27.02.2015
Welt: Großbritannien - Der zweifelhafte Siegeszug der Null-Stunden-Verträge
Destatis: Tarifverdienste im Jahr 2014 um 3,2 % gestiegen
Berliner Zeitung: Die Taktiken der Unternehmen, um den Mindestlohn auszuhebeln
Spiegel: Mindestlohn-Kommission beginnen ihre Arbeit
ND: Immer weniger Hartz-IV-Bezieher schaffen es
26.02.2015
SZ: Geschäftssinn schlägt Fürsorge
BIAJ: Der Arbeitsmarkt im Februar 2015
HB: BA sieht Millioneneinsparungen durch Mindestlohn
Berlinder Zeitung: Nahles muss Arbeitsstättenverordnung stoppen
FAZ: Krankenkassen geben zu viel Geld aus
Welt: Mindestlohn - Der schwierige Kampf gegen den Überstunden-Trick
25.02.2015
FAZ: Krankenkassen machen eine Milliarde Euro Defizit
HB: Koalition deckelt Mieten - mit Ausnahmen
Berliner Zeitung: Krankenversicherten drohen höhere Beiträge
24.02.2015
HBS: Beschäftigten im Sozialbereich droht Altersarmut
Destatis: Staat erzielte im Jahr 2014 Überschuss von 18 Milliarden Euro
22.02.2015
Welt: Lebensversicherte erleben ein böses Erwachen
21.02.2015
Spiegel: CSU will Mindestlohn zurückdrehen
Berliner Zeitung: Das ändert sich künftig beim Wohngeld
20.02.2015
BIAJ: Jobcenter gE geben 149 Millionen Euro ihrer Eingliederungsmittel zurück an Bund
SZ: Wohngeld soll ab 2016 deutlich steigen
aktuelle-sozialpolitik: Armut und Armutsgefährdungsquoten
HB: Steuereinnahmen sprudeln weiter
19.02.2015
IAB: Immer mehr Frauen arbeiten Teilzeit
Welt: Die Wahrheit über die Armut in Deutschland
Destatis: Über 43 Millionen Erwerbstätige im 4. Quartal 2014
HB: Mehr junge Menschen wachsen ohne Hoffnung auf
FAZ: Schäubles Erbschaftsteuerplan steht
18.02.2015
OTA: Arbeitsmarktpolitische Förderung - Weiterer Rückgang 2014
BIAJ: Betreuungsgeldquote im vierten Quartal 2014 erstmals leicht gesunken
WSI-Tarifarchiv: Reallöhne erstmals wieder höher als im Jahr 2000
ihre vorsorge: Zwischenschritt bei Rentenangleichung
16.02.2015
SZ: Geschiedene Väter fordern Anteil an Mütterrente
FAZ: Niedrigzins nagt an Reserven der Sozialkassen
HB: Mindestlohn-Chaos bei den Krankenkassen
Welt: Arbeitgeber fürchten Kollaps der Sozialversicherung
ihre vorsorge: Milliarden für Betriebsrenten
14.02.2015
SZ: Mindestlohn - Von wegen Jobkiller
13.02.2015
HB: Koalition erwägt Eingriffe bei Arzneipreisen
FAZ: Dienstleistungsgesellschaft - Die Leidtragenden unserer Bequemlichkeit
12.02.2015
Berliner Zeitung: Firmen bilden so wenige Jugendliche wie nie aus
ihre vorsorge: Chef der Rentenversicherung Baden-Württemberg will auch Zusatzvorsorge anbieten
11.02.2015
Spiegel: Mindestlohn - "Geschrei über Bürokratie ist nur vorgeschoben"
HB: Arbeitsstättenverordnung - Andrea Nahles macht Zugeständnisse
SZ: Vermögensstatistik - Sehr viel reicher als gedacht
ihre vorsorge: Ab 1. März fällt Rentenhöhe oft anders aus
10.02.2015
IAB: Ein-Euro-Jobs und Beschäftigungszuschuss (pdf)
FAZ: Selbständig - aber oft arm
Welt: Zweifel an Verfassungsmäßigkeit von Tarifgesetz
ihre vorsorge: Kinder - Zoff um Rentenansprüche
08.02.2015
SZ: Mindestlohn - Geschummelt, gestrichen, gemogelt
07.02.2015
ND: Länder warnen vor Scheitern der Angleichung der Ostrenten
06.02.2015
NDS: Ökonomenaufruf für Griechenland
ihre vorsorge: "Weniger Bürokratie bei Betriebsrenten"
05.02.2015
BIAJ: Bundesanteil an "Verwaltungskosten" der Jobcenter stieg 2014 auf 4,7 Milliarden Euro
HBS: Der Einfluss verdeckter Armut auf das Grundsicherungsniveau (pdf)
04.02.2015
WSI-Tarifarchiv: Tarifpolitischer Jahresbericht 2014 - Zwischen Mindestlohn und Tarifeinheit (pdf)
SZ: CDU-Experte nennt Pflege-TÜV "Desaster"
FAZ: Studie - Hartz-IV-Satz liegt 45 Euro zu niedrig
03.02.2015
FAZ: Mindestlohn - Kommission soll Streit entschärfen
02.02.2015
sozialpolitik-aktuell: Teilzeitquote nach Geschlecht2002 -2013 (pdf)
taz: Mindestlohn - Der Ausnahmenwahnsinn
SZ: Karstadt plant Billiglöhne
01.02.2015
Tagesspiegel: Nahles - „Auf den Mindestlohn kann man stolz sein“
30.01.2015
Welt: Wer ein Jahr arbeitslos ist, bleibt das meist auch
ihre vorsorge: 300 Euro mehr für Familien?
FAZ: Steuereinnahmen - Staat kassierte 2014 so viel wie nie zuvor
29.01.2015
BIAJ: Der Arbeitsmarkt im Januar 2015
SZ: Regierung verschleppt Familienunterstützung
Berliner Zeitung: Arbeitgeber kritisieren neue Arbeitsstättenverordnung
BMF: 10. Existenzminimumbericht (pdf)
28.01.2015
BIAJ: Jobcenter 2015 - Mittel und Ausgabereste, "Eingliederungsleistungen" und "Verwaltungskosten"
HB: Kinderfreibetrag - Finanzministerium kündigt Erhöhung an
SZ: Deutsche Post - "Sozialpolitischer Skandal erster Güte"
Tagesspiegel: Leichte Steuerentlastung und mehr Geld für Kinder
27.01.2015
HB: Wie Arbeitgeber sich vor 8,50 Euro drücken
BMG: Was man in den Pflegeberufen in Deutschland verdient (pdf)
SZ: Privatpatienten fürchten Preiserhöhungen
ihre Vorsorge: Mutterschutz ist keine Beitragszeit
Spiegel: Bundesregierung erwartet neuen Beschäftigungsrekord
26.01.2015
Reuters: Union besteht auf Prüfung von Mindestlohn bis Ostern
Welt: Die Pläne der Post erinnern an das "Modell Amazon"
WiWo: Arbeitslosenversicherung soll leichter zugänglich werden
25.01.2015
FAZ: Nahles - Keine sofortigen Änderungen am Mindestlohn
24.01.2015
Saarbrücker Zeitung: 3,1 Millionen Erwerbstätige unter der Armutsschwelle
Berliner Zeitung: Bofinger - „Von selbst kommt der Aufschwung nicht“
23.01.2015
Spiegel: DGB fürchtet Verwässerung des Mindestlohns
22.01.2015
HBS: Die Kehrseite des „Jobwunders“
HB: Viele Betriebe bilden keine Migranten aus
ihre vorsorge: Mindestlohn auch für EU-Lkw-Fahrer
21.01.2015
HB: Billige Arbeitskräfte als Medizin
ihre vorsorge: "Sozialpartner verhindern Flexibilität"
20.01.2015
GDV: Vorschläge zur Verbesserung der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung
BIAJ: Betreuungsgeld im Saarland - Amtliche Daten zur Inanspruchnahme nicht plausibel
FAZ: Mindestlohn - CDU fordert zügige Überprüfung der neuen Regelung
blog-arbeit-wirtschaft: Kapitaldeckung als Pensionssackgasse
Zeit: Hartz IV - Definiere Existenz und Minimum
19.01.2015
SZ: Bund will Ausbeutung junger Forscher stoppen
FAZ: Das reichste Prozent hat mehr als der Rest der Welt
ihre vorsorge: Mehr rentenversicherte Zuwanderer
16.01.2015
WSI-Tarivarchiv: Tariflöhne und -gehälter 2014 - Reale Tarifsteigerungen von 2,2 Prozent
ihre vorsorge: Knapp 60 Prozent der Beschäftigten nutzen die betriebliche Altersvorsorge
15.01.2015
Gegenblende: Hartz IV – Druck auf die Löhne
14.01.2015
BIAJ: SGB II-Eingliederungstitel 2014 - Ausgaben in den Haushaltsjahren 2013 und 2014
Reuters: SPD dringt auf Kindergelderhöhung und Abbau kalter Progression
SZ: Pflegebericht bescheinigt Heimen Verbesserungen
ihre vorsorge: Private Alterseinkünfte steigen kaum
Berliner Zeitung: Wo es beim Mindestlohn hakt
13.01.2015
FAZ: Regierung glaubt an Riester
ND: Immer mehr Pflegebedürftige werden zum Sozialfall
ihre vorsorge: 206.000 wollten Rente mit 63 nutzen
12.01.2015
HB: Förderung der Riester-Rente steigt bis 2019
SZ: Bürokratiemonster Hartz IV
09.01.2015
DIE LINKE: Däubler-Gutachten zum Tarifeinheitsgesetz (pdf)
HB: Kapitaldeckung - China ist auch keine Hilfe
HB: Nur wenig Änderungen an Erbschaftssteuer
ihre vorsorge: Wirtschaftsvereinigung, Senioren- und Junge Union für mehr Rentenplus bei Job nach 65
07.01.2015
BIAJ: Der Arbeitsmarkt im Dezember 2014
ihre vorsorge: 65 Kassen senken Beiträge
SZ: Auszubildende haben 2014 deutlich mehr verdient
Berliner Zeitung: Regierung plant Reform der Pflege-Ausbildung
05.01.2015
BIAJ: Jobcenter 2015 - Bundesmittel und Eingliederungs- und Verwaltungskostenpauschalen 2004
sozialpolitik-aktuell: Versichertenstatus vor Rentenzugang 2000 bis 2013 (pdf)
IAQ: Zehn Jahre Grundsicherung für Arbeitsuchende - Ein kritischer Rückblick auf "Hartz IV" (pdf)
Destatis: Weiterer Anstieg der Erwerbstätigkeit im Jahr 2014
Tagesspiegel: Hartz IV - Koalition legt Novelle auf Eis
SZ: Gabriel und Nahles zur Agenda 2010
ihre vorsorge: DGB - Betriebsrente stärken
03.01.2015
HB: Tarifjahr 2015 - Millionen für Millionen
02.01.2015
SV-Rundschreiben: Geringfügigkeits-Richtlinien und Gleitzonen-Beschäftigung
Tagesspiegel: Die Arbeitsstunde ist nun mehr wert
FAZ: Kaum noch Riesterverträge für ältere Kunden
Welt: Arbeitsagentur fordert freiwillige Rente mit 70
ihre vorsorge: Präventionsgesetz bleibt in Kritik
01.01.2015
Trotz großer Lohnkluft zwischen Ost und West:
Johannes Steffen | Februar 2015
Gegenwärtig erreicht der aktuelle Rentenwert (Ost) 92,2 Prozent des aktuellen Rentenwerts. Ein Gleichziehen der beiden Größen alleine auf Basis der Entgeltentwicklung in den neuen Ländern ist ein Vierteljahrhundert nach der Einheit nicht mehr zu erwarten. Der Transformationsprozess ist weitgehend abgeschlossen und damit auch der durch ihn bewirkte Aufholprozess der Ost-Entgelte. Was bleibt, ist ein eklatanter Lohnunterschied zwischen West und Ost - dessen Ursachen allerdings hauptsächlich wirtschaftsstrukturell und nicht mehr transformationsbedingt sind. Zwar könnte der zu Jahresbeginn eingeführte bundeseinheitliche gesetzliche Mindestlohn noch einmal einen letzten leichten »Angleichungsschub« auslösen - viel mehr ist allerdings in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Es ist höchste Zeit, den aktuellen Rentenwert (Ost) auf das Niveau des aktuellen Rentenwerts anzuheben. Und auch die pauschale »Hochwertung« der Ost-Entgelte hat mit Ende des Transformationsprozesses und vor dem Hintergrund der Entgeltsituation in vielen West-Regionen ihre Legitimation verloren.
Eingefügt durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) vom 25.07.1991 hält § 254b Absatz 1 SGB VI fest: »Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgeltpunkte und des aktuellen Rentenwerts treten.« - Getragen ist die Formulierung von der seinerzeit politisch aufgestellten Prämisse einer entgeltbasierten Angleichung der Ost-Renten an das Westniveau innerhalb eines überschaubaren Zeitraums (vgl. Info-Box [1]). Diese Prämisse einer Angleichung der Durchschnittsentgelte zwischen West und Ost muss allerdings seit längerem als gescheitert betrachtet werden. Ohne Eingreifen der Politik wird es folglich auch keine Vereinheitlichung der beiden Rentenwerte geben. Gegenwärtig liegt der aktuelle Rentenwert (AR) um 8,4 Prozent oberhalb des aktuellen Rentenwerts (Ost) (AR(O)) - demgegenüber liegt das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2015 noch 17,2 Prozent oberhalb des entsprechenden Ost-Betrages (vgl. Info-Box [2]).
Während der niedrigere AR(O) (vgl. Info-Box [4]) schon lange auf wenig Verständnis im Osten stößt, wird die andere Seite dieser Medaille - die Umrechnung (»Hochwertung«) der Ost-Entgelte - von westdeutschen Versicherten zunehmend als ungerecht empfunden: Womit ist die pauschale »Hochwertung« sämtlicher im Osten erzielter Entgelte ein Vierteljahrhundert nach Herstellung der Einheit und vor dem Hintergrund einer sich immer weiter differenzierenden Verdienststruktur in West und Ost noch zu legitimieren? Im Zusammenhang damit stellt sich die grundsätzliche Frage: Wie sollen niedrige Entgelte in Ost und West mit Blick auf die gesetzliche Rente künftig behandelt werden?
Auf Basis der jüngsten Daten des Arbeitskreises Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder zur Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (VGR-Durchschnittsentgelt) in den Kreisen und kreisfreien Städten im Jahr 2012 soll diesem Fragenkomplex im Folgenden etwas tiefer nachgegangen werden. Referenzzeitraum ist dabei durchgehend das Kalenderjahr 2012.
1. Durchschnittsentgelt nach SGB VI
Für die Ermittlung von Rentenanwartschaften oder Entgeltpunkten (EP) ist das Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 zum SGB VI maßgebend. Dieser (West-) Wert wird jährlich mit der Veränderungsrate des (West-) Durchschnittsentgelts nach VGR fortgeschrieben. Die Höhe der in einem Jahr erworbenen Entgeltpunkte ergibt sich, indem das beitragspflichtige Entgelt ins Verhältnis gesetzt wird zum entsprechenden Durchschnittsentgelt nach SGB VI. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Entgeltpunkten aus einem Verdienst, der in den neuen Ländern (einschließlich Ost-Berlin) erzielt wird. Da das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Osten allerdings deutlich niedriger liegt als im Westen, erfolgt zunächst eine Umrechnung der Ost-Entgelte auf Westniveau. Der Umrechnungsfaktor entspricht dem Wert, der sich aus dem rechnerischen Verhältnis des Durchschnittsentgelts (BE) zum Durchschnittsentgelt (Ost) (BE(O)) im jeweiligen Kalenderjahr ergibt. Für 2012 gilt:
BE 2012 / BE(O) 2012 = Umrechnungswert 2012,
33.002 € / 28.004 € = 1,1785.
Die in den neuen Ländern erzielten Verdienste werden also zunächst mit dem Faktor 1,1785 multipliziert - auf Westniveau umgerechnet - und anschließend ins Verhältnis zum (West-) Durchschnittsentgelt gesetz. Das Ergebnis sind Entgeltpunkte (Ost) (EP(O)), die mit dem AR(O) bewertet werden.
Die Relation zwischen dem Durchschnittsentgelt auf der einen und dem vergleichbaren Durchschnittsentgelt (Ost) auf der anderen Seite gibt demnach Auskunft über den Stand der Angleichung der Löhne und Gehälter zwischen den beiden Gebieten oder - wie es § 254b SGB VI formuliert - über den Stand der Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse. 2012 besteht demnach noch eine Differenz von rund 18 Prozent zwischen den rentenrelevanten West- und Ostentgelten. Wesentlicher als diese Momentaufnahme ist allerdings der Umstand, dass sich der Unterschied (1991 waren es noch 72,35 Prozent) seit Mitte der 1990er Jahre nur noch um etwa vier Prozentpunkte verringert hat. Der Prozess der Lohnangleichung ist seither also ins Stocken geraten - realistischer formuliert: Er ist weitgehend abgeschlossen.
2. Durchschnittsentgelt nach VGR
Das Durchschnittsentgelt nach VGR liegt unterhalb des SGB-VI-Durchschnittsentgelts. Zudem fällt die Differenz der statistisch tatsächlich erzielten Durchschnittsentgelte zwischen West und Ost deutlich höher aus als dies bei den SGB-VI-Entgelten der Fall ist (vgl. Grafik 1). So belief sich das VGR-Durchschnittsentgelt in den alten Ländern einschließlich Berlin im Jahr 2012 auf 31.274 Euro - in den fünf neuen Ländern betrug der Durchschnittswert hingegen nur 24.635 Euro. Demnach beträgt die West-Ost-Differenz 27 Prozent - also deutlich mehr als die18 Prozent bei den SGB-VI-Entgelten.
Das VGR-Durchschnittsentgelt berücksichtigt nicht die Arbeitszeit, die dem erzielten Verdienst zugrunde liegt (v.a. Teilzeiteffekt). Erst der Ausweis des VGR-Durchschnittsentgelts je Arbeitsstunde aber macht die tatsächliche Dimension des Lohnunterschieds zwischen West und Ost deutlich (vgl. Grafik 2, Karte 3). So betrug der entsprechende Wert in den alten Ländern einschließlich Berlin 24,05 Euro, in den neuen Ländern hingegen nur 17,42 Euro. Auf Basis der Arbeitsstunde beläuft sich die West-Ost-Differenz demnach auf 38 Prozent.
Im Westen beträgt die durchschnittliche Jahresarbeitszeit der Beschäftigten 1.300 Stunden - im Osten liegt sie mit 1.414 Stunden um fast neun Prozent höher. Im vorliegenden Zusammenhang heißt dies: Die West-Ost-Differenz beim VGR-Durchschnittsentgelt je Arbeitsstunde in Höhe von 38 Prozent wird durch eine im Osten um fast 9 Prozent höhere Jahresarbeitszeit um 11 Prozentpunkte auf eine West-Ost-Differenz von 27 Prozent beim VGR-Durchschnittsentgelt reduziert. - Für die Rente spielt die Arbeitszeit, innerhalb derer eine Anwartschaft erworben wird, allerdings keine Rolle.
3. Relation zwischen VGR- und SGB-VI-Durchschnittsentgelt
Das SGB-VI-Durchschnittsentgelt liegt mit 33.002 Euro um 1.728 Euro oder 5,53 Prozent oberhalb des VGR-Durchschnittsentgelts der alten Länder (einschließlich Berlin). Im Osten liegt das SGB-VI-Durchschnittsentgelt (einschließlich Ost-Berlin) mit 28.004 Euro um 3.369 Euro oder 13,68 Prozent oberhalb des VGR-Durchschnittsentgelts der fünf neuen Länder.
Die Differenzen innerhalb der beiden Rentengebiete gründen im Zeitverlauf v.a. auf den periodisch durchgeführten Revisionen der VGR-(Absolut-)Werte einerseits und der demgegenüber auf den jeweils aktuellen VGR-Veränderungsraten basierenden Fortschreibung der Durchschnittsentgelte nach SGB VI andererseits. Hinzu tritt im Osten der Umstand, dass das SGB-VI-Durchschnittsentgelt – rückblickend – in den ersten Jahren zu hoch angesetzt worden ist, was wiederum zurückzuführen ist auf die anfängliche statistische Unschärfe im Zuge des Transformationsprozesses; dies wiederum hat einen zu niedrig angesetzten Umrechnungswert und – aufgrund des bis Mitte 1996 praktizierten projektiven Rentenanpassungsverfahrens (vgl. Info-Box [3]) – einen zu hohen AR(O) zur Folge. Die Wirkung dieser Unschärfe der Anfangsjahre wird wegen der seit der zweiten Hälfte der 1990er Jahre auf VGR-Veränderungsraten basierenden Fortschreibung der SGB-VI-Durchschnittsentgelte bis in die Gegenwart prolongiert. Dadurch wird bei den Durchschnittsentgelten nach SGB VI ein Anpassungsniveau der ostdeutschen Löhne und Gehälter suggeriert, das so noch längst nicht erreicht ist.
Die Differenz zwischen den beiden Größen hat nachhaltige Auswirkungen auf die Höhe der Rentenanwartschaft. So erwirbt der VGR-Durchschnittsverdiener im Westen nur 0,9476 EP im Jahr - und nicht einen Entgeltpunkt, wie der SGB-VI-Durchschnittsverdiener. Der VGR-Durchschnittsverdiener im Osten kommt nur auf 0,7465 EP - und trotz Umrechnung ergibt dies am Ende lediglich 0,8797 EP(O). Von einer »Hochwertung« der Ost-Entgelte auf Westniveau kann aus Perspektive der VGR-Daten also keine Rede sein. Auf Wertebasis 2012 beträgt die sich in diesem Fall ergebende Jahresrente 315,72 Euro und die Jahresrente (Ost) 260,16 Euro; während also der AR im Jahresdurchschnitt um 12,66 Prozent oberhalb des AR(O) liegt, übersteigt die Jahresrente die Jahresrente (Ost) um 21,36 Prozent.
4. Umrechnung (»Hochwertung«) der Ost-Entgelte
Zur Ermittlung von EP(O) wird das in den neuen Ländern (einschließlich Ost-Berlin) erzielte beitragspflichtige Entgelt wegen der im Osten insgesamt niedrigeren Löhne zunächst auf Westniveau umgerechnet. Der Umrechnungswert beträgt 1,1785 und entspricht dem Verhältnis des SGB-VI-Durchschnittsentgelts zum SGB-VI-Durchschnittsentgelt (Ost). Dies bedeutet: Sämtliche beitragspflichtigen Ost-Entgelte werden pauschal mit dem Umrechnungswert multipliziert (vgl. Grafik 2, Karte 1 und Karte 2); das Ergebnis sind EP(O), die anschließend mit dem AR(O) bewertet werden.
Dahinter steht die Modellannahme, dass die Lohndifferenz zwischen den beiden Rentengebieten hauptsächlich dem immer noch nicht abgeschlossenen Angleichungsprozess der Arbeitsentgelte im Osten geschuldet ist - und nicht etwa vorrangig auf (gravierend) unterschiedliche wirtschaftsstrukturelle Faktoren zurückzuführen ist. Ein Vierteljahrhundert nach der Einheit ist die Erwartung, das Durchschnittsentgelt Ost könne in absehbarer Zeit noch gleichziehen mit dem Durchschnittsentgelt West (VGR-Differenz: 27 Prozent) ebenso realitätsnah wie die Erwartung, dass das Durchschnittsentgelt beispielsweise des Landes Schleswig-Holstein zu dem des Landes Hessen (VGR-Differenz: 25 Prozent) aufschließen könne. Inwieweit der seit Januar diesen Jahres geltende gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde, der im Osten eine größere Auswirkung auf die Entgeltentwicklung hat als im Westen, einen (letzten ?) »Angleichungsschub« auslösen kann, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon verdeckt der Vergleich hochaggregierter Daten (West versus Ost) die sich dahinter verbergenden sehr viel differenzierteren Entwicklungverläufe auf Ebene der Kreise und kreisfreien Städte.
* SGB-VI-BE = Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI
Quelle: Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder sowie eigene Berechnungen
© portal-sozialpolitik.de
* SGB-VI-BE = Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum SGB VI
Quelle: Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder sowie eigene Berechnungen
© portal-sozialpolitik.de
* Durchschnitt West = 24,05 €/Stunde
Quelle: Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder sowie eigene Berechnungen
© portal-sozialpolitik.de
* VGR-BE = Durchschnittsentgelt nach VGR
Quelle: Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder sowie eigene Berechnungen
© portal-sozialpolitik.de
* BE = Durchschnittsentgelt nach VGR
Quelle: Arbeitskreis Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder sowie eigene Berechnungen
© portal-sozialpolitik.de
Maßstab für die pauschale »Hochwertung« der Ost-Entgelte ist alleine die Differenz zwischen den gebietsbezogenen SGB-VI-Durchschnittsentgelten; die VGR-Differenz - also die Differenz zwischen den statistisch tatsächlich erzielten Durchschnittsentgelten - ist für die Umrechnung unmaßgeblich. In sämtlichen 76 Ost-Kreisen und kreisfreien Städten mit zusammen 5,16 Millionen Beschäftigten und einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.414 Stunden liegt das VGR-Durchschnittsentgelt (gewichteter Durchschnitt: 24.635 Euro) unterhalb des SGB-VI-Durchschnittsentgelts (Ost) in Höhe von 28.004 Euro. Aber auch in 96 West-Kreisen und kreisfreien Städten - das sind 30 Prozent aller West-Kreise bzw. kreisfreien Städte mit zusammen 5,74 Millionen Beschäftigten und einer durchschnittlichen Jahresarbeitszeit von 1.260 Stunden - ist dies der Fall (gewichteter Durchschnitt: 26.444 Euro), ohne dass für die Rentenberechnung eine Anhebung der Entgelte erfolgt (vgl. Grafik 2, Karte 4).
In den 25 Prozent der Ost-Kreise und kreisfreien Städte mit dem höchsten VGR-Durchschnittsentgelt (Ost) - das sind insgesamt 19 Kreise und kreisfreie Städte (»oberes Ost-Viertel«) - erzielen insgesamt 1.519.819 Beschäftigte ein gewichtetes Durchschnittsentgelt in Höhe von 25.956 Euro. Aber auch in 23 Prozent der West-Kreise und kreisfreien Städte mit dem geringsten VGR-Durchschnittsentgelt (West) - das sind insgesamt 75 West-Kreise und kreisfreie Städte (»unteres West-Viertel«) mit 4.073.715 Beschäftigten - beträgt das gewichtete Durchschnittsentgelt lediglich 25.942 Euro, ohne dass für die Rentenberechnung eine Entgelt-Anhebung erfolgt (vgl. Grafik 2, Karte 5). Während das VGR-Durchschnittsentgelt je Arbeitsstunde in den 75 West-Kreisen und kreisfreien Städten im Schnitt bei 20,60 Euro liegt, beträgt es in den 19 Ost-Kreisen und kreisfreien Städten nur 18,30 Euro. Das geringere Stundenentgelt wird durch eine höhere Jahresarbeitszeit von 1.418 Stunden (gegenüber 1.260 Stunden in den 75 West-Regionen) kompensiert. – Anders formuliert: Dem um 12,56 Prozent höheren Stunden-Entgelt in den West-Regionen korrespondiert eine um 12,56 Prozent längere Jahresarbeitszeit in den Ost-Regionen. An dieser Stelle aber noch einmal der Hinweis: Die Arbeitszeit, die der Beitragszahlung zugrunde liegt, spielt bei der Ermittlung der Rentenanwartschaft keine Rolle.
Die Kreis-Daten sprechen daher gegen die Beibehaltung der pauschalen und regional begrenzten »Hochwertung« von Arbeitsentgelten. Dies um so mehr, als seit Jahresbeginn ein bundeseinheitlicher gesetzlicher Mindestlohn gilt. Nach gegenwärtiger Rechtslage führt der Mindestlohn infolge der Umrechnung in den neuen Ländern und Ost-Berlin zu einer um 17,17 Prozent höheren Rentenanwartschaft (vorläufiger Umrechnungswert 2015) als in den alten Ländern. Dies ist westdeutschen Mindestlöhnerinnen und Mindestlöhnern nicht zu vermitteln - zumal zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Anwartschaften in eine Rente münden, längst ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten dürfte.
Basierend auf dem Modell der Gewerkschaft ver.di fordert ein Bündnis aus Gewerkschaften und Sozialverbänden einen sogenannten »Angleichungszuschlag im Stufenmodell«. Auch DIE LINKE hat den ver.di-Vorschlag inhaltlich im Kern übernommen.
Ver.di will die noch bestehende Differenz zwischen dem AR(O) und dem AR über einen mehrjährigen Angleichungszeitraum mit einem aus Steuern finanzierten Zuschlag Zug um Zug reduzieren und schließlich ausgleichen. Die Anwartschaft aus einem EP bzw. einem EP(O) würde am Ende zu einer gleich hohen (Brutto-) Leistung führen. Der (steuer- und beitragsfreie) Angleichungszuschlag soll so lange beibehalten werden, bis der AR(O) im Zuge der Rentenanpassungen mit dem AR gleichgezogen hat. Der Zuschlag wird auf alle Anwartschaften gezahlt, die vor dem Stichtag seiner Einführung erworben wurden; für nach dem Stichtag entstehende Anwartschaften wird kein Zuschlag gezahlt - für diese soll aber weiterhin die »Hochwertung« der Ost-Entgelte Platz greifen.
Das Modell basiert ausdrücklich auf der Beibehaltung unterschiedlichen Rentenrechts (i.S.v. unterschiedlichen Rechengrößen in West und Ost) und hat entgegen einer weit verbreiteten Meinung nicht dessen schnelle Vereinheitlichung zum Ziel. Die Angleichung des AR(O) an den AR wird über den Angleichungszuschlag lediglich simuliert - nicht aber auch tatsächlich vollzogen. Für die Rentnerinnen und Rentner im Osten macht dies keinen wesentlichen Unterschied - für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Osten aber bleibt die pauschale »Hochwertung« ihrer Anwartschaften auch für künftige Beitragszeiten erhalten.
Geht es nach bislang nicht autorisierten Überlegungen des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 2008, so wird mit Ende des Solidarpakts II ab 2020 ein bundeseinheitlicher Rentenwert auf dem Niveau des dann geltenden AR eingeführt. Dessen Fortschreibung erfolgt von da an auf Basis der gesamtdeutschen Lohnentwicklung. Im Gegenzug entfällt die »Hochwertung« der ab 2020 erzielten Ost-Entgelte.
Für vor 2020 erworbene Ost-Anwartschaften bleibt es hingegen beim heute geltenden Recht. Die vor 2020 erworbenen EP(O) würden also weiterhin mit dem AR(O) bewertet - dieser allerdings wird (anders als heute) ebenfalls entsprechend der gesamtdeutschen Lohnentwicklung fortgeschrieben.
Von einer Angleichung der Ostrenten an Westniveau, also einer gleichen Bewertung erworbener Anwartschaften, kann bei den BMAS-Überlegungen keine Rede sein. Denn für die Bestandsrenten sowie für alle vor 2020 erworbenen Anwartschaften bleibt es bei der Bewertung mit dem (niedrigeren) AR(O). Zudem wird für diese Renten und Anwartschaften die zum Umstellungszeitpunkt erreichte Relation zwischen AR(O) und AR für die Zukunft zementiert: Da beide Werte von 2020 an mit der gleichen Rate angepasst werden, kann es von da an nicht nur keine weitere Angleichung mehr geben - aufgrund des Basiseffekts nimmt die 2019 noch bestehende absolute Differenz zwischen beiden Rentenwerten in den Folgejahren weiter zu.
In seinem Jahresgutachten 2008 entwickelt der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (SVR) einen Vorschlag, den er selbst als »rentenrechtliche Harmonisierung über eine technische Angleichung« bezeichnet. Es geht dem Rat um eine rein formale Umbasierung der Rechengrößen auf bundeseinheitliche Werte - und damit ausdrücklich nicht um eine Angleichung der aktuellen Rentenwerte.
Spätestens mit Ende des Solidarpakts II (2019) soll demnach ein gesamtdeutscher aktueller Rentenwert - AR(D) - an die Stelle der bisherigen gebietsbezogenen Rentenwerte treten. Dessen Betrag läge leicht unterhalb des AR und oberhalb des AR(O). Da die Rentenbeträge infolge dieser Umbasierung allerdings unverändert bleiben sollen, ist auch eine einmalige Korrektur der bis zum Stichtag erworbenen Anwartschaften notwendig. Der Korrekturfaktor entspricht dem Verhältnis AR / AR(D) bzw. AR(O) / AR(D). Für die westdeutschen Renten und Anwartschaften bedeutet dies eine Korrektur der erworbenen Entgeltpunkte nach oben und für die ostdeutschen Renten und Anwartschaften eine Korrektur der erworbenen Entgeltpunkte nach unten. Die sich nach der Korrektur ergebende Wertdifferenz würde durch den neuen AR(D) genau ausgeglichen. - Die Umrechnung der Ost-Entgelte auf Westniveau entfällt für Anwartschaften, die ab dem Stichtag der Umbasierung erworben werden. Ab der Umstellung werden Entgeltpunkte also unabhängig vom Beschäftigungsort ermittelt, indem das versicherte Entgelt ins Verhältnis gesetzt wird zum gesamtdeutschen Durchschnittsentgelt. Westdeutsche Versicherte würden c.p. pro Jahr mehr Entgeltpunkte erwerben als bisher - dafür läge im Gegenzug der AR(D) unterhalb des bisherigen AR - und ostdeutsche Versicherte würden weniger Entgeltpunkte erwerben - bei einem dann allerdings gegenüber dem bisherigen AR(O) höheren AR(D).
Die Vorstellungen von Bündnis 90/Die Grünen und der FDP sind im Kern deckungsgleich mit dem SVR-Vorschlag.
Der SPD-Parteikonvent fasste Ende November 2012 u.a. den folgenden Beschluss: »Die vollständige Angleichung des Rentenwertes Ost an West wollen wir in Stufen bis 2020 erreichen. So nehmen auch die jetzigen Rentnerinnen und Rentner in Ostdeutschland an der Angleichung teil. Ab 2020 wird es bei der Rentenberechnung in Ost und West keine Unterschiede mehr geben. Damit wird der Aufwertungsfaktor für Löhne in Ostdeutschland abgeschafft.«
Der SPD-Beschluss sieht damit die wertmäßige Angleichung des AR(O) an den AR ab dem Jahr 2020 vor. Sämtliche bis dahin erworbenen EP(O) werden mit Erreichen der letzten Angleichungsstufe für Rentenbestand wie Rentenzugang mit dem AR bewertet. Die rentenrechtlichen Rechengrößen werden auf westdeutschem Niveau vereinheitlicht und künftig auf Basis gesamtdeutscher Veränderungsraten fortgeschrieben. Vor dem Hintergrund eines bundeseinheitlichen aktuellen Rentenwerts sieht der SPD-Beschluss auch bei weiterhin unterschiedlichen Lohnniveaus in Ost und West keinen Raum mehr für die Beibehaltung der Umrechnung ostdeutscher Entgelte auf Westniveau. Damit würden ab 2020 formell und materiell bundesweit einheitliche Rechengrößen gelten.
»Der Fahrplan zur vollständigen Angleichung, gegebenenfalls mit einem Zwischenschritt, wird in einem Rentenüberleitungsabschlussgesetz festgeschrieben:
Zum Ende des Solidarpaktes, also 30 Jahre nach Herstellung der Einheit Deutschlands, wenn die Lohn- und Gehaltsangleichung weiter fortgeschritten sein wird, erfolgt in einem letzten Schritt die vollständige Angleichung der Rentenwerte. Zum 1. Juli 2016 wird geprüft, wie weit sich der Angleichungsprozess bereits vollzogen hat und auf dieser Grundlage entschieden, ob mit Wirkung ab 2017 eine Teilangleichung notwendig ist.«
Regelung | ver.di | BMAS | SVR | SPD |
Einheit- licher Renten- wert |
NEIN Stattdessen: Angleichungs- zuschlag für vor dem Stichtag erworbene Anwart- schaften [EP(O)] |
JA Für ab dem Stichtag erworbene Anwart- schaften [EP] |
JA Für alle Anwart- schaften [EP] nach vorheriger Korrektur der vor dem Stichtag erworbenen Arnwart- schaften [EP(O)] |
JA Für alle Anwart- schaften ab Angleichung (2020) |
Basis des einheit- lichen Renten- werts |
/ | AR aktueller Rentenwert (West) |
AR(D) gesamt- deutscher aktueller Rentenwert |
AR aktueller Rentenwert (West) |
davon erfasste Anwart- schaften |
Bestands- renten und Anwart- schaften vor dem Stichtag |
Anwart- schaften ab dem Stichtag |
Bestands- renten und alle Anwart- schaften |
Bestands- renten und alle Anwart- schaften |
Fort- geltung des AR(O) |
JA Bis zur Angleichung des AR(O) an den AR |
JA Für vor dem Stichtag erworbene Anwart- schaften - aber: Dynamisierung auf Basis der gesamt- deutschen Lohnent- wicklung |
NEIN | NEIN |
Dynami- sierung |
Auf Basis der Löhne West bzw. Ost bis zur Angleichung des AR(O) an den AR | Ab Stichtag: Auf Basis der gesamt- deutschen Lohnent- wicklung |
Ab Stichtag: Auf Basis der gesamt- deutschen Lohnent- wicklung |
Ab Angleichung: Auf Basis der gesamt- deutschen Lohnent- wicklung |
Einheit- liche Rechen- größen |
NEIN Bis zur Angleichung des AR(O) an den AR |
JA Ab Stichtag auf Wertebasis West und Fortschrei- bung nach gesamt- deutscher Lohnent- wicklung |
JA Ab Stichtag auf gesamt- deutscher Wertebasis und Fortschrei- bung nach gesamt- deutscher Lohnent- wicklung |
JA Ab Angleichung auf Wertebasis West und Fortschrei- bung nach gesamt- deutscher Lohnent- wicklung |
Ermittlung der Entgelt- punkte |
Weiterhin auf Basis des SGB-VI-BE West bzw. Ost | Ab Stichtag auf Basis des SGB-VI-BE West | Ab Stichtag auf Basis des gesamt- deutschen SGB-VI-BE |
Ab Angleichung auf Basis des SGB-VI-BE West |
Beibehal- tung der Umrech- nung der Ost- Entgelte |
JA Bis zur Angleichung des AR(O) an den AR |
NEIN | NEIN | NEIN |
SGB-VI-BE = Durchschnittsentgelt gemäß SGB VI |
5. Niedriglöhne und Rente
In Zukunft muss es deshalb verstärkt um die Frage gehen, wie Niedriglöhne - unabhängig von der Region, in der sie erzielt werden - für die Rente aufgewertet werden können. Die Höhe des bundeseinheitlichen gesetzlichen Mindestlohns von 8,50 Euro pro Stunde reicht jedenfalls nicht aus, um nach 45-jähriger vollzeitnaher Beschäftigung eine Rente oberhalb des Existenzminimums zu erzielen. Zudem wirkt ein Mindestlohn stets nur auf künftige Anwartschaften und ist kein Instrument zur Korrektur niedriger Entgeltpositionen der Vergangenheit (vgl. hierzu sowie zu weiteren diskutierten Optionen Reformvorschläge für die Rente).
Um auch diese Anwartschaften zu erreichen, ist eine Verlängerung der gegenwärtig auf Zeiten vor 1992 begrenzten Regelungen zur sogenannten Rente nach Mindestentgeltpunkten erforderlich. Liegen die Anwartschaften aus sämtlichen Pflichtbeiträgen im Durchschnitt unterhalb von 75 Prozent des SGB-VI-Durchschnittsentgelts (weniger als 0,75 EP bzw. EP(O) pro Jahr), so wird gegenwärtig der Durchschnitt der vor 1992 liegenden Pflichtbeitragszeiten um 50 Prozent auf maximal 75 Prozent des Durchschnittsentgelts angehoben, sofern mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.
Für niedrige Rentenanwartschaften der Zukunft sollte diese Regelung allerdings modifiziert werden, da sie in ihrer gegenwärtigen Fassung nicht unterscheidet zwischen Geringverdienern auf der einen und Niedriglöhnern auf der anderen Seite. Eine geringe Bemessungsgrundlage für den Rentenbeitrag muss aber nicht auf niedrigem Lohn oder Gehalt beruhen - sie ist häufig (auch) Ergebnis kürzerer Arbeitszeiten. Ein geringer Verdienst infolge von Teilzeitarbeit bei womöglich vergleichsweise hohem Stundenlohn bedarf nicht im gleichen Ausmaß des Solidarausgleichs der gesetzlichen Rentenversicherung wie ein Niedriglohn, der aus geringem Stundenentgelt bei längerer Arbeitszeit resultiert. Eine Entfristung der Regelung, die künftige Anwartschaften betrifft, sollte daher arbeitszeitgewichtet ausgestaltet sein. Dies bedeutet, dass den Rentenversicherungsträgern künftig auch die der Entrichtung von Pflichtbeiträgen aus abhängiger Beschäftigung zugrunde liegende Arbeitszeit gemeldet werden muss.
Zurecht wird in diesem Zusammenhang allerdings auch die Frage gestellt, warum die Allgemeinheit - hier die Rentenversicherung - dauerhaft die finanziellen Folgen zu niedriger Löhne für die Alterssicherung tragen sollte. So, wie der Mindestlohn bei vollzeitnaher Beschäftigung ein Leben unabhängig von staatlicher Fürsorge ermöglichen soll, so muss auch die Bemessungsgrundlage für der verpflichtenden Vorsorge dienende Beiträge aus abhängiger Beschäftigung mindestens so hoch sein, dass nach einer erwerbslebenslangen vollzeitnahen Beschäftigung (Standarderwerbsbiografie von 45 Jahren) eine (Netto-) Rente mindestens in Höhe des Existenzminimums erwartet werden kann. Wird die dafür erforderliche Mindestbemessungsgrundlage (pro Stunde) durch den tatsächlich erzielten Lohn unterschritten, so wäre der auf den verbleibenden Differenzbetrag fällige Rentenbeitrag alleine vom Arbeitgeber zu tragen (vgl. hierzu Wenn der Mindestlohn fürs Alter nicht reicht).
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HB: Hartz-IV-Debatte – Arbeitsminister Heil lässt viele Fragen offen
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BIAJ: Arbeitsuchende, Arbeitslose, erwerbsfähige Leistungsberechtigte - Ländervergleich März 2018
DESTATIS: Februar 2018 - 1,4 Prozent mehr Erwerbstätige im Vorjahresvergleich
ND: Vizekanzler Scholz will an Hartz IV festhalten
28.03.2018
DIW: Entlastungen bei den Sozialbeiträgen sind eine Alternative zu Steuersenkungen
DESTATIS: 1.059.000 Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung im Dezember 2017
SZ: Heil offen für Gespräche über »Abschaffung« von Hartz IV
Zeit: Wirtschaftsforscher fordern Entlastung von Geringverdienern
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FR: Selbstständige - Auf Kosten der Krankenkasse
ihre vorsorge: Rentenpaket 2014 - 18 Prozent der EM-Rentner begünstigt
26.03.2018
BIAJ: Armutsgefährdung vor und nach Sozialleistungen 2016
miese-jobs: Entwicklung der Reallöhne im Jahr 2017 - Eine magere Bilanz
Spiegel: Bildungs- und Teilhabepaket - Nur jeder Vierte nutzt Zuschüsse
VersicherungsJournal: Welche Pensionskassen ihren Rechnungszins abgesenkt haben
DESTATIS: Lebenserwartung für Jungen und Mädchen steigt weiter an
25.03.2018
Tagesspiegel: SPD-Vize Dreyer - Abschaffung von Hartz IV ist möglich
Spiegel: Kann ein Grundeinkommen Hartz IV ersetzen?
Tagesspiegel: Langzeitarbeitslose - Hauptsache raus aus der Statistik
24.03.2018
BIAJ: Arbeitslosenquoten und Armutsgefährdungsquoten 2006 und 2016 in den 14 Großstädten
23.03.2018
Spiegel: 1,4 Millionen Rentner arbeiten im Alter
Spiegel: SPD-Spitzengenossen wollen Hartz IV beenden
WSI: Lohnausfälle und entgangene Sozialbeiträge durch Mindestlohnumgehungen
SZ: Mindestlohn-Tricks kosten Deutschland zehn Milliarden
Berliner Zeitung: Spahn leitet konkrete Schritte gegen Pflegenotstand ein
Tagesspiegel: Müller - Hartz IV bleibt ein Makel. Das Grundeinkommen ist möglich
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miese-jobs: Arbeitslose werden weiterhin zu oft in die Leiharbeit gedrückt
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21.03.2018
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RND: Kindergeldzahlungen an ausländische Konten seit 2010 fast verzehnfacht
Berliner Zeitung: Fratzscher (DIW) - »Solidarisches Grundeinkommen ist sinnvoll und finanzierbar«
20.03.2018
Spiegel: Geförderte Jobs für Langzeitarbeitslose
HB: Ministerium kippt Freibetrag für freiwillig Rentenversicherte
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DESTATIS: Arbeitskosten im Jahr 2017 um 2,1 Prozent gestiegen
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Spiegel: Wieso Hartz IV tatsächlich zu wenig zum Leben ist
SZ: Die Deutschen fürchten die Armut im Alter
07.03.2018
BIAJ: Frauen und SGB II - »Integrationen« und »Integrationsquoten« im Ländervergleich
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RND: Reserve der Pflegeversicherung schrumpft erstmals seit 2007
O-Ton Arbeitsmarkt: Bundesagentur für Arbeit: Jede dritte offene Stelle in der Leiharbeit
05.03.2018
BIAJ: Einpendlerquoten und Auspendlerquoten im Großstadtvergleich
03.03.2018
02.03.2018
BMG: Vorläufige Finanzergebnisse der GKV 2017
01.03.2018
HB: Warum Geringverdiener heute weniger in der Tasche haben als Anfang der 1990er
IAB: Ausbildung kann Bleibeperspektiven für Geflüchtete verbessern
Info-Box [1]
Berechnung der Ost-Renten
Zur Ermittlung individueller EP(O) wird das beitragspflichtige Entgelt (Ost) ins Verhältnis gesetzt zum Durchschnittsentgelt (West) der Anlage 1 zum SGB VI. Da das Lohnniveau in den neuen Ländern – ganz eklatant in den 1980er Jahren – aber vom Lohnniveau in den alten Ländern nach unten abweicht, erfolgt zuvor eine Korrektur der Entgeltposition mit Hilfe der Umrechnungswerte der
Anlage 10 zum SGB VI: Das beitragspflichtige Entgelt ostdeutscher Versicherter wird auf diesem Weg in dem Verhältnis auf westdeutsches Niveau umgerechnet, in dem das Durchschnittsentgelt West in den jeweiligen Kalenderjahren zum Durchschnittsentgelt Ost gestanden hat. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass beispielsweise ein Versicherter mit Durchschnittsentgelt (Ost) pro Jahr ebenso einen Entgeltpunkt (Ost) erzielt, wie ein Durchschnittsverdiener im Westen einen Entgeltpunkt erwirbt.
Anwartschaften, die auf EP(O) beruhen, werden allerdings nicht mit dem AR, sondern mit dem niedrigeren AR(O) bewertet, was im Ergebnis dazu führt, dass die monatliche Standardrente in den neuen Ländern (2014: 1.187,55 €) immer noch deutlich niedriger ausfällt als die monatliche Standardrente in den alten Ländern (2014: 1.287,45 €). - Andererseits führt ein gleich hoher Verdienst im Osten infolge der Umrechnung zu einer höheren Rente als im Westen. Der Grund: Die prozentuale Differenz der regionalen Rentenwerte ist geringer als die prozentuale Differenz der entsprechenden Durchschnittsentgelte, aus der der Umrechnungsfaktor ermittelt wird.
Sobald die Durchschnittslöhne im Osten mit denen im Westen gleichgezogen haben - so die ursprüngliche Modellannahme - stimmen auch die mit der regionalen Lohnentwicklung dynamisierten gebietsbezogenen Rentenwerte überein. Ein gleich hoher Verdienst ergibt in Ost und West am Ende eine gleiche Anzahl an Entgeltpunkten und diese werden mit dem dann einheitlichen Rentenwert bewertet. Die Umrechnung der Ost-Entgelte kann ab diesem Zeitpunkt für die Zukunft entfallen.
AR [1. Hj.] | 28,61 € |
AR(O) [1. Hj.] | 26,39 € |
Standardrente* [1. Hj.] | 1.287,45 € |
Standardrente* (O) [1. Hj.] | 1.187,55 € |
vorläufiges BE** | 34.999,00 € |
vorläufiges BE** (O) | 29.870,00 € |
vorläufiger Umrechnungswert | 1,1717 |
* monatliche Bruttorente auf Basis von 45 persönlichen EP bzw. EP(O) ** vorläufiges Durchschnittsentgelt gemäß SGB VI |
Info-Box [3]
Verfahren der Rentenanpassung
in Ost und West
Zeitraum | Neue Bundesländer |
bis 1991 | Ziel der Anpassungen war die Aufrechterhaltung eines (projektierten) Nettorentenniveaus (Ost) von 70% (ex-ante-Verfahren) |
1992 bis 1996 | Ziel der Anpassung war die Gewährleistung eines gleich hohen (projektierten) Nettorentenniveaus wie im Westen (ex-ante-Verfahren) |
1996 bis 1999 | Nettolohnbezogene Anpassung Basis: Entgeltentwicklung Ost (ex-post-Verfahren) |
2000 | Inflationsanpassung |
seit 2001 | Modifizierte Bruttolohnanpassung Basis: Entgeltentwicklung Ost (ex-post-Verfahren) |
Zeitraum | Alte Bundesländer |
bis 1991 | Bruttolohnbezogene Anpassung (ex-post-Verfahren) |
1992 bis 1999 | Nettolohnbezogene Anpassung Basis: Entgeltentwicklung West (ex-post-Verfahren) |
2000 | Inflationsanpassung |
seit 2001 | Modifizierte Bruttolohnanpassung Basis: Entgeltentwicklung West (ex-post-Verfahren) |
Info-Box [4]
Aktuelle Rentenwerte
in West und Ost in Euro*
Jahr | AR | AR(O) |
1992 1. Hj. | 21,19 | 12,05 |
1992 2. Hj. | 21,80 | 13,59 |
1993 1. Hj | 14,41 | |
1993 2. Hj. | 22,75 | 16,45 |
1994 1. Hj. | 17,05 | |
1994 2. Hj. | 23,52 | 17,63 |
1995 1. Hj. | 18,13 | |
1995 2. Hj. | 23,64 | 18,58 |
1996 1. Hj. | 19,39 | |
1996 2. Hj | 23,86 | 19,62 |
1997 | 24,26 | 20,71 |
1998 | 24,36 | 20,90 |
1999 | 24,69 | 21,48 |
2000 | 24,84 | 21,61 |
2001 | 25,11 | 22,06 |
2002 | 25,86 | 22,70 |
2003 | 26,13 | 22,97 |
2004 | 26,13 | 22,97 |
2005 | 26,13 | 22,97 |
2006 | 26,13 | 22,97 |
2007 | 26,27 | 23,09 |
2008 | 26,56 | 23,34 |
2009 | 27,20 | 24,13 |
2010 | 27,20 | 24,13 |
2011 | 27,47 | 24,37 |
2012 | 28,07 | 24,92 |
2013 | 28,14 | 25,74 |
2014 | 28,61 | 26,39 |
* Zum 1. Juli des Jahres (falls nicht anders ausgewiesen) |