüber dem vorvergangenen Jahr (t-2). Die Veränderung des AVA (»Riester-Treppe«) war durch Gesetz für die einzelnen Kalenderjahre vorgegeben und wurde im weiteren Verlauf mehrfach »gestreckt«.
    Der AVA betrug für die Jahre
    vor 2002: 0,0 | 2002 und 2003: 0,5 | 2004: 1,0 | 2005 1,5 | 2006 bis 2008: 2,0 | 2009: 2,5 | 2010: 3,0 | 2011: 3,5 | 2012: 4,0.
    Die anpassungsmindernde Berücksichtigung des AVA wurde damit begründet, dass seit 2002 allen Arbeitnehmern die staatlich geförderte private Altersvorsorge offensteht; die hierfür erforderlichen Prämien reduzieren – vergleichbar einem steigenden Beitragssatz zur Rentenversicherung – deren verfügbare Einkommen. Diese steigende Belastung der Aktiven müsse, so die Begründung des Gesetzgebers, an die Rentner in Form geringerer Rentensteigerungen weiter gegeben werden. Dabei spielt es für die Berücksichtigung des AVA keine Rolle, ob tatsächlich alle Berechtigten private Vorsorge im unterstellten Umfang betreiben.

2004. – Mit dem Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2004 gab es 2004 für die Renten eine gesetzlich veranlasste Nullrunde.

2005. – Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde mit Wirkung ab 2005 ein dritter Faktor – der sog. Nachhaltigkeitsfaktor – in die Anpassungsformel eingefügt.

Rentenanpassungsformel ab 2005

AR = aktueller Rentenwert, BE = durchschnittliches Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, AVA = Altersvorsorgeanteil, RVB = jahresdurchschnittlicher Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung, RQ = Rentnerquotient, α = 0,25

Kern des Nachhaltigkeitsfaktors ist die Veränderung des Rentnerquotienten (RQ) im Vorjahr (t-1) gegenüber dem vorvergangenen Jahr (t-2). Der Rentnerquotient drückt das rechnerische Verhältnis zwischen der Zahl der Äquivalenzrentner (Rentenvolumen geteilt durch die Jahres-Standardrente) und der Zahl der Äquivalenzbeitragszahler (Beitragsvolumen geteilt durch den Jahresbeitrag aus Durchschnittsentgelt) aus. Beide Größen werden zunächst getrennt für die alten und für die neuen Länder ermittelt und anschließend addiert. Über den Parameter Alpha (= 0,25) ist seither ein Viertel der Veränderungsrate des Rentnerquotienten bei der Rentenanpassung zu berücksichtigen. Der Parameter Alpha ist die politische Stellschraube für die Höhe des Nachhaltigkeitsfaktors. Seine Festlegung auf den Wert 0,25 war schon bei seiner Einführung willkürlich und alleine dem politisch vorgegebenen Ziel geschuldet, den Beitragssatzanstieg zur allgemeinen Rentenversicherung bis 2020 auf 20 Prozent und bis 2030 auf 22 Prozent zu begrenzen.

2006. – Mit dem Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006 gab es 2006 für die Renten eine gesetzlich veranlasste Nullrunde.

2007-2013. – Die Anpassungen der Jahre 2007 bis 2013 richteten sich nach einer leicht veränderten Formel:

Rentenanpassungsformel ab 2007

AR = aktueller Rentenwert, BE = durchschnittliches Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, bBE = beitragspflichtiges Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, AVA = Altersvorsorgeanteil, RVB = jahresdurchschnittlicher Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung, RQ = Rentnerquotient, α = 0,25

Bereits seit 2006 – wegen der gesetzlich veranlassten Nullrunde aber zunächst nicht wirksam – repräsentiert der Entgeltfaktor die Entwicklung der beitragspflichtigen Bruttoentgelte. Wegen der stark zeitverzögerten Verfügbarkeit der entsprechenden Daten wird dies technisch realisiert über eine Gewichtung des durchschnittlichen Bruttoentgelts des vorvergangenen Jahres (BE(t-2)) mit dem Faktor, um den die Veränderung der Bruttoentgelte des vorvergangenen Jahres (BE(t-2)/ BE(t-3)) von der der beitragspflichtigen Bruttoentgelte (bBE(t-2) / bBE(t-3)) abweicht (Wichtefaktor).

Im Übrigen werden aufgrund der (2005 eingeführten und in den Folgejahren präzisierten) allgemeinen Schutzklausel (d.h. der AR(t) darf nicht niedriger ausfallen als der AR(t-1)) unterbliebene Minderungen des AR (bei einem formelmäßigen Anpassungssatz von kleiner als Null) seit 2011 nachgeholt (»Ausgleichsbedarf«), indem die positiven Anpassungssätze in den Folgejahren solange halbiert werden, bis der Ausgleichsbedarf abgebaut ist.

Seit 2014. – Nachdem die »Riester-Treppe« mit 4,0 Prozent für das Jahr 2012 ihren gesetzlich vorgegebenen Höchstwert erreicht hatte, lautet die Formel zur Ermittlung des neuen AR seit 2014:

Rentenanpassungsformel ab 2014

AR = aktueller Rentenwert, BE = durchschnittliches Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, bBE = beitragspflichtiges Bruttoentgelt je Arbeitnehmer, AVA = Altersvorsorgeanteil, RVB = jahresdurchschnittlicher Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung, RQ = Rentnerquotient, α = 0,25

Die redaktionelle Anpassung hat keine inhaltlichen Änderungen zur Folge.

2019 - 2025. – Bis zum Jahr 2025 darf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) 48 Prozent nicht unterschreiten (Haltelinie). Wird die Haltelinie in der Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 1. Juli 2025 mit dem nach der geltenden Anpassungsformel ermittelten AR unterschritten, ist der AR so anzuheben, dass das SvS 48 Prozent beträgt. Zudem wurde der »Ausgleichsbedarf« bis zum 30. Juni 2026 auf 1,000 festgeschrieben; damit wird das Sicherungsniveau auch nachträglich (durch Verrechnung mit einem evtl. zwischenzeitlich aufgebauten Ausgleichsbedarfs) nicht wieder in Frage gestellt.

2020. – Wurden die maßgeblichen VGR-Werte für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sowohl für das vorvergangene Kalenderjahr (t-2) als auch für das dritte der dem Anpassungsjahr vorausgehende Kalenderjahr (t-3) bislang aus der jeweiligen Vorjahresverordnung übernommen, so brachte das RVBund/KnErG-ÄndG diesbezüglich folgende Änderung des § 68 Absatz 7 Satz 1 SGB VI:

  • Für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer werden die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Anpassungsjahres vorliegenden Daten für das vergangene (t-1) und das vorvergangene Kalenderjahr (t-2) zugrunde gelegt; der Wert für das vorvergangene Jahr wird demnach nicht mehr wie bisher der Vorjahresverordnung entnommen.
  • Bei der Ermittlung des Faktors für die Gewichtung des durchschnittlichen VGR-Vorjahresentgelts werden demgegenüber weiterhin die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer des vorvergangenen sowie des dritten dem Anpassungsjahr vorausgehenden Kalenderjahres aus der Vorjahresverordnung herangezogen.

Hintergrund der Änderung ist die Gesamtrevision der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) im Jahr 2019. Generalrevisionen finden in der Regel alle fünf Jahre statt, um neue Datenquellen und Berechnungsmethoden in die Berechnungen der VGR zu integrieren. Zur Vermeidung von Brüchen in den Zeitreihen werden die Ergebnisse zurück bis 1991 neu berechnet. Im Zuge der 2019er-Revision fielen die vom Statistischen Bundesamt ausgewiesenen, revidierten durchschnittlichen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer absolut betrachtet ab 1991 deutlich höher aus. Für das Jahre 2018 etwa ergab sich eine Abweichung von rund zwei Prozent. Nach bis dahin geltender Regelung waren bei der Rentenanpassung 2020 die revidierten Pro-Kopf-Löhne 2019 auf die nicht revidierten Werte 2018 der Vorjahresverordnung zu beziehen. Der Revisionseffekt hätte die Höhe der Rentenanpassung 2020 statistisch »aufgebläht« – und die des Folgejahres (2021) spiegelbildlich »eingedampft« (Jo-Jo-Effekt vergleichbar dem der Anpassungen 2015 und 2016 infolge einer Revision der Beschäftigungsstatistik der BA). Dieser Effekt wäre nicht durch die tatsächliche Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer begründet, sondern allein durch die unterschiedliche Methodik der VGR vor und nach der Revision. Um diese wie auch künftige revisionsbedingte Verzerrungen zu verhindern, wurde durch die Neuregelung ausgeschlossen, dass VGR-Lohndaten vor Revision mit VGR-Lohndaten nach Revision ins Verhältnis gesetzt werden (grau unterlegter Teil der Formel VGRt statt zuvor VGRt-1).

Bei der Ermittlung des Effekts der Berücksichtigung der beitragspflichtigen Entgelte – die von der VGR-Revision nicht beeinflusst sind – wird hingegen weiterhin auf die VGR-Lohnentwicklung abgestellt, die für die Berechnung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendet wurde (Vorjahresverordnung). Damit wird richtigerweise auf die im Vorjahr in die Anpassung eingegangene VGR-Lohnentwicklung Bezug genommen. Im Ergebnis wird damit sichergestellt, dass vergleichbare, identisch ermittelte VGR-Lohndaten miteinander in Bezug gesetzt werden, weil diese jeweils auf demselben Datenstand basieren.

Rentenanpassungsformel ab 2020

AR = aktueller Rentenwert, BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR, bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund, AVA = Altersvorsorgeanteil, RVB = jahresdurchschnittlicher Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung, RQ = Rentnerquotient, α = 0,25
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

2021/2022. – Vor dem Hintergrund der Debatten im Vorfeld des Flexirentengesetzes (2017), die einen Mangel an Daten zur Beschäftigung von beitragspflichtigen Personen mit Vollrentenbezug jenseits der Regelaltersgrenze offenbarten, passte die DRV Bund die Abgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte in ihrer Versichertenstatistik 2020 an. Erfasst werden dadurch erstmals beitragspflichtig, aber versicherungsfrei Beschäftigte mit einem Altersvollrentenbezug ab der Regelaltersgrenze. Es handelt sich dabei um gut eine Million Personen jenseits der Regelaltersgrenze – darunter ca. 880.000 Mini-Jobber, also deutlich mehr Beschäftigte mit sehr geringem Entgelt. Infolgedessen fielen die durchschnittlichen beitragspflichtigen Entgelte 2019 durch die Daten-Revision um rund zwei Prozent niedriger aus.

Da der Gesetzgeber die geltenden Regelungen nicht entsprechend angepasst hatte, musste bei der Rentenanpassung 2021 für den Wichtefaktor der revidierte Wert für das Jahr 2019 (t-2) verwendet werden (Datenstand des Anpassungsjahres), während für 2018 (t-3) der nicht revidierte Wert aus der Vorjahresverordnung heranzuziehen war (vgl. Formel). Für die Rentenanpassung 2021 war dieser rechnerische Effekt am Ende wirkungslos, da infolge des Rückgangs der VGR-Entgelte aufgrund der COVID-Pandemie ohnehin eine Nullrunde anstand (allgemeine Sicherungsklausel) und auch die Verrechnung unterbliebener Rentenkürzungen mit (später) positiven Anpassungen bis 2025 ausgesetzt worden war (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz). Der Effekt wirkt aber auf das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS) und weist dieses nach den Modellannahmen der Bundesregierung (Rentenversicherungsbericht 2020) um rund einen Prozentpunkt höher aus. – Wegen der vorzeitigen Wiedereinsetzung des »Nachholfaktors« ab der Anpassung 2022 mussten zur korrekten Ermittlung der 2021 unterbliebenen Rentenkürzung eine Reihe anpassungsrelevanter Werte um den grob verzerrenden Revisionseffekt des Vorjahres wieder korrigiert werden (Rentenanpassungs-und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz). Zudem wurde ein genaues Berechnungsverfahren zur Bestimmung des für die Einhaltung der Haltelinie (Mindestsicherungsniveau) von 48 Prozent erforderlichen aktuellen Rentenwerts (AR48) vorgegeben.

aktueller Rentenwert

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Besonderheiten der Rentenanpassung Ost. – Bis zum Jahr 1996 wurden die Renten in den neuen Ländern (einschließlich Berlin-Ost) halbjährlich angepasst. Als Sicherungsziel war ein gleich hohes Nettorentenniveau wie in den alten Ländern vorgegeben; beim dafür anzusetzenden durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt in den neuen Ländern sowie beim Nettorentenniveau für die alten Länder handelte es sich um prognostische Werte.

Ab Juli 1996 wurde die Rentenanpassung vom bis dahin geltenden ex-ante-Verfahren, das auf die voraussichtliche Entwicklung abstellte, auf das ex-post-Verfahren umgestellt. Ziel war also nicht mehr die Gewährleistung eines Nettorentenniveaus in Höhe des jeweiligen Westwertes, sondern – wie in den alten Ländern – die Nettoanpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der regionalen Entgeltgrößen nach der eingangs dargestellten Anpassungsformel. Zudem werden die Renten seither auch in den neuen Ländern nur noch einmal pro Jahr zum 1. Juli angepasst. Im Übrigen waren die jeweiligen Anpassungsformeln bzw. -vorschriften unter Rückgriff auf die entsprechenden Ost-Werte auch in den neuen Ländern maßgeblich. Eine durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz eingefügte besondere Schutzklausel (Ost) stellte seit 2005 sicher, dass der AR(O) mindestens in Höhe des Satzes angepasst wird wie der AR.

Durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wurde die Anpassung des AR(O) in den Jahren 2018 bis 2023 als Anteilswert des AR vorgegeben (2018: 95,8%, 2019: 96,5%, 2020: 97,2%, 2021: 97,9%, 2022: 98,6%, 2023: 99,3%); sollte eine vorzunehmende Vergleichsberechnung auf Basis der Lohnentwicklung in den neuen Ländern zu einem höheren AR(O) führen, so ist dieser maßgebend. Ab Juli 2024 tritt der AR an die Stelle des AR(O). – Mit der Rentenanpassung 2023 hat der AR(O) den Betrag des AR bereits ein Jahr vor der gesetzlich festgeschriebenen Angleichung erreicht.

Aktueller Rentenwert und aktueller Rentenwert (Ost)


Zeitpunkt

AR AR(O) AR AR(O) AR(O) in v.H. des
AR zum 1. Juli
in DM (1) bzw. Euro Veränderung in v.H.
01.01.1992 41,44 23,57      
01.07.1992 42,63 26,57 2,87 12,73 62,33
01.01.1993   28,19   6,10  
01.07.1993 44,49 32,17 4,36 14,12 72,31
01.01.1994   33,34   3,64  
01.07.1994 46,00 34,49 3,39 3,45 74,98
01.01.1995   35,45   2,78  
01.07.1995 46,23 36,33 0,50 2,48 78,59
01.01.1996   37,92   4,38  
01.07.1996 46,67 38,38 0,95 1,21 82,24
01.07.1997 47,44 40,51 1,65 5,55 85,39
01.07.1998 47,65 40,87 0,44 0,89 85,77
01.07.1999 48,29 42,01 1,34 2,79 87,00
01.07.2000 48,58 42,26 0,60 0,60 86,99
01.07.2001 49,51 43,15 1,91 2,11 87,15
01.01.2002 25,31406 22,06224      
01.07.2002 25,86 22,70 2,16 2,89 87,78
01.07.2003 26,13 22,97 1,04 1,19 87,91
01.07.2004 Nullrunden
01.07.2005
01.07.2006
01.07.2007 26,27 23,09 0,54 0,52 87,89
01.07.2008 26,56 23,34 1,10 1,08 87,88
01.07.2009 27,20 24,13 2,41 3,38 88,71
01.07.2010 Nullrunde
01.07.2011 27,47 24,37 0,99 0,99 88,71
01.07.2012 28,07 24,92 2,18 2,26 88,78
01.07.2013 28,14 25,74 0,25 3,29 91,47
01.07.2014 28,61 26,39 1,67 2,53 92,24
01.07.2015 29,21 27,05 2,10 2,50 92,61
01.07.2016 30,45 28,66 4,25 5,95 94,12
01.07.2017 31,03 29,69 1,90 3,59 95,68
01.07.2018 32,03 30,69 3,22 3,37 95,82
01.07.2019 33,05 31,89 3,18 3,91 96,49
01.07.2020 34,19 33,23 3,45 4,20 97,19
01.07.2021 Nullrunde 33,47 0,0 0,72 97,89
01.07.2022 36,02 35,53 5,35 6,12 98,60
01.07.2023 37,60 37,60 4,39 5,86 100,00
(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583

Standardrente und Rentenniveau

Am rechnerischen Verhältnis der Standardrente zum Durchschnittsentgelt (Rentenniveau) wird gemeinhin die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung festgemacht. Bei der Standardrente handelt es sich um eine Altersrente auf Basis von 45 Entgeltpunkten und ohne Abschlag (= 45 persönliche Entgeltpunkte). Vereinfachend liegt der Standardrente die Annahme einer 45-jährigen Beitragszahlung zu Durchschnittsentgelt zugrunde.

Bruttostandardrente. – Die Bruttostandardrente (BStR) ergibt sich aus der Vervielfältigung des aktuellen Rentenwerts (AR) mit 45 Entgeltpunkten (EP).

Bruttostandardrente

BStR = Bruttostandardrente, AR = aktueller Rentenwert, EP = Entgeltpunkte

Nettostandardrente (verfügbare Standardrente). – Pflichtversicherte Rentner zahlen von ihrer Bruttorente Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und zur sozialen Pflegeversicherung (sPV); die Hälfte des auf die Rente entfallenden allgemeinen Beitragssatzes (seit 2019 auch des Zusatzbeitragssatzes) zur GKV trägt die Rentenversicherung. Den Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung tragen die Rentner seit April 2004 alleine; hinsichtlich des Beitragszuschlagssatzes für Kinderlose wurde bis 2018 lt. Auskunft des BMAS unterstellt, dass dieser nur für ein Viertel der Renten relevant ist, so dass er mit 0,25 x 0,25 = 0,0625 Prozentpunkten in die Abgabenquote zur Berechnung der verfügbaren Standardrente einfloss; seit 2019 wird der Beitragszuschlag bei der Ermittlung der verfügbaren Standardrente bzw. der Abgabenquote der Rente nicht mehr berücksichtigt.

Nettostandardrente

oder

Nettostandardrente

NStR = Nettostandardrente, BStR = Bruttostandardrente, BSGKV = allgemeiner Beitragssatz zur GKV (Rentneranteil), ZuBSGKV = Zusatzbeitragssatz zur GKV (Rentneranteil), BSsPV = Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung (Rentneranteil), BSZusPV = Beitragszuschlag für Kinderlose zur sozialen Pflegeversicherung (Rentneranteil), AQRSVB = Abgabenquote der Rentner (Sozialversicherungsbeiträge)

Hierbei sind evtl. auf die Rente entfallende Steuern nicht berücksichtigt; es handelt sich demnach um die Nettostandardrente nach Sozialversicherungsbeiträgen.

Rentenniveau. – Das Verhältnis der jährlichen Standardrente zum Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI ergibt das Rentenniveau.

Bruttorentenniveau

Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen

Sicherungsniveau vor Steuern

und seit 2019 (2018)

Sicherungsniveau vor Steuern

BRN = Bruttorentenniveau, BStR = Bruttostandardrente, BE = Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, SnSV = Sicherungsniveau nach Sozialversicherungsbeiträgen, AQR(SVB) = Abgabenquote der Rentner (Sozialversicherungsbeiträge). AQA(SVB) = Abgabenquote der Arbeitnehmer (Sozialversicherungsbeiträge), SvS = Sicherungsniveau vor Steuern, AQA(SB) = Abgabenquote Arbeitnehmer nach VGR (Arbeitnehmerbeiträge zu Sozialschutzsystemen), vDE = verfügbares Durchschnittsentgelt, ⊿Lr = rentenanpassungsrelevante Lohnentwicklung

Rentenniveau

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Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde festgelegt, dass ab Juli 2023 die Höhe der auf die Rente entfallenden SV-Beiträge (wie bisher bereits bei Bestimmung des verfügbaren Durchschnittsentgelts und der Nettoquote des Arbeitsentgelts) auf Basis der in der Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes (zum 01. Januar des KJ) festgestellten Beitragssätze ermittelt wird.

Das Rentenniveau ist ein Indikator für die Entwicklung des Sicherungsniveaus der allgemeinen Rentenversicherung; beim Rentenniveau handelt es sich um eine reine Westgröße – ein Rentenniveau (Ost) wird gemeinhin nicht ausgewiesen.

Bis zum Jahr 2018 lag der Berechnung des Sicherungsniveaus vor Steuern (SvS) die kalenderjährliche Standardrente zugrunde, die sich aus idR unterschiedlichen AR des ersten und zweiten Halbjahres ergibt. Seit 2019 wird die für die Niveauermittlung maßgebliche jährliche Brutto-Standardrente auf Basis des Zwölffachen des zum 1. Juli geltenden AR ermittelt. – Gleichzeitig wurde das verfügbare Durchschnittsentgelt im Rahmen des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-LVuStabG) für das Jahr 2018 mit 32.064 Euro festgelegt. [5] Dessen jährliche Fortschreibung erfolgt seither jeweils zum 1. Juli im Wege der Vervielfältigung des bisherigen verfügbaren Durchschnittsentgelts mit der anpassungsrelevanten Lohnentwicklung (Bruttolohn-Faktor der Anpassungsformel) sowie der Veränderung der Sozialversicherungsnettoquote des Arbeitsentgelts im Anpassungsjahr. Die Sozialversicherungsnettoquote wird ermittelt, indem der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes vom Wert 100 Prozent abgezogen wird. Der Rückgriff auf die Quote der Arbeitnehmerbeiträge zu Sozialschutzsystemen nach VGR entfällt damit. Das mit dem SvS zum Ausdruck gebrachte Rentenniveau hat keinen (rechnerischen) Bezug mehr zum Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI.

Fortschreibung des verfügbaren Durchschnittsentgelts

vDEVO = verfügbares Durchschnittsentgelt lt. Rentenwertbestimmungsverordnung,
BEVGR = Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer lt. VGR,
bBEDRV = beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer lt. Versichertenstatistik der DRV Bund,
NQA = Nettoquote des Arbeitsentgelts
VGRt bzw. DRVt meint den Datenstand zum Zeitpunkt der Neuberechnung
VGRt-1 bzw DRVt-1 meint die Daten aus der Rentenwertbestimmungsverordnung des Vorjahres

Bei dem für 2021 offiziell ausgewiesenen SvS handelt es sich um einen unbrauchbaren Wert. Dessen Ermittlung basiert u.a. auf der Fortschreibung des verfügbaren Durchschnittsentgelts des Jahres 2020 mit dem Bruttolohnfaktor der Rentenanpassung 2021. Dieser Faktor wurde jedoch nicht um die inzwischen vorgenommene Neuabgrenzung der beitragspflichtigen Entgelte in der Versichertenstatistik der DRV Bund bereinigt. [6] Es geht hierbei um die Einbeziehung von gut einer Million Personen jenseits der Regelaltersgrenze, die beitragspflichtig, aber versicherungsfrei beschäftigt sind – darunter ca. 880.000 Mini-Jobber, also deutlich mehr Beschäftigte mit sehr geringem Entgelt. Im Ergebnis fällt das durchschnittliche beitragspflichtige Entgelt 2019, das in den Lohnfaktor einfließt, um rund zwei Prozent geringer aus und das SvS 2021 wird durch diesen Effekt um rund einen Prozentpunkt höher ausgewiesen als ohne den Statistik-Effekt. – Mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz (2022)  wurde diese grob verzerrende Berechnung für die Zukunft wieder korrigiert.

[5] Zu den Details vgl. Steffen, J., Neue Berechnung des Rentenniveaus, Berlin 2018 Neue Berechnung des Rentenniveaus
[6] Vgl. Steffen, J., Rentnererwerbstätigkeit erhöht das Rentenniveau, Berlin 2020  Neuabgrenzung beitragspflichtiger Entgelte

Standardrente und Rentenniveau* seit 1992


Jahr

Standardrente in DM (1) bzw. Euro Verfügbares Durchschnittsentgelt im Kalenderjahr in DM (1) bzw. Euro zur Bestimmung des Rentenniveau in v.H.

zum 1. Juli im Kalenderjahr (2)
BStR NStR (3) BStR (4) NStR (3) (4)
SnSV SvS BRN (5) SnSV (5) SvS
1992 1.918,35 1.796,15 22.698,90 21.252,98 38.219 40.100 48,5 55,6 53,1
1993 2.002,05 1.867,81 23.522,40 21.945,22 39.166 41.170 48,8 56,0 53,4
1994 2.070,00 1.933,07 24.432,30 22.816,10 39.576 41.610 49,7 57,7 54,8
1995 2.080,35 1.932,23 24.902,10 23.129,07 40.700 42.868 49,2 56,8 53,9
1996 2.100,15 1.948,20 25.083,00 23.268,24 41.299 43.527 48,5 56,3 53,4
1997 2.134,80 1.972,56 25.409,70 23.523,03 41.284 43.513 48,7 57,0 54,0
1998 2.144,25 1.980,75 25.674,30 23.716,63 41.798 44.239 48,5 56,7 53,6
1999 2.173,05 2.007,46 25.903,80 23.929,93 42.420 44.882 48,4 56,4 53,3
2000 2.186,10 2.019,74 26.154,90 24.164,51 43.128 45.651 48,2 56,0 52,9
2001 2.227,95 2.057,96 26.484,30 24.463,55 43.935 46.519 48,0 55,7 52,6
2002 1.163,70 1.072,35 13.817,00 12.732,36 22.715 24.083 48,3 56,1 52,9
2003 1.175,85 1.081,49 14.037,30 12.910,81 22.854 24.244 48,5 56,5 53,3
2004 1.175,85 1.071,96 14.110,20 12.893,55 22.961 24.341 48,6 56,2 53,0
2005 1.175,85 1.064,26 14.110,20 12.834,64 23.014 24.389 48,3 55,8 52,6
2006 1.175,85 1.066,61 14.110,20 12.799,36 23.171 24.501 47,8 55,2 52,2
2007 1.182,15 1.068,84 14.148,00 12.791,91 23.726 24.907 47,2 53,9 51,3
2008 1.195,20 1.077,47 14.264,10 12.876,92 24.374 25.425 46,6 52,8 50,5
2009 1.224,00 1.103,44 14.515,20 13.063,68 24.290 25.101 47,6 53,8 52,0
2010 1.224,00 1.103,44 14.688,00 13.241,23 24.845 25.632 47,2 53,3 51,6
2011 1.236,15 1.110,68 14.760,90 13.262,67 25.479 26.441 46,0 52,1 50,1
2012 1.263,15 1.134,94 14.995,80 13.473,73 26.245 27.249 45,4 51,3 49,4
2013 1.266,30 1.136,50 15.176,70 13.621,09 26.868 27.847 45,1 50,7 48,9
2014 1.287,45 1.155,49 15.322,50 13.751,94 27.551 28.553 44,4 49,9 48,1
2015 1.314,45 1.175,78 15.611,40 13.964,40 28.211 29.253 44,1 49,5 47,7
2016 1.370,25 1.222,95 16.108,20 14.376,57 28.796 29.880 44,5 49,9 48,1
2017 1.396,35 1.243,45 16.599,60 14.781,94 29.467 30.611 44,8 50,2 48,3
2018 1.441,35 1.284,96 17.026,20 15.178,86 30.426 k.A. 44,6 49,9 48,1
17.296,20 15.419,56 32.064
2019 1.487,25 1.326,63 17.571,60 15.673,87 31.510 33.056,86 44,7 49,7 48,2
17.847,00 15.919,52
2020 1.538,55 1.370,85 18.154,80 16.175,93 31.383 34.120,64 46,4 51,5 48,2
18.462,60 16.450,18
2021 1.538,55 1.369,31 18.462,60 16.431,71 32.381 33.282,236 45,6 50,7 49,46
18.462,60 16.431,71
2022 1.620,90 1.442,60 18.956,70 16.871,46 33.653 35.963,71 45,1 50,1 48,1
19.450,80 17.311,21
2023 1.692,00 1.497,42 19.877,40 17.626,28 34.379 37.465,57 46,1 51,3 48,2
20.304,00 18.040,10

* Werte für BRN und SnSV am aktuellen Rand sind vorläufig

(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583 , (2) ab 2018: zweiter Wert für die Bestimmung des SvS, (3) ohne Beitragszuschlag für Kinderlose zur sPV, (4) zweiter Wert: ab 2019 12-facher Betrag der Juli-Rente; bis 2018 ergibt sich die kalenderjährliche NStR durch Anwendung der jahresdurchschnittlichen Beitragssätze (Rentneranteil) auf die kalenderjährliche BStR; ab 2019 wird die jährliche NStR (zur Ermittlung des SvS) aus dem 12-Fachen der BStR des Anpassungsmonats (= jährliche BStR) unter Abzug der darauf entfallenden Sozialbeiträge (Rentneranteil) des betreffenden Kalenderjahres (ab 2023: auf Basis des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes – zum 01.01. des KJ) ermittelt, (5) BRN und SnSV basieren durchgehend auf kalenderjährlichen Werten, (6) Unter Ausschaltung des Revisionseffekts bei den beitragspflichtigen Entgelten betrug das verfügbare Durchschnittsentgelt 33.992 Euro und das SvS 48,3%.

Standardrente (Ost) und Rentenniveau (Ost)* seit 1992


Jahr

Standardrente (Ost) in DM (1) bzw. Euro Verfügbares Durchschnittsentgelt im Kalenderjahr in DM (1) bzw. Euro zur Bestimmung des SnSV (3)
Rentenniveau (Ost) in v.H.

zum 1. Juli im Kalenderjahr
BStR NStR (2) BStR NStR (2) BRN SnSV
1992 1.195,65 1.120,26 13.537,80 12.684,24 26.575 41,6 47,7
1993 1.447,65 1.356,30 15.859,80 14.859,05 29.822 43,4 49,8
1994 1.552,05 1.451,55 17.998,20 16.832,82 31.248 46,5 53,9
1995 1.634,85 1.521,88 19.121,40 17.800,11 33.129 46,5 53,7
1996 1.727,10 1.601,63 20.171,70 18.706,23 33.813 47,7 55,3
1997 1.822,95 1.680,85 21.300,30 19.677,22 34.065 49,4 57,8
1998 1.839,15 1.695,42 21.972,60 20.255,44 34.423 50,3 58,8
1999 1.890,45 1.743,18 22.377,60 20.634,38 35.118 50,4 58,8
2000 1.901,70 1.754,32 22.752,90 20.989,55 35.788 50,4 58,7
2001 1.941,75 1.792,53 23.060,70 21.288,49 36.579 50,1 58,2
2002 1.021,50 941,93 12.085,81 11.144,32 18.988 50,5 58,7
2003 1.033,65 951,89 12.330,90 11.355,53 19.164 50,9 59,3
2004 1.033,65 943,62 12.403,80 11.442,04 19.275 50,9 59,4
2005 1.033,65 937,06 12.403,80 11.300,48 19.495 50,2 58,0
2006 1.033,65 939,54 12.403,80 11.274,43 19.637 49,7 57,4
2007 1.039,05 941,59 12.436,20 11.269,68 20.089 49,2 56,1
2008 1.050,30 946,85 12.536,10 11.316,96 20.557 48,5 55,1
2009 1.085,85 978,89 12.816,90 11.535,21 20.739 49,2 55,6
2010 1.085,85 978,89 13.030,20 11.746,73 21.187 49,1 55,4
2011 1.096,65 985,34 13.095,00 11.765,86 21.703 47,9 54,2
2012 1.121,40 1.007,58 13.308,30 11.957,51 22.270 47,5 53,7
2013 1.158,30 1.039,57 13.678,20 12.276,18 22.844 47,8 53,7
2014 1.187,55 1.065,83 14.075,10 12.632,40 23.618 47,6 53,5
2015 1.217,25 1.088,83 14.428,80 12.906,56 24.526 46,9 52,6
2016 1.289,70 1.151,06 15.041,70 13.424,72 25.225 47,5 53,2
2017 1.336,05 1.189,75 15.754,50 14.029,38 25.906 48,3 54,2
2018 1.381,05 1.231,21 16.302,60 14.533,77 26.833 48,4 54,2
2019 1.435,05 1.280,06 16.896,60 15.071,77 27.996 48,4 53,8
2020 1.495,35 1.332,36 17.582,40 15.665,92 28.328 49,7 55,3
2021 1.506,15 1.340,47 18.009,00 16.028,01 29.207 49,3 54,9
2022 1.598,40 1.422,58 18.627,30 16.578,30 30.819 48,4 53,8
2023 1.692,00 1.497,42 19.742,40 17.506,57 30.963 50,8 56,5

* Werte für BRN und SnSV am aktuellen Rand sind vorläufig

(1) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583 , (2) ohne Beitragszuschlag für Kinderlose zur sPV, (3) Werte ab 2019 bzw. 2021 berechnet auf Basis der Lohnänderungsrate in den neuen Ländern. – Die kalenderjährliche NStR ergibt sich durch Anwendung der jahresdurchschnittlichen Beitragssätze auf die kalenderjährliche BStR.

Rückkauf von Rentenabschlägen nach § 187a SGB VI

Die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenbezug lag bis 2011 bei 65 Jahren (Schwerbehinderte: 63 Jahre). Beginnend ab 2012 steigt dieses sog. Referenzalter in Stufen auf 67 Jahre (65 Jahre). Der vorzeitige Bezug einer Altersrente bleibt weiterhin möglich. Pro Monat des vorgezogenen Rentenbezugs fallen allerdings dauerhaft versicherungstechnische Rentenabschläge in Höhe von 0,3 Prozent der Bruttorente an – der Zugangsfaktor (ZF) mindert sich pro Monat um 0,003 Punkte. – Die monatliche Altersrente berechnet sich nach folgender Formel:

Rentenformel

BR = Bruttorente, AR = aktueller Rentenwert, EP = Entgeltpunkte, ZF = Zugangsfaktor, RF = Rentenartfaktor (bei Altersrenten = 1,0)

Wird eine Altersrente auf Basis einer Anwartschaft von 45 EP um 12 Monate (36 Monate) vor Erreichen der maßgebenden Altersgrenze bezogen, so fällt sie aufgrund des geminderten ZF um insgesamt 3,6 Prozent oder 1,62 EP (10,8 Prozent oder 4,86 EP) geringer aus – statt 45 EP liegen der Rentenberechnung dann nur 43,38 (40,14) persönliche Entgeltpunkte (pEP) zugrunde.

persönliche Entgeltpunkte

pEP = persönliche Entgeltpunkte, EP = Entgeltpunkte, ZF = Zugangsfaktor

Beispiel 1

bzw.

Beispiel 2

Seit 1996 ermöglicht § 187a SGB VI im Wege der Entrichtung von (zusätzlichen) Beiträgen die teilweise oder vollständige Kompensation der Rentenabschläge. Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI können Versicherte seit Juli 2017 bereits ab vollendetem 50. (zuvor: 55.) Lebensjahr leisten – bei Vorliegen eines berechtigten Interesses aber auch schon (weit) früher. Beiträge können bis zu der Höhe geleistet werden, die sich ergibt, wenn der abschlagsbedingte Verlust an Entgeltpunkten mit dem Umrechnungsfaktor (UF) vervielfältigt und durch den Zugangsfaktor geteilt wird:

§ 187a SGB VI

maxBeitr187a = maximaler Beitrag nach § 187a SGB VI, EPAbschlag = abschlagsbedingter Verlust an EP, UF = Umrechnungsfaktor, ZF = Zugangsfaktor

Beim amtlichen Umrechnungsfaktor handelt es sich um den Jahresbeitrag zur Rentenversicherung auf das (zum Zeitpunkt der Zahlung noch) vorläufige Durchschnittsentgelt (BEv) der Anlage 1 zum SGB VI. Sollen Entgeltpunkte (Ost) ausgeglichen werden, so wird der Umrechnungsfaktor (Ost) aus dem Jahresbeitrag auf das niedrigere ostdeutsche Durchschnittsentgelt ermittelt; dieses wiederum ergibt sich, indem das vorläufige Durchschnittsentgelt durch den vorläufigen Umrechnungswert (UWv) der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird.

Umrechnungsfaktor

bzw.

Umrechnungsfaktor Ost

UF = Umrechnungsfaktor, UF(O) = Umrechnungsfaktor (Ost), BEv = vorläufiges Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI, UWv = vorläufiger Umrechnungswert der Anlage 10 zum SGB VI

In den Jahren 2019 bis 2024 treten an die Stelle des vorläufigen Umrechnungswerts (UWv) die durch das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vorgegebenen Umrechnungswerte (UW).

Der Umrechnungsfaktor repräsentiert den Preis für einen EP bzw. einen EP(O) zum Zeitpunkt der Beitragszahlung – ausgewiesen mit vier Nachkommastellen (spiegelbildlich zum Ausweis von Entgeltpunkten). Dieser Preis steigt mit jedem vorgezogenen Monat des Rentenbeginns, weil der ZF, der die Abschlagshöhe bestimmt, pro Monat um 0,003 Punkte sinkt. Auf diese Weise werden auch jene Abschläge zurückgekauft, die später auf die zusätzlich erworbenen Punkte entfallen.

Faktor für die Umrechnung von EP bzw. EP(O) in Beiträge


Jahr West Ost Ost-Wert in v.H. des West-Wertes
1992 8122,3530 5543,5115 68,25
1993 8691,0250 6325,8061 72,79
1994 9960,3840 7713,4547 77,44
1995 9480,7920 7706,7079 81,29
1996 9812,7360 8344,1633 85,03
1997 10922,6180 9385,3050 85,93
1998 10910,2350 9091,1049 83,33
1999 (1) 10350,9900 8729,8558 84,34
2000 10521,0090 8652,1456 82,24
2001 10444,6440 8749,8065 83,77
2002 5446,9380 4545,5545 83,45
2003 5699,8500 4770,1481 83,69
2004 5738,4600 4817,3774 83,95
2005 5765,9550 4851,4556 84,14
2006 5714,2800 4797,4813 83,96
2007 5868,1120 5049,1413 86,04
2008 5986,7160 5061,9058 84,55
2009 6144,9210 5177,7224 84,26
2010 6368,5970 5356,7138 84,11
2011 6023,3320 5270,2179 87,50
2012 6359,4160 5410,4271 85,08
2013 6439,4190 5472,4390 84,98
2014 6587,9730 5548,7013 84,22
2015 6544,8130 5585,7412 85,35
2016 6781,9290 5908,1183 87,12
2017 6938,2610 6198,7501 89,34
2018 7044,3780 6262,7827 88,90
2019 7235,5860 6674,8948 92,25
2020 7542,4860 7049,0523 93,46
2021 7726,6260 7316,8807 94,70
2022 7235,5860 6943,9405 95,97
2023 8024,4120 7805,8482 97,28
2024 8436,5880 8320,1065 98,62
(1) Ab April; bis März: 10775,6460 (West), 9088,0037 (Ost)

2024 kostet der Rückkauf eines EP bzw. eines EP(O) bei einer um … Monate vorgezogenen Altersrente … Euro


vorgezogene Monate Abschlag in Prozent Zugangsfaktor 1 pEP 1 pEP(O)
6 1,8 0,982 8.591,23 8.472,61
12 3,6 0,964 8.751,65 8.630,82
18 5,4 0,946 8.918,17 8.795,04
24 7.2 0,928 9.091,15 8.965,63
30 9,0 0,910 9.270,98 9.142,97
36 10,8 0,892 9.458,06 9.327,47
42 12,6 0,874 9.652,85 9.519,57
48 14,4 0,856 9.855,83 9.719,75

Regelbedarfsstufen des SGB XII

Seit Juli 1990 richtete sich die Festsetzung der Regelsätze der Sozialhilfe nach einem neuen »Statistik-Modell« (zuvor »Warenkorb-« bzw. »alternatives Warenkorb-Modell«). Die danach erforderliche Erhöhung der Regelsätze wurde in drei Schritten von Juli 1990 bis Juli 1992 realisiert. Der Einigungsvertrag sah zudem zum 1. Januar 1991 die (modifizierte) Übertragung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf die neuen Bundesländer vor; vor allem die Regelleistungen waren bis einschließlich 2006 geringer bemessen als im Durchschnitt der alten Länder. – In den Folgejahren wurden die Regelsätze dann allerdings ohne Bezugnahme auf das »Statistik-Modell« durchweg per Gesetz und in ihrer Höhe ohne Regelbindung jeweils zum 1. Juli festgesetzt:

  • Mit dem FKPG (Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms) wurde die Anhebung vom 1.7.1993 bis zum 30.6.1994 auf halbjährlich insgesamt 2 Prozent gedeckelt; in den beiden Folgejahren war eine Deckelung auf jeweils 3 Prozent vorgesehen.
  • Das 2. SKWPG (Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms) reduzierte den Anstieg allerdings auf jeweils »bis zu« 2 Prozent zum Juli 1994 und zum Juli 1995.
  • Mit dem Gesetz zur Reform der Sozialhilfe wurde die Anpassung zum Juli 1996 auf 1 Prozent begrenzt und die Anhebung in 1997 und 1998 auf den Prozentsatz festgeschrieben, um den sich jeweils der aktuelle Rentenwert (AR) verändert – allerdings ohne Berücksichtigung der Belastungsveränderung bei den Renten, was im Ergebnis gleichbedeutend war mit der Veränderung entsprechend der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer in den alten Ländern.
  • Das Gesetz zur Änderung des BSHG verlängerte die Bindung an die Veränderung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer um zwei weitere Jahre bis Juli 2000.
  • Mit dem Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze wurde die Erhöhung der Regelsätze jedoch bereits ab Juli 2000 und bis Juli 2001 auf den Prozentsatz festgelegt, um den sich der AR verändert.
  • Das Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im BSHG legte die Regelsätze auch in den Jahren 2002, 2003 und 2004 analog der Rentendynamisierung (West) fest.

2005 wurden die staatlichen Fürsorgeleistungen auf neue gesetzliche Grundlagen gestellt. Die bislang im SGB III geregelte Arbeitslosenhilfe und das bisherige BSHG wurden abgeschafft; Leistungen für Hilfebedürftige sind seither im SGB II (Grundsicherung für Arbeitsuchende) sowie im SGB XII (Sozialhilfe) geregelt. Erwerbsfähige und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen wurden dem SGB II zugeordnet – Nichterwerbsfähige, die nicht in Bedarfsgemeinschaft mit Erwerbsfähigen leben, fallen in den Rechtskreis des SGB XII. Der notwendige Lebensunterhalt – mit Ausnahme von Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie einiger Mehr- und Einmalbedarfe – wird weiterhin nach Regelsätzen (neue Begrifflichkeit: Regelleistungen, aktuelle Begrifflichkeit: Regelbedarfsstufen) bemessen. Der Regelbedarf des SGB XII umfasst in pauschalierter Form auch Leistungen für einmalige Bedarfe, die im Rahmen des BSHG separat erbracht wurden. Das neue Regelsatzsystem des SGB XII dient als Referenzsystem für die Leistungshöhe des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes bzw. des Bürgergeldes nach SGB II. – Die Entwicklung der Regelsätze blieb bis 2010 an den AR gebunden.

Mit Urteil vom 09.02.2010 erklärte das BVerfG diese Bindung – also die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen, nicht dagegen deren Höhe selbst – für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Der Gesetzgeber reagierte auf das Urteil mit dem Regelbedarfsermittlungsgesetz (RBEG) von 2011 und ermittelt die Regelbedarfe seither auf Basis von Sonderauswertungen der jeweils aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ; die Länder können auch weiterhin von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung Gebrauch machen (dies hat keine Auswirkung auf die Regelbedarfe nach SGB II).

Neu ermittelt werden jeweils die Regelbedarfsstufen 1 sowie 4 bis 6. Bei den Regelbedarfsstufen 2 und 3 handelt es sich demgegenüber um abgeleitete Beträge (90 Prozent bzw. 80 Prozent der Regelbedarfsstufe 1), die nach jeweiliger Neuermittlung ebenfalls mit dem Mischindex fortgeschrieben werden.

Regelbedarfsstufen

RBS = Regelbedarfsstufe, rPInd = Preisindex für die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, NLG = Nettolohn- und -gehaltssumme je Arbeitnehmer, 12M(t-1) = Zwölfmonatsdurchschnitt (Juni des Vorjahres bis Juli des vorvergangenen Jahres), 12M(t-2) = Durchschnitt des (t-1) unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeitraums

Im Rahmen der EVS werden die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben jeweils über das gesamte Erhebungsjahr ermittelt (bislang EVS 2008, EVS 2013 und EVS 2018). Diese Werte werden anschließend auf den aktuellen Stand fortgeschrieben. Bei dieser Fortschreibung – und evtl. auch bei der Fortschreibung für das Folgejahr – sind methodisch bedingt Abweichungen von den in der Fortschreibungs-Formel festgelegten Zeiträumen erforderlich.

In den Jahren bis zur jeweils nächsten EVS werden die Regelbedarfe anhand der Veränderung des sogenannten Mischindexes (§ 28a Abs. 2 SGB XII) auf dem Verordnungsweg fortgeschrieben. Die Veränderungsrate des Mischindexes setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:

  • zu 70 Prozent aus der Preisentwicklung regelbedarfsrelevanter Güter und Dienstleistungen sowie
  • zu 30 Prozent aus der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR).

Zur Ermittlung des Mischindexes werden gegenübergestellt: Der Preisindex für die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben bzw. die durchschnittlichen Löhne und Gehälter des

  1. aktuellen Zwölfmonatszeitraums (Juli des  vorvergangenen Jahres bis Juni des vergangenen Jahres (Juli(t-2) bis Juni(t-1)) und des
  2. vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraums (Juli(t-3) bis Juni(t-2)).

Hierbei wird die prozentuale Veränderung des Preisindex auf eine, die der Nettolöhne und -gehälter auf zwei Nachkommastellen gerundet. Auch die Veränderungsrate des Mischindexes ist auf zwei Nachkommastellen zu runden. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis der gerundeten Regelbedarfsstufen des Vorjahres – ohne die Berücksichtigung einer evtl. Besitzschutzregelung. 

Hinweis: Ergeben sich infolge der Neuermittlung für einzelne Regelbedarfsstufen geringere Beträge, so gelten die bisherigen Beträge weiter; in die Fortschreibungs-Formel gehen die geringeren Beträge ein – solange, bis die formelbasierten Ergebnisse den geschützten Betrag erreichen bzw. überschreiten.

Vor dem Hintergrund der hohen Inflation erfolgte mit Wirkung ab 2023 (Bürgergeld-Gesetz) eine Erweiterung der Fortschreibungsregelung für die Regelbedarfe. Die Fortschreibung nach bisheriger Rechtslage bildet seither die sog. »Basisfortschreibung«. Zusätzlich ist die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im Jahr der Anpassungsermittlung (t-1) mit einzubeziehen; dies erfolgt über die sog. »ergänzende Fortschreibung«. Deren Höhe ergibt sich aus der Veränderung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im zweiten Quartal des Jahres der Anpassungsermittlung gegenüber dem zweiten Quartal des der Anpassungsermittlung vorausgehenden Jahres (t-2). Die nicht gerundeten Ergebnisse der »Basisfortschreibung« sind mit dem Faktor der »ergänzenden Fortschreibung« zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. – Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerundeten Beträge der »Basisfortschreibung« des Vorjahres mit dem Mischindex fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge mit dem Faktor der »ergänzenden Fortschreibung« zu vervielfältigen sowie anschließend auf volle Euro zu runden.

Für die Jahre nach 2023 erfolgt die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen auf Basis der folgenden Formel:

Regelbedarfsstufen nach 2023

RBS = Regelbedarfsstufe, RBSBF = Regelbedarfsstufe lt. Basisfortschreibung (nicht gerundeter Betrag), rPInd = Preisindex für die regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben, NLG = Nettolohn- und -gehaltssumme je Arbeitnehmer, 12M(t-1) = Zwölfmonatsdurchschnitt (Juni des Vorjahres bis Juli des vorvergangenen Jahres), 12M(t-2) = Durchschnitt des (t-1) unmittelbar vorangehenden Zwölfmonatszeitraums, 3M(t-1) = Dreimonatsdurchschnitt (April bis Juni des Vorjahres), 3M(t-2) = Dreimonatsdurchschnitt (April bis Juni des Vorvorjahres)

 

Basisdaten zur Ermittlung und Fortschreibung der Regelbedarfe seit 2011

 

Bemerkung Misch-Index /
ergänzende
Fortschreibung
RS 1 RS 2 RS 3 RS 4 RS 5 RS 6
RS bis 31.12.2010   359 323 287 287 251 215
rVA 2008 lt. EVS 2008   361,81     273,62 240,32 211,69
Fortschreibung auf Stand 01.07.2010 (1) 1,0055 364 328 291 275 (2) 242 (2) 213 (2)
Fortschreibung 2012 in zwei Stufen (3) 1,0075 367 330 293 277 244 215
  Ausgangsdaten zur Bestimmung des Mischindexes (Basisfortschreibung) sowie der ergänzenden Fortschreibung (ab 2023)
regelbedarfsrelevanter Preisindex Nettolöhne und -gehälter
A-12-M-Ztr V-12-M-Ztr VÄ in v.H. A-12-M-Ztr V-12-M-Ztr VÄ in v.H.
A-3-M-Ztr V-3-M-Ztr
107,93 106,22 1,6 19.417 18.870 2,90
1,0199 374 337 299 283 (2) 249 (2) 219
Fortschreibung 2013 1,0226 109,88 107,93 1,8 20.063 19.417 3,33
382 344 306 289 255 224
Fortschreibung 2014 (4) 1,0227 105,07 102,56 2,4 20.461 20.063 1,98
391 352 313 296 261 229
Fortschreibung 2015 (5) 1,0212 107,28 105,07 2,1 20.783 20.342 2,17
399 359 319 302 267 234
Fortschreibung 2016 1,0124 108,08 107,28 0,7 21.302 20.783 2,50
404 364 323 306 270 237
rVA 2013 lt. EVS 2013   394,84     300,81 281,64 228,08
Fortschreibung auf Stand 01.01.2017 (6) 1,0346 108,49 106,08 2,3 21.815 20.550 6,16
409 368 327 311 291 236 (2)
Fortschreibung 2018 1,0163 109,91 108,49 1,3 22.338 21.815 2,40
416 374 332 316 296 240
Fortschreibung 2019 1,0202 111,91 109,91 1,8 22.900 22.338 2,52
424 382 339 322 302 245
Fortschreibung 2020 (7)
1,0188 104,55 103,25 1,3 24.393 23.631 3,22
432 389 345 328 308 250
rVA 2018 lt. EVS 2018   434,96     363,47 301,17 275,85
Fortschreibung auf Stand 01.01.2021 (8) 1,0257 106,09 103,67 2,3 24.761 23.994 3,20
446 401 357 373 309 283
Fortschreibung 2022 1,0076 106,23 106,09 0,1 25.333 24.761 2,31
449 404 360 376 311 285
Basisfortschreibung 2023 (9) 1,0454 k.A. k.A. 4,7 k.A. k.A. 4,16
469,38 422,34 376,34 393,07 325,12 297,94
Ergänzende Fortschreibung 2023 (10) 1,0690 k.A. k.A. 6,9 - - -
Fortschreibung 2023 1,1175 502 451 402 420 348 318
Basisfortschreibung 2024 (9), (11) 1,0907 115,82 104,75 10,6 27.837 26.386 5,50
511,95 460,65 410,47 428,72 354,61 324,96
Ergänzende Fortschreibung 2024 (10), (11) 1,0990 119,41 108,65 9,9 - - -
Fortschreibung 2024 1,1215 563 506 451 471 390 357
RS = Regelbedarfsstufe, rVA = regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben in Euro pro Monat, A-12-M-Ztr bzw. V-12-M-Ztr = aktueller bzw. vorausgegangener Zwölfmonatszeitraum, A-3-M-Ztr bzw. V-3-M-Ztr = aktueller Dreimonatsdurchschnitt (April bis Juni des Vorjahres) bzw. vorausgegangener Dreimonatsdurchschnitt (April bis Juni des Vorvorjahres), VÄ = Veränderungsrate

(1) Wirksam ab 1.1.2011, da die Beträge in 2010 wegen der »Nullrunde« bei den Renten nicht zu erhöhen waren. Die Ausgangsdaten für die Berechnung des Mischindexes sind nicht veröffentlich - ins Verhältnis gesetzt wurden die Ausgangsdaten auf Basis der Kalenderjahre (2009 zu 2008).
(2) Für die Regelbedarfshöhe der Anlage zu § 28 SGB XII greift die Besitzschutz-Regelung.
(3) Der Mischindex für die erste Berechnungs-Stufe war mit 1,0075 gesetzlich vorgegeben; die Veränderungsrate der nicht veröffentlichten Ausgangsdaten bezog sich auf den Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 ggü. dem Jahresdurchschnitt 2009.
(4) Auf das Jahr 2010 umbasierter Preisindex.
(5) NLG-Daten nach VGR-Revision 2014.
(6) Beim »vorausgegangener Zwölfmonatszeitraum« wurde auf das Kalenderjahr 2013 abgestellt.
(7) Auf das Jahr 2015 umbasierter Preisindex sowie NLG-Daten nach VGR-Revision 2019.
(8) Beim »vorausgegangener Zwölfmonatszeitraum« wurde auf das Kalenderjahr 2018 abgestellt.
(9) Bei der Basisfortschreibung erfolgt keine Rundung der Beträge.
(10) Veränderung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im zweiten Quartal des vergangenen Jahres gegenüber dem zweiten Quartal des vorvergangenen Jahres.
(11) Auf das Jahr 2020 umbasierter Preisindex.

 

Eck-Regelsätze im Jahresdurchschnitt pro Monat

 

Jahr Rregelbedarfsstufe 1 (1) in DM (2) bzw. Euro Veränderung ggü. Vorjahr in v.H. (3)
West Ost
1992 491 468 6,6
1993 511 495 4,2
1994 519 502 1,5
1995 522 504 0,7
1996 528 510 1,1
1997 534 516 1,2
1998 539 520 0,9
1999 543 524 0,6
2000 548 529 0,9
2001 555 536 1,3
2002 289 279 1,9
2003 294 284 1,6
2004 295 285 0,5
2005 345 331 16,9 (4)
2006 345 331 0,0
2007 346 0,3
2008 349 0,9
2009 355 1,7
2010 359 1,1
2011 364 1,4
2012 374 2,7
2013 382 2,1
2014 391 2,4
2015 399 2,0
2016 404 1,3
2017 409 1,2
2018 416 1,7
2019 424 1,9
2020 432 1,9
2021 446 3,2
2022 449 0,7
2023 502 11,8
2024 563 12,2
(1) Pro Monat im Jahresdurchschnitt; ab 2011 pro Monat - frühere Bezeichnungen: Eckregelsatz oder Regelsatz für Haushaltsvorstand
(2) Faktor zur Umrechnung von DM in Euro: 1,95583
(3) Bis 2007 alte Bundesländer – ab 2008 Deutschland
(4) Einschließlich pauschalierter – zuvor separat erbrachter – einmaliger Leistungen

Entwicklung der Regelbedarfsstufen seit 2005

 

Zeitraum von ... bis ... Regelbedarfsstufen (RS) in Euro pro Monat
RS 1 RS 2 RS 3 RS 4 RS 5 RS 6
West
Jan 05 Dez 06 345 311 276 (1) 207 (2)
Ost
Jan 05 Dez 06 331 298 265 (1) 199 (2)
Deutschland
Jan 07 (3) Jun 07 345 311 276 (1) 207 (2)
Jul 07 Jun 08 347 312 278 (1) 208 (2)
Jul 08 Jun 09 351 316 281 (1) 211 (2)
Jul 09 Dez 10 359 323 287 (1) 251 215
Jan 11 Dez 11 364 328 291 287 251 215
Jan 12 Dez 12 374 337 299 287 251 219
Jan 13 Dez 13 382 345 306 289 255 224
Jan 14 Dez 14 391 353 313 296 261 229
Jan 15 Dez 15 399 360 320 302 267 234
Jan 16 Dez 16 404 364 324 306 270 237
Jan 17 Dez 17 409 368 327 311 291 237
Jan 18 Dez 18 416 374 332 316 296 240
Jan 19 Dez 19 424 382 339 322 302 245
Jan 20 Dez 20 432 389 345 328 308 250
Jan 21 Dez 21 446 401 357 373 309 283
Jan 22 Dez 22 449 404 360 376 311 285
Jan 23 Dez 23 502 451 402 420 348 318
Jan 24 Dez 24 563 506 451 471 390 357
(1) Bis 31. Dezember 2010 einheitlicher Regelbedarf für alle Jugendlichen ab 14 Jahren und alle Erwachsenen, für die nicht die Regelbedarfsstufen 1 oder 2 anzuwenden waren.
(2) Bis 30. Juni 2009 einheitlicher Regelbedarf für alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
(3) Im Rechtskreis des SGB II fand die Ostangleichung bereits ab Juli 2006 statt.

Abgrenzung der Regelbedarfsstufen

 

Stufe 1 Erwachsene Personen, die in einer Wohnung leben. Dies sind neben alleinlebenden oder alleinerziehenden Erwachsenen auch alle anderen Erwachsenen in einer Wohnung (Mehrpersonenkonstellationen Erwachsener – bspw. in einer Wohnung als Wohngemeinschaft lebende Erwachsene unabhängig von deren Anzahl, im Haushalt eines Kindes lebende Eltern (-teile) oder im Geltungsbereich des SGB XII ein erwachsenes Kind im Haushalt der Eltern.
Stufe 2 Zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.
Stufe 3 SGB XII: Volljährige in stationären Einrichtungen.
SGB II: Erwachsene unter 25 Jahre, die im Haushalt ihrer Eltern leben bzw. erwachsene Leistungsberechtige unter 25 Jahren, die ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen.
Stufe 4 Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
Stufe 5 Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.
Stufe 6 Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres.

Rechengrößen Rechengrößen der Sozialversicherung und sonstige Werte. Übersicht und fachliche Erläuterungen mit langen Reihen (Bearbeitungsstand: 25.01.2024)