Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Inhalt:

Einführung eines Sofortzuschlages von 20 Euro monatlich (ab Juli 2022 bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung) für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII und BVG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag erhalten. - Einmalzuschlag für Leistungsberechtigte des SGB II, des SGB XII, des AsylbLG und des BVG in Höhe von 200 Euro je Person für den Monat Juli 2022. Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro. - Aus der Ukraine Geflüchtete werden in den Rechtskreis des SGB II bzw. SGB XII (bisher: AsylbLG) einbezogen. 

Vorentwürfe

Referentenentwurf des BMAS/BMFSFJ v. 03.03.2022

Gesetzgebung

Gesetzentwurf der Bundesregierung - BTDrs 20/1411 v. 13.04.2022

1. Lesung - Plenarprotokoll 20/31 v. 28.04.2022 (S. 2755 - 2771)

Schriftliche Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 09.05.2022

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziale - BTDrs 20/1768 v. 11.05.2022

2. und 3. Lesung - Plenarprotokoll 20/34 v. 12.05.2022 (S. 3133 - 3145)

BGBl I Nr. 17 (2022) S. 760 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze

BGBl I Nr. 17 (2022) S. 760 - Gesetz zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze