Rentenanpassung 2022 – Rückkehr zum Nachholfaktor

Rentenanpassung 2022 – Rückkehr zum Nachholfaktor!?

Ein »Elefant« wird zur »Mücke«

Johannes Steffen | November 2021

Der Rentenversicherungsbericht 2021 projektiert für kommendes Jahr einen Anstieg des aktuellen Rentenwerts (AR) von derzeit 34,19 Euro auf dann 35,96 Euro; das entspricht einer Erhöhung um 5,18 Prozent. Auch wenn der genaue Wert erst im März 2022 feststeht, dürfte es sich um die höchste Anpassung (West) seit Jahrzehnten handeln. Mit Bekanntwerden der Daten ertönte reflexartig der Ruf nach Rückkehr zum Nachholfaktor bei der Rentenanpassung.

»Mehr Rente, weniger Gerechtigkeit« titelt die Süddeutsche Zeitung. Ähnlich die FAZ: »Bei sinkenden Löhnen sind Rentner vor Kürzungen geschützt, bei steigenden Löhnen profitieren sie.« Das Handelsblatt weiß: »Die Rentenerhöhung ist ungerecht.« Selbst der Deutschlandfunk plädierte unter der Headline »Steigerungen ja, aber im Interesse der Generationengerechtigkeit«, für die Reaktivierung des Nachholfaktors – dann würden »die Renten im kommenden Jahr nur um 2,6 (…) Prozent steigen«. Auch Alexander Gunkel, alternierender Vorstandsvorsitzenden der Rentenversicherung für die Arbeitgeberseite, will zurück zum Nachholfaktor: »Dann würde das Rentenplus zur Jahresmitte 2022 nur halb so hoch ausfallen.« – Bei der Quantifizierung der vermeintlichen Bevorteilung der Renten gegenüber den Löhnen gehen sie allesamt einem grob verzerrenden statistischen Effekt auf den Leim – oder aber sie nutzen diesen Effekt bewusst als quasi »amtliche« Bestätigung ihrer politischen Ziele. Doch der Reihe nach.

  • RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz (2019): In der Rentenversicherung wird eine Niveauschutzklausel eingeführt. Das Sicherungsniveau vor Steuern (SvS = Rentenniveau) darf bis zum 1. Juli 2025 die Marke von 48 Prozent nicht unterschreiten. Wird diese Linie mit dem nach der geltenden Anpassungsformel ermittelten aktuellen Rentenwert gerissen, ist der AR soweit anzuheben, dass das SvS 48 Prozent erreicht. Der sogenannte Ausgleichsbedarf (infolge der allgemeinen Schutzklausel unterbliebene Dämpfungen der Rentenanpassung) beträgt in der Zeit bis zum 30. Juni 2026 1,0000. Damit soll sichergestellt werden, dass der Niveauschutz nicht nachträglich wieder einkassiert wird.
  • Rentenwertbestimmungsverordnung (RWBestV) 2021: Die RWBestV errechnet einen Lohnfaktor von 0,9766 – die anpassungsrelevanten Löhne des Vorjahres (2020) wären demnach um 2,34 Prozent gesunken. Zusammen mit dem Nachhaltigkeitsfaktor ergibt dies einen Anpassungsfaktor für den aktuellen Rentenwert zum 1. Juli 2021 von 0,9676 (= 0,9766 x 0,9908); der AR hätte folglich um 3,25 Prozent von 34,19 Euro auf 33,08 Euro gekürzt werden müssen – was die allgemeine Schutzklausel jedoch verhinderte (Nullrunde). Der Ausweis des ausgesprochen starken Rückgangs der anpassungsrelevanten Löhne in 2020 beruht aber auf einer statistischen Verzerrung und hat keine reale Grundlage. Bei korrekter Berechnung beträgt der Rückgang der Löhne 2020 lediglich 0,26 Prozent und als Anpassungsfaktor für den AR ergibt sich ein Wert von 0,9882 (= 0,9974 x 0,9908). Die wegen der allgemeinen Schutzklausel unterbliebene Kürzung des AR beträgt also nicht 3,25 sondern lediglich 1,17 Prozentpunkte (von 34,19 Euro auf 33,79 Euro). Diese Differenz war für die Anpassung 2021 folgenlos, da sich am Ende in beiden Varianten eine Nullrunde ergibt und die Verrechnung mit (später) positiven Anpassungen bis 2025 ausgesetzt ist (deaktivierter Nachholfaktor). Anders die Auswirkungen auf das Rentenniveau; dieses wird infolge des Statistikeffekts künftig dauerhaft um rund einen Prozentpunkt höher ausgewiesen. [1] In den Jahren 2021 und 2022 beispielsweise betragen die Werte jeweils 48,3 Prozent (korrekte Berechnung) bzw. 49,4 Prozent (verzerrte Berechnung), was Regierungsverantwortlichen jedweder Couleur die Einhaltung der Niveauschutzklausel erleichtert.

Rückkehr zum Nachholfaktor!?

Download PNG Grafik als PNG-File

Bei Rückkehr zum Nachholfaktor wäre die Quantifizierung der nicht realisierten Anpassungskürzung von ganz entscheidender Bedeutung. Die verzerrte Berechnung legt einen Kürzungsbedarf von insgesamt 3,25 Prozentpunkten nahe – in Form einer Halbierung des Anpassungssatzes 2022 (2,59%) und einer weiteren Kürzung in 2023, die 0,66 Prozentpunkten der für 2022 projektierten Erhöhung entspricht. – Bei korrekter Berechnung beträgt der Kürzungbedarf nur 1,17 Prozentpunkte (Ausgleichsbedarf 0,9883 = 33,79 Euro / 34,19 Euro). Die für 2022 projektierte Anpassung sinkt damit von 5,18 Prozent auf 3,95 Prozent [= (1,0518 x 0,9883 - 1) x 100]. Damit aber fiele das korrekt berechnete Rentenniveau unter die Haltelinie von 48 Prozent; rechtlich möglich wäre eine Reduzierung der Anpassung um lediglich 0,65 auf 4,53 Prozentpunkte [2]. Auch könnte die dadurch nicht realisierbare Kürzung (0,52 Prozentpunkte der projektierten Anpassung von 5,18 Prozent) in 2023 nicht nachgeholt werden, weil sie nicht der allgemeinen Schutzklausel sondern der Niveauschutzklausel geschuldet ist – und die würde andernfalls ad absurdum geführt. Die bei Rückkehr zum Nachholfaktor mögliche Anpassungskürzung schrumpft von 3,25 (2022 und 2023) auf 0,65 Prozentpunkte – der »Elefant« wird zur »Mücke«.

Abschließend bleibt angesichts der aktuell im Namen der »Generationengerechtigkeit« so vehement vorgetragenen Forderung nach Gleichklang von Renten- und Lohnentwicklung auf Folgendes hinzuweisen: Laut Rentenversicherungsbericht 2021 steigt der AR im Zeitraum 2021 bis 2035 um 37 Prozent – die diesem Anstieg zugrundeliegenden beitragspflichten Entgelte hingegen steigen um 53 Prozent. Von einer Übervorteilung der Lohn- durch die Rentenentwicklung kann überhaupt keine Rede sein.

[1] Zu Details vgl. Rentenanpassung 2021 - Trotz Nullrunde im Westen: Corona-Krise und Neuabgrenzung beitragspflichtiger Entgelte lassen amtliches Rentenniveau deutlich steigen
[2] = (((35,96 Euro / 48,3 x 48) / 34,19 Euro) - 1) x 100.

Dokument als PDF-File