Chronik Sozialhilfe

Chronik SozialhilfeWesentliche Änderungen im Bereich der Sozialhilfe

 

Inhalt

Inhalt
1982 2. Haushaltsstrukturgesetz
1983 Haushaltsbegleitgesetz 1983
1984 Haushaltsbegleitgesetz 1984
1985 4. Gesetz zur Änderung des BSHG
1990 Änderung der Regelsatzverordnung
  Einführung des Statistik-Modells bei der Bemessung der Regelsätze
  Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bzw. Sozialhilfegesetz (DDR)
  Vertrag zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands
1992 Schwangeren- und Familienhilfegesetz
1993 Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
  Asylbewerberleistungsgesetz
1994 2. Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
1996 Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts
1998 Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes
1999 7. Gesetz zur Änderung des BSHG
2000 Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze
  Gesetz zur Familienförderung
  Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe
2002 Zweites Gesetz zur Familienförderung
  Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im BSHG
2003 Grundsicherungsgesetz (GSiG)
2005 Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
2006 Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze
2007 Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung
2008 Gesetz zur Rentenanpassung 2008
2009 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
  Familienleistungsgesetz
  Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«)
  Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
2011 Haushaltsbegleitgesetz 2011
  Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII
2012 Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen
  Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012
2013 Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013
2014 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014
2015 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015
  Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG
  Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern
  Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
2016 Gesetzes zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften
  Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016
  Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (AsylbLG)
  Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen
2017 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
  VO zu des § 90 Abs. 2 Nr. 9
2018 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018
  Betriebsrentenstärkungsgesetz
2019 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019
  Starke-Familien-Gesetz
  Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
2020 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020
  Angehörigen-Entlastungsgesetz
  Sozialschutz-Pake
2021 Grundrentengesetz
  Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
  Sozialschutz-Paket III
2022 Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)
  Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
  Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz
2023
Wohngeld-Plus-Gesetz
  Bürgergeld-Gesetz
2024
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)
  Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)

1982
2. Haushaltsstrukturgesetz

  • Bei vorübergehender Notlage können lfd. Geldleistungen zum Lebensunterhalt künftig auch lediglich als Darlehen gewährt werden (bis dahin: Zuschuss).
  • Die Zumutbarkeitsanforderungen bei den Vorschriften über die Arbeitspflicht werden ausdrücklich über die entsprechenden Anforderungen des AFG hinaus verschärft.
  • Bei Gewährung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt kann das Einkommen des Hilfeempfängers (sowie seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten bzw. - bei minderjährigen unverheirateten Kindern - das Einkommen der Eltern) innerhalb eines Zeitraums von bis zu 6 Monaten nach der Gewährung der einmaligen Leistung herangezogen werden (Rückzahlungspflicht).
  • Festschreibung des Lohnabstandsgebots, das bei der Festsetzung der Regelsätze zu beachten ist, im Gesetz selbst (bisher: Regelsatz-Verordnung).
  • Gesetzliche Festschreibung der Regelsatzanpassung (»Deckelung«) für die Jahre 1982 und 1983 auf jeweils 3%.
  • Kürzung der Mehrbedarfszuschläge von 30% auf 20% (Ältere ab 65 Jahre, Erwerbsunfähige sowie Schwangere und Alleinerziehende mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren) bzw. von 50% auf 40% (Alleinerziehende mit vier oder mehr Kindern) des maßgebenden Regelsatzes, soweit nicht ein abweichender (bisher: höherer) Bedarf besteht. So erhalten z.B. werdende Mütter erst vom Beginn des 6. Schwangerschaftsmonats an den auf 20% gesenkten Mehrbedarfszuschlag (bis dahin schon vom Beginn der Schwangerschaft an).
  • Beseitigung des Anspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt für Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des AFG dem Grunde nach förderungsfähig ist (Ausnahmen nur in besonderen Härtefällen).
  • Weitgehende Einschränkung des Sozialhilfeanspruchs für Asylsuchende - Beschränkung der Sozialhilfe auf HLU, Hilfegewährung in Form von Sachleistungen, Beschränkung von Geldleistungen auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

1983
Haushaltsbegleitgesetz 1983

  • Verschiebung der Regelsatzanpassung um ein halbes Jahr vom 1. Januar auf den 1. Juli.
  • Herabsetzung der Regelsatzanpassung (»Deckelung«) von 3% auf 2% für die Zeit von Juli 1983 bis Juni 1984.

1984
Haushaltsbegleitgesetz 1984

  • Deckelung der Regelsatzanpassung für die Zeit von Juli 1984 bis Juni 1985 auf die zu erwartende Erhöhung der Lebenshaltungskosten.
  • Die Hilfegewährung an Asylsuchende (Sachleistungen) kann auch durch Aushändigung von Wertgutscheinen erfolgen.

1985
4. Gesetz zur Änderung des BSHG

  • Einige Mehrbedarfstatbestände erfahren Verbesserungen: ab Juli 1985 erhalten ältere Personen bereits ab vollendetem 60. Lebensjahr (bisher: 65. Lebensjahr) sowie Alleinerziehende mit einem Kind unter 7 Jahre (bisher: zwei oder drei Kinder unter 16 Jahre) den 20%igen Mehrbedarfszuschlag.
  • Die Deckelung der Regelsatzerhöhung wird aufgehoben.

1985 (Juli)

  • Ein neues Bemessungsschema (»Alternatives Warenkorbmodell«) führte in den einzelnen Bundesländern zu einer Strukturverbesserung der Regelsätze in Höhe von zwischen 4% und 7%.

1990 (Juli)
Änderung der Regelsatzverordnung

  • Die Altersklassen für die abgeleiteten Regelsätze werden neu strukturiert; dies führt zur Besserstellung von Haushaltsangehörigen im 15. Lebensjahr und zu Verschlechterungen für Haushaltsangehörige vom 12. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr sowie vom 19. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr.
  • Der abgeleitete Regelsatz für Kinder unter 7 Jahre wird von 45% des Eck-Regelsatzes auf 50% (bei Alleinerziehenden: 55%) erhöht.
  • Für Alleinstehende vom Beginn des 19. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres kann der Regelbedarf auf 90% des Eck-Regelsatzes festgelegt werden (diese Möglichkeit wurde im Oktober 1991 wieder aufgehoben).

1990 bis 1992
Einführung des Statistik-Modells bei der Bemessung der Regelsätze

  • Die Festsetzung der Regelsätze richtet sich seit Juli 1990 nicht mehr nach dem (alternativen) Warenkorb-Modell, sondern nach dem neu eingeführten »Statistik-Modell«. Dies führte auf der Basis des Jahres 1988 zu einer Erhöhung des Eck-Regelsatzes von rund 20 DM monatlich - die Anpassung wurde in drei Stufen von Juli 1990 bis Juli 1992 vollzogen.

1990
Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion bzw. Sozialhilfegesetz (DDR)

  • Mit Inkrafttreten des 1. Staatsvertrages (Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion) führte die DDR zum 1. Juli 1990 ein dem BSHG in der Struktur vergleichbares Sozialhilfesystem ein. Das DDR-Sozialhilfegesetz sah gegenüber dem BSHG allerdings eine Reihe von Einschränkungen vor - insbesondere im Bereich der HBL.

1990
Vertrag zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands

  • Der Einigungsvertrag sieht zum 1. Januar 1991 die Übertragung des BSHG auf die neuen Bundesländer vor - allerdings in modifizierter Form.
  • Der Eck-Regelsatz wird für die neuen Länder und die östlichen Bezirke Berlins einheitlich auf 400 DM festgelegt. Berlin macht allerdings zum 2.1.1991 von der Option Gebrauch, diese »Deckelung« nach oben zu durchbrechen und legt für die östlichen Bezirke den Eck-Regelsatz auf 447 DM fest – der Betrag entspricht dem rechnerischen Durchschnitt der alten Länder einschließlich Berlin (West).
  • Mehrbedarfszuschläge von 20% für erwerbsunfähige und ältere Sozialhilfeempfänger werden in den neuen Ländern nicht gezahlt.

1992
Schwangeren- und Familienhilfegesetz

  • Statt ab 6. Schwangerschaftsmonat erhalten werdende Mütter seit August den 20%igen Mehrbedarfszuschlag bereits ab der 13. Schwangerschaftswoche.
  • Der Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende wird erhöht:
    • bei einem Kind unter 7 Jahren bzw. 2 oder 3 Kindern unter 16 Jahren von 20% auf 40%,
    • bei 4 oder mehr Kindern von 40% auf 60%
    des maßgebenden Regelsatzes.

1993 (Juli)
Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG

  • Die Vergabe von Darlehen - seit 1982 bei lfd. Geldleistungen zum Lebensunterhalt möglich, soweit sie voraussichtlich nur für kurze Dauer erforderlich sind - kann auch an mehrere Haushaltsmitglieder gemeinsam erfolgen, so dass jedes einzelne Mitglied gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der vollen Darlehenssumme haftet.
  • Die Beschaffung des Lebensunterhalts kann nicht mehr nur durch Arbeit, sondern (insbesondere bei jungen Menschen) auch durch sog. Arbeitsgelegenheiten verlangt werden.
  • Die Sozialhilfeträger sollen darauf hinwirken, dass die Träger der Jugendhilfe Tagesbetreuungsplätze vorrangig für Kinder von Alleinerziehenden bereitstellen - so dass diese nicht mehr durch Kinderbetreuungspflichten an einer Arbeitsaufnahme gehindert sind.
  • Bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten muss das Zusätzlichkeits-Erfordernis im begründeten Einzelfall nicht mehr vorliegen.
  • Der Sozialhilfeträger kann künftig bei Maßnahmen der Hilfe zur Arbeit (HzA) über anteilige Lohnkosten hinaus auch Regie- oder spezielle Personalkosten (z.B. bei Beschäftigungsgesellschaften) übernehmen und Einarbeitungszuschüsse z.B. an gewerbliche ArbGeb leisten.
  • Besondere Arbeitsgelegenheiten sollen insbesondere auch zur Prüfung der Arbeitsbereitschaft geschaffen werden.
  • Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Näheres über Inhalt, Umfang, Pauschalierung und Gewährung einmaliger Leistungen zum Lebensunterhalt regeln.
  • Die Festsetzung der Regelsätze erfolgt künftig jeweils zum 1. Juli für die nächsten beiden Halb-jahre - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Lebenshaltungskosten und regionaler Unterschiede. Die Regelsätze können also halbjährlich festgelegt werden - bei einer insgesamt 2%igen Erhöhung z.B. je Halbjahr plus 1%-Punkt. Im Durchschnitt des Regelsatzjahres entspricht dies einer tatsächlichen Erhöhung von nur 1,5 %.
  • Die Anpassung der Regelsätze wird gedeckelt; sie erhöhen sich
    • vom 1.7.1993 - 30.6.1994 halbjährlich um insgesamt 2%,
    • vom 1.7.1994 - 30.6.1995 halbjährlich um insgesamt 3%,
    • vom 1.7.1995 - 30.6.1996 um insgesamt höchstens 3%.
  • Zwingend festgeschrieben wird das Lohnabstandsgebot für Haushaltsgemeinschaften mit vier oder mehr Personen. In diesen Fällen müssen die Regelsätze zusammen mit den durchschnittlichen Kosten für Unterkunft und Heizung und unter Berücksichtigung des für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a vom Einkommen absetzbaren Betrages (vormals: Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige) unter den durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelten unterer Lohn- und Gehaltsgruppen zuzüglich Kindergeld und Wohngeld bleiben.
  • Der 20%ige Mehrbedarfszuschlag für ältere Personen wird statt vom vollendeten 60. erst vom vollendeten 65. Lebensjahr an gezahlt.
  • Der Mehrbedarfszuschlag für Erwerbstätige in »angemessener Höhe« wird gestrichen. – Stattdessen wird von dem auf den Sozialhilfebedarf anzurechnenden Einkommen ein Betrag in »angemessener Höhe« abgesetzt (anrechnungsfreier Einkommensbetrag). Gleiches gilt für den Mehrbedarfszuschlag für erwerbstätige Blinde und Behinderte.
  • Der Mehrbedarf für Tuberkulosekranke wird gestrichen.
  • Keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat künftig auch derjenige, der sich weigert, zumutbare Arbeitsgelegenheiten anzunehmen.
  • Statt »kann«, »soll« die Hilfe bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt werden in den bereits bisher im BSHG festgeschriebenen Fällen fortgesetzten unwirtschaftlichen Verhaltens oder der absichtlichen Minderung von Einkommen oder Vermögen zum Zwecke der Gewährung oder Erhöhung von Sozialhilfe. Diese Einschränkung der HLU soll jeweils für bis zu 12 Wochen vorgenommen werden bei Hilfeempfänger, denen gegenüber das Arbeitsamt eine Sperrzeit nach § 119 AFG verhängt hat und deren Anspruch auf AFG-Leistungen ruht oder erloschen ist. Analoges gilt für Personen, die nicht im Leistungsbezug der Bundesanstalt für Arbeit sind.
  • Der Sozialhilfeträger kann die Hilfe auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche aufrechnen mit Ansprüchen auf Erstattung oder auf Schadensersatz.
  • Den Sozialhilfeträgern werden umfangreiche Möglichkeiten zur Überprüfung von Hilfeempfängern (»Missbrauchsbekämpfung«) eingeräumt.

1993 (November)
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

Der Berechtigtenkreis des AsylbLG erhält keine Leistungen mehr nach dem BSHG. Grundprinzipien der Sozialhilfe sind für diese Personengruppen damit außer Kraft gesetzt - so u.a. das Ziel der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens und die Orientierung von Art, Form und Maß der Hilfe an der Besonderheit des Einzelfalles.

  • Asylsuchende im ersten Jahr ihres Aufenthalts und sonstige zur Ausreise verpflichtete Ausländer (keine Duldung) sowie Ehepartner und minderjährige Kinder der beiden genannten Personengruppen erhalten gekürzte Sachleistungen und Taschengeld. An Grundleistungen werden gewährt:
    • Sachleistungen für den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts. Nur in besonderen Ausnahmefällen (etwa: Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen) können anstelle von Sachleistungen Leistungen in Form von Wertgutscheinen erbracht werden. Nur wenn besondere Umstände auch dem entgegenstehen, können ausnahmsweise Geldleistungen gewährt werden. Ihr Wert beträgt monatlich
      • 360 DM für den Haushaltsvorstand,
      • 220 DM für Haushaltsangehörige unter 7 Jahre und
      • 310 DM für Haushaltsangehörige im Alter von 7 und mehr Jahren
      zuzüglich der notwendigen Kosten für Unterkunft, Heizung und Hausrat.
    • Ein Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (Taschengeld) – gestaffelt nach zwei Altersgruppen: a) für unter 14-Jährige 40 DM/Monat und b) für Personen ab 14 Jahre 80 DM/Monat.
  • Ärztliche und zahnärztliche Versorgung (einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln) wird nur zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzuständen gewährt. Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur in medizinisch unaufschiebbaren Einzelfällen. - Die freie Arztwahl wird abgeschafft.
  • Arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte, die nicht mehr im schulpflichtigen Alter sind, sind zur Wahrnehmung einer zur Verfügung gestellten Arbeitsgelegenheit (Aufwandsentschädigung: 2 DM/Stunde) verpflichtet – bei Ablehnung kann das Taschengeld gekürzt werden.
  • Arbeitsgelegenheiten in Aufnahmeeinrichtungen oder in vergleichbaren Einrichtungen – insbesondere zur Aufrechterhaltung und Betreibung der Einrichtung – müssen nicht gemeinnützig und zusätzlich sein.
  • Eventuell verfügbares Einkommen und Vermögen muss vor Eintritt der Leistungen aufgebraucht werden. Nicht anzurechnen sind lediglich die Arbeitsgelegenheits-Aufwandsentschädigung und ein Freibetrag für eventuelles Arbeitseinkommen (25% des Entgelts) - allerdings maximal 264 DM (60% von 360DM + 80 DM) für den Haushaltsvorstand bzw. 234 DM für einen Haushaltsangehörigen (60% von 310 DM + 80 DM)

1994
Zweites Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SKWPG)

  • Grundsätzlich sind nunmehr alle Hilfesuchenden, die keine Arbeit finden, zur Annahme einer für sie zumutbaren Arbeitsgelegenheit verpflichtet. - Wer die Annahme verweigert, hat keinen Anspruch auf HLU.
  • Die Anpassung der Regelsätze wird abermals gedeckelt; sie können
    • vom 1.7.1994 bis 30.6.1995 um bis zu 2%,
    • vom 1.7.1995 bis 30.6.1996 um bis zu 2%
    angehoben werden, höchstens jedoch jeweils in Höhe der voraussichtlichen Entwicklung der durchschnittlichen Nettolohn- und –gehaltssumme je beschäftigten Arbeitnehmer im alten Bundesgebiet in den Jahren 1994 und 1995.
  • Das seit Mitte 1993 zwingend festgeschriebene Lohnabstandsgebot bei der Festsetzung der Regelsätze wird (berechnungs-, nicht wirkungsmäßig) begrenzt auf Haushaltsgemeinschaften mit bis zu fünf (vormals: mit vier oder mehr) Personen.

1996 (August)
Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts

  • Anders als bisher wird bei minderjährigen Frauen, die im Haushalt ihrer Eltern wohnen und schwanger sind oder ihr Kind (bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahres) betreuen, das Einkommen der Eltern nicht mehr bedarfsmindernd berücksichtigt.
  • Künftig soll HLU gewährt werden, wenn sie gerechtfertigt und notwendig ist und ohne sie Wohnungslosigkeit einzutreten droht (Übernahme von Mietschulden; teilweise schon bisherige Praxis).
  • Im Einzelfall kann der Sozialhilfeträger auch durch Zuschüsse an den ArbGeb sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf hinwirken, dass der Hilfeempfänger Arbeit findet (teilweise schon bisherige Praxis).
  • Nimmt ein Hilfeempfänger eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf, kann ihm der Sozialhilfeträger bis zur Dauer von 6 Monaten einen monatlichen Zuschuss gewähren. Bei Vollzeiterwerbstätigkeit kann der Zuschuss im ersten Monat bis zur Höhe des Eck-Regelsatzes festgesetzt werden; danach vermindert er sich monatlich.
  • Die Anpassung der Regelsätze bleibt gedeckelt; sie erhöhen sich mit Wirkung vom
    • 1.7.1996 um 1% sowie
    • 1.7.1997 und 1.7.1998
    um jenen Prozentsatz, um den sich jeweils die Renten aus der GRV in den alten Bundesländern verändern (ohne Berücksichtigung der Belastungsveränderung bei den Renten, was gleichbedeutend ist mit der Veränderung der Nettolöhne und -gehälter; zum 1.7.1996 wären dies 0,47% gewesen).
  • Ab 1999 hat die Regelsatzbemessung durch die Länder
    • Stand und Entwicklung von Nettoeinkommen,
    • Verbraucherverhalten und
    • Lebenshaltungskosten
    von Haushalten in unteren Einkommensgruppen auf der Datengrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe des Statistischen Bundesamtes zu berücksichtigen.
  • Das Lohnabstandsgebot wird weiter verschärft. Für seine künftige Berechnung maßgeblich ist der Modell-Haushalt eines Ehepaares mit drei Kindern. Die Regelsatzbemessung hat in diesem Fall zu gewährleisten, dass die monatliche Summe aus
    • Regelsätzen,
    • Durchschnittsbeträgen für Kosten von Unterkunft und Heizung sowie
    • Durchschnittsbeträgen für einmalige Leistungen und
    • unter Berücksichtigung des Absetzbetrages für Erwerbstätige nach § 76 Abs. 2a BSHG
    unterhalb der monatlichen Summe aus
    • durchschnittlichem Nettoarbeitsentgelt unterer Lohn- und Gehaltsgruppen,
    • anteiligen Einmalzahlungen (wie Weihnachts-/Urlaubsgeld),
    • Kindergeld und
    • Wohngeld
    einer entsprechenden Haushaltsgemeinschaft mit einem alleinverdienenden Vollzeitbeschäftigten bleibt. Die Verschärfung des Lohnabstandsgebots ergibt sich durch die Einbeziehung einmaliger Leistungen und sog. Einmalzahlungen in den rechnerischen Vergleich: Der Anteil der Einmalzahlungen am tariflichen Bruttomonatseinkommen belief sich bei Erwerbstätigen (1995) im Schnitt der alten Bundesländer (neuen Bundesländer) auf 8,3% (7,5%), während der Anteil einmaliger Leistungen der Sozialhilfe bei einem Fünfpersonenhaushalt netto 12,5% (13,9%) des Regelbedarfs (Regelsatzsumme plus Unterkunfts- und Heizungskosten) betrug.
  • Der 20%ige Mehrbedarfszuschlag für Hilfeempfänger ab vollendetem 65. Lebensjahr oder Erwerbsunfähige wird für künftige Fälle nur noch dann gewährt, wenn eine anerkannte Gehbehinderung vorliegt.
  • Wer sich weigert, sog. zumutbare Arbeit zu leisten oder sog. zumutbare Arbeitsgelegenheiten (u.a. Gemeinschafts-/Pflichtarbeit) anzunehmen, dem muss künftig die Hilfe in einem ersten Schritt um 25% des maßgeblichen Regelsatzes gekürzt werden. Darüber hinausgehende Kürzungen liegen weiterhin im Ermessen des Sozialhilfeträgers.

1998 (August)
Erstes Gesetz zur Änderung des Medizinproduktegesetzes

  • Nimmt ein Hilfeempfänger eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit auf, kann ihm der Sozialhilfeträger bis zur Dauer von 12 Monaten (bisher: 6 Monaten) einen monatlichen Zuschuss gewähren. Bei Vollzeiterwerbstätigkeit kann der Zuschuss generell (bisher: im ersten Monat) bis zur Höhe des Eck-Regelsatzes festgesetzt werden; eine degressive Zuschussgestaltung ist nicht mehr zwingend vorgeschrieben.
  • Eine bis zum 31.12.2002 befristete Experimentierklausel erlaubt zudem ein Abweichen von dieser die Dauer bzw. die Höhe des Zuschusses begrenzenden Regelung (im Einzelfall oder im Rahmen von Modellmaßnahmen). Zuschussfähig ist ausdrücklich auch die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung, wenn sie als Zwischenschritt mit dem Ziel einer umfassenderen Erwerbstätigkeit sinnvoll erscheint, die zur vollständigen Überwindung der Hilfebedürftigkeit führt.

1999 (Juni)
7. Gesetz zur Änderung des BSHG

  • Die Ende Juni endende Übergangsregelung für die Regelsatzerhöhung wird um zwei Jahre verlängert; die Regelsätze erhöhen sich damit zum 1.7.1999 und zum 1.7.2000 um den Prozentsatz, um den sich die der jeweiligen Rentenanpassung zugrundeliegenden Nettolöhne des Vorjahres in den alten Bundesländern verändert haben. Damit wird auch die Umsetzung des 1996 beschlossenen neuen Bemessungssystems für die Regelsätze entsprechend hinausgeschoben.

2000
Gesetz zur Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer Gesetze

  • Zum 1. Juli 2000 und zum 1. Juli 2001 erhöhen sich die Regelsätze der Sozialhilfe um den Prozentsatz, um den sich der AR in der GRV verändert (Inflationsrate des jeweiligen Vorjahres).

2000
Gesetz zur Familienförderung

  • Kindergeld zählt in der Sozialhilfe grundsätzlich als (bedarfsminderndes) Einkommen; um Eltern im Sozialhilfebezug nicht von der Kindergelderhöhung ab dem Jahre 2000 um 20 DM für das erste und zweite Kind auszuschließen, ist in der Zeit bis zum 30. Juni 2002 (bis dahin soll ein neuen Bemessungssystem für die Regelsätze vorliegen) für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag in Höhe von 20 DM/Monat bei einem Kind und von 40 DM/Monat bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt vom anrechenbaren Einkommen abzusetzen (Abzugsbetrag).

2000 (Dezember)
Gesetz zur Verbesserung der Zusammenarbeit von Arbeitsämtern und Trägern der Sozialhilfe

  • Die Verbesserung der Zusammenarbeit wird zu einer ausdrücklichen Aufgabe der örtlich zuständigen AÄ und Träger der Sozialhilfe. Zu diesem Zweck eröffnet das Gesetz befristete Experimentierklauseln und fördert das BMA befristet bis Ende 2004 regionale Modellvorhaben.

2002
Zweites Gesetz zur Familienförderung

  • Die bis zum 30. Juni 2002 befristete Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung des Jahres 2000 – 20 DM bei einem Kind, 40 DM bei zwei und mehr Kindern – als bedarfsminderndes Einkommen bei der HLU wird bis zum 30. Juni 2003 verlängert. Die Kindergelderhöhung des Jahres 2002 um rd. 30 DM für das erste und das zweite Kind wird demgegenüber bei der HLU-Bedarfsermittlung in vollem Umfang berücksichtigt.

2002 (1. Mai)
Gesetz zur Verlängerung von Übergangsregelungen im BSHG

  • Die bis Ende 2002 befristete Öffnungsklausel, wonach die Träger der Sozialhilfe – in Einzelfällen oder in Modellvorhaben sowie ohne zeitliche und betragsmäßige Begrenzung – Zuschüsse an Hilfeempfänger leisten können, die eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, wird bis Ende Juni 2005 verlängert.
  • Auch in den Jahren 2002, 2003 und 2004 erhöhen sich die Regelsätze jeweils zum 1. Juli um den Vomhundertsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen RV verändert. Der »Riester-Faktor« der neuen Rentenanpassungsformel wird damit an die Sozialhilfeempfänger weiter gereicht.
  • Die bis zum 30. Juni 2003 befristete Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung des Jahres 2000 – 20 DM bei einem Kind, 40 DM bei zwei und mehr Kindern – als bedarfsminderndes Einkommen bei der HLU wird bis zum 30. Juni 2005 verlängert. Zur leichteren Handhabung werden zudem die sich nach dem Umrechnungskurs ergebenden Freibeträge um 2 Cent (auf 10,25 Euro) bzw. 4 Cent (auf 20,50 Euro) angehoben.
  • Staatlich geförderte Altersvorsorgebeiträge sind (soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten) vom (bedarfsmindernden) Einkommen des Hilfesuchenden abzuziehen. Für rentenversicherungspflichtig beschäftigte oder (in den ersten 3 Lebensjahren) kindererziehende Sozialhilfeempfänger wird damit der Mindesteigenbeitrag faktisch von der Sozialhilfe übernommen.
  • Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Kindergeldzuschlag nach dem Sonderprogramm »Mainzer Modell« werden nicht bedarfsmindernd auf den Sozialhilfeanspruch angerechnet.

2003
Grundsicherungsgesetz (GSiG)

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter (ab 65 Jahre) und bei dauerhafter (von der Arbeitsmarktlage unabhängiger) voller Erwerbsminderung können Personen (auch ohne Rentenbezug) mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik (ausgenommen: Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG) auf Antrag ab dem Jahre 2003 bedarfsabhängige Leistungen nach dem neuen Grundsicherungsgesetz erhalten. Träger der Grundsicherung sind die Kreise bzw. kreisfreien Städte.

  • Die Grundsicherung (als ein der Sozialhilfe vorgelagertes System) umfasst (Bedarf):
    • den maßgebenden Regelsatz nach BSHG
    • zuzüglich 15% des Eckregelsatzes als lfd. auszuzahlende Pauschale zur Abgeltung einmaliger Leistungen; darüber hinausgehender Bedarf müsste im Rahmen des BSHG geltend gemacht werden
    • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • die Übernahme von KV-/PV-Beiträgen sowie
    • den Mehrbedarfszuschlag von 20% des maßgebenden Regelsatzes (für gehbehinderte Personen über 65 Jahre bzw. gehbehinderte Erwerbsgeminderte).
  • Bei der Bedarfsprüfung bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern bzw. Kindern unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen unter 100.000 Euro liegt; hingegen sind Einkommen und Vermögen des Antragsberechtigten, seines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder des Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft, die den Bedarf übersteigen, zu berücksichtigen.
  • Die Finanzierung der durch die Sonderregelungen des GSiG bedingten Mehrausgaben erfolgt aus (Öko-) Steuermitteln, wobei der Bund den Ländern die schätzbaren Mehrausgaben durch Übernahme eines Teils der Wohngeldkosten ausgleicht (ab 2003 jährlich 409 Mio. Euro; dieser Betrag ist alle zwei Jahre zu überprüfen); die Weitergabe der Mittel an die Träger der Grundsicherung ist Sache der Länder.

2005
Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Das neue Sozialhilferecht wird als Zwölftes Buch (SGB XII) in das Sozialgesetzbuch integriert. Aufgegeben wird auch die bisherige Aufteilung der Leistungen in Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen. Sozialhilfe nach SGB XII erhalten nur noch nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die nicht mit einem Erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft leben und auch nicht als Personen im Alter von 65 und mehr Jahren oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte bei Bedürftigkeit Leistungen nach dem bisherigen Grundsicherungsgesetz erhalten, das seinerseits inhaltlich unverändert in das SGB XII (als IV. Kapitel) integriert wird. Die Grundsicherungsleistungen gelten als eigenständige Leistungen innerhalb des Sozialhilferechts unverändert weiter, die organisatorische Trennung zwischen Sozialhilfe und Grundsicherung wird hingegen aufgegeben. Es gibt keinen »Träger der Grundsicherung« mehr; für Leistungen der Grundsicherung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Ansprüche, die Bezieher von Grundsicherungsleistungen gegenüber Eltern und Kinder haben, gehen nicht auf die Träger der Sozialhilfe über.

  • Neue Regelsatzstruktur und Regelsatzhöhe: Die Regelsätze werden neu festgelegt und enthalten in pauschalierter Form künftig auch den übergroßen Teil der bisherigen einmaligen Leistungen (z.B. für Bekleidung und Hausrat). Nicht in den Regelsatz einbezogen werden: Leistungen für Miete und Heizung (eine Pauschalierung durch die Träger der Sozialhilfe wird zugelassen), Erstausstattung für Wohnung und Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt), Weihnachtsbeihilfen, Kosten für mehrtägige Klassenfahrten, Beiträge zu den Sozialversicherungen und Bedarfe in Sonderfällen sowie Mehrbedarfe (die im Übrigen nunmehr allen allein Erziehenden zugestanden werden). - Inhalt, Bemessung und Aufbau der Regelsätze werden gesondert in einer Neufassung der Regelsatzverordnung festgelegt. Das neue Regelsatzsystem dient auch als Referenzsystem für die Leistungshöhe des Alg II nach SGB II. – Die Höhe des (Eck-) Regelsatzes für Haushaltsvorstände und allein Stehende beträgt monatlich 345 EUR (331 EUR in den neuen Ländern), für Haushaltsangehörige bis zum vollendeten 14. Lebensjahr beträgt des Regelsatz 60%, für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr 80% des Eckregelsatzes. Gegenüber der bisherigen Altersgruppeneinteilung bedeutet dies eine Verbesserung für bis 7jährige Kinder und eine Verschlechterung für Kinder im achten bis achtzehnten Lebensjahr.
  • Die Regelungen zum Bezug von Sozialhilfe für Deutsche im Ausland werden verschärft. Künftig erhalten nur noch Angehörige von nicht transportfähigen Personen, Opfer hoheitlicher Gewalt im Ausland sowie emigrierte Opfer des Nationalsozialismus Hilfe im Ausland.
  • Für behinderte und pflegebedürftige Menschen werden trägerübergreifende Persönliche Budgets geschaffen. Hieraus stehen ihnen regelmäßige Geldzahlungen zur Verfügung, mit denen sie bestimmte Betreuungsleistungen selbst organisieren und bezahlen können. Die neue Leistung wird im SGB IX verankert und soll bis Ende 2007 erprobt werden; ab 2008 besteht ein Rechtsanspruch. Die Leistungsform des Persönlichen Budgets soll soweit wie möglich die stationäre Betreuung vermeiden und damit den Grundsatz ambulant vor stationär besser umsetzen
  • Für Angelegenheiten der Sozialhilfe sind künftig die Sozialgerichte (bisher: Verwaltungsgerichte) zuständig. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 30.6.2004 einen Gesetzentwurf vorlegen, der den Ländern gestattet, die Sozialgerichtsbarkeit durch besondere Spruchkörper der Verwaltungsgerichte und der Oberverwaltungsgerichte auszuüben. Für die so gebildeten besonderen Spruchkörper gelten die gerichtsverfassungsrechtlichen und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes. Dadurch soll es den Ländern ermöglicht werden, Auslastungsunterschiede zwischen der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit auszugleichen.

2006 (Dezember)
Gesetz zur Änderung des SGB XII und anderer Gesetze

  • Einheitlicher Eckregelsatz für die alten und die neuen Bundesländer ab 2007.
  • Für den zu 30% anrechnungsfreien Hinzuverdienst durch Erwerbstätigkeit wird eine Kappungsgrenze (50% des Eckregelsatzes, das sind z. Zt. 172,50 Euro) eingeführt.
  • Klar gestellt wird, dass Auszubildende, deren Ausbildung nach dem BAföG förderungsfähig ist, nur in Härtefällen Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten.
  • Ausländer, die eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen, oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
  • Eine bei Abschluss des Mietvertrages vom Sozialhilfeträger gestellte Mietkaution wird als Darlehen geleistet.
  • Lebt der Bezieher eines Alg-II-Zuschlags mit einer Person zusammen, die Anspruch auf Grundsicherungsleistungen im Alter und bei dauerhaft voller Erwerbsminderung hat, wird der Alg-II-Zuschlag nicht mehr als Einkommen im Rahmen des SGB XII angerechnet.

2007
Erste Verordnung zur Änderung der Regelsatzverordnung

  • Leben Ehegatten oder Lebenspartner zusammen, beträgt der Regelsatz jeweils 90% (bisher: 100% für den Haushaltsvorstand und 80% für dessen Partner).
  • Die Zusammensetzung der für den Eckregelsatz maßgeblichen Summe der Verbrauchsausgaben wird an die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 angepasst.

2008 (Juli)
Gesetz zur Rentenanpassung 2008

  • Der an die Rentenanpassung gekoppelte monatliche Eckregelsatz des SGB XII steigt von 347 EUR auf 351 EUR.

2009
Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches

  • Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben der Sozialhilfeträger zum Ausgleich der Mehrausgaben v.a. für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung infolge des faktischen Ausschlusses des Unterhaltsrückgriffs in Höhe von
    • 13% (2009),
    • 14% (2010),
    • 15% (2011) und
    • 16% (ab 2012)
    der Nettoausgaben des Vorvorjahres. Der auf ein Land entfallende Anteil der vom Bund zu übernehmenden Ausgaben (Länderanteile) entspricht dessen Anteil an den Nettoausgaben des Vorvorjahres.

2009
Familienleistungsgesetz

  • Für Schüler allgemeinbildender Schulen und anderer Schulen mit dem Ziel des Erwerbs eines allgemeinbildenden Schulabschlusses wird bis zum Abschluss der 10. Jahrgangsstufe jeweils zu Beginn eines Schuljahres eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100 EUR erbracht, wenn ihnen im Monat des ersten Schultages Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet wird.

2009
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland (»Konjunkturpaket II«)

  • Erhöhung der Regelsätze für 6- bis 13-jährige Kinder (von 60% auf 70% des Eck-Regelsatzes) durch Einführung einer dritten Altersstufe in der Zeit vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2011 (dem voraussichtlichen Vorliegen der Ergebnisse der EVS 2008).

2009
Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung

  • Schüler einer allgemein– oder (neu) berufsbildenden Schule erhalten für jedes Schuljahr (bisher: Begrenzung bis zur 10. Jahrgangsstufe) die zusätzliche Leistung von 100 EUR. Wegen des Wegfalls der Begrenzung auf die 10. Jahrgangsstufe und der Einbeziehung berufsbildender Schulen gilt dies auch für den Fall des Bezugs von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

2011
Haushaltsbegleitgesetz 2011

  • Der bisher anrechnungsfreie Betrag des Elterngeldes (300 EUR bzw. 150 EUR) wird bei der Ermittlung aufstockender Fürsorgeleistungen in voller Höhe berücksichtigt (geregelt im BEEG). Ausnahme: Bezieher von Sozialhilfe, die vor der Geburt erwerbstätig waren, erhalten einen Elterngeldfreibetrag. In diesen Fällen bleibt das Elterngeld in Höhe des in den 12 Kalendermonaten vor der Geburt durchschnittlich erzielten Erwerbseinkommens bis zu einem Betrag von maximal 300 EUR bzw. 150 EUR unberücksichtigt. Anders als bisher (300 EUR pro Kind) gilt der anrechnungsfreie Maximalbetrag künftig auch im Falle von Mehrlingsgeburten.

2011
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II und SGB XII

1. Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG

Das BVerfG hatte in seinem Urteil vom 09.02.2010 die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen nach dem SGB II (nicht dagegen deren Höhe selbst) als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums für unvereinbar erklärt; mit dem RBEG reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil und kodifiziert die Regelbedarfsermittlung zudem per Gesetz (bisher: Verordnung).

  • Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen (bisher: Regelsätze) liegen die Verbrauchsausgaben von
    (1) Haushalten, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
    (2) Haushalten, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte) zu Grunde.
    Aus der Referenzgruppe werden jeweils diejenigen Haushalte ausgeschlossen, in denen Leistungsberechtigte lebten, die im Erhebungszeitraum (das ist jeweils ein Zeitraum von 3 Monaten) der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS)
    (a) Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII,
    (b) Grundsicherung im Alter und bei EM nach SGB XII,
    (c) Alg II nach SGB II oder
    (d) Sozialgeld nach SGB II
    bezogen haben.
    Nicht als Referenzhaushalte ausgeschlossen werden die Haushalte (a) bis (d) hingegen, wenn sie (auch nur kurzzeitig) im Erhebungszeitraum
    (e) zusätzlich nach SGB II oder SGB XII nicht als Einkommen berücksichtigtes Erwerbseinkommen,
    (f) den befristeten Zuschlag zum Alg II bzw.
    (g) Elterngeld bezogen haben oder
    (h) Anspruch auf eine Eigenheimzulage hatten.
    Begründung: die unter (e) bis (h) aufgeführten Haushalte lagen mit ihrem verfügbaren Einkommen oberhalb des Existenzminimums. – Nicht als Referenzhaushalte ausgeschlossen werden Haushalte, die in verdeckter Armut lebten (»Dunkelziffer«).
  • Der Abgrenzung der Referenzhaushalte liegen die nach ihrem Nettoeinkommen geschichteten Einpersonen- bzw. Familienhaushalte der EVS 2008 zugrunde. Die jeweilige Ausgangsstichprobe umfasst mindestens 20% der Gesamtzahl der Einpersonen- und Familienhaushalte, so dass nach Herausnahme der Haushalte (a) bis (d) von den Einpersonenhaushalten die unteren 15% der Haushalte und bei Familienhaushalten die unteren 20% der Haushalte als Referenzhaushalte verbleiben. Bei den Einpersonenhaushalten umfasste die Auswertung die unteren 22,3%, von denen 8,6% (wegen Fürsorgebezugs) ausgeschlossen wurden; die verbleibenden 13,7% entsprechen 15% von 91,4% (= 100% – 8,6%). Bei den Familienhaushalten umfasste die Auswertung 21,8%, von denen 2,3% ausgeschlossen wurden; die verbleibenden 19,5% entsprechen 20% von 97,7% (= 100% – 2,3%). Die Summe der monatlichen regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für das Jahr 2008 beträgt im Ergebnis
    (1) für Einpersonenhaushalten 361,81 EUR,
    (2) für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr 211,69 EUR,
    (3) für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 240,32 EUR und
    (4) für Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 273,62 EUR.
    Fortgeschrieben mit dem Mischindex (wobei, anders als in Jahren, in denen keine Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, auf die kalenderjährliche Veränderungsrate 2009 zu 2008 = + 0,55% zurück gegriffen wird) sowie unter Auf-/Abrundung auf volle Euro ergeben sich zum 1. Juli 2010 in Abhängigkeit von der Regelbedarfsstufe (RS) die in der nachfolgenden Tabelle ausgewiesenen monatlichen Beträge (die nächste Fortschreibung erfolgt zum 01.01.2012 statt nach bisherigem Rhythmus zum 01.07.2011).
  • Für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung für Schülerinnen und Schüler (sowie Kinder in Kindertageseinrichtungen) wird zur Ermittlung der Mehraufwendungen je Schultag für die ersparten häuslichen Verbrauchsausgaben für ein Mittagessen ein Betrag von einem Euro berücksichtigt (Eigenanteil). – Der ermittelte Durchschnittsbetrag über alle Altersstufen ergibt für die tägliche Ernährung einen Betrag von 2,98 EUR. Entsprechend der Aufteilung des täglichen Ernährungsaufwands auf Frühstück, Mittag- und Abendessen entsprechend der Sachbezugsverordnung ergibt sich ein Anteil von 39,05% für das Mittagessen. Dieser Anteil auf die durchschnittlichen täglichen Verbrauchausgaben für Ernährung übertragen ergibt einen Betrag für das Mittagessen in Höhe von 1,16 EUR. Dieser Betrag wird auf 1 EUR abgerundet.

    RS

    Personenkreis

    neuer Betrag in EUR

    in v.H. der RS 1

    alter Betrag in EUR

    in v.H. der RS 1

    1

    alleinstehende oder alleinerziehende erwachsene Leistungs-
    berechtigte, die einen eigenen Haushalt führen

    364

    100

    359

    100

    2

    zwei erwachsene Leistungs-
    berechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebens-
    partnerschafts-
    ähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen

    328

    90

    323

    90

    3

    erwachsene Leistungs-
    berechtigte, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebens-
    partnerschafts-
    ähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen1

    291

    80

     

     

    4

    Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

    275

    76 [79*]

    287*

    80

    5

    Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres

    242

    66 [69*]

    251*

    70

    6

    Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres

    213

    59 [59*]

    215*

    60

    1 Die RS 3 erfasst z.B. Ältere, die bei ihren Kindern oder dauerhaft voll Erwerbsgeminderte, die bei ihren Eltern oder Erwachsene, die in stationären Einrichtungen leben (SGB XII) sowie unter 25-jährige Erwachsene, die im Haushalt ihrer Eltern leben (SGB II).

    * Für die Regelbedarfsstufen 4, 5 und 6 gelten weiterhin die bisherigen Beträge, solange sich durch die Fortschreibung kein höherer Betrag ergibt (Besitzschutzregelung).

2. Änderung des SGB XII

  • Der zur Gewährleistung des Existenzminimums notwendige Lebensunterhalt wird erweitert um Bedarfe für Bildung für Schülerinnen und Schüler sowie für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben für Kinder und Jugendliche.
  • An die Stelle des Begriffs »Regelsatz« tritt der Begriff »Regelbedarf« und an die Stelle des Begriffs »Hilfebedürftige« der Begriff »leistungsberechtigte Person«. Der gesamte notwendige Lebensunterhalt mit Ausnahme v.a. der Mehrbedarfe, der einmaligen Bedarfe, der Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in Regelbedarfsstufen (RS) unterteilt, die bei Kindern und Jugendlichen altersbedingte Unterschiede und bei erwachsenen Personen deren Anzahl im Haushalt sowie die Führung eines Haushalts berücksichtigen. So ersetzt bspw. die RS 1 für alleinlebende und alleinerziehende Leistungsberechtigte, die einen eigenen Haushalt führen, den bisherigen Eckregelsatz.
  • Zur Abdeckung der Bedarfe sind (evtl. länderspezifische) Regelsätze zu zahlen. Der Begriff Regelsatz bezieht sich somit auf die zu zahlende Leistung und im Unterschied zum bisherigen Recht nicht mehr auf die Zusammensetzung und Ermittlung der Leistungshöhe, da diese vom Regelbedarf umfasst ist. Neu aufgenommen wird ein Hinweis darauf, dass der Regelsatz einen monatlichen Pauschalbetrag zur Bestreitung des Regelbedarfs darstellt; die pauschalierten Regelsätze umfassen also neben den laufenden Bedarfen auch in unregelmäßigen bzw. in großen Abständen anfallende (einmalige) Bedarfe.
  • Die Ermittlung des Regelbedarfs erfolgt künftig nicht mehr durch Rechtsverordnung sondern durch Gesetz; das SGB XII bestimmt nur noch die Grundsätze für die Ermittlung der Regelbedarfe, nicht aber deren konkrete Ermittlung. Mit Vorlage der Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS – zuletzt EVS 2008) muss eine Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgen (vgl. RBEG).
  • Für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen beauftragt das BMAS das Statistische Bundesamt mit Sonderauswertungen auf der Grundlage einer neuen EVS. Sonderauswertungen zu den Verbrauchsausgaben von Haushalten unterer Einkommensgruppen sind zumindest für Haushalte (Referenzhaushalte) vorzunehmen, in denen nur eine erwachsene Person lebt (Einpersonenhaushalte), sowie für Haushalte, in denen Paare mit einem Kind leben (Familienhaushalte). Dabei ist festzulegen, welche Haushalte, die Leistungen nach SGB II bzw. SGB XII beziehen, nicht als Referenzhaushalte zu berücksichtigen sind. Für die Bestimmung des Anteils der Referenzhaushalte an den jeweiligen Haushalten der Sonderauswertungen ist zu berücksichtigten, dass ein für statistische Zwecke hinreichend großer Stichprobenumfang gewährleistet ist. – Die in Sonderauswertungen ausgewiesenen Verbrauchsausgaben der Referenzhaushalte sind für die Ermittlung der Regelbedarfsstufen als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, soweit sie zur Sicherung des Existenzminimums notwendig sind und eine einfache Lebensweise ermöglichen, wie sie einkommensschwache Haushalte aufweisen, die ihren Lebensunterhalts nicht ausschließlich aus Leistungen nach SGB XII oder SGB II bestreiten. Verbrauchsausgaben sind nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen, wenn sie bei Leistungsberechtigten nach SGB XII und SGB II nicht anfallen. Dies sind Einzelpositionen, für die Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Rechtsansprüchen gezahlt werden, sofern diese Leistungen den Leistungsberechtigten nicht als Einkommen angerechnet werden. Ebenfalls nicht als regelbedarfsrelevant zu berücksichtigen sind Verbrauchsausgaben, soweit sie bei Leistungsberechtigten nicht anfallen, weil ihnen hierfür in bundeseinheitlicher Höhe Vergünstigungen eingeräumt werden.
  • Ab dem 01.01.2011 gelten folgende Regelbedarfe (Regelbedarfsstufen (RS) nach der Anlage zu § 28 SGB XII):
    • (1) 364 EUR (RS 1): für erwachsene leistungsberechtigte Personen, die als Alleinstehende oder Alleinerziehende einen eigenen Haushalt führen,
    • (2) 328 EUR (RS 2): für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
    • (3) 291 EUR (RS 3):für erwachsene Leistungsberechtigte, die weder einen eigenen Haushalt führen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen,
    • (4) 287 EUR (RS 4 – Betrag nach RBEG: 275 EUR): für leistungsberechtigte Jugendliche von Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
    • (5) 251 EUR (RS 5 – Betrag nach RBEG: 242 EUR): für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
    • (6) 215 EUR (RS 6 – Betrag nach RBEG: 213 EUR): für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
    Die RS 4, 5, und 6 gelten fort, solange sich durch die Fortschreibung der entsprechenden Beträge nach dem RBEG keine höheren Beträge ergeben. Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen in den Jahren, in denen keine Neuermittlung vorzunehmen ist, erfolgt (per Verordnung bis zum 31. Oktober)zum 01. Januar (bisher: 01. Juli) nicht mehr entsprechend der Entwicklung des AR, sondern auf Basis der Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen mit einem Anteil von 70% sowie der Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten ArbN mit einem Anteil von 30% (Mischindex mit zwei Nachkommastellen). Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate im Zwölfmonatszeitraum, der mit dem 01. Juli des Vorvorjahres beginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet, gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeitraum (für die Fortschreibung zum 01.01.2012 ist dies die Veränderungsrate im Zeitraum Juli 2010 bis Juni 2011 gegenüber dem Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010). Bei der Fortschreibung zum 01.01.2012 werden die RS vor Anwendung dieser Regelung zunächst mit der Veränderung des Mischindex fortgeschrieben, der sich ergibt aus dessen Veränderung im Zeitraum Juli 2009 bis Juni 2010 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2009; diese Veränderungsrate beträgt 0,75% (bezogen auf die RS 1 und gerundet entspricht dies einer Anhebung um 3 EUR). – Für den neuen Fortschreibungsmechanismus wird langfristig angestrebt, die jährliche Laufende Wirtschaftsrechnung (LWR) des Statistischen Bundesamts heranzuziehen. Die LWR stellt die einzige statistische Grundlage dar, die jährlich Daten zur Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Verbrauchs liefert und damit indirekt alle drei der maßgeblichen Parameter der Regelbedarfsermittlung (Verbrauch, Preise, Nettolohnentwicklung) abbildet.
  • Werden die Regelbedarfsstufen vom Bundesgesetzgeber neu ermittelt, gelten sie als neu festgesetzte Regelsätze (Neufestsetzung), sofern die Länder von der Möglichkeit der abweichenden Regelsatzfestsetzung keinen Gebrauch machen (gilt entsprechend bei Fortschreibung der Regelbedarfe). Eine Neufestsetzung der Regelsätze durch die Länder per Verordnung hat dann (anders als nach bisherigem Recht) nicht zu erfolgen. – Bei abweichender Regelsatzfestsetzung durch die Länder werden die bereits bisher geltenden Vorgaben übernommen. Dies bedeutet: (a) bei einer abweichenden Neufestsetzung sind anstelle der Sonderauswertungen der bundesweiten EVS regionale Sonderauswertungen der neuen EVS zu Grunde zu legen, (b) die in einem Land vorhandenen Besonderheiten, die sich auf die Höhe der Regelbedarfe auswirken, können bei der Neufestsetzung der Regelsätze berücksichtigt werden, (c) die abweichend ermittelten Regelbedarfe sind nach den genannten Vorgaben vom Jahr der Erhebung der EVS bis zum Jahr, das der Neufestsetzung vorausgeht, sowie in den Jahren, in denen keine Neuermittlung vorzunehmen ist, fortzuschreiben und ergeben die Regelsätze. Es können auch Mindestregelsätze festgesetzt werden, auf deren Grundlage die Träger der Sozialhilfe ermächtigt werden, regionale Regelsätze festzusetzen. Die von den Ländern abweichend neu festgesetzten und fortgeschriebenen Regelsätze gelten dann als Regelbedarfsstufen.
  • Als neuer Mehrbedarfstatbestand wird die dezentrale Warmwassererzeugung eingeführt (bei zentral bereit gestelltem Warmwasser ist der Bedarf über die KdU gedeckt). Der Mehrbedarf beträgt 2,3% (RS 1 bis 3), 1,4% (RS 4), 1,2% (RS 5) und 0,8% (RS 6) des maßgebenden Regelbedarfs.
  • Der Bedarf für mehrtägige Klassenfahrten wird gestrichen (und dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zugeordnet). Neu eingeführt wird ein einmaliger Bedarf für Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
  • Bedarfe für Bildung von Schülerinnen und Schülern, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, sowie Bedarfe von Kinder und Jugendlichen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (BuT) werden neben den maßgeblichen Regelbedarfsstufen gesondert berücksichtigt (diese Bedarfe lösen Hilfebedürftigkeit aus, so dass auch Kinder und Jugendliche, deren notwendiger Lebensunterhalt ansonsten aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann, einen Leistungsanspruch haben, wenn die eigenen Mittel nicht oder nur teilweise für die Deckung der BuT-Bedarfe ausreichen). Im Einzelnen sind dies:
    • (1) Schulausflüge und (wie bisher schon) mehrtägige Klassenfahrten (G/D = personalisierter Gutschein oder Direktzahlungen an Anbieter) in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen (Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift sind nur diejenigen, die von der Schule selbst unmittelbar veranlasst sind – also nicht z.B. Taschengeld); die Regelung gilt auch für Kinder in Kindertageseinrichtungen,
    • (2) Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf in Höhe von 70 EUR zum 01. August und 30 EUR zum 01. Februar (bisher: »Schulbedarfspaket« von 100 EUR zum 01. August nur im Falle des Bezugs von SGB-II-Leistungen bzw. von KiZu) – erstmals zum 01. August 2011,
    • (3) bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden und es der leistungsberechtigten Person nicht zugemutet werden kann, die Aufwendungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten (betrifft im Wesentlichen Schüler der Sek II),
    • (4) schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung (Nachhilfe), soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist (unmittelbare schulische Angebote haben in jedem Fall Vorrang), um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen (G/D); Verbesserungen zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung stellen regelmäßig keinen Grund für Lernförderung dar,
    • (5) Mehraufwendungen (Aufwendungen, die über den Betrag von 1 EUR pro Mittagessen hinausgehen) für schulisches Mittagsessen (Gemeinschaftsverpflegung) bzw. Mittagessen in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflege (G/D),
    • (6) für Minderjährige Bedarf zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft in Höhe von 10 EUR monatlich (G/D) für
      (a) Mitgliedsbeiträge in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
      (b) Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
      (c) die Teilnahme an Freizeiten.
    Die Aufzählung ist abschließend und beinhaltet keine Fahrkosten.
    Die durch personalisierte Gutscheine bzw. Direktzahlungen an Anbieter (G/D) gedeckten Leistungen gelten mit Ausgabe des Gutscheins bzw. mit der Direktzahlung an den Anbieter als erbracht – es wird kein Sicherstellungsauftrag des Trägers für entsprechende Angebote etabliert. Für alle BuT-Bedarfe mit Ausnahme der Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf (2) gilt ein Antragserfordernis.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit und Übungsleiter bleiben als Einkommen bis zu 175 EUR monatlich anrechnungsfrei.
  • Eine nach SGB II erlassene Satzung, mit der die Kreise und kreisfreien Städte als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestimmen, welche Aufwendungen für Unterkunft und – sofern die Satzung hierzu Regelungen trifft – für Heizung in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich angemessen sind, gilt entsprechend für die Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach SGB XII, sofern die Satzung Sonderregelungen für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung trifft und zusätzlich auch die Bedarfe älterer Menschen berücksichtigt werden. Dadurch wird gewährleistet, dass es keine Unterschiede hinsichtlich der Höhe der als angemessen anzusehenden Kosten für Unterkunft und Heizung gibt. Dies ist insbesondere in sogenannten Mischbedarfsgemeinschaften von Bedeutung. Hat der Kreis oder die kreisfreie Stadt eine Satzung nach SGB II erlassen, kann der Träger der Sozialhilfe nicht die Leistungen für Unterkunft und Heizung pauschalieren – eine Satzungslösung hat Vorrang vor der Pauschalierungsoption.

2012
Gesetz zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen

  • Der Bund trägt 45% (bisher: 16%) der Nettoausgaben des Vorvorjahres (1,2 Mrd. EUR) in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Bundesbeteiligung wird jeweils zum 1. Juli an die Länder gezahlt.

2012
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2012 (RBSFV 2012)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes beträgt für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2012 1,99 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beträgt somit 374 EUR (RS 1 – bisher: 364 EUR), 337 EUR (RS 2 – bisher 328 EUR), 299 EUR (RS 3 – bisher: 291 EUR), 287 EUR (RS 4 – unverändert), 251 EUR (RS 5 – unverändert) bzw. 219 EUR (RS 6 – bisher: 215 EUR).

2013
Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

  • Der Bund trägt ab 2013 75% (2012: 45%) und ab dem Jahr 2014 100% der Ausgaben (Geldleistungen) für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Zudem wird die Berechnungsgrundlage der Erstattungszahlungen von den Nettoausgaben des jeweiligen Vorvorjahres auf die Nettoausgaben des Jahres, in dem die Erstattung gezahlt wird, umgestellt. – Weil der Bund mit der Erstattung der Nettoausgaben nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 1 GG von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Geldleistungen eines von den Ländern ausgeführten Bundesgesetzes zu übernehmen und dabei ab dem Jahr 2013 einen mehr als hälftigen Anteil der auf Geldleistungen entfallenden Nettoausgaben übernimmt, tritt nach Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG ab dem Jahr 2013 Bundesauftragsverwaltung nach Artikel 85 GG ein. Die Bundesauftragsverwaltung gilt für die Ausführung des Vierten Kapitels SGB XII, soweit Geldleistungen gewährt werden. Aus Artikel 85 Absatz 4 GG ergeben sich die Fach- und Rechtsaufsicht der Bundesregierung gegenüber den Ländern und in der Folge Informations- und Prüfrechte von Bundesregierung und Bundesrechnungshof.
  • Regelsätze nach dem IV. Kapitel SGB XII sind ausschließlich auf der Grundlage der bundesweit geltenden RS zu zahlen; deshalb ist die Möglichkeit der Festsetzung regionaler Regelsätze für Regelsätze, die an Leistungsberechtigte nach dem IV. Kapitel SGB XII zu zahlen sind, nicht zulässig. – Erhalten Leistungsberechtigte nach dem III. Kapitel in einem Land abweichend (aufstockend) festgesetzte und fortgeschriebene Regelsätze und sieht das Landesrecht auch für Leistungsberechtigte nach dem IV. Kapitel diese aufstockende Leistung vor, so ist der Aufstockungsbetrag nicht als Einkommen nach § 82 Absatz 1 zu berücksichtigen.

2013
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 (RBSFV 2013)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2013 beträgt 2,26 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 382 EUR (RS 1 – bisher: 374 EUR), 345 EUR (RS 2 – bisher 337 EUR), 306 EUR (RS 3 – bisher: 299 EUR), 289 EUR (RS 4 – bisher: 287 EUR), 255 EUR (RS 5 – bisher: 251 EUR) bzw. 224 EUR (RS 6 – bisher: 219 EUR).

2014
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2014 (RBSFV 2014)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2014 beträgt 2,27 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 391 EUR (RS 1 – bisher: 382 EUR), 353 EUR (RS 2 – bisher 345 EUR), 313 EUR (RS 3 – bisher: 306 EUR), 296 EUR (RS 4 – bisher: 289 EUR), 261 EUR (RS 5 – bisher: 255 EUR) bzw. 229 EUR (RS 6 – bisher: 224 EUR).

2015
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2015 (RBSFV 2015)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2015 beträgt 2,12 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 399 EUR (RS 1 – bisher: 391 EUR), 360 EUR (RS 2 – bisher 353 EUR), 320 EUR (RS 3 – bisher: 313 EUR), 302 EUR (RS 4 – bisher: 296 EUR), 267 EUR (RS 5 – bisher: 261 EUR) bzw. 234 EUR (RS 6 – bisher: 229 EUR).

2015
Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG (März)

Mit Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11) hat das BVerfG die Höhe der Geldleistungen im AsylbLG) für unvereinbar mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erklärt. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, unverzüglich eine Neuregelung zur Sicherung des Existenzminimums zu treffen.
  • Unter Beibehaltung des Vorrangs der Sachleistungsgewährung werden die Grundleistungen des AsylbLG auf Bass des Statistikmodells der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) neu ermittelt und angehoben. Soweit sich zwischen den Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII und dem AsylbLG Unterschiede bei den Bedarfen ergeben oder Bedarfe in unterschiedlicher Weise gesondert gedeckt werden, wird dies bei der Ermittlung der Leistungssätze anhand der EVS berücksichtigt. Zudem wird ein Anspruch auf Leistungen für Bildung und Teilhabe festgeschrieben. Die Leistungssätze werden künftig - wie im SGB II und SGB XII - regelmäßig mit dem Mischindex fortgeschrieben. Zudem findet der »Kenntnisnahmegrundsatz« des Sozialhilferechts auch im AsylbLG Anwendung
  • Die Bedarfsdeckung erfolgt über Sachleistungen und einen Bargeldbedarf (bisher: Taschengeld) und bildet insofern den nach dem AsylbLG berücksichtigungsfähigen Regelbedarf im Sinne des Regelbedarfsermittlungsgesetzes (RBEG). Die Sachleistungen setzen sich zusammen aus den EVS-Abteilungen 1 (Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke), 3 (Bekleidung und Schuhe), 4 (Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung), 5 (Hausrat) und 6 (Gesundheitspflege). Der Bargeldbedarf setzt sich zusammen aus den EVS-Abteilungen 7 (Verkehr), 8 (Nachrichtenübermittlung), 9 (Freizeit, Unterhaltung, Kultur), 10 (Bildung), 11 (Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen) und 12 (Andere Waren und Dienstleistungen). – Gesetzlich ist vorgesehen, dass Asylbewerber in der Anfangszeit grundsätzlich in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, wo ihnen abhängig von der Art und Ausstattung der Unterkunft Sachleistungen zum Beispiel in Form einer Gemeinschaftsverpflegung, Putzmitteln oder Bekleidung zu gewähren sind. Diese Sachleistungen sind unter Berücksichtigung des konkreten Bedarfs individuell festzusetzen. Außerhalb von Erstaufnahmeeinrichtungen kann der Träger des AsylbLG von der Sachleistungsgewährung abweichen und die Bedarfsdeckung vollständig über Geldleistungen erbringen; diese setzen sich dann aus dem sog. notwendigen monatlichen Bedarf und dem Bargeldbedarf zusammen.
  • Die analog SGB XII bis zum Jahr 2014 fortgeschriebenen Bedarfe belaufen sich auf folgende Beträge:
    Personengruppe Bargeldbedarf notwendiger
    monatlicher Bedarf
    alleinstehende Leistungsberechtigte 140 € 212 €
    zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 126 € 190 €
    weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 111 € 170 €
    sonstige jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 83 € 194 €
    leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 90 € 154 €
    leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 82 € 130 €
  • Die Dauer des Bezugs der sog. Grundleistungen wird von bisher 48 Monaten auf 15 Monate verkürzt. Zugleich wird die Wartefrist zukünftig an die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts gekoppelt und nicht mehr - wie bisher - an die Vorbezugszeit. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG können damit künftig nach einer Wartefrist von 15 Monaten Leistungen analog der Höhe des SGB XII beziehen.
  • Inhaber eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) werden aus dem personalen Anwendungsbereich des AsylbLG herausgenommen, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung 18 Monate zurückliegt; die Inhaber eines Titels nach § 25 Absatz 4a und 4b AufenthG werden ebenfalls als Personengruppe herausgenommen. Bei Bedürftigkeit fallen die genannten Personen in den Rechtskreis des SGB II bzw. SGB XII.
  • Beim anzurechnenden Vermögen wird ein (Anschaffungs-) Freibetrag in Höhe von 200 EUR (für jedes im Haushalt lebende Familienmitglied) eingeführt, der Ansparungen für notwendige Anschaffungen (z.B. Winterkleidung) ermöglichen soll. Bei eventueller Erwerbstätigkeit wird eine Regelung zur Bereinigung des anzurechnenden Einkommens aufgenommen. Als Erwerbstätigen-Freibetrag werden 25 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens aber 50 Prozent der maßgeblichen Bedarfsstufe des Bargeldbedarfs plus des notwendigen Bedarfs (»Regelbedarf«) gewährt.
  • Für Nothilfe wird ein Aufwendungsersatzanspruch eingeführt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass u.a. Krankenhausträger und Ärzte die Erstattung ihrer Behandlungskosten unmittelbar vom Leistungsträger verlangen können, wenn sie in medizinischen Eilfällen Nothilfe an Leistungsberechtigte leisten.

2015
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern (März)

  • Im AsylbLG wird die Gültigkeit des Sachleistungsprinzips auf die Leistungsgewährung in Aufnahmeeinrichtungen beschränkt. Bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist ein Vorrang des Geldleistungsprinzips zur Deckung des notwendigen Bedarfs vorgesehen.
  • Vom Vorrang des Geldleistungsprinzips kann zugunsten von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen auch zukünftig abgewichen werden, wenn es nach den Umständen erforderlich ist. – Zudem werden Leistungen für Unterkunft, Heizung und Hausrat gesondert erbracht. Damit soll gewährleistet werden, dass die Leistungsbehörden auch zukünftig Unterkünfte ohne erhöhten Begründungsaufwand selbst bereitstellen und diese den Leistungsberechtigten beheizt und mit Hausrat versehen als Sachleistung zur Verfügung stellen können.

2015 (24. Oktober)
Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz

  • Die Grundleistungen nach dem AsylbLG setzen sich künftig zusammen aus dem notwendigen Bedarf (Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Ver-brauchsgütern des Haushalts) sowie dem notwendigen persönlichen Bedarf zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (bisher: Bargeldbedarf).
  • Der notwendige Bedarf wird bei einer Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen durch Sachleistungen gewährt. Gleichzeitig wird im Rahmen des Asylgesetzes (bisher: Asylverfahrensgesetz) die mögliche Aufenthaltshöchstdauer in der Erstaufnahmeeinrichtung von drei auf sechs Monate verlängert. – Bei einer Unterbringung außerhalb von Einrichtungen sind vorrangig Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Bedarfs zu gewähren. Stattdessen können aber auch, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, Wertgutscheinen oder Sachleistungen gewährt werden (v.a. bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften). - Der Bedarf für Unterkunft, Heizung und Hausrat wird (wie bisher) gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht.
  • Auch der notwendige persönliche Bedarf (bisher: »Bargeldbedarf«) soll während der Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen künftig durch Sachleistungen gedeckt werden, soweit dies mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich ist. Sofern Sachleistungen nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich sind, können auch Leistungen in Form von Wertgutscheinen, von anderen vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder von Geldleistungen gewährt werden.
  • Sofern alle notwendigen persönlichen Bedarfe durch Geldleistungen gedeckt werden und bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen belaufen sich die Geldbeträge zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs sowie des notwendigen Bedarfs (Grundleistungen) auf monatlich (Stand November 2015):
    Personenkreis notwendiger persönlicher Bedarf notwendiger Bedarf
    alleinstehende Leistungsberechtigte 143 € 216 €
    zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Partner einen gemeinsamen Haushalt führen, je 129 € 194 €
    weitere erwachsene Leistungsberechtigte ohne eigenen Haushalt je 113 € 174 €
    jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 85 € 198 €
    leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 92 € 157 €
    leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 84 € 133 €
    Im Übrigen dürfen Geldleistungen längstens einen Monat im Voraus erbracht werden.
  • Nimmt ein vollziehbar Ausreisepflichtiger die Ausreisemöglichkeit nicht wahr, endet sein Anspruch nach dem AsylbLG ab dem Tag, der dem Ausreisetermin folgt, es sein denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht durchgeführt werden. Ihm steht bis zu seiner Ausreise nur noch ein Anspruch (Sachleistung) auf Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege zu. - Dies gilt auch für Geduldete und vollziehbar Ausreisepflichtige, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können.

2016
Gesetz zur Änderung des SGB XII und weiterer Vorschriften

  • Für Leistungsberechtigte nach dem 4. Kapitel (GruSi im Alter und bei Erwerbsminderung) wird bei der Berücksichtigung von Einnahmen aus Kapitelvermögen ein Freibetrag eingeführt: Jährliche Zinseinnahmen von bis zu einem Prozent der Schonvermögensgrenze (26 Euro) bleiben anrechnungsfrei.
  • Bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen wird für alle Leistungen nach dem SGB XII klargestellt, dass diese für den Fall, dass die Leistung für den Zufluss-Monat bereits gezahlt worden ist, erst im Folgemonat anzurechnen sind. – Ferner sind einmalige Einnahmen, die aufgrund ihrer Höhe für einen Monat mindestens bedarfsdeckend sind, auf in der Regel sechs Monate zu verteilen. Bislang wird die Leistungsberechtigung in solchen Fällen für bspw. einen Monat unterbrochen und ein evtl. den Bedarf für diesen Monat übersteigender Teilbetrag wird nach Ablauf des Zufluss-Monats dem Schonvermögen zugerechnet.

2016
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 (RBSFV 2016)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2016 beträgt 1,24 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 404 EUR (RS 1 – bisher: 399 EUR), 364 EUR (RS 2 – bisher 360 EUR), 324 EUR (RS 3 – bisher: 320 EUR), 306 EUR (RS 4 – bisher: 302 EUR), 270 EUR (RS 5 – bisher: 267 EUR) bzw. 237 EUR (RS 6 – bisher: 234 EUR).
  • Auch die Grundleistungen nach dem AsylbLG werden mit dem Mischindex (1,24 v.H.) fortgeschrieben. Ab 1. Januar 2016 belaufen sich die Geldbeträge (Personenkreis entsprechend der Regelbedarfsstufen (RS) des SGB XII) für den
    • notwendigen persönlichen Bedarf auf 145 EUR (RS 1 – bisher: 143 EUR), 131 EUR (RS 2 – bisher: 129 EUR), 114 EUR (RS 3 – bisher: 113 EUR), 86 EUR (RS 4 – bisher: 85 EUR), 93 EUR (RS 5 – bisher: 92 EUR) und 85 EUR (RS 6 – bisher: 84 EUR),
    • notwendigen Bedarf auf 219 EUR (RS 1 – bisher: 216 EUR), 196 EUR (RS 2 – 194 EUR), 176 EUR (RS 3 – bisher: 174 EUR), 200 EUR (RS 4 – bisher: 198 EUR), 159 EUR (RS 5 – bisher: 157 EUR) und 135 EUR (RS 6 – bisher: 133 EUR).

2016 (März)
Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (AsylbLG)

  • Absenkung der monatlichen Geldbeträge für den notwendigen persönlichen Bedarf ab 17. März 2016 in den
Bedarfsstufen um … Euro von … Euro auf … Euro      
1 10 145 135      
2 9 131 122      
3 6 114 108      
4 10 86 76      
5 10 93 83      
6 6 85 79      
  • Im Rahmen der Neubemessung werden einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchsausgaben der EVS 2008 nicht mehr als notwendige persönliche Bedarfe iSd AsylbLG anerkannt (ausschließlich Bedarfe der sozialen Teilhabe): Die Abteilung 10 (Bildungswesen) bleibt hinsichtlich der dort erfassten Ausgaben für Gebühren und Kurse u. ä. vollständig außen vor. Die Verbrauchsausgaben in Abteilung 9 (Freizeit, Unterhaltung und Kultur) bleiben hinsichtlich der Bedarfe für folgende Gütergruppen unberücksichtigt: Fernseh- und Videogeräte, TV-Antennen, Datenverarbeitungsgeräte und Software, langlebige Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung, Reparaturen und Installation von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping und Erholung, außerschulischer Unterricht und Hobbykurse. Die nach der Herausnahme verbleibende Summe der Verbrauchsausgaben nach der EVS 2008 werden nach Maßgabe der Veränderungsrate des sog. Mischindexes bis zum Jahr 2016 fortgeschrieben. – Die »wertende Herausnahme« der genannten Positionen wird mit der mangelnden Aufenthaltsverfestigung in den ersten 15 Monaten begründet. Die Einstufung als nicht bedarfsrelevant fußt auf der wertenden Einschätzung des Gesetzgebers, dass die betreffenden Ausgaben nicht als existenznotwendiger Grundbedarf anzuerkennen sind, solange die Bleibeperspektive der Leistungsberechtigten ungesichert und deshalb von einem nur kurzfristigen Aufenthalt auszugehen ist.
  • Gewährung der vollen Leistungen regelmäßig erst nach Registrierung, Verteilung und Ausstellung des neuen Ankunftsnachweises in der zugewiesenen Aufnahmeeinrichtung. Bis dahin werden neben der Reisebeihilfe Unterkunft, Verpflegung, Gesundheits- und Körperpflege sowie evtl. eine ärztliche Akutversorgung gewährt.

2016 (29. Dezember)
Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen

  • Vom Leistungsbezug nach SGB XII ausgeschlossen werden Ausländerinnen und Ausländer
    • in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts, soweit sie nicht bereits als ArbN oder Selbständige erwerbstätig sind,
    • oder sofern sie
    • über kein (unionsrechtliches) Aufenthaltsrecht verfügen,
    • über ein Aufenthaltsrecht nur zum Zweck der Arbeitsuche verfügen,
    • nur über ein Aufenthaltsrecht als Kinder ehemaliger ArbN oder Selbständiger bis zum Abschluss einer Ausbildung verfügen
    • eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen
    sowie deren Familienangehörige. – Der Ausschluss gilt nicht für Personen, die seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (Wohnsitzanmeldung).
  • Den vom Leistungsausschluss Betroffenen werden bis zur Ausreise, längstens jedoch für einen Zeitraum von einem Monat, einmalig innerhalb von zwei Jahren nur eingeschränkte Hilfen gewährt, um den Zeitraum bis zur Ausreise zu überbrücken (Überbrückungsleistungen). Die Überbrückungsleistungen umfassen
    • Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Ernährung sowie Körper- und Gesundheitspflege, für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe,
    • die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung (einschließlich Arznei- und Verbandmitteln) und
    • Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
  • Neben den Überbrückungsleistungen werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise darlehensweise übernommen.

2017
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG 2017)
  • Auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 werden Sonderauswertungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte vorgenommen und daraus die Regelbedarfsstufen für SGB XII und SGB II ermittelt. Das für das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) gewählte und umgesetzte Ermittlungsverfahren entspricht demjenigen des RBEG 2011. Von den nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichteten Haushaltstypen dienen die unteren 15 Prozent (Einpersonenhaushalte) bzw. die unteren 20 Prozent (Familienhaushalte) als Referenzgruppe – unter Ausschluss der Haushalte mit Regelleistungen nach SGB II und XII, die nicht zusätzliches Erwerbseinkommen erzielten. – Im Ergebnis, so der Begründungstext, führe dieses Vorgehen dazu, dass die Obergrenzen (berechnet über das Grenzeinkommen) aller Referenzgruppen gemessen am Anteil der insgesamt betrachteten Haushalte jeweils knapp über der 20-Prozent-Marke liegen (vgl. Zeile G).

    Berechnung des Anteils der bei Regelbedarfsermittlung berücksichtigen Haushalte auf Basis der EVS 2013
    - Hochgerechnete Zahl der Haushalte in 1.000 -

        Ein-
    Personen-
    Haushalte
    Haushalte von Paaren mit Kind nach Alter der Kinder
          unter
    6 Jahre
    6 bis
    unter
    14 Jahre
    14 bis unter
    18 Jahre
    A HH insgesamt 16.024 1.257 669 452
    B Ausge-
    schlossene HH
    1.282 37 16 4
    C = A-B Basis der Referenz-HH-Bildung 14.742 1.220 653 448
    D Referenz-HH* 2.206 243 130 89
    E Ausge-
    schlossene HH unterhalb der Referenz-
    gruppen-Ober-
    grenze**
    1.100 37 16 4
    F = D+E Gesamtzahl der HH unter der Referenz-
    gruppen-Obergrenze
    3.306 280 147 94
    G = F/A   20,6% 22,3% 22,0% 20,8%
    Grenz-
    einkommen
    in Euro***
    952,33 2.533,00 2.663,33 2.800,67
    * untere 15% bzw. 20%
    ** Bei Ein-Personen-HH erklärt sich die Differenz zwischen allen vorab ausgeschlossenen HH (B) und den vorab ausgeschlossenen HH unterhalb des Grenzeinkommens der Referenzhaushalte durch außergewöhnlich hohe Wohnkosten oder Mehrbedarfe eines Teils der SGB II- und SGB XII-Bezieher, so dass deren Gesamtausgaben (= Gesamtbedarf) oberhalb des Grenzeinkommens von 952,33 Euro im Monat liegen.
    *** Grenzeinkommen ist das höchste Einkommen in der jeweiligen Referenzgruppe
    Bei den Familienhaushalten werden für diejenigen Altersgruppen der Kinder, für die Regelbedarfe festgelegt werden, gesonderte Auswertungen durchgeführt.
  • Im Ergebnis werden von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung der EVS 2013 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevante Ausgaben):

    Abteilung der EVS* Ein-Personen-
    Haushalte
    Kinder
    unter
    6 Jahre
    6 bis
    unter
    14 Jahre
    14 bis unter
    18 Jahre
    1 und 2 137,66 € 79,95 € 113,77 € 141,58 €
    3 34,60 € 36,25 € 41,83 € 37,80 €
    4 35,01 € 8,48 € 15,18 € 23,05 €
    5 24,34 € 12,73 € 9,24 € 12,73 €
    6 15,00 € 7,21 € 7,07 € 7,52 €
    7 32,90 € 25,79 € 26,49 € 13,28 €
    8 35,31 € 12,64 € 13,60 € 14,77 €
    9 37,88 € 32,89 € 40,16 € 31,87 €
    10 1,01 € 0,68 € 0,50 € 0,22 €
    11 9,82 € 2,16 € 4,77 € 6,38 €
    12 31,31 € 9,30 € 9,03 € 11,61 €
    Summe 394,84 € 228,08 € 281,64 € 300,81 €
    * 1 und 2 = Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, 3 = Bekleidung und Schuhe, 4 = Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, 5 = Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, 6 = Gesundheitspflege, 7 = Verkehr, 8 = Nachrichtenübermittlung, 9 = Freizeit, Unterhaltung, Kultur, 10 = Bildungswesen, 11 = Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, 12 = Andere Waren und Dienstleistungen
  • Die Summen der auf diese Weise für 2013 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben werden mit der Veränderungsrate des Mischindex auf den 1. Januar 2017 fortgeschrieben. Als Ausgangszeitraum für die Fortschreibung wird anstatt eines 12-Monats-Zeitraums (Juli bis Juni), der bei der turnusmäßigen Fortschreibung geltender Regelbedarfsstufen angewendet wird, das Kalenderjahr 2013 gewählt, weil die regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben der EVS im Laufe des gesamten Jahres 2013 erhoben wurden. Für den Endzeitraum der berücksichtigten Daten wird der 12-Monats-Zeitraum von Juli 2015 bis Juni 2016 gewählt. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 3,46 Prozent. Danach verändern sich die Regelbedarfsstufen (RS) zum Januar 2017 wie folgt:
    • RS 1 von 404 Euro (2016) auf 409 Euro (+ 5 Euro),
    • RS 2 von 364 Euro auf 368 Euro (+ 4 Euro),
    • RS 3 von 324 Euro auf 327 Euro (+ 3 Euro),
    • RS 4 von 306 Euro auf 311 Euro (+ 5 Euro),
    • RS 5 von 270 Euro auf 291 Euro (+ 21 Euro). Ursachen für den starken Anstieg der RS 5 sind vor allem hohe Ausgabenzuwächse in den Bereichen Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke, die unmittelbar in Verbindung mit dem im Vergleich zu EVS 2008 höheren Durchschnittsalter der Kinder in der Referenzgruppe stehen dürften, sowie auch im Bereich Bekleidung und Schuhe,
    • RS 6 rechnerisch 236 Euro – wegen Bestandsschutzes aber unverändert 237 Euro (wie 2016).
  • Die Regelbedarfsstufen für Erwachsene werden neu abgegrenzt. Im Unterschied zur bisherigen Definition knüpft die Neufassung der Regelbedarfsstufen 1, 2 und 3 nicht mehr an die alleinige oder gemeinschaftliche Haushaltsführung, sondern daran an, ob die Leistungsberechtigen in Privathaushalten und damit in Wohnungen oder außerhalb von Wohnungen (in Einrichtungen) leben:
    • RS 1 – Erwachsene Personen, die in einer Wohnung leben. Dies sind neben alleinlebenden oder alleinerziehenden Erwachsenen, für die bislang schon die RS 1 gilt, auch alle anderen Erwachsenen in einer Wohnung (Mehrpersonenkonstellationen Erwachsener). Dies trifft unter anderem zu auf in einer Wohnung als Wohngemeinschaft lebende Erwachsene unabhängig von deren Anzahl, auf einen im Haushalt eines Kindes lebenden Elternteil oder im Geltungsbereich des SGB XII auf ein erwachsenes Kind im Haushalt der Eltern.
    • RS 2 – Die RS 2 wird um Erwachsene erweitert (ab 2020), die in der durch das Bundesteilhabegesetz einzuführenden neuen Wohnform leben, sofern ihnen persönlicher Wohnraum und zusätzliche Räumlichkeiten zur gemeinsamen Nutzung überlassen werden und in dieser Wohnform Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Ferner soll es ab 2020 auch keine Differenzierung der Leistungserbringung mehr nach dem Ort der Leistung und damit auch keine stationäre Einrichtung – für die weiterhin RS 3 gilt – mehr geben.
    • RS 3 – Die bislang auch für weitere haushaltsangehörige erwachsene Personen anwendbare RS 3 findet künftig nur noch auf die erwachsenen Bewohner stationärer Einrichtungen Anwendung, deren Lebensunterhalt sich nach § 27b SGB XII ergibt. Ab 2020 fallen unter die RS 3 keine Erwachsenen mehr, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des SGB IX erhalten, für sie gilt dann die RS 2.
Sozialgesetzbuch XII (weitgehend ab Juli 2017)
  • Die abweichende Regelsatzfestsetzung wird präzisiert. Sie kommt zur Anwendung, wenn es sich um einen durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig oder absehbar nur kurzzeitig besteht. Für die Deckung solcher kurzfristigen Bedarfslagen ist ein Regelsatzdarlehen zu gewähren. – Im Zusammenhang mit der Neuformulierung der abweichenden Regelsatzfestsetzung wird klargestellt, dass im Falle einer Leistungsberechtigung, die nicht für einen ganzen Kalendermonat besteht, der Regelbedarf anteilig und damit nach der Anzahl der Tage, für die Hilfebedürftigkeit vorliegt, zu berücksichtigen ist. Eine abweichende Regelsatzfestsetzung ist in diesen Fällen folglich nicht vorzunehmen.
  • Angemessene Beiträge für eine Kranken- und Pflegeversicherung können als Bedarf anerkannt werden (bisher: werden übernommen), soweit sie das um Absetzbeträge bereinigte Einkommen übersteigen und deshalb nicht vollständig vom Einkommen abgesetzt werden können. Die Bedarfe sind unabhängig von der Fälligkeit des Beitrags jeweils in dem Monat zu berücksichtigen, für den die Versicherung besteht; die als Bedarf zu berücksichtigenden Beiträge sind unmittelbar an die jeweilige Kranken- und Pflegekasse beziehungsweise das jeweilige Versicherungsunternehmen zu zahlen.
  • Kann eine leistungsberechtigte Person in dem Monat, in dem ihr erstmal eine Rente zufließt, bis zum voraussichtlichen Zufluss der Rente ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht vollständig aus eigenen Mitteln bestreiten, ist ihr insoweit auf Antrag ein Darlehen zu gewähren (gilt entsprechend für Einkünfte und Sozialleistungen, die am Monatsende fällig werden).
  • Bei der Grundsicherung (GruSi) im Alter und bei Erwerbsminderung sind bei einem Auslandsaufenthalt über vier Wochen hinaus keine existenzsichernden Leistungen mehr zu zahlen, da aufgrund der Länge des Auslandsaufenthalts davon auszugehen ist, dass aktuell eine Bedarfsdeckung im Ausland gewährleistet ist.
  • Die Unterkunftskosten von Leistungsberechtigten der GruSi, die in der Wohnung mindestens eines Elternteils, mindestens eines volljährigen Kindes oder eines volljährigen Geschwisterkindes leben, werden künftig als pauschalierter Bedarf berücksichtigt. Die Höhe der Pauschale für die Unterkunft ergibt sich aus der Differenz der angemessenen Aufwendungen für einen Mehrpersonenhaushalt entsprechend der Anzahl der in der Wohnung lebenden Personen und der Miete für eine Wohnung mit einer um eins verringerten Personenzahl (Differenzmethode). Den Differenzbetrag erhält die leistungsberechtigte Person als Bedarf anerkannt und zwar ohne einen Nachweis erbringen zu müssen, dass sie diese Aufwendungen auch tatsächlich trägt. Die Anerkennung von Aufwendungen für die Heizung ergibt sich aus dem prozentualen Anteil an den tatsächlichen Aufwendungen für die Heizung der Wohnung, der sich aus dem Anteil der als Bedarf zu berücksichtigenden Aufwendungen für die Unterkunft an den gesamten Aufwendungen für die Wohnung ergibt.
  • Für Wohngemeinschaften wird erstmals eine spezielle Regelung zur Anerkennung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung für diese Wohnform geschaffen. Die Regelung basiert auf dem Grundsatz, dass in Wohngemeinschaften jede darin wohnende leistungsberechtigte Person einen Anspruch auf einen kopfteiligen Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung eines entsprechenden Mehrpersonenhaushalts hat.

2017
VO zu des § 90 Abs. 2 Nr. 9

  • Der Schonvermögensbetrag der Sozialhilfe wird von 2.600 Euro ab April 2017 auf 5.000 Euro pro Person erhöht. Für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird, kommen weitere 500 Euro hinzu.

2018
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018 (RBSFV 2018)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2018 beträgt 1,63 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 416 EUR (RS 1 – bisher: 409 EUR), 374 EUR (RS 2 – bisher 368 EUR), 332 EUR (RS 3 – bisher: 327 EUR), 316 EUR (RS 4 – bisher: 311 EUR), 296 EUR (RS 5 – bisher: 291 EUR) bzw. 240 EUR (RS 6 – bisher: 236 EUR).

2018
Betriebsrentenstärkungsgesetz

  • Anrechnungsfreies Einkommen aus einem Ehrenamt in Höhe von bis zu 200 Euro ist auf die Höchstfreibeträge für Erwerbseinkommen anzurechnen.
  • Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge abzusetzen, höchstens jedoch 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (2017: 204,50 Euro). Zur zusätzlichen Altersvorsorge rechnen bis zum Lebensende und ohne Kapitalwahlrecht monatlich zu zahlende bAV-, private Riester- oder Rürup-Renten unabhängig von einer etwaigen staatlichen Förderung sowie Ansprüche, die auf freiwilliger Grundlage im Rahmen der GRV erworben wurden - also bspw. aus Zeiten der freiwilligen Versicherung, aus Beiträgen zum Ausgleich von Rentenabschlägen oder aus Höherversicherungsbeiträgen (bis Ende 1997).

2019
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2019 (RBSFV 2019)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2019 beträgt 2,02 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 424 EUR (RS 1 – bisher: 416 EUR), 382 EUR (RS 2 – bisher 374 EUR), 339 EUR (RS 3 – bisher: 332 EUR), 322 EUR (RS 4 – bisher: 316 EUR), 302 EUR (RS 5 – bisher: 296 EUR) bzw. 245 EUR (RS 6 – bisher: 240 EUR).

2019 (August)
Starke-Familien-Gesetz
Bildungs- und Teilhabe-Paket

  • Im Rahmen des BuT-Pakets werden die gesamten Aufwendungen für eine Schülerbeförderung übernommen, auch wenn die Schülerfahrkarte zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt. Eine Anrechnung dieses im Regelbedarf bereits berücksichtigten »privaten« Fahranteils in Höhe von regelmäßig fünf Euro pro Monat entfällt.
  • Klargestellt wird, dass der Bedarf an angemessener Lernförderung (»Nachhilfe«) nicht von einer unmittelbaren Versetzungsgefährdung abhängt.
  • Künftig werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. Der bisher aus anderen Einnahmen (zum Beispiel dem ALG II oder Sozialgeld) zu leistende Eigenanteil von 1 Euro pro Essen entfällt.
  • Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern, Freizeiten) werden pauschal 15 Euro (bisher: 10 Euro) monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Aufwendungen tatsächliche entstehen.
  • Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, angemessene Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagessen sowie Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können künftig auch durch Geldleistungen erbracht werden – monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
  • Leistungen für Schulausflüge können gesammelt für Schülerinnen und Schüler an die Schule ausgezahlt werden. Werden Leistungen für Schulausflüge gesammelt auf Antrag einer Schule erbracht, ist der SGB-II-Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt.
  • Gesondert zu beantragen sind aus dem BuT-Paket künftig nur noch Leistungen zur Lernförderung. Die Leistungen für Klassenfahrten, Schulausflüge, Schülerbeförderung, Aufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung sowie Teilhabeleistungen sind künftig grundsätzlich von dem Antrag auf Leistungen zum Lebensunterhalt umfasst.
  • Bisher wird pro Schuljahr ein persönlicher Schulbedarf von insgesamt 100 Euro berücksichtigt. Künftig wird ein Bedarf von insgesamt 150 Euro pro Schuljahr anerkannt, und zwar für den Monat, in den der erste Schultag des jeweiligen Schuljahres fällt, 100 Euro statt bisher 70 Euro und für den Monat, in dem das jeweilige zweite Schulhalbjahr beginnt, 50 Euro statt bisher 30 Euro. – Der anzuerkennende Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr wird jährlich mit dem in der maßgeblichen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung bestimmten Prozentsatz fortgeschrieben; der fortgeschriebene Wert ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro aufzurunden. Der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr beträgt 50 Prozent des sich für das erste Schulhalbjahr ergebenden Teilbetrages. – Liegen die Ergebnisse einer neuen EVS vor, ist der Teilbetrag für das erste Schulhalbjahr um den (gerundeten) Betrag zu erhöhen, der sich aus der prozentualen Erhöhung der Regelbedarfsstufe 1 für das jeweilige Kalenderjahr ergibt; daraus ist anschließend der Teilbetrag für das zweite Schulhalbjahr des jeweiligen Kalenderjahres zu bestimmen. – Für Leistungsberechtigte mit Behinderungen, denen Hilfen zur Schulbildung oder Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung nach SGB IX geleistet werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe anerkannt.
  • Im Rahmen des BuT-Pakets werden die gesamten Aufwendungen für eine Schülerbeförderung übernommen, auch wenn die Schülerfahrkarte zu anderen Fahrten als nur für den Schulweg berechtigt.
  • Sichergestellt wird, dass es für die Anerkennung eines Bedarfs an angemessener Lernförderung (»Nachhilfe«) nicht auf eine unmittelbare Versetzungsgefährdung ankommt.
  • Künftig werden die gesamten Aufwendungen des Kindes für das gemeinschaftliche Mittagessen in der Schule, Kita und Kindertagespflege übernommen. – Analog wird für Mehraufwendungen bei gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung u.a. in einer Werkstatt für behinderte Menschen ein neuer Mehrbedarfstatbestand etabliert.
  • Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern, Freizeiten) werden pauschal 15 Euro (bisher: 10 Euro) monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Aufwendungen tatsächliche entstehen.
  • Leistungen für Schulausflüge und mehrtägige Klassenfahrten, angemessene Lernförderung, gemeinschaftliche Mittagessen sowie Bedarfe zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft können künftig auch durch Geldleistungen erbracht werden – monatlich in Höhe der im Bewilligungszeitraum bestehenden Bedarfe oder nachträglich durch Erstattung verauslagter Beträge.
  • Leistungen für Schulausflüge können gesammelt für Schülerinnen und Schüler an die Schule ausgezahlt werden. Werden Leistungen für Schulausflüge gesammelt auf Antrag einer Schule erbracht, ist der SGB-XII-Träger zuständig, in dessen Gebiet die Schule liegt.
  • Ebenso wie für die Erbringung von Leistungen zur Deckung von Bedarfen für BuT im SGB II wird auch für die in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) hierfür zu erbringenden Leistungen klargestellt, dass, bis auf die Ausnahme der Leistungen für die Lernförderung, keine gesonderten Anträge gestellt werden müssen. Allerdings besteht im Dritten Kapitel SGB XII die Besonderheit einer Leistungsgewährung ohne obligatorische Antragstellung. Deshalb fehlt es im Unterschied zum SGB II und dem Vierten Kapitel SGB XII an der gesetzlichen Voraussetzung, dass mit dem obligatorisch zu stellenden Leistungsantrag auch Leistungen zur Deckung von Bedarfen für BuT mit beantragt werden. An der grundsätzlichen Voraussetzung einer Antragstellung wird daher in der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel SGB XII) festgehalten.

2019 (1. September)
Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

  • Grundleistungen nach dem AsylbLG können in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts auch bezogen werden, wenn sich Leistungsberechtigte in einer Ausbildung befinden, die im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist. Ab dem 16. Aufenthaltsmonat ist auf diese Gruppe bislang das SGB XII entsprechend anzuwenden; demnach haben Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder des SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Der beschriebene Personenkreis unterfällt damit ab dem 16. Monat des Aufenthaltes regelmäßig einem Anspruchsausschluss in Bezug auf die Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese Förderlücke wird künftig geschlossen, indem der Leistungsausschluss für die genannte Personengruppe keine Anwendung mehr findet.
  • Im AsylbLG wird seit 2015 zwischen einem notwendigen Bedarf (z.B. Ernährung und Kleidung) und einem notwendigen persönlichen Bedarf (z.B. ÖPNV, Telefon, Hygieneartikel) unterschieden. Für beide Bedarfsarten gibt es getrennte Leistungssätze. Hintergrund ist, dass je nach Art der Unterbringung die Bedarfe als Sachleistung gedeckt werden können und damit eine Unterscheidung der Bedarfe einfacher ist. In Erstaufnahmeeinrichtungen wird z.B. der notwendige Bedarf zwingend als Sachleistung erbracht (z.B. Versorgung über Essensausgabe), bei der Unterbringung in Wohnungen hingegen vorrangig als Geldleistung. – Bedarfe an Strom und Wohnungsinstandhaltung werden künftig (ebenso wie Hausrat) gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Daher werden die Geldbeträge für den notwendigen Bedarf künftig unter Abzug der regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben für Strom und Wohnungsinstandhaltung bemessen und entsprechend abgesenkt.
  • Leistungssätze nach dem AsylbLG in Euro pro Monat:
    Bedarfs-Stufe Notwendiger persönlicher Bedarf* Notwendiger Bedarf* ** Gesamt
    bisher neu bisher neu bisher neu
    1 135 150 219 194 354 344
    2 122 136 196 174 318 310
    3 108 120 176 155 284 275
    4 76 79 200 196 276 275
    5 83 97 159 171 242 268
    6 79 84 135 130 214 214
    * Sofern der Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird.
    ** Mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie.
    Bedarfsstufen: 1 = Alleinstehend oder Alleinerziehende sowie alleinstehende jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2 = Paare in einer Wohnung sowie erwachsene Leistungsberechtigte bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft, 3 = Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, 4 = Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, 5 = Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, 6 = Kinder bis 5 Jahre
  • Die Geldbeträge werden jeweils zum 1. Januar mit dem Mischindex (SGB XII) fortgeschrieben.
  • Wenn sich Leistungsberechtigte während ihres Asylverfahrens ehrenamtlich engagieren (z.B. in Vereinen) und dafür eine Ehrenamtspauschale erhalten, können sie davon zukünftig bis zu 200 Euro im Monat anrechnungsfrei zusätzlich zu ihren Leistungen nach dem AsylbLG behalten.

2020
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2020 (RBSFV 2020)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2020 beträgt 1,88 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 432 EUR (RS 1 – bisher: 424 EUR), 389 EUR (RS 2 – bisher 382 EUR), 345 EUR (RS 3 – bisher: 339 EUR), 328 EUR (RS 4 – bisher: 322 EUR), 308 EUR (RS 5 – bisher: 302 EUR) bzw. 250 EUR (RS 6 – bisher: 245 EUR).

2020
Angehörigen-Entlastungsgesetz

  • Mit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz werden unterhaltsverpflichtete Eltern und Kinder von Menschen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege oder andere Leistungen der Sozialhilfe erhalten, entlastet: Auf ihr Einkommen wird zukünftig erst ab einem Jahresbetrag von mehr als 100.000 Euro zurückgegriffen. Eine Ausnahme bilden nur unterhaltsverpflichtete Eltern minderjähriger Leistungsbezieherinnen und Leistungsbezieher, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII erhalten. In der Eingliederungshilfe wird der Kostenbeitrag, den unterhaltsverpflichtete Eltern für ihre volljährigen leistungsberechtigten Kinder aufbringen müssen, sogar unabhängig vom Einkommen vollständig entfallen.

2020 (März)
Sozialschutz-Paket
Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt (Drittes Kapitel) sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel) für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 beginnen (per Rechts-VO verlängerbar bis 31.12.2020; von dieser Ermächtigung machte der Verordnungsgeber zweimal - Verlängerung um jeweils drei Monate - Gebrauch: Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung (VZVV)), werden nach folgenden Maßgaben erbracht:

  • Nicht erhebliches Vermögen wird für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn Antragsteller dies im Antrag erklären. Nach Ablauf von sechs Monaten werden Leistungen unter Berücksichtigung von Vermögen nach den üblichen Vorschriften erbracht. Dies gilt auch dann, wenn der ab 1.03.2020 beginnende Bewilligungszeitraum über den 30.06.2020 andauert.
  • Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gelten für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden. Nach Ablauf von sechs Monaten werden die tatsächlichen Aufwendungen, auch soweit sie unangemessen sind, weiter als Bedarf anerkannt, solange es den Leistungsberechtigten nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die Kosten zu senken - in der Regel höchstens für sechs (weitere) Kalendermonate.
  • Werden existenzsichernde Leistungen nach dem SGB XII beantragt und steht die Höhe des Leistungsanspruchs beispielsweise aufgrund absehbar schwankenden Einkommens noch nicht fest, ist in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eine vorläufige Leistungsbewilligung vorzunehmen, in der Hilfe zum Lebensunterhalt kommt eine vorschussweise Gewährung in Betracht. Beantragt die leistungsbeziehende Person keine abschließende Entscheidung und damit eine Überprüfung der Höhe der vorschussweise bewilligten Leistung, dann verbleibt es bei der ursprünglich festgesetzten Höhe. Eine abschließende Festsetzung erfolgt nicht.
  • Leistungen nach dem Vierten Kapitel werden nur auf Antrag gewährt, wobei der Bewilligungszeitraum in der Regel zwölf Monate beträgt. Zur Weitergewährung nach Ablauf eines Bewilligungszeitraums ist ein Folgeantrag erforderlich. Damit ist zwingend eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verbunden. Mit einer befristeten Übergangsregelung wird eine Weiterbewilligung unter der Annahme unveränderter Verhältnisse ermöglicht. Da zu unterstellen ist, dass die Antragsformulare für Bewilligungszeiträume ab 01.03. 2020 bereits versandt beziehungsweise in Bearbeitung sind, greift diese Regelung für Fälle, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31.03.2020 bis vor dem 31.08.2020 endet. Ist die Bewilligungsentscheidung für den Zeitraum, welcher dem Weiterbewilligungszeitraum vorausgeht, vorläufig ergangen, ergeht auch die Entscheidung zur Weiterbewilligung vorläufig. - Die Übergangsregelung wird auch auf die Hilfe zum Lebensunterhalt ausgedehnt. Weil für diese aber weder das Antragsprinzip noch die Dauer von Bewilligungszeiträumen gesetzlich geregelt sind, gelten die Regelungen für das Vierte Kapitel entsprechend und können damit auch auf eine vorschüssige Zahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt angewendet werden.

2021
Grundrentengesetz

  • Bei Bezug von Grundsicherung im Alter (bei Erwerbsminderung, Hilfe zum Lebensunterhalt sowie im SGB II) wird - sofern die 33 Jahre Grundrentenzeit vorliegen - ein Freibetrag auf Einkommen aus der gesetzlichen (Brutto-) Rente in Höhe von 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der darüber hinaus gehenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rente bis maximal 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (analog und zusätzlich zur bestehenden Regelung für Einkommen aus betrieblicher und privater Vorsorge) gewährt (bei Inkrafttreten im Maximum 223 EUR). - Ein Renten-Freibetrag in der Alters-Grundsicherung wirkt (bezogen auf das am Ende verfügbare Einkommen wie auch bezogen auf die Grundsicherungsberechtigung) wie eine entsprechende Erhöhung des sozialhilferechtlichen Bruttobedarfs. [Flankierend wird - sofern die 33 Jahre Wartezeit erfüllt sind - ein Freibetrag beim Wohngeld eingeführt; die Höhe des Einkommensfreibetrags entspricht der Systematik im Rahmen des SGB XII. Damit kann der begünstigte Personenkreis einen höheren - oder gar erstmals überhaupt einen - Wohngeldanspruch erlangen.]

2021
Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze
Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG 2021)/SGB XII

  • Auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 werden Sonderauswertungen zur Ermittlung der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte vorgenommen und daraus die Regelbedarfsstufen für SGB XII und SGB II ermittelt. Das für das Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) gewählte und umgesetzte Ermittlungsverfahren entspricht demjenigen des RBEG 2017. Von den nach ihrem Nettoeinkommen aufsteigend geschichteten Haushaltstypen dienen die unteren 15 Prozent (Einpersonenhaushalte) bzw. die unteren 20 Prozent (Familienhaushalte) als Referenzgruppe – unter Ausschluss der Haushalte mit Regelleistungen nach SGB II und XII, die nicht zusätzliches Erwerbseinkommen erzielten. Erstmals werden auch Haushalte, die von Leistungen des AsylbLG leben, explizit ausgeschlossen. Bisher war dies nicht möglich, da der Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG in der EVS nicht erfasst wurde. Statistisch nicht ausgeschlossen werden weiterhin Personen, bei denen wegen ihres niedrigen Einkommens ein Anrecht auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII vermutet werden kann, diese Leistungen aber nicht erhalten (so genannte »verdeckt Arme«). Solche Fälle können statistisch nicht erfasst, sondern nur im Rahmen von Modellrechnungen simuliert werden. – Im Ergebnis, so der Begründungstext, führe dieses Vorgehen dazu, dass die Obergrenzen (berechnet über das Grenzeinkommen) aller Referenzgruppen gemessen am Anteil der insgesamt betrachteten Haushalte jeweils knapp über der 20-Prozent-Marke liegen (vgl. Zeile G).
    Berechnung des Anteils der bei Regelbedarfsermittlung berücksichtigen Haushalte auf Basis der EVS 2018 - Hochgerechnete Zahl der Haushalte in 1.000 -
        Ein-
    Personen-
    Haushalte
    Haushalte von Paaren mit Kind nach Alter der Kinder
          unter
    6 Jahre
    6 bis
    unter
    14 Jahre
    14 bis unter
    18 Jahre
    A HH insgesamt 17.067 1.355 659 398
    B Ausge-
    schlossene HH
    1.308 12 6 5
    C = A-B Basis der Referenz-HH-Bildung 15.759 1.343 653 393
    D Referenz-HH* 2.360 268 130 78
    E Ausge-
    schlossene HH unterhalb der Referenz-
    gruppen-Ober-
    grenze**
    1.158 12 6 5
    F = D+E Gesamtzahl der HH unter der Referenz-
    gruppen-Obergrenze
    3.518 281 135 84
    G = F/A   20,6% 20,7% 20,5% 21,1%
    Grenz-
    einkommen
    in Euro***
    1.086,00 2.983,66 3.197,00 3.420,66
    * untere 15% bzw. 20%
    ** Abweichung der Summe gegenüber den einzelnen Zahlen zu D und E ist rundungsbedingt.
    *** Grenzeinkommen ist das höchste Einkommen in der jeweiligen Referenzgruppe

    Bei den Familienhaushalten werden für diejenigen Altersgruppen der Kinder, für die Regelbedarfe festgelegt werden, gesonderte Auswertungen durchgeführt, da sich der Bedarf von Kindern und Jugendlichen mit zunehmendem Alter wandelt.
  • Im Ergebnis werden von den Verbrauchsausgaben der Referenzgruppe für die Ermittlung des Regelbedarfs folgende Verbrauchsausgaben der einzelnen Abteilungen aus der Sonderauswertung der EVS 2018 für den Regelbedarf berücksichtigt (regelbedarfsrelevante Ausgaben):
    Abteilung der EVS* Ein-Personen-
    Haushalte
    Kinder
    unter
    6 Jahre
    6 bis
    unter
    14 Jahre
    14 bis unter
    18 Jahre
    1 und 2 150,93€ 90,52 € 118,02 € 160,38 €
    3 36,09 € 44,15 € 36,49 € 43,38 €
    4 36,87 € 8,63 € 13,90 € 19,73 €
    5 26,49 € 15,83 € 12,89 € 16,59 €
    6 16,60 € 8,06 € 7,94 € 10,73 €
    7 39,01 € 25,39 € 23,99 € 22,92 €
    8 38,89 € 24,14 € 26,10 € 26,05 €
    9 42,44 € 44,16 € 43,12 € 38,19 €
    10 1,57 € 1,49 € 1,56 € 0,64 €
    11 11,36 € 3,11 € 6,81 € 10,26 €
    12 34,71 € 10,37 € 10,34 € 14,60 €
    Summe 434,96 € 275,85 € 301,17 € 363,47 €
    * 1 und 2 = Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren, 3 = Bekleidung und Schuhe, 4 = Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung, 5 = Innenausstattung, Haushaltsgeräte und -gegenstände, laufende Haushaltsführung, 6 = Gesundheitspflege, 7 = Verkehr, 8 = Post und Telekommunikation, 9 = Freizeit, Unterhaltung, Kultur, 10 = Bildungswesen, 11 = Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen, 12 = Andere Waren und Dienstleistungen
  • Die Summen der auf diese Weise für 2018 ermittelten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben werden mit der Veränderungsrate des Mischindex auf den 1. Januar 2021 fortgeschrieben. Als Ausgangszeitraum für die Fortschreibung wird anstatt eines 12-Monats-Zeitraums (Juli bis Juni), der bei der turnusmäßigen Fortschreibung geltender Regelbedarfsstufen angewendet wird, das Kalenderjahr 2018 gewählt, weil die regelbedarfsrelevanten Konsumausgaben der EVS im Laufe des gesamten Jahres 2018 erhoben wurden. Für den Endzeitraum der berücksichtigten Daten wird der 12-Monats-Zeitraum von Juli 2019 bis Juni 2020 gewählt. Die entsprechende Veränderungsrate beträgt 2,57 Prozent. Danach verändern sich die Regelbedarfsstufen (RS) zum Januar 2021 wie folgt:
    • RS 1 von 432 Euro (2020) auf 446 Euro (+ 14 Euro).
    • RS 2 von 389 Euro auf 401 Euro (+ 12 Euro).
    • RS 3 von 345 Euro auf 357 Euro (+ 12 Euro).
    • RS 4 von 328 Euro auf 373 Euro (+ 45 Euro).
    • RS 5 von 308 Euro auf 309 Euro (+ 1 Euro).
    • RS 6 von 250 Euro auf 283 Euro (+ 33 Euro).
  • Mit der Erhöhung der RS 1 (3,24%) steigt auch die Höhe der beiden Teilbeträge für den persönlichen Schulbedarf entsprechend an. Der Teilbetrag für Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf beläuft sich für das im Kalenderjahr 2021 beginnende erste Schulhalbjahr auf 103 Euro (bisher: 100 Euro) und für das im Kalenderjahr 2021 beginnende zweite Schulhalbjahr auf 51,50 (= 50%) Euro.
  • Aus verwaltungspragmatischen Gründen wird der Mehrbedarf bei Schwangerschaft bis zum Ende des Monats, in den die Entbindung fällt (bisher: bis zum tatsächlichen Entbindungstermin), anerkannt.
  • Soweit Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften haben, sind sie künftig als Mehrbedarf anzuerkennen.
  • Der durch das Sozialschutz-Paket erleichterte Zugang zu SGB-XII-Leistungen wird bis Ende März 2021 (bisher: Ende Juni 2020) verlängert – mit Ausnahme der antragslosen Weiterbewilligungsoption.

Asylbewerberleistungsgesetz

  • Die Leistungssätze nach dem AsylbLG werden auf folgende Euro-Beträge pro Monat festgesetzt:
    Bedarfs-Stufe Notwendiger persönlicher Bedarf* Notwendiger Bedarf* ** Gesamt
    2020 2021 2020 2021 2020 2021
    1 150 162 194 202 344 364
    2 136 146 174 182 310 328
    3 120 130 155 162 275 292
    4 79 110 196 213 275 323
    5 97 108 171 162 268 270
    6 84 104 130 143 214 247
    * Sofern der Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird.
    ** Mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie.
    Bedarfsstufen: 1 = Alleinstehend oder Alleinerziehende sowie alleinstehende jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2 = Paare in einer Wohnung sowie erwachsene Leistungsberechtigte bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft, 3 = Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, 4 = Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, 5 = Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, 6 = Kinder bis 5 Jahre

    In Bedarfsstufe 5 ergibt die Neufestsetzung des notwendigen Bedarfs einen Betrag von 162 Euro. Eine Besitzschutzklausel gewährt den bisherigen Betrag für den notwendigen Bedarf in Höhe von 174 Euro solange weiter, bis sich aufgrund der Fortschreibung der Bedarfsstufen in den Folgejahren ein höherer Betrag als 174 Euro für den notwendigen Bedarf ergibt. Grundlage für die Fortschreibung ist dabei zunächst der Betrag von 162 Euro.

2021
Sozialschutz-Paket III

  • Für Bewilligungszeiträume, die ab 1. April 2021 beginnen und bei denen vorläufig über die Leistungsansprüche entschieden wird, ist wieder eine abschließende Entscheidung zu treffen – von Amts wegen und nicht nur auf Antrag des Leistungsempfängers.
  • Die bis 31.03.2021 befristete Regelung zur Aussetzung der Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und zur eingeschränkten Vermögensprüfung wird bis zum 31.12.2021 verlängert.
  • Erwachsene Leistungsberechtigte (Drittes oder Viertes Kapitel) erhalten im Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Zur Vermeidung einer Doppelzahlung erfolgt die Einmalzahlung nicht an Leistungsberechtigte, bei denen im Mai 2021 Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird (ansonsten erfolgt die Auszahlung des Kinderbonus auf Basis des EStG bzw. des BKGG).
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Erwachsene Grundleistungsberechtigte erhalten im Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von jeweils 150 Euro zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen.

2022
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2022 (RBSFV 2022)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2022 beträgt 1,0076 vom Hundert. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 449 EUR (RS 1 – bisher: 446 EUR), 404 EUR (RS 2 – bisher 401 EUR), 360 EUR (RS 3 – bisher: 357 EUR), 376 EUR (RS 4 – bisher: 373 EUR), 311 EUR (RS 5 – bisher: 309 EUR) bzw. 285 EUR (RS 6 – bisher: 283 EUR).
  • In diesem Zusammenhang steigen die Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Abhängigkeit von der Bedarfsstufe (BS) auf [notwendiger Bedarf / notwendiger persönlicher Bedarf / gesamt]: BS 1 204 EUR / 163 EUR / 367 EUR – BS 2 183 EUR / 147 EUR / 330 EUR – BS 3 163 EUR / 131 EUR / 294 EUR – BS 4 215 EUR / 111 EUR / 326 EUR – BS 5 174 EUR / 109 EUR / 283 EUR – BS 6 144 EUR / 105 EUR / 249 EUR.

2022
Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Die Regelungen für einen vereinfachten Zugang zum SGB XII werden verlängert auf Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2022 beginnen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, den vereinfachten Zugang zu Leistungen des SGB II durch Rechtsverordnung der Bundesregierung ohne Zustimmung des Bundesrates für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. Dezember 2022 beginnen, zu verlängern.

2022 (Juni)
Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

  • Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli 2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach der RS 1, 2 oder 3 ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Bei der Einmalzahlung handelt es sich um keine neue oder zusätzliche Leistung, sondern um eine die Regelbedarfe einmalig ergänzende Auszahlung. – Die Gewährung der Einmalzahlung wird auch auf den Bereich des AsylbLG erstreckt.
  • Minderjährige, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein Regelsatz nach den RS 4, 5 oder 6 zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige auch dann,
    • wenn sie einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teilhabeleistung haben oder
    • nur deshalb keinen Leistungsanspruch haben, weil Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wird.
    Der Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Leistungsberechtigt sind minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.
  • Aus der Ukraine Geflüchtete, deren Aufenthalt auf Grund der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 24 I Aufenthaltsgesetz) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt bzw. deren bisheriger Aufenthaltstitel als fortbestehend gilt und denen eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragsstellung (Fiktionsbescheinigung) ausgestellt wurde, werden in den Rechtskreis des SGB XII (bisher: AsylbLG) einbezogen

2023
Wohngeld-Plus-Gesetz

Abweichend vom Nachrangprinzip der Sozialhilfe sind Leistungsberechtigte für am 31.12.2022 laufende Bewilligungszeiträume oder Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 01.01.2023 bis 30.06.2023 beginnen, nicht verpflichtet, Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

2023
Bürgergeld-Gesetz

  • Die Grundsätze der Leistungen nach SGB XII umfassen künftig nicht mehr den Bereich »Aktivierung«. Deshalb wird es künftig u.a. keine verbindliche »Leistungsabsprache« im Sinne eines öffentlich-rechtlichen Vertrages mehr geben.
  • Nach dem Urteil des BVerfG vom 05. November 2019 zu den Leistungsminderungen im SGB II ist auch im SGB XII die zulässige Höhe der Verminderung einer Leistung neu zu bestimmen und damit auch zu begrenzen. – Leistungseinschränkungen wegen Verminderung des Einkommens oder Vermögens in der Absicht, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung der Leistung herbeizuführen, sowie Fortsetzung unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Belehrung wird klargestellt, dass die Einschränkung nur für Geldleistungen gilt; zur Begrenzung der Einschränkung wird eine Grenze in Höhe eines Betrags von 30 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 festgelegt – gleiches gilt für den Fall der Aufrechnung zu Unrecht erbrachte Leistungen.
  • Die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen (RS) in den Jahren, für die keine gesetzliche Neuermittlung der Höhe der Regelbedarfe zu erfolgen hat, ergibt sich bislang allein aus der Veränderungsrate des Mischindexes. Dieser setzt sich zusammen aus einem Anteil von 70 Prozent, der sich aus der Entwicklung der für die Höhe der Regelbedarfe berücksichtigen Güter und Dienstleistungen (regelbedarfsrelevanter Preisindex) ergibt, und zu einem Anteil von 30 Prozent, dem die Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer (abgekürzt: Entwicklung der verfügbaren Entgelte) zugrunde liegt. Diese Fortschreibung nach bisheriger Rechtslage wird beibehalten und bildet künftig die sogenannte »Basisfortschreibung«. – Der Beschluss des Koalitionsausschusses vom September 2022 sieht vor, dass auch die zu erwartende Entwicklung des regelbedarfsrelevanten Preisindexes im Jahr der Anpassungsermittlung mit einzubeziehen ist; dies erfolgt künftig über die sog. »ergänzende Fortschreibung«. Deren Höhe ergibt sich aus der Veränderung der regelbedarfsrelevanten Preisentwicklung im zweiten Quartal des Jahres der Anpassungsermittlung (für die Anpassung 2023: zweites Quartal 2022) gegenüber dem zweiten Quartal des der Anpassungsermittlung vorausgehenden Jahres (für die Anpassung 2023: zweites Quartal 2021). Die nicht gerundeten Ergebnisse der »Basisfortschreibung« sind mit dem Faktor der »ergänzenden Fortschreibung« zu vervielfältigen und auf volle Euro zu runden. – Für nachfolgende Fortschreibungen ab dem Jahr 2024 sind (anders als nach bisherigem Recht) jeweils die nicht gerundeten Beträge der »Basisfortschreibung« des Vorjahres mit dem Mischindex fortzuschreiben und die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit dem Faktor der »ergänzenden Fortschreibung« zu vervielfältigen sowie anschließend auf volle Euro zu runden.
  • Fortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 01.01. 2023: Das Statistische Bundesamt hat für die Vergleichszeiträume Juli 2021 bis Juni 2022 sowie Juli 2020 bis Juni 2021 eine Veränderung
    • der regelbedarfsrelevanten Preise von + 4,7% und
    • der verfügbaren Entgelte von + 4,16%
    ermittelt. Für den Mischindex ergibt sich damit eine Veränderungsrate von 4,7% * 0,7 + 4,16% * 0,3 = + 4,54 %. Um diesen Prozentsatz sind die für das Jahr 2022 geltenden nicht gerundeten Beträge der sechs Regelbedarfsstufen zu erhöhen.

    Regelbedarfsstufe (RS) RS 2022 in Euro multipliziert mit dem Mischindex Ergebnis der »Basisfortschreibung«
    1 449 1,0454 469,38
    2 404 1,0454 422,34
    3 360 1,0454 376,34
    4 376 1,0454 393,07
    5 311 1,0454 325,12
    6 285 1,0454 297,94
    Der regelbedarfsrelevante Preisindex hat sich im zweiten Quartal 2022 gegenüber dem zweiten Quartal 2021 um + 6,9% erhöht; um diesen Prozentsatz sind die Ergebnisse der »Basisfortschreibung« zu erhöhen und auf volle Euro zu runden (»ergänzende Fortschreibung«).

    Regelbedarfsstufe (RS) Ergebnis der »Basisfortschreibung« Faktor für die »ergänzende Fortschreibung« Ergebnis der »ergänzenden Fortschreibung« dito auf volle Euro gerundet
    1 469,38 1,0690 501,77 502
    2 422,34 1,0690 451,48 451
    3 376,34 1,0690 402,31 402
    4 393,07 1,0690 420,19 420
    5 325,12 1,0690 347,55 348
    6 297,94 1,0690 318,50 318
    Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe 2023 beträgt demnach 11,75%. – Entsprechend steigen die Beträge für die Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf von 104 Euro auf 116 Euro (erstes Schulhalbjahr) bzw. von 52 Euro auf 58 Euro (zweites Schulhalbjahr).
  • Für Leistungsberechtigte nach dem dritten und vierten Kapitel SGB XII wird ein neuer Mehrbedarfstatbestand eingeführt, soweit im Einzelfall ein einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann, und ein Darlehen ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.
  • Für die ersten zwölf Monate (BT-Beschluss zuvor: zwei Jahre) des Leistungsbezugs (Karenzzeit) werden Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt. – Hinsichtlich der Kosten der Heizung gilt dabei, dass bei Übernahme der Kosten für eine unangemessen große Wohnung die Quadratmeterzahl dieser Wohnung für die Prüfung der angemessenen Kosten der Heizung heranzuziehen ist. Es würden dann gerade die Aufwendungen als angemessen anerkannt werden, die im Verbrauch in der gegebenenfalls unangemessenen großen Wohnung angemessen wären. Es ist deshalb eine Angemessenheitsprüfung hinsichtlich der Kosten der Heizung auch innerhalb der Karenzzeit vorgesehen. Bezugspunkte für diese Prüfung in der Karenzzeit sind dabei die Größe der anerkannten (tatsächlichen) Wohnung, der maximal anzuerkennende Energiebedarf nach dem jeweils zugrunde zu legenden Heizkostenspiegel und die aktuellen Energiekosten. – Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um die Zeit ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII oder dem SGB II bezogen worden sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII Leistungen nach dem SGB II bezogen haben, wird die nach dem SGB II bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für die weitere Dauer der Karenzzeit berücksichtigt. Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit unberücksichtigt, so dass zum 01.01.2023 auch der Bestand an Leistungsbeziehenden von der Karenzzeitregelung erfasst wird. Die Karenzzeit gilt nicht für Fälle, in denen der Träger der Sozialhilfe die (unangemessenen) Aufwendungen für vor 2023 liegende Bewilligungszeiträume nur in Höhe der angemessenen Aufwendungen anerkannt hat. – Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunftskosten den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Dies gilt nach Ablauf der Karenzzeit solange, als es diesen Personen nicht möglich bzw. nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. – Bei Umzug in eine Wohnung mit unangemessenen Aufwendungen während der Karenzzeit werden die höheren Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nur anerkannt, sofern der zuständige SGB XII-Träger dem vorab zugestimmt hat. Die Regelung dient der Vermeidung von unnötigen Mehrkosten wegen Umzügen, die unter Ausnutzung der Regelungen zur Karenzzeit erfolgen. – Eine Absenkung der unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. – Verstirbt ein Mitglied der Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. – Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) ist (wie bisher schon im SGB II) die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Damit können höhere Aufwendungen für die Unterkunft durch geringere Aufwendungen für die Heizung ausgeglichen werden und umgekehrt.
  • Als Bedarf für Unterkunft werden (wie bisher schon im SGB II) auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind.
  • Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes wird künftig nicht als Einkommen berücksichtigt. – Anders als sonstige einmalige Einkünfte werden Erbschaften im Zuflussmonat nicht als Einkommen qualifiziert, sondern direkt im Folgemonat dem Vermögen zugeschlagen. Erbschaften verbleiben damit im Rahmen der Vermögensfreibeträge bei den Leistungsberechtigten und müssen im Zuflussmonat nicht zur Lebensunterhaltssicherung eingesetzt werden. Auf diese Weise bleiben auch finanziell geringfügige Erbschaften dem Leistungsberechtigten erhalten. – Einnahmen von unter 25-jährigen Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen aus Erwerbstätigkeit, die in den Schulferien ausgeübt wird, bleiben anrechnungsfrei; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben. – Für Auszubildende, die eine nach dem BAföG dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren oder eine nach § 57 (1) SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung absolvieren, eine nach § 51 SGB III dem Grund nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a SGB III geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen außerhalb der Ferienzeiten erwerbstätig sind, gilt künftig einheitlich ein monatlicher Freibetrag von 520 Euro.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bleiben zukünftig bis zu einem Jahresbetrag von 3.000 Euro vom anrechenbaren Einkommen ausgenommen (bisher: anrechnungsfreier Grundabsatzbetrag von 250 Euro monatlich).
  • Bislang gehören Kraftfahrzeuge im SGB XII grundsätzlich (im Gegensatz zum SGB II) nicht zum geschützten Vermögen. Dies ändert sich künftig, soweit die Angemessenheitsprüfung einen Verkehrswert von nicht mehr als 7.500 Euro ergibt.
  • Durch die Abänderung der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des SGB XII wird der Vermögensschonbetrag von bisher 5.000 Euro auf nunmehr 10.000 Euro angehoben.
  • Asylbewerberleistungsgesetz: Die mit dem Bürgergeld-Gesetz vorgenommene Fortschreibung der Regelbedarfe ist im AsylbLG nachzuvollziehen; ab 2023 belaufen sich Geldleistungen auf folgende Eurobeträge:

    Bedarfsstufe Notwendiger persönlicher Bedarf* Notwendiger Bedarf* ** Gesamt
    2022 2023 2022 2023 2022 2023
    1 163 182 204 228 367 410
    2 147 164 183 205 330 369
    3 131 146 163 182 294 328
    4 111 124 215 240 326 364
    5 109 122 174 182 283 304
    6 105 117 144 161 249 278
    * Sofern der Bedarf vollständig durch Geldleistungen gedeckt wird. ** Mit Ausnahme der Bedarfe für Unterkunft, Heizung, Hausrat, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie.
    Bedarfsstufen: 1 = Alleinstehend oder Alleinerziehende sowie alleinstehende jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. und bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, 2 = Paare in einer Wohnung sowie erwachsene Leistungsberechtigte bei Unterbringung in einer Sammelunterkunft, 3 = Erwachsene in einer stationären Einrichtung; Erwachsene unter 25 Jahren, die im Haushalt der Eltern leben, 4 = Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, 5 = Kinder zwischen 6 und 13 Jahren, 6 = Kinder bis 5 Jahre

2024
Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 (RBSFV 2024)

  • Die Veränderungsrate des Mischindexes für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2024 beträgt 1,0907 vom Hundert; der Faktor der ergänzenden Fortschreibung beträgt 1,0990. Im Ergebnis werden die Regelbedarfe um 12,15 Prozent erhöht. Die Höhe der Regelbedarfsstufen (RS) beläuft sich somit auf 563 EUR (RS 1 – bisher: 502 EUR), 506 EUR (RS 2 – bisher 451 EUR), 451 EUR (RS 3 – bisher: 402 EUR), 471 EUR (RS 4 – bisher: 420 EUR), 390 EUR (RS 5 – bisher: 348 EUR) bzw. 357 EUR (RS 6 – bisher: 318 EUR).
  • In diesem Zusammenhang steigen die Leistungssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Abhängigkeit von der Bedarfsstufe (BS) auf [notwendiger Bedarf / notwendiger persönlicher Bedarf / gesamt]: BS 1 256 EUR / 204 EUR / 460 EUR – BS 2 229 EUR / 184 EUR / 413 EUR – BS 3 204 EUR / 164 EUR / 368 EUR – BS 4 269 EUR / 139 EUR / 408 EUR – BS 5 204 EUR / 137 EUR / 341 EUR – BS 6 180 EUR / 132 EUR / 312 EUR.

2024
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze (SGB XII-/SGB XIV-AnpG)

  • Seit dem Bürgergeldgesetz können als Bedarf für Unterkunft auch die unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum anerkannt werden, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Sind Leistungen voraussichtlich nur für kurze Dauer zu erbringen, können Geldleistungen künftig als Darlehen gewährt werden.
  • Ist eine Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht und wird ihr darin unentgeltlich Vollverpflegung und Haushaltsenergie zur Verfügung gestellt, liegt insoweit eine anderweitige Bedarfsdeckung durch Sachleistungsgewährung vor. Dies führt künftig zu einer Verminderung des monatlichen Anspruchs auf Leistungen für den Lebensunterhalt in Abhängigkeit von der jeweils maßgeblichen Regelbedarfsstufe (RS) wie folgt:
    • bei RS 1 um 186 Euro,
    • bei RS 2 um 167 Euro,
    • bei RS 4 um 178 Euro,
    • bei RS 5 um 131 Euro und
    • bei RS 6 um 98 Euro.
    Der zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem Träger oder Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit für die anderweitige Bedarfsdeckung für Verpflegung und Haushaltsstrom Aufwendungen in Höhe der genannten Beträge zu erstatten.

Sozialpolitische Chronik - Verzeichnis der verwendeten Abkürzungen


AA/AÄ Arbeitsamt/Arbeitsämter/Agentur für Arbeit
ABG allgemeine Bemessungsgrundlage
ABM Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung
a. F. alter Fassung
AFG Arbeitsförderungsgesetz
AFKG Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetz
AFRG Arbeitsförderungs-Reformgesetz
Alg (A/W) Arbeitslosengeld (bei Arbeitslosigkeit bzw. Weiterbildung
Alhi Arbeitslosenhilfe
AlhiRG Arbeitslosenhilfe-Reformgesetz
AltEinkG Alterseinkünftegesetz
AltZertG Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Alüg Altersübergangsgeld
AnV Angestelltenversicherung
AOK Allgemeine Ortskrankenkasse
AR Aktueller Rentenwert
AR(O) Aktueller Rentenwert (Ost)
ArbGeb Arbeitgeber
ArbN Arbeitnehmer
ArV Arbeiterrentenversicherung
Atz Altersteilzeit
AU Arbeitsunfähigkeit
AVA Altersvorsorgeanteil
AVmEG Altersvermögensergänzungsgesetz
AVmG Altersvermögensgesetz
AZ Arbeitszeit
BA Bundesanstalt für Arbeit/Bundesagentur für Arbeit
BAV Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen
BAföG Bundesausbildungsförderungsgesetz
BAT Bundes-Angestelltentarifvertrag
BBG Beitragsbemessungsgrenze
BeschfG Beschäftigungsförderungsgesetz
BeitrEntlG Beitragsentlastungsgesetz
betrAV betriebliche Altersversorgung
BetrAVG Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BetrV Betriebsvereinbarung
BetrVG Betriebsverfassungsgesetz
BfA Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
BG Bedarfsgemeinschaft
BKGG Bundeskindergeldgesetz
BKK Betriebskrankenkasse
BMA/BMAS Bundesminister(ium) für Arbeit und Sozialordnung/Soziales
BMG Bundesminister(ium) für Gesundheit
BSHG Bundessozialhilfegesetz
BU Berufsunfähigkeit
BuT Bildung und Teilhabe
BVerfG Bundesverfassungsgericht
EaZ Einarbeitungszuschuss
Ebh Eingliederungsbeihilfe
EEÄndG Entlassungsentschädigungs-Änderungsgesetz
Egg Eingliederungsgeld
Egh Eingliederungshilfe
Egz Eingliederungszuschuss
Egz-Ä Egz für ältere ArbN
Egz-E Egz bei Einarbeitung
Egz-V Egz bei erschwerter Vermittlung
EP Entgeltpunkte
EStG Einkommensteuergesetz
EU Erwerbsunfähigkeit
EUR Euro
FdA Förderung der Arbeitsaufnahme
FKPG Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms
FuU Maßnahmen zur beruflichen Fortbildung und Umschulung
GdB Grad der Behinderung
GKV Gesetzliche Krankenversicherung
GKV-FG GKV-Finanzstärkungsgesetz
GKV-SolG GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz
GKV-WSG Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV
GMG GKV-Modernisierungsgesetz
GOZ (private) Gebührenordnung für Zahnärzte
GRG Gesundheitsreformgesetz (1989)
GRV Gesetzliche Rentenversicherung
GSG Gesundheitsstrukturgesetz (1993)
GSiG Grundsicherungsgesetz
HB/eHB Hilfebedürftiger (erwerbsfähiger HB)
HBL Hilfe in besonderen Lebenslagen
HLU Hilfe zum Lebensunterhalt
HSanG Haushaltssanierungsgesetz
HzA Hilfe zur Arbeit
idR in der Regel
IKK Innungskrankenkasse
Insolvg Insolvenzgeld
iSd im Sinne des/der
KdU Kosten der Unterkunft (und Heizung)
Kg Krankengeld
KiZu Kinderzuschlag
KK Krankenkasse
KLG Kindererziehungsleistungs-Gesetz
KnRV knappschaftliche Rentenversicherung
KSchG Kündigungsschutzgesetz
Kug/KugT Kurzarbeitergeld/Transfer-Kug
KV Krankenversicherung
KVdR Krankenversicherung der Rentner
lfd. laufend
Lj Lebensjahr
n. F. neuer Fassung
MAbE Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit
MdK Medizinischer Dienst der Krankenkassen
MpA Maßnahmen der produktiven Arbeitsförderung
MuSchG Mutterschutzgesetz
NOG 1. bzw. 2. GKV-Neuordnungsgesetz
PflEG Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz
PflegeVG Pflegeversicherungsgesetz
PNG Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz
PV Pflegeversicherung
PKV Private Krankenversicherung
PSA Personal-Service-Agentur
RBEG Regelbedarfsermittlungsgesetz
Reha Rehabilitation
RF Rentenartfaktor
RRG 92 (99) Rentenreformgesetz 1992 (1999)
RS Regelbedarfsstufe
RSA Risikostrukturausgleich
RÜG Rentenüberleitungsgesetz
RV Rentenversicherung
RVB Beitragssatz zur RV der Arbeiter und Angestellten
SAM Strukturanpassungsmaßnahmen
Schlwg Schlechtwettergeld
SGB Sozialgesetzbuch
SKWPG Gesetz zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms
Std Stunde(n)
TM Transfermaßnahme(n)
TzBfG Teilzeit- und Befristungsgesetz
Übbg Überbrückungsgeld
Ügg Übergangsgeld
Uhg Unterhaltsgeld
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
VO Verordnung
WAZ Wochenarbeitszeit
Wausfg Winterausfallgeld
Wausfg-V Winterausfallgeld-Vorausleistung
WfB Werkstatt für Behinderte
WFG Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz
Winterg Wintergeld
ZF Zugangsfaktor

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